European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1571.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.8.2021, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verhängte mit Bescheid vom 17.8.2021, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Per Bericht vom 08.06.2021 informierte die Polizeiinspektion *** die bescheiderlassende Behörde über die Abgabe von Schüssen aus einer Waffe durch Sie am 07.06.2021 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. In weiterer Folge wurde Ihnen am 06.07.2021 gemäß § 12 Abs. 1 des WaffG 1996, in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG, der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Gegen diesen Bescheid erhoben Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung am 15.07.2021 Vorstellung und gaben darin an, dass Sie die Schüsse nicht auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sondern auf Ihrem eigenen Grundstück (Grundstück Nr. ***, KG ***) abgegeben hätten. Sie seien im Besitz eines Waffenpasses und zum Führen der Waffe berechtigt. Durch die Schussabgaben hätten Sie weder Menschen noch fremdes Eigentum beeinträchtigt. Sie hätten darauf geachtet und es sei auch gut sichtbar gewesen, dass sich keine Menschen im Schussbereich befanden haben bzw. gelangen hätten können. Die Schüsse seien in Richtung einer Erhebung abgegeben worden, sodass auch ein gesicherter Kugelfang vorhanden gewesen sei.
Die bescheiderlassende Behörde leitete infolge der Vorstellung das Ermittlungsverfahren ein und konfrontierte den Meldungsleger, C, mit Ihren Angaben in der Vorstellung. C hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.07.2021 an seinen Angaben vom 01.07.2021 fest und führte aus, dass Sie am Vorfallstag unmittelbar vor den Grundstücken Nr. *** bzw. ***, KG ***, angegeben hätten, dass Sie die Schüsse bei den genannten Grundstücken abgegeben hätten und Sie der Meinung gewesen seien, dass Sie sich vor Ihrem Grundstück befänden. Ihr Grundstück befinde sich laut Angaben von C in etwa 80 Meter weiter südlich, sei ebenfalls nicht eingefriedet und weise einen ähnlichen Pflanzenbewuchs auf, wie die Grundstücke Nr. *** bzw. ***, KG ***. Sie hätten die Grundstücke vermutlich verwechselt.
Am 25.07.2021 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. In Ihrer Stellungnahme wiederholten Sie Ihre Angaben der Vorstellung indem Sie ausführten, die Schüsse auf Ihrem eigenen Waldgrundstück abgegeben zu haben. Sie hätten zudem Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und nicht einfach in die Gegend geschossen, sondern in Richtung eines Erdhügels, sohin ein sicherer Kugelfang. Sie befänden sich häufig auf Ihrem Grundstück und wüssten daher, dass sich dort niemand bewegt. Sie hätten dort noch nie Wanderer, Radfahrer oder sonst Menschen gesehen.
Feststellungen:
Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der Grst.Nr. ***, KG ***, das etwa 80 Meter südlich des Grundstücks mit der Grst.Nr. ***, KG ***, liegt. Beide genannten Grundstücke sind bewaldet. Das Waldgrundstück mit der Grst.Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der Gemeinde ***. Es ist circa 170 Meter lang und wird an der östlichen und westlichen Seite durch Feldwege begrenzt. Vor allem der Feldweg im Osten des Grundstücks mit der Grst.Nr. ***, KG ***, wird insbesondere auch von erholungssuchenden Spaziergängern und Radfahrern regelmäßig genutzt. Im Norden und Süden des Grundstücks befinden sich ebenfalls bewaldete Grundstücke, wobei die Dichte der Bewaldung in einigen Metern Entfernung zum genannten Grundstück abnimmt und die Flächen teilweise in Wiesen bzw. Felder übergehen. Circa 50 Meter westlich des Grundstücks mit der Grst.Nr. ***, KG ***, befindet sich ein teilweise asphaltierter Weg, der insbesondere von Pendlern in die nahegelegene Tschechische Republik regelmäßig benutzt wird.
