LVwG Niederoesterreich LVwG-AB-14-4103

LVwG NiederoesterreichLVwG-AB-14-410328.5.2015

WaffG 1967, §12 Abs1
WaffG 1967, §12 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4103

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom *** bestätigt und der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund eines Vorfalles am *** davon auszugehen sei, dass die Gefahr des Missbrauches von Waffen beim Beschwerdeführer vorliege.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die beschriebenen Umstände nicht der Wahrheit entsprechen würden, der Zeuge habe den Vorfall nicht beobachtet und gebe es schon seit langem Auseinandersetzungen mit diesem. Seine Familienangehörigen seien nicht als Zeugen zum Vorfall befragt worden, obwohl diese dem Vorfall beigewohnt hätten.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Zum Vorfallszeitpunkt wurde bei der Polizeiinspektion telefonisch Anzeige erstattet, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück herumschieße. Die erhebenden Beamten konnten tatsächlich eine Zielscheibe mit Durchschüssen auffinden, ebenso wie Schussspuren auf dem Boden.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Eine derartige Tatsache liegt zweifellos vor, wenn Schießübungen ohne ausreichende Einfriedung oder Absicherung des Geländes stattfinden.

Auf Grund der Feststellungen der einschreitenden Beamten steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer Schießübungen in einem nicht ausreichend eingefriedeten und abgesicherten Raum durchgeführt hat, weshalb zweifellos die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen beim Beschwerdeführer gegeben ist.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zeugen hätten dies gar nicht beobachtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Zeugen lediglich Anlass für das Einschreiten der Polizeibeamten waren, der maßgebliche Sachverhalt jedoch durch die polizeilichen Organe ausreichend erhoben und festgestellt wurde. Auch wenn die Geschosse selbst das Grundstück nicht verlassen haben, so stellt dies keine Rechtfertigung für das Verhalten dar.

Von der beantragten Einvernahme weiterer Zeugen konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der behördlichen Feststellungen im Zusammenhalt mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ausreichend feststeht.

Da der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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