Normen
AVG §1;
AVG §37;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §13 Abs2 litc;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art117 Abs1 lita;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §13 Abs2 litc;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art117 Abs1 lita;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien (diese sind Gesellschafter der A GesbR), vertreten durch die A E GmbH & Co KG, beantragten im August 2004 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Funkanlage zur gemeinsamen Nutzung von T und m auf dem Grundstück Nr. 264/4 KG P. Auf dem Grundstück sollte ein 30,2 m hoher Rohrgittermast errichtet, ein Container aufgestellt und eine Einfriedung hergestellt werden.
Die mitbeteiligten Parteien erwirkten für dieses Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung vom 29. September 2004 sowie mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2005 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 47 des Kärntner Straßengesetzes.
Nachdem zwei mündliche Verhandlungen im Jahr 2005 ergebnislos vertagt worden waren, ersuchte die beschwerdeführende Marktgemeinde die Ortsbildpflegekommission V Land mit Schreiben vom 30. August 2005 unter Hinweis auf § 8 der Kärntner Bauordnung 1996 um die eheste Erstattung eines Gutachtens.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2006 beantragten die mitbeteiligten Parteien den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG auf den Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Marktgemeinde.
Die Ortsbildpflegekommission V Land erstattete ein Gutachten vom 19. Jänner 2006, welches zum Schluss kam, dass der Standort der Funkanlage südlich der Bundesstraße im Nahbereich des Friedhofareals eine Störung des Ortsbildes verursachen werde. Die höhenmäßig dominante technische Einrichtung stehe in krassem Widerspruch zur nahegelegenen kleinstrukturierten Siedlung und dem Friedhof mit der Aufbahrungshalle und der Mauer.
Mit Bescheid vom 1. März 2006 wies der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde den Antrag der mitbeteiligten Parteien zur Errichtung einer Mobilfunkanlage am Grundstück 264/4 unter Hinweis auf das eingeholte Gutachten der Ortsbildpflegekommission ab.
Die Mitbeteiligten wandten sich mit Vorstellung an die belangte Behörde und legten dieser Vorstellung das Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. R. vom 20. März 2006 bei. Dieser Sachverständige gelangte nach einer ausführlichen Darstellung des Sachverhaltes, der Lage und des Umfeldes des bestehenden Landschafts- und Ortsbildes zur Ansicht, dass im konkreten Landschaftsbild bereits eine Vielzahl von Gittermasten (Hochspannungsleitungen) vorhanden seien, die über die Baumkronen reichten und weitaus größere visuelle Dominanz als das Vorhaben entfalteten. Daher sei der Sendemast nicht als höhenmäßig dominante technische Einrichtung zu klassifizieren. Dies auch deshalb, weil er vom Querschnitt her sehr schlank ausgeführt und überdies der Umgebung angepasst lackiert werde. Hinsichtlich des Schutzes des Ortsbildes sei festzuhalten, dass der Standort für die Errichtung dieser Sendeanlage am Rande einer stark befahrenen Einfallsstraße im Abstand zum Siedlungsgebiet mit Bedacht gewählt und von geringer visueller Auswirkung sei.
Die belangte Behörde wandte sich mit Schreiben vom 29. Mai 2006 an ihre Fachabteilung zur Einholung eines weiteren Gutachtens und ersuchte unter anderem um eine detaillierte gutachterliche Stellungnahme dazu, ob an dem geplanten Ausführungsort des Antennenmastes überhaupt vom Vorliegen eines Ortsbildes gemäß § 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes gesprochen werden könne. Wenn diese Voraussetzung vorliege, wäre zu prüfen, ob es sich um ein erhaltenswertes Ortsbild im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes handle und welche Auswirkungen die Ausführung des Bauvorhabens auf dieses Ortsbild hätte.