Sie waren Inhaber des Waffenpasses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (Nr.: ***; ausgestellt am 09.09.2020) und gingen am 07.06.2021 um circa 19:15 Uhr in Begleitung Ihrer Lebensgefährtin und von zwei weiteren Personen auf das nicht eingefriedete und von jedermann betretbare Waldgrundstück mit der Grst.Nr. ***, KG ***. Sie gaben auf dem Grundstück im Zeitraum von circa 19:30 Uhr bis circa 19:40 Uhr zu Übungszwecken insgesamt vier Schüsse aus einer in Ihrem Besitz befindlichen Pistole (Glock 21 gen.4) auf Bäume ab, wobei die letzten beiden Schüsse innerhalb kurzer Zeit abgegeben wurden. Vor der Schussabgabe trafen Sie keine Sicherheitsvorkehrungen (wie die Positionierung von Sicherheitsposten) und Sie waren auf dem Grundstück auch nicht zur Jagdausübung befugt. Zudem war die Gefahr von Gellern am Ort der Schussabgabe gegeben.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 08.06.2021, Zl.***, und dem ausführlichen und nachvollziehbaren Vermerk des Meldungslegers, C (Jagdaufseher im Genossenschaftsjagdgebiet ***) vom 01.07.2021 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.07.2021. Dass Sie auf einem Waldgrundstück vier Schüsse abgaben, wurde von Ihnen nicht bestritten, weshalb die diesbezüglichen, glaubwürdigen Angaben von C vom 01.07.2021 für wahr gehalten werden können.
Strittig ist hingegen der Ort der Schussabgabe. Hierzu ist anzumerken, dass sich die Grundstücke mit den Grst. Nr. *** und ***, KG ***,– wie sich anhand einer Messung in den vorliegenden elektronischen Satellitenbildern ergibt – in einer Entfernung von rund 80 Metern zueinander befinden. Vom westlich der Grundstücke verlaufenden Feldweg gesehen sind beide Grundstücke Teile eines kleinen Waldstücks, wobei sich jeweils nördlich und südlich der Waldstücke Lichtungen bzw. Felder befinden. Im konkreten Fall gaben Sie an, dass die Schussabgabe auf Ihrem Grst. Nr. ***, KG ***, erfolgt sei. Dem stehen die Angaben des Meldungslegers, C, und der einschreitenden Polizeibeamten gegenüber, welche Sie und Ihre Begleitpersonen aus dem Grst. Nr. ***, KG ***, kommend gesehen und dort sogleich angesprochen hätten. Dabei sieht die Behörde keinen Grund, den Angaben des Meldungslegers, C, und der einschreitenden Polizeibeamten keinen Glauben zu schenken. Der Meldungsleger hat auch beobachtet, wie Sie das Grst. Nr. ***, KG ***, betreten hätten. C ist Jagdaufseher im Genossenschaftsjagdgebiet ***, weshalb schon aufgrund seiner Funktion davon ausgegangen werden kann, dass er mit den örtlichen Gegebenheiten sehr gut vertraut ist. Dies zeigt sich auch in seinen diesbezüglichen Ausführungen im Vermerk vom 01.07.2021, in welchem er akribisch genau und detailliert die örtlichen Verhältnisse beschreibt. Schon aus diesem Grund hat die erkennende Behörde keinerlei Zweifel an den Angaben des Meldungslegers. Eine Verwechslung des gegenständlichen Waldgrundstücks mit Grst. Nr. *** kann somit ausgeschlossen werden und sind keine Gründe dafür erkennbar, dass der Meldungsleger wissentlich unrichtige Angaben machen sollte. Zudem stimmen, wie bereits ausgeführt, die Angaben des Meldungslegers mit jenen der einschreitenden Beamten überein. Von geschulten Polizeibeamten ist zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben machen. Die Angaben sind in sich schlüssig, miteinander vereinbar und bieten eine glaubwürdige Darstellung der vorgetroffenen örtlichen Verhältnisse. Zumal Sie von C und den einschreitenden Polizeibeamten unmittelbar bei Verlassen des Grst. Nr. ***, KG ***, angesprochen wurden, ist es lebensnahe, dass auch die Schussabgabe auf diesem gegenständlichen Grundstück erfolgt ist. Dies wurde auch vom Meldungsleger so wahrgenommen. Demgegenüber gaben Sie gegenüber dem Meldungsleger und den einschreitenden Polizeibeamten lediglich an, dass die Schussabgabe auf Ihrem Grundstück erfolgt sei. Sie hätten nämlich vor einigen Jahren ein Waldgrundstück gekauft, wobei Sie nicht sagen konnten, welches genau es sei. Sie seien damals mit einem Makler glaublich hierher zu Besichtigung gefahren. Ihren Angaben kommt daher keine Glaubwürdigkeit zu. Die erkennende Behörde geht daher davon aus, dass die Schussabgabe nicht auf Ihrem, sondern auf Grst. Nr. ***, KG ***, erfolgte.
