LVwG Kärnten KLVwG-1483-1486/47/2017

LVwG KärntenKLVwG-1483-1486/47/201713.8.2018

BauO Krnt §23 Abs3
BauO Krnt §23 Abs4
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs1 litb
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs1 litd
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1483.1486.47.2017

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerden 1.) der xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, 2.) des xxx, und 3.) xxx, beide xxx, und 4.) des xxx, xxx, 2.) bis 4.) vertreten durch xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.06.2017, Zahl: xxx, zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als dass die mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten versehenen Projektsergänzungsunterlagen,

 

1. Baubeschreibung inklusive Ergänzungen vom 27.04.2018 der Firma xxx,

2. Beilage zu Punkt 6 städtebauliche Daten der Firma xxx,

3. Lage- und Höhenplan 1:500 des xxx, staatlich befugter und beeideter Ingenieurskonsulent für Vermessungswesen, xxx, vom 05.07.2016, ergänzt am 17.04.2018, datiert mit 20.04.2018,

4. Änderungseinreichung Projekt Wohnanlage xxx Ansichten Lageplan vom 23.04.2018 der Firma xxx, xxx, Plannummer xxx,

5. Änderungseinreichung Projekt Wohnanlage xxx, Grundrisse, Schnitt, der Firma xxx, xxx, vom 23.04.2018, Plannummer xxx, und

6. Baugrubensicherung Stützkonstruktion bergseitig des geplanten Wohnobjektes in xxx, xxx, Änderung April 2018, der xxx, xxx, vom 07.05.2018,

 

einen weiteren wesentlichen Projektbestandteil und Grundlage für die Baubewilligung für die Errichtung der Eigentumswohnanlage mit vier Wohneinheiten auf Parzelle xxx, xxx, darstellt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, wurde der xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit vier Wohneinheiten und überdeckten Stellplätzen in xxx auf dem Grundstück xxx, xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Auflagenpunkt 40. lautet:

Die Bodenverbesserungs- und Baugrubensicherungsmaßnahmen sind im Sinne des geotechnischen Gutachtens der xxx vom 23.05.2016 unter Begleitung eines geotechnischen Sachverständigen gemäß ÖNORM B1997-2[8] durchzuführen.

 

Auflagenpunkt 41 lautet:

In den bestehenden Kellergeschoßen der auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx je xxx befindlichen Objekte ist eine Beweissicherung vorzunehmen.

 

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.06.2017, Zahl: xxx, wurden die Berufungen der xxx, des xxx und der xxx sowie des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. In den Erwägungen des Bescheides wurde zu den Baulinien ausgeführt wie folgt (Seite 82 letzter Absatz):

Die Berufungsbehörde schließt sich den Ausführungen der Baubehörde erster Instanz im Bescheid vom 24.11.2016 die wie folgt lauten – „Baulinien sind im § 7 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 geregelt und waren auch Bestandteil des Vorprüfungsverfahrens und haben zu keiner Beanstandung geführt, dies geht auch aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen eindeutig hervor, weshalb dieser Vorwurf als nicht nachvollziehbar zu bewerten ist“ – vollinhaltlich an.

 

In den Erwägungen des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 02.06.2017 wurde zur Überschreitung der Geschoßflächenzahl ausgeführt wie folgt:

 

„Die Berufungsbehörde hat sich ausführlich mit dem Thema „Geschossflächenzahl" auseinandergesetzt und bestätigt die im Bescheid der Baubehörde vom 24.11.2016 vertretene Ansicht, die da lautet: „Auch dieser Vorwurf entbehrt in allen Ausführungen jeglicher Grundlage, da es natürlich u.a. auch Aufgabe der Vorprüfung war, die bauliche Ausnützung zu überprüfen. Dies ist auch auf genaueste Art und Weise durch den bautechnischen Amtssachverständigen geschehen und führte zum Ergebnis, dass die Geschossflächenzahl 0,4706 beträgt und damit unter der zulässigen GFZ von 0,5 liegt. Es gibt somit nachweislich keine Überschreitung der Geschossflächenzahl.

In diesem Zusammenhang muss seitens der Baubehörde vor allem die haltlose und in keinster Weise den Tatsachen entsprechende Unterstellung im Punkt 3.3. mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden."

 

Ferner hält es die Baubehörde zweiter Instanz für zweckmäßig, an dieser Stelle das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung nochmals zu zitieren:

„§ 3 „ Bauliche Ausnutzung ": zulässige bauliche Ausnutzung für dieses Baugrundstück 0,5 (da Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet und offene Bauweise). Die Geschossflächenzahl beträgt It. Angabe in der eingereichten Beschreibung, unter Punkt 6, 0,47 (ab-)gerundet auf 2 Nach-kommastellen (lt. nachvollziehbarer Berechnung des Planverfassers in der „Beilage zu Pkt 6" beträgt die BGF 517,62 m²; dividiert durch die oa Baugrundstücksgröße von 1100m² beträgt die GFZ auf vier Nach-Kommastellen gerundet 0,4706 ) und liegt damit unter der zulässigen GFZ von 0,5 –> kein Entgegenstehen festgestellt"

 

Hinsichtlich der haltlosen Vorwürfe, Behauptungen und Unterstellungen der Berufungswerber zu diesem Thema erachtet es die Berufungsbehörde für notwendig, folgende Klarstellungen zu treffen:

Die Prüfung der Geschossflächenzahl im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens richtet sich ausschließlich nach § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.02.2008. Die diesbezügliche Behauptung, wonach sich die Behörde bei der Prüfung der GFZ von den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes entferne, entspricht somit nicht den Tatsachen. Der § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991 befasst sich ausführlich mit dem Thema „Sachverständige" und führt u.a. aus, dass die Vollziehung der Gesetze mehr denn je des Sachverstandes der Experten bedarf.

Aus diesem Grunde erachtet es die Baubehörde für unverzichtbar, die Vorprüfung nach § 13 der K-BO gemeinsam mit dem bautechnischen Amtssachverständigen durchzuführen.

Die Prüfung der GFZ erfolgte durch den bautechnischen Amtssachverständigen im Wege der Vorprüfung, das kommt auch in seinem Fachgutachten vom 24.08.2016 deutlich zum Ausdruck, denn seine Formulierung „Die Geschossflächenzahl beträgt It. Angabe in der eingereichten Beschreibung, unter Punkt 6, 0,47 (ab-)gerundet auf 2 Nach-Kommastellen (laut nachvollziehbarer Berechnung des Planverfassers in der Beilage zu Pkt 6 beträgt die BGF 517,62 m²; dividiert durch die oa Baugrundstücksgröße von 1100 m² beträgt die GFZ auf 4 Nach-Kommastellen gerundet 0,4706) und liegt somit unter der zulässigen GFZ von 0,5" ist wohl ein deutliches Indiz dafür, dass er die GFZ genauestens überprüft hat.

Dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten auch auf die durchgeführte Vorprüfung hinweist, zeigt einmal mehr die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Sachverständigenpflicht und kann keinesfalls von einer wechselseitigen GFZ-Prüfung gesprochen werden.

 

In diesem Zusammenhang stellt die Berufungsbehörde aufklärend fest, dass die Berufungswerber die Bedeutung der Formulierung „unter- oder oberirdischen Einbauten" verkennen. Dabei handelt es sich um Kabelanlagen (z.B. xxx, xxx, öffentliche Beleuchtung, Wasserversorgung, Kanal etc.) und haben mit der GFZ laut Pkt. 3 des Bebauungsplanes überhaupt nichts zu tun. Nähere Informationen dazu sind im Auflagepunkt 1 des Baubescheides vom 24.11.2016 im Detail nachzulesen, dies ist anscheinend nicht erfolgt, denn dann wäre dieser unqualifizierte Vorwurf nicht erhoben worden.

Eine weitere Würdigung erachtet die Berufungsbehörde daher als obsolet.

 

Eine weitere technische Aufklärung lässt die Berufungsbehörde den Berufungswerbern auch insofern zukommen, als es sich beim nördlichen Teil des Kellergeschosses nicht um eine Garage, sondern um überdachte Stellplätze handelt, die It. planlicher Darstellung im Grundriss weder dreiseitig umschlossen sind noch sonst raumbildenden Charakter aufweisen und somit auch nicht in die GFZ‑Berechnung einzubeziehen sind (siehe dazu die Rechtsauskunft des xxx - vom 02.10.2014, Zahl xxx).

 

Zum Einwand, dass „die Fläche des auf vier Seiten umschlossenen Fluchtweges vom Inneren des Gebäudes im Kellergeschoss in Richtung Garage" bei der Bruttogrundfläche hinzuzurechnen wäre, wird festgestellt, dass es einen solchen vierseitig umschlossenen Bereich im Projekt nicht gibt; falls der Zugangsbereich in den Vorraum des Kellergeschosses gemeint sein sollte, wird ausgeführt, dass dieser nicht umschlossen ist, damit keinen raumbildenden Charakter aufweist und folglich (siehe oben) nicht in der GFZ-Berechnung zu berücksichtigen ist.

 

Ferner wird ausdrücklich festgehalten, dass die Grundflächen des Aufzuges, wie auch jene der innenliegenden Treppen, selbstverständlich in der GFZ-Berechnung enthalten sind.

 

Abschließend wird das vorliegende Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen seitens des Gemeindevorstandes als Baubehörde II. Instanz als vollständig und schlüssig beurteilt. Ein vollständiges und schlüssiges Gutachten kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur durch die Vorlage eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt werden. Ein solches Gegengutachten liegt jedoch nicht vor.

Alle übrigen Vorwürfe zu ,,Ad3." entbehren nach Ansicht der Berufungsbehörde jeglicher gesetzlicher Grundlage, werden als haltlos und vollkommen aus der Luft gegriffen zurückgewiesen.“

 

 

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx hat xxx nachstehende Beschwerde erhoben:

 

„Der vorliegende Berufungsbescheid der Gemeinde xxx als Baubehörde zweiter Instanz vom 02.06.2017, xxx, wird dem gesamten Inhalte nach bekämpft, als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige und verfehlte Tatsachenfeststellung und die unrichtige und verfehlte Beweiswürdigung und auch die verfehlte rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.

 

Im Einzelnen wird hiezu ausgeführt wie folgt:

 

Die Beschwerdeführerin hat mit mehreren Schriftsätzen und der Berufung Einwendungen gegen das gegenständliche Bauverfahren erhoben. Diese Einwendungen wurden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2016 wiederholt, in diversen Verhandlungsprotokollen beigeschlossen und auch in weiteren Schriftsätzen dargetan. Die Erwägungen der Behörde zu diesen vorgebrachten Einwendungen sowohl in erster Instanz, als auch in zweiter Instanz sind völlig unzureichend und inhaltlich rechtswidrig. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin werden vollinhaltlich aufrechterhalten.

 

1. Zum Berufungsverfahren selbst:

Das vorliegende Berufungsverfahren ist aber mit erheblichen Mängeln behaftet, da sich die Behörden in nicht nachvollziehbarer Weise - insbesondere nachvollziehbar begründet - mit den Eingaben und Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben. Hier ist insbesondere auf die § 60 AVG hinzuweisen, in der ausgeführt wird, dass Einwendungen in einem Bescheid begründend zu erörtern sind. Dies unterlassen die Unterbehörden zur Gänze, hinsichtlich der Einwendungen, insbesondere zur Stabilität des Hanges im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben, finden sich tatsächlich keine nachvollziehbaren Erwägungen der Unterbehörden, warum hier nicht entsprechend den Einwendungen der Beschwerdeführerin die Gefahr der Hangrutschung, nicht nur im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben selbst, sondern auch im Zusammenhang mit der Verwendung des zu errichtenden Gebäudes beurteilt wurde.

 

2. Zur Beschwerde:

2.1. Wie bereits in der Berufung dargelegt, ist von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Bescheide auszugehen, da durch die Behörde nicht die Durchführbarkeit des Bauvorhabens unter anderem hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes sowie auf die Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und Schutz des Ortsbildes bauordnungskonform überprüft und beurteilt wurde.

 

Wie bereits dargelegt ist der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx festgelegt und regelt in § 1 Z 1 leg. cit. den Anwendungsbereich, wonach der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx als Flächenwidmungsplan für als Bauland festgelegte Flächen in der Gemeinde xxx gilt. Gem. § 8 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx sind für jedes Baugrundstück Grünanlagen im Ausmaß von zumindest 30% des Bebauungsgrundstückes vorgesehen. Weiters definiert der § 8 dieser Bestimmung, dass die Flächen - als Grünflächen - nutzbar sein müssen. Weder die Ausführungen der Bauwerberin in der Baubeschreibung, noch aus dem Bauansuchen gehen hier von einer bestimmungsgemäßen Verwendung aus.

 

Hier ist auf die Ausführungen in den diversen Stellungnahmen und auch in der Berufung der Beschwerdeführerin hinzuweisen, welche bei den Teilflächen 2, 3 und 9 die volle Fläche inklusive Grünfläche der Böschung in die Berechnung einbezogen hat. Aufgrund der nicht vorhandenen Maße der Böschungsgrundfläche sind die Teilflächen auch nicht exakt errechenbar.

 

Demzufolge sind eben auch die Teilflächen real- unter Berücksichtigung des Grünraumkonzepts - kleiner, als in der Berechnung der Bauwerberin ersichtlich. Die Einhaltung des Flächenwidmungsplans, der Bebauungsdichte und der Bebauungsrichtlinien sind Nachbarschaftsrechte, die vom Bauwerber einzuhalten sind. Die nutzbaren Grünflächen sind deutlich auf 235,83 m² reduziert. Daraus ist abzuleiten, dass das Bauvorhaben keinesfalls die Bestimmung des § 8 des Bebauungsplans der Gemeinde xxx erfüllt.

 

2.2. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die erteilten Auflagen unzureichend sind. Insbesondere zur Ortsbildstörung, die auch in dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eingehend erörtert wurde, gibt es im beschwerdegegenständlichen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung, warum hier den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben wurde.

 

2.3. Die Ortsbildkommission kam einstimmig zur Auffassung, dass das geplante Vorhaben eine Ortsbildstörung darstellt. Die Auflagen der Ortsbildkommission wurden von der Bauwerberin in den überreichten Unterlagen nur teilweise umgesetzt. Auch diesbezüglich setzt sich die Behörde erster Instanz nicht nachvollziehbar mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander.

 

2.4. Weiters ist davon auszugehen, dass bei Prüfung des Bauvorhabens eine antizipative Beweiswürdigung durch die Berufungsbehörde und durch die Behörde erster Instanz vorgenommen wurde.

 

Es ist festzuhalten, dass bei Durchsicht der Einreichunterlagen, im konkreten der Dokumente die hier die Vorprüfung und die Vollständigkeit der Unterlagen darstellen, Widersprüchlichkeiten festgestellt wurden. Hinzuweisen ist darauf, dass auf dem Dokument, welches die „Vorprüfung" und die Vollständigkeit der Unterlagen darstellt, von Herrn xxx in den Zeilen „Landschaftsbild und Ortsbild", in der Spalte „Widersprüche" ein nein eingetragen wurde, obwohl zu diesem Datum noch kein Ergebnis der Ortsbildkommission vorlag und somit die Frage mit diesem Datum ja noch nicht beantwortet werden konnte.

 

Da der eben dargestellte Sachverhalt im Zuge der Vorprüfung antizipativ gewürdigt wurde, ist eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen gegeben, wodurch der Bescheid auch mit Nichtigkeit behaftet ist.

 

2.5. Massiv beeinträchtigt wird die Beschwerdeführerin durch die geplanten acht PKW‑Abstellplätze. Hier ist nicht nur eine Lärmbelästigung, sondern auch eine Schadstoffemission vorgelegen, die das subjektive Recht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Die PKW-Abstellplätze sind auf gleicher Höhe wie die Wohnräume des Wohnhauses der Beschwerdeführerin. Eine Verlegung der PKW-Abstellplätze hat seitens der Bauwerberin nicht stattgefunden und ist dies auch von der Baubehörde erster Instanz nicht als Auflage in den Bescheid aufgenommen worden. Hier gibt es keine entsprechenden Gutachten und Untersuchungen die darlegen, inwieweit die Verwendung dieser Abstellplätze keine unzumutbare Lärmbelästigung darstellt und inwieweit auch nicht hier durch den Schadstoffausstoß eineBeeinträchtigung der Beschwerdeführerin und anderer Benützer ihrer Liegenschaft gegeben ist.

 

2.6. Auch hinsichtlich der Hanginstabilität sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin faktisch ignoriert worden. Bezugnehmend auf das Bauvorhaben und der hier notwendigen Aushubbreite von mehr als 20 Metern sowie der mindestens notwendigen Aushubtiefe von 7 Metern stellt die Durchführung dieser Arbeiten eine ernstliche Gefahr für das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin dar. Hier ist auch auf das Absichern des Bauvorhabens nicht nur im Zuge des Bauvorhabens selbst, sondern auch auf die Sicherung nach der Durchführung des Bauvorhabens in Zukunft hinzuweisen, auf die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ist nicht eingegangen worden. Insbesondere ist die Hangrutschung nicht entsprechend beurteilt worden, zumal eine erhebliche Rutschgefahr gegeben ist. Hier fehlen nachvollziehbare gutachtliche Stellungnahmen, die sich mit der Bodenbeschaffenheit, der Festigkeit des Baugrundes auseinander setzen. Rutscht der Hang an die Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin, besteht sehr große Gefahr, dass aufgrund des nicht mehr in gewohnter Festigkeit gegebenen Halts des Fundaments im Boden große irreparable Schäden (Setzungsschäden, Fundamentverschiebungen) am Gebäude der Beschwerdeführer entstehen können. Diese Einwendungen sind durch ein geeignetes Sachverständigengutachten zu überprüfen, was in den durchgeführten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht durchgeführt wurde. Aus diesem Grund beantragt die Beschwerdeführerin auch hiermit die Einholung eines Bodengutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Bodenbeschaffenheit nicht geeignet ist das beantragte Bauvorhaben ohne Gefahr für die Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerin durchzuführen.

 

Aus all diesen Gründen ist daher die vorliegende beschwerdegegenständliche Entscheidung der Gemeinde xxx mit Rechtswidrigkeit behaftet und werden daher gestellt nachstehende

 

B e s c h w e r d e a n t r ä g e:

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle in Stattgebung dieser Beschwerde

 

1. den Bescheid der Gemeinde xxx vom 02.06.2017 zu GZ xxx beheben und den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung der xxx, xxx ab-/zurückweisen;

 

in eventu

 

2. die beschwerdegegenständliche Entscheidung aufheben und den Unterbehörden die neuerliche Beurteilung nach Verfahrensergänzung auftragen.“

 

 

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.06.2017 haben xxx, xxx und xxx Beschwerde mit nachstehendem Inhalt erhoben:

 

1. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe

 

Mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeindevorstands der Gemeinde xxx als Baubehörde II. Instanz vom 02.06.2017, xxx, wird unsere Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, xxx, vom 13.12.2016 abgewiesen. Wir fechten den Bescheid zur Gänze an.

 

Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

 

2. Beschwerdepunkte

 

Wir erachten uns durch den angefochtenen Bescheid in unserem Recht verletzt, dass eine Baubewilligung nur erteilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und kein in § 26 Abs 3 K-BO aufgezähltes Nachbarrecht verletzt wird.

 

3. Beschwerdebegründung

 

Wir haben mit Schriftsatz vom 23.08.2016 Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Diese Einwendungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2016 wiederholt und dem Verhandlungsprotokoll beigeschlossen. Darüber hinaus haben wir noch weitere mündliche Einwendungen erhoben (Seite 8 f der Verhandlungsschrift vom 24.08.2016). Weiters haben wir im Zuge unserer am 13.12.2016 bei der Behörde eingegangenen Berufungsschrift Einwendungen wiederholt, die Erwägungen der Baubehörde erster Instanz aufgegriffen und deren inhaltliche Rechtswidrigkeit dargestellt. Wir halten unsere Einwendungen aufrecht und führen hierzu aus wie folgt:

 

3.1. Zur Beschlussfassung über die Berufungsentscheidung

 

Im Spruch des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde am Ende an, dass der Spruch „auf der Grundlage des Beschlusses vom 2.6.2017“ gefasst wurde. Da der Gemeindevorstand nicht in Beschlussform, sondern nach Abstimmung über den Spruch in Bescheidform entscheidet, hat die belangte Behörde am 2.6.2017 offenbar einen separaten Beschluss gefällt. Dieser wurde uns nicht übermittelt. Da der Beschluss für die Erlassung des Spruches des angefochtenen Bescheides von Relevanz war bzw. sein könnte, ist in der fehlenden Zustellung an uns und dem daraus resultierenden Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

3.2. Zu den Erwägungen der belangten Behörde auf Seite 82 zu III. b) Punkt 2.2. (zur Baugrubensicherung)

 

Wir haben bereits in der Berufung unter Punkt 2.2. angeführt, dass aus den Antragsunterlagen keine ausreichende Hangsicherung - weder temporär noch dauerhaft - zu erkennen ist. An der nordöstlichen Grundgrenze ist das Einziehen einer Spritzbetonwand erforderlich, weil dieser Bereich der Baugrube nicht abgesichert ist, obwohl die Grubensohle knapp 5 m in der Erde liegt und der steile Hang bzw die dort entstehende Böschung daher zu unserer Grundgrenze komplett ungesichert ist. Somit besteht die Gefahr einer Abrutschung.

 

Die Auflage Nr 40 im Baubescheid betrifft nur die Baugrubensicherung und lässt die dauerhafte Sicherung der Böschung außer Betracht. Die Auflagen Nr 41 und 42 erfolgten im Zusammenhang mit der Oberflächenwasserverbringung und haben mit der Hang- bzw Baugrubensicherung nichts zu tun.

 

Der Schutz der Gesundheit der Anrainer stellt ein subjektiv-öffentliches Recht dar (vgl § 23 Abs 3 lit h K-BO). Durch die fehlende Baugrubensicherung an unserer Grenze besteht die Gefahr, dass unsere Gesundheit und das Grundstück durch Abbruch bzw Rutschung in Mitleidenschaft gezogen wird und damit auch eine Instabilität unseres Hauses - wodurch wir natürlich gefährdet wären - einhergehen kann.

 

Es wäre daher an der belangten Behörde gelegen, unsere konkreten Einwendungen zu behandeln und die augenscheinlich fehlende Baugrubensicherung nach Einforderung einer Detailplanung iSd § 5 Abs 1 K - BAV und eines Gutachtens eines Amtssachverständigen iSd § 52 A VG zu beurteilen.

 

Wir haben ein Gutachten der xxx zur Beurteilung der Baugrubensicherung eingeholt. Dieses Gutachten konzentriert sich - im Gegensatz zum Gutachten der Bauwerberin seitens der xxx - auf die wesentlichen technischen Aspekte. Darin wird unter Punkt 2. ausgeführt, dass in den derzeit vorliegenden Projektunterlagen die Baugrubensicherung an der nordöstlichen Grenze (also zu unserem Grundstück xxx) vollkommen außer Acht gelassen wird. Unser Gutachter stellt klar fest, dass die Projektunterlagen hinsichtlich der Baugrubensicherung unzureichend sind.1

 

3.3. Zu den Erwägungen der belangten Behörde auf den Seiten 82ff zu III. b) Punkt 2.3. (Überschreitung der Geschossflächenzahl)

 

3.3.1. Wir werden durch den angefochtenen Bescheid in unserem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 23 Abs 3 lit c K-BO verletzt. Um hier Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir grundsätzlich auf unsere diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift.

