BVwG G307 2278094-1

BVwGG307 2278094-112.12.2023

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2278094.1.00

 

Spruch:

 

 

G307 2278094-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2023, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX .2023, bei der Begehung eines Ladendiebstahls betreten. Dabei wurde festgehalten, dass der letzte Einreisestempel in den Schengenraum in dessen serbischem Reisepass vom 06.03.2023 datiere. Der BF halte sich sohin länger als drei Monate im Bundesgebiet auf, obwohl er keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel besitze. Bei der Personendurchsuchung wurden u.a. ein Taschenmesser und 20,00 Kroatische Kuna gefunden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ordnete die Festnahme des BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG an.

2. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF am XXXX .2023 durch die Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.

3. Am 15.08.2023 wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen.

4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme verhängt.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 9 BFA VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen ( Spruchpunkt VI.).

6. Am 16.08.2023 fand das Rückkehrberatungsgespräch mit einem Vertreter der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) des BF statt. Der BF gab dabei an, rückkehrwillig zu sein.

7. Am 16.08.2023 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten) beim BFA ein, welcher durch das BFA im Ausmaß der organisatorischen Unterstützung am 17.08.2022 genehmigt wurde.

8. Am 17.08.2023 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ab.

9. Am XXXX .2023 wurde der BF im Stande der Schubhaft auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

10. Mit Schreiben vom 12.09.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im angefochtenen Umfang, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer zu verkürzen, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.

11. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 13.09.2023 vorgelegt, wo sie am 15.09.2023 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Der BF besuchte in Serbien acht Jahre die Grund- und die vier Jahre die Mittelschule. Er weist Berufserfahrung als Reiseführer auf.

Er ist geschieden, hat zwei Kinder und ist gesund.

1.2. Am XXXX .2023 wurde der BF im Bundesgebiet bei der Begehung eines Ladendiebstahls betreten. Aus dem Reisepass des BF war ein letztmaliger Einreisestempel in den Schengenraum vom 06.03.2023 ersichtlich.

1.3. Aus der Kopie des vorgelegten serbischen Reisepasses des BF, ausgestellt am 21.09.2015, mit einer Gültigkeit bis zum 21.09.2025, ist ein Konvolut an (teilweise unleserlichen) Ein- und Ausreisestempeln ab dem Jahr 2015 ersichtlich (AS 97ff). Aufgrund dessen sind die Anzahl und die Dauer der Aufenthalte des BF im Schengenraum ab dem Jahr 2015 nicht eindeutig feststellbar. Der letztmalige Einreisestempel in den Schengenraum ist mit 06.03.2023 (Einreise nach Ungarn) datiert (AS 123).

Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengenraum berechtigten Rechtstitels oder Visums und hatte zum Zeitpunkt seiner Betretung am XXXX .2023 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum überschritten.

1.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.

1.5. Am XXXX .2023 wurde der BF im Stande der Schubhaft auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

1.6. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden, insbesondere ist er weder beruflich, sprachlich, familiär noch sozial in Österreich integriert. Er war in Österreich bis dato nicht legal erwerbstätig, hat keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und ist nicht sozialversichert. Der BF war im Bundesgebiet bisher nicht gemeldet.

1.7. Die letztmalige Einreise des BF in das Bundesgebiet diente seinen Angaben zu Folge der Arbeitsaufnahme. Er gab an, er habe seinen Unterhalt im Bundesgebiet durch Vornahme von Reisetouren für serbische Touristen finanziert. Kurz darauf erklärte der BF, dass er hier als Reiseführer habe arbeiten wollen. Er habe für niemanden gearbeitet. In Österreich habe er in verschiedenen Hotels und Hostels gelebt; derzeit verfüge er überkeine Unterkunft.

Die Aussage des BF, er habe sich nur zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten, ist nicht glaubhaft.

Im Zeitpunkt seiner Festnahme war der BF im Besitz eines Taschenmessers, 20,00 kroatischer Kuna sowie eines Smartphones und eines Ladekabels.

Der BF reiste zuletzt am 06.03.2023 laut seinen Angaben im Besitz von etwa € 500,00 in den Schengenraum bzw. nach Österreich und nahm ungemeldet Unterkunft im Bundesgebiet. Er war während des von ihm angegeben Zeitraums seines (angeblich) touristischen Aufenthaltes im Schengenraum nicht im Besitz ausreichender finanzieller Mittel.