Auch die weiteren Angaben von C zu den örtlichen Gegebenheiten sind in Anbetracht der Luftbilder im Verwaltungsakt einwandfrei nachvollziehbar. Die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke mit den Grst. Nr. *** und *** jeweils KG *** ergeben sich in unbedenklicher Weise aus einem Auszug aus dem Grundstückskataster der Marktgemeinde *** bzw. durch Einsicht in die Grundstücksdatenbank. Die ungefähre Länge des Grundstücks bzw. deren Entfernung zu den Wegen könnte durch eine entsprechende Abfrage im „NÖ Atlas“ für das gegenständliche Verfahren hinreichend genau festgestellt werden. In Anbetracht der Luftbilder sind auch die Angaben im Bericht der Polizeiinspektion *** über den dichten Bewuchs des Grundstücks mit der Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, nachvollziehbar.
Anwendbare Rechtsvorschriften:
§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG 1996) lautet in der geltenden Fassung wie folgt:
„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“
Rechtliche Erwägungen:
Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs. 1 WaffG 1996). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. VwGH 08.06.2005, 2005/03/0012, mwN). Hat ein missbräuchlicher Gebrauch von Schusswaffen in der Vergangenheit bereits stattgefunden, so wird die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe ein die Interessen an den gesetzlichen Schutzgütern beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch im Sinn des § 12 WaffG 1996 gemacht werden könnte, wesentlich verstärkt (vgl. VwGH 03.09.2008, 2005/03/0090; 12.09.2002, 99/20/0209, mwN).
Bei der Verhängung eines Waffenverbots handelt es sich um keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme, um allfälligen Missbräuchen durch Verwendung von Waffen vorzubeugen.
Der Vorfall vom 07.06.2021 fand in einem fremden Waldstück statt, das an einen von Erholungssuchenden regelmäßig frequentierten Weg angrenzt. Aufgrund des freien Betretungsrechts der Wälder (§ 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975) und in Ermangelung einer Einfriedung des Grundstücks mit der Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, bestand jederzeit die Möglichkeit, dass neben Eigentümervertretern oder sonstigen Berechtigten auch vollkommen Unbeteiligte den Wald betreten, in das Schussfeld geraten und in ihrem Leben bzw. ihrer Gesundheit gefährdet werden. Dies, weil vor den Schussabgaben – welche relativ kurz nach Betreten des Grundstücks mit der Grst.Nr. ***, KG ***, erfolgten – auch keine sonstigen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. durch Positionierung von Sicherheitsposten, Abgehen des Grundstücks) getroffen wurden. Auch hätte eine Kugel einen vorbeifahrenden Autofahrer treffen können, zumal sich lediglich circa 50 Meter westlich des Grundstücks mit der Grst.Nr. ***, KG ***, ein teilweise asphaltierter Weg befindet, der insbesondere von Pendlern in die nahegelegene Tschechische Republik regelmäßig benutzt wird. Zudem bestand am Ort der Schussabgabe die Gefahr von Gellern.