 

Ergänzend und in Erwiderung der Erwägungen auf den Seiten 82 ff des angefochtenen Bescheides halten wir fest: Die belangte Behörde bezieht sich darauf, dass der bautechnische Amtssachverständige xxx die Geschossflächenzahl anband der eingereichten Unterlagen überprüft hat. Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass wir von einer deutlichen Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl ausgehen, da nicht all „'jene Flächen der Geschoße eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1 m aus dem Urgelände herausragt" (vgl § 3 textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx) bei der Berechnung der GFZ berücksichtigt wurden.

 

Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Haftungsausschluss im Rahmen seines Gutachtens (Seite 43 des erstinstanzlichen Bescheides) ausgeführt, dass er keine Beurteilung zu unter- oder oberirdischen Einbauten vornimmt. Gerade im gegenständlichen Verfahren ist jedoch die Lage des (vom Urgelände aus betrachtet) „Kellergeschoßes" von Relevanz (vgl § 3 und § 5 Abs 3 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx). Die Behörde hätte daher zumindest seitens des bautechnischen Sachverständigen eine alternative Berechnung dahingehend einfordern müssen, welche Geschoßflächenzahl bestehen würde, wenn die Räumlichkeiten des „Kellergeschoßes" in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einzubeziehen wären. Die Behörde hat jedoch durch den Sachverständigen nicht jene Grundlagen erforscht, welche notwendig wären, damit eine nachvollziehbare Berechnung der Geschoßflächenzahl anhand einer rechtsrichtigen Beurteilung erfolgen kann.

 

3.3.2. Es ist uns unklar, welche Flächen nunmehr tatsächlich berücksichtigt wurden. Die Fläche des Liftes sowie die Treppen ins Kellergeschoß wurden offenkundig nicht in die Berechnung der GFZ einbezogen.

 

3.3.3. Weiters ragt das Kellergeschoß eindeutig mehr als 1 m aus dem Urgelände hervor. Daher ist dieses gesamte Geschoß in die Bruttogeschoßflächenzahl einzurechnen.

 

3.3.4. Wesentlich erscheint es uns noch auf die augenscheinlich unrichtige Darstellung des Urgeländes durch die Bauwerberin hinzuweisen. Die Bauwerberin hat nämlich den genauen Verlauf des Urgeländes sowohl an der Grenze zu unserem Grundstück als auch zum Grundstück der Nachbarin xxx (xxx) nicht der Realität entsprechend eingezeichnet, sondern den Urgeländeverlauf jedenfalls zur Grenze zum Nachbarn xxx deutlich zu hoch angesetzt. Dies erfolgte offenbar in der Absicht, dass die Rohdeckenoberkante des Kellergeschoßes in den Plänen als möglichst gering über das Urgelände hinausgehend aufscheint.

 

3.3.5. Hierzu möchten wir auf ganz klare und leicht ersichtliche Widersprüche hinweisen:

 

In den Projektunterlagen befindet sich die Vermessungsurkunde des xxx. Darin enthalten ist der “Lage- und Höhenplan 1:500" zu dessen GZ xxx. Aus diesem Plan ist ersichtlich, dass das Urgelände des Projektgrundstückes xxx in der Verlängerung der nord- östlichen-Gebäudewand an der Grenze zum Grundstück xxx auf einer Seehöhe von 544.41 m liegt. Nach Süd-West gehend verringert sich die Urgelände-Höhe an der Grenze zum Grundstück xxx auf 543,74 m und schließlich 543,18 m [direkt an der südlichen Grenze zum Grundstück xxx].

 

Hangabwärts, also Richtung Nord-Westen, verringert sich das Urgelände dann auf etwa der Hälfte des Projektgrundstückes auf 540,05 m (nord-östliche Grenze zu unserem Grundstück xxx) bzw 538,26 m (süd-westliche Grenze zum Grundstück xxx). Weiter hangabwärts zur Straße liegt das Projektgrundstück auf 535,42 m (Punkt nahe unserem Grundstück) bzw 535,12m (Punkt an der Grenze zu Grst. xxx). Hieraus ergibt sich, dass das Projektgrundstück stark geneigt ist (von Ost nach West) und von unserer Grenze (xxx) bis hin zur Grenze xxx (xxx) entlang der Grenze zu Grst. xxx um zumindest 1,23 m (544,41 m - 543,18 m) abfällt. Tatsächlich fällt es noch weiter ab, weil der Grenzpunkt Nr. xxx (Plan xxx) noch höher als 544,41 m liegt.

 

3.3.6. Betrachtet man nun die von der Projektwerberin im ersten Verfahrensgang und die nach Projektänderung vorgelegten Plandarstellungen, so ergibt sich folgendes: Zwischen Erstantrag und Verfahren nach Projektänderung hat sich an der Grundkonstruktion des Bauvorhabens nichts geändert. Die seitlichen Außenmauern und der Aufbau der seitlichen Außenmauern sind defacto ident.

 

Die Ansicht Nordosten M 1:100 (dies zeigt die Ansicht von unserem Grundstück aus) geht beim Urgelände am höchsten Punkt von 543,49 m aus. Die Rohdeckenoberkante des Kellergeschoßes ist in diesem Plan so dargestellt, dass sie 95 cm über dem Urgelände liegt.

 

Im Bereich der Rohdeckenoberkante des Kellergeschoßes besteht laut xxx eine Geländehöhe von 540,05 m (nord-östlich) bzw 538,26 m (süd-westlich). Hieraus ergibt sich eine Höhendifferenz in Richtung Süd-Westen des Projektgrundstückes im Bereich der Rohdeckenoberkante von 1,79 m.

 

 

Der Schnitt A-A M 1:100 zeigt einen Schnitt durch die Mitte des Bauprojektes. Obwohl in diesem Bereich das Urgelände bereits abfällt, zeichnet die Projektwerberin im Schnitt A-A das Urgelände im höchsten Punkt mit 544,11 m ein. Dies ist aufgrund der Höhenpunkte der Vermessungsurkunde xxx - welche im nordöstlichen Bereich des Grundstücks eine Höhe von 543,73 m angibt - aber unmöglich. Hier besteht eine Differenz von zumindest 62 cm.

 

Außerdem stellt die Projektwerberin unrichtigerweise dar, dass die Rohdeckenoberkante nur 56 cm aus dem Urgelände ragt. Dies ist jedoch ebenfalls unmöglich, weil die Vermessungsurkunde xxx deutlich zeigt, dass das Projektgrundstück von Nord-Ost bis Süd-West abfällt. Es müsste daher beim Schnitt A-A die Rohdeckenoberkante jedenfalls mehr als 95 cm über dem Urgelände liegen. Wir haben oben dargestellt, dass das Urgelände in diesem Bereich von Nord-Ost nach Süd-West ja um 1,79 m abfällt. Die Rohdeckenoberkannte müsste daher in natura logischerweise um einiges höher aus dem Urgelände ragen. Die Projektwerberin hat jedoch falsche Pläne erstellt.

 

Die Ansicht Südwesten M 1:100 (dies zeigt die Ansicht vom Grundstück xxx aus) legt das Urgelände am höchsten Punkt mit 544,73m fest. Aus der Vermessungsurkunde xxx müsste aber im dortigen Bereich der höchste Punkt 543,18 m betragen. Hier besteht also eine Differenz von 1,55 m. Außerdem wird die Rohdeckenoberkante - soweit erkennbar - nur mit 20 cm über dem Urgelände angeführt. Da der Hang jedoch gerade in Richtung Süd- West abfällt, muss die Rohdeckenoberkante daher denklogisch höher aus dem Urgelände ragen als auf der Nord-Ost-Seite.

 

Legt man die oben erwähnten Ansichten/Schnitte übereinander, wird deutlich, dass die Pläne der Projektwerberin schlichtweg nicht zusammenpassen und unrichtig sind.

 

Wir haben bereits von Anfang an auf diese offensichtlichen Unrichtigkeiten in den Plänen hingewiesen. Die korrekte Darstellung ist für die Berechnung der Geschoßflächenzahl in Verbindung mit § 3 des Bebauungsplanes unerlässlich, weshalb das Projekt nicht bewilligungsfähig ist. Wir haben oben anschaulich dargestellt, dass die Ansichten/Schnitte der Projektwerberin offenkundig falsch sind und sich nicht am tatsächlichen Gelände orientieren.

 

Wir werden durch die grob mangelhaften Projektunterlagen auch nicht in die Lage versetzt, uns ausreichend über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über mögliche Eingriffe in unsere Rechte zu informieren. Hierdurch werden wir in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt (VwGH 2013/05/0004; 2010/06/0197; 2002/05/0769; 2000/06/0178).

 

3.3.7. Im Übrigen weist die projektierte Garage/das Carport raumbildenden Charakter auf, weil diese an der Seite Nord-Ost durch eine massive Mauer begrenzt und an der Seite Süd-West unmittelbar mit einer Böschung begrenzt wird, sodass deren Fläche ebenfalls in die Berechnung der Bruttogeschoßflächenzahl einzubeziehen ist. Diesbezüglich weisen wir auch auf unsere Berechnungen in der Berufungsschrift hin.

 

3.3.8. Da sich auch die belangte Behörde auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen beruft, dieser jedoch einerseits eine Haftung für die Berechnung der GFZ ausgeschlossen hat und andererseits eine alternative Berechnung im Hinblick auf den rechtlichen Aspekt des § 3 des Bebauungsplans nicht durchgeführt hat, erweist sich deutlich, dass der Behörde keine ausreichende Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stand.

 

Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich, dass wir in unserem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 23 Abs 3lit c K-BO verletzt wurden.

 

3.4. Zu den Erwägungen der belangten Behörde auf den Seiten 84f zu III. b) Punkt „Ad 4." ( Grünflächen)

 

Aus § 23 Abs 3 K - BO leiten wir ein subjektiv-öffentliches Recht in puncto "Grünflächennachweis" ab, weil sowohl der Flächenwidmungsplan die Voraussetzungen für die Widmung als Wohngebiet als auch der Bebauungsplan konkrete Voraussetzungen zur Bebauung einer Liegenschaft festlegt, Insofern erachten wir uns im subjektiv-öffentlichen Recht auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes iSd § 23 Abs 3 lit a K-BO iVm § 1 Abs 1 K-GpIG 1995 sowie auf Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes iSd § 23 Abs 3 lit c K-BO verletzt.

 

Inhaltlich haben wir bereits dargelegt, dass § 8 des Bebauungsplans zumindest 30 % des Baugrundstücks als nutzbare Grünflächen vorschreibt. Die gegenständliche Hanglage ist stark geneigt (vgl § 8 des Bebauungsplans, wonach steile Hanglagen nicht zählen). Die Behörde hat es unterlassen, die Neigung der relevanten Grünflächen festzustellen. Wenn die Behörde vermeint, dass eine "ortsübliche Nutzung" des Hanges vorliegt, so ist dem zu entgegnen, dass alle Grundstückseigentümer im dortigen Bereich umfassende Aufschüttungen vorgenommen haben, um "nutzbare" Grünflächen zu erhalten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Hanglage nutzbar im Sinne des § 8 des Bebauungsplans ist (Liegeflächen, Sitzflächen, Spielflächen, Grünanlagen und dergleichen) und die weit überwiegend verbleibenden Hanggrünflächen zur Erfüllung der notwendigen Grünflächen ausreichen.

 

3.5. Zu den Erwägungen der belangten Behörde auf Seite 85 zu III. b) Punkt "Ad 5.-7." und "Ad 6." und "Ad 8." (Hanginstabilität, ungeeigneter Baugrund)

 

Wir befürchten eine Hangrutschung, wodurch unser Haus samt Bewohnern und die gesamte Liegenschaft in Mitleidenschaft gezogen würde. Die Geländeveränderungen der letzten Jahre bestätigen unsere Befürchtungen.

 

Wir verfügen über ein Gutachten der xxx, welches die von uns über die letzten Jahre wahrgenommenen Geländeveränderungen bestätigt.² Zudem haben wir aus eigener Bauführung Kenntnis davon, dass der Untergrund des Baugrundstückes lehmig und instabil ist und daher zu Rutschungen neigt. Auffällig ist, dass die Schurfe S1-S4 (diese befinden sich im Bereich des projektierten Wohnhauses) aus dem Gutachten der xxx keine grüne Schluff-Schicht bis zur Tiefe von 1,40m zeigen, wohl aber jene Schurfe, die außerhalb des Wohnhauses liegen (S5-S8), obwohl der Mutter-Urboden in diesem Bereich gleich aufgebaut sein muss.

 

Auch die an der südwestlichen Grenze unseres Grundstückes gepflanzte Hecke (nordöstliche Grenze des Baugrundstückes) belegt die Hangveränderungen. Die xxx hält fest, dass es sich um eine nicht zu unterschätzende Hanginstabilität handelt. Wir haben bereits in der Berufung dargelegt, welche Maßnahmen zumindest ergriffen werden müssen, um Sicherheit für unser Grundstück zu gewährleisten. Die Behörde hat jedoch keinerlei weitere Auflagen festgelegt. Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Außerdem hat die Behörde entgegen unserem Antrag bis dato noch kein Amtssachverständigengutachten aus dem Bereich der Bautechnik und Geologie/Geostatik eingeholt, welches unsere Darstellung der Hanginstabilität und die damit zusammenhängende Gefährdung beurteilt. Dies ist aufgrund des von uns vorgelegten Gutachtens nun jedoch zweifellos notwendig (vgl. etwa xxx). In der Nichteinholung des beantragten Gutachtens ist ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken.

 

Des Weiteren weisen wir - wie bereits in den bisherigen Eingaben - darauf hin, dass xxx als hochdekorierter und fachlich außerordentlich versierter xxx gilt. Dessen Eigenschaft als Sachverständiger wirkt auch über den Pensionsantritt hinaus. Dies wird durch die Verleihung des xxx für Verdienste um die Republik Österreich im November 1977 sowie die Verleihung des xxx des Landes xxx im Oktober 1987 veranschaulicht.

 

Die Ausführungen zu den notwendigen, jedoch fehlenden Projektunterlagen sowie zur Thematik Hangsicherheit/Hangrutschungsgefahr sind daher auch unter diesem Aspekt - nämlich als Sachverständigenbeurteilung - zu betrachten. Die belangte Behörde hätte daher statt der Abweisung unserer Berufung gutachterliche Stellungnahmen aus den von uns aufgezeigten Fachgebieten einholen müssen, um die erforderliche Entscheidungsgrundlage zu erhalten.

3.6. Zu den Erwägungen der belangten Behörde auf Seite 87 zu III. b) Punkt "Ad 11."

 

Wir haben bereits mehrfach ausgeführt, dass durch die Bebauung des Baugrundstückes direkt an die Grenze unseres Grundstückes und die damit verbundene Abgrabung zu unserem Grundstück hin die Befürchtung besteht, dass die Wurzeln der Bäume abgetrennt werden und auf unser Grundstück stürzen. Dadurch ist unsere körperliche Gesundheit massiv gefährdet- vgl § 23 Abs 3 lit h, i K-BO. Es ist unbegreiflich, warum die Behörde kein forsttechnisches Gutachten eingeholt hat. Die Behörde hat nicht einmal den von uns konkret dargestellten Baumbestand besichtigt bzw. beschrieben. Auch hat sie es unterlassen, notwendige Auflagen zu erteilen. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig und das bisherige Verfahren mangelhaft (vgl. xxx).

 

3.7. Zu den Erwägungen der belangten Behörde auf Seite 87 zu III. b) Punkt "Ad 14." (Ortsbildschutz)

 

Wir haben die Thematik des Ortsbildschutzes von Anfang an releviert. Auf unser Drängen hin hat die Behörde die Notwendigkeit eines Ortsbildgutachtens erkannt und ein Gutachten der Ortsbildkommission eingeholt. Dieses Gutachten stellte zusammengefasst fest, dass das Projekt dem Ortsbildschutz entgegensteht. Es liegt bis dato kein für die Bauwerberin positives Gutachten der Ortsbildpflegekommission vor. Wir bedauern, dass sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Ortsbild nicht auseinandergesetzt hat. Auch Auflagen fehlen diesbezüglich. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar.

 

Wenngleich ein subjektiv-öffentliches Recht in puncto Ortsbildschutz seitens der Behörde verneint wird, so hat die behördliche Entscheidung das Fachgutachten der Ortsbildkommission gleichwohl zu berücksichtigen.

 

Ein willkürliches Verhalten kann der bescheiderlassenden Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie die Nachbarn aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder wenn die angefochtene Entscheidung in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg 10.065/1984, 14.7776/1997, 16.273/2001).

 

Gemäß § 5 lit c K-OBG ist die Gemeinde zur Erlassung einer Ortsbildschutzverordnung verpflichtet, wenn sie zum Schutz des Ortsbildes den Anstrich von Außenwänden von Gebäuden für erforderlich hält. Dadurch, dass die Erstbehörde den von der Projektwerberin geänderten Anstrich des Gebäudes als wesentliches Kriterium für die Bewilligung des Projekts erachtet hat (vgl Seite 87 zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides: "der zarte dunkle Farbton und die Materialität Holz") und sich die belangte Behörde diesen Erwägungen angeschlossen hat, ergibt sich, dass trotz gesetzlicher Verpflichtung keine Ortsbildschutzverordnung iSd § 5 lit c K-OBG besteht. Dieser Umstand beeinträchtigt Nachbarrechte im Sinne des § 23 K-BO (vgl hierzu sinngemäß VfGH vom 18.06.2014 zur GZ B683/2012).

 

Der angefochtene Bescheid erging daher willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des VfGH, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

4. Beschwerdeanträge

 

Wir stellen daher an das Landesverwaltungsgericht die

 

BESCHWERDEANTRÄGE,

 

 eine mündliche Verhandlung durchzufuhren und

 

 den angefochtenen Bescheid in Stattgebung dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens abgewiesen wird,

 

in eventu

 

 den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

 

 

Aufgrund der Beschwerden wurde der hochbautechnische Amtssachverständige xxx ersucht unter anderem Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob hinsichtlich der Geschoßflächenzahl § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.02.2008, Zahl: xxx, eingehalten wird. Weiters wurde er ersucht mitzuteilen, ob das Baugrundstück widmungsgemäß verwendet wird. Darüber hinaus erging das Ersuchen Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob am Baugrundstück Grünanlagen im Ausmaß von mindestens 30 % des Baugrundstückes vorgesehen wurden und damit die Bestimmungen des § 8 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 eingehalten werden. Ebenso wurde er ersucht Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob die projektsgemäß vorgesehene Baugrubensicherung ausreichend ist. Ebenso wurde er ersucht mitzuteilen, ob die im geotechnischen Gutachten der xxx und xxx, xxx, vom 23.05.2016 ausgearbeitete Baugrubensicherung auch im Sinne einer dauerhaften Hangsicherung als ausreichend zu erachten ist.

 

In Entsprechung des Gutachtensauftrages erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten vom 26.02.2018. In diesem ist ua. ausgeführt wie folgt:

 

Befund:

 

Gegenstand ist die Errichtung eines Wohngebäudes mit 4 Wohnungen und überdeckten PKW- Stellplätzen laut Bauantrag vom 30.05.2016 samt dazugehöriger Baubeschreibung, Berechnungen, Plänen und Gutachten. Der geplante Neubau soll am Grundstück xxx, xxx errichtet werden. In der Baubeschreibung und den beigefügten Einreichunterlagen wie Pläne, Gutachten und weiteren Urkunden (siehe Pkt. 3) Abs. a) wird die Neuerrichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohneinheiten ausführlich beschrieben und dargestellt. Das Baugrundstück weist eine Hanglage (Gefälle ca. Richtung Nordwest) auf und grenzt im Nordwesten direkt an das öffentliche Gut der Gemeinde (Verbindungsstraße laut Baubehörde) an. Mit dieser Straße erfolgt auch die verkehrsmäßige Aufschließung des betroffenen Baugrundstückes. Die nordöstlich und südwestlich angrenzenden Grundstücke (Nr. 43/19 und 43/22 selbe KG) sind bebaut. Das südöstlich angrenzende Grundstück (xxx) ist nicht bebaut.

 

 

Gutachten:

 

zu 1) Hangsicherung

 

Die Hangsicherung, im Projekt als Baugrubensicherung bezeichnet, wird an Hand der Beilage Geotechnische Gutachten „Gründungsvorschlag, Baugrubensicherung“ der xxx, xxx, im Detail erarbeitet und deren Umsetzung beschrieben. Die erforderlichen Maßnahmen zur Baugrubensicherung wurden laut Ausführung des Ziviltechnikers gemäß dem EUROCODE 7, ÖNORM B1997-1-1 und ÖNORM EN 1997-1, berechnet und im Gutachten in einem maßgeblichen Schnitt dargestellt. Für die genaue Beurteilung wurden am gegenständlichen Grundstück Baggerschürfe und Rammsondierungen vorgenommen und die Ergebnisse daraus der Berechnung zugrunde gelegt. Auf Seite 13, unter Punkt 9 ff des gegenständlichen Gutachtens wird die technisch notwendige Baugrubensicherung zusammenfassend beschrieben und in Folge in der Beilage 1 als „Regelschnitt Revision 01 Gründungsvorschlag und Baugrubensicherung“ planlich dargestellt. Weiter wird auf Seite 14 des Gutachtens, Pkt. 9.2 Abs. 3 darauf verwiesen, dass die Baugrubensicherung abschnittsweise zu erfolgen hat. Ergänzend wird im Gutachten auf Seite 15, unter „Ausführungshinweise“ Abs. 2, darauf hingewiesen, dass die Arbeiten zur Herstellung der Baugrubenböschung durch einen Sachverständigen für Geotechnik gemäß ÖNORM B1997-2 [8] zu begleiten sind. Dies wurde im gegenständlichen Bescheid unter Pkt. 40) von der Gemeinde auch als Auflage vorgeschrieben.

Von Seiten des Beschwerdeführers xxx wurde ein geotechnisches Gutachten der xxx (Bearbeiter xxx) vom 7.12.2016, zum vorliegenden Gutachten „Gründungsvorschlag, Baugrubensicherung“ der xxx vom 23.05.2016 vorgelegt. In diesem Schreiben wird auf Seite 3 folgende Empfehlung ausgesprochen:

„Die gemäß Baubescheid vom 24.11.2016, Zahl: xxx, im Auflagepunkt 41 auferlegte Beweissicherung für angrenzende Grundstücke Nrn.: xxx, xxx und xxx ist auch für das Objekt am Grundstück Nr. xxx des Beschwerdeführers xxx vorzunehmen.

Diese Empfehlung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht im Sinne des § 23 K-BO (3) dar und wird deshalb im Bauverfahren nicht weiter behandelt.

Wie im geotechnischen Gutachten der xxx unter Pkt. 2, Abs. 2 angeführt, wird nordöstlich zum angrenzenden Grundstück eine zusätzliche, vernagelte Spritzbetonsicherung als Baugrubensicherung für notwendig erachtet.

Die geplanten Maßnahmen zur Baugrubensicherung im Gutachten der xxx sind ausschließlich als temporäre Maßnahmen geplant und konzipiert. Eine dauerhafte Hangsicherung wird im Gutachten von xxx nicht erwähnt. Durch den Einfluss von Frost, Regen etc. ist die Spritzbetonwand der Verwitterung ausgesetzt und kann im Laufe der Jahre funktionsuntüchtig werden.