Mit Gutachten vom 30. August 2006 nahm der bautechnische Amtssachverständige nach Darstellung eines ausführlichen Situationsberichtes dazu dahingehend Stellung, dass der geplante Sendemast mit den zugehörigen technischen Einrichtungen unzweifelhaft im freien Landschaftsraum situiert sei, und zwar im direkten Nahebereich eines hochrangigen Verkehrsträgers (B 100, Dstraße), jedoch in erheblicher räumlicher Distanz zum nächstgelegenen Siedlungsgebiet bzw. zum Ortsgebiet. Dass dieser Sendemast durch seine Höhe vom Ortsgebiet der Ortschaft her sicher sichtbar sei, stehe außer Zweifel. Durch die im näheren Standortbereich aber bereits vorhandenen und geplanten sonstigen technischen Einrichtungen (Lichtmasten, Hochspannungsgittermasten, Kamin des derzeit im Bau befindlichen Heizkraftwerkes) sowie durch die doch eher schlanke bauliche Ausführung dieses Mastes erscheine aus fachlicher Sicht eine nachhaltige Störung bzw. Verunstaltung des Ortsbildes nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass am geplanten Ausführungsort des Antennenmastes auf Grund der obigen Feststellungen der Situation vor Ort nicht vom Vorliegen eines Ortsbildes gemäß § 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes gesprochen werden könne.
Die belangte Behörde behob nach Wahrung von Parteiengehör zu diesem Gutachten mit Bescheid vom 15. September 2006 den Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Gemeinde vom 1. März 2006 und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde zurück.
Der Begründung dieses Bescheides ist nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen vom 30. August 2006 sowie der dazu erstatteten Stellungnahmen zu entnehmen, dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Schluss gekommen sei, dass am geplanten Ausführungsort vom Vorliegen eines Ortsbildes im Sinn des § 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetz nicht gesprochen werden könne. Den genannten Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen, welche sich als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar darstellten, könne gefolgt werden, sodass eine Verletzung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht erkannt werden könne und die vorstellungswerbenden mitbeteiligten Parteien durch den Bescheid des Gemeindevorstandes in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden seien.
Die beschwerdeführende Gemeinde bestellte daraufhin einen nicht-amtlichen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens im Bezug auf die Auswirkungen der Errichtung der Mobilfunkanlage auf das Ortsbild.
Dieser Sachverständige (Dipl. Ing. G.) kam in seinem Gutachten vom 11. Mai 2007 zum Ergebnis, dass eine derartige Anlage nur im Bereich eines Gewerbegebietes situiert werden könne, da in diesem Bereich Ansätze von hochstrebenden Elementen gegeben seien, die jedoch auch nicht ansatzweise an die 30 m hohe Sendeanlage heranreichten. Der beantragte Standort auf der Parzelle 264/4 bringe nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild mit sich.
Mit Schreiben vom 30. April 2007 beantragten die mitbeteiligten Parteien den Übergang der Entscheidungspflicht über ihren Antrag auf den Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde.
Dieser entschied mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 neuerlich abweisend über die beantragte Baubewilligung und begründete dies im Wesentlichen mit dem von ihm eingeholten Gutachten. Der Gemeinderat ging davon aus, dass im aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2006 keine Rechtsmeinung überbunden worden sei, sondern lediglich die Ansicht eines Sachverständigen wiedergegeben worden wäre, welche nun widerlegt worden sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. November 2007 statt und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde zurück.
Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsprechung damit, dass die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente geknüpft sei. Die Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des Vorstellungsbescheides erstrecke sich in der Folge auch auf die Vorstellungsbehörde selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes. Die bindende Wirkung der tragenden Aufhebungsgründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides könne sich sowohl auf Fragen des materiellen Rechts als auch auf solche des Verfahrensrechtes beziehen. Der Vorstellungswerber habe ein durchsetzbares Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde. Die Frage, ob im Sinne der Bestimmung des § 17 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 das öffentliche Interesse des Schutzes des Ortsbildes dem gegenständlichen Bauvorhaben entgegenstehe, sei im aufhebenden Vorstellungsbescheid vom 15. September 2006 gelöst worden, sodass die Behörden auf Gemeindeebene an diese Rechtsansicht gebunden gewesen seien. Die Argumentation der beschwerdeführenden Gemeinde, wonach im Bezug auf den Schutz des Ortsbildes eine Sach- und keine Rechtsfrage vorliege, sei verfehlt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "Nichtigkeit wegen mangelnder aktiver Antragslegitimation" geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt (nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung besteht selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage. Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, 2004/05/0309, mwN).
Die Bindung bezieht sich sowohl auf Fragen des materiellen Rechts als auch des Verfahrensrechts. In letzterer Hinsicht kann die Aufsichtsbehörde daher der Gemeinde auch eine bestimmte Vorgehensweise im Verwaltungsverfahren auftragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, 99/05/0129).