Auf freiem Gelände ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) bei der Abgabe von Schüssen in das Schussfeld geraten können (vgl. VwGH 20.06.2012, 2011/03/0235). Die Gefahr, unbeachtet in das Schussfeld zu geraten, ist genauso gegeben, wenn unter anderem aufgrund der Baumstämme und des Laubkleides der Bäume, das in Wäldern im Juni anzutreffen ist, die Sicht eingeschränkt ist. Da die Schussabgabe kurze Zeit nach Betreten des Waldes erfolgte und vor allem die letzten zwei der insgesamt vier Schüsse mit einem kurzen Abstand zueinander abgegeben wurden, können Sie sich bei der vorgelegenen unübersichtlichen Situation auch nicht hinreichend über das Hintanhalten einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen vergewissert haben. Sie haben aufgrund all dieser Umstände jedenfalls die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten.
Eine Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt kann eine bestimmte Tatsache darstellen, die die Annahme rechtfertigt, dass Sie durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0054; 22.08.2018, Ra 2018/03/0077, dem das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 11.05.2018, LVwG-AV-1023/001-2017, vorausging). Eine Tatsache, welche eine solche Annahme im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz rechtfertigt, liegt nach der Rechtsprechung jedenfalls vor, wenn Schießübungen – wie beim hier zu betrachtenden Vorfall – ohne ausreichende Einfriedung oder Absicherung des Geländes stattfinden (vgl. LVwG Niederösterreich 28.05.2015, LVwG-AB-14-4103).
Es ist auch als besonders gefährlich anzusehen, dass Sie davon überzeugt waren, die Schüsse auf Ihrem eigenen Grundstück abgegeben zu haben. Aufgrund der Verwechslung Ihrerseits kann davon ausgegangen werden, dass Sie es bislang unterlassen haben, sich mit den örtlichen Gegebenheiten hinreichend vertraut zu machen. Auch ist es als gefährlich zu qualifizieren, dass Sie die Schüsse im Beisein von drei Personen abgegeben haben, obgleich Sie keinerlei Vorkehrungen für eine sichere Schussabgabe auch gegenüber diesen trafen.
Im Hinblick auf die am Vorfallstag geltende COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, ist zu Ihrem Vorbringen festzuhalten, dass ein Schusstraining in Schießstätten zu diesem Zeitpunkt – unter Einhaltung bestimmter Vorkehrungen – zulässig war, weshalb es für Sie keineswegs indiziert war, Schussübungen in einem fremden, bewaldeten Gebiet ohne Absicherungsmaßnahmen durchzuführen.
Aufgrund der erfolgten Schussabgaben auf fremdem Grundstück ohne jegliche Absicherungsmaßnahmen war es zweifellos möglich und nicht ausgeschlossen, dass die Schüsse insbesondere Erholungssuchende oder vorbeifahrende Autofahrer treffen. Die sich im Schussfeld befindlichen Personen oder Sachen wären daher zweifelsfrei einer Gefährdung ausgesetzt gewesen. In diesem Zusammenhang ist es keineswegs erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Gefährdung oder Beschädigung gekommen ist. Zweifellos zeigt der Sachverhalt aber Ihren leichtfertigen und sorglosen Umgang mit den Gefahren, die durch die Verwendung von Waffen hervorgerufen werden können.