In den vorliegenden Einreichplänen ist im Gebäudeschnitt A-A M 1:100 dargestellt, dass die 20 cm starke, südseitige Betonschale der Spritzbeton-Nagelwand (Baugrubensicherung) auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens als Hangsicherung bzw. Stützwand mit einer Höhe von 55 cm über fertigem Erdniveau dienen soll. Im Grundriss EG M 1:100 sind zwei 30 cm und 50 cm hohe Böschungsmauern (Miniflor light) südwestlich und südöstlich des Gebäudes als abgrenzende, dauerhafte Stützwandkonstruktionen dargestellt und ist an der nordwestlichen Seite im Grundrissplan Erdgeschoß eine 180 cm hohe, dauerhafte Stützwand (Ausführung als Floracorb) dargestellt. Ergänzend liegt den Einreichunterlagen die xxx mit Datum 24.05.2016 bei. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sämtliche Tragwerke entsprechend der OIB Richtlinie 1 und somit den gültigen Eurocodes und entsprechend dem vorhandenen Bodengutachten nach dem Stand der Technik bemessen und ausgeführt werden.

 

Aus ha. Sicht ist festzustellen, dass die vorgebrachten Einwendungen der fehlenden, dauerhaften Standsicherheit der Hangsicherung - Zitat aus dem Schreiben der xxx vom 12.08.2016: „Die vom Büro xxx angeführten Maßnahmen der Baugrubensicherung sind nur als temporäre Maßnahmen für die Bauzeit gedacht und konzipiert.“ - kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 23 K-BO (3) begründen.

In Entsprechung des § 8 K-BV (1) wäre jedoch „… im Interesse der Sicherheit“ aus fachlicher Sicht entweder eine Vergrößerung der Tiefe der Abstandsfläche erforderlich - und damit verbunden eine geringere Hangneigung - oder eine geeignete, bauliche Anlage (Stützmauer etc.) als dauerhafte Hangsicherung, was auch in den Einreichunterlagen darzustellen und zu beschreiben gewesen wäre. Der Hinweis auf eine fehlende, dauerhafte Hangsicherung im Schreiben der xxx vom 12.08.2016 kam aus ha. Sicht jedenfalls von einem auf gleicher fachlicher Ebene praktizierenden Sachverständigen.

Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass die in den Einreichunterlagen dargestellte und von xxx ausgearbeitete Baugrubensicherung für die Zeit der Bauführung jedenfalls ausreichend erscheint, aber als dauerhafte Stützmauer nach Fertigstellung des Bauvorhabens einer zusätzlichen Stellungnahme bedarf, die entweder der Baugrubensicherung die erforderliche Dauerhaftigkeit bescheinigt oder die dafür erforderlichen Zusatzmaßnahmen definiert.

 

zu 2) Ausnutzbarkeit des Grundstücks

 

a) Geschoßflächenzahl

Nach dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx § 5 (1) „maximal zulässige Anzahl der Geschoße“ und § 3 (3) „Maximal zulässige Geschoßflächenzahl“ sind für dieses Grundstück bei offener Bebauung und bei einer Widmung „Bauland-Wohngebiet“ drei Geschoße und eine Geschoßflächenzahl von maximal 0,5 zulässig.

 

Das beantragte Objekt besteht aus „KG, EG und OG“ und hält damit die maximal zulässige Geschoßanzahl ein.

Im gegenständlichen Bescheid wird unter Punkt 28) auf die Einhaltung des Bebauungsplanes, der Kärntner Bauordnung etc. hingewiesen. Das Baugrundstück weist eine Hanglage mit Gefälle ca. Richtung Nordwest auf und grenzt im Nordwesten an öffentliches Gut der Gemeinde xxx (Verbindungsstraße). In den vorliegenden Einreichplänen (Ansichten, Lageplan Pl.-Nr. xxx, 17.05.2016 sowie Grundrisse und Schnitt Pl.-Nr. xxx, 17.05.2018) ist die Gefällesituation mit Angaben der Höhenkoten an den Grundstücksecken dargestellt. Die Höhenkoten wurden linear mit den Eckpunkten verbunden und in den Ansichten als IST-Höhenlinien dargestellt. Mit diesen ermittelten Höhenlinien wurde die Höhe an der Kellerdecke über dem Urgelände ermittelt (das Urgelände weist laut Höhenkoten im Kagis.ktn.gc.at eine gleichmäßige, schräge Fläche auf). In den vorliegenden Einreichplänen ragt die Kellergeschoßrohdecke max. 95 cm über das vorhandene Urgelände. In der Bescheidbegründung auf Seite 12/53, „Zur bautechnischen Prüfung im Hinblick auf den Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx“ wird im Abs. 2 folgende Feststellung getroffen:

„§ 3 Bauliche Ausnutzung: Die zulässige bauliche Ausnutzung für dieses Baugrundstück beträgt maximal 0,5 (da Flächenwidmungsplan Bauland-Wohngebiet und offene Bauweise). Die Geschoßflächenzahl beträgt laut Angabe in der eingereichten Baubeschreibung, (unter Punkt 6) 0,47 (ab-)gerundet auf 2 Kommastellen. Laut nachvollziehbarer Berechnung des Planverfassers in der „Beilage zu Pkt. 6“ resultiert die BGF 517,62 m²; dividiert durch die Baugrundstücksgröße von 1.100 m² beträgt die Geschoßflächenzahl (GFZ) auf vier Kommastellen gerundet 0,4706. Dieser Wert liegt damit unter der maximal zulässigen GFZ von 0,5.“

Die im Baubescheid auf Seite 43/53 unter Pkt.3. zur Geschoßflächenzahl (GFZ) getroffene Feststellung, dass es nachweislich keine Überschreitung der GFZ gibt, ist daher aus ha. Sicht nachvollziehbar.

 

b) Grünflächen

Im betreffenden Bescheid der Gemeinde xxx wird im Gutachten auf Seite 11/53 unter B) Gutachten i.e.S.: Abs.2 ausgeführt, dass die Grünflächen von Seiten des Amtssachverständigen xxx nicht beurteilt werden.

 

Im Textlichen Bebauungsplan, Zahl: xxx vom 14.02.2018 der Gemeinde xxx § 8 (1) ist der Grünflächenanteil (Liegeflächen, Sitzflächen, Spielflächen, Grünanlagen und dergleichen) mit mindestens 30 % der Grundstücksfläche normiert.

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der ausgewiesene Grünflächenanteil laut Bebauungsplan der Gemeinde xxx § 8 nicht entspricht ist anzumerken, dass darin aus ha. Sicht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach K-BO § 23 Abs. 3 a-i begründet ist.

 

Im gegenständlichen Bauvorhaben ist der Grünflächenanteil laut den vorhandenen Einreichunterlagen, Baubeschreibung, Anhang „Beilage zu Pkt. 6 Städtebauliche Daten“ mit 483,84 m² ausgewiesen.

Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass der Mindestanteil der Grünflächen von 30 % (1.100 m² x 0,3 = 330 m²) jedenfalls eingehalten wird.

 

zu 3) Widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes

 

Am Grundstück Nummer xxx, Katastralgemeinde xxx ist nach den vorliegenden Einreichunterlagen geplant, ein Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten zu errichten.

Die Flächenwidmung für das betroffene Grundstück wird laut Flächenwidmungsplan (Bescheid vom 2. Februar 2001, Zahl: xxx) als Bauland- Wohngebiet festgelegt.

 

 

 

Widmungsinformation KAGIS vom 15.02.2018: Grundstücksabfrage xxx, KG xxx

 

 

 

 WIDCODE

 WIDMUNG

 BESCHEID

 UMWIDMUNG

RECHTSWIRKSAM

WERBER

VORHERIGE WIDMUNG

WIDMUNGSGRUND

Bescheid

öffnen

1

A2

Bauland - Wohngebiet

xxx

neuer Flächenwidmungsplan

16.02.2001 00:00:00

 

 

 

Bescheid öffnen

             

 

 

Laut Bebauungsplan sind für diese Widmung 3 Geschoße und eine maximale zulässige Dichte, bei offener Bebauungsweise von 0,5 festgelegt. Diese Bestimmungen sind, wie bereits in der Beantwortung der Frage 2 des K-LVwG erläutert, eingehalten.

Da es sich laut Baubeschreibung und Planungsunterlagen um einen Wohnbau mit 4 Wohneinheiten handelt, ist aus ha. Sicht eindeutig festzustellen, dass der für diese Bauparzelle festgelegten Widmung entsprochen wird.

 

Mit dem gegenständlichen Bauvorhaben wird das betreffende Baugrundstück, Grundstücksnummer xxx, KG xxx widmungsgemäß verwendet.“

 

 

Aufgrund des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 26.02.2018 übermittelte der Bauwerber die Stellungnahme des xxx, xxx, vom 22.03.2018, die ergänzende Beschreibungen hinsichtlich der Baugrubensicherung und der Stützkonstruktion enthält.

 

Die Beschwerdeführerin xxx erstattete im Rahmen des Parteiengehörs unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen xxx, xxx, vom 25.03.2018 die Stellungnahme vom 09.04.2018 mit folgendem Inhalt:

 

„Aufgrund der bisher vorliegenden Einreichunterlagen, insbesondere aufgrund der bisher vorliegenden Pläne und Baubeschreibungen ist ein bewilligungsfähiges Projekt nicht vorliegend.

 

Die eingereichten Unterlagen sind unvollständig, widersprüchlich und überdies liegen Verstöße gegen die Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke laut Bebauungsplan der Gemeinde xxx vor.

 

Die Berechnung des Grünflächenanteils lässt die geforderte Abstellung auf die Nutzung und Steilheit der Flächen vollkommen außer Acht. Die vorliegende Hangsicherung ist keine dauerhafte Sicherung und daher im Bezug auf die Sicherheit keine ausreichende bautechnische Lösung der vorhandenen geologischen Problematik.

 

Unter einem wird das Gutachten des SV xxx vom 25.03.2018 vorgelegt - dies mit den vorliegenden Plänen - und ist daraus zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben keinesfalls in der eingereichten Form bewilligt werden darf.

 

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Berechnung der xxx in mehreren Varianten erfolgt ist, da die Bestimmungen im Bebauungsplan der Gemeinde xxx mehrere Beurteilungen zulassen. In allen möglichen Varianten liegt eine GFZ über 0,5 vor.

 

Zusammengefasst sind die projektierten KFZ-Abstellflächen als Gebäude zu bewerten und weisen zudem auch einen raumbildenden Charakter auf. Aus beiden Eigenschaften resultiert jeweils für sich im Einklang mit den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 und 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, des § 3 des textlichen Bebauungsplans und der Rechtsprechung des VwGH die Einrechnung der Flächen in die Geschoßflächenzahl.

 

Aus all diesen Gründen wird daher der

 

Antrag

 

auf Zurück- und Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauantrages vorzunehmen sein.“

 

 

Die Beschwerdeführer xxx, xxx und xxx erstatteten ihre Stellungnahme vom 09.04.2018 unter Vorlage desselben Gutachtens des Privatsachverständigen xxx, xxx, vom 25.03.2018. In der Stellungnahme wurde ausgeführt wie folgt:

 

„Durch unsere bevollmächtigte Vertreterin erstatten wir in umseits bezeichneter Angelegenheit nachfolgende

 

STELLUNGNAHME:

 

1. Zum hochbautechnischen Gutachten des xxx

 

Das nun vorliegende Gutachten ist – genauso wie schon das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten – unvollständig und in weiterer Folge inhaltlich unzutreffend. Auf unser rechtserhebliches Vorbringen wurde nur unzureichend eingegangen.

 

Wir sahen uns daher veranlasst, selbst ein Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen einzuholen. Dieses Gutachten des xxx legen wir dieser Stellungnahme bei (Blg ./2).

 

Zusammengefasst legt unser Gutachter dar, dass

- die Einreichunterlagen unvollständig sind und uns nicht in die Lage versetzen, die Betroffenheit unserer subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend beurteilen zu können,

- die Einreichpläne nicht mit dem tatsächlichen Urgeländeverlauf übereinstimmen,

- die von der Bauwerberin vorgelegten Schnitte fehlerhaft und unvollständig sind,

- der Grünflächennachweis nicht erbracht ist,

- keine dauerhaften Hangsicherungsmaßnahmen projektiert sind und

- die Geschoßflächenzahl überschritten ist.

 

Wir verweisen auf die Ausführungen im Gutachten und erheben diese zu unserem Vorbringen.

 

2. Zum von der Projektwerberin vorgelegten Schreiben der xxx

 

1.1. Den Ausführungen der xxx im Schreiben vom 22.03.2018 treten wir mit einem weiteren Gutachten des xxx (Blg ./3) auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

 

1.1.1. Zu klären wird sein, ob das Schreiben der xxx überhaupt vom eingereichten Projekt ausgeht, oder ob die Vorlage des Schreibens durch die Projektwerberin sogar als Projektänderung gemeint ist. Die dort beschriebenen Maßnahmen sind aber jedenfalls unzureichend.

 

2. Ergänzende Ausführungen

 

2.1. Fehlende dauerhafte Hangsicherung

 

2.1.1. Der ASV erwähnt im ersten Absatz auf Seite 3 seiner Stellungnahme, dass unter Punkt 40 des Baubewilligungsbescheides seitens der Gemeinde die Auflage vorgeschrieben wurde, die Arbeiten zur Herstellung der Baugrubenböschung durch einen Sachverständigen für Geotechnik zu begleiten.

 

Die gutachterliche Begleitung kann allerdings nur dahingehend verstanden werden, dass ausschließlich die Ausführung der bereits projektierten und genehmigten Hangsicherungsmaßnahme von einem Sachverständigen für Geotechnik „begleitet“ im Sinne von „kontrolliert“ wird. Dies ändert aber nichts daran, dass eine technisch ausreichende dauerhafte Hangsicherung als Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des Projekts vorliegen muss; dies ist derzeit nicht der Fall. Insofern folgt der ASV xxx auch unseren von Beginn an dargestellten Bedenken einerseits hinsichtlich fehlender Hangsicherung und andererseits hinsichtlich unvollständiger Planunterlagen.

 

2.1.2. Das geotechnische Gutachten der xxx vom 07.12.2016 legt dar, dass die im Auflagepunkt 41 des Baubewilligungsbescheides auferlegte Beweissicherung für angrenzende Grundstücke auch auf unserem Grundstück Nr. xxx vorzunehmen ist. Dadurch wird bestätigt, dass auch bei unserem Grund als Auflage eine Beweissicherung notwendig ist, da der Umstand der dokumentierten Hangrutschung/Hangbewegung entsprechendes Gefahrenpotential für die Schädigung unseres Grundstücks birgt.

 

2.1.3. Wenn der ASV im zweiten Absatz auf Seite 4 ausführt, dass die dauerhafte Standsicherheit der Hangsicherung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen würde, so nimmt der ASV eine ihm vorenthaltene rechtliche Beurteilung vor, die ausschließlich der zuständigen Richterin obliegt. Im Übrigen stellen der Schutz unserer Gesundheit und unser verfassungsmäßig gewähr-leistetes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums – welche Rechte durch die unvollständige Hangsicherung evident bedroht sind - subjektiv-öffentliche Rechte dar.

 

2.1.4. Im Übrigen halten wir unseren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens laut Punkt 3.6. unserer Beschwerde aufrecht und konkretisieren diesen dahingehend, dass das Gut-achten in den Fachbereich eines Baumsachverständigen fällt (Fachgebiet Pflanzen – Baumstatik, Baumpflege).

 

 

3.2. Fehlender Grünflächennachweis

 

Wir verweisen auf die Ausführungen in unserer Beschwerde und im nunmehr vorgelegten Gutachten. Ein Widerspruch gegen den textlichen Bebauungsplan begründet außerdem die Nichtigkeit eines dennoch ergangenen Bewilligungsbescheides, welche von Amts wegen wahrzunehmen wäre.

 

3.3 Überschreitung der Geschoßflächenzahl

 

3.3.1. Die Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 5 der Stellungnahme des ASV zeigen, dass der ASV seine Beurteilungen auf einem unrichtigen Befund aufbaut. Dies hat auch unser Gutachter eindeutig dargelegt.

 

3.3.2. Wie sich aus den Plänen und auch aus den von der Projektwerberin in puncto Ortsbildschutz vorgelegten Foto-Animationen ergibt, weisen auch die überdachten Balkone im EG und OG, welche nach oben, nach unten, über die gesamte Rückwand und zumindest jeweils an einer Seite vollständig geschlossen sind, raumbildenden Charakter auf, sodass auch die Balkone zur Geschoßflächenzahl hinzuzurechnen sind.

 

3.3.3. Sollte das erkennende Gericht den von der Projektwerberin selbst vorgelegten Lage- und Höhenplan des xxx zur GZ xxx nicht als ausreichenden Nachweis für den tatsächlichen Urgeländeverlauf erachten, stellen wir den Antrag, die Höhenpunkte und den Verlauf des Urgeländes von einem Amtssachverständigen aus dem Vermessungswesen darlegen zu lassen.

 

3.3.4. Wir möchten herausstreichen, dass der ASV keinen Ortsaugenschein durchgeführt hat. Er erwähnt lediglich einen – nicht beigelegten - Auszug aus dem KAGIS, wonach das Projektgrundstück eine gleichmäßige, schräge Fläche aufweisen würde. Wir haben bereits von Anbeginn an und insbesondere zuletzt in der Beschwerde unter Punkt 3.3.4., 3.3.5., 3.3.6. ausführlich und basierend auf der Vermessungsurkunde des xxx zu dessen GZ xxx dargestellt, dass das Projektgrundstück eben keine gleichmäßige schräge Fläche Richtung Nord-West aufweist, sondern auch nach Süd-West abfällt. Weder unser Beschwerdevorbringen noch die Vermessungsdaten des xxx wurden vom ASV berücksichtigt. Da der – auch ohne notwendige Durchführung eines Ortsaugenscheins – erhobene Befund des ASV den Projektunterlagen widerspricht, ist sein Gutachten als nicht schlüssig zu beurteilen.1

 

3.3.5. Seitens der Behörde ist die gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen auf Vollständigkeit zu überprüfen und insbesondere auch, ob auf das rechtserhebliche Sachverhaltsvorbringen der Partei ausreichend eingegangen wurde.2 Der hinsichtlich Geschoßflächenzahl mangelhaft erhobene Befund des ASV führt zur Unschlüssigkeit des Gutachtens und dürfte dieses daher einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.³

 

Unser Gutachter hat anschaulich dargestellt, dass die Baupläne/Schnitte unrichtig sind und tat-sächlich eine Überschreitung der Geschoßflächenzahl vorliegt.

 

Das gegenständliche Bauansuchen hätte daher abgewiesen werden müssen.

 

 

Der Privatsachverständige xxx, xxx, führt in seinem Gutachten vom 25.03.2018 unter anderem aus wie folgt:

 

„GUTACHTEN

2.0 Allgemeines Gutachten

 

Das vorliegende Einreichkonvolut ist aus derzeitiger bautechnischer Sicht unvollständig, nicht abschließend prüfbar und somit nicht genehmigungsfähig, da wesentliche Teile wie Abstandsflächen im Lageplan, Lage der Verkehrswege, Lage der Entwässerung, Lage der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, dauerhafte Hangsicherung im Einreichprojekt fehlen. Weiters gibt es massive Widersprüche in Bezug auf die Höhenlage des Objektes, welche nur im Rahmen eines Ortsaugenscheines offenbar werden. Der vorgelegte Lageplan weist andere Höhenlagen wie die vorgelegten Ansichten auf. Diese geänderten Höhen in den Ansichten ergeben insbesondere eine falsche Ausgangssituation für die Berechnung der Grünflächen und der GFZ-Berechnung.

 

Insbesondere die Umstände befremden, dass die Grünflächenberechnung von Seiten der Amtssachverständigen ungeprüft als gegeben hingenommen wird und übersehen wird, dass die Berechnungen laut Einreichunterlagen erstens dem Bebauungsplan widersprechen, zweitens eine dem Bebauungsplan nicht widersprechende Hangneigung Einfluss auf die richtige GFZ Berechnung (nämlich notwendige Stützmauern bzw. Raumabschlüsse bei abzuflachenden Hangflächen) hat, drittens Änderungen der Hangneigung Einfluss auf die Abstandsflächen hat und dies als letztes noch die Bewilligung von dauerhaften Hangsicherungsmaßnahmen notwendig macht.

 

2.1 Beurteilung der KFZ-Stellplätze als Gebäude - Teil eines Gebäudes bzw. alternativ Errichtung mit raumbildendem Charakter

 

Hinsichtlich der Beurteilung, ob die „Überdachten KFZ-Stellplätze" als Gebäude oder Teil des projektierten Wohngebäudes zu beurteilen sind oder alternativ raumbildenden Charakter aufweisen und daher zur GFZ Berechnung hinzuzuzählen sind, ergibt sich folgender Hintergrund:

 

1. Ein Gebäude wird nach der Rechtsprechung des VwGH im Baurecht wie folgt definiert: Kann ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden und wird es durch das Dach den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel [Anmerkung: 33%] der Seitenwände umschlossen und bieten diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw), so liegt ein Gebäude iSd § 2lit g VlbgBauG vor (VwGH 89/06/0042).

 

In den vorliegenden Einreichplänen sind die Garagen durch die darüber liegenden Terrassen (und Wohnräume), den Boden, die ganze Längsrückwand (KeIleraußenwand) gesamt und die Seitenflächen durch eine Seitenmauer zu 50% geschlossen. Bei den im Einreichkonvolut bezeichneten Garagen handelt es sich daher nicht um überdachte Stellplätze, sondern um überbaute Stellplätze und damit um einen Teil des projektierten Wohngebäudes per Definition in der OIB Richtlinie als „Garage" („Garage: Gebäude („Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.") oder Teil eines Gebäudes zum Einstellen von Kraftfahrzeugen.") bezeichnet.

 

2. Festgehalten wird, dass die RDOK der Garage mehr als 1m aus dem Urgelände herausragen. Die Garagen sind vollständig durch den als Terrasse und Wohnräumen ausgeführten Bereich des EG überdacht und in den Gesamtbau auffällig integriert. Außerdem ist das KeIlergeschoß auch seitlich in den Hang integriert, sodass ein einheitlicher Gebäudekomplex entsteht. Das Kellergeschoß im Bereich der Abstellplätze ist an einer Seite durch eine Betonmauer begrenzt und auf der anderen Seite durch eine anschließende Böschung geschützt. Durch die Dimension der Abstellfläche, die Einbettung in das Gelände und die Anbindung an das EG wird jedenfalls auch Schutz vor Witterungseinflüssen gewährleistet.

Im vorliegenden Fall ist den Garagen daher raumbildender Charakter zuzusprechen. Die Fläche der Garagen ist daher vor dem Hintergrund, dass dessen RDOK über 1m aus dem Urgelände herausragt vollständig in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einzubeziehen.

 

Zusammengefasst sind die projektierten Garagen als Gebäude oder als Teil des Wohngebäudes zu bewerten und weisen zudem auch raumbildenden Charakter auf. Aus beiden Eigenschaften resultiert jeweils für sich im Einklang mit den Bestimmungen des § 25 Abs 3 und 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, des § 3 des textlichen Bebauungsplans und der Rechtsprechung des VwGH die Einrechnung der Flächen in die Geschoßflächenzahl.

