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BGBl II 214/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

214. Verordnung: COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV und 1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung

214. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV) und die COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

Artikel 1

Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie des §§ 5c und 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2021, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

§ 1.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

Öffentliche Orte

§ 3.

Massenbeförderungsmittel

§ 4.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

§ 5.

Kundenbereiche

§ 6.

Gastgewerbe

§ 7.

Beherbergungsbetriebe

§ 8.

Sportstätten

§ 9.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 10.

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 11.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 12.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§ 13.

Zusammenkünfte

§ 14.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 15.

Zusammenkünfte im Spitzensport

§ 16.

Fach- und Publikumsmessen

§ 17.

Erhebung von Kontaktdaten

§ 18.

Betreten

§ 19.

Ausnahmen

§ 20.

Glaubhaftmachung

§ 21.

Datenverarbeitung

§ 22.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 23.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 24.

Inkrafttreten

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt

  1. 1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  2. 2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. 3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. 4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. 5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    2. b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    3. c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    4. d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  6. 6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  7. 7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

    Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß § 9, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(3) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. spezifische Hygienemaßnahmen,
  2. 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. 3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. 4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
  5. 5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
  6. 6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
  7. 7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.

(4) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Öffentliche Orte

§ 2. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen.

(3) Für die Sportausübung an öffentlichen Orten gilt § 8 Abs. 6 und § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 sinngemäß.

Massenbeförderungsmittel

§ 3. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung dieses Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

§ 4. (1) Die gemeinsame Benützung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Maske zu tragen.

(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.

(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

  1. 1. § 3 gilt sinngemäß, wobei die Maske auch in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen zu tragen ist.
  2. 2. In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.

(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Kundenbereiche

§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  2. 2. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  3. 3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  4. 4. Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.

(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Abs. 1 Z 1 und 2 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
  2. 2. Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass
    1. a) bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
    2. b) bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
  3. 3. Kunden dürfen Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten betreten.
  4. 4. In Verbindungsbauwerken ist die Konsumation von Speisen und Getränken verboten. Für das Verabreichen von Speisen und Getränken gilt § 6.
  5. 5. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
    1. a) Vorgaben zur Schulung der Händler in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
    2. b) Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.

(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger) sowie der Masseure und Fußpfleger nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  2. 2. Während der Dienstleistungserbringung dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.

    Abs. 1 Z 1 gilt nicht zwischen dem Kunden und dem Dienstleistungserbringer.

(4) Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.

(5) Abs. 1 Z 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden auf

  1. 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
  2. 2. geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.

(6) Für Märkte im Freien gilt Abs. 1 Z 1. Zusätzlich ist eine Maske zu tragen.

(7) Der Betreiber von Betriebsstätten darf - unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften - das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für

  1. 1. Stromtankstellen,
  2. 2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
  3. 3. Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.

Gastgewerbe

§ 6. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese

  1. 1. aus maximal vier Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch sechs minderjährige Kinder, oder
  2. 2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(3) Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese

  1. 1. aus maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder, oder
  2. 2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass

  1. 1. die Betriebsstätte von Kunden - unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften - nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird;
  2. 2. die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
  3. 3. die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgt. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden;
  4. 4. die Verabreichungsplätze so eingerichtet sind, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht;
  5. 5. Kunden die Betriebsstätte nur betreten, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dies gilt nicht für Imbiss- und Gastronomiestände gemäß Z 3.

(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(6) Der Kunde hat

  1. 1. gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten;
  2. 2. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
  3. 3. den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(7) Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden.

(8) Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1, 4 und 5 und Abs. 6 Z 3 gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. 1. Krankenanstalten und Kuranstalten;
  2. 2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  3. 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
  4. 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
  5. 5. Massenbeförderungsmittel.

(9) Für die Abholung von Speisen und Getränken gilt Abs. 4 Z 1, Abs. 6 Z 1 und 2 und Abs. 10 sinngemäß. Abs. 4 Z 1 gilt nicht für Lieferservices.

(10) Zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr des folgenden Tages dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.

Beherbergungsbetriebe

§ 7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.

(3) Der Betreiber darf Gäste beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

(5) Für Nächtigungen in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen gilt § 13 Abs. 4 Z 5 sinngemäß.

(6) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 6 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 5) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(7) Für das Betreten von Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 5) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(8) Für das Betreten von Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 9 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 5) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(9) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Sportstätten

§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, wobei bei Sportstätten ohne Personal in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen ist.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.

