AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G301.2282244.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die gemeinsame Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, und 2.) des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, jeweils vom 28.10.2023, Zl. XXXX (zu 1.) und Zl. XXXX (zu 2.), betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF1) am 08.11.2023 und dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF2) am 07.11.2023 zugestellt, wurden deren Anträge auf internationalen Schutz vom 20.02.2023 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 28.11.2023 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung eine gemeinsame Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide in vollem Umfang.
Die gegenständliche gemeinsame Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.12.2023 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte am 13.03.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihrer gemeinsam bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde in der gegenständlichen Sache Entscheidungsreife festgestellt und das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG für geschlossen erklärt sowie auf die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidung hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Bolivarischen Republik Venezuela.
Die beschwerdeführenden Parteien sind miteinander standesamtlich und kirchlich verheiratet. Sie haben keine Kinder.
Die gültigen venezolanischen Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien befinden sich nach erfolgter Sicherstellung bei der belangten Behörde.
Die beschwerdeführenden Parteien beantragten die Ausstellung dieser Reisepässe persönlich bei der in ihrem Heimatort ansässigen Dienststelle der in Venezuela zuständigen Passbehörde (SAIME). Die für die Ausstellung erforderlichen Gebühren (jeweils 200 US-Dollar) wurden von den beschwerdeführenden Parteien zwar ausbezahlt, sie erhielten jedoch zu diesem Zweck vorab eine über einen Online-Finanzdienstleister getätigte Geldüberweisung von dem in Österreich lebenden Bruder des BF2. Grund für die Beantragung der Reisepässe war die Absicht, Venezuela damit zu verlassen.
Die beschwerdeführenden Parteien reisten zuletzt am 14.02.2023 gemeinsam unter Verwendung gültiger Reisepässe legal aus Venezuela aus und flogen von dort über Istanbul (Türkei) nach XXXX , wo sie am 15.02.2023 in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Seit dem Zeitpunkt der Einreise halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die Buchung der internationalen Flüge der beschwerdeführenden Parteien von Venezuela nach Österreich (einschließlich eines nicht angetretenen Rückfluges nach Venezuela) nahm der in Österreich lebende Bruder des BF2 ca. Anfang Dezember 2022 vor, der auch die Kosten für die Flüge übernahm. Die Flugtickets übermittelte er sodann an die beschwerdeführenden Parteien elektronisch.
Am 20.02.2023 stellten die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Die beschwerdeführenden Parteien lebten bis zu ihrer Ausreise durchgehend in Venezuela, und zwar stets in ihrem gemeinsamen Heimatort im Bundesstaat Bolívar. Sie wohnten im Einfamilienhaus der Familie des BF2, gemeinsam mit dessen Eltern, Großeltern und Geschwistern. Die Familie der BF1 lebt ebenfalls im selben Ort.
Die beschwerdeführenden Parteien sind in Venezuela geboren und aufgewachsen. Sie haben jeweils eine mehrjährige Schulausbildung absolviert. Die BF1 schloss im Juli 2021 an einer Fachhochschule das Studium der Metallurgie ab, war danach aber nie berufstätig. Der BF2 schloss im Juli 2014 das Studium der Elektrotechnik ab. Der BF2 verfügte danach zwar über keine fixe Anstellung, verdiente sich als ausgebildeter Elektrotechniker mit privaten Reparaturaufträgen für Elektrogeräte ein Einkommen von durchschnittlich 60 bis 80 US-Dollar im Monat. Der Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Parteien wurde neben den Einkünften des BF2 auch durch das Einkommen des berufstätigen Vaters des BF2 gesichert.
Der BF2 verfügt in Österreich über familiäre Bindungen. Der Bruder des BF2 namens XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, lebt in Österreich und ist seit XXXX 05.2023 Asylberechtigter und anerkannter Flüchtling (siehe BVwG G314 2250073-1). Weiters lebt eine Tante des BF2 mit deren Familie in Österreich.
Die BF1 hat in Österreich keine familiären Bindungen.
Die beschwerdeführenden Parteien arbeiten gemeinsam in Vollzeit in einer Filiale einer „Fast Food“-Restaurant-Kette im XXXX . Sie leben gemeinsam in einer für drei Jahre angemieteten Wohnung, für deren Kosten (ca. 400 Euro monatlich) die beschwerdeführenden Parteien selbst aufkommen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben die ÖIF-Integrationsprüfung Sprachniveau A1 bestanden (Zeugnisse vom 07.12.2023). Die BF1 besucht in einem privaten Verein einen kostenlosen Deutschkurs für das A2-Niveau. Der BF2 lernt Deutsch auf eigene Initiative und mit Unterstützung der BF1.
Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über soziale Kontakte in Form von Freundschaften bzw. Bekanntschaften, unter anderem mit lateinamerikansichen, österreichischen und tschechischen Staatsbürgern.
Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF2 leidet eigenen Angaben zufolge seit einem Überfall auf ihn in Venezuela immer wieder unter Panikattacken und Angstzuständen, infolge derer er oft Magenschmerzen habe und nur schlecht schlafen könne. Abgesehen von Schlaftabletten nimmt der BF2 deswegen keine weiteren Medikamente ein. Der BF2 hat sich bislang keiner psychiatrischen/neurologischen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Ärztliche oder sonstige medizinische Unterlagen zu den vorgebrachten Leiden liegen – abgesehen von Überweisungsscheinen – nicht vor. Eigener Angabe in der Verhandlung zufolge soll demnächst ein Termin bei einem Neurologen vereinbart werden, wofür bereits eine hausärztliche Überweisung vorliege.
Die in Österreich erfolgte Diagnose einer Umbilikalhernie (Nabelbruch) beim BF2 bedarf nach erfolgter ärztlicher Behandlung derzeit keiner weiteren Behandlung (z.B. Nabeloperation). Eigenen Angaben zufolge dürfe der BF2 aber keine schweren Lasten heben, da sich dadurch die Notwendigkeit einer Operation akut ergeben könnte. Ein dahingehender ärztlicher Befund wurde nicht vorgelegt.
1.3. Das im Laufe des gesamten Verfahrens kontinuierlich ergänzte und gesteigerte Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen für ihre Ausreise aus Venezuela und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr nach Venezuela wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die beschwerdeführenden Parteien konnten eine ihnen aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Venezuela drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht.
Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe noch sonst irgendwelche Probleme.
Grund für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland, insbesondere auch eine bessere medizinische Versorgung.
Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat Venezuela allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.
1.4. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat VENEZUELA:
Auszug aus dem „Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation – Venezuela“ vom 31.03.2023:
(…)
„3. Politische Lage
Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, seit 2013 ist sein Nachfolger Nicolas Maduro an der Macht (AA 24.2.2023).
Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung. Amtsinhaber Nicolás Maduro wurde für eine weitere Amtszeit bestätigt, nachdem er die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen 2018 nach Angaben des von der Regierung kontrollierten CNE mit fast 68 Prozent der Stimmen gewonnen hatte. Die Wahlbeteiligung war mit 46 Prozent rekordverdächtig niedrig, führende Oppositionspolitiker durften nicht an der Wahl teilnehmen, und regionale Beobachter hielten das Verfahren generell für unrechtmäßig (FH 10.3.2023).
Im Januar 2022 versuchte die Opposition, ein Referendum zur Abberufung Maduros als Präsident zu initiieren, wie es die Verfassung erlaubt. Der CNE (National Electoral Council) gab den Antragstellern jedoch nur 12 Stunden Zeit, um die Unterschriften von mindestens 20 Prozent der registrierten Wähler, d. h. von etwa 4,2 Millionen Menschen, zu sammeln. Daraufhin erklärte der CNE, dass die Initiative diese Hürde nicht erreicht habe, so dass das Referendum nicht stattfinden könne (FH 10.3.2023).
Im Dezember 2022 stimmten die verbleibenden Mitglieder der von der Opposition kontrollierten Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, für die formelle Auflösung einer Übergangsregierung, die sie im Januar 2019 gebildet hatte, um Maduros Legitimität in Frage zu stellen. Diese Regierung unter der Leitung des Interimspräsidenten Juan Guaidó wurde von einer Reihe demokratischer Länder anerkannt, konnte Maduro jedoch nie ablösen oder die Kontrolle über die staatlichen Institutionen erlangen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Obwohl Venezuela rechtlich gesehen eine verfassungsmäßige Mehrparteien-Republik ist, beansprucht das Regime von Nicolas Maduro die Kontrolle über alle öffentlichen Einrichtungen (USDOS 20.3.2023).
Die Einkammer-Nationalversammlung wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlen angewandt wird. Die wichtigsten Oppositionsparteien weigerten sich, an den Wahlen zur Nationalversammlung 2020 teilzunehmen, und begründeten dies mit der Kontrolle des Regimes über den CNE und den jüngsten Versuchen, die eigenen Parteiführer zu ersetzen. Eine von der regierenden Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV) angeführte Koalition gewann laut den offiziellen Ergebnissen 253 der 277 Sitze in der Nationalversammlung, das sind 91 Prozent. Die von der Opposition kontrollierte Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, setzte ihre Arbeit fort und stimmte wiederholt für eine Verlängerung ihrer Amtszeit, obwohl sie im Dezember 2022 beschlossen hatte, die Übergangsregierung von Guaidó aufzulösen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren. Die Kandidaten der Regierungspartei gewannen 20 von 23 Gouverneursämtern und 212 von 335 Bürgermeisterämtern (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).
