BVwG W277 2192752-1

BVwGW277 2192752-13.7.2023

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W277.2192752.1.00

 

Spruch:

 

W277 2192752-1/38EW277 2192756-1/22EW277 2192755-1/22EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , 2.) und 3.) gesetzlich vertreten durch 1.) als deren gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt XXXX ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) XXXX , geb. XXXX ist Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) XXXX , geb. XXXX und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3) XXXX , geb. XXXX . Gemeinsam werden sie im gegenständlichen Erkenntnis als „die Beschwerdeführer“ (in der Folge: BF) bezeichnet.

Der Verwaltungsakt der BF1 zu GZ W277 2192752-1 wird im gegenständlichen Erkenntnis als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt der BF2 zu GZ W277 2192756-1 als „Akt BF2“ und der Verwaltungsakt der BF3 zu GZ W277 2192755-1 als „Akt BF3“ geführt.

2. Die BF1 und XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , reisten spätestens im XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

2.1. Der Kindsvater der minderjährigen BF2 und BF3, XXXX , wurde am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Zuge seiner Erstbefragung gab er zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat an, dass seine XXXX Schwestern namens XXXX und XXXX im Herkunftsstaat leben würden. Weiters führte XXXX aus, dass sein Bruder, XXXX , seine Mutter, XXXX und sein Vater XXXX in der XXXX (phonetisch) in XXXX leben würden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab XXXX an, dass er vom Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX bei der Polizei in einer Spezialeinheit beschäftigt gewesen sei (Akt XXXX , AS 9). Er habe aufgrund der psychischen Belastung gekündigt. Der Vorgesetzte habe die Kündigung nicht akzeptiert, weshalb XXXX aus Rache verhaftet worden sei. Ihm sei zu Unrecht Drogenbesitz vorgeworfen worden. Aufgrund dieser Anschuldigung sei er zu einer Gefängnisstrafe von XXXX und XXXX verurteilt worden und habe sich von XXXX bis XXXX in Haft befunden, wo er misshandelt worden wäre. Nach der Haftentlassung sei ihm die Auflage erteilt worden sein, sich im Monat vier Mal bei einer Polizeistation zu melden. Zudem habe er den Herkunftsstaat XXXX lang nicht verlassen dürfen. Die Polizei habe ihn mehrfach unangekündigt in der Nacht kontrolliert und hierbei auch schikaniert. Weiters sei er von der Polizei vorgeladen worden. Im Zuge der Vorladung sei ihm seitens der Polizei angeboten worden, wieder bei dieser zu arbeiten. Er habe angegeben, sich die erneute Einstellung überlegen zu wollen. Aus Angst wiederholt von der Polizei schikaniert und eingesperrt zu werden, habe er dann beschlossen, gemeinsam mit der BF1 auszureisen (Akt XXXX , AS 9, AS11).

2.2. Die BF1 wurde am XXXX von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, in XXXX in der Russischen Föderation geboren zu sein und von XXXX bis XXXX dort die XXXX besucht zu haben. Zuletzt sei sie als Hausfrau tätig gewesen und habe an der Adresse XXXX in XXXX gelebt (Akt BF1 AS 1). Ihre Muttersprache sei XXXX , zudem spreche sie Russisch. Einen Identitätsnachweis könne sie nicht vorlegen.

Die BF1 sei nach traditionell-islamischem Ritus und auch standesamtlich mit XXXX verheiratet.

In ihrem Herkunftsstaat würden gegenwärtig ihr siebzig jähriger Vater namens XXXX , ihre Mutter namens XXXX , ihre Brüder namens XXXX und XXXX sowie ihre Schwestern namens XXXX und XXXX leben. Ihr Bruder namens XXXX sei in der XXXX aufhältig (Akt BF1 AS 3).

Die BF1 sei mit XXXX am XXXX mit dem Zug nach XXXX ausgereist, von dort mit einem Zug nach XXXX weitergefahren, ebendort von zwei Männern abgeholt worden und mittels PKW nach ca. zwei Stunden in eine ihr unbekannte Stadt gebracht worden. Gemeinsam mit XXXX wären sie schlepperunterstützt ca. zwei Stunden zu Fuß durch Wälder und weiter durch einen Fluss gegangen. Weiterfolgend wären sie von anderen Schleppern erwartet und mit einem hellen Auto zu den Eltern und dem Bruder von XXXX nach XXXX gebracht worden.

Bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie einen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX , bei sich gehabt. XXXX habe eine Tasche mit ihren Dokumenten verloren (Akt BF1 AS 3).

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ihr Ehemann von XXXX bis XXXX beim Militär in einer Spezialeinheit beschäftigt gewesen sei (Akt BF1 AS 5). Aufgrund des massiven psychischen Drucks hätte er gekündigt, dies sei jedoch seitens des Militärs nicht akzeptiert worden. Bei der Kündigung hätten die Vorgesetzten zu ihm gesagt, dass er weiterarbeiten solle, er habe das aber nicht mehr gewollt. Daraufhin sei er verhaftet und ihm sei Drogenbesitz vorgeworfen worden, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen hätte. In weiterer Folge sei er aufgrund der falschen Anschuldigungen zu einer Gefängnisstrafe von XXXX und XXXX verurteilt worden und habe von XXXX bis XXXX eine Haftstrafe verbüßt. Im Gefängnis sei er misshandelt, geschlagen und gefoltert worden. Eine sexuelle Misshandlung sei nicht passiert, weil er gedroht habe, sich zu töten. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei ihm die Auflage erteilt worden, sich vier Mal im Monat bei der Polizeistation zu melden. Zudem habe er das Land XXXX lang nicht verlassen dürfen. Während dieser Zeit sei er mehrmals unangemeldet in der Nacht von Polizisten zu Hause kontrolliert und dabei schikaniert worden. Nach Ende dieser Frist sei er wieder von der Polizei vorgeladen worden und sie hätten ihm das Angebot gemacht, ihn wieder einzustellen. Er habe gesagt, dass er es sich überlegen würde. Aus Angst um die BF1 habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Dies sei auch der Fluchtgrund der BF1 (Akt BF1 AS 5).