(4) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden, bei denen es voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(5) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(6) Der Kunde hat

  1. 1. ausgenommen bei der Sportausübung und in Feuchträumen eine Maske zu tragen und
  2. 2. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht
    1. a) bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
    2. b) für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
    3. c) bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

(7) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn

  1. 1. mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  2. 2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

    Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

(8) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 7 hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. 2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  3. 3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
  4. 4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
  5. 5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  6. 6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
  7. 7. bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 9. (1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist nur unter den in Abs. 3 bis 9 genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere

  1. 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976,
  3. 3. Tanzschulen,
  4. 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. 5. Schaubergwerke,
  6. 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. 7. Indoorspielplätze,
  8. 8. Paintballanlagen,
  9. 9. Museumsbahnen,
  10. 10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

(3) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, ausgenommen in Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte). Diesfalls hat der Betreiber sicherzustellen, dass zwischen den Kunden ein Platz freigelassen wird, sofern der Abstand gemäß Abs. 9 Z 2 nicht eingehalten werden kann.

(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.

(5) Der Betreiber darf Kunden, bei denen davon auszugehen ist, dass es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(6) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.

(7) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(8) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.

(9) Der Kunde hat

  1. 1. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen;
  2. 2. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. § 8 Abs. 6 Z 2 gilt sinngemäß.

(10) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für

  1. 1. Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
  2. 2. Bibliotheken,
  3. 3. Büchereien und
  4. 4. Archive

    gilt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 10. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

(2) Beim Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen an Orten gemäß den §§ 5 bis 9, ist

  1. 1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
  2. 2. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,

    sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch

  1. 1. Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
  2. 2. Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
  3. 3. Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
  4. 4. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,

    nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Maske zu tragen.

(5) Abs. 4 gilt auch für Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen. Kommen sie dieser Verpflichtung nach, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Andernfalls ist bei Kontakt mit Kindern eine Maske zu tragen.

(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei zusätzlich

  1. 1. Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen;
  2. 2. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.

(7) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

(8) Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 11. (1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens drei Besucher eingelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Zusätzlich dürfen

  1. 1. höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag eingelassen werden, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten;
  2. 2. höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag eingelassen werden.

(3) Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(4) Abs. 3 gilt auch für das Einlassen von externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(5) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Begleitpersonen § 2 sinngemäß.

(6) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn

  1. 1. diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske tragen;
  2. 2. diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
    1. a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

(7) Der Betreiber darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 7 und 8 getroffen werden.

(8) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.

(9) Für Personen, die Bewohner gemäß Abs. 2 2. Satz besuchen und für Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt Abs. 6 Z 2 letzter Satz sinngemäß.

(10) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
  2. 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
  3. 3. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 19 Abs. 7 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
  4. 4. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
  5. 5. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,
  6. 6. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
  7. 7. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
  8. 8. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 8, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.

    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.

(11) Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§ 12. (1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt hat sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag höchstens ein Besucher eingelassen wird. Diese Einschränkung gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Zusätzlich dürfen pro Tag höchstens zwei Personen

  1. 1. zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten und
  2. 2. zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten,

    eingelassen werden.

(3) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dies gilt nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(4) Der Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(5) Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.

(6) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn

  1. 1. diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Patienten eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske tragen. § 5 Abs. 1 Z 1 gilt sinngemäß;
  2. 2. diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
    1. a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
  2. 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
  3. 3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
  4. 4. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.

    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.

Zusammenkünfte

§ 13. (1) Zwischen 22.00 und 05.00 Uhr des folgenden Tages sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn daran höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. In diese Personenzahlen sind höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.

(2) Zwischen 05.00 und 22.00 Uhr sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn

  1. 1. daran in geschlossenen Räumen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger gemäß Abs. 1 teilnehmen, oder
  2. 2. daran im Freien höchstens zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger gemäß Abs. 1 teilnehmen, oder
  3. 3. sie nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 stattfinden.

(3) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:

  1. 1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als zehn Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
    1. a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
    2. b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
    3. c) Zweck der Zusammenkunft,
    4. d) Anzahl der Teilnehmer.

  1. 2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  2. 3. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig.
  3. 4. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

(4) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:

  1. 1. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
    1. a) nur Besuchergruppen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 eingelassen werden und
    2. b) höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass die Hälfte der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten wird;
  2. 2. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Abs. 3 Z 1 anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 3 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 5 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
  3. 3. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  4. 4. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.
  5. 5. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.

(5) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(6) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Abs. 3 und 4 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(7) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 und 4 gilt dies auch im Freien.

(8) Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt § 10 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 7 letzter Satz sinngemäß. Für eine im Zuge einer Vereinstätigkeit stattfindenden Probe und künstlerischen Darbietung mit mehr als zehn Personen gilt Abs. 3 sinngemäß; zusätzlich gilt in geschlossenen Räumen § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß.