Der BF ist geschieden und hat zwei Kinder. Die Exfrau und die Kinder des BF leben in Serbien. Der BF hat eigenen Angaben zu Folge keinen Kontakt zu diesen. Der BF ist im Herkunftsstaat mit einer Schwester Eigentümer eines Hauses. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Serbien.

Es liegt kein schützenswertes Privat und Familienleben des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum vor.

1.8. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Am XXXX .2023 wurde der BF bei der Begehung eines Ladendiebstahls im Bundesgebiet betreten.

Am XXXX .2023 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes durch die LPD Wien gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.

1.9. Am 17.08.2023 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ab.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 97ff).

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung in Serbien sowie seines Gesundheitszustandes sind den Angaben des BF (AS 32f) geschuldet.

2.2.2. Die Feststellung betreffend die Betretung des BF bei der Begehung des Ladendiebstahls am XXXX .2023 folgt dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2023 (AS 23ff).

2.2.3. Dass die Zeitpunkte der Einreisen und die Dauer der jeweiligen Aufenthalte des BF im Schengenraum ab dem Jahr 2015 nicht eindeutig feststellbar sind, folgt der teilweisen Unleserlichkeit der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des BF.

Der Zeitpunkt der letztmaligen Einreise nach Österreich, die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung des BF sind dem diesbezüglichen Einreisestempel im Reisepass des BF (AS 123), dem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 (AS 37ff) und dem Abschiebebericht der LPD XXXX vom XXXX .2023 (AS 328) zu entnehmen.

Der fehlende Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels ist einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters geschuldet.

2.2.4. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich bzw. im Schengenraum beruhen auf dem Akteninhalt.

Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten.

Zudem konnten die fehlenden Wohnsitzmeldungen und nicht vorhandenen legalen Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister sowie den Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu Tage gefördert werden.

2.2.5. Die Feststellung zum Grund der Einreise in den Schengenraum stützt sich auf die Angaben des BF. So führte er aus, er sei am 06.03.2023 zwecks Arbeitsaufnahme über Ungarn nach Österreich gereist. Er sei mit € 500,00 eingereist und habe jetzt kein Geld mehr. Er habe seinen Unterhalt im Bundesgebiet durch die Durchführung von Reisetouren mit serbischen Touristen durchgeführt. Auf die Frage, was der BF mit Arbeitsaufnahme meine, führte dieser wiederum an, er habe hier als Reiseführer arbeiten wollen, weil er keine andere Erfahrung habe. Befragt gebe er an, dass er für niemanden gearbeitet habe. Er habe in Österreich in verschiedenen Hotels und Hostels gelebt. Derzeit habe er keine Unterkunft (AS 33).

Überdies war der BF nicht im Besitz ausreichender finanzieller Mittel für den von ihm angegeben Zeitraum seines touristischen Aufenthaltes im Schengenraum. So führte er aus, er sei am 06.03.2023 im Besitz von € 500,00 eingereist und habe jetzt kein Geld mehr. Während der Amtshandlung am XXXX .2023 wurden bei der Personendurchsuchung des BF u.a. lediglich 20,00 Kroatische Kuna aufgefunden (vgl. AS 25). Auch im Zeitpunkt der Aufnahme im PAZ am XXXX .2023 wurde kein Bargeld sichergestellt (AS 7ff).

Der BF konnte keine spezifischen Angaben zu seinem vermeintlich touristischen Aufenthalt im Bundesgebiet machen bzw. tätigte er dahingehend widersprüchliche Angaben. Auch konnte er deren Wahrheitsgehalt nicht dartun.

In einer Zusammenschau der Umstände erscheint es daher naheliegend, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch mit dem Zweck verbunden gewesen sein könnte, unerlaubt einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung auszuüben.

2.2.6. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, folgt dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszugs aus dem österreichischen Strafregister.

Dass der BF am XXXX .2023 bei der Begehung eines Ladendiebstahls betreten wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2023 (AS 23ff). Auch wurde dies vom BF nicht bestritten. So gab er nach Vorhalt des BFA dazu an, er habe dazu nichts zu sagen (AS 33). Es habe sich um ein Duschgel und zwei Rasierer für ihn gehandelt (AS 34).

Die Anzeige wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF durch die LPD XXXX ist aus der diesbezüglich im Akt einliegenden Anzeige (AS 23ff) ersichtlich.