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gab die BF1 an, in der Russischen Föderation nicht mit Sanktionen rechnen zu müssen (Akt BF1 AS 6). Sie befürchte jedoch, dass XXXX von der Polizei schikaniert und vielleicht eingesperrt werde (Akt BF1 AS 7).

3. Am XXXX erging eine Information des XXXX , an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) betreffend den Verdacht auf falsche Angaben im Asyl-Zulassungsverfahren in Bezug auf die Art und Umstände der Einreise der BF1 und XXXX (Akt XXXX AS27ff, AS33ff). Dieser ist zu entnehmen, dass im Rahmen grenzpolizeilicher Ermittlungen bekannt geworden sei, dass XXXX und die BF1 am XXXX gegen XXXX Uhr an der Grenzkontrollstelle XXXX beim Grenzübertritt von XXXX nach XXXX , einer Einreisekontrolle in die Europäische Union unterzogen worden seien. Im XXXX Grenzerfassungssystem würden keine Einträge aufscheinen, wonach die Reisenden einer erweiterten Befragung und Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen worden seien. Fest stehe, dass sie nach Abschluss der Grenzkontrolle in die Europäische Union eingereist seien. Außerdem scheine im XXXX Grenzerfassungssystem auf, dass ihre Einreise mit einem russischen Kleinbus erfolgt sei (Akt BF1 AS 35). Hinsichtlich der Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei im Zuge der Antragsstellung angegeben worden, dass diese schlepperunterstützt, gegen Bezahlung eines Schlepperlohnes von XXXX erfolgt sei. Im IZR würden keine Eintragungen hinsichtlich der Vorlage von Dokumenten und eventuell erzielter EURODAC-Treffer vorliegen. Seitens Meldungsleger bestehe daher der begründete Verdacht, dass diese bereits am XXXX bei der Grenzkontrolle XXXX in die Europäische Union eingereist seien und im Besitz gültiger russischer Reispässe sowie gültiger schengenwirksamer Einreisetitel gewesen seien. Anschließend seien sie nach Österreich weitergereist, wo sie am XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt und falsche Angaben in Bezug auf die Art und Umstände ihrer Einreise gemacht hätten, um einer möglichen Überstellung im Rahmen eines durchzuführenden Dublin-Verfahrens entgegenzuwirken (Akt BF1 AS 37).

4. Am XXXX wurde die Tochter der BF1 und XXXX namens XXXX im Bundesgebiet geboren. Für die minderjährige Tochter XXXX stellten XXXX und XXXX am XXXX als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass XXXX und XXXX für XXXX keine eigenen Fluchtgründe geltend machten und die Behandlung im Familienverfahren beantragten.

5. Einem Abschlussbericht der XXXX an die XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , ist zu entnehmen, dass der Kindsvater der BF2 und BF3, XXXX , beschuldigt werde und geständig sei, am XXXX in einem Lebensmittelgeschäft Gegenstände im Warenwert von XXXX gestohlen zu haben (Akt XXXX , AS 39 f.).

6. Einer Meldung der XXXX vom XXXX zu GZ XXXX , ist zu entnehmen, dass der Kindsvater der BF2 und BF3, XXXX , versucht hätte ein XXXX zu stehlen und geständig sei (AS 49ff). Eine Anzeige durch die XXXX wäre erstattet worden (Akt XXXX , AS 49ff).

7. Der Kindsvater der BF2 und BF3, XXXX wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von XXXX verurteilt. Der Berufung des BF gegen dieses Urteil wurde nicht Folge gegeben (Akt XXXX , OZ 35).

8. Am XXXX wurde die Tochter des BF namens XXXX im Bundesgebiet geboren. Für die minderjährige Tochter XXXX stellten die BF1 und XXXX am XXXX als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der BF und XXXX für XXXX keine eigenen Fluchtgründe geltend machten und die Behandlung im Familienverfahren beantragten.

 

9. Einer Verständigung der XXXX an das BFA vom XXXX , GZ: XXXX , ist zu entnehmen, dass gegen XXXX ein Strafantrag wegen des Verdachts auf sexuelle Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen gemäß § 218 Abs. 1 Z 2 StGB ein Strafantrag beim XXXX eingebracht worden sei (Akt XXXX , AS 59).

10. Der Kindsvater XXXX wurde mit Abwesenheitsurteil des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung gemäß §218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Akt XXXX , OZ 35). Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF schuldig sei öffentlich vor einer namentlich genannten Frau XXXX zu haben. Dadurch habe er eine geschlechtliche Handlung ausgeführt, welche geeignet sei berechtigtes Ärgernis zu erregen. Er habe weiters die namentlich genannte Frau belästigt, indem er darüber hinaus auch XXXX auf sie zugegangen wäre, sodass diese ihre Gehrichtung ändern musste um aus dem unmittelbaren Einflussbereich des BF zu entkommen.