Aufgrund vorstehender Fakten ist die Behörde nach wie vor davon überzeugt, dass Ihnen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und dadurch eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums zuzutrauen ist. Der vorstehende Sachverhalt erfüllt somit eindeutig die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Schüsse auf seinem Grundstück abgegeben worden sein. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Waffenpasses gewesen und daher berechtigt gewesen eine Waffe zu führen. Es sei durch die Abgabe der Schüsse auf seinem Grundstück zu keiner Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gekommen. Noch sei fremdes Eigentum gefährdet worden. Der Beschwerdeführer habe darauf geachtet, dass er gut sichtbar war und sich im Schussbereich keine Menschen befänden. Die Schüsse seien in Richtung einer Erhebung abgegeben worden. Dies sei ein sicherer Kugelfang gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 17.11.2021 – der der Beschwerdeführer und sein Vertreter unentschuldigt fern blieben- , in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Zeugen C, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks mit der Grst.Nr. ***, KG ***. In etwa 80 Meter Entfernung befindet sich das Grundstück mit der Grst.Nr. ***, KG ***. Beide genannten Grundstücke sind bewaldet mit kleinen Bäumen und Sträuchern und Gestrüpp. Die Grundstücke sind an der östlichen und westlichen Seite durch Feldwege begrenzt. Beide Grundstücke weise eine Steigung in Richtung Osten auf. Neben dem Wald auf dem Grundstück mit der Grst.Nr. ***, KG *** (in Richtung Norden) befindet sich eine Futterstelle für das Wild. Ebenso befindet sich auf der anderen Seite des Weges (gegenüber der Futterstelle) ein Hochstand.
Der Beschwerdeführer war Inhaber des Waffenpasses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (Nr.: ***; ausgestellt am 09.09.2020). Dieser Waffenpass wies die Beschränkung „Berechtigungsumfang gilt nur für die Dauer der Tätigkeit als Bewachungsdienstangehöriger“ auf.
Der Beschwerdeführer fuhr am 7.6.2021 mit seinem Fahrzeug und drei Personen den Feldweg westlich seines Grundstückes entlang. Er fuhr bis ca. zu der Futterstelle. Dort stiegen alle Personen aus und gingen anschließend auf das Grundstück Grst.Nr. ***, KG ***. Dabei führte der Beschwerdeführer seine Waffe in einem Holster mit. Der Beschwerdeführer gab auf dem Grundstück im Zeitraum von circa 19:30 Uhr bis circa 19:40 Uhr zu Übungszwecken insgesamt vier Schüsse aus einer in seinem Besitz befindlichen Pistole (Glock 21 gen.4) auf Bäume ab, wobei die letzten beiden Schüsse innerhalb kurzer Zeit abgegeben wurden. Vor der Schussabgabe traf er keine Sicherheitsvorkehrungen. Der Beschwerdeführer ist auf den Grundstücken nicht zur Jagdausübung befugt. In der Gegend der besagten Grundstücke kommt Wild in Form von Hasen, Rehen und Fasanen häufig vor.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der Zeuge C legte in der Verhandlung glaubwürdig und schlüssig seine Beobachtungen dar. Er zeigte bei einem Lokalaugenschein die Standorte der Fahrzeuge (seines und das Fahrzeug des Beschwerdeführers). Weiter konnte er den Geschehensablauf schildern und geht das Gericht davon aus, dass er als Jagdaufsichtsorgan in diesem Revier Kenntnis über das Wild hat. Er konnte im Lokalaugenschein auch klar die Grundstücke zeigen (alle nicht eingefriedet).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auf seinem Grundstück geschossen hat, erweist sich hingegen als nicht glaubwürdig. So konnte der Beschwerdeführer nach dem Verwaltungsakt – und dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten – im Gespräch mit den Beamten sein Grundstück bzw. dessen Grenzen nicht zeigen. Darüber hinaus haben der Zeuge C und die Beamten den Beschwerdeführer von dem Grundstück Grst.Nr. ***, KG ***, kommend gesehen. Es erscheint unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer das Grundstück Grst.Nr. ***, KG ***, betritt damit er zu seinem Grundstück Grst.Nr. ***, KG ***, geht. Dies da das Grundstück Grst.Nr. ***, KG ***, bewaldet und relativ unwegsam ist. Hingegen führt der Feldweg direkt an seinem Grundstück Grst.Nr. ***, KG *** vorbei, sodass davon ausgegangen werden musste, dass er diesen Feldweg benutzt hätte, wenn er zu seinem Grundstück gewollt hätte. Desweitern befinden sich zwischen den Grundstücken Grst.Nr. ***, KG *** und Grst.Nr. ***, KG ***, weitere Grundstücke, die lediglich eine Wiese aufweisen. Dort hätte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug parken können, um zu seinem Grundstück zu gelangen. Aufgrund des kurzen Zeitraumes vom Verlassen des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer und der Schussabgabe muss davon ausgegangen werden, dass er keine Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. In der Beschwerde führte er auch nicht aus, wie etwaige Sicherungsmaßnahmen ausgesehen hätten. Er hat den Zeugen C nicht angesprochen und vor den Schüssen gewarnt. Darüber hinaus erscheint eine Absicherung in dem Wald mit Gestrüpp und Dickicht als überaus schwer, da stets damit gerechnet werden muss, dass sich dort Wild befindet. Auch die in der Beschwerde angegebene Abgabe von Schüssen in Richtung einer Erhebung können keine geeignete Absicherungsmaßnahme darstellen. So musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Projektil bei Auftreffen auf dem Boden unkontrolliert die Richtung ändern kann. So könnte das Projektil seine Flugbahn auf eine Seite ändern aber auch wieder aufsteigen und über die Böschung in Richtung des Weges, auf dem der Pendlerverkehr stattfindet, fliegen.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
§ 12 Abs. 3 WaffG lautet:
Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes. (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2019, Zl. Ra 2019/03/0152)
Der Beschwerdeführer hat in einem Wald mit seiner Faustfeuerwaffe Schüsse auf eine an einem Baum montierte Zielscheibe abgegeben. Durch das Unterlassen des Aufstellens von Sicherungsposten hat der Beschwerdeführer der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Pflicht des vorsichtigen und sachgemäßen Umganges mit denselben, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist, maßgeblich zuwidergehandelt. Dies vor dem Hintergrund, dass im freien Gelände mangels gegenläufiger Anhaltspunkte immer die Gefahr gegeben ist, dass unbeteiligte Personen oder auch Tiere völlig unvorhergesehen in das Schussfeld geraten können (vgl das zum WaffG 1986 ergangene, aber insofern einschlägige hg E vom 18. September 1991, 91/01/0049). (Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2009, Zl. 2008/03/0099)
Der vorliegende Fall gleicht jenem in dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer hat in einem Wald mit seiner Faustfeuerwaffe Schüsse auf Bäume (ohne Zielscheibe) abgegeben. Sicherungsmaßnahmen hat er keine gesetzt. Da das Wild jedoch nicht im Eigentum des jeweiligen Grundstückeigentümers steht begründet schon alleine dieser Sachverhalt eine erhebliche Gefährdung von fremdem Eigentum, bzw. einen Eingriff in ein fremdes Jagdrecht. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass es bei der Schussabgabe auch zu Querschlägern kommen hätte können. Weiter muss gerade bei der Schussabgabe darauf geachtet werden, dass keine Personen gefährdet werden können. Dies hat der Beschwerdeführer schon deshalb unterlassen, weil er den Relativ nahen Zeugen C weder angesprochen noch über die Schussabgabe gewarnt hat. Ebenso kann aufgrund der Kürze der Zeit vom Erscheinen des Beschwerdeführers bis zur Schussabgabe davon ausgegangen werden, dass keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen erfolgten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer offensichtlich darauf vertraut, dass nichts passieren würde. Ein solches Verhalten war jedoch als gefährlich und leichtsinnig einzustufen und geht das erkennende Gericht davon aus, dass weiterhin die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer gemäß § 12 WaffG durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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