2.2.7. Der Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde zu entnehmen (AS 289).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. betreffend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie das für die Dauer von drei Jahren ausgesprochene Einreiseverbot.

Die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen in Folge des ungenützten Ablaufes der Rechtsmittelfrist betreffend Spruchpunkt I. bzw. im Umfang der Spruchpunkte II. und III. abgegebenen ausdrücklichen, schriftlichen Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft (AS 289).

Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

3.2. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.2.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

3.2.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)

Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Bundesamt keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich (gewesen) sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig. Dem BF hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots gemäß § 60 FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Überdies wurde der BF bereits am XXXX .2023, sohin vor Beschwerdeerhebung, nach Serbien abgeschoben, weshalb eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) nicht mehr anzunehmen war.

Der BF führt unter anderem aus, dass § 60 FPG für die nachträgliche antraggebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei dies dem Betroffenen nicht möglich, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde dem BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrages verwehrt. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).

Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auch inhaltlich – im Ergebnis - nicht zu beanstanden. Der BF verfügte über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, hat diesen offensichtlich auch in der Absicht nicht gemeldet, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu dokumentieren, hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf und überschritt die Dauer des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese im Ergebnis davon ausging, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF eine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war.

Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Daran anknüpfend ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:

3.3.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.3.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, ihr hinsichtlich der Dauer stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.3.3. Staatsangehörige Serbiens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 , vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 , genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.3.4. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreien Drittstaatsangehörigen war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.

Wie den zu 1.3. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hielt sich der BF aufgrund der Überschreitung der erlaubten visumsfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf. Er war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Zudem verfügte der BF – mangels Nachweises hinreichender Geldmittel und/oder rechtlich gesicherter Ansprüche auf solche (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) – auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel für den von ihm angegeben Zeitraum seines touristischen Aufenthaltes im Schengenraum. Zwar besaß er im Zeitpunkt seiner letztmaligen Einreise nach Österreich bzw. in den Schengenraum im März 2023 etwa € 500,00, jedoch kann ein solcher Betrag vor dem Hintergrund, dass der BF im Zeitpunkt der Betretung bei der Begehung des Ladendiebstahls im August 2023, bereits fünf Monate im Bundesgebiet bzw. Schengenraum aufhältig war, selbst bei tatsächlicher Nichtaufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit keinesfalls als hinreichend angesehen werden. Es ist völlig lebensfremd davon auszugehen, mit € 500,00 einen mehrere Monate andauernden touristischen Aufenthalt in Österreich bzw. dem Schengenraum finanzieren zu können, bzw. erscheint es nicht nachvollziehbar, wie der BF sich seinen Aufenthalt von März 2023 bis August 2023 finanziert hat. Er war im Zeitpunkt der Personendurchsuchung durch die LPD XXXX am XXXX .2023 lediglich im Besitz von 20,00 kroatischen Kuna. Vor dem BFA führte er aus, er habe kein Geld mehr. Er habe im Bundesgebiet in Hotels und Hostels gelebt.

Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlichen richtig beurteilt wurde – erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstöße gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig. Die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft bzw. sogar ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet.

3.3.5. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

„Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist“ (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 0 FPG gestützt. Das BFA stellte fest, dass der BF die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe, ein strafbares Verhalten gesetzt habe, mittellos sei und gegen das FPG, StGB und das MeldeG verstoße. Der BF sei aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt worden. Er halte sich unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen auf. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