11. Die BF1 und der Kindsvater XXXX wurden am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen.

11.1. Die BF1 führte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, eine in XXXX geborene und aufgewachsene Staatsbürgerin der Russischen Föderation und der Volksgruppe der XXXX anzugehören, sowie sich dem muslimischen Glauben zu bekennen. Sie beherrsche die russisch und die XXXX Sprache.

Von XXXX bis XXXX habe sie die XXXX in XXXX besucht zu haben, sowie im Herkunftsstaat in einem XXXX in der XXXX und im XXXX ihrer Schwägerin ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet zu haben (Akt BF1 AS 65). Weiters hätten ihre Schwägerinnen und die Brüder der BF1 mit finanzieller Unterstützung dazu beigetragen, ihre Lebenskosten zu decken (Akt BF1 AS 66). Auch sei sie von XXXX finanziell unterstützt worden, mit welchem sie seit dem Jahre XXXX nach traditionell-islamischem Ritus, jedoch nicht standesamtlich, verheiratet sei.

Der Vater der BF1 namens XXXX , sei am XXXX in XXXX verstorben. Die Mutter der BF1 namens XXXX würden an der Adresse XXXX in einer Eigentumswohnung leben und ihren Lebensunterhalt von staatlichen Pensionsleistungen finanzieren (Akt BF1 AS 65). Der Bruder der BF1 namens XXXX lebe mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt. Insgesamt habe sie drei Brüder namens XXXX und XXXX , sowie zwei Schwestern namens XXXX und XXXX . Ferner habe sie fünf Onkel und eine Tante väterlicherseits (Akt BF1 AS 66), sowie vier Tanten und einen Onkel mütterlicherseits, welche allesamt im Herkunftsstaat leben würden (Akt BF1 AS 67).

XXXX habe im Herkunftsstaat gelegentlich „schwarz“ in einer XXXX als XXXX gearbeitet. Hierzu näher befragt schilderte sie, dass XXXX beim Militär als Berufssoldat und nicht im Polizeidienst gearbeitet hätte. Weiters wäre XXXX entlassen worden und hätte nicht selbst gekündigt (Akt BF1 AS 66).

Vor ihrer Ausreise sei sie in der Eigentumswohnung ihrer Schwiegereltern wohnhaft gewesen. Diese Wohnung bestehe noch (Akt BF1 AS 67).

Seit XXXX würden sich die BF1 und XXXX in Österreich aufhalten (Akt BF1 AS 65). Am XXXX habe die BF1 XXXX den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verwehrt, weil sie den Verdacht habe, dass XXXX eine Freundin hätte (Akt BF1 AS 65). Gegen ihren Ehemann sei ein Betretungsverbot ausgesprochen worden (Akt BF1 AS 69).

Die BF1 und XXXX seien die Eltern der BF2 und BF3, die BF1 nehme die gesetzliche Vertretung von BF2 und BF3 wahr. Ihren Kindern gehe es gesundheitlich gut (Akt BF1 AS 63) und sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Nach der Reiseroute und den Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, ihren Herkunftsstaat am XXXX mit einem russischen Reisepass verlassen zu haben. In Weißrussland hätte sie ein Schlepper unter Bezahlung von XXXX und Abgabe ihrer Reisepässe in das Bundesgebiet gebracht.

Die BF1 habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stütze ihre Ausreisegründe auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes zu stützen. XXXX sei im Gefängnis gewesen und er habe nicht mehr arbeiten wollen. Er leide seither, wie auch die BF1, an Stress (Akt BF1 AS 68). Es gebe keine anderen Gründe, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätten (Akt BF1 AS 69).

Nach der Haftentlassung habe XXXX keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe sich alle zwei Wochen in XXXX bei der Polizei zu melden müssen und zusätzlich sei überprüft worden, ob er sich in der Nacht Zuhause befunden habe.

Die BF1 sei gesund und es gehe ihr gut. Sie befinde sich in keiner ärztlichen Behandlung oder Therapie im Bundessgebiet. Im Jahre XXXX sei sie in ihrem Herkunftsstaat „an der XXXX “ worden. Gelegentlich habe sie Kopfschmerzen und nehme fallweise Schmerztabletten gegen die Kopfschmerzen (Akt BF1 AS 63).

Im Bundesgebiet würde sie mit ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt leben. Aktuell würde sie keinen Deutschkurs zu besuchen, von der Grundversorgung leben und keiner Berufstätigkeit nachgehen (Akt BF1 AS 69).

Von ihrem Schwager und den Schwiegereltern der BF1 würde sie keine finanzielle Unterstützung erhalten (Akt BF1 AS 67). Weiters würden die Eltern und der Bruder der BF1 mitsamt Familie im Bundesgebiet leben (Akt BF1 AS 69).

11.1.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA legte die BF1 Folgendes vor:

- Geburtsurkunde der BF2 des XXXX vom XXXX (Akt BF1 AS 73),

- Auszug aus dem Geburtseintrag hinsichtlich der BF3 des XXXX vom XXXX (Akt BF1 AS 75),

- Vaterschaftsanerkenntnis von XXXX hinsichtlich der BF2 und der BF3 des XXXX vom XXXX (Akt BF1 AS 77).