 

2.2. GFZ Berechnung

 

Die im Einreichkonvolut ausgeführte GFZ- Berechnung ist unrichtig, da die Grundlagen der Berechnung (Schnitte, Ansichten ... ) fälschlicherweise eine andere Höhenlage darlegen, wie vor Ort festzustellen und im Lage- und Höhenplan xxx auszulesen ist, darlegen. Aufgrund dessen werden in den Einreichunterlagen Teile des Keilergeschoßes, welche nachweislich über 1,00 Meter aus dem Urgelände herausragen, nicht bei der Berechnung berücksichtigt. Da es sich jedoch bei der Frage, welche Flächen in die GFZ einzurechnen sind, auch um eine Rechtsfrage handelt, wurden von mir die vier möglichen GFZ Berechnungen vorgenommen.

 

Diese Werte laut Befund Punkt 1.1. liegen zwischen 0,510 und 0,787 und somit in allen Fällen über der zulässigen GFZ von 0,5.

 

Die positive Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx ist im Umstand begründet, dass dieser keine Befundaufnahme vor Ort durchgeführt hat und die vorliegenden Pläne als richtig angenommen hat. Die unplausiblen Hangneigungen, welche im Schnitt A-A und in den Ansichten angeführt sind, werden erst bei einem Ortsaugenschein „augenscheinlich." Die vorliegende von meinem Büro ausgeführte Schnittführung ist auf Basis des Lageplanes erstellt, da diese Daten von einem hierfür befugten Vermesser aufgenommen wurden.

 

Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Befund unter Berücksichtigung der von mir angefertigten Längs- und Querschnitte sind die in den Varianten c. und d. angeführten Räume des Keilergeschoßes sowie die Fläche der KFZ-Abstellplätze bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen und liegt die GFZ des Projekts daher in allen Fällen über der zulässigen GFZ von 0,5.

 

2.3. Grünflächen

 

Der von mir im Befund errechnete Wert des Grünflächenanteils ist ein Maximalwert, welcher die Flächen Nummer 2, 3, 4, 5, 6 und 7 ungeprüft miteinbezieht. Diese Flächen und deren Gefälle können aufgrund der Unterlagen nicht bewertet werden, sind aber höchstwahrscheinlich auch aus der Berechnung zu nehmen, da auch diese Hangneigungen als stark geneigt erscheinen. Die Prüfung wurde jedoch auf Grund des bereits klaren Ergebnisses unterlassen.

 

Die positive Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx ist dem Umstand zuzuführen, dass die Nutzbarkeit von im Bebauungsplan hierfür geplanten und vom Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen nicht überprüft. Die fehlende Nutzbarkeit als „Liegeflächen, Sitzflächen, Spielflächen, Grünanlagen und dergleichen" von Flächen, die 33,69 Grad steil geneigt sind, ist offenkundig.

 

Der hochbautechnische Amtssachverständige xxx weist in diesem Punkt primär auf Rechtsfragen hin, die jedoch ausschließlich vom Gericht zu beurteilen sind. Die Definition von stark geneigten Flächen ist im Befund mit 10-20 Grad angegeben. Die von mir für die Grünflächenberechnung herangezogenen Flächen aus dem vermeintlichen Grünflächennachweis der Bewilligungswerberin Nr. 1, 10, 11, 12, 13 überschreiten diese Neigung nachweislich.

 

Die vorliegende Grünflächenberechnung unter Berücksichtigung des textlichen Bebauungsplans ergibt einen (maximalen) Grünflächenanteil von 21% und entspricht daher nicht dem vorgegebenen Anteil von 30%.

 

2.4. Hangsicherung

 

Die in den Einreichunterlagen vorhandenen Hangsicherungen sind gemäß beigegebenen Gutachten der Firma xxx als nicht dauerhaft zu beurteilen. Siehe dazu auch die Stellungnahme des ASV xxx welcher „im Interesse der Sicherheit auf eine geringere Hangneigung - oder eine geeignete, bauliche Anlage (Stützmauer etc.) als dauerhafte Hangsicherung, was in den Einreichunterlagen darzustellen und zu beschreiben gewesen wäre." verweist.

 

Die Stellungnahme der GDP vom 12.082016 wurde bisher in den vorliegenden Einreichunterlagen, auch mit Nachforderungen an den Bewilligungswerber nicht Rechnung getragen. Die dauerhafte Sicherung der umliegenden Hänge ist in den derzeitigen Einreichunterlagen nicht gegeben.

 

Die im Gutachten des ASV vorgeschlagene Vergrößerung der Abstandsflächen und die damit verbundene Hangneigungsänderung hat jedenfalls auch massiven Einfluss auf die Abstandflächenberechnung,Grünflächenberechnung und GFZ.

 

Sollten dauerhafte Maßnahmen wie Hangneigungsänderungen, Stützmauern eingeplant werden, um die dauerhafte Sicherheit umliegender Grundstücke zu gewährleisten ist das Projekt neu von mir zu beurteilen.

 

2.5. Fehlende Unterlagen der Einreichung gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung vom 25.9.2012

 

Die im Befund zusammengefassten fehlenden Unterlagen gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung sind meiner Meinung nach so massiv, dass eine abschließende Beurteilung zu unterbleiben hat.

 

Es fehlen die in der Kärntner Bauansuchenverordnung darzustellenden Angaben über die Wasserversorgung und der Abwasserversorgung, die fehlende Ausführung der Sickeranlage (Lage der Versickerung, Leitungsführung), die fehlende Planung (und Berechnung) der dauerhaften Hangsicherung, fehlende Abstandsflächendarstellung im Lageplan, fehlende LKW- Zufahrt (Müllabfuhr!). Selbst der in der Baubeschreibung der xxx eingefügte „Draufsicht Zufahrt M 1:200" lässt die Frage eines ausreichenden PKW-Zufahrtsradius außer Acht.

Der vorliegende Lage- und Höhenplan 1:500 gibt die tatsächlichen Höhenlagen des Projektgrundstücks wieder, es fehlen jedoch die in der Kärntner Bauansuchenverordnung und im Textlichen Bebauungsplan taxativ aufgezählten Unterlagen und Nachweise (Darstellung der Wasserversorgung und der Abwasserversorgung, Entwässerungskonzept (Lage der Versickerung, Leitungsführung,), Hangsicherung - dauerhaft (Pläne für Stützmauer oder Steinschlichtung), Abstandsflächendarstellung im Lageplan, LKW - Zufahrt. Die fehlenden Unterlagen können von mir daher ohne großen Aufwand nicht geprüft werden. Hierfür wären Planungsarbeiten meines Büros notwendig.

 

Warum diese Punkte von der Gemeinde nicht nachgefordert wurden ist aus den übergebenen Akten nicht ersichtlich.

 

3. ZUSAMMENFASSUNG:

 

Das vorliegende Einreichkonvolut ist nach meiner hochbautechnischen Prüfung, nach den geltenden Vorschriften (KBV, KBO, K-BAV) nicht bewilligungsfähig, da die vorliegenden Einreichunterlagen unvollständig (siehe dazu 14 und 2.4.) und widersprüchlich (insbesondere die dargestellten Hangneigungen) sind und überdies ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes laut Bebauungsplan der Gemeinde xxx vorliegt.

 

Die Berechnung des Grünflächenanteils lassen die geforderte Abstellung auf die Nutzung und Steilheit der Flächen vollkommen außer Acht.

 

Die vorliegende Hangsicherung ist keine dauerhafte Sicherung und daher in Bezug auf die Sicherheit keine ausreichende bautechnische Lösung der vorhanden geologischen Problematik.

 

Die Berechnung der GFZ wurde in mehreren Varianten berechnet, da die Bestimmungen im Bebauungsplan der Gemeinde xxx mehrere Beurteilungen zulassen. In allen möglichen Varianten liegt eine GFZ über 0,5 vor. Zusammengefasst sind die projektierten KFZ-Stellflächen als Gebäude zu bewerten und weisen zudem auch raumbildenden Charakter auf. Aus beiden Eigenschaften resultiert jeweils für sich im Einklang mit den Bestimmungen des § 25 Abs 3 und 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, des § 3 des textlichen Bebauungsplans und der Rechtsprechung des VwGH die Einrechnung der Flächen in die Geschoßflächenzahl.“

 

 

Am 11.04.2018 hat eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. In dieser wurde das gegenständliche Bauvorhaben umfassend erörtert wie folgt:

„Ich (Anmerkung: der Amtssachverständige) habe das Gutachten vom 26.02.2018 erstellt und halte die darin getätigten Angaben vollinhaltlich aufrecht.

 

Wie bei den für mein Gutachten vom 26.02.2018 erforderlichen Überprüfungen der Projektunterlagen festgestellt wurde, sind Höhenkoten, welche im Lageplan des Einreichplanes für die nord-ost-seitige sowie süd-west-seitige bergseitige Höhe angegeben sind, in den Ansichten Nordosten und Südwesten vertauscht wiedergegeben. Dadurch ergeben sich in den Ansichten Geländeverschneidungen zwischen Urgelände und projektiertem Gebäude. Es ist jedoch durch diese Vertauschung von Koten keine Auswirkung auf die Anrechenbarkeit von Geschoßflächen zur Ermittlung der GFZ zu erwarten. Die im Gutachten der xxx enthaltenen Höhenkoten aus dem Lage- und Höhenplan des xxx vom 05. Juli 2016 zeigen im Bereich der am tiefsten liegenden westlichen Grundstücksecke und der höher liegenden südlichen Grundstücksecke Differenzen zu den im Lageplan des Einreichplanes angegebenen Höhenkoten. Für die nördliche und östliche Grundstücksecke sind in diesem Plan keine Höhenkoten vermerkt, sodass sich hier ein Vergleich mit dem Lageplan nicht anstellen lässt. Um mögliche Auswirkungen der abweichenden Höhenkoten auf die Anrechenbarkeit von Geschoßflächen schlüssig darstellen zu können ist aus meiner Sicht einerseits die Richtigstellung der vertauschten Höhenkoten in den Ansichten des Einreichplanes erforderlich und wird darüber hinaus empfohlen auch die Eckpunkte, wie sie im Lageplan kotiert sind, in der Natur nochmals zu überprüfen. Durch eine allenfalls zu erwartende höhenmäßige Änderung des Urgeländes ist aus meiner Sicht jedoch keine wesentliche Projektänderung gegeben und würde dies ausschließlich zur Beurteilung der Ausnützung des Grundstückes dienen. Das in der Ansicht Nordwesten des Einreichplanes dargestellte Neigungsverhältnis des bergseitigen natürlichen Geländes, welches laut Plan von der östlichen zur südlichen Grundstücksecke abfällt und in weiterer Folge die Geländeneigungen an der nordost- und südwestseitigen Grundstücksgrenze des projektierten Geländes sind von diesen Höhenüberprüfungen ebenfalls nur geringfügig betroffen, sodass sich auch im Zusammenhang mit dem Geländemodellierungen keine wesentliche Projektsänderung ergibt.

 

Betreffend der Anrechnung von Flächen des Kellergeschoßes ist in Ergänzung des vorher gesagten, wo auf eine mögliche Anrechnung von Kellergeschoßflächen durch eine Korrektur des Urgeländes hingewiesen wurde, festzuhalten, dass die als überdachter KFZ-Abstellplatz ausgewiesene Fläche auf der Ebene des Kellergeschoßes lediglich eine Rückwand sowie an der Nordost-Seite eine Seitenwand im Ausmaß vom 5,70 m Länge aufweist und somit aus meiner Sicht keine überwiegende Umschließung dieser Fläche vorliegt und somit eine Anrechnung der überdeckten Stellflächen in die Geschoßflächenzahl nicht erforderlich ist.

 

Balkone wären nur einzurechnen, wenn diese in Form einer Loggia entweder in die Gebäudekonturen eingeschnitten wären oder durch Seitenwände sowie den Boden und die Decke an fünf Seiten umschlossen wären. Dies trifft für die als Terrassen und Balkon bezeichneten Flächen im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß nicht zu. Bei den in den Plänen dargestellten massiven Wänden handelt es sich nicht um raumhohe Mauerscheiben, sondern wie aus den Ansichten und den Schnitt ersichtlich, lediglich um 1 m hohe Brüstungen.

 

Wie aus der Baubeschreibung des Einreichkonvoluts hervorgeht, wird in den Flächen des Erdgeschoßes und des Obergeschoßes über die gesamt Breite und Tiefe gerechnet und wird für die Ermittlung der Bruttogeschoßflächen keine Teilfläche ausgespart, sodass davon auszugehen ist, dass auch der Aufzug und das Treppenhaus in jeder Geschoßebene zur Gänze berücksichtigt wurde.

 

Der Privatsachverständige der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Ansichten Nordwesten und die Grundriss-Kellergeschoßpläne im Einreichkonvolut nicht die Böschungsneigungen und Böschungssicherungen zum Nachbargrundstück richtig darstellen. Der Amtssachverständige bezieht sich auf die Ansicht Nordwest. Im Kellergeschoßgrundstück befinden sich keine diesbezüglichen Angaben dafür.

Die Böschungssteine, die in der Ansicht Nordwest eingezeichnet sind, sind im Grundriss Kellergeschoß nicht ersichtlich. Aufgrund dieser differierenden Unterlagen kann ich als Bausachverständiger die Umschlossenheit der Garage nicht ausreichend definieren.

 

Der Amtssachverständige erläutert hinsichtlich der Grundrisse Kellergeschoß, Erdgeschoß und der Ansicht Nordwesten, dass sich die projektierten Geländeverhältnisse (Böschungen und Stützwände) sowohl in der Ansicht Nordwest als auch im Grundriss Erdgeschoß eindeutig nachvollziehen lassen, dass entlang der südwestseitigen Grundstücksgrenze keine Stützmauern geplant sind und lediglich hinsichtlich der Darstellung im Grundriss Kellergeschoß festzustellen ist, dass die im Erdgeschoß-Grundriss dargestellte Stützwand (Floracorb) in diesem Grundriss in Verlängerung der Rückwand des KFZ-Abstellplatzes in dem Ausmaß darzustellen gewesen wäre, welcher sich durch die Schnittführung des Kellergeschoßgrundrisses ergibt.

 

Resultierend aus dem in der Ansicht Nordwesten und im Grundriss Erdgeschoß vorzufindenden projektierten Geländeverhältnisse ist festzustellen, dass der überdachte KFZ-Stellplatz an der Südwestseite zur Gänze offen geplant ist.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass die Böschung in Verbindung mit dem Floracorb im Südwesten die Funktion einer weiteren Umschließung der Garage erfüllt.

 

Der Privatsachverständige der Beschwerdeführer bringt vor:

Der Amtssachverständige bezieht sich in seiner Beurteilung auf die Ansicht Nordwest, wo das Urgelände des Nachbargrundstückes xxx falsch eingetragen wurde. Siehe dazu die tatsächlichen Urgeländeverhältnisse aus der Ansicht Nordosten. Daraus könnten eventuelle Stützmaßnahmen notwendig werden, welche eine andere Beurteilung der GZF nach sich ziehen würde. Die im Einreichkonvolut eingebrachten Stützmaßnahmen mit Floracorb sind in dieser Höhe technisch nicht richtig auszuführen. Dies erkennt man, wenn man vom richtigen Urgelände ausgeht.

 

Der Amtssachverständige bringt vor:

Um eine raumabschließende Wirkung zu bezweckmäßigen, müsste die Stützwand (Floracorb) in einem zumindest stumpfen bis rechtenWinkel zur Rückseite des KFZ-Stellplatzes verlaufen und nicht wie im Erdgeschoßplan eindeutig dargestellt in Verlängerung dieser Rückwand. In dieser Form kann die Stützwand jedenfalls keinen Raumabschluss an der Südwestseite des KFZ-Stellplatzes darstellen. Hinsichtlich des angrenzenden Urgeländes an der südwestseitigen Grundstücksgrenze ist festzustellen, dass wenn sich die Geländehöhen, welche im Lageplan höher ausgewiesen sind als im Lage- und Höhenplan des xxx, in Richtung Höhenangaben xxx verschieben würden, sich die Geländeverhältnisse des projektierten Geländes am Baugrundstück selbst dahingehend verbessern würden, dass einerseits geringere Neigungen und andererseits niedrigere Stützwände bzw. Böschungsmauern erforderlich wären.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor:

Die Ansicht des Amtssachverständigen, durch die Vertauschung von Koten wäre keine Auswirkung auf die Anrechenbarkeit von Geschoßflächen zur GFZ zu erwarten, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. Der Amtssachverständige geht nicht nur von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Amtssachverständigen ergäbe sich eine klare Erhöhung der GFZ wenn man von richtigen Urgelände ausgeht. Aus den vorliegenden Plänen kann keineswegs abgeleitet werden, dass der Unterschied bei der GFZ durch die Berücksichtigung des richtigen Urgeländes nur geringfügig wäre.

 

Der Privatsachverständige der Beschwerdeführer bringt vor:

Durch die Richtigstellung der Urgeländehöhen werden sich nachträglich Böschungsneigungen (derzeit 1:1 bis 2:3) ändern und Stützmauern, welche nicht geringfügig sein werden, ergeben. Weiters hat diese Richtigstellung Einfluss auf die GFZ-Berechnung und auf die im Bebauungsplan der Gemeinde xxx (inklusive Erläuterungen) und ist daher auf die Grünflächenberechnung. Dies ist nach Planrichtigstellung neu zu beurteilen. Der Nachweis der tatsächlichen Höhenlage der Rohdeckenoberkante des Kellergeschoßes in Bezug auf das Urgelände kann erst durch zusätzliche beizubringende Unterlagen beurteilt werden.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor:

Tatsache ist, dass die Garage Teil des Wohngebäudes ist. Die Herangehensweise zu prüfen, ob es sich bei der Garage um ein Gebäude handelt, ist schon deswegen verfehlt, da unstrittig ein Gebäude, nämlich das Wohngebäude vorliegt und die Garagen Teil desselben sind. Man muss also vom Vorliegen eines Gebäudes ausgehen und muss prüfen, ob ein Tatbestand vorliegt, nach dem bestimmte Flächen des Gebäudes doch nicht zur Bruttogeschoßfläche zählen. Solche Flächen wären Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen. Also Vorrichtungen, die aus dem Kern des Gebäudes hervortreten. Im vorliegenden Fall liegen die Garagen jedoch zu einem großen Teil unterhalb von unstrittig zur GFZ anrechenbaren Geschoßflächen des Erdgeschoßes. Wie sich bei Zugrundelegung des richtigen Urgeländes zeigt, ragt die Rohdeckenoberkante bei diesen Flächen des Kellergeschoßes mehr als 1,0 m aus dem Urgelände heraus. Eine Auslegung des Bebauungsplanes, die es erlauben würde freistehende Flächen eines Kellergeschoßes, die nicht von Wänden umschlossen sind und wo nur Stelzen vorliegen, die die darüber liegenden Geschoße tragen, nicht zur Bruttogeschoßfläche anzurechnen, ist keinesfalls anzunehmen.

 

Der Amtssachverständige gibt zu den Abstandsflächen an, dass im Lageplan des Einreichplanes die Abstandsflächen, die sich in Anwendung des § 5 der K-BV ergeben, eindeutig nachvollziehbar dargestellt sind und diese, wie aus dem Lageplan ersichtlich, auf dem Eigengrund des Bauwerbers zu liegen kommen. Für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen sind in den Ansichten des Einreichplanes nachvollziehbare Darstellungen vorhanden. Die Ermittlung der Abstandsflächen bezieht sich, wie in den Kärntner Bauvorschriften gefordert, auf das angrenzende projektierte Gelände. Lediglich wenn Anschüttungen erforderlich wären, wären diese nach § 8 Abs. K-BV bei der Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen zu berücksichtigen. Da es sich beim gegenständlichen Projekt beim projektierten Gelände um Höhen handelt, welche jedenfalls unter dem natürlichen Gelände zu liegen kommen, ist davon auszugehen, dass für die Realisierung des Projektes keine Anschüttungen geplant sind. Auch wenn sich durch eine Überprüfung und allenfalls geringfügige Korrektur der Höhen des Urgeländes ergeben sollte, sind diese nicht ausreichend um einen Einfluss auf die Tiefe der Abstandsflächen, wie sie im Lageplan dargestellt sind, zu nehmen.

 

Hinsichtlich der im textlichen Bebauungsplan getroffenen Bestimmungen der Bebauungsweise, der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, der Abstände von den Grundstücksgrenzen, der Bebauungshöhe (Anzahl der Geschoße) ist festzustellen, dass die Anzahl der Geschoße, welche im Bebauungsplan mit maximal drei Geschoßen festgelegt ist, durch das gegenständliche Projekt, wie aus den Plänen eindeutig ersichtlich ist, eingehalten werden.

Hinsichtlich der Bebauungsweise, welche im textlichen Bebauungsplan als halb offene, offene, geschlossene Bebauungsweise zulässig ist, ist festzustellen, dass hier keine Einschränkung vorliegt und somit wie auch aus den Projektsunterlagen ersichtlich, die projektierte offene Bebauungsweise eindeutig nachvollziehbar und zulässig ist. Hinsichtlich der Ausnutzung verweise ich auf das Vorgesagte bezüglich der Anrechnung von Geschossflächen, welche ebenfalls aus den Plänen und der Baubeschreibung eindeutig nachvollziehbar ersichtlich, dargestellt ist. Hinsichtlich des Brandschutzes ist festzustellen, dass bei fachgerechter Ausführung entsprechend der Vorgaben der OIB-Richtlinie 2 (Tabelle 1a und 1b) davon ausgegangen werden kann, dass der gesetzliche Brandschutz eingehalten werden wird.

 

Bis auf Ausnahme des Brandschutzes sind die restlichen Unterlagen nachvollziehbar und vollständig. Die Unterlagen des Brandschutzes fallen in die Beurteilung des brandschutztechnischen Sachverständigen.

 

Der Privatsachverständige bringt vor:

Die richtige Berechnung der GFZ, Grünflächen, Bebauungshöhen kann mit falschen bzw. widersprüchlichen Urgeländehöhen nachvollziehbar und zweifelsfrei nicht beurteilt werden (ich verweise auf meine bisherigen Ausführungen). Die notwendigen, jedenfalls aber bereits die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Änderungen stellen wesentliche Projektänderungen dar.

