European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1023.001.2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Anlass hiefür war, dass der Beschwerdeführer im Garten mit Waffen hantierte und Schießübungen vorgenommen hat. Eine Nachbarin, welche die Schüsse hörte, verständigte die Polizei. Diese sprach ein vorläufiges Waffenverbot aus.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es zwar richtig sei, dass er im Anwesen seines Großvaters in der Garage und im Garten Schießübungen mit einer Pistole und einer Langwaffe durchgeführt habe. Jedoch hätte keinerlei Gefährdung für Menschen oder fremdes Eigentum bestanden. Der Tatbestand der Gefährdung der körperlichen Sicherheit hätte nicht vorgelegen. Er habe lediglich auf einen ausreichend groß dimensionierten Baumstamm in kurzer Entfernung mit einer präzisen Langwaffe geschossen. Dabei habe er auch den Schusswinkel so berücksichtigt, dass die Patronen jedenfalls in das weiche Erdreich eindringen konnten. Die Polizeibeamten wären vom Tatbestand der Gefährdung der körperlichen Sicherheit ausgegangen und habe die Behörde den Abschluss des Ermittlungserfahrens nicht abgewartet.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer nahm mit einer Pistole Glock 17 und einer Langwaffe Schießübungen in der Garage und im Garten im Anwesen seines Großvaters vor. Das Anwesen befindet sich im Siedlungsgebiet. Im Garten wurde auf einen Holzpflock im rückwärtigen Teil des Gartens in Richtung des Nachbargartens geschossen. Die Schussrichtung ist Richtung Nachbargrundstück und dieses lediglich durch eine Thujenhecke und einen in einer ca. 15 bis 20 cm hohen Grundmauer verankerten Maschendrahtzaun eingefriedet. Einschussstellen fanden sich nicht nur im Hackstock sondern auch am Sockel des Gartenzaunes.
Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Schussabgabe wurde im Siedlungsgebiet durchgeführt und aufgrund der beschriebenen örtlichen Verhältnisse war es zweifellos möglich und nicht ausgeschlossen, dass durch die Schussabgabe auch der Garten des angrenzenden Grundstückes betroffen sein konnte. In diesem angrenzenden Garten vorhandene Personen oder Sachen wären daher zweifelsfrei einer Gefährdung ausgesetzt gewesen. In diesem Zusammenhang ist es keineswegs erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Gefährdung oder Beschädigung gekommen ist und auch nicht, ob der vorliegende Sachverhalt den gerichtlichen Tatbestand der Gefährdung der körperlichen Sicherheit erfüllt oder nicht. Zweifellos zeigt der Sachverhalt aber den leichtfertigen und sorglosen Umgang des Beschwerdeführers mit den Gefahren, die durch die Verwendung von Waffen hervorgerufen werden können.
Somit kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass der vorliegende Sachverhalt eine bestimmte Tatsche darstellt, die die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes lagen daher vor.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und daher von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen wäre.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
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