Normen
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §71 Abs1 lita;
BAO §303 Abs1 litb impl;
BAO §308 Abs1 impl;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
EMRK Art5;
EMRK Art6 Abs3 litc;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwRallg;
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §71 Abs1 lita;
BAO §303 Abs1 litb impl;
BAO §308 Abs1 impl;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
EMRK Art5;
EMRK Art6 Abs3 litc;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwRallg;
Spruch:
I.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 5. November 1986, Zl. X-9580/86, gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 richtet, zurückgewiesen.
II.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. Juli 1987 wurden die Anträge des Beschwerdeführers - soweit sie sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 5. November 1986, Zl. X-9580/86, beziehen - auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950, auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung abgewiesen.
Zur Begründung wurde - in Erwiderung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens - ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, daß der zu Art. 5 MRK ausgesprochene Vorbehalt ausschließe, daß Verwaltungsverfahren, die nach dem VStG 1950 durchgeführt würden, dem Art. 6 MRK widersprächen. Damit sei ausgeschlossen, daß dem § 24 VStG 1950 durch Art. 6 MRK derogiert worden sei. Zudem sei nicht erkennbar, worin der Verstoß gegen Art. 6 MRK gelegen sein solle, weil die durch Art. 6 MRK einem Beschuldigten garantierten Mindestrechte die vom Beschwerdeführer geforderte Aufhebung eines Strafbescheides überhaupt nicht berührten. Außerdem sei die Aufhebung von rechtskräftigen Bescheiden auch im Verwaltungsstrafverfahren - im Rahmen der §§ 69 bis 72 AVG 1950 - möglich. Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens begründe die bloße Rechtswidrigkeit eines Bescheides noch keinen Anspruch auf die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ein solcher Rechtsanspruch bestehe erst bei Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a bis c AVG 1950. Weder der Akteninhalt noch die Ausführungen des Beschwerdeführers ergäben einen Hinweis auf das Vorhandensein eines solchen Wiederaufnahmsgrundes. Deshalb habe die Erstbehörde dem Antrag zu Recht nicht stattgegeben. Aber auch den Wiedereinsetzungsantrag habe die Erstbehörde zu Recht abgewiesen, weil eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG 1950 nur bewilligt werden könne, wenn a) die Partei glaubhaft mache, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen oder b) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig ist. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Verfahren nicht vor, zumal - was lit. b betreffe - der Bewilligungswerber ausdrücklich und schriftlich auf die Einbringung einer Berufung verzichtet habe. Auch die Behauptung, daß eine Rechtsmittelbelehrung in jedem Fall in der für einen Ausländer verständlichen Muttersprache abgefaßt werden müsse, finde weder im AVG 1950 noch im VStG 1950 eine gesetzliche Deckung. Da der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 1969 in Österreich lebe und in Vorarlberg als Gastwirt hauptberuflich tätig sei, sei anzunehmen, daß er die deutsche Sprache ausreichend beherrsche. Gegenteiliges habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. November 1987, B 902/87-3, die Behandlung der Beschwerde ab. In der Folge trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. Februar 1988, B 902/87-5, antragsgemäß die Beschwerde nach Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinen Rechten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das mündliche Straferkenntnis bzw. auf Wiederaufnahme des mit diesem mündlichen Straferkenntnis abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens verletzt und - zufolge des gleichheitswidrigen Ausschlusses des § 68 Abs. 2 AVG 1950 für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens im § 24 VStG 1950 - in seinem Recht auf amtswegige Aufhebung des offenkundig materiell-rechtlich verfehlten Straferkenntnisses verletzt". Der Beschwerdeführer bringt in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, § 24 VStG 1950 sei "mit Sicherheit" verfassungswidrig, wenn er § 68 Abs. 2 AVG 1950 für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens ausschließe. Gerade im Verwaltungsstrafverfahren passierten sehr häufig Fehlleistungen wie die hier vorliegende, für deren amtswegige Behebung dann eine entsprechende gesetzliche Grundlage erforderlich wäre. Daß die Grundlage fehle, verletze den Beschwerdeführer in den vor dem Verfassungsgerichtshof bereits vorgetragenen Rechten. Diesbezüglich werde auf die Beschwerdeausführungen verwiesen und angeregt, daß der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof jene Wortfolge prüfen lasse, deren Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof bereits in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde angeregt worden sei.