 

Der Rechtsvertreter des Bauwerbers bringt vor:

Berichtigte Pläne im Sinne der Ausführungen des Amtssachverständigen werden binnen drei Wochen zur Vorlage gebracht.“

 

 

Aufgrund des Verhandlungsergebnisses übermittelte der Bauwerber, xxx, xxx, folgende Projektsunterlagen:

1. Baubeschreibung inklusive Ergänzungen vom 27.04.2018 der xxx,

2. Beilage zu Punkt 6 städtebauliche Daten der Firma xxx,

3. Lage- und Höhenplan 1:500 des xxx, staatlich befugter und beeideter Ingenieurskonsulent für Vermessungswesen, xxx, vom 05.07.2016, ergänzt am 17.04.2018, datiert mit 20.04.2018,

4. Änderungseinreichung Projekt Wohnanlage xxx Ansichten Lageplan vom 23.04.2018 der Firma xxx, xxx, Plannummer xxx,

5. Änderungseinreichung Projekt Wohnanlage xxx, Grundrisse, Schnitt, der Firma xxx, xxx, vom 23.04.2018, Plannummer xxx, und

6. Baugrubensicherung Stützkonstruktion bergseitig des geplanten Wohnobjektes in xxx GNR xxx, KG xxx, Änderung April 2018, der xxx, xxx, vom 07.05.2018,

 

Mit den vorgelegten Projektsergänzungen wurde der hochbautechnische Amtssachverständige xxx befasst und erstattete er nachstehendes Gutachten vom 08.06.2018:

3) Grundlagen:

 

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

a) Baubeschreibung xxx vom inkl. Ergänzungen vom 27/04/2018,

b) Beilage zu Baubeschreibung Punkt 6, städtebauliche Daten,

c) Lage- und Höhenplan M 1:500 vom 5. Juli 2016, ergänzt 17.04.2018 mit Datum 20.04.2018 xxx, xxx,

d) Änderungseinreichung Plan Nr. xxx Grundrisse, Schnitt M 1:100 vom 23.04.2018, Plan Nr. xxx, Ansichten Lageplan M 1:100 und M 1:200 vom 23.04.2018,

e) Änderung zur Baugrubensicherung, Stützkonstruktion vom 7.05.2018 xxx, xxx.

 

 

4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

 

Es möge dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt werden,

1. ob die Projektunterlagen ausreichend sind für die Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte iSd § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO,

2. ob hinsichtlich der GFZ § 3 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 eingehalten wird,

3. ob die Abstandsflächen eingehalten werden,

4. ob die Bebauungshöhe eingehalten wird und

5. ob die Projektänderungen wesentlich sind?

 

 

Befund:

 

Gegenstand ist die Errichtung eines Wohngebäudes mit 4 Wohnungen und überdeckten PKW- Stellplätzen laut Bauantrag vom 30.05.2016 samt dazugehöriger Baubeschreibung, Berechnungen, Plänen und Gutachten. Am 17.05.2018 wurden ergänzende Unterlagen zum gegenständlichen Bauvorhaben in Form der unter Punkt 3 angeführten Grundlagen nachgereicht.

Der geplante Neubau soll am Grundstück xxx, KG xxx errichtet werden. In der Baubeschreibung und den beigefügten Einreichunterlagen wie Pläne, Gutachten und weiteren Urkunden (siehe Pkt. 3) Abs. a) wird die Neuerrichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohneinheiten ausführlich beschrieben und dargestellt. Das Baugrundstück weist eine Hanglage (Gefälle ca. Richtung Nordwest) auf und grenzt im Nordwesten direkt an das öffentliche Gut der Gemeinde (Verbindungsstraße laut Baubehörde) an. Mit dieser Straße erfolgt auch die verkehrsmäßige Aufschließung des betroffenen Baugrundstückes. Die nordöstlich und südwestlich angrenzenden Grundstücke (Nr. xxx und xxx selbe KG) sind bebaut. Das südöstlich angrenzende Grundstück (Nr. xxx KG xxx) ist nicht bebaut.

 

 

Gutachten:

 

1. Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes, ob die Projektunterlagen für die Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ausreichend sind:

 

1.1. Zu K-BO § 23 Abs. 3 b) „die Bebauungsweise“: Für das gegenständliche Baugrundstück ist die Widmung als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 § 4 Bebauungsweise ist für Bauland eine offene, halboffene oder geschlossene Bebauungsweise zulässig. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen geht eindeutig hervor, dass das Bauvorhaben in offener Bebauungsweise mit Abständen zu allen vier Grundstücksgrenzen errichtet werden soll.

 

1.2. Zu K-BO § 23 Abs. c) „die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes“: Die vorliegenden, ergänzenden Einreichunterlagen - Pläne, Baubeschreibung samt Beilage zu Punkt 6) städtebauliche Daten und dem ergänzten Lage- und Höhenplan für das gegenständliche Grundstück - sind ausreichend detailliert und nachvollziehbar. In der Beilage zu Punkt 6) werden die Bruttogeschoßflächen graphisch und rechnerisch dargestellt und mit einer Gesamtbruttogeschoßfläche von 520,67 m² schlüssig ermittelt. Aus der Grundstücksgröße von 1.100 m² resultiert eine GFZ von 0,4733. Die maximal zulässige GFZ von 0,5 wird somit jedenfalls unterschritten.

 

1.3. Zu K-BO § 23 Abs. d) „die Lage des Vorhabens“: Die Lage des gegenständlichen Bauvorhabens ist sowohl im Lageplan M 1:200 sowie im Lage- und Höhenplan des Vermessers M 1:500 bemaßt. Die Baulinien entsprechen den Kärntner Bauvorschriften und somit dem Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx § 7 „Baulinien“.

 

1.4. Zu K-BO § 23 Abs. e) „die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken“: Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx § 7 (5) sind „die übrigen Baulinien von Gebäuden und baulichen Anlagen zu Nachbargrundstücken entsprechend den Kärntner Bauvorschriften (§§ 4 und 5) festzulegen.“ Im Lageplan M 1:200 sind die Abstandsflächen sowie in den Ansichten im M 1:100 deren Ermittlung nachvollziehbar dargestellt und liegen diese zur Gänze auf Eigengrund. Die Abstände entsprechen somit den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften.

 

1.5. Zu K-BO § 23 Abs. f) „die Bebauungshöhe“: In den vorliegenden Änderungsplänen wird eine Gebäudehöhe an der Nordwestseite und im Schnitt mit 9,45 m ausgewiesen. Damit ist die Bebauungshöhe in den vorliegenden Plänen eindeutig ersichtlich.

 

1.6. Zu K-BO § 23 Abs. g) „die Brandsicherheit“: Aus ha. Sicht wird festgestellt, dass in der gegenständlichen Baubeschreibung hinsichtlich Bauweise und Brandschutz das Thema Brandsicherheit hinreichend behandelt wird und den Vorschriften (OIB Richtlinie 2 und Kärntner Bauansuchenverordnung) entspricht.

 

2. Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes, ob die GFZ eingehalten wird:

 

In der Baubeschreibung ist die Ermittlung der GFZ mit einer Geschoßflächenzahl (GFZ) 520,67 / 1.100 = 0,4733 nachvollziehbar graphisch und rechnerisch dargestellt und ist diese kleiner als die maximal zulässige GFZ von 0,5. Damit wird die Ausnutzbarkeit des Grundstückes laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 eingehalten.

 

3. Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes, ob die Abstandsflächen eingehalten werden:

 

Die im Lageplan und in den Ansichten dargestellten Abstandsflächen und deren Ermittlung sind vollständig und nachvollziehbar. Die projektierten Abstände des Gebäudes liegen über den mindestens erforderlichen Abständen laut Kärntner Bauvorschrift §§ 4 und 5. Die Mindestabstände laut Kärntner Bauvorschrift und somit laut Textlichem Bebauungsplan werden eingehalten.

 

4. Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes, ob die Bebauungshöhe eingehalten wird:

 

Laut Textlichem Bebauungsplan § 5 Abs. 1 und 2 sind für das gegenständliche Grundstück drei Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zulässig. Daraus ergibt sich eine maximal zulässige Höhe von 3 x 3,50 m = 10,5 m. In den vorliegenden Änderungsplänen wird eine maximale Bauwerkshöhe von 9,45 m ausgewiesen. Mit der angegebenen Bebauungshöhe von 9,45 m wird die zulässige Bebauungshöhe von 10,50 m um 1,05 m unterschritten und somit eingehalten.

 

5. Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes, ob die Projektänderungen wesentlich sind:

 

Zu den mit 17.05.2018 vorgelegten Projektänderungen (Änderungspläne und Ergänzungen in der Baubeschreibung und in der Beilage zum Punkt 6) ist aus ha. Sicht festzustellen, dass es sich bei den vorliegenden Änderungen überwiegend um Ergänzungen im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der subjektiv-öffentlichen Nachbarechte handelt. Weiters wurde die dauerhafte Hangsicherung in Richtung Südost geringfügig erhöht und Richtung Nordost zur Parzelle Nr.: xxx ergänzt. Bei diesen Änderungen handelt es sich jedoch um keine das Wesen des Bauvorhabens betreffenden Änderungen.

 

Zusammenfassend ist in Beantwortung der Fragen des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass die zur Beurteilung vorliegenden Änderungs- und Ergänzungsunterlagen für das gegenständliche Bauvorhaben für die Wahrnehmung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vollständig und nachvollziehbar sind.

 

 

Die Beschwerdeführer xxx, xxx und xxx haben im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme vom 03.07.2018 mit folgendem Inhalt vorgelegt:

„Mit Schreiben vom 13.06.2018 teilte uns das Landesverwaltungsgericht die Einreichung ergänzender Projektunterlagen durch die mitbeteiligte Partei mit. Unter einem wurde uns das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu diesen ergänzenden Projektunterlagen übermittelt.

 

Durch unsere bevollmächtigte Vertreterin erstatten wir dazu nachfolgende

 

S T E L L U N G N A H M E :

 

1. Wir haben ein Rechtsgutachten des xxx eingeholt (Beilage ./4). Darin wird aufgezeigt, dass auch die im Kellergeschoß für die KFZ-Stellplätze vorgesehene asphaltierte und überdachte Fläche gemäß § 3 Abs 6 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx in die Geschoßflächenzahl einzubeziehen ist, weshalb die zulässige Geschoßflächenzahl des Bauprojekts jedenfalls deutlich überschritten wird.

2. Das gegenständliche Bauprojekt ist auch nach den nunmehrigen Änderungen und Ergänzungen unvollständig und nicht bewilligungsfähig.

3. Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, das zur gegenteiligen Meinung kommt, ist unvollständig und inhaltlich unzutreffend.

Wir sahen uns daher (erneut) veranlasst, selbst ein Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen einzuholen. Dieses Gutachten des xxx legen wir dieser Stellungnahme bei (Blg ./5).

4. Zusammengefasst legt unser Gutachter dar, dass

 die in der mündlichen Verhandlung vom hochbautechnischen Amtssachverständigen gemachten Vorgaben nicht erfüllt wurden,

 weiterhin die Einreichunterlagen unvollständig sind und uns nicht in die Lage versetzen, die Betroffenheit unserer subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend beurteilen zu können,

 weiterhin die Einreichpläne nicht mit dem tatsächlichen Urgeländeverlauf übereinstimmen,

 weiterhin die zulässige Geschoßflächenzahl überschritten ist (vgl. auch Gutachten seitens xxx),

 Projektänderungen vorgenommen wurden, die der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, sowie

 Projektänderungen vorgenommen wurden, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berühren, weshalb eine neuerliche Bauverhandlung unter Beiziehung aller Nachbarn durchzuführen sein wird.

 

Wir verweisen auf die Ausführungen im Gutachten und erheben diese zu unserem Vorbringen. Unser bisheriges, sonstiges Vorbringen bleibt überdies vollinhaltlich aufrecht.

5. Beim von der Projektwerberin vorgelegten Schreiben der xxx (xxx) vom 07.05.2018 stellt sich schließlich (erneut) die Frage, ob es vom eingereichten Projekt ausgeht, oder ob die Vorlage des Schreibens durch die Projektwerberin als Projektänderung gemeint ist. Wiederum sind die dort beschriebenen Maßnahmen aber jedenfalls unzureichend.

 

Das gegenständliche Bauansuchen ist daher ungeachtet der vorgenommenen Projektergänzungen und -änderungen abzuweisen.“

 

 

In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin xxx vom 03.07.2018 wird ausgeführt wie folgt:

„Aufgrund der vorgelegten Urkunden, insbesondere auch der derzeit eingeholten Gutachten von Amtssachverständigen ergibt sich, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist.

Unter einem wird vorgelegt die gutachtliche Stellungnahme der Sachverständigen xxx und xxx vom 03.07.2018.

 

Hinsichtlich der Geschoßflächenzahl und der Berechnung derselben ergeben sich massive Mängel. Aus den gutachtlichen Ausführungen dieser Sachverständigen ist zusammenfassend abzuleiten, dass bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.11.2016 im bewilligten Bauvorhaben,– unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergänzten Projektunterlagen – auch die im Kellergeschoß für die KFZ-Stellplätze vorgesehene asphaltierte überdachte Fläche gemäß § 3 Abs. 6 des Bebauungsplans der Gemeinde xxx miteinzubeziehen ist. Im Wesentlichen ist aber auf die ungenaue Darstellung der erforderlichen Planpunkte in den Einreichplänen hinzuweisen, im gesamten Verfahren ist es dem Bauwerber nicht gelungen hier nachvollziehbare Pläne vorzulegen.

 

Desweiteren wird vorgelegt die gutachtliche Stellungnahme des Bausachverständigen xxx vom 02.07.2018, in welcher unter anderem aufgezeigt wird, dass die vorgelegten ergänzten oder geänderten Planunterlagen sich nicht am textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx orientieren und ist hinzuweisen, dass die vorgenommene Berechnung der Geschoßflächenzahl nicht auf den textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx samt Erläuterungen basiert. Auch die Nachvollziehbarkeit des planlich dargestellten Urgeländes ist unrichtig zumal zwar die Ansicht Süd-West und Nord-Ost neu eingezeichnet wurde, im Schnitt A-A wurde das Urgelände nicht neu eingezeichnet. Die Höhenlage im Schnitt A-A wurde nicht richtiggestellt. Das Urgelände ist somit weiterhin fehlerhaft eingezeichnet. Es ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Unterlagen – auch das ergibt sich aus dieser gutachtlichen Stellungnahme – die subjektiven Rechte des Nachbarn nicht entsprechend bewertet bzw. beurteilt werden können. Aufgrund der Einreichunterlagen ergibt sich auch eine eklatante Überschreitung der zulässigen Geschoßzahl.

 

Zusammenfassend wird auf die diesbezüglichen Stellungnahmen und Gutachten hingewiesen. Noch einmal ist ausdrücklich festzuhalten, dass die eingereichten Pläne der Bauwerber überhaupt nicht nachvollziehbar sind und auch aus diesem Grund eine Baubewilligung des eingereichten Projektes zu versagen ist.“

 

Das Gutachten des Baumeisters xxx, vom 02.07.2018 lautet wie folgt:

„Hinsichtlich den von Ihnen übermittelten Fragen zu den übergebenen Unterlagen darf ich wie folgt Stellung nehmen:

 

1. Erfüllen die ergänzenden Unterlagen die Vorgaben, die der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung gemacht hat?

 

Die Unterlagen wurden zwar ergänzt/geändert, orientieren sich jedoch zum Einen nicht am textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx, lassen zum Zweiten eine auf konkreten Planmaßen basierende Berechnung der von der Projektwerberin behaupteten Geschoßfläche im Kellergeschoß nicht zu und wurden zum Dritten einzelne Höhenpunkte laut erneuertem Höhenplan xxx 1:500 vom 20.04.2018 nicht in den Einreichplänen dargestellt.

 

Die von der Projektwerberin vorgenommene Berechnung der Geschoßflächenzahl basiert nicht auf dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx samt Erläuterungen. Ich verweise diesbezüglich auf mein Erstgutachten Punkt 1.1. und 2.1./2.2. sowie meine gutachterlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Die nunmehr vorliegenden Höhenpunkte H2 und H3 im Lageplan, wurden in den Einreichplänen (Ansichten) nicht dargestellt.

 

Es fehlen Ausführungen und genaue Beschreibungen zur nunmehr geplanten Spritzbetonwand hin zur nordöstlichen Grundgrenze xxx (GSt xxx). Dass mit dieser Mauer die dauerhafte Hangsicherung zur nordöstlichen Grenze sichergestellt werden soll – was der ASV in seiner Stellungnahme vom 26.2.2018 in Übereinstimmung mit dem Gutachten der xxx verlangte – ist nicht bescheinigt. Die Einreichunterlagen enthalten keinerlei Beschreibung der Spritzbetonmauer; auch die xxx führt im Schreiben vom 7.5.2018 hierzu nichts aus.

 

In der Baubeschreibung inkl. Ergänzungen vom 27.04.2018 ist die Geschoßanzahl unrichtig mit „2“ angegeben. Die Bauwerberin anerkennt in den ergänzten Einreichunterlagen nunmehr selbst, dass das Kellergeschoß anrechenbare Geschoßflächen enthält.

 

Die Einreichunterlagen sind somit weiterhin mangelhaft (siehe im Einzelnen auch noch die folgenden Ausführungen). Unter anderem wurden die Vorgaben des Amtssachverständigen, die dieser in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, (entgegen seiner Stellungnahme vom 08.06.2018) nicht erfüllt.

 

2. Ist das Urgelände nun richtig eingezeichnet?

 

Die im Lage- und Höhenplan 1:500 seitens xxx vom 20.04.2018 festgestellten Höhen H2 und H3 wurden nicht richtig in den Einreichplänen dargestellt. Dies ist insbesondere sichtbar in den Ansichten Südwesten und Nordosten. Die Punkte H2 und H3 aus dem Lageplan xxx sind nicht in den Ansichten „Südwest“ und „Nordosten“ berücksichtigt. Weiters fehlt der im Lageplan xxx eingetragene Höhenpunkt „539,15“ in der Berechnung der Höhen gänzlich. Dieser befindet sich genau in der Mitte unter der Fassade Nordwest.

 

In beiden Fällen wurde die Höhenlinie zwischen Grundstücksgrenze und nordwestlicher Gebäudekante verbunden und die Vorderkante der Loggia nur interpoliert. Die jeweils höher liegende Höhenlage aus dem Lageplan wurde dazu nicht berücksichtigt.

 

Das Urgelände wurde in diesen beiden Höhenpunkten (H2 und H3) nicht richtig eingezeichnet. Tatsächlich bestehende „Knicke“ im Urgelände werden daher nicht dargestellt.

 

Das Urgelände wurde nur in den Ansichten Süd-West und Nord-Ost neu eingezeichnet. Im Schnitt A-A wurde das Urgelände nicht neu eingezeichnet. Die Höhenlage im Schnitt A-A wurde nicht richtiggestellt.

 

Das Urgelände ist somit weiterhin nicht richtig eingezeichnet.

 

3. Wurde ein Höhenpunkt aufgemessen, der sich genau an der süd-westlichen Ecke des KG befindet?

 

Die süd-westliche Rohdeckenoberkante des Kellergeschoßes ist jene Rohdeckenoberkante, welche am höchsten über das Urgelände ragt. An dieser Stelle wurde kein Höhenpunkt vermessen. Höhenpunkte wurden lediglich an den Außenecken des EG und an der Außenkante der Loggia eingefügt.

 

Daraus folgt, dass eine zuverlässige und exakte Berechnung der Geschoßflächenzahl im Bereich des Kellergeschoßes, wo es auf den exakten Verlauf des tatsächlichen Urgeländes ankommt und durch Interpolierung nicht verlässlich dargestellt ist, nicht möglich ist.

 

Auf Basis des von mir durchgeführten Ortsaugenschein konnte auch festgestellt werden, dass das Urgelände nicht vollkommen gleichmäßig abfällt, weshalb die exakte Vermessung einerseits sowie die Darstellung in den Plänen andererseits an jenen Stellen notwendig ist, welche für die Beurteilung der Verlaufes der Rohdeckenoberkante des Kellergeschoßes notwendig sind.

 

Die Darstellung des Urgeländes rein durch Interpolierung von zwei Höhenpunkten an den jeweiligen Gebäudeaußenkanten stellt das Urgelände nicht richtig dar.

 

4. Bei welchen Teilen des Kellergeschoßes ragt die Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m aus dem Urgelände hervor?

 

Ich schließe an meine Ausführungen zu Punkt 3. an.

 

Die Verschneidung mit dem Urgelände und den aufgenommen Urgeländehöhen wurde lediglich interpoliert und in der Beilage zu Punkt 6. „Städtebaulichen Daten“ dargestellt.

 

Anhand der Pläne lässt sich nicht erblicken, warum die Projektwerberin im KG von einer in die GFZ einzubeziehenden Fläche von 1,10m * 5,55m / 2 ausgeht. Insbesondere der Wert 5,55m ist in den Plänen nirgends als Verschneidungspunkt in der Höhe +/- 1m über dem Urgelände dargestellt. Ohne eigene Berechnungen kann der angenommene Wert nicht verifiziert werden. Ohne tatsächlichen Höhenpunkten an der Rohdeckenoberkante an der süd-westlichen Ecke und entlang der Außenkante der Rohdeckenoberkante des KG kann der tatsächliche Verlauf über dem Urgelände nicht gesichert beurteilt werden.

 

Die Pläne legen außerdem nicht dar, welche Räume (samt Raumflächen) im Kellergeschoß liegen, bei denen die Rohdeckenoberkante mehr als 1,0m aus dem Urgelände herausragt, wie es die Anmerkungen zu § 3 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vorschreiben. Ich verweise auf mein Gutachten vom 19.03.2018 zu den Punkte 1.1, 2.1. und 2.2. Zusammengefasst versetzen die Einreichunterlagen die Nachbarn nicht in die Lage, einen Eingriff in deren subjektive-öffentliche Rechte konkret beurteilen zu können.

 

3. Ist die Berechnung der GFZ-relevanten KG-Fläche, wie es die Projektwerberin in der Beilage Punkt (Städtebauliche Daten) angibt, durch Maße in den Plänen nachvollziehbar?

 

Das Maß 5,55m findet sich ausschließlich in der Beilage Punkt 6 „Städtebauliche Daten“. In den Plänen ist dieses Maß nicht angeführt. Auch der Amtssachverständige hat seiner Stellungnahme keine eigenen Berechnungen beigelegt.

 

Im Übrigen orientiert sich Berechnung der GFZ-relevanten KG-Fläche seitens der Bauwerberin nicht am textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx.

 

5.1. Auf Basis der unvollständigen Pläne kann keine verlässliche Berechnung durchgeführt werden, welche Räume des KG tatsächlich bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen sind.

 

5.2. Wenn – ausgehend von den nicht näher belegten Werten seitens der Bauwerberin - die Flächen des KG + separat der Garage einbezogen werden, deren RDOK mehr als 1m über dem Urgelände liegen, ergibt sich Folgendes:

 

Da jeder Parkplatz der vollständig überdachten KFZ-Stellplätze von der Überschreitung betroffen ist, ist diese gesamte Fläche in die GFZ Berechnung einzubeziehen.

 

Daher ergibt sich folgende Berechnung:

OG: (20,87 x 12,02) + ((0,05+1,30+0,20+1,30+0,05) x (2,40+0,25)) = 258,55 M2

EG: (20,87 x 12,02) + ((0,05+1,30+0,20+1,30+0,05) x (2,40+0,25)) = 258,55 M2

KG: (0,35 + 2,88 + 0,35 + 3,605 + 0,25 + 4,355 + 0,25 + 0,10) x (0,35 + 3,25 + 0,05) =

44,31 M2

Garagen: 26,10 x (5,20 + 0,50) = 148,77 M2

Flügelwände Garagen: 2,70 x 0,20 x 2 = 1,08 M2

Summe M2 = 711,26 M2

GFZ Berechnung (Quadratmeter des Grundstückes aus Baubeschreibung des Bewilligungswerbers)

711,26 / 1100 = 0,647

 

Es liegt daher eine eklatante Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl vor.

 

6. Wurden noch andere als die Projektänderungen vorgenommen, die in Pkt 5. des Amtssachverständigengutachtens genannt sind?