Präsidentschaftswahlen sind für 2024 geplant, Parlaments- und Regionalwahlen für 2025 (HRW 12.1.2023).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.2.2023): Venezuela: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/venezuela-node/politisches-portraet/225028?view =, Zugriff 28.3.2023
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
4. Sicherheitslage
Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 28.3.2023; vgl. EDA 28.3.2023, BMEIA 28.3.2023). In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 28.3.2023; vgl. EDA 28.3.2023).
Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Das Militär hat die Kontrolle über zahlreiche Ämter übernommen, und Maduro hat die Bolivarische Miliz, eine 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründete millionenstarke zivile Milizgruppe, weiter gestärkt. Unabhängig davon verüben irreguläre, dem Staat nahestehende bewaffnete Gruppen, so genannte Colectivos, routinemäßig Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung und führen von der Regierung unterstützte Einschüchterungsversuche gegen Wähler durch (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).
Es gab zahlreiche Berichte, dass das Maduro-Regime willkürliche oder rechtswidrige Tötungen vorgenommen hat. Obwohl das Regime keine Statistiken über außergerichtliche Tötungen veröffentlichte, berichteten Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass nationale, staatliche und kommunale Polizeieinheiten sowie die Streitkräfte und vom Regime unterstützte Colectivos im Laufe des Jahres Hunderte solcher Tötungen vornahmen (USDOS 20.3.2023).
Das Maduro-Regime ist zunehmend abhängig von wirtschaftlicher, medizinischer, militärischer und sonstiger Unterstützung durch ausländische Verbündete, insbesondere durch die Regierungen Russlands, Kubas, der Türkei und des Iran. Darüber hinaus haben linke Guerillagruppen aus Kolumbien ihren Einfluss in grenznahen venezolanischen Städten verstärkt. Nach Angaben von UN-Ermittlern operiert die Guerillagruppe Nationale Befreiungsarmee (ELN) im Bundesstaat Bolívar und hat mit der Regierung ein Abkommen zur Kontrolle illegaler Bergbauaktivitäten geschlossen (FH 10.3.2023).
Die Venezolaner sind mit physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen konfrontiert, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden. Das Land verzeichnet seit jeher eine der höchsten Raten an gewaltsamen Todesfällen in Lateinamerika (FH 10.3.2023). Agenten der Special Action Forces (FAES) und anderer Polizei- und Militäreinheiten haben in einkommensschwachen Gemeinden ungestraft getötet und gefoltert, unter anderem bei Sicherheitsüberfällen, die als "Operationen zur Befreiung des Volkes" bezeichnet werden (HRW 12.1.2023). Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 28.3.2023; vgl. AA 28.3.2023).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.3.2023): Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit/224982 , Zugriff 28.3.2023
- BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.3.2023): Reiseinformation, Venezuela, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/venezuela/ , Zugriff 28.3.2023
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.3.2023): Reisehinweise für Venezuela, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html , Zugriff 28.3.2023
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber der Justiz mangelte es an Unabhängigkeit und sie urteilte im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten des Maduro-Regimes. Es gab glaubwürdige Vorwürfe von Korruption und politischer Einflussnahme im gesamten Justizwesen. Ehemalige Richter und Staatsanwälte berichteten, dass sie und ihre Familienangehörigen Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt waren, einschließlich des Abhörens von Telefonen, Überwachung und Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 27.3.2023).
Die in den Jahren 2021 und 2022 durchgeführte Justizreform hat zu keiner Verbesserung der Rechtsprechung geführt. Dazu gehörte die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, die politische Instrumentalisierung von Gerichtsverfahren gegen vermeintliche Regierungsgegner und Hindernisse für den Zugang der Opfer zur Justiz, wie die Verweigerung der Akteneinsicht, die willkürliche Verweigerung des Rechts auf Benennung eines eigenen Rechtsvertreters und ungerechtfertigte Verzögerungen (AI 27.3.2023).
Das Staatsministerium ist für die Einleitung gerichtlicher Ermittlungen in Fällen von Übergriffen durch Sicherheitskräfte zuständig. Das Büro für den Schutz der Menschenrechte im Ministerium für öffentliche Angelegenheiten ist für die Untersuchung von Fällen zuständig, in denen Beamte, insbesondere Sicherheitsbeamte, Straftaten begehen. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass das Regime weiterhin den Generalstaatsanwalt und die Pflichtverteidiger dazu beeinflusse, Ermittlungen selektiv und subjektiv durchzuführen (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung für alle Personen vor. Die im Laufe des Jahres veröffentlichten Berichte des FFM (Fact-Finding Mission) und des OHCHR kamen zu dem Schluss, dass das Regime häufig gegen das Recht auf ein faires Verfahren ohne unangemessene Verzögerung und auf einen Rechtsbeistand verstieß (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung verbietet die Festnahme oder Inhaftierung einer Person ohne richterliche Anordnung und sieht vor, dass der Angeklagte während des Prozesses in Freiheit bleibt, aber Richter und Staatsanwälte missachteten diese Bestimmungen häufig (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).
Die Untersuchungshaft blieb ein Problem. Das OHCHR stellte fest, dass routinemäßig Untersuchungshaft verhängt wurde, ohne dass alternative Maßnahmen zur Inhaftierung in Betracht gezogen wurden. Trotz des verfassungsrechtlichen Schutzes, der eine rechtzeitige Verhandlung vorsieht, setzten die Richter Berichten zufolge die ersten Anhörungen erst Monate nach den Ereignissen an, die zu der Inhaftierung geführt hatten. Inhaftierte Personen können die Gründe für ihre Inhaftierung anfechten, aber die Verfahren wurden oft verzögert und die Anhörungen verschoben, so dass sich die Prozesse über Jahre hinzogen. Die Gerichte missachteten häufig die Unschuldsvermutung der Angeklagten. Die Behörden des Maduro-Regimes gestatteten den Inhaftierten häufig nicht, einen Rechtsbeistand zu konsultieren oder Zugang zu ihren Akten zu erhalten, wenn sie Einspruch einlegten. Einige Gefangene blieben auf Bewährung oder standen auf unbestimmte Zeit unter Hausarrest (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz schreibt vor, dass Inhaftierte unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert werden müssen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen wurde diese Vorschrift häufig nicht beachtet. Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren. Nach Angaben des Büros des Menschenrechtsbeauftragten gab es rund 1 300 staatliche und kommunale Pflichtverteidiger, doch wurde das Recht mittelloser Angeklagter auf kostenlosen Rechtsbeistand aufgrund des Mangels an Anwälten oft nicht respektiert. Ein kostenloser Dolmetscher stand den Angeklagten oft nicht zur Verfügung. Einige Nichtregierungsorganisationen boten den Angeklagten kostenlose Rechtsberatung an (USDOS 12.4.2022).
Das OHCHR berichtete, dass untere Gerichte vom Obersten Gerichtshof Anweisungen zu Fällen erhielten, insbesondere zu solcher politischen Natur und stellte fest, dass die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die rechtmäßige Nationalversammlung uneinheitlich waren und Anlass zu Bedenken hinsichtlich einer Politisierung gaben. Die niedrigen Gehälter der Richter auf allen Ebenen erhöhten das Risiko der Korruption (USDOS 20.3.2023).
Generell mangelte es an Transparenz und Stabilität bei der Zuweisung von Staatsanwälten zu Fällen und an technischen Kriterien für die Zuweisung von Staatsanwälten zu strafrechtlichen Ermittlungen. Diese Unzulänglichkeiten behinderten die Möglichkeit, Straftäter vor Gericht zu stellen, und führten zu einer 90-prozentigen Straffreiheitsrate bei gewöhnlichen Straftaten und einem höheren Prozentsatz an Straffreiheit bei Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023).
Opfer von Gewalt durch den Staat haben keine realistische Chance auf Wiedergutmachung (FH 10.3.2023).
Quellen:
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022, AI – Amnesty International: „Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022“, Dokument #2089668 - ecoi.net, Zugriff 30.3.2023
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071156.html , Zugriff 20.3.2023
6. Sicherheitsbehörden
Die Bolivarische Nationalgarde - ein Teil des Militärs, der dem Verteidigungsministerium und dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden untersteht - ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Bewachung wichtiger Regierungseinrichtungen und Gefängnisse, die Durchführung von Drogenbekämpfungsmaßnahmen, die Überwachung der Grenzen und die Strafverfolgung in abgelegenen Gebieten zuständig. Dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden unterstehen das Nationale Wissenschafts-, Straf- und Ermittlungskorps, das die meisten strafrechtlichen Ermittlungen durchführt, sowie der Bolivarische Nationale Nachrichtendienst, der nachrichtendienstliche Informationen im In- und Ausland sammelt und für die Untersuchung von Fällen von Korruption, Subversion und Waffenhandel zuständig ist. Die Polizei besteht aus kommunalen, staatlichen und nationalen Kräften. Bürgermeister und Gouverneure beaufsichtigen kommunale und staatliche Polizeikräfte. Die bolivarische Nationalpolizei ist dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden unterstellt. Die Nationalpolizei konzentriert sich hauptsächlich auf die Überwachung des Stadtbezirks Libertador in Caracas, auf die Überwachung der Autobahnen, der Eisenbahn und der Metro in der Umgebung von Caracas sowie auf den Schutz diplomatischer Vertretungen (USDOS 20.3.2023).