11.2. XXXX gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme zum gegenständlichen Fall hinsichtlich Fluchtgründe und Lebensumstände der BF1 bis BF3 im Wesentlichen an, dass er in den Jahren XXXX und XXXX einen Dienst als XXXX bzw. bei einer XXXX versehen habe. Im Zuge dieser Tätigkeit von XXXX bis XXXX habe er „im Wald und in den Bergen nach Terroristen gesucht“ ( XXXX , AS 96). Im XXXX habe er mit schriftlicher Kündigung diese Tätigkeit aufgegeben. Weiters schilderte er auch, dass er vom Polizeidienst gekündigt worden sei. Am XXXX wäre er im Herkunftsstaat wegen Drogenbesitzes bzw. Drogenhandel zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ( XXXX , AS 98). Vom XXXX bis XXXX habe er sich im Herkunftsstaat in einer bzw. mehreren Anstalten in Haft befunden (AS 96).

Weiters gab er an, auf Bewährung entlassen worden zu sein. Danach sei er aufgefordert worden, sich bis zum XXXX bzw. die ersten vier Monate nach der Haft jede Woche bzw. jeden Samstag einmal bei der Polizeistation in XXXX bzw. bei einem bestimmten Polizeibeamten zu melden. Auch sei die Polizei immer wieder bei ihm zu Hause vorbeigekommen und der BF habe sich immer „wohlverhalten“. Nach seiner Haftentlassung habe man ihm auch seine Arbeit als Polizeibeamter wieder angeboten.

Er habe beschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen. Probleme habe er nicht gehabt und es gebe keine weiteren Gründe, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Gegen ihn würden keine Fahndungsmaßnahmen im Herkunftsstaat wie bspw. Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief usw. bestehen ( XXXX , AS 99).

An der Wohnadresse XXXX befinde sich die mittelgroße Eigentumswohnung seiner Eltern, welche der BF einfach zurückgelassen hätte. Seine Verwandten würden sich um die Wohnung kümmern ( XXXX , AS 97).

Seinen Lebensunterhalt habe er bis zum Tag seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am XXXX mittels finanzieller Leistungen seiner Eltern, welche in XXXX leben und eine staatliche Pension beziehen würden, finanziert. Auch habe die BF1 seinen Lebensunterhalt mittels beruflicher Tätigkeit im XXXX der Schwester namens XXXX finanziert. Der BF habe nicht gearbeitet, da er keine Arbeit gefunden habe und auch keiner Arbeit nachgehen habe wollen.

Zu seinen Familienangehörigen befragt führte XXXX aus, dass sein Vater namens XXXX , geb. am XXXX bzw. XXXX und seine Mutter namens XXXX , geb. am XXXX gegenwärtig in einer Eigentumswohnung in XXXX leben und eine staatliche Alterspension erhalten würden. Weiters führte er auch aus, dass seine Eltern nach Österreich ausgereist und bei seinem XXXX leben würden ( XXXX , AS 97). Ein Onkel des BF namens XXXX würde mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in XXXX „von dem Einkommen der eigenen Hände Arbeit“ leben. Ein weiterer Onkel des BF namens XXXX sei verheiratet, hätte zwei Kinder und würde in XXXX seinen Lebensunterhalt mit Pensionszahlungen finanzieren. Sein Onkel XXXX sei vor seinem Ruhestand Polizeibeamter gewesen. Sein Onkel namens XXXX habe eine Tochter, lebe in XXXX und arbeite bei der Eisenbahn. Sein Onkel namens XXXX sei verheiratet, habe zwei Kinder und lebe in XXXX , wo er in einer Kolchose als Direktor tätig sei ( XXXX , AS 97). Eine Tante mütterlicherseits von XXXX namens XXXX habe vier Kinder und lebe als Pensionistin in XXXX . Eine Tante mütterlicherseits von XXXX namens XXXX sei verheiratet, habe Kinder und lebe und arbeite in XXXX . Eine Tante mütterlicherseits namens XXXX sei verheiratet, habe vier Söhne, lebe in XXXX . Der Ehemann dieser Tante arbeite beim staatlichen Fernsehen und deren Kinder würden einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Zwei Cousins des BF würden XXXX aufhältig sein ( XXXX , AS 97).

XXXX habe einen Bruder und XXXX Schwestern namens XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Sein Bruder XXXX lebe als anerkannter Flüchtling mit seiner Kernfamilie in XXXX . Drei Schwestern würden in XXXX , und eine Schwester in XXXX leben

Nach einem gegen ihn erlassenem Betretungsverbot, dürfe er die gemeinsame Wohnung mit XXXX erst am XXXX wieder betreten. Seit dem XXXX würde er daher bei einem Freund namens XXXX in XXXX leben.

Ihm und den im Bundesgebiet aufhältigen Töchtern, sowie XXXX gehe es gesundheitlich gut (Akt XXXX , AS 94).

Nach seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt gab XXXX an weder die deutsche Sprache zu beherrschen, noch Deutschkurse zu besuchen. Im Bundesgebiet finanziere er seine Lebenserhaltungskosten mit dem Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung ( XXXX , AS 99, f.).

12. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX zu Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde den BF ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. des Bescheides der BF1 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt V. des Bescheides der BF1 sowie in den Spruchpunkten IV. der minderjährigen BF2 und BF3 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die Identität der BF1 nicht feststehe, sie in XXXX geboren worden sei und dort aufgewachsen sei. Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, stamme aus XXXX und gehöre der XXXX Volksgruppe an. Sie bekenne sich zum muslimischen Glauben. Sie sei widerrechtlich und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist.