Die Aufsichtsbehörde muss daher den Ersatzbescheid über Vorstellung aufheben, wenn er die Bindungswirkung negiert (vgl. A. Hauer in: Das österreichische Gemeinderecht, Wien (2008), Rz 155 ff).
Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde:
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde durch den "Gemeinderat der Marktgemeinde" erhoben. Dazu ist zu bemerken, dass die Parteistellung im Vorstellungsverfahren und die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes der Gemeinde und nicht dem Gemeindeorgan, das den Bescheid in erster oder letzter Instanz erlassen hat, zukommt.
Bei einer vom Gemeinderat erhobenen Beschwerde liegt aber eine Organhandlung vor, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1993, 93/05/0038, und vom 16. November 1993, 93/05/0181, VwSlg 13940A/1993). Die Anführung des Gemeinderates, der in letzter Instanz entschieden hat, als beschwerdeführende Partei führt daher nicht zur Zurückweisung der Beschwerde.
Strittig ist im vorliegenden Fall das Ausmaß der Bindungswirkung des unbekämpft gebliebenen Bescheides der belangten Behörde vom 15. September 2006. Diesem Bescheid ist ohne Zweifel auf Grundlage des von der Vorstellungsbehörde eingeholten Gutachtens zu entnehmen, dass am geplanten Ausführungsort der Mobilfunkanlage vom Vorliegen eines Ortsbildes im Sinn des § 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes nicht gesprochen und daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren eine Verletzung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht erkannt werden könne.
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde betrifft diese Wertung eine Rechts-, und keine Sachfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage des Vorliegens bzw. Eingriffes in ein Ortsbild eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde selbst zu beantworten ist (vgl. u.a. die zur insofern vergleichbaren Rechtslage in Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1998, 94/05/0161, und vom 24. März 1998, 97/05/0310, und das zur Vorarlberger Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 91/06/0153, VwSlg 13.612/A).
Bindende Rechtsansicht für das Folgeverfahren war daher die Festlegung der belangten Behörde, es liege am geplanten Ausführungsort kein Ortsbild im Sinne des § 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz vor, weshalb auch eine Verletzung des öffentlichen Interesses an seinem Schutz ausscheide. An diese Rechtsansicht war die beschwerdeführende Marktgemeinde daher im Folgeverfahren gebunden. Dass in der Zwischenzeit eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre - für diesen Fall wäre die Bindungswirkung obsolet geworden -, wurde nicht behauptet.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie auf die zu Lasten der mitbeteiligten Parteien vorgenommene Negierung der Bindungswirkung (des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 15. September 2006) durch die beschwerdeführende Marktgemeinde hinwies und den Ersatzbescheid des Gemeinderates aufhob.
Zu den Einwänden der Erstbeschwerdeführerin gegen das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen ist zu bemerken, dass es ihr freigestanden wäre, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2006, der sich maßgeblich auf dieses Gutachten stützte, durch Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen. Im derzeitigen Verfahrensstadium sind Einwände gegen die Stichhaltigkeit dieses Gutachtens aber nicht mehr von Relevanz.
Zur angeblich mangelnden Antragslegitimation genügt ein Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Marktgemeinde selbst während des gesamten Verfahrens von einem zulässigen Antrag ausging; zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die mitbeteiligten Parteien gemeinsam die Anlage errichten und betreiben wollten. An der Zulässigkeit ihrer Vertretung durch die A E GmbH & Co KG während des Verfahrens sind ebenfalls keine Zweifel entstanden.
Die Beschwerde der Marktgemeinde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind Anrainer (Nachbarn) der geplanten Anlage.
Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für den Nachbarn aber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 abgeleitet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1999, 98/05/0063, und vom 24. April 2007, 2004/05/0219).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der letztinstanzliche Gemeindebescheid allein wegen Missachtung der Bindungswirkung an die das Ortsbild betreffende Rechtsansicht der belangten Behörde behoben. In diesem Zusammenhang bestehen aber - wie dargestellt - keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn.
Es ist daher nicht erkennbar, in welchen Rechten die Zweitbis Viertbeschwerdeführer durch die, die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides verletzt worden sein könnten.
Die Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 27. Mai 2009
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