Die Kontrolle der zivilen Behörden über die Sicherheitskräfte nahm weiter ab und war stark politisiert. Das bei den Bürgern zunehmend unbeliebte Maduro-Regime stützte sich auf zivile und militärische Nachrichtendienste und in geringerem Maße auf regimetreue bewaffnete Banden, so genannte Colectivos, um die politische Opposition zu neutralisieren und die Bevölkerung zu unterwerfen. Es gab Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben. In einem UN-Bericht vom September wurde der systematische Einsatz des bolivarischen Geheimdienstes und der militärischen Spionageabwehr zur Einschüchterung und Kontrolle der Aktivitäten politischer Gegner beschrieben (USDOS 20.3.2023).
Einem Bericht des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) vom Juni zufolge wurde die PNB (National Bolivarian Police) im Jahr 2021 umstrukturiert, was zur Auflösung der FAES (Bolivarian National Police Special Action Forces) führte, einer Einrichtung, die an Todesfällen im Rahmen von Sicherheitsoperationen beteiligt war. Trotz der Ankündigung des OHCHR wiesen lokale NROs darauf hin, dass das Regime nie eine offizielle Erklärung abgegeben hat, die die Auflösung der FAES bestätigt. Im September berichtete PROVEA (NRO), dass das FAES-Hauptquartier die Abkürzung FAES durch die Generaldirektion gegen das organisierte Verbrechen (DGCO) und die Direktion für kriminalpolizeiliche Ermittlungen ersetzt habe. PROVEA stellte außerdem fest, dass der ehemalige FAES-Direktor Jose Miguel Dominguez als DGCO-Direktor aufgeführt wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).
Straflosigkeit war ein großes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).
Korruption, unzureichende Ausbildung und Ausrüstung der Polizei und unzureichende Finanzmittel der Zentralregierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, schränkten die Wirksamkeit der Sicherheitskräfte ein. NROs stellten fest, dass viele Opfer aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Polizei keine Gewaltverbrechen bei der Polizei oder anderen Behörden des Regimes anzeigten (USDOS 20.3.2023).
OHCHR dokumentierte, dass solche außergerichtlichen Tötungen in marginalisierten Stadtvierteln weiterhin vorkommen, berichtete jedoch, dass die Zahl der Tötungen im Jahr 2022 deutlich zurückging (FH 10.3.2023).
Quellen:
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022, AI – Amnesty International: „Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022“, Dokument #2089668 - ecoi.net, Zugriff 30.3.2023
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gab es glaubwürdige Berichte, dass die mit Maduro verbündeten Sicherheitskräfte regelmäßig Gefangene folterten und misshandelten (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023). Bei OHCHR gingen im Jahr 2022 Beschwerden über Folter, Misshandlungen und Isolationshaft ein (HRW 12.1.2023).
Medien und NROs berichteten, dass Schläge und erniedrigende Behandlung von Verdächtigen bei Verhaftungen an der Tagesordnung waren und verschiedene Strafverfolgungsbehörden sowie das vom Maduro-Regime kontrollierte Militär beteiligt waren. Auch Fälle von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung von Gefangenen wurden gemeldet (USDOS 20.3.2023).
Mehrere Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Folter und erzwungenem Verschwindenlassen zur Kontrolle von Dissidenten dokumentiert (FH 10.3.2023).
Quellen:
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022, AI – Amnesty International: „Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022“, Dokument #2089668 - ecoi.net, Zugriff 30.3.2023
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 30.3.2023
- HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
8. Korruption
Die Korruption ist in Venezuela weit verbreitet. Die Wirtschaftspolitik der Regierung - insbesondere die Währungs- und Preiskontrollen - bietet erhebliche Möglichkeiten für illegale Marktaktivitäten und geheime Absprachen zwischen Amtsträgern und Netzwerken der organisierten Kriminalität (FH 10.3.2023).
Korruption war ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder im Allgemeinen schlecht bezahlt und kaum ausgebildet waren. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber das Maduro-Regime hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet Venezuela auf Platz 177 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
Quellen:
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022 , Zugriff 21.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
(…)
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Venezuelas demokratische Institutionen haben sich seit 1999 zunehmend verschlechtert, weil die Regierung härter gegen die Opposition vorgeht und die Regierungspartei gründlich gefälschte Wahlen nutzt, um die volle Kontrolle über die staatlichen Institutionen zu erlangen. Die Behörden haben praktisch alle Kanäle für politische Meinungsverschiedenheiten geschlossen, die bürgerlichen Freiheiten eingeschränkt und vermeintliche Gegner ohne Rücksicht auf ein ordentliches Verfahren verfolgt. Obwohl die Wirtschaft des Landes nach Jahren der Rezession wieder gewachsen ist, verursacht eine schwere, politisch bedingte humanitäre Krise weiterhin Not und führt zu Massenauswanderungen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Alter, Rasse, Geschlecht, sozialer Lage, Glaubensbekenntnis, Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischen Ansichten, Nationalität, Behinderung oder anderen Umständen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 10.3.2023), die dazu verwendet werden könnten, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu schwächen. Kein Gesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des HIV/AIDS-Status. Medien und Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass das Maduro-Regime geltendes Recht nicht wirksam durchgesetzt habe (USDOS 12.4.2022).
Das Maduro-Regime hat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruption begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Trotz ständiger Berichte über den Missbrauch der Polizei und ihre Verwicklung in Verbrechen, ergriff das Maduro-Regime keine wirksamen Maßnahmen, um gegen Beamte zu ermitteln, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Das Maduro-Regime nutzte die Justiz zur Einschüchterung und Verfolgung von Personen, die der Politik oder den Maßnahmen des Regimes kritisch gegenüberstanden (USDOS 12.4.2022).
Das OHCHR berichtete, dass sich im März mindestens 114 politische Gefangene in Untersuchungshaft befanden, die seit mehr als drei Jahren ohne Gerichtsverfahren inhaftiert waren.
Es gab glaubwürdige Berichte, wonach das Maduro-Regime versucht hat, internationale Strafverfolgungsinstrumente, einschließlich Interpol-Red Notices, für politisch motivierte Zwecke als Vergeltungsmaßnahme gegen bestimmte Personen außerhalb des Landes zu missbrauchen (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung sieht die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Wahrung der Privatsphäre vor, doch das Maduro-Regime hat diese Verbote im Allgemeinen nicht beachtet. In vielen Fällen, insbesondere bei der politischen Opposition, griffen regimenahe Personen in die persönliche Kommunikation ein. Nichtregierungsorganisationen berichteten von willkürlichen Razzien in ihren Büros und von der Sperrung ihrer Websites oder Social-Media-Profile (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung bei Beschäftigung aufgrund von Alter, Rasse, Geschlecht, sozialem Status, Glaubensbekenntnis, Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Einstellung, Staatsangehörigkeit, Behinderung oder jeglicher Bedingung, die dazu dienen könnte, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu mindern. Ebenso aufgrund der nationalen Herkunft, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des HIV- oder AIDS-Status (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Kombination von Gesetzen und Verordnungen, die Verleumdung, üble Nachrede und Medieninhalte regeln, sowie rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Personen und Medien und der Einfluss des Regimes auf die Justiz führten zu einer erheblichen Unterdrückung dieser Freiheiten (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023, HRW 12.1.2023).
Die Freiheit der persönlichen Meinungsäußerung ist in Venezuela jedoch stark eingeschränkt, was zum Teil auf die abschreckende Wirkung der umfassenden staatlichen Überwachung zurückzuführen ist. Die Medien arbeiten in einem äußerst restriktiven regulatorischen und rechtlichen Umfeld. Venezuela verfügte früher über einen florierenden Zeitungs-, Fernseh- und Radiosektor, aber viele dieser Medien mussten in den letzten zehn Jahren schließen oder ihren Betrieb einschränken. Im Jahr 2021 gab es in Venezuela nur noch 22 Zeitungen, gegenüber 121 im Jahr 2013, und allein im Jahr 2022 wurden Dutzende von Radiosendern von der Regierung geschlossen. Das Maduro-Regime unterhält eine staatlich kontrollierte Medieninfrastruktur, die sein politisches und ideologisches Programm fördert (FH 10.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).
Unabhängige Journalisten sind dem Druck der Regierung, willkürlichen Verhaftungen und körperlicher Gewalt ausgesetzt (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Seit 2017 verzeichnet RSF [Reporter ohne Grenzen] eine Rekordzahl von willkürlichen Verhaftungen und Gewalttaten gegenüber Reporter*innen durch Polizei und Geheimdienst. Die Nationale Telekommunikationskommission sperrt Sendefrequenzen von kritischen Radio- und Fernsehsendern und veranlasst kurzfristige Abschaltungen von Internet oder Social Media. Einige Printmedien mussten wegen vermeintlichen Papiermangels schließen. Ausländische Journalist*innen werden oft festgenommen, verhört und abgeschoben. In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Venezuela auf Platz 159 von 180 Plätzen (RSF ohne Datum).