(9) Abs. 3 Z 4 und Abs. 7 gelten nicht für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, sofern daran nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, teilnehmen.

(10) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für

  1. 1. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
  2. 2. Begräbnisse. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
  3. 3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
  4. 4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  5. 5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
  6. 6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
  7. 7. Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974. Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß;
  8. 8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
  9. 9. Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 8 zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;
  10. 10. Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 14. (1) Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern sind mit bis zu 20 Teilnehmern zuzüglich vier Betreuungspersonen zulässig.

(2) An einem Ort dürfen unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 6 mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden.

(3) Sofern seitens des für die Zusammenkunft Verantwortlichen ein COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 ausgearbeitet und umgesetzt wird, kann

  1. 1. der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
  2. 2. das Tragen einer Maske

    entfallen.

(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und einzuhalten. Das Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der Betreuungspersonen,
  2. 2. organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Umsetzung des Abs. 3.

(5) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Teilnehmer nur einlassen, wenn sie

  1. 1. einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen, wobei dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten ist;
  2. 2. als Betreuungsperson spätestens alle sieben Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakt mit Teilnehmern und anderen Betreuungspersonen eine Maske tragen.

(6) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Zusammenkünfte im Spitzensport

§ 15. (1) Zusammenkünfte, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freien mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstiger Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, zulässig.

(2) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für diese Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt § 8 Abs. 7 und 8. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu § 1 Abs. 3 insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. 2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  3. 3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
  4. 4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
  5. 5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  6. 6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,

(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem § 10, für die Sportler § 8 sinngemäß.

Fach- und Publikumsmessen

§ 16. (1) Für Zusammenkünfte im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gilt § 13 Abs. 4 Z 2 sinngemäß.

(2) Das Betreten des Besucherbereichs von Fach- und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  2. 2. Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  3. 3. Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  4. 4. In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Aussteller als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
  5. 5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  6. 6. Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

(3) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Für organisatorisch getrennte Zusammenkünfte wie Vorträge oder Seminare, die im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen stattfinden, gelten die Höchstgrenzen gemäß § 13 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

Erhebung von Kontaktdaten

§ 17. (1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 9 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß den §§ 13 bis 16 sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

  1. 1. Vor- und Familiennamen und
  2. 2. die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse

    zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.

(3) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(5) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

(6) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(7) Können Kontaktdaten aus berechtigten Gründen der Anonymität in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.

(8) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt und auf Grund dieser Verordnung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;
  2. 2. Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2;
  3. 3. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

Betreten

§ 18. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).

Ausnahmen

§ 19. (1) Diese Verordnung gilt nicht

  1. 1. für - mit Ausnahme von § 10 Abs. 2, 4 Z 1 und Abs. 5, § 14, § 17 sowie §§ 19 bis 23 - elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  2. 2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  3. 3. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
  4. 4. für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

  1. 1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
  2. 2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder mit Ausnahme von § 14.

(3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht

  1. 1. während der nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Konsumation von Speisen und Getränken;
  2. 2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
  3. 3. während der Ausübung von Sport; § 10 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt;
  4. 4. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für folgende Personen:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wobei Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
  2. 2. Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
  3. 3. Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
  4. 4. Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht

  1. 1. sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
  2. 2. innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
  3. 3. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
  4. 4. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
  5. 5. in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
  6. 6. unter Wasser,
  7. 7. bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
  8. 8. zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
  9. 9. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  10. 10. wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist.

(6) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.

(7) § 11 Abs. 5 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.

(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
  2. 2. Kinder, die eine Primarschule besuchen.

Glaubhaftmachung

§ 20. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüber

  1. 1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  2. 2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
  3. 3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
  4. 4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

    glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

(4) Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

Datenverarbeitung

§ 21. Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. 1. Name,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. 4. Barcode bzw. QR-Code.

    Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 22. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 23. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die §§ 13 bis 16 treten mit Ablauf des 16. Juni 2021 außer Kraft.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(3) Zusammenkünfte können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 29. Mai 2020 eine Bewilligung in Vollziehung einer Verordnung auf Grund des § 15 EpiG erteilt wurde, bedürfen bis vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 2. Satz.

Artikel 2

Verordnung mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „, bei denen es voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt,“.

2. In § 9 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „, bei denen davon auszugehen ist, dass es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt,“.

3. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 treten mit Inkrafttreten jenes nachfolgenden Bundesgesetzes in Kraft, durch das § 1 Abs. 5 Z 6 des COVID-19-MG geändert wird (§ 13 Abs. 10 COVID-19-MG).“

Mückstein

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