Ihre Adresse im Herkunftsstaat laute XXXX (Akt XXXX , AS 149). Die BF1 habe in den Jahren XXXX bis XXXX die XXXX in XXXX besucht. Sie habe in einem XXXX in der XXXX gearbeitet und habe dort im Jahre XXXX drei Monate lang gearbeitet. Sie habe auch im XXXX der Schwägerin XXXX insgesamt sieben Monate gearbeitet (Akt BF1 AS 150). Die BF1 habe Verwandte im Herkunftsstaat, zumal ihre Eltern, ihre drei Brüder und ihre zwei Schwestern ebendort leben würden (Akt BF1 AS 151).

Die BF1, die BF2 und die BF3 würden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden (Akt XXXX , AS 150).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass die BF1 angab aufgrund der Probleme ihres Ehemannes nach Österreich gekommen zu sein und keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätte. Das Vorbringen von XXXX entfalte keinerlei Asylrelevanz. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF1-3 in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen würden. Es könne auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK festgestellt werden (Akt BF1 AS 150).

Zur Rückkehrsituation der BF1 wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt wäre.

Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass die BF1-3 im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden (Akt BF1 AS 153).

Zum Privat- und Familienleben der BF1 wurde festgestellt, dass ihre Schwiegereltern und ihr Schwager samt Familie in Österreich leben würden. Ein gegenseitiges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF1 und ihren in XXXX lebenden Verwandten sei nicht gegeben. Die BF seien während des gesamten Verfahrens von der Grundversorgung umfasst. Die BF1 sei in keinem Verein tätig, besuche aktuell keinen Deutschkurs und verfüge nur über sehr rudimentäre Deutschkenntnisse. Ein Sprachzertifikat oder eine Bestätigung über die Absolvierung eines Sprachkurses weise sie nicht vor. Sie gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, ihre Kinder seien noch nicht schulpflichtig (Akt BF1 AS 153).

Das BFA führte hinsichtlich Spruchpunkt IV. begründend aus, dass die BF1 nicht dargelegt hätte, dass sie über die entsprechenden Mittel verfügen würde, um ihren Unterhalt zu sichern. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich demnach zweifelsfrei, dass die BF während ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet ausschließlich auf die Leistungen Dritter bzw. der öffentlichen Hand (Grundversorgung) angewiesen gewesen sei bzw. immer noch sei (Akt BF1 AS 286ff).

Hinsichtlich Spruchpunkt V. führte das BFA begründend aus, dass die BF keine asylrelevante Fluchtgründe vorgebracht hätten. Zudem stehe für die belangte Behörde fest, dass den BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe und sie daher des Schutzes Österreichs nicht bedürften. Da den Anträgen der BF keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihnen auch keine sonstige, reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es den BF zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse der BF auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete somit hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück (Akt BF1 AS 292ff).

12.1. Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (Akt XXXX , AS 335ff; AS 305ff).

12.2. Der Antrag des Kindsvaters XXXX auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des gleichen Tages hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

13. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF1 für sich und die BF2 und BF3 als deren gesetzliche Vertreterin, damals rechtsfreundlich vertreten durch die XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt BF1 AS 355ff). Hierbei brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit dem Kindsvater der BF2 und BF3, XXXX , aus XXXX und der Russischen Föderation wegen dessen Problemen geflohen sei. Jedoch hätte die BF1 schon in XXXX Probleme mit ihrer Familie gehabt, weil diese gegen ihre Heirat mit XXXX gewesen sei (Akt BF1 AS 359).

Weiters wurde ausgeführt, dass die BF1 aufgrund unterschiedlicher Vorfälle von XXXX getrennt lebe und sich zurzeit mit ihren Töchtern in einer anderen Unterkunft aufhalte. Sie stehe zudem nur telefonisch mit XXXX in Kontakt. Dieser wüsste auch nicht wo die BF1 und die Kinder sich derzeit aufhalten würden und die BF1 würde auch nicht wollen, dass er dies wisse (Akt BF1 AS 359).

Durch die Trennung würden der BF1 zusätzliche Probleme entstehen, da diese im Herkunftsstaat zu einer zusätzlichen Verfolgung durch die Familie von XXXX und durch die eigene Familie, aber auch durch die streng moslemische Gesellschaft, führen würde (Akt BF1 AS 359).

Weiters wurde angegeben, dass die BF1 an psychischen Problemen als auch körperlichen Beschwerden, insbesondere XXXX , leiden würde. Die älteste Tochter der BF1 sei mit einem XXXX geboren worden und würde seither behandelt werden. Eine weitere Behandlung sei auch zukünftig notwendig (Akt BF1 AS 359).

Die Feststellung des BFA, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, sei unrichtig. Insbesondere seit der Trennung von XXXX habe sich das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung für die BF1 exponentiell erhöht. So insbesondere das Risiko, dass ihr die Kinder weggenommen werden würden. Zusätzlich habe sich das BFA nicht ausreichend mit der gesundheitlichen Situation der BF, insbesondere dem Gesundheitszustand der minderjährigen BF2 auseinandergesetzt. Wie aus den öffentlich zugänglichen Berichten zur medizinischen Versorgung ersichtlich sei, sei eine adäquate medizinische Versorgung ohne erhebliche finanzielle Mittel nicht gegeben (Akt BF1 AS 363).