 

Es wurden neben den oben angeführten Planänderungen folgende Änderungen vorgenommen:

 

a) Spritzbetonmauer zur Grenze Nord-Ost Länge 6,25m

 

Zur Grenze Wohnhaus xxx wurde nun eine Spritzbetonmauer mit einer Länge von 6,25m und einer Höhe von 5,40 Meter eingeplant. Ich nehme an, dass diese Mauer als dauerhafte Hangsicherung eingeplant ist daher tatsächlich wie die süd-östliche Baugrubesicherung eine Höhe von 5,40 Meter aufweist.

 

b) Böschungsmauer 460 Miniflor rechts in der Ansicht Nord-West

 

In der Ansicht Nord-West ist eine zusätzliche Wand rot eingezeichnet, welche offenbar die Böschungsmauer 460 – Miniflor light laut Grundriss EG darstellen soll. Die Höhe der Mauer ist laut Grundriss EG nur an der Unterkante mit +0,15 angegeben. Da die Mauer an die Spritzbetonwand anschliesst welche mit +0,70 angegeben wird, ist davon auszugehen, dass diese Wand ca. 1,00 Meter hoch geplant ist. Die genaue Höhenlage geht aus den Plänen nicht hervor.

 

c) Floracorb 2,60m rechts im Grundriss KG und EG

 

Die bereits in den ursprünglichen Einreichplänen eingezeichnete Floracorb-Wand ist nun im KG-Bereich in „Rot“ (also neu) eingezeichnet. Im EG ist sie in „schwarz“ (also als Bestand) eingezeichnet und in der Ansicht Nordwest ist der obere Teil der Stützmauer abgesetzt von der unteren Mauer im Keller dargestellt. Welche Mauer die Bauwerberin nunmehr zu errichten gedenkt, ist aus den Plänen nicht zweifelsfrei ersichtlich.

 

7. Ist die „Stützwand 260 - Floracorb“ im Grundriss KG bewilligungspflichtig?

 

Die 2,60m lange Stützmauer mit einer Höhe von zumindest 1,80m ist als bewilligungspflichtig gemäß §6 lit a. §7 Abs 1 lit i K-BO zu beurteilen, weshalb sämtliche Anrainer dem Bewilligungsverfahren erneut beizuziehen wären.

 

8. Ist die neu eingezeichnete Stützmauer zur Grenze nord-ost bewilligungspflichtig?

 

Die Stützmauer wird mit einer Länge von 6,25m und einer Höhe von 5,40 Metern (Annahme aus Schnitt xxx) projektiert. Eine Stützmauer höher als 1m ist als bewilligungspflichtig gemäß KBO §6 lit a. §7 Abs 1 lit i K-BO zu beurteilen.

 

Die im vorerwähnten Schnitt eingezeichnete Spritzbetonwand hätte Anker mit einer Länge von 5,00 Meter. Da im Grundriss EG der maximale Abstand zwischen Grundgrenze nord-ost und neu geplanter Mauer nord-ost mit 2,15m angegeben ist, würden die Zugglieder zirka 3,00 Meter in den Nachbargrund hineinragen. Eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümer liegt dafür nicht vor.“

 

 

Das Gutachten des xxx / xxx vom 03.07.2018 lautet wie folgt:

 

1. SACHVERHALT

 

1.1. Bauvorhaben und Baubewilligung

 

Baubewilligung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, wurde xxx gemäß § 6 lit a sowie §§ 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die Baubewilli-gung für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit 4 Wohneinheiten und überdeckten Stellplätzen auf dem im Bauland Wohngebiet liegenden Grundstück Nr xxx der Katastralgemeinde xxx unter Vorschreibung von Nebenbe-stimmungen erteilt.

 

Baugrundstück: Das im Wohngebiet liegende Baugrundstück weist eine Hanglage mit einem Gefälle Richtung NW auf. Im NW grenzt es an eine öffentliche Verkehrsfläche (öffentliches Gut der Gemeinde xxx).

 

Anrainer: xxx ist Eigentümerin des im SW an das Baugrundstück unmittelbar anrainenden Grundstückes xxx der Katastralgemeinde xxx; xxx und xxx sind Miteigentümer des im NO an das Baugrundstück unmittelbar anrainenden Grundstückes xxx der Katastral-gemeinde xxx.

 

1.2. Berufungs- und Beschwerdeverfahren

 

Berufungsbescheid: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.06.2017, Zahl xxx, wurden die gegen den genannten Baubewilligungsbescheid erhobenen Berufungen der Anrainer iSd § 23 Abs 2 lit a K-BO 1996 xxx sowie xxx und xxx als unbegründet abgewiesen.

 

Beschwerde an das LVwG Kärnten: Die nunmehrigen Miteigentümer des Grundstückes xxx der Katastralgemeinde xxx, xxx, xxx und xxx erhoben gegen den zuvor genannten Berufungsbescheid Beschwerde an das LVwG Kärnten, in welcher gestützt auf ihre diesbezügliche, in der mündlichen Bauverhandlung erhobene zulässige Einwendung ausgeführt wird, der Berufungsbescheid leide ua deshalb an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil die Baubewilligung trotz Überschreitung der zulässigen GFZ erteilt worden ist.

 

1.3. Projektergänzung im Beschwerdeverfahren

 

Über Aufforderung des LVwG Kärnten hat die Bauwerberin die Projektunterlagen ergänzt.

 

Baubeschreibung: Soweit im gegenständlichen Zusammenhang entscheidungswesentlich werden in der ergänzten Baubeschreibung folgende Daten angegeben Größe des Baugrundstückes 1.100 m²; Bruttogeschoßfläche je Geschoß: KG 3,05 m², EG 258,81 m², 1. OG 258,81 m², Bruttogeschoßfläche insgesamt 520,67 m²; Bruttogeschoßflächenzahl: 0,4733.

 

Geschoßflächenzahl (GFZ): Die Berechnung der in der Baubeschreibung angegebenen GFZ erfolgte durch die Bauwerberin und ist in einer Beilage zur Baubeschreibung dokumentiert. In der gutachtlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssach-verständigen xxx vom 08.06.2018 werden unter „Gutachten“ bei Pkt 1.2. die „ergänzenden Einreichunterlagen“ als „ausreichend detailliert und nachvollziehbar“ beschrieben; in der einer bloß referierenden Aussage „in der Beilage zu Punkt 6) werden die Bruttogeschoßflächen graphisch und rechnerisch dargestellt“ führt der Amtssachverständige sodann schlussfolgernd ohne weitere Begründung aus, die Gesamtbruttogeschoßfläche von 520,67 m² sei „schlüssig ermittelt“ worden. Auch in seiner gutachtlichen Stellungnahme an das LVwG Kärnten vom 26.02.2018 hat er Amtssachverständige ohne nähere Begründung die von der Bauwerberin er-stellte Berechnung der GFZ als „nachvollziehbar“ bewertet.

 

2. FRAGESTELLUNG

 

Im gegenständlichen Verfahren vor dem LVwG Kärnten stellt sich nun folgende Frage:

 

Wie ist die GFZ für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, Zahl xxx, bewilligte Bauvorhaben unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG Kärnten ergänzten Projektunterlagen (näher bezeichnet in der gutachtlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.06.2018) zu berechnen?

 

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG

 

3.1. Allgemeines

 

3.1.1. Gemäß § 23 Abs 3 K-BO 1996 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 31/2015 sind Anrainer gemäß § 23 Abs 2 lit a K-BO 1996 (ds die Eigentümer [Miteigentümer] der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke) berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – ua auf Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes gestützt werden (vgl § 23 Abs 3 lit c K‑BO 1996).

 

3.1.2. In ständiger Rechtsprechung führt der VwGH zu § 23 Abs 3 lit c K-BO 1996 aus, dass sich das subjektiv-öffentliche Recht der Anrainer auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, insbesondere auch auf die die bauliche Ausnutzung beschränkende GFZ bezieht (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017; 30.6.2015, Ro 2014/06/0054, uva).

 

3.2. Rechtliche Grundlagen für die Berechnung der GFZ

 

3.2.1. Gemäß Abs 4 des den Inhalt des Bebauungsplanes regelnden § 25 Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) ist im Bebauungsplan

 

„[d]ie bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke […] durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstückes, wobei als Baumasse der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt. Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist so festzulegen, daß für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist.“

 

3.2.2. Im § 3 des für das Baugrundstück maßgeblichen Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.02.2008, Zahl xxx, wird die Bauliche Ausnutzung der Grundstücke geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Paragraphen haben folgenden Wortlaut:

 

(1) Unter baulicher Ausnutzung versteht man das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dgl. Ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen und dgl.

(2) […]

(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Geschoßflächenzahlen nicht ü berschritten werden: offene Bebauungsweise Wohngebiet 0,5.

(4) […]

(5) Jene Flächen der Geschoße eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m aus dem Urgelände herausragt, werden in die Berechnung einbezogen, nicht aber Flächen von Räume[n], die unter dem Gelände liegen.

(6) […]

(7) […]

(8) […]

 

3.2.3. Zu § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx wird ua festgehalten:

 

„[…] Die Geschoßfläche wird von Außenmauer zu Außenmauer, nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (entsprechend der ÖNORM B1800) unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dergleichen, berechnet.

 

Zur baulichen Ausnutzung zählen unter anderem auch sanitäre Anlagen, Umkleidekabinen, Badekabinen, Sportgebäude, Saunaanlagen u.ä.

 

Die bauliche Höchstausnutzung darf nur dann erfolgen, wenn auch die Bestimmung der §§ 6 – 8 (Ausmaß der Verkehrsflächen, Baulinien und Grünflächen) erfüllt werden.

[…]

 

Das Ausmaß von Balkonen, überdeckten Terrassen, Sonnenschutzdächern u. dgl. ist in die Bruttogeschoßfläche nicht einzurechnen.

 

Jene Räume von Geschoßen eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m aus dem natürlichen Gelände herausragt und eine normale Belichtung aufweisen, werden in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einbezogen.

 

Planungsziel der Gemeinde ist mit der Festlegung eines Maximalwertes die bestehende Struktur grundsätzlich beizubehalten. Abweichungen von der Bestandsstruktur sollen nach eingehender Betrachtung über eine Teilbebauungsplan geregelt werden.

[…]“

 

3.3. Auslegung der Regelungen über die Berechnung der GFZ

 

3.3.1. Auch im Verwaltungsrecht ist grundsätzlich der Auslegungskanon der §§ 6, 7 ABGB anwendbar (vgl VwGH 26.04.2005, 2004/03/0190 = VwSlg 16603 A/2005 sowie die dort zitierte Literatur und Judikatur). Zu beachten ist im Besonderen, dass sich bei eindeutiger Rechtslage eine vom Wortlaut abweichende Auslegung verbietet (vgl VwGH 29.05.1990, 88/04/0033, mwN). Verwendet ein Normgeber bei der Formulierung eines Gesetzes oder einer Verordnung wiederholt dasselbe Wort oder dieselbe Wortfolge, so ist davon auszugehen, dass er dem Wort immer denselben Begriffsinhalt beimisst (vgl VwGH 02.05.1991, 88/13/0033, mwN).

 

3.3.2. Da – soweit überblickbar – an den VwGH Fragen zur Klärung der Berechnung der im Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx geregelten GFZ noch nicht herangetragen worden sind, also eine Rechtsprechung des VwGH hierzu fehlt, ist zur Auslegung der hier maßgeblichen Regelungen auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen beachtlich. Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist grundsätzlich nach den maßgeblichen Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Abweichendes anordnen. Dieser Grundsatz hat auch für die Auslegung der Bestimmungen in einem Bebauungsplan zu gelten (vgl VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0031, zu Bebauungsrichtlinien).

 

3.3.3. Da die Festlegung der GFZ das Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes betrifft, geht es bei Berechnung derselben um eine die Nachbarinteressen schützende Weise der Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem jeweiligen Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen (vgl VwGH 15.02.2011, 2010/05/0209= VwSlg 18046 A/2011, ua).

 

3.3.4. In die Berechnung der GFZ können nur Geschoßflächen einbezogen werden; solche Flächen setzen also ein Geschoß voraus. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter einem „Geschoß“ die in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes zu verstehen (vgl VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151 und VwGH 30.8.1999, 98/17/0329, unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Baugesetzen normierten Abweichungen). Weder die K-BO 1996 noch das K‑GplG 1995 enthalten eine Definition des Begriffes Geschoß. Auch in den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) fehlt eine Definition, weshalb dieser Begriff im vorliegenden Fall in dem Sinne zu verstehen sein wird, wie er bisher in der Rechtsprechung des VwGH verwendet wurde. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man – dies jedoch entgegen der oben unter Pkt 3.3.2. dieses Gutachtens erwähnten Judikatur zur Auslegung von Bebauungsplänen – den nunmehr auf Grund des Verweises in § 51 K-BV maßgeblichen Geschoßbegriff der OIB-Richtlinien heranziehen wollte. Nach dieser Definition ist ein Geschoß ein

 

„Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß“.

 

3.3.5. Bei der Prüfung, ob das hier zu beurteilende Bauvorhaben die im Bebauungsplan der Gemeinde xxx verordnete höchstzulässige GFZ einhält, ist davon auszugehen, dass das Baugrundstück im Wohngebiet liegt und das Bauvorhaben in offener Bauweise errichtet werden soll. Auf Grund der Hanglage des Baugrundstückes befinden sich Teile des Bauvorhabens unter dem Urgelände. Für die Berechnung der GFZ sind daher die oben in Pkt 3.2.2. dieses Gutachtens zitierten Regelungen des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx zu beachten.

 

3.3.6. Das Bauvorhaben ist im Baubewilligungsbescheid mit „Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit 4 Wohneinheiten und überdeckten Stellplätzen“ umschrieben. Aus den vorliegenden, vor dem LVwG Kärnten ergänzten Einreichplänen ergibt sich, dass das als untrennbares Ganzes zu beurteilende Bauvorhaben (vgl VwGH 28.03.2006, 2004/06/0176) im Wesentlichen die Neuerrichtung eines Gebäudes umfasst. Das an der SO-Seite 20,87 m lange Gebäude (im Kellergeschoß mit 20,70 m ausgewiesen) weist plangemäß an seinen Breitseiten (Richtung Grundstücke zu den seitlichen Anrainern) im EG insgesamt eine Länge von 15,685 m aus, hievon fallen auf die Richtung öffentliche Verkehrsfläche vorgelagerte Terrasse 3,66 m. Das darunter befindliche KG ist in Richtung öffentlicher Verkehrsfläche nur in einer Länge von 9,30 m mit umbauten Räumen vorgesehen, die fast ausschließlich unter dem Urgelände liegen; daran schließen sich in einer Länge von 5,90 m die befestigten (asphaltierten) Abstellplätze an, die plangemäß offenbar nicht umbaut sein sollen, jedoch in einer Länge von über 2,15 m unterhalb den EG-Wohnungen, im Übrigen unterhalb deren Terrassen liegen. Die untere Geschoßdecke des EG wird im Einfahrtsbereich zu den Abstellplätzen mit 6-eckigen Säulen gestützt. Der für die überdachten Abstellplätze vorgesehene Bereich liegt zur Gänze über dem Urgelände. Wie groß die Fläche ist, die 1 m aus dem Urgelände herausragt, kann nicht festgestellt werden, da diesbezüglich die planlichen Darstellungen – insbesondere unter Beachtung der unterschiedlichen Höhen an den seitlichen Begrenzungen des Gebäudes – fehlen.

 

3.3.7. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs 6 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx sind in die Berechnung der GFZ

 

„[…] jene Flächen der Geschoße eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m aus dem Urgelände herausragt […]“

 

einzubeziehen. Voraussetzung für die Einbeziehung von Flächen einer baulichen Anlage (eines Bauwerks) in die Berechnung der GFZ ist daher das Vorliegen eines Gebäudes.

 

Die K-BO 1996 enthält keine Definition des Begriffes „Gebäude“. Nach der Rechtsprechung des VwGH bedeutet der Begriff des Gebäudes einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist (vgl VwGH 29.04.2015, 2012/06/0085, AStR). Die OIB-Richtlinien hingegen definieren das Gebäude einschränkend als überdecktes, allseits oder über-wiegend umschlossenes Bauwerk, das von Personen betreten werden kann. Ein Bauwerk wiederum ist nach den OIB Richtlinien-Begriffsbestimmungen eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Diese Definition des Bauwerks stimmt im Wesentlichen mit der Judikatur des VwGH überein (vgl näher W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht 5 [2015] Seite 69). Die in der Judikatur mangels näherer gesetzlicher Determinierung entwickelten Definitionen für Gebäude und bauliche Anlagen (Bauwerke) enthalten jedoch nur die Merkmale, die gegeben sein müssen, damit die betreffenden Objekte als solche bezeichnet werden können. Die im Begriff Gebäude enthaltenen Grundbestandteile vermögen aber nicht die vielfältigen Aus-gestaltungsmöglichkeiten eines Gebäudes zu erfassen. Es bedarf daher im Bauverfahren einer näheren Betrachtung, welche Bestandteile eines Bauvorhabens einem Gebäude zuzurechnen sind. Wie im Folgenden noch näher darzulegen sein wird, ist daher von einem raumbildenden Charakter der hier zu untersuchenden überdachten Stellplatzfläche auszugehen.

 

3.3.8. Nach den vorliegenden Einreichplänen ist die mit der Nutzung „überdachter KFZ Stellplatz asphaltiert“ ausgewiesene Fläche baulich in das Gebäude integriert, indem ein Teil der darüberliegenden EG-Wohnungen über ihr zu liegen kommt und auf ihr zu diesen Wohnungen gehörige Terrassen vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass diese Fläche den im KG vorgesehen Räumlichkeiten unmittelbar vorgelagert ist und auch durch 6 Stützpfeiler sowie eine Eingangsmöglichkeit zu den KG-Räumlichkeiten mit dem Gebäude verbunden ist. Dadurch wird diese Fläche insgesamt in bautechnischer Hinsicht in das bestehende Gebäude einbezogen und mit diesem in einen solchen Zusammenhang gebracht, dass sie eine Einheit bilden. Das Gebäude könnte ohne diese Fläche ohne Vornahme wesentlicher baulicher Änderungen nicht bestehen. Bereits auf Grund dieser baulichen Integration ist von einem einheitlichen untrennbaren Bauvorhaben auszugehen, dessen KG nicht nur die umschlossenen Räumlichkeiten, sondern auch die überdeckten Stellplätze umfasst (vgl VwGH 23.04.1996, 95/05/0219, und VwGH 16.04.1998, 97/05/0245, mwN, sowie VwGH 25.4.2005, 2004/17/0193). Da der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx für die Berechnung der GFZ ausdrücklich auf die Geschoßfläche abstellt, ist daher uE auch diejenige für die Abstellplätze vorgesehene Fläche des KG, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1 m aus dem Urgelände herausragt in die für die Berechnung der GFZ maßgebliche Gesamtgeschoßfläche einzubeziehen (vgl VwGH 09.09.2016, 2013/05/0193).

 

3.3.9. Die Bauwerberin und auch die Baubehörden gehen offenbar davon aus, dass die für die Abstellplätze vorgesehene Fläche im KG nicht in die GFZ‑Berechnung mit einzubeziehen wäre. Stichhältige Gründe werden hierfür nicht genannt. Wollte man entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx davon ausgehen, dass – wie im letzten Halbsatz dieser Bestimmung – auch die über dem Urgelände liegenden Geschoßflächen des Gebäudes „ Flächen von Räume[n] “ sein müssten, um in die GFZ-Berechnung einbezogen werden zu können, ist dieser Auffassung entgegen zu halten, dass Räume nicht umschlossen sein müssen (siehe beispielsweise die unterschiedlichen Möglichkeiten von Umschließungen in VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0114 und VwGH 23.11.2010, 2009/06/0098 = VwSlg 17991 A/2010). Raum (von mhd. rûm – „das nicht Ausgefüllte“, „freier Platz“) definiert sich als Ausdehnung in Höhe, Länge und Breite und erfordert an sich also keine Umschließung durch Wände. Im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen Bebauungsplanes ergibt sich dies schon aus den im § 3 Abs 1 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx von der Berechnung der GFZ ausgenommenen baulichen Anlagen. Weder eine Terrasse, noch ein Balkon oder eine Eingangsüberdachung sind baulich mit seitlichen Wänden (überwiegend) umschlossen. Der Verordnungsgeber geht also selbst davon aus, dass diese baulichen Anlagen grundsätzlich in die Berechnung der GFZ einzubeziehen wären.

 

Auf die Erläuterungen zum „Textlichen Bebauungsplan“ können die Behörden und die Bauwerberin ihre Auffassung ebenfalls nicht erfolgreich stützen. Diese Erläuterungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes; sie können nur als Auslegungshilfe in Zweifelsfällen herangezogen werden. Wenn zu § 3 des Bebauungsplanes in diesen Erläuterungen festgehalten wird:

 

„[…] Die Geschoßfläche wird von Außenmauer zu Außenmauer, nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (entsprechend der ÖNORM B1800) unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dergleichen, berechnet […]“

 

vermögen diese Ausführungen den klaren Verordnungstext des Bebauungsplanes nicht außer Kraft zu setzen. Im Übrigen geben diese Erläuterungen nur den äußersten Rahmen des Berechnungsumfanges an, sagen jedoch nichts darüber aus, welche Geschoßflächen in die Berechnung einzubeziehen sind.

 

Bei diesem Ergebnis ist es demnach ohne rechtliche Bedeutung, ob die hier in den Blick genommene Fläche (überwiegend) umschlossen ist, weil es sich hierbei um einen raumbildenden Teil des Gebäudes handelt, welcher iSd § 3 Abs 6 des hier anzuwendenden textlichen Bebauungsplanes der in die Berechnung der GFZ mit einzubeziehen ist.

 

3.3.10. Ausgehend vom Zweck der Festlegung einer GFZ und dem daraus im Baubewilligungsverfahren erfließenden Nachbarrecht, wonach mit dieser Regelung eine Festlegung der maximal dem jeweiligen Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen erfolgen soll (siehe nochmals VwGH 15.02.2011, 2010/05/0209= VwSlg 18046 A/2011, ua), führt die im vorliegenden Bauvorhaben anzuwendende Rechtslage zum Ergebnis, dass die in den Plänen als „Überdachter KFZ Stellplatz asphaltiert“ ausgewiesene Fläche iSd § 3 Abs 6 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx in die Berechnungsgrundlage der GFZ mit einzubezie-hen ist. Dieser die Nachbarinteressen schützender Zweck der Regelung korreliert auch mit dem in den Erläuterungen als öffentliches Interesse formuliertes Planungsziel der Gemeinde, wonach mit der Festlegung eines Maximalwertes der GFZ die bestehende Struktur grundsätzlich beibehalten werden soll, worunter maßgeblich auch das Verhältnis des Bauvorhabens zu den Bauwerken in der Umgebung zu verstehen ist (vgl VwGH 09.10.2001, 2000/05/0069).