Das Gesetz verbietet allen Medien, Botschaften zu verbreiten, die zu Hass oder Intoleranz aus religiösen, politischen, geschlechtsspezifischen, rassistischen oder fremdenfeindlichen Gründen aufstacheln oder diese fördern, zu kriminellen Handlungen auffordern, diese fördern oder dulden, Kriegspropaganda darstellen, Angst in der Bevölkerung schüren oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, legitime Regierungsbehörden nicht anerkennen, zu Tötungsdelikten aufrufen oder zum Ungehorsam gegen die bestehende Rechtsordnung auffordern oder diesen fördern. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zum Entzug von Lizenzen. Die Androhung des Entzugs von Betriebslizenzen führte systematisch zu einer Selbstzensur seitens mehrerer Medienunternehmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 12.1.2023).
Die Verfassung von 1999 gibt den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern, aber die Einmischung des Maduro-Regimes, Wahlunregelmäßigkeiten, verfassungswidrige Ernennungen von Wählern und Kandidaten sowie Schikanen und Manipulationen von Wählern und Kandidaten schränkten die Ausübung dieses Rechts (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022, AI – Amnesty International: „Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022“, Dokument #2089668 - ecoi.net, Zugriff 30.3.2023
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023
- RSF – Reporter ohne Grenzen (ohne Datum): Venezuela, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/venezuela , Zugriff 24.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071156.html , Zugriff 21.3.2023
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
13.1. Versammlungsfreiheit
Die Verfassung sieht das Recht vor, sich friedlich zu versammeln, aber das Maduro-Regime hat es generell unterdrückt oder ausgesetzt. Menschenrechtsgruppen kritisieren weiterhin, dass das Gesetz es dem Regime ermöglicht, Demonstranten wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen schwerer Verbrechen anzuklagen. Proteste und Aufmärsche bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch das Regime und sind in ausgewiesenen "Sicherheitszonen" untersagt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).
Die Sicherheitskräfte reagierten mit übermäßiger Gewalt und anderen repressiven Maßnahmen auf Proteste, an denen sich verschiedene Teile der Bevölkerung beteiligten, um wirtschaftliche und soziale Rechte einzufordern (AI 27.3.2023).
Quellen:
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022, AI – Amnesty International: „Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022“, Dokument #2089668 - ecoi.net, Zugriff 30.3.2023
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
13.2. Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber das Maduro-Regime hat diese Rechte nicht respektiert (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht vor, dass alle Beschäftigten des privaten und öffentlichen Sektors (mit Ausnahme der Angehörigen der Streitkräfte) das Recht haben, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und beizutreten, und es sieht Tarifverhandlungen und das Streikrecht vor. Das Gesetz schränkt diese Rechte jedoch in mehrfacher Hinsicht ein, und das Maduro-Regime setzte eine Reihe von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).
Quellen:
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
13.3. Opposition
Das Wahlsystem ist stark von politischer Manipulation und institutioneller Einmischung zugunsten der PSUV geprägt. Die Opposition hatte keinen Einfluss auf die Auswahl der Kommissionsmitglieder des CNE im Vorfeld der Parlamentswahlen 2020; den Oppositionsmitgliedern wurden zwei Sitze in dem im Mai 2021 angekündigten fünfköpfigen Gremium zugestanden, was zum Teil auf den Druck der Zivilgesellschaft zurückzuführen war, aber der CNE behielt eine regierungsnahe Mehrheit (FH 10.3.2023).
Oppositionsparteien und PSUV-Dissidenten agierten in einer restriktiven Atmosphäre, die durch Einschüchterung, die Androhung von Strafverfolgung oder Verwaltungssanktionen aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und einen sehr eingeschränkten Zugang zu den Mainstream-Medien gekennzeichnet war (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023, AI 27.3.2023).
Politische Gegner, ob tatsächlich oder vermeintlich, wurden ständig angegriffen und waren der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (AI 27.3.2023).
Zwar gibt es Oppositionskoalitionen und -parteien, und einige weniger konfrontative Gruppen werden von den Behörden geduldet, doch setzt die regierende PSUV staatliche Mittel sowie Sicherheitskräfte und die Justiz ein, um Parteien zu zerschlagen, die ihre beherrschende Stellung direkt in Frage stellen (FH 10.3.2023).
Die Nichtregierungsorganisation Foro Penal bestätigte, dass es weiterhin Vorfälle von gewaltsamem Verschwindenlassen gibt, und sagte, dass der Staat das gewaltsame Verschwindenlassen zur Kontrolle und Einschüchterung von Oppositionellen einsetzt. Diese Praxis erstreckte sich auch auf Familienmitglieder, um sie zu zwingen, ihre Verwandten auszuliefern (USDOS 12.4.2022).
Das Maduro-Regime ging regelmäßig gegen Abgeordnete der Nationalversammlung, Mitarbeiter der Übergangsregierung und andere Oppositionspolitiker und deren Angehörige vor, indem es Gewalt oder Gewaltandrohungen, willkürliche Verhaftungen, politisch motivierte Strafverfolgung, Verletzung der Privatsphäre und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einsetzte. Mehrere Oppositionspolitiker flohen aus dem Land oder suchten Zuflucht in diplomatischen Vertretungen, um einer willkürlichen Verhaftung und der Möglichkeit von Folter zu entgehen (USDOS 12.4.2022).
Das Regime ermittelte häufig gegen politische Gegner, verfolgte sie strafrechtlich und nahm sie aufgrund von Korruptionsvorwürfen fest, um sie zu schikanieren, einzuschüchtern oder zu inhaftieren (USDOS 12.4.2022).
Das Regime nutzte das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Finanzierung des Terrorismus immer wieder, um politische Gegner der Begehung von Straftaten zu bezichtigen und zu beschuldigen (USDOS 20.3.2023).
Das OHCHR berichtete, dass sich im März mindestens 114 politische Gefangene in Untersuchungshaft befanden, die seit mehr als drei Jahren ohne Gerichtsverfahren inhaftiert waren (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).
Quellen:
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022, AI – Amnesty International: „Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022“, Dokument #2089668 - ecoi.net, Zugriff 30.3.2023
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071156.html , Zugriff 20.3.2023
(…)
19. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sieht Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor; das Maduro-Regime hat diese Rechte jedoch nicht eingehalten. Das Maduro-Regime schränkte die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerte ihnen zeitweise den Zugang zu einigen Inlandsflügen. Das Regime beschlagnahmte wiederholt Pässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisehäfen, als diese versuchten, das Land zu verlassen, ohne eine Erklärung abzugeben (USDOS 20.3.2023).
Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch die Bedrohung der physischen Sicherheit in einigen Teilen des Landes eingeschränkt (FH 10.3.2023).
Quellen:
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 30.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
20. IDPs und Flüchtlinge
Das Maduro-Regime hat nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
21. Grundversorgung und Wirtschaft
Obwohl die Wirtschaft des Landes nach Jahren der Rezession wieder gewachsen ist, verursacht eine schwere, politisch bedingte humanitäre Krise weiterhin Not und führt zu Massenauswanderungen (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung leidet unter großer Ernährungsunsicherheit. Die Hyperinflation und der besorgniserregende Mangel an Kaufkraft zum Erwerb lebenswichtiger Güter führten dazu, dass ein Großteil der Bevölkerung, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Caracas, eine tiefe humanitäre Krise erlebte (AI 27.3.2023). Die Inflationsrate in Venezuela betrug im Jahr 2020 rund 3.000 Prozent (laenderdaten.info ohne Datum).
Es bestehen Engpässe bei der Treibstoff-, Wasser- und Stromversorgung (EDA 28.3.2023; vgl. BMEIA 28.3.2023).
HumVenezuela [NRO] erklärte, dass die meisten Venezolaner Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrungsmitteln haben. Der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen verschlimmert die humanitäre Krise. Der Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen ging laut HumVenezuela von 2021 bis 2022 zurück, so dass etwa 4,4 Menschen dringend auf Trinkwasser und 1,3 Millionen Menschen auf sanitäre Grundversorgung angewiesen sind (HRW 12.1.2023).
Die Arbeitslosenrate betrug 2021 6,41 Prozent. 33,1 Prozent der Bevölkerung lebten 2015 unterhalb der Armutsgrenze (CIA 22.3.2023).
Sieben Mio. Menschen sind im Land weiterhin auf humanitäre Hilfe angewiesen (BAMF 27.3.2023).
Der nationale Mindestlohn liegt weiterhin unter der Armutsgrenze. Der Mindestlohn und andere Leistungen werden durch Verordnungen festgelegt. Die letzte Gehaltserhöhung wurde am 15. März veröffentlicht. Darin wurde der neue Mindestlohn auf 130 Bolivares pro Monat festgesetzt, was nach dem Kurs der Zentralbank zu diesem Zeitpunkt etwa USD 30 entsprach (USDOS 20.3.2023).
China hat dem Maduro-Regime über sein Telekommunikationsunternehmen ZTE (Zhongxing Telecommunication Equipment Corporation) eine Technologie zur Verfügung gestellt, mit der das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mit Hilfe eines Personalausweises namens carnet de la patria (Heimatausweis) überwacht werden kann. Um die Bürger zur Einhaltung der Vorschriften zu zwingen, machte das Regime die Vorlage des Ausweises zur Pflicht, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelpakete, subventionierten Kraftstoff und in einigen Fällen COVID-Impfungen zu erhalten. Die Bürger hatten im Grunde keine andere Wahl, als sich die Karte zu besorgen und sie trotz der bekannten Verfolgungsmethoden zu benutzen (USDOS 12.4.2022).