Auch die rechtliche Begründung des BFA, dass ein Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der BF1 ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, würde völlig ins Leere gehen, insbesondere, weil die belangte Behörde festgestellt habe, dass die BF1 unbescholten sei. Da die BF1 keine Verurteilungen habe und versuche sich zu integrieren, würde von ihr keinerlei Gefährdung ausgehen (Akt BF1 AS 373).

13.1. Im Zuge der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

- Verlaufsbericht der fachärztlichen Versorgung des XXXX vom XXXX (Akt BF1 AS 377 - 387),

- Orthopädische Begutachtung des XXXX vom XXXX (Akt BF1 AS 389),

- Befundbericht der XXXX vom XXXX (Akt BF1 AS 391),

- Arztbrief Neonatologie der XXXX vom XXXX (Akt BF1 AS 393 - 397),

- Kurzarztbrief des XXXX vom XXXX (Akt BF1 AS 399),

- Arztbrief des XXXX vom XXXX (Akt BF1 AS 401 – 403).

14. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob XXXX , XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 413ff)

Hierbei brachte XXXX im Wesentlichen vor, dass er mit der BF1 aufgrund seiner Probleme aus XXXX und der Russischen Föderation geflohen sei. Er habe jahrelang im Polizeidienst in einer Spezialabteilung gearbeitet, welche er aufgrund der erlebten Ereignisse im Jahr XXXX verlassen hätte wollen. Aufgrund der Erlebnisse und Dinge die XXXX gewusst hätte, seien ihm Drogen untergeschoben worden, worauf dieser für XXXX Jahre inhaftiert worden wäre. Nach Haftentlassung sei er von ehemaligen Vorgesetzten und Kameraden genötigt worden, wieder in den Dienst einzusteigen. Andernfalls hätte er wieder ins Gefängnis müssen oder mit schlimmeren Folgen rechnen müssen. Aus Furcht hätten er sowie seine Ehefrau ihre Heimat verlassen. Zudem werde angemerkt, dass die älteste Tochter mit einem XXXX geboren worden sei, welcher seither behandelt werde und auch weiterhin behandelt werden müsse.

Die Feststellung der Behörde, dass XXXX in seinem Herkunftsland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, sei unrichtig, da XXXX aufgrund seines Wissens bei der Terroristenbekämpfung und den vorgefallenen Menschenrechtsverletzungen eine Gefahr für die Führung XXXX darstellen würde. Deshalb wäre dieser auch wegen untergeschobenen Drogen festgenommen, inhaftiert und verurteilt, als auch danach immer wieder bedroht worden.

Die Entscheidung sei somit mangelhaft und weise eine inhaltliche Rechtwidrigkeit als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung auf. Der gegenständliche Fall sei nochmals zu überprüfen und XXXX internationaler Schutz in Form von Asyl in eventu subsidiärer Schutz zuzuerkennen, sowie die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation zu beheben. Das auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot gegen XXXX sei zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen und wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. §18 Abs. 5 BFA-VG binnen sieben Tagen zuzuerkennen. Zudem wurde um Anberaumung einer Verhandlung ersucht, um die Fluchtgründe noch einmal schildern zu können.

15. Einer nachgereichten Meldung der XXXX vom XXXX zu GZ XXXX , konnte entnommen werden, dass der Kindsvater der BF2 und BF3, XXXX , wegen strafbarer Handlungen nach „§ 83 StGB, § 83 iVm § 15 StGB, 2 x § 106 iVm § 15 StGB, § 106 StGB, 107b STGB“ beschuldigt werde und nur zum Teil geständig sei (Akt XXXX , AS 393).

16. Am XXXX verständigte die XXXX das BFA darüber, dass gegen XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener Handlungen nach § 83 Abs. 1 StGB § 15 StGB § 105 StGB erhoben worden sei. Hinsichtlich §§ 83 Abs. 2 StGB, § 107b Abs. 1 und 2 StGB sei eine Teileinstellung erfolgt (Akt XXXX , AS 401).

17. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ. 1.) XXXX 2.) XXXX 3.) XXXX , wurden den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) IV. und V., 2.) IV., 3.) IV., der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Akt BF1 OZ 3).

Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannte. Selbst, wenn XXXX in seiner Einvernahme beim BFA am XXXX angab, nach seiner Haftentlassung keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt zu haben, so könne vor dem Hintergrund seiner sonstigen Angaben nicht der Schluss gezogen werden, er hätte gar keine Fluchtgründe vorgebracht. Die beweiswürdigende Ausführung in den Bescheiden der BF, das Vorbringen des XXXX entfalte keinerlei Asylrelevanz, sei bereits eine (rechtliche) Würdigung seines Vorbringens und bedingt augenscheinlich, dass Fluchtgründe vorgebracht worden seien, die zu würdigen seien. Die mangelnde Asylrelevanz (oder auch Aktualität) könne jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit dem Umstand, dass keine Fluchtgründe vorgebracht worden seien.

Die Spruchpunkte IV. (minderjährige BF2 und BF3) bzw. V. (BF1) seien daher mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der herangezogenen gesetzlichen Grundlage, ersatzlos zu beheben.

Die Erlassung der gegen XXXX und die BF1 auf eine Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbote seien von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG lediglich demonstrativ sei und daher auch weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, geeignet seien ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Da den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt wurde, bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise und somit sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtmäßig erfolgt sei und diese den gegenständlichen Beschwerden mit der vorliegenden Entscheidung vielmehr zuerkannt worden sei, fällt die von der belangten Behörde den Einreiseverboten zugrundgelegte Rechtsgrundlage weg, weswegen die gegen XXXX und die BF1 erlassenen Einreiseverbote ersatzlos zu beheben seien.