 

3.3.11. Wie bereits angedeutet, lassen sich die Auswirkungen der hier vertretenen Rechtsansicht auf die GFZ des Bauvorhabens mangels genauer Darstellung der erforderlichen Bezugspunkte in den Einreichplänen nicht exakt beurteilen. Festgehalten kann jedoch werden, dass die nach dem textlichen Bebauungsplan höchstzulässige GFZ von 0,5 bei einer Bruttogeschoßfläche von 550 m² erreicht ist. Geht man von der von der Bauwerberin errechneten Bruttogeschoßfläche von 520,67 m² aus, ist bei Hinzurechnung von 29,33 m² die GFZ von 0,5 erschöpft. Sind daher von der überdachten Stellplatzfläche über die gesamte Länge etwa nur eine Breite von 1,5 m in die Berechnung der GFZ mit einzuberechnen, wäre die zulässige GFZ überschritten. Im Hinblick auf die Ausmaße der in den vorliegenden Plänen ausgewiesenen überdachten Stellplatzfläche ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Überschreitung der zu-lässigen GFZ auszugehen.

 

4. ZUSAMMENFASSUNG

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten:

 

Bei Berechnung der GFZ des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, Zahl: xxx, bewilligten Bauvorhabens ist – unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG Kärnten ergänzten Projektunterlagen (näher bezeichnet in der gutachtlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 08.06.2018) – auch die im Kellergeschoß für die Kfz Stellplätze vorgesehene asphaltierte überdachte Fläche gemäß § 3 Abs 6 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx mit einzubeziehen.“

 

Mit Schreiben vom 23.07.2018 erstattete die xxx, xxx, folgendes Rechtsgutachten:

 

 

1. Gutachtensauftrag

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.11.2016, Zl. xxx, wurde die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben („Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit 4 Wohneinheiten und überdeckten Stellplätzen“) erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von Anrainerseite berufen. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 2.6.2017, Zl. xxx, wurden die Berufungen der Anrainer abgewiesen und die Baubewilligung bestätigt. Dagegen gingen die Anrainer mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Das Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig zur Zl. xxx vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig.

 

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist (unter anderem) die Einhaltung der gemäß § 3 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 14.2.2008, Zl. xxx, höchstzulässigen Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,5 strittig.

 

Der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige xxx hat in seinem Gutachten vom 26.2.2018 (mit Blick auf das ursprüngliche Projekt) und hierauf in seinem Gutachten vom 8.6.2018 (mit Blick auf das geänderte Projekt) die Einhaltung der höchstzulässigen GFZ bestätigt.

 

Zuletzt haben die beschwerdeführenden Parteien das Gutachten von xxx und xxx vom 3.7.2018 beigebracht, in welchem zum Ergebnis gefunden wird, dass bei der Berechnung der GFZ „auch die im Kellergeschoß für die Kfz-Stellplätze vorgesehene asphaltierte überdachte Fläche gemäß § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx mit einzubeziehen“ sei (aaO Seite 10).1

 

Den Gegenstand dieses Rechtsgutachtens bildet die Frage, ob das beim gegenständlichen Bauvorhaben projektierte Tiefgeschoß mit den Kfz-Stellplätzen bei der Berechnung der höchstzulässigen GFZ zu berücksichtigen ist oder nicht.

___________________________

1 Wobei allerdings dieses Ergebnis aus den vorigen Gutachtensausführungen nicht ohne weiteres herleitbar ist, zumal unter Punkt 3.3.8. des Gutachtens festgehalten wird, dass (lediglich) „diejenige für die Abstellplätze vorgesehene Fläche des KG, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1 m aus dem Ur-gelände herausragt[,] in die für die Berechnung der GFZ maßgebliche Gesamtgeschoßfläche einzubeziehen“ sei. Im Gutachtensergebnis wird dann aber offenbar die gesamte asphaltierte überdachte Fläche als GFZ-relevant angesehen.

 

2. Rechtliche Beurteilung

 

2.1. Zur Rechtslage

 

Die für die Beantwortung der gutachtensgegenständlichen Frage maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

 

§ 25 K-GplG 1995, LGBl 23/1995, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

 

„§ 25

Inhalt des Bebauungsplanes

 

(1) Im textlichen Bebauungsplan sind festzulegen:

a) …

b) die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke,

c) …

d) die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe,

e) …

(1a) – (3) …

(4) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Flä-che des Baugrundstückes, wobei als Baumasse der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt. Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist so festzulegen, daß für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewähr-leistet ist.

(5) – (10) …“

 

Im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.2.2008, Zl. xxx, ist die bauliche Ausnutzung der Grundstücke wie folgt geregelt:

 

„§ 3

Bauliche Ausnutzung der Grundstücke

 

(1) Unter baulicher Ausnutzung versteht man das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dgl. Ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen und dgl.

(2) Bei der Berechnung der Größe von Grundstücken sind nur jene Grundstücksteile zu berücksichtigen, die als Bauland gewidmet sind.

(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden:

(…)

 

(4) In Fällen, bei denen die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken, die bereits bebaut sind, nach den Bestimmungen dieser Verordnung schon überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserung an Gebäuden, jedoch keinerlei Erweiterungen, zulässig.

(5) Weisen die Bebauungen der anrainenden Baugrundstücke bereits höhere als die im Absatz 3 festgelegten Werte auf, so ist die Anhebung der Werte bis auf den Mittelwert dieser Nachbar-grundstücke zulässig.

(6) Jene Flächen der Geschoße eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m aus dem Urgelände herausragt, werden in die Berechnung einbezogen, nicht aber Flächen von Räume, die unter dem Gelände liegen.

(7) Ausgebaute oder ausbaufähige Dachgeschoßflächen mit einer Rohbauhöhe von über 2,00 m werden in die Berechnung miteinbezogen und wie unter Abs. 1 berechnet.

(8) Bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung sind mit dem Baugrundstück zusammenhängende Grundstücke des selben Eigentümers nur dann zu berücksichtigen, wenn die katastralmappenmäßig vorhandenen Grundstücksgrenzen zwischen dem Baugrundstück und den mit zu berück-sichtigenden Anschlussgrundstücken überbaut werden und die Widmung mit der beabsichtigten Bauführung übereinstimmt. Grundstücke, welche durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht zusammenhängend.

(9) Für die Verbauung von Baugrundstücken, bei denen die Bruttogeschoßfläche von 1.000 m² über-schritten wird, ist vor Freigabe der Bebauung ein grafischer Teilbebauungsplan zu erstellen.“

 

In den dem textlichen Bebauungsplan angeschlossenen Erläuterungen zu der Vorschrift des § 3 VO cit wird ua festgehalten:

 

„Zu § 3 - Bauliche Ausnutzung der Grundstücke

Die bauliche Ausnutzung wird mit einer Verhältniszahl dargestellt. Diese Zahl stellt das Verhältnis zwischen der Summe der Geschoßfläche zur Grundstücksgröße dar, welche weder über- noch unterschritten werden darf.

Die Geschoßfläche wird von Außenmauer zu Außenmauer, nach den äußeren Begrenzungen der Um-fassungswände (entsprechend der ÖNORM B1800) unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dergleichen, berechnet.

Zur baulichen Ausnutzung zählen unter anderem auch sanitäre Anlagen, Umkleidekabinen, Badekabinen, Sportgebäude, Saunaanlagen u.ä.

Die bauliche Höchstausnutzung darf nur dann erfolgen, wenn auch die Bestimmung der §§ 6 - 8 (Aus-maß der Verkehrsflächen, Baulinien und Grünflächen) erfüllt werden.

Bei bestehenden Gebäuden, welche die bauliche Ausnutzung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereits überschritten haben, sind wohl Umbauten und Verbesserungen möglich, jedoch keine Er-weiterungen.

Das Ausmaß von Balkonen, überdeckten Terrassen, Sonnenschutzdächern u. dgl. ist in die Bruttogeschoßfläche nicht einzurechnen.

Jene Räume von Geschoßen eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m aus dem natürlichen Gelände herausragt und eine normale Belichtung aufweisen, werden in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einbezogen.

Planungsziel der Gemeinde ist mit der Festlegung eines Maximalwertes die bestehende Struktur grundsätzlich beizubehalten. Abweichungen von der Bestandsstruktur sollen nach eingehender Betrachtung über einen Teilbebauungsplan geregelt werden.

(…)“

 

2.2. Zur Berechnung der höchstzulässigen GFZ nach dem textlichen Bebauungs-plan der Gemeinde xxx im Einzelnen

 

2.2.1. § 3 Abs 1 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx als Ausgangspunkt für die GFZ-Berechnung

 

Die grundlegende Regelung, welche Geschoßflächen in die Berechnung der GFZ einzubeziehen sind, ist in § 3 Abs 1 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx enthalten. In § 3 Abs 6 VO cit findet sich lediglich eine den Abs 1 ergänzende Regelung für jene Fälle, in denen die Geschoße eines Gebäudes teilweise bzw zur Gänze unter dem Urgelände liegen. In systematischer Hinsicht baut Abs 6 auf den Regelungsinhalten des Abs 1 auf, verändert diese aber nicht (siehe dazu näher unten Punkt 2.2.2.).

 

Daraus folgt, dass für die Beantwortung der hier gutachtensgegenständlichen Frage zunächst von § 3 Abs 1 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx ausgegangen werden muss. Dort findet sich die Festlegung, dass unter baulicher Ausnutzung „das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße“ zu verstehen ist, und zwar ausdrücklich „unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dgl“, ausgenommen hingegen „Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen und dgl“.

 

Sowohl die nach Satz 1 einzubeziehenden als auch die nach Satz 2 nicht einzubeziehenden Bauwerke werden bloß demonstrativ aufgezählt (arg „und dgl“). Bei verständiger Betrachtung der beiden Kataloge ist aber unschwer zu erkennen, worauf es dem Verordnungsgeber entscheidend ankommt:

 

 Den in Satz 1 aufgezählten Garagen, Nebengebäuden und Wirtschaftsgebäuden ist gemeinsam, dass sie allseits umschlossen sind.2 Weitere Bauwerke (arg „und dgl“) sind daher nur unter der Voraussetzung in die Berechnung der GFZ einzubezie-hen, dass sie ebenfalls allseits umschlossen sind.

 

___________________________

2 Vgl dazu insb VwGH 4.7.2000, 2000/05/0081, wo unter einem „Gebäude“ eine bauliche Anlage verstanden wird, „durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird“ (mwN aus der Vorjudikatur, va mHa VwGH 15.6.1999, 95/05/0242, wonach zum Gebäudebegriff die Qualifikation „allseits umschlossen“ erforderlich ist); ebenso wieder VwGH 21.5.2012, 2011/10/0119. Ausgehend davon hat der VwGH auch für ein „Nebengebäude“ festgehalten, dass es – als Gebäude – gleichermaßen „allseits umschlossen“ sein muss (siehe erneut VwGH 4.7.2000, 2000/05/0081). Diese Rechtsprechung ist auf ein „Wirtschaftsgebäude“ zu übertragen, das ja ebenfalls als ein „Gebäude“ definiert ist.

 

 

 Dagegen weisen die in Satz 2 erwähnten Terrassen, Balkone und Eingangsüber-dachungen die Gemeinsamkeit auf, dass sie nicht allseits umschlossen sind. Weite-re Bauwerke (arg „und dgl“) fallen daher dann unter die Ausnahmeregelung des Sat-zes 2, wenn sie gleichermaßen nicht allseits umschlossen sind.

 

Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Erläuterungen zum textlichen Bebauungsplan bestätigt: Wenn dort nämlich festgehalten wird, dass die Geschoßfläche „von Außenmauer zu Außenmauer, nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (entsprechend der ÖNORM B1800) unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dergleichen, berechnet“ wird, so kommt gerade darin der Gedanke zum Ausdruck, dass eben nur allseits umschlossene Bauteile in die Berechnung der GFZ einzubeziehen sind (arg „von Außenmauer zu Außenmauer, nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände“).

 

Diese Passage in den Erläuterungen bezieht sich offensichtlich auf § 3 Abs 1 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx, nicht auf Abs 6. Dies ergibt sich daraus, dass der Regelung des Abs 6 in den Erläuterungen ein eigener Absatz gewidmet wurde, der im Wesentlichen aber nur den Verordnungstext wiedergibt (vgl den siebenten Absatz der Erläuterungen zu § 3). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die Erläuterungen mit dem Wortlaut des Abs 6 in Widerspruch stünden.3 Vielmehr wird durch die Erläuterungen (1.) verdeutlicht, dass die grundlegende Regelung, welche Geschoßflächen in die Berechnung der GFZ einzubeziehen sind, in § 3 Abs 1 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx enthalten ist, und (2.) bestätigt, dass nur allseits umschlossene Bauteile in die Berechnung der GFZ einzubeziehen sind (arg „von Außenmauer zu Außenmauer, nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände“).

 

Dies deckt sich auch mit dem teleologischen Zweck des § 3 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx, die bauliche Ausnutzung der Grundstücke allein an jene allumfassend raumbildenden Bauteile zu knüpfen, welche die Bebauungsdichte auch tatsächlich prägen und beeinflussen.4

 

___________________________

3 Der hier vertretene Auslegungsansatz hat folglich den evidenten Vorzug, dass er mit den Erläuterungen und somit mit dem Willen des historischen Verordnungsgebers in Einklang steht. Demgegenüber müssten gegenteilige Interpretationsansätze, die sich gegen die Erläuterungen stellen, den Nachweis erbringen, dass die Erläuterungen in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut der Verordnung stehen, weil Materialien nur unter dieser Voraussetzung für die Auslegung bedeutungslos wären (siehe etwa VwGH 23.2.2001, 98/06/0240 mwN). Ein solcher Widerspruch ist aber vorliegend nicht erkennbar, geschweige denn ein „eindeutiger“.

4 Siehe dazu auch VwGH 4.7.2000, 2000/05/0081, wo der Gerichtshof den raumbildenden Charakter von Carports verneint hat, auch wenn sie an zweiten Seiten abgeschlossen sind.

 

Fallbezogen folgt daraus:

 

Das projektierte Tiefgeschoß mit den Kfz-Stellplätzen ist ausweislich der Einreichunterlagen nicht allseits umschlossen. Aus diesem Grund fällt es unter die Ausnahme nach § 3 Abs 1 Satz 2 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx und ist daher nicht in die Berechnung der GFZ einzubeziehen.

 

Dies ist übrigens auch der entscheidende Unterschied zum Erkenntnis des VwGH vom 29.9.2016, 2013/05/0193, in dem es um zwei Garagen ging. Wenn der VwGH bei dieser Sachlage die Einbeziehung der Garagen in die GFZ-Berechnung als erforderlich erachtet, ist dies schon im Hinblick darauf zutreffend und nachvollziehbar, dass diese Garagen allseits umschlossen waren. Gerade dies trifft aber für das hier zu beurteilende Tiefgeschoß mit den Kfz-Stellplätzen nicht zu.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Tiefgeschoß mit den oberen Geschoßen eine „bauliche Einheit“ bildet oder nicht, weil dem § 3 Abs 1 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx eine Differenzierung in dieser Hinsicht fremd ist. Weder im Wortlaut dieser Vorschrift noch in den Bezug habenden Erläuterungen findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass es für die GFZ-Relevanz der in Abs 1 angeführten Bauwerke eine Rolle spielen sollte, ob diese mit dem Hauptbauwerk in eine bauliche Verbindung gebracht werden oder nicht. So wäre etwa eine Garage im Sinne von Satz 1 stets GFZ-relevant, non distinguente, ob sie allenfalls mit einem Wohngebäude verbunden oder baulich getrennt ist. Umgekehrt wäre ein Bauwerk, das Satz 2 unterliegt, jedenfalls von der GFZ-Berechnung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob eine bauliche Verbindung mit einem Hauptgebäude existiert oder nicht.5

 

Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass das hier in Frage stehende Tiefgeschoß für die Kfz-Stellplätze gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx nicht in die Berechnung der GFZ einzubeziehen ist, weil es nicht allseits umschlossen ist.

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5 Gewiss sind die in Satz 2 beispielhaft erwähnten „Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen“ idR bautechnisch mit dem Hauptgebäude verbunden. Daraus kann allerdings nicht geschlossen we-den, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung in Satz 2 allein Bauwerke erfassen wollte, die eine solche bauliche Verbindung aufweisen. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, so würde das hier in Rede stehende Tiefgeschoß mit den Kfz-Abstellplätzen eine solche bauliche Verbindung ohne-hin eingehen, weswegen die Anwendbarkeit des § 3 Abs 1 Satz 2 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx selbst unter dieser Prämisse nicht zweifelhaft sein könnte.

 

2.2.2. Zum Regelungsinhalt des § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx

 

Zu untersuchen bleibt, ob § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx das Ergebnis der Auslegung des § 3 Abs 1 VO cit in Frage stellen könnte.

 

Nach § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx werden jene Flächen der Geschoße eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m aus dem Urgelände herausragt, in die Berechnung einbezogen, nicht aber Flächen von Räume[n], die unter dem Gelände liegen. Diese Vorschrift steht insoweit mit Abs 1 in systematischem Zusammenhang, als sie auf Abs 1 aufbaut und eine ergänzende Regelung für jene Fälle trifft, dass ein Geschoß eines Gebäudes (a) teilweise (siehe Abs 6 1. Fall) und (b) zur Gänze (siehe Abs 6 2. Fall) unter dem Urgelände liegt.

 

Dem § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx kann hingegen nicht entnommen werden, dass aufgrund dieser Vorschrift zusätzliche Bauteile in die GFZ-Berechnung einzubeziehen wären, nämlich solche, die nach der Regelung des § 3 Abs 1 VO cit für diese Berechnung irrelevant sind.

 

Wenn daher – fallbezogen – das Tiefgeschoß mit den Kfz-Stellplätzen nach § 3 Abs 1 für die Berechnung der GFZ irrelevant ist, so bleibt es auch dann dabei, wenn dieses Tiefgeschoß im Sinne des § 3 Abs 6 teilweise in den Hang eingebaut wird. Dies deswegen, weil sich in Abs 6 schlichtweg keine normative Anordnung findet, die eine Einbeziehung zusätzlicher Bauteile in die Berechnung der GFZ zum Inhalt hätte.6

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf den Begriff „Gebäude“ in § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans hinzuweisen, worunter nur eine solche bauliche Anlage verstanden wird, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (siehe die oben in FN2 zitierte Rechtsprechung des VwGH). Durch die Verwendung des

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6 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans überhaupt undifferenziert auf Bauvorhaben in Hanglagen anzuwenden ist. An dieser Frage könnte ansonsten deswegen nicht vorübergegangen werden, weil der VwGH gerade auch bei der Auslegung von Bebauungsplänen als „Geschoß“ mitunter nur solche in einer Ebene liegende Räume eines Gebäudes verstanden hat, die allseits über dem Erdboden liegen und auch nicht teilweise in das Gelände (Hang) reichen, sich somit zur Gänze über dem Erdboden befinden (VwGH 25.3.1997, 94/05/0077; ebenso bereits VwGH 28.4.1992, 92/05/0002; 16.3.1993, 92/05/02308; 28.11.1995, 94/05/0349). Wollte man diese Judikatur – wofür manches spräche (vgl schon das Wort „oberirdisch“ in § 25 Abs 4 K-GplG 1995) – auf § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx übertragen, so würde fallbezogen eine – auch teilweise – Einbeziehung des Tiefgeschoßes mit den Kfz-Stellplätzen in die GFZ-Berechnung (auch) daran scheitern, dass dieses Tiefgeschoß projektgemäß in den Hang hineingebaut wird und sich dadurch nicht zur Gänze über dem Erdboden befindet.

 

 

FN 2 zitierte Rechtsprechung des VwGH). Durch die Verwendung des Begriffs „Gebäude“ wollte der Verordnungsgeber offensichtlich an die Fälle des § 3 Abs 1 Satz 1 des textlichen Bebauungsplans anknüpfen, somit gerade nicht an die Ausnahmefälle des § 3 Abs 1 Satz 2 VO cit. Vor diesem Hintergrund kann umso weniger angenommen werden, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung in Abs 6 bezweckte, die gemäß Abs 1 Satz 2 von der GFZ-Berechnung ausgenommenen Bauteile auf einmal doch in die GFZ-Berechnung einzubeziehen, nur weil sie teilweise unter dem Urgelände liegen.

 

Die gegenteilige Auslegung, der zufolge (teilweise) unterirdisch gelegene Kfz‑Stellplätze kraft § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx in die Berechnung der GFZ einzustellen seien, würde auch zu folgendem Wertungswiderspruch führen: § 3 Abs 6 gilt jedenfalls nur für teilweise unterirdisch gelegene Bauteile; auf oberirdisch gelegene Bauteile ist diese Vorschrift nicht anwendbar, letztere unterliegen vielmehr allein dem § 3 Abs 1 Satz 2 des textlichen Bebauungsplans (vgl oben Punkt 2.2.1.). Wenn es nun aber so wäre, dass unterirdisch gelegene überdachte Kfz-Stellplätze kraft § 3 Abs 6 in die GFZ-Berechnung einzugehen hätten, während oberirdisch gelegene überdachte Kfz-Stellplätze nach § 3 Abs 1 Satz 2 stets davon ausgenommen sind, so wäre in Wahrheit ein die Regelungsziele des öffentlichen Baurechts weniger beeinträchtigender Tatbestand dennoch strenger geregelt. Ein derartiger Wertungswiderspruch kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden.

 

(Nur) dadurch kann dem Interpretationsgrundsatz entsprochen werden, dass syllogistische Widersprüche in rechtlichen Anordnungen schwerwiegende Sinnwidrigkeiten darstellen würden, die in einer rechtsstaatlichen Rechtsordnung prinzipiell nicht angenommen werden dürfen. Rechtsnormen sind daher so auszulegen, dass kein logischer oder teleologischer Widerspruch zu anderen Rechtsnormen geschaffen wird (siehe Kodek, in: Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4 [2015] § 6 ABGB Rz 150 f mwN). Aus diesem Grund ist die hier vertretene Auslegung rechtswissenschaftlich-methodisch konsistent und letztlich sogar zwingend.

 

Dem Verordnungsgeber den oben beschriebenen Wertungswiderspruch zu unterstellen, muss aber auch an einer am Gleichheitsgrundsatz (vgl Art 7 B-VG und Art 2 StGG) orientierten verfassungskonformen Interpretation scheitern, weil wertungswidersprüchliche Regelungen stets in ein Spannungsverhältnis zum Gleichheitsgrundsatz treten (vgl zur prinzipiellen Gleichheitswidrigkeit wertungswidersprüchlicher Regelungen etwa VfSlg 20.102/2016), was hier jedoch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung vermieden werden kann und folglich vermieden werden muss (siehe zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung im Fall wertungswidersprüchlicher Regelungen etwa VfSlg 19.690/2012).

 

Nach alledem sprechen somit die weitaus überzeugenderen Gründe dafür, dass die Anwendbarkeit des § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx das Vorliegen eines Bauteils voraussetzt, das gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 VO cit für die GFZ-Berechnung grundsätzlich relevant ist; dies trifft aber nur auf allseits umschlossene Bauteile zu, somit nicht auf das hier in Rede stehende Tiefgeschoß für die Kfz‑Stellplätze (siehe oben Punkt 2.2.1.).

 

3. Ergebnis

 

Das gegenständlich projektierte Tiefgeschoß für die Kfz-Stellplätze ist gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx nicht in die Berechnung der GFZ einzubeziehen, weil es nicht allseits umschlossen ist.