Illegale Landbeschlagnahmungen und Erpressungen durch bewaffnete Gruppen untergraben auch weiterhin die Eigentumsrechte und die private Wirtschaftstätigkeit (FH 10.3.2023).
Quellen:
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022, AI – Amnesty International: „Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022“, Dokument #2089668 - ecoi.net, Zugriff 30.3.2023
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.3.2023): Briefing Notes, Venezuela, Zugriff 28.3.2023
- BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.3.2023): Venezuela, aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/venezuela/ , Zugriff 28.3.2023
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (22.3.2023): The World Factbook, Venezuela, Economy, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/venezuela/#economy , Zugriff 28.3.2023
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.3.2023): Reisehinweise für Venezuela, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html , Zugriff 28.3.2023
- FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088497.html , Zugriff 24.3.2023
- HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023
- laenderdaten.info (ohne Datum): Venezuela, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Amerika/Venezuela/wirtschaft.php , Zugriff 31.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071156.html , Zugriff 21.3.2023
21.1. Sozialbeihilfen
Die Sozialversicherungsanstalt deckt Risiken im Zusammenhang mit dem Alter, der Gesundheitsversorgung, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Unfall ab und bietet zusätzlich eine Lebensversicherung an. Das Umlagesystem wird stark mit Steuergeldern subventioniert, da die schwindenden Beiträge nicht einmal annähernd die Kosten für die wachsende Zahl der Leistungsempfänger decken. Nicht-Staatsangehörige haben gleichen Zugang zu den bestehenden sozialen Sicherheitsnetzen (BTI 2022).
Das Sozialsystem bietet weiters unter anderem eine Alters- und Behindertenpension, Witwenpension, Krankheit und Mutterschaft, eine Aufzählung der Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, Verletzungen bei der Arbeit, zeitlich begrenzte und dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeit und Familienzuschüsse (SSA 3.2020).
Quellen:
- BTI – Bertelsmann Transformations Index (2022): Venezuela, Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_VEN.pdf , Zugriff 21.3.2023
- SSA – Social Security Administration [USA] (3.2020): SSPTW: Social Security Programs Throughout the World: The Americas, 2019, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/americas/venezuela.pdf , Zugriff 21.3.2023
22. Medizinische Versorgung
Das öffentliche Gesundheitssystem in Venezuela ist nicht mehr in der Lage, Kranke adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen. Im privaten Sektor ist in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben. In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar. Eine medizinische Notfallversorgung außerhalb der Hauptstadt ist nicht überall gegeben (AA 28.3.2023; vgl. AI 27.3.2023). Selbst in den Großstädten ist die medizinische Versorgung oftmals nicht gewährleistet. In vielen öffentlichen Krankenhäusern sind die hygienischen Verhältnisse prekär. Engpässe in der Versorgung mit Medikamenten kommen in den öffentlichen und privaten Krankenhäusern vor (EDA 24.3.2023).
Die Gesundheitsversorgung wird von öffentlichen und privaten Einrichtungen gewährleistet. Es gibt über 200 öffentliche Krankenhäuser und ein dichtes Netz von Stationen für die medizinische Grundversorgung (ambulante und Diagnosezentren). Die Gesundheitsversorgung ist aufgrund des Verlusts von Humankapital, Versorgungsengpässen und des Ausfalls der medizinisch-technischen Ausrüstung in einem schlechten Zustand (BTI 2022).
In den Krankenhäusern fehlte es an qualifiziertem Gesundheitspersonal, Medikamenten und lebensnotwendigen Dingen wie Wasser, Strom und Reinigungsmitteln (USDOS 12.4.2022).
Der Zustand des venezolanischen Gesundheitssystems hat dazu geführt, dass durch Impfungen vermeidbare Krankheiten und Infektionskrankheiten wieder zunehmen. Strom- und Wasserausfälle in den Gesundheitszentren und die Abwanderung von medizinischem Personal schwächten die Betriebskapazitäten weiter (HRW 12.1.2023).
Die IACHR stellte fest, dass viele junge Frauen, die schwanger waren oder kleine Kinder hatten, in andere Länder auswanderten, um Zugang zu Schwangerschaftsvorsorge und Gesundheits- und Reproduktionsdienstleistungen zu erhalten. Die IACHR berichtete auch, dass Frauen, die eine neonatale oder geburtshilfliche Versorgung in Anspruch nehmen wollten, ihre eigene chirurgische und persönliche Schutzausrüstung mitbringen mussten. Schwangere Frauen erhielten häufig keine pränatale Betreuung (USDOS 12.4.2022).
Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Venezuela ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (laenderdaten.info ohne Datum).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.3.2023): Venezuela, Reise- und Sicherheitshinweise, Gesundheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit/224982#content_5 , Zugriff 28.3.2023
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022, AI – Amnesty International: „Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Venezuela 2022“, Dokument #2089668 - ecoi.net, Zugriff 30.3.2023
- BTI – Bertelsmann Transformations Index (2022): Venezuela, Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_VEN.pdf , Zugriff 21.3.2023
- EDA - Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (24.3.2023): Reisehinweise für Venezuela, medizinische Versorgung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html#eda0dfccb , Zugriff 24.3.2023
- HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085515.html , Zugriff 24.3.2023
- laenderdaten.info (ohne Datum): Venezuela, Gesundheit, https://www.laenderdaten.info/Amerika/Venezuela/gesundheit.php , Zugriff 31.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071156.html , Zugriff 20.3.2023
23. Dokumente
Die Erlangung eines Reisepasses war schwierig (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Potenzielle Antragsteller standen über Nacht in Warteschlangen und erhielten in einigen Fällen nach jahrelangen Verzögerungen keine Pässe (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge verlangte das Regime von den Bürgern exorbitante außeramtliche Gebühren in US-Dollar für die Beschaffung von Pässen oder Bürgerdiensten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/venezuela/ , Zugriff 23.3.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071156.html , Zugriff 20.3.2023"
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien und den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen venezolanischen Reisepässen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Reisepässe wurden sichergestellt und befinden sich bei der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Venezuela, zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien. Die Feststellung zur Ausreise aus Venezuela stützt sich überdies auf die in den venezolanischen Reisepässen der beschwerdeführenden Parteien ersichtlichen Grenzkontrollstempel-Eintragungen.
Die Feststellungen zu den Umständen der Ausstellung der Reisepässe sowie zur Buchung der Flüge der beschwerdeführenden Parteien nach Österreich beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der getrennten Befragung in der mündlichen Verhandlung, sowie auf der damit übereinstimmenden Aussage des in der Verhandlung als Zeuge vernommenen Bruders des BF2.
Die zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat Venezuela und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen haben, beruht überdies auf den mit der Beschwerde vorgelegten persönlichen Empfehlungsschreiben.
Die Feststellung zur aufrechten Vollbeschäftigung der beschwerdeführenden Parteien in einem „Fast Food“-Lokal beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung sowie den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (z.B. Lohnzettel, Dienstzeugnisse, Empfehlungsschreiben).
Die Feststellung zur bestandenen Integrationsprüfung Sprachniveau A1 beruht auf den mit Schriftsatz vom 06.03.2024 (OZ 5) übermittelten Kopien der ÖIF-Zeugnisse vom 07.12.2023.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, wonach keine Verurteilung vorliegt.
2.2. Die Feststellung, dass die BF1 gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf den eigenen Angaben der BF1, zuletzt in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF2, wonach dieser immer wieder an Panikattacken und Angstzuständen leide und aufgrund schlechten Schlafs Schlaftabletten einnehme, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF2 im gesamten Verfahren.
Eine (fach-)ärztliche Diagnose der vorgebrachten Leiden liegt allerdings nicht vor, wenngleich der BF2 in der Verhandlung glaubhaft versicherte, dass er demnächst einen Termin bei einem Neurologen vereinbaren werde, wofür er schon eine hausärztliche Überweisung habe.
Was das vorgebrachte Leiden einer Umbilikalhernie (Nabelbruch) anbelangt, ist festzuhalten, dass eine dahingehende medizinische Behandlung, etwa in Form eines operativen Eingriffs, nach eigenen Angaben des BF2 in der Verhandlung derzeit nicht erforderlich sei. Eine solche könnte nach eigenen Angaben des BF2 aber etwa dann akut werden, wenn er beispielsweise eine schwere Last heben würde.
Abgesehen von einer hausärztlichen Überweisung mit dem Vermerk „V.a. Umbilikalhernie“ (d.h. „Verdacht auf“) wurden auch in der Verhandlung keine Unterlagen (z.B. Befunde, Arztbriefe) vorgelegt, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb diese nicht spätestens in der Verhandlung vorgelegt werden hätten können, zumal der – auch rechtlich vertretene – BF2 in der Ladung zur Verhandlung, die seiner Rechtsvertretung zugestellt wurde, ausdrücklich den Hinweis enthält, alle Beweismittel zur Verhandlung mitzubringen.
