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BGBl III 190/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

190. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(NR: GP XXIV RV 1812 AB 1940 S. 173. BR: AB 8807 S. 814.)

190. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 492/1987.

[Fakultativprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Fakultativprotokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Dezember 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt somit gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich am 3. Jänner 2013 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark (einschließlich Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Guatemala, Honduras, Kambodscha, Kasachstan, Kirgisistan, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Libanon, Liberia, Liechtenstein, Luxemburg, Malediven, Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Nigeria, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowenien, Spanien, Togo, Tunesien, Türkei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten zu gewährleisten, bis diese Gebiete von der Besatzung befreit sind.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 24 des Fakultativprotokolls schiebt Bosnien und Herzegowina die Umsetzung seiner Verpflichtungen nach Teil IV des vorliegenden Fakultativprotokolls auf, bezogen auf die Einbeziehung des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter, für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.

Deutschland:

Die Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedeutet, dass ein Vertrag zwischen den Ländern (Bundesländern), der die Zustimmung des Parlaments erfordert, zur Errichtung des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter auf Länderebene notwendig ist. Aufgrund dieses Erfordernisses schiebt Deutschland die Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil IV des Fakultativprotokolls auf. Der Unterausschuss wird so bald wie möglich über den Zeitpunkt, ab dem der nationale Mechanismus zur Verhütung von Folter einsatzbereit ist, informiert.

Frankreich:

Gemäß den Art. 15 und 21 des Fakultativprotokolls dürfen die französischen Behörden keine Sanktionen gegen eine Person oder Organisation anordnen, anwenden, erlauben oder dulden, weil diese dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter oder seinen Mitgliedern oder dem nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter Auskünfte erteilt hat, unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch waren; eine solche Person oder Organisation darf auch sonst in keiner Weise benachteiligt werden, vorausgesetzt, dass im Falle von falschen Informationen, die betroffene Person oder Organisation nichts von der Unrichtigkeit der Informationen zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung gewusst hat, und außerdem können betroffene Personen unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel Schäden geltend machen, die sie durch über sie verbreitete Falschinformationen erlitten haben.

Kasachstan:

Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Fakultativprotokolls schiebt die Republik Kasachstan hiermit die Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil IV des vorliegenden Fakultativprotokolls auf.

Montenegro:

Die Regierung von Montenegro gibt folgende Erklärung in Bezug auf Art. 24 des Fakultativprotokolls ab:

Gemäß Art. 24 des Fakultativprotokolls schiebt Montenegro die Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil IV des vorliegenden Fakultativprotokolls für zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fakultativprotokolls auf.

Philippinen:

Gemäß Teil V, Art. 24 des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Philippinen hiermit den Aufschub der Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil III des Fakultativprotokolls, insbesondere Art. 11 Abs. 1 lit. a über Besuche des Unterausschusses zur Verhütung von Folter an den in Art. 4 bezeichneten Orten und um den Vertragsstaaten Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu unterbreiten.

Rumänien:

Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Fakultativprotokolls erklärt Rumänien, dass sie die Umsetzung der Verpflichtungen nach Teil IV des Fakultativprotokolls über nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter für drei Jahre aufschiebt.

Ungarn:

Gemäß Art. 24 des Fakultativprotokolls erklärt Ungarn, die Umsetzung der Verpflichtungen nach Teil IV des Fakultativprotokolls über die nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter für drei Jahre aufzuschieben.

Weiters haben folgende Staaten Mitteilungen gemäß Art. 17 des Fakultativprotokolls abgegeben:

Aserbaidschan:

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan hat die Ehre mitzuteilen, dass der Ombudsmann für Menschenrechte der Republik Aserbaidschan durch das Präsidentendekret Nr. 112 der Republik Aserbaidschan vom 13. Jänner 2009 als nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter gemäß Art. 17 des (UN) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe bestimmt wurde.

Slowenien:

Gemäß Art. 17 des Protokolls erklärt hiermit die Republik Slowenien, dass die Kompetenzen und Aufgaben des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter durch den Ombudsmann für Menschenrechte und in Absprache mit ihm/ihr auch durch in Republik Slowenien registrierte NGOs und Organisationen, die den Status humanitärer Organisationen in der Republik Slowenien erworben haben, ausgeübt werden.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Gemäß Art. 17 des Protokolls erklärt die Republik Mazedonien, dass der Ombudsmann der Republik Mazedonien als nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter auf innerstaatlicher Ebene bestimmt wurde.

Die in der Republik Mazedonien registrierten NGOs und Organisationen, die den Status humanitärer Organisationen in der Republik Mazedonien erworben haben, können einige der Kompetenzen des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter im Einvernehmen mit und mit vorheriger Zustimmung des Ombudsmanns der Republik Mazedonien ausüben.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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