 

Die Vorschrift des § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx baut auf § 3 Abs 1 VO cit auf und regelt die Fälle, in denen ein Geschoß eines Gebäudes teilweise (1. Fall) oder zur Gänze (2. Fall) unter dem Urgelände liegt. Nicht jedoch ordnet diese Vorschrift an, dass zusätzliche Bauteile in die GFZ-Berechnung einzubeziehen wären, nämlich solche, die gemäß § 3 Abs 1 VO cit für diese Berechnung irrelevant sind. Demzufolge würde die Anwendbarkeit des § 3 Abs 6 VO cit auf das Tiefgeschoß für die Kfz-Stellplätze voraussetzen, dass das Tiefgeschoß grundsätzlich (gemäß § 3 Abs 1 VO cit) für die Berechnung der GFZ relevant ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daraus folgt, dass das Tiefgeschoß für die Kfz-Stellplätze auch nicht kraft § 3 Abs 6 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx in die Berechnung der GFZ einzubeziehen ist.“

 

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist die Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohnungen und überdeckten PKW-Stellplätzen beabsichtigt. Das Bauvorhaben wird in offener Bebauungsweise mit Abständen zu allen vier Grundstücksgrenzen errichtet. Das Baugrundstück weißt eine Hanglage mit Gefälle zirka Richtung Nordwest auf und grenzt im Nordwesten direkt an die Verbindungsstraße (öffentliches Gut der Gemeinde) an. Mit dieser Straße erfolgt auch die verkehrsmäßige Aufschließung des betroffenen Baugrundstückes. Nordöstlich an das Baugrundstück angrenzend befindet sich das Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, welches im Eigentum der Beschwerdeführer xxx, xxx und xxx steht. Südwestlich an das Baugrundstück angrenzend befindet sich das Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, welches sich im Eigentum der Beschwerdeführerin xxx befindet. Die Grundstücke der Beschwerdeführer sind bebaut. Das südöstlich angrenzende Grundstück, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist nicht bebaut.

 

Die Flächenwidmung für Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan (Bescheid vom 02.02.2001, Zahl: xxx) als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Beim Bauvorhaben handelt es sich um einen Wohnbau mit vier Wohneinheiten und wird damit der für diese Bauparzelle festgelegten Widmung entsprochen. Das Baugrundstück wird widmungsgemäß verwendet.

 

Die Abstandsflächen kommen auf dem Eigengrund des Bauwerbers zu liegen. Die Abstandsflächen, die sich in Anwendung des § 5 K-BV ergeben, sind im Lageplan des Einreichplanes eindeutig nachvollziehbar dargestellt. Für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen sind in den Ansichten des Einreichplanes nachvollziehbare Darstellungen vorhanden. Die Ermittlung der Abstandsflächen bezieht sich, wie in den K-BV gefordert, auf das angrenzende projektierte Gelände.

Die Lage des gegenständlichen Bauvorhabens ist sowohl im Lageplan M 1:200 sowie im Lage- und Höhenplan des Vermessers M 1:500 bemaßt. Die Baulinien entsprechen den Kärntner Bauvorschriften und somit § 7 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx. Im Lageplan M 1:200 sind die Abstandsflächen sowie in den Ansichten im M 1:100 deren Ermittlung nachvollziehbar dargestellt und liegen diese zur Gänze auf Eigengrund. Die Abstände entsprechen somit den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften.

 

Für das gegenständliche Baugrundstück ist die Widmung als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Laut Textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 § 4 Bebauungsweise ist für Bauland eine offene, halboffene oder geschlossene Bebauungsweise zulässig. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen geht eindeutig hervor, dass das Bauvorhaben in offener Bebauungsweise mit Abständen zu allen vier Grundstücksgrenzen errichtet werden soll.

 

In den vorliegenden Änderungsplänen wird eine Gebäudehöhe an der Nordwestseite und im Schnitt mit 9,45 m ausgewiesen. Damit ist die Bebauungshöhe in den vorliegenden Plänen eindeutig ersichtlich. Gemäß § 5 Abs 1 und 2 des Textlichen Bebauungsplanes sind für das gegenständliche Grundstück drei Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zulässig. Daraus ergibt sich eine maximal zulässige Höhe von 3 x 3,50 m = 10,5 m. Die maximal zulässige Geschoßhöhe wird mit 9,45 m und die zulässige Geschoßanzahl wird mit drei Geschoßen eingehalten.

 

In der gegenständlichen Baubeschreibung hinsichtlich Bauweise und Brandschutz wird das Thema Brandsicherheit hinreichend behandelt und entspricht dies der OIB Richtlinie 2 und der Kärntner Bauansuchenverordnung.

 

Die vorliegenden, ergänzenden Einreichunterlagen - Pläne, Baubeschreibung samt Beilage zu Punkt 6) städtebauliche Daten und dem ergänzten Lage- und Höhenplan für das gegenständliche Grundstück - sind ausreichend detailliert und nachvollziehbar. Die vorliegenden Änderungs- und Ergänzungsunterlagen sind für die Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ausreichend.

 

In der Beilage zu Punkt 6) werden die Bruttogeschoßflächen graphisch und rechnerisch dargestellt und mit einer Gesamtbruttogeschoßfläche von 520,67 m² schlüssig ermittelt. Aus der Grundstücksgröße von 1.100 m² resultiert eine GFZ von 0,4733. Die Geschoßflächenzahl GFZ beträgt 0,4733 (520,67 m² (= Gesamtsumme Bruttogeschoßfläche) : 1100 m² (= Größe des Grundstückes)). Die GFZ von 0,4733 ist kleiner als die maximal zulässige GFZ von 0,5. Die maximal zulässige GFZ von 0,5 wird somit jedenfalls unterschritten. Die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes laut § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 ist gegeben. Die GFZ von 0,5 bei offener Bebauungsweise im Wohngebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes wird eingehalten.

 

Die als überdachter KFZ-Abstellplatz ausgewiesene Fläche auf der Ebene des Kellergeschoßes ist durch eine Rückwand sowie auf der Nordostseite durch eine Seitenwand im Ausmaß von 5,70 m Länge begrenzt. An der Südwestseite ist keine Umschließung geplant. Nach vorne sind die KFZ-Stellplätze offen. Es liegt keine überwiegende Umschließung dieser Flächen des Kellergeschoßes vor.

 

In die GFZ werden pro Geschoß folgende Bruttogeschoßflächen eingerechnet:

 

 

 

Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur widmungsgemäßen Verwendung ergeben sich aus dem unbestrittenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx vom 02.02.2001.

 

Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.04.2018 schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass im Lageplan des Einreichplanes die Abstandsflächen, die sich in Anwendung des § 5 K-BV ergeben, eindeutig nachvollziehbar dargestellt sind und diese, wie aus dem Lageplan ersichtlich, auf dem Eigengrund des Bauwerbers zu liegen kommen. Für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen sind in den Ansichten des Einreichplanes nachvollziehbare Darstellungen vorhanden. Die Ermittlung der Abstandsflächen bezieht sich, wie in den K-BV gefordert, auf das angrenzende projektierte Gelände. Dies ergibt sich auch aus dem schlüssigen und nachvollziebaren Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.06.2018.

 

Dass die Projektsunterlagen für die Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ausreichend sind, ergibt sich detailliert aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.06.2018.

Entgegen den Ausführungen im Gutachten des Baumeisters xxx vom 02.07.2018 sind in den geänderten Plänen die neu ermittelten und eingezeichneten Höhenpunkte des Urgeländes für die vier die oberirdischen Geschoße begrenzenden Eckpunkte des Gebäudes und auch die in nordwestlicher und südöstlicher Verlängerung aufgenommenen Höhenpunkte an den Grundstücksgrenzen im Lageplan und in den Ansichten Nordost und Südwest (also zu den Beschwerdeführern hin) dargestellt und stimmen diese überein. Wären die Vorgaben des Amtssachverständigen in der Verhandlung nicht eingehalten worden, hätte er in seinem Gutachten vom 08.06.2018 darauf hingewiesen. Vielmehr hat der Amtssachverständige die nunmehr geänderten Projektsunterlagen für ausreichend zur Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte qualifiziert.

 

Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 08.06.2018 nachvollziehbar dargetan, dass in der Baubeschreibung die Ermittlung der GFZ nachvollziehbar grafisch und rechnerisch dargestellt ist und diese kleiner als die maximal zulässige GFZ von 0,5 ist. Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.06.2018 beinhaltet somit schlüssig und nachvollziehbar die Nachvollziehbarkeit der grafischen und rechnerischen Ermittlung der GFZ. Hinsichtlich der Berechnung der Geschoßflächenzahl und Einbeziehung der Geschoßflächen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

 

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 verwiesen. In dieser hat sich dieser mit dem Gegenvorbringen des Baumeisters xxx ausführlich auseinander gesetzt. Die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihnen gefolgt wurde.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 lautet:

„…

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)

die Bebauungsweise;

c)

die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)

die Lage des Vorhabens;

e)

die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)

die Bebauungshöhe;

g)

die Brandsicherheit;

h)

den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)

den Immissionsschutz der Anrainer.

           

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.“

 

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche im Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfbefugnisse der Berufungsbehörde, des Verwaltungsgerichtes und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die Beschwerdeführer können durch die von der Baubehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Behörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. VwGH 24.04.2014, 2011/06/0137 ua).

 

Flächenwidmung:

Die Flächenwidmung für Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan (Bescheid vom 02.02.2001, Zahl: xxx) als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Beim Bauvorhaben handelt es sich um einen Wohnbau mit vier Wohneinheiten und wird damit der für diese Bauparzelle festgelegten Widmung entsprochen. Das Baugrundstück wird widmungsgemäß verwendet. Die Einwendung der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO geht somit ins Leere, da das betreffende Baugrundstück widmungsgemäß verwendet wird.

 

Abstandsflächen:

Gemäß § 7 Abs. 5 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 sind die übrigen Baulinien von Gebäuden und baulichen Anlagen zu Nachbargrundstücken entsprechend den Kärntner Bauvorschriften festzulegen.

 

§ 4 Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBl.Nr. 56/1985 idgF, lautet:

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

 

§ 5 K-BV lautet:

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

 

Die Abstandsflächen sind im Lageplan M 1:200 dargestellt. Die Ermittlung der Abstandsflächen ist in den Ansichten M 1:100 nachvollziehbar dargestellt. Die Abstandsflächen liegen zur Gänze auf Eigengrund. Die Abstände entsprechen den Bestimmungen der §§ 4 und 5 K-BV. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 lit. e K-BO ist daher unbegründet.

 

Projektsunterlagen:

Hingewiesen wird darauf, nach dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Die vorgelegten Planunterlagen müssen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht. Wenn das Projekt überhaupt unzureichend dargestellt ist, werden Nachbarrechte verletzt. Mängel der eingereichten Planunterlagen sind dann zu rügen, wenn Nachbarn sich in Folge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren können.

Gegenständlich sind die Projektzahlunterlagen jedenfalls ausreichend, um den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verfahren notwendig waren.

Hinsichtlich der mangelhaften Kotierung der Projektsunterlagen ist auszuführen, dass eine Projektsergänzung dahingehend vorgenommen wurde, dass ein ergänzter Vermessungsplan des xxx vom 20.04.2018 vorgelegt wurde. Der Nachbar hat überdies kein Recht darauf, dass Planunterlagen vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Sie müssen lediglich ausreichen, um dem Nachbarn die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, in wie weit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte. Dies ist gegenständlich jedenfalls möglich.

 

Geschoßflächenzahl:

Nachbarn haben ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, insbesondere auch auf die die bauliche Ausnutzung beschränkende Geschoßflächenzahl (VwGH 30.06.2015, Ro 2014/06/0054). Das den Regelungsinhalt von Bebauungsplänen bestimmende K‑GplG 1995 sieht in seinem § 25 Abs. 4 vor, dass die bauliche Ausnutzung (ua) durch die Geschoßflächenzahl auszudrücken ist. § 3 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx beschränkt die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Festlegung einer maximal zulässigen Geschoßflächenzahl. Im gegenständlichen Fall ist die Geschoßfläche von 0,5 zulässig.

 

§ 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.02.2008, Zahl: xxx, lautet:

(1) Unter baulicher Ausnutzung versteht man das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dgl. Ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen und dgl.

(2) Bei der Berechnung der Größe von Grundstücken sind nur jene Grund- stücksteile zu berücksichtigen, die als Bauland gewidmet sind.

(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Geschoßflächenzahlen nicht über- schritten werden:

 

Bebauungs-weise

Dorf-gebiet

Wohn-gebiet

Kurgebiet

Geschäftsgebiet,

Kurgebiet rein,

Kurgebiet in der

Zone 1 und 2

Gewerbe-

gebiet

Punkt-

Widmung

<200 m²

offene

0,6

0,5

0,45

0,8

0,8

2,0

halboffene

0,7

0,6

0,5

0,9

-

geschlossene

-

0,7

-

1,0

-

       

 

(4) In Fällen, bei denen die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken, die be- reits bebaut sind, nach den Bestimmungen dieser Verordnung schon über- schritten ist, sind Umbauten und Verbesserung an Gebäuden, jedoch keinerlei Erweiterungen, zulässig

(5) Weisen die Bebauungen der anrainenden Baugrundstücke bereits höhere als die im Absatz 3 festgelegten Werte auf, so ist die Anhebung der Werte bis auf den Mittelwert dieser Nachbargrundstücke zulässig.

(6) Jene Flächen der Geschoße eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m aus dem Urgelände herausragt, werden in die Berechnung einbezogen, nicht aber Flächen von Räume, die unter dem Gelände liegen.

(7) Ausgebaute oder ausbaufähige Dachgeschoßflächen mit einer Rohbauhöhe von über 2,00 m werden in die Berechnung miteinbezogen und wie unter Abs. 1 berechnet.

(8) Bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung sind mit dem Baugrundstück zusammenhängende Grundstücke des selben Eigentümers nur dann zu be- rücksichtigen, wenn die katastralmappenmäßig vorhandenen Grundstücks- grenzen zwischen dem Baugrundstück und den mit zu berücksichtigenden Anschlussgrundstücken überbaut werden und die Widmung mit der beabsich- tigten Bauführung übereinstimmt. Grundstücke, welche durch eine Verkehrs- fläche getrennt sind, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht zusammen- hängend.

(9) Für die Verbauung von Baugrundstücken, bei denen die Bruttogeschoßfläche von 1.000 m2 überschritten wird, ist vor Freigabe der Bebauung ein grafischer Teilbebauungsplan zu erstellen.

 

 

In § 3 Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx ist ausgeführt, dass unter baulicher Ausnutzung das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dergleichen zu verstehen ist. Im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx ist in § 3 Abs. 1 nicht explizit angeführt, dass Überdachte KFZ‑Stellplätze in die GFZ-Berechnung einzubeziehen sind. Die Formulierung und dergleichen (bzw. und ähnliches in den Erläuterungen) lässt noch nicht darauf schließen, dass überdachte Stellplätze in die GFZ einzubeziehen sind. Hätte der Verordnungsgeber die Einbeziehung der überdachten Stellplätze in die Berechnung der GFZ gewollt, so hätte er dies ausdrücklich hineinzuschreiben gehabt, wie dies zum Beispiel im textlichen Bebauungsplan für das Gebiet der Stadt xxx vom 15.10.1997 (§ 3 Abs. 2 lit. d) erfolgt ist. Im dortigen textlichen Bebauungsplan wurden neben den Garagen, Nebengebäuden auch Wintergärten und Flugdächer (überdachte Flächen) in die Berechnung der GFZ einbezogen. Da im gegenständlichen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 eine Einbeziehung von überdachten Stellplätzen explizit nicht erfolgte, war die gegenständliche Fläche der überdachten KFZ-Stellplätze nicht in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Dies ändert auch nichts daran, dass ein Teil des Erdgeschoßes über den überdachten KFZ‑Stellplätzen zu liegen kommt.

 

In den Erläuterungen zu § 3 des Textlichen Bebauungsplanes ist ausgeführt, dass die Geschoßfläche von Außenmauer zu Außenmauer nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (entsprechend der ÖNORM B1800) unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dergleichen berechnet werde. Auch wenn die Erläuterungen nicht rechtsverbindlich verordnet wurden, so dienen sie dennoch als Auslegungshilfe und sind diese im gegenständlichen Fall zur Interpretation des Begriffes „Bruttogeschoßfläche“ iSd § 3 Abs 1 Textlicher Bebauungsplan bzw „Flächen der Geschoße eines Gebäudes“ iSd § 3 Abs 6 Textlicher Bebauungsplan mangels Definition dieses Begriffes im Textlichen Bebauungsplan aber auch in der Kärntner Bauordnung bzw den Kärnter Bauvorschriften heranzuziehen.

 

In § 4 Punkt 21 Steiermärkisches Baugesetz wird bestimmt, dass die Bruttogeschoßfläche jene Fläche je Geschoß ist, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände. Dort gibt es im Gegensatz zu den Kärnter Bestimmungen eine eigene gesetzliche Definition. Es ist jedoch auch ohne diese gesetzliche Festlegung jedenfalls anzunehmen, dass unter Bruttogeschoßfläche jene Fläche je Geschoß zu verstehen ist, die von den Außenwänden umschlossen wird.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass nur die Geschoßfläche von Außenmauer zu Außenmauer in die GFZ einzubeziehen ist. Die überdachten KFZ-Stellplätze sind nicht allseits umschlossen. Die nicht allseits umschlossene Fläche der KFZ-Stellplätze ist in die Berechnung der GFZ daher nicht einzubeziehen.

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass nicht all jene Flächen eingerechnet wurden, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1 m aus dem Urgelände herausragen, ist auszuführen dass, der grafischen Darstellung (Beilage zu Punkt 6.) eindeutig zu entnehmen ist, dass jene Bruttogeschoßfläche, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1 m aus dem Urgelände herausragt, in der Berechnung enthalten ist. Der letzte Teilsatz der Bestimmung des § 3 Abs 6 des Textlichen Bebauungsplanes ist obsolet, da mit diesem nur jene Teile eines Geschoßes dezidiert von der Berechnung ausgenommen werden, die durch den ersten Teilsatz ohnedies schon ausgenommen sind.

 

Aus der Baubeschreibung des Einreichkonvoluts geht hervor, dass bezüglich der Flächen des Erdgeschoßes und des Obergeschoßes diese über die gesamte Breite und Tiefe gerechnet werden und somit für die Ermittlung der Bruttogeschoßflächen keine Teilfläche ausgespart wurde, sodass davon auszugehen ist, dass auch der Aufzug und das Treppenhaus in jeder Geschoßebene zur Gänze berücksichtigt wurde.

 

Balkone sind nur einzurechnen, wenn diese in Form einer Loggia entweder in die Gebäudekonturen eingeschnitten werden oder durch Seitenwände sowie den Boden und die Decke an fünf Seiten umschlossen werden. Dies trifft für die als Terrassen und Balkon bezeichneten Flächen im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß nicht zu. Bei den in den Plänen dargestellten massiven Wänden handelt es sich nicht um raumhohe Mauerscheiben sondern, wie aus den Ansichten und dem Schnitt ersichtlich, lediglich um 1 m hohe Brüstungen.

 

Hangsicherung:

§ 3 Kärntner Bauvorschriften -K-BV lautet:

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen; dies gilt insofern nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden oder keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt.

 

Diese Bestimmung dient nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, weshalb aus dieser Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann.

 

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Hangsicherung nicht ausreichend sei, ist darauf zu verweisen, dass bezüglich der durch das geplante Bauvorhaben hervorgerufenen Hangrutschungen aufgrund der Bodenstruktur und dadurch eintretende Schäden, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann. Selbstverständlich wurde jedoch im öffentlichen Interesse diese Frage im Beschwerdeverfahren ebenso erörtert und wurden seitens des Bauwerbers bezüglich der Stützkonstruktion weitere Beschreibungen des xxx, xxx, vorgelegt.

 

Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Sicherung der Baugrube ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sicherung der Baugrube und Verhinderung von Schäden an Nachbargrundstücken Fragen der Bauausführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sind (VwGH 07.09.2004, 2004/05/0139). Es besteht bezüglich dieses Vorbringens daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass Auflagenpunkt 40. des Baubewilligungsbescheides vorsieht, dass die Baugrubensicherungsmaßnahmen unter Begleitung eines geotechnischen Sachverständigen durchzuführen sind.

 

Grünanalgen:

§ 8 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 sieht vor, dass für jedes Baugrundstück Grünanlagen im Ausmaß von mindestens 30 % des Baugrundstückes vorzusehen sind. Genannt werden Liegeflächen, Sitzflächen, Spielflächen, Grünanlagen und dergleichen.

 

Zunächst ist auszuführen, dass es sich hiebei nicht um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c K-BO handelt. In § 25 Abs. 4 K-GplG 1995 ist ausgeführt, dass die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken ist. Ein Hinweis auf Grünflächen findet sich in dieser Bestimmung nicht. Daraus ist abzuleiten, dass sich die Bestimmung des § 8 des textlichen Bebauungsplanes über die Grünflächen aus Überlegungen des Ortsbildes ergeben. Hiezu ist auszuführen, dass Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO begründen. Diesbezüglich geht sämtliches Beschwerdevorbringen in Hinblick auf eventuelle Störungen des Ortsbildes ins Leere, da aus den Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für den Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO abgeleitet werden kann (VwGH 27.05.2009, 2008/05/0007).

 

Bepflanzung am Nachbargrundstück:

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass durch die Bebauung des Grundstückes direkt an die Grundgrenze ihres Grundstückes hin, die Befürchtung bestehe, dass die Wurzeln der Bäume abgetrennt werden und auf ihr Grundstück stürzen und dadurch sie in ihrer körperlichen Gesundheit massiv gefährdet würden, ist auszuführen, dass einerseits die Abstandsvorschriften eingehalten werden und das gegenständliche Bauvorhaben nicht direkt an der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern errichtet wird. Andererseits ist auszuführen, dass sich aus § 422 ABGB ergibt, dass jeder Grundeigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus ihren Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen kann. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Die Beschwerdeführer werden daher bezüglich ihres Vorbringens auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Aus dem vom land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx mit seinem E-Mail vom 13.09.2017 übermittelten Lageplan-Objekthöhe KAGIS-Kärnten, erstellt am 13.09.2017, ergibt sich ein Bewuchs auf den Grundstücken der Beschwerdeführer von 0,5 bis 10 m. Höhere Waldbäume und ein Baumbestand im Sinne des Forstgesetzes ist auf den Nachbargrundstücken nicht vorhanden. Die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens war daher nicht erforderlich. Feststellungen dahingehend, welcher Bewuchs sich auf den Grundstücken der Beschwerdeführer in Grundstücksnähe allenfalls befindet, waren daher entbehrlich.

 

Stellplätze:

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass Lärm- und Schadstoffe durch acht PKW‑Stellplätze die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigen würden, ist auszuführen, dass gemäß § 23 Abs. 4 K-BO Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt sind, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Ein Immissionsschutz und ein Schutz der Gesundheit der Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i bzw. lit. h K-BO gehört daher im gegenständlichen Fall nicht zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten.

 

Beschluss des Gemeindevorstandes:

Der Beschluss des Gemeindevorstandes, der dem Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.06.2017 zugrunde liegt, ist gesetzeskonform zustande gekommen. Selbstverständlich gibt es eine Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über den Spruch und die wesentliche Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde können nicht nachvollzogen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da es an einer Rechtsprechung zur Berechnung der GFZ gemäß § 3 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 14.02.2008 fehlt, diese Rechtsfrage aber nicht nur für das gegenständliche Bauvorhaben sondern für weitere Bauvorhaben in der Gemeinde xxx von grundsätzlicher Bedeutung ist, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

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