Irgendwelche Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die BF1 und der BF2, wie in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 04.03.2024 ohne nähere Angaben behauptet wurde, im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2023 unter dem Zustand einer „Traumatisierung“ gelitten hätten, weshalb sie dort nicht alles zu den Gründen für die Ausreise aus Venezuela sagen hätten können, sind nicht einmal ansatzweise hervorgekommen. So gaben die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Einvernahme eingangs jeweils an, dass es ihnen gesundheitlich gut gehe, dass sie sich nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung befinden und auch keine Medikamente nehmen sowie dass sie geistig und körperlich in der Lage seien, die Einvernahme durchzuführen. Überdies ist einzuwenden, dass die beschwerdeführenden Parteien auch in ihrer gemeinsamen, von einer fachkundigen Rechtsvertretung verfassten Beschwerde mit keinem Wort erwähnt haben, dass sie aufgrund einer „Traumatisierung“ in den Einvernahmen nicht alles sagen hätten können.
2.3. Die Feststellung, dass das im Laufe des gesamten Verfahrens kontinuierlich ergänzte und gesteigerte Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen für ihre Ausreise aus Venezuela und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr nach Venezuela der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird, beruht auf den folgenden Erwägungen:
Das erkennende Gericht gelangt nach Vornahme einer gesamtheitlichen Würdigung des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die beschwerdeführenden Parteien trotz der ihnen hinreichend gebotenen Möglichkeiten eine ihnen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die auch von Einrichtungen des Herkunftsstaates Venezuela ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre, nicht glaubhaft machen konnten. Es konnte weder eine aktuelle und konkret gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die beschwerdeführenden Parteien wurden jeweils in einer polizeilichen Erstbefragung am selben Tag der Antragstellung (am 20.02.2023) und schließlich in einer jeweils mehrstündigen – getrennten – Einvernahme vor dem BFA (am 04.09.2023) konkret zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Venezuela und zur Situation im Fall einer Rückkehr nach Venezuela befragt.
In der Erstbefragung gab die BF1 an, dass sie nach dem Überfall auf ihren Mann beschlossen haben, das Land zu verlassen, da es keine Sicherheit und keine wirtschaftliche Stabilität gebe. Es herrsche eine mangelhafte medizinische Versorgung. Auf diese genannten Bereiche lasse sich ihre Entscheidung zur Ausreise zurückführen. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, ernsthaft zu erkranken, sei es physisch oder psychisch, und dafür keine Behandlung zu erhalten.
Der BF2 wiederum gab in seiner Erstbefragung an, dass er im September (ohne Nennung des Jahres, Anm.) vor seinem Haus überfallen und ausgeraubt worden sei. Die Räuber haben ihm auch die Schlüssel zu seinem Haus weggenommen, weshalb sie wussten, wo er wohne. Er habe das Ganze der Polizei gemeldet, sie hätten aber gemeint, dass dieser Vorfall nichts Besonderes wäre und sie nichts dagegen machen könnten. Seitdem lebe seine Familie in großer Angst, weil solche Menschen frei herumlaufen. Weiters erwähnte der BF2, dass sein Großvater und sein Vater krank seien, weshalb das ganze Geld für deren medizinische Versorgung draufgegangen sei. Sie hätten sich daher nicht gut ernähren können. Der BF2 habe dann im November einen Schwächeanfall aufgrund der einseitigen Ernährung erlitten, wegen Geldmangels sei er aber nicht in ein Spital gegangen. Da habe der BF2 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Allgemein sei die Situation sehr schlecht, es gebe keine Sicherheit und kaum Nahrungsmittel und nur eine mangelhafte medizinische Versorgung. Es sei auch kaum möglich, Arbeit zu finden. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er von diesen Räubern wieder überfallen bzw. getötet werden könnte. Auch leider er heut noch unter Panikattacken in der Nacht.
Die BF1 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2023 an, dass ihr Mann – also der BF2 – den Entschluss gefasst habe, dass sie beide Venezuela verlassen und nach Österreich reisen sollten, und dass sie sich auf die Asylgründe ihres Ehemannes – also des BF2 – stützen und um Behandlung ihres Antrages im Rahmen des Familienverfahrens ersuche; mehr habe sie nicht zu sagen. Weiters gab sie in der Einvernahme wörtlich an:
„Es ist für uns frustrierend, dass wir uns in so großer finanzieller Not befinden und der Familie nicht helfen können. Das ist der Hauptgrund, warum wir die Heimat verlassen haben. Wir konnten unsere Grundbedürfnisse nicht decken, es gab keine Sicherheit. Er hat mich informiert, dass er überfallen worden ist und dann hatte er Angst, das Haus zu verlassen. Das sind seine Probleme.“
Die nachfolgende Frage, ob es noch andere Gründe gebe, warum sie ihren Heimatstaat verlassen habe, hat die BF1 ausdrücklich verneint. Die darauf nachfolgende Frage, ob sie sämtliche Gründe, warum sie ihre Heimat verlassen habe, vollständig geschildert habe, hat sie ausdrücklich bejaht.
Der BF2 gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2023 zu den Gründen, warum er sein Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass sein Vater Herzprobleme habe und Behandlung benötigt habe, sie aber das Geld nicht gehabt hätten. Das sei auch der Grund, warum er hier sei. Überdies hätten sie an Mangelernährung gelitten, was auch der Grund für einen Kreislaufzusammenbruch des BF2 gewesen sei. Im November 2021 sei er überfallen, ihm in den Bauch geschlagen und sein Rucksack und alle seine Sachen weggenommen worden. Im Rucksack habe sich auch das ganze Geld für die an jenem Tag gerade fälligen Zahlungen für Strom und Wasser befunden. Ihm sei auch der Personalausweis und sein Hausschlüssel gestohlen worden, was Probleme verursachen könne. Daraufhin habe er zur BF1 gesagt, dass sie in Venezuela keine Zurkunft hätten, weil auch die Polizei nicht helfen würde. Die medizinische Versorgung stünde ihnen auch nicht zur Verfügung und allgemein sei die Lage in Venezuela so schlecht, dass sie sich zur Ausreise entschieden hätten. Die Polizei habe sich nicht für seine Anzeige interessiert, weil da eine allgemeine Problematik sei. Er habe ständig Angst gehabt.
Seine Ausführungen schloss der BF2 mit der Bemerkung: „Das ist mein Fluchtgrund. Mehr gibt es nicht zu sagen.“
Die nachfolgende Frage, ob es noch andere Gründe gebe, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe, verneinte der BF2 ausdrücklich. Die darauf nachfolgende Frage, ob er sämtliche Gründe, warum er seine Heimat verlassen habe, vollständig geschildert habe, bejahte der BF2 ausdrücklich.
Eine ihnen konkret drohende Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Venezuelas, wie Polizei, Militär, Staatsanwaltschaft oder Gerichte, wurde von der BF1 und vom BF2 in den Einvernahmen vor dem BFA am 04.09.2023 ausdrücklich verneint. Überdies gaben sie beide übereinstimmend an, dass sie in Venezuela nie festgenommen und auch nie einem strafrechtlichen Verfahren ausgesetzt gewesen seien.
Im Fall der BF1 ist überdies festzuhalten, dass sie im Verfahren vor dem BFA noch ausdrücklich angab, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern dass sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes – des BF2 – berufe und um Zuerkennung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens ersuche.
Wesentlich für die fehlende Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr war aber letztlich der Umstand, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen für die Ausreise aus Venezuela in der Beschwerde und in der Stellungnahme sowie zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung kontinuierlich mit völlig neuen Umständen und Behauptungen ergänzt wurde.
So wurde erstmals in der Beschwerde die Behauptung vorgebracht, dass den beschwerdeführenden Parteien – somit auch der BF1, die bislang angegeben hatte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben – im Hinblick auf die früheren regierungskritischen Aktivitäten des Bruders des BF2, dem in Österreich mittlerweile der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, eine „Reflexverfolgung“ als dessen Familienangehörige drohen würde. Was dieses neue Vorbringen anbelangt, ist entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe angegeben wurden, warum dieses neue Vorbringen über eine Verfolgungsgefahr von den beschwerdeführenden Parteien nicht bereits in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht werden hätte können. Überdies ist festzuhalten, dass der BF2 in seiner Einvernahme vor dem BFA bereits ausdrücklich den Umstand, dass sein Bruder wegen regierungskritischer Veröffentlichungen anerkannter Flüchtling in Österreich sei, erwähnt hatte; dass dies auch für ihn selbst konkrete Folgen bereits gehabt hätte oder künftig haben könnte, etwa in Gestalt einer damit im direkten Zusammenhang stehenden Verfolgungsgefahr, behauptete der BF2 aber nicht.
Darüber hinaus wurde in der – eine Woche vor der mündlichen Verhandlung übermittelten – Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 06.03.2024 erstmals vorgebracht, dass die beschwerdeführenden Parteien in Venezuela ebenfalls an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätten. Nähere Angaben dazu, etwa in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bzw. zum konkreten Anlass dieser Demonstrationen, werden in der Stellungnahme aber nicht dargelegt. Ebenso neu ist die weitere Behauptung, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der regimekritischen Tätigkeit des Bruders bzw. Schwagers „ins Visier der Colectivos geraten“ seien. Auch dahingehend nähere Angaben, insbesondere was darunter konkret zu verstehen sei, wurden in der Stelllungnahme nicht getätigt, vielmehr wurde nur ein Beweisantrag gestellt, wonach zum Beweis dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die politische Tätigkeit des Bruders bzw. Schwagers in Venezuela ebenfalls politische Verfolgung drohe, die Einvernahme des Bruders bzw. Schwagers beantragt werde.
Auf die Aufforderung in der Verhandlung hin, die Aussage, wonach sie aufgrund der regimekritischen Tätigkeit des Bruders des BF2 „ins Visier der Colectivos“ geraten seien, zu konkretisieren, antwortete der BF2 nur mit der allgemeinen Aussage, dass die „Colectivos“ Teil der Regierung seien, außerhalb des Gesetzes, und dass sie alles machen könnten, auch Leute verschwinden lassen. Er sei überfallen worden und auch zur Polizei gegangen, sie hätten aber nichts gemacht.
Die BF1 hatte auf den gleichen Vorhalt ausgeführt, dass ihnen erst vor einem Monat die Mutter ihres Mannes erzählt habe, dass Angehörige glaublich der Colectivos bereits Ende März oder Anfang April 2022 in ihr Haus eingedrungen seien. Die beschwerdeführenden Parteien seien damals nicht dort gewesen, weil sie in einem anderen Haus, dem Haus der Eltern der BF1, die Wäsche gewaschen hätten, weil es damals gerade Wasser gegeben habe. Diese Leute, man könne auch Verbrecher zu ihnen sagen, hätten Steine geworfen, ihre Schwiegereltern bedroht und etwas Grobes auf die Außenwand des Hauses geschrieben. Man hätte ihnen davon nicht schon früher davon erzählt, um sie nicht zu beunruhigen. Auf Vorhalt, dass in der Stellungnahme vom 06.03.2024 im Gegensatz dazu ausgeführt worden sei, dass vor ca. zwei Monaten von dieser Gruppierung die Familie der BF1 bedroht worden und dass die Wand deren Hauses beschmiert worden sei, erwiderte die BF1, dass das nicht richtig sei, da dieser Vorfall wie gesagt 2022 und nicht vor ca. zwei Monate gewesen sei.
Auf den weiteren Vorhalt, dass die BF1 ja, als sie wieder zurück in das Haus der Schwigereltern gegangen sei, die beschmierte Wand hätte sehen müssen, erwiderte die BF1 nur mutmaßend, dass sie es vielleicht schon übermalt hatten. Überdies hätten sie nur vermutet (!), dass es die gleichen Leute gewesen seien, da der BF2 Ende 2021 vor dem Haus angegriffen worden sei.
Letztlich wurde in der Stellungnahme vom 06.03.2024 rechtfertigend vorgebracht, dass die beschwerdeführenden Parteien dieses neue Vorbringen nicht früher erstattet hätten, da sie durch die kurze Befragung vor der Behörde keine Zeit gehabt hätten und auch aufgrund der Umstände in Venezuela traumatisiert erscheinen.
Dieser Rechtfertigungsversuch geht jedoch schon vor dem Hintergrund ins Leere, als die beschwerdeführenden Parteien bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere während ihrer mehrstündigen Einvernahmen, jeweils ausreichend Zeit und Gelegenheit hatten, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden die beschwerdeführenden Parteien auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger oder verspäteter Angaben belehrt. Irgendwelche Anhaltspunkte dahingehend, wonach die beschwerdeführenden Parteien während ihrer Einvernahmen „traumatisiert“ gewesen seien und aus einem solchen Grund nicht weitere Angaben zu den Fluchtgründen tätigen hätten können, haben sich aber auch in der Verhandlung nicht einmal ansatzweise ergeben.
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können.
Des Weiteren ist den beschwerdeführenden Parteien vorzuwerfen, dass all diese in der Stellungnahme vom 06.03.2024 erstmals vorgebrachten neuen Umstände jedenfalls bereits in der mit einer fachkundigen Rechtsberatungsorganisation verfassten gemeinsamen Beschwerde vorgebracht werden hätten können. So wird in der Stellungnahme vom 06.03.2024 auch nicht dargelegt, weshalb dieses neue Vorbringen erst zu einem so späten Zeitpunkt – eine Woche vor der Verhandlung – erfolgt.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es den beschwerdeführenden Parteien gänzlich nicht möglich gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens – insbesondere in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, jedenfalls aber in der Beschwerde – vorzubringen, sind bis zum Schluss nicht hervorgekommen. Die beschwerdeführenden Parteien blieben auch auf ausdrücklichem Vorhalt dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung eine schlüssige Erklärung schuldig, weshalb sie sich erst in der Beschwerde bzw. überhaupt erst in der nur wenige Tage vor der Verhandlung übermittelten Stellungnahme der Rechtsvertretung und somit zu einem weit fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens dazu entschlossen hatten, nunmehr diese nachgeschobenen neuen Umstände darzulegen. Ein ohne nachvollziehbaren Grund in einem sehr späten Verfahrensstadium durch völlig neue Umstände gesteigertes oder geändertes Vorbringen beeinträchtigt jedoch in maßgeblicher Weise die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien.
In der mündlichen Verhandlung rechtfertigten sich die beschwerdeführenden Parteien fast gleichlautend damit, dass sie anfangs nicht gewusst hätten, wie das Verfahren ablaufe und was wichtig wäre, gleich auszusagen. Dem steht der jedoch der Umstand entgegen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Einvernahme eingehend belehrt wurden und überdies auch mehrmals nachgefragt wurde, ob sie noch etwas angeben wollten.
In diesem in wesentlichen Punkten anders dargestellten und mit neuen Umständen ergänzten Vorbringen ist jedoch insgesamt der Versuch einer nach Maßgabe des § 20 BFA-VG unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen, um im Hinblick auf die begründete abweisende Entscheidung der belangten Behörde und die Tatsache, dass dem Bruder des BF2 in Österreich rechtskräftig Asyl gewährt worden ist, über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, indem zunächst etwa eine von den Fluchtgründen des Bruders des BF2 abgeleitete Verfolgungsgefahr als Familienangehörige behauptet wurde, um dann kurz vor der Verhandlung eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in Venezuela vorzubringen, ohne dies aber näher zu substanziieren.
Daran vermochte letztlich auch die Aussage des als Zeuge vernommenen Bruders des BF2 in der Verhandlung nichts zu ändern, zumal auch durch dessen Angaben eine aktuelle und individuelle Verfolgungsgefahr für den BF2 und die BF1 in keiner Weise glaubhaft gemacht werden konnte. Was den Überfall auf den BF2 anbelangt, so führte dessen Bruder aus, dass dieser 2019 gewesen sei. Allein aus diesem Vorfall leite er einen Zusammenhang mit seiner eigenen Tätigkeit ab, weshalb der BF2 eben auch verfolgt werde. Verfolgungshandlungen gegen die BF1 verneinte der Zeuge.
Was diesen behaupteten Überfall auf den BF2 anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF2 selbst dazu widersprüchliche zeitliche Angaben tätigte: In der Erstbefragung gab er an, dass dieser Überfall im September (ohne Angabe des Jahres, Anm.) stattgefunden habe; in der Einvernahme vor dem BFA gab er im Gegensatz dazu an, dass sich dieser Vorfall im November 2021 zugetragen habe. BF1 sprach in der Verhandlung wiederum davon, dass dieser Überfall Ende 2021 stattgefunden habe, ohne den Zeitpunkt näher zu konkretisieren. In der Beschwerde wurde nur angeführt, dass der BF2 in Venezuela auch überfallen worden sei, jedoch ohne zeitliche Angabe dazu.
Letztendlich erwies sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die BF1 und den BF2 aber schon deshalb als nicht glaubhaft, als beide ihren eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2017 an keiner Demonstration mehr teilgenommen oder sich sonst in irgendeiner Weise gegen die Regierung betätigt haben. So lebten die beschwerdeführenden Parteien bis zu ihrer Ausreise immer im Haus der Eltern des BF2, und der BF2 konnte seiner Tätigkeit (Reparatur von Elektrogeräten) nachgehen. Allfällige Vorfälle oder Bedrohungen vor ihrer Ausreise gab es nicht. Überdies ist festzuhalten, dass die Familien der beschwerdeführenden Parteien weiterhin im gemeinsamen Heimatort leben und sie offenbar nicht einer im Zusammenhang mit dem Bruder des BF2 stehenden Bedrohung aus Gründen der „Familienzugehörigkeit“ ausgesetzt sind.
Was die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr nach Venezuela vonseiten der staatlichen Einrichtungen unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung anbelangt, ist entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien nur allgemein gehalten davon sprachen, dass sie gegen die herrschende Regierung und Politik ihres Landes eingestellt seien. Eine aktive oppositionelle Betätigung – vor oder nach ihrer Ausreise aus Venezuela – brachten die beschwerdeführenden Parteien aber nicht vor, sondern gaben dazu lediglich an, dass sie in den Jahren 2014 und 2017 in ihrem Heimatort gemeinsam an Studenten-Demonstrationen gegen die Regierung bzw. gegen die Universitätspolitik teilgenommen haben. Nach 2017 hätten sie aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen aber nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen und sich auch sonst nicht politisch betätigt.
Die Behauptung einer bloß potenziellen oder entfernten Möglichkeit einer Verfolgung nur aufgrund der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen genügt nicht (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2022/20/0076; 29.06.2023, Ra 2023/14/0199, mwN), vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführenden Parteien weder eine bereits vor der Ausreise bestehende noch eine aktuelle konkrete Verfolgungsgefahr vorgebracht haben.
Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass sich sowohl die BF1 als auch der BF2 aktiv an die für Pass- und Migrationsfragen zuständige Behörde Venezuelas (SAIME) gewandt haben, um Reisepässe ausgestellt zu bekommen, was letztlich auch ohne Probleme geschah.
Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Venezuela tatsächlich „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. So erfolgte die bereits länger vorab geplante und schließlich Anfang Dezember 2022 gebuchte Ausreise per Flug rechtmäßig unter Verwendung gültiger Reisedokumente. Bei der Ausreise aus Venezuela am Flughafen gab es auch im Zuge der grenzpolizeilichen Kontrolle keine Probleme oder Schwierigkeiten.
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens der BF1 und des BF2 ergab sich übereinstimmend, dass sie Venezuela wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation und der in Venezuela allgemein vorherrschenden prekären Sicherheits- und Versorgungslage sowie in der Absicht verlassen haben, in Österreich, wo bereits der Bruder des BF2 als Asylberechtigter und eine mit einem Österreicher verheiratete Tante des BF2 rechtmäßig aufhältig sind, bessere Lebensbedingungen und im Fall des BF2 auch bessere Behandlungsmöglichkeiten wegen seiner psychischen Probleme anzutreffen, nicht jedoch, weil sie einer vom Herkunftsstaat ausgehenden Verfolgungsgefahr oder anderen Bedrohungen ausgesetzt gewesen wären.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.
2.4. Die oben unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Venezuela ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergeben und auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen beruhen.
Auch aus den folgenden, aktuelleren und in der Verhandlung eingebrachten Berichten haben sich hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Venezuela keine relevanten oder sonst zu berücksichtigenden Änderungen ergeben, aufgrund derer allenfalls eine andere Beurteilung der Lage vorzunehmen gewesen wäre:
Amnesty International (AI), Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Venezuela 2021 (27.03.2023)
EUAA, Venezuela – Country Focus (November 2023)
Freedom House (FH), Freedom in the World 2023 – Venezuela (10.03.2023)
Human Rights Council, Situation of human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela – Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, A/HRC/50/59 (23.06.2022),
Human Rights Watch (HRW), World Report 2024 – Venezuela (12.01.2024)
Inter-American Commission on Human Rights (IACHR), Annual Report 2021 – Chapter IV.B: Venezuela (2022)
Staatendokumentation, Länderinformationsblatt (LIB) Venezuela (31.03.2023)
US Department of State (USDOS), 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Venezuela (20.03.2023)
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Von der den beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Möglichkeit, zu diesen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, machte die in der Verhandlung anwesende Rechtsvertreterin insofern Gebrauch, als sie vorbrachte, dass die Umstände in Venezuela so seien, dass den beschwerdeführenden Parteien jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden müsse, so habe der BF2 gesundheitliche Probleme, die dort nicht behandelt werden könnten. Im Übrigen wurde auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen.
In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass die Länderberichte unvollständig und teilweise unrichtig oder nicht aktuell seien, ohne jedoch im Konkreten aufzuzeigen, welche Passagen oder Inhalte gemeint seien.
Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche Punkte der Feststellungen und Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Auch sonst wurden vonseiten der beschwerdeführenden Parteien keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten hat sich aus den folgenden Erwägungen jeweils als unbegründet erwiesen:
Wie in der Beweiswürdigung konkret dargelegt wurde, konnten die beschwerdeführenden Parteien insgesamt keine ihnen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Venezuela drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, glaubhaft machen, weshalb ihr Vorbringen auch nicht als maßgeblicher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist.
Auch eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder wirtschaftlichen Motiven, stellt keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Insoweit die beschwerdeführenden Parteien in nicht näher substanziierter Weise vorbrachten, dass sie im Falle der Rückkehr nach Venezuela wegen ihrer politischen Gesinnung als „Vaterlandsverräter“ gelten und als solche einer willkürlicher Festnahme und möglichen Gewaltausübung ausgesetzt sein würden, so ist festzuhalten, dass die subjektive Furcht für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.
Es war daher auch anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation und der im Herkunftsstaat herrschenden Zustände sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen war daher jeweils gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.
Bei der Frage, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer ganzheitlichen Beurteilung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Grundsätzlich obliegt es dem von der Abschiebung Betroffenen mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos darzulegen (dazu etwa VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen:
Es konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Parteien in den gemeinsamen Herkunftsstaat Venezuela entgegenstehen würden. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden maßgebliche Umstände vorgebracht, wonach den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Venezuela eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zwar – wie sich aus den zur aktuellen Lage in Venezuela vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen übereinstimmend ergibt – zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption) und die durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage (bislang vor allem bei Medikamenten und auch Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben letztlich auch in der Verhandlung – bis auf das nicht näher begründete und ohne die individuelle Betroffenheit aufzeigende Vorbringen, wonach die instabile politische Situation, die hohe Kriminalität und die meist prekäre Versorgungslage bzw. das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten ein Hindernis für die Rückkehr nach Venezuela darstellen würden – keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte.
So ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien jung und arbeitsfähig sind. Sie lebten ihre ganze bisherige Lebenszeit in Venezuela, haben dort eine Schul- und Berufsausbildung absolviert und der BF2 war bis zur Ausreise auch in der Lage, als studierter Elektrotechniker Einkünfte aus Reparaturaufträgen zu erwirtschaften. Es kann somit davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr jedenfalls mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sind. Überdies kann bei ihnen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat – wie vor ihrer letztmaligen Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein werden, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Es war fallgegenständlich auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass sowohl die BF1 als auch der BF2 in Venezuela nach wie über enge und weitreichende familiäre Bindungen zu den dort lebenden Eltern und zahlreichen anderen Verwandten verfügen. Es kann im Grunde davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien auch eine hinreichende Unterstützung durch ihre Familien erhalten werden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass diese gleichsam jegliche Unterstützung verweigern würden, wurden auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht genannt. Unabhängig davon wäre es für die beschwerdeführenden Parteien durchaus zumutbar, gegebenenfalls auch eine andere Wohnmöglichkeit aus eigenem zu organisieren.
So wurde zuletzt auch in der Verhandlung nicht konkret dargelegt, weshalb man jedenfalls zum gegenteiligen Schluss gelangen könnte, wonach die beschwerdeführenden Parteien – selbst bei fehlender Unterkunftsmöglichkeit innerhalb der Familie oder anfänglicher Arbeitslosigkeit – im Fall der Rückkehr nach Venezuela gleichsam in eine völlig aussichtslose persönliche Situation und daher in eine reale Gefahr geraten würden, welche eine hinreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse mit Unterkunft und Nahrung als nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde.
Was die vorgebrachten psychischen Leiden des BF2 (Panikattacken, Angstzustände) und dessen aktuellen Gesundheitszustand anbelangt, ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das in der Beschwerde vorgebrachte Leiden einer Umbilikalhernie (Nabelbruch) derzeit keiner weiteren Behandlung, etwa in Form eines operativen Eingriffs, bedarf.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der BF2 auch in Österreich bislang keiner fachärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzog, wobei ein Termin für eine neurologische Untersuchung in Vorbereitung sei. Letztlich gab der BF2 an, dass er nur Schlaftabletten wegen seines schlechten Schlafs einnehme. Die allfällige Notwendigkeit der Einnahme weiterer Medikamente wurde nicht vorgebracht.
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. zu sämtlichen Aspekten dieser Rechtsprechung VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der EGMR (siehe jeweils EGMR [Große Kammer] vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, Zl. 57467/15, und vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Zl. 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er wäre im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen – vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0005, mwN).
Im vorliegenden Fall hat sich auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht ergeben, dass diese hohe Schwelle überschritten wäre, die nach der Rechtsprechung in Bezug auf die vorgebrachten Leiden des BF2 zu einer Verletzung des mit Art. 3 EMRK geschützten Rechts führen könnte. Es wurde vom BF2 weder dargelegt, dass er lebensbedrohlich erkrankt wäre und im Herkunftsstaat einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, noch werden stichhaltige Gründe angeführt, infolge deren er mit einem realen Risiko konfrontiert sein würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide war daher jeweils gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Nach einer Gesamtabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls das familiäre oder private Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens maßgeblich überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich seit 15.02.2023 und des Fehlens einer als umfassend und nachhaltig zu qualifizierenden Integration, etwa in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Auch in der Verhandlung wurden – abgesehen von Bemühungen zur Erlernung der deutschen Sprache und der Tatsache einer legalen Vollzeit-Beschäftigung in einem „Fast Food“-Betrieb – keine Umstände vorgebracht, denen zufolge vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen hohen Grades der Integration in Österreich schon nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer anzunehmen gewesen wäre. Daran vermögen auch private Freundschaften und Bekanntschaften nichts maßgeblich zu ändern.
Was die Bindungen des BF2 zu seinem in Österreich lebenden Bruder anbelangt, ist festzuhalten, dass abgesehen von einer erwartbaren emotionalen Bindung zwischen erwachsenen Geschwistern keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK anzunehmen gewesen wäre. So leben sie weder im gemeinsamen Haushalt, noch liegen Umstände für das Bestehen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses vor.
Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Venezuela unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Venezuela gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. der angefochtenen Bescheide jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise:
Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden jeweils gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Was die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese § 55 Abs. 1 und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide jeweils gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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