Abschließend wurde angemerkt, dass in den angefochtenen Bescheiden, offensichtlich Absätze aus anderen Bescheiden kopiert worden seien und zur Begründung der Erlassung der Einreiseverbote und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung herangezogen worden seien.

18. Der Kindsvater XXXX wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und das Vergehen der versuchten Nötigung gemäß §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt (Akt XXXX , OZ 34). Der Verurteilung lag zugrunde, dass XXXX die BF1 vorsätzlich am Körper verletzt habe. Er habe ihr am XXXX zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt, wodurch sie zu Sturz kam und eine blutende Unterlippe, sowie eine Schwellung im Bereich der Unterlippe links und ein Hämatom am linken Oberschenkel erlitt. Am XXXX habe er ihr ein Glas mit heißen Tee entgegen geschleudert, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil XXXX ausweichen konnte und das Glas an der Wand zersplitterte. Zudem habe er am XXXX und am XXXX ihr gegenüber gefährliche Drohungen mit den Worten: „Wenn du von zu Hause weggehst, dann bringe ich dich um!“ ausgesprochen.

19. Einem in OZ 9 der BF1 aufliegenden Aktenvermerk ist Folgendes zu entnehmen: XXXX kontaktierte die zuständige Gerichtsabteilung den Rechtsberater der BF1 in der XXXX . Im Zuge des Telefonats wurde bekannt, dass die BF1 mit ihrem Mann trotz häuslicher Gewalt und der damit zusammenhängenden Verurteilung wegen § 83 (1) StGB, § 15 StGB § 105 (1) StGB; § 15 StGB § 83 (1) StGB (Strafurteil GZ: XXXX ) nach dessen Entlassung aus der Strafhaft wieder zusammenleben wolle. Derzeit wolle sie sich nicht von ihm trennen. Weiters wurde angemerkt, dass die Rechtsvertretung hoffe, dass die BF1 im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor einer weiblichen Richterin und Dolmetscherin möglicherweise doch einsichtig werde, da die Rechtsvertretung ein erhebliches Gefährdungspotenzial für Frau und Kinder sehe. Bislang habe die BF1 noch nicht von einer gänzlichen Trennung überzeugt werden können.

20. Mit Schriftsatz vom XXXX legte das BFA eine Verständigung über ein rechtskräftiges Urteil betreffend XXXX nach § 83 (1) StGB § 15 StGB § 105 (1) StGB § 15 StGB § 83 (1) StGB zu GZ: XXXX gemäß vor (Akt BF1 OZ 10).

21. Einer Information der XXXX folgend wurde der Kindsvater der BF2 und BF3, XXXX , am XXXX aus der Strafhaft entlassen (Akt XXXX , OZ 20).

22. Am XXXX informierte die XXXX über den vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung gegen den Kindsvater der BF2 und BF3, XXXX , wegen § 27 Abs. 2 SMG (OZ 27).

23. Mit Schriftsatz vom XXXX legte das BFA einen Abtretungs-Bericht wegen des Verdachts auf die Begehung einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz nach § 27 Abs. 2 SMG, GZ: XXXX vom XXXX , vor (Akt XXXX , OZ 28).

24. Mit Schreiben vom XXXX legte das XXXX , einen Abtretungs-Bericht wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung zu GZ: XXXX vom XXXX vor. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass XXXX und ein weiterer unbekannter Täter verdächtig wären, am XXXX ein Hinweisschild zum Nachteil der XXXX mit einem Baseballschläger verunstaltet zu haben. Der XXXX sei dadurch ein Schaden in der Höhe von €500 entstanden, welcher durch keine Versicherung gedeckt sei (Akt XXXX , OZ 29).

25. Einer Dokumentation der XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX ist zu entnehmen, dass gegen den Kindsvater der BF2 und BF3, XXXX , ein Betretungsverbot verhängt worden sei.

Die minderjährige Personen XXXX und XXXX seien nicht gefährdet durch XXXX (Akt XXXX , OZ 31).

26. Am XXXX kontaktierte die XXXX die Gerichtsabteilung W277 und gab an, dass die BF1 gegen den Kindsvater XXXX ein Betretungsverbot erwirkt hätte (Akt BF1 OZ 15).

27. Im Zuge einer Vorlage vom XXXX gab die BF1 an, dass sie - ab XXXX und sobald die BF2 und die BF3 wieder den Kindergarten bzw. die Volksschule besuchen würden- plane, einen Deutschkurs zu besuchen. Diesbezüglich habe sie sich auch schon informiert, das Anmeldefenster sei jedoch noch nicht geöffnet. Weiters gab die BF1 an, dass es ihr aufgrund der Situation mit dem Kindsvater XXXX und dem daraus resultierenden Umstand alleinerziehende Mutter zu sein, nicht möglich gewesen sei, weitere Deutschkurse zu besuchen. Die Situation mit XXXX würde die BF1 psychisch sehr belasten, weswegen die BF1 auch in psychologischer Behandlung gewesen sei. Ferner leide die BF1 an Problemen mit ihrem Fuß, könne nur unter Schmerzen gehen und sei auch diesbezüglich in ärztlicher Behandlung (Akt BF1 OZ 16).