Hinsichtlich der "Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auf Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme" wird ausgeführt, "wenn zutreffen sollte, was der angefochtene Bescheid ausführt, nämlich, daß eine offenkundig rechtswidrige Rechtsbelehrung durch die Behörde trotz der Bestimmung des § 13a AVG 1950 keinen Wiedereinsetzungs- und auch keinen Wiederaufnahmstatbestand begründet und wenn ferner zutreffen sollte, daß die Anwesenheit eines Dolmetschers bei der Amtshandlung nach § 39a zwar vorgeschrieben, aber ebenfalls nicht sanktioniert ist, dann würden zwei zentrale Bestimmungen, die sich an die Behörde richten, in Wahrheit ohne Durchsetzungsinstrument sein". Eine solche Rechtslage wäre aus den bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründen jedenfalls nicht verfassungskonform, weil sie den Grundrechten des Beschwerdeführers nach Art. 6 MRK nicht wirksam zum Durchbruch verhelfen würden. Nach Art. 6 MRK gelte nämlich das Prinzip, daß Grundrechte wirksam innerstaatlich umgesetzt werden müßten. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, wonach jede Anwendung des Art. 6 MRK auf das Verwaltungsstrafverfahren deshalb ausgeschlossen sei, weil Österreich einen Vorbehalt zu Art. 5 MRK eingebracht habe, widerspreche der Rechtsprechung der Straßburger Konventionsinstanzen. Daran ändere auch die Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nichts. Aus der Zulassungsentscheidung Meschnig (8998/1980/Österreich) der Europäischen Menschenrechtskommission ergebe sich, daß sich der Vorbehalt zu Art. 5 MRK nur auf jene Teile des Art. 6 auswirken könne, die mit dem Wesen des Verwaltungsstrafrechts untrennbar verbunden seien. Darüber hinaus sei Art. 6 MRK auch auf das Verwaltungsstrafverfahren anwendbar. Es sei nicht mit dem Wesen des Verwaltungsstrafrechts untrennbar verbunden, daß eine völlig falsche Rechtsbelehrung durch die Strafbehörde absolut sanktionslos sei und nach der Gesetzeslage nicht einmal eine Wiedereinsetzung oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermögliche. Gleiches gelte für die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers. Würde Art. 6 MRK innerstaatlich wirksam durchgesetzt sein, müßten so schwerwiegende Verletzungen wie die Verpflichtung der Behörde zur richtigen Rechtsbelehrung des rechtsunkundigen Beschuldigten und zur Beiziehung eines Dolmetsch durch Nichtigkeit oder zumindest durch eine Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmsmöglichkeit sanktioniert sein, so wie es etwa eine falsche Rechtsmittelbelehrung nach § 61 Abs. 3 AVG 1950 tatsächlich ist. Wäre die österreichische Rechtslage im Verwaltungsstrafverfahren verfassungskonform, könnte jedenfalls nicht eine völlig falsche Rechtsbelehrung durch die Strafbehörde und das Fehlen eines Dolmetschers sanktionslos sein. Es werde daher angeregt, die diesbezüglichen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens vom Verfassungsgerichtshof überprüfen und aufheben zu lassen. Sollte eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sein, dann wäre die Abweisung des diesbezüglichen Antrags im Erstbescheid oder im angefochtenen Bescheid rechtswidrig und daher der angefochtene Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
I.
Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG zur Erledigung von Beschwerden unzuständig, in denen ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof nach Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen hat (§ 34 Abs. 1 VwGG), kann er in einem solchen Verfahren auch nicht verhalten sein, nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof antragstellend heranzutreten (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1979, Zl. 2235/79).
In diesem Zusammenhang ist auch auf folgendes hinzuweisen:
Hat der Beschwerdeführer die Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde eingehalten, insbesondere die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, bezeichnet und die Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und hat er dabei lediglich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, so begründet dieser Umstand nicht eine Mangelhaftigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Beschwerde. Diese ist demnach nicht zur Mängelbehebung zurückzustellen, sondern wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1962, Zl. 1654/62, vom 15. Mai 1979, Zl. 2255/77, und vom 29. Juni 1984, Zl. 84/17/0093).
Mit seinem Beschwerdevorbringen - soweit es sich auf die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 5. November 1986 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 bezieht - macht der Beschwerdeführer ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend. Eine den Behörden bei der bescheidförmigen Konkretisierung dieser einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit wird der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht.
Die Beschwerde war daher im oben bezeichneten Umfang - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
II.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
c) der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war, und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Nach § 71 Abs. 1 AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, oder
b) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.
Soweit in der Beschwerde - in Form einer Fragestellung - das Vorliegen eines Wiedereinsetzungs- bzw. Wiederaufnahmstatbestandes - "offenkundig rechtswidrige Rechtsbelehrung durch die Behörde trotz der Bestimmung des § 13a AVG 1950" bzw. Verletzung der Verpflichtung der Behörde nach § 39a AVG 1950 zur Beiziehung eines Dolmetschers - releviert, so ist dieses unbestimmt gehaltene Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen bzw. vermag der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen weder eines Wiedereinsetzungs- noch eines Wiederaufnahmsgrundes zu erkennen. So bildet etwa das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, keinen Grund zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1987, Zl. 84/10/0072 u.a.). Ebenso stellen - wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - fehlende deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1989, Zl. 88/10/0120, und die dort angegebene weitere hg. Rechtsprechung).
Soweit die Beschwerde eine "verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens" ins Treffen führt, so ist darauf hinzuweisen, daß sich eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung unter Berufung auf das Gebot zu verfassungskonformer Interpretation bei eindeutiger Gesetzeslage verbietet; auch die verfassungskonforme Interpretation ist auf Zweifelsfälle beschränkt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1976, Slg. N. F. Nr. 9213/A, und die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 4482/1963 und 7024/1973). Daß ein derartiger Zweifelsfall vorliegt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet.
Im übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0187, dargelegten Erwägungen hinzuweisen, wonach der Vorbehalt Österreichs zu Art. 5 MRK auch die Anwendung des Art. 6 MRK für den Bereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausschließt; schon im Lichte dieser Rechtsprechung - von der abzugehen sich der Verwaltungsgerichtshof auch auf Grund des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt sieht - vermag der Verwaltungsgerichtshof die in der Beschwerde vorgebrachten Normbedenken nicht zu teilen und es erachtet sich der Gerichtshof daher auch nicht bestimmt, einen Normenprüfungsantrag - wie vom Beschwerdeführer angeregt - nach Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die Beschwerde erweist sich somit - soweit sie nicht infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war - im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als nicht begründet. Sie war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)