In der Beschwerde bestreitet der BF, durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bewirkt zu haben. Er habe sich während der Einvernahme kooperativ verhalten, alle Fragen nach bestem Gewissen beantwortet und sich für die freiwillige Ausreise angemeldet. Auch handle es sich bei der Überschreitung der Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthaltes um keinen Grund als Tatbestand für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022, sei § 52 Abs. 2 Z 6 FPG (Anm.: gemeint wohl § 53 Abs.2 Z 6 FPG) (Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit) als verfassungswidrig aufgehoben. Betreffend die vom BFA vorgebrachten Verstöße gegen das MeldeG wurde ausgeführt, dass der BF sich in Österreich in Hotels und Hostels aufgehalten habe und somit annehmen durfte, dass er ordnungsgemäß im Gästeverzeichnis eingetragen worden sei. Es gebe keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme, dass ein negatives Persönlichkeitsbild und daher eine negative Zukunftsprognose bestehe. Vom BF gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Mit BGBl. I Nr. 202/2022 wurde aufgrund der Erkenntnis des VfGH, womit § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig erkannt wurde (vgl. VfGH 06.12.2022, G 264/2022), besagte Bestimmung am 28.12.2022 aufgehoben. Demzufolge erweist sich die Stützung eines Einreiseverbotes einzig auf den Umstand der Mittellosigkeit eines Fremden als nicht zulässig. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dem Umstand der Mittellosigkeit bei der Beurteilung der für die Erlassung eines Einreiseverbotes anzustrengende Gefährlichkeitsprognose keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr kann dieser Umstand auch weiterhin, wenn auch nicht für sich allein, bei der Beurteilung des konkreten Gesamtverhaltens eines Fremden iSd § 52 Abs. 2 FPG, insbesondere im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschaffung von Unterhaltsmitteln, beachtlich sein, zumal – wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) – mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen kann, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag.

Abgesehen davon handelt es sich bei den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG angeführten Tatbeständen bloß um eine demonstrative Aufzählung von Sachverhalten bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder andere in Art 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Demzufolge ist es möglich, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist. (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2019/19/0436)

3.3.6. Der BF reiste zuletzt im März 2023 in das Bundesgebiet ein und überschritt den sichtvermerksfreien Zeitraum im Schengenraum von 90 Tagen in 180 Tagen. Er wurde nur zufällig beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten.

Weiters war der BF im Zeitpunkt seiner letzten Einreise am 06.03.2023 nicht im Besitz ausreichender finanzieller Mittel. Wie oben bereits ausgeführt, erscheint es – aufgrund des Umstandes, dass widersprüchliche Angaben zum Zweck seines Aufenthaltes im Bundesgebiet machte und nicht nachvollziehbar ist, wie der BF seinen Lebensunterhalt im Schengenraum bestritt – naheliegend, dass der längere Verbleib des BF im Bundesgebiet mit dem Zweck verbunden gewesen sein musste, unerlaubt einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung auszuüben. Der BF war im Zeitpunkt seiner Betretung weder im Besitz finanzieller Mittel, noch in der Lage solche auf legalem Wege zu erwerben und eigenen Angaben zu Folge ohne Unterkunft. Auch wurde der BF im Zuge eines Ladendiebstahls einvernommen, bestritt den Diebstahl nicht, sondern gab an, es habe sich um ein Duschgel und zwei Rasierer für ihn gehandelt.

Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG).

Dem BF sind sohin mehrere, teils über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltende, Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass der BF im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, verwaltungs- und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen); 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme); VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 (Gefährdung öffentlicher Interessen durch die Mittellosigkeit Fremder)]

Ferner lässt der BF Reue und Einsicht vermissen. Er zeigte sich zwar hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes in Österreich insofern einsichtig, als er kein Rechtsmittel im Hinblick auf die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde erhob. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich betreten wurde und letztlich aufgrund eines gegen ihn geführten fremdenrechtlichen Verfahrens und nach Anhaltung in Schubhaft nach Serbien abgeschoben wurde. Auch wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF nur zufällig entdeckt, weil er im Rahmen einer Amtshandlung betreffend eines Ladendiebstahls einer Personenkontrolle unterzogen wurde.

Vor diesem Hintergrund kann ein neuerlicher unrechtmäßiger Aufenthalt des BF im Schengenraum nicht ausgeschlossen werden. Dem BF kann sohin auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Der BF verfügt über keine familiären Bezugspunkte in Österreich, liegt sein Lebensmittelpunkt in Serbien, hält sich seine Kernfamilie ebenfalls dort auf und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden. Die Möglichkeit, allfällige familiäre Bezugspunkte in anderen Mitgliedsstaaten vor Ort zu pflegen hat der BF durch sein Verhalten eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Der BF konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, trotz Verletzung gültiger Normen, nicht mit fremdenrechtliche Sanktionen belegt zu werden. Insofern müssen die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinnehmen und letztlich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.

3.3.7. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist.

Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpft mehr als die Hälfte des höchstmöglichen Rahmens aus und erweist sich dies selbst unter Berücksichtigung der vom BF gesetzten Rechtsverstöße als nicht angemessen, zumal er fremdenrechtlich erstmalig in Erscheinung trat. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter einem Jahr erwiese sich jedoch eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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