Die BF legten im Zuge der Urkundenvorlage folgende medizinische Unterlagen hinsichtlich der BF1 vor:

- Behandlungsbericht des XXXX ,

- Zeitbestätigung des XXXX ,

- Zeitbestätigung des XXXX ,

- Zeitbestätigung des XXXX .

Weiters wurde Folgendes nachgereicht:

- Schreiben der Klassenlehrerinnen betreffend die BF2,

- Teilnahmebestätigung des XXXX am Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1/1a – Stufe A1/1 vom XXXX ,

- Bestätigung des XXXX über Gesprächstermin vom XXXX ,

- Empfehlungsschreiben von Familie XXXX hinsichtlich der BF.

28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 und ihre rechtsfreundliche Vertretung, die XXXX , teilnahmen. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht anwesend sein könne (Akt BF1 OZ 18). Das BFA ist folglich nicht erschienen.

Die BF1 wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX ; in der Folge: NSV (1)).

Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein, sowie nicht regelmäßig Medikamente einzunehmen. Im Bundesgebiet habe sie eine Physiotherapie erhalten, befinde sich jedoch nicht mehr in medizinischer oder therapeutischer Behandlung. Sie habe nicht wie in der Beschwerde angegeben XXXX , sondern „wegen den Nerven eine Herzschwäche“, was aus ihrer Nervosität resultiere (NSV (1) S. 11).

Ihre ältere Tochter XXXX habe Probleme mit den Beinen und erhalte ein Mal pro Woche Massagen (NSV (1) S. 11). Sie müsse zudem orthopädische Schuhe tragen. Am XXXX müsse sie einen Arztbesuch wahrnehmen, nach welchem besprochen werde, wie es „mit den orthopädischen Schuhen weitergehe“ und ob bzw. wann es eine Operation geben würde (NSV (1) S. 10).

Ihre Tochter XXXX sei gesund.

Die BF1 bis BF3 würden als „Covid-19 genesen“ gelten (NSV (1) S. 28).

Die BF1 sei in der Stadt XXXX in der XXXX Republik geboren und aufgewachsen. Nach ihrem XXXX bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie in XXXX gelebt. Sie könne keine Originalurkunden vorlegen, da diese nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet verloren gegangen wären.

Sie habe die 7. Klasse der XXXX in der Stadt XXXX 7 abgeschlossen und später die 9. Schulstufe in einer Abendschule absolviert und ein Grundschulzeugnis erhalten, welches gegenwärtig bei ihrer Mutter zu Hause sei (NSV (1) S. 17).

Im Herkunftsstaat habe sie wenig gearbeitet habe. Ca. 2 – 3 Monate sei sie in einem XXXX in der Stadt XXXX tätig gewesen, welches ihrer „Schwägerin“, der Schwester von XXXX , gehöre. Weiters habe sie circa einen Monat in einer Farben- und Tapetenabteilung gearbeitet. Die „Schwägerin“ führe gegenwärtig ein anderes XXXX (NSV (1) S. 18).

Das Eigentumshaus der „Schwiegereltern“ hätten diese verkauft. Auf ihre hierzu widersprüchlichen Angaben bei der behördlichen Einvernahme befragt, gab die BF1 an, dass die „Schwiegereltern“ damals eine Eigentumswohnung gehabt hätten, „dieses Haus oder diese Wohnung“ später als Betriebswohnung erhalten hätten. Nach einer Gesetzesänderung im Herkunftsstaat hätten ihre „Schwiegereltern“ ein zweistöckiges Haus gekauft und zu diesem Haus etwas dazu gebaut (NSV (1) S. 13). Die Schwiegereltern der BF1 hätten den Herkunftsstaat bereits vor dem BF1 und XXXX verlassen. In der Zeit ihrer Abwesenheit hätte XXXX bei seinem älteren Bruder in XXXX gelebt (NSV (1) S. 12).

Bis zu ihrer Ausreise habe sie in ihrem Elternhaus mit ihren Eltern gelebt. An die Adresse ihres Elternhauses könne sie sich nicht mehr erinnern. Auf ihre Angaben im behördlichen Verfahren hingewiesen, dass ihre Eltern in der XXXX leben würden, schilderte sie, dass ihre Eltern, ihr Bruder XXXX und die Schwägerin, zwei Neffen und die geschiedene Schwester XXXX weiterhin an dieser Adresse leben würden. Auch schilderte sie, dass es sich hierbei um ein Gartenhaus in der Gartensiedlung ohne Adresse handle, welches ihre Eltern gekauft hätten. Weiters führte sie aber auch aus, selbst nie in diesem Gartenhaus in der Gartensiedlung gelebt zu haben. Sie habe in der Wohnung in der Straße XXXX gelebt, welche erst später verkauft worden sei um das Gartenhaus zu kaufen (NSV (1) S. 14).

Weiters schilderte sie, dass ihr Vater im Jahre XXXX verstorben sei, wegen ihrer „Gedächtnisprobleme“ könne es jedoch auch sein, dass er bereits XXXX verstorben sei.

Ihre Mutter namens XXXX lebe mit dem Bruder der BF1 in der Stadt XXXX (NSV (1) S. 13). Auf ihre hierzu widersprüchlichen Angaben im behördlichen Verfahren, dass ihre Mutter XXXX heiße, hingewiesen, gab die BF1 an, dass es sich dabei um den Mädchennamen gehandelt habe und XXXX der Name ihres Vaters sei. Ihre Mutter und ihr Bruder würden ihren Lebensunterhalt durch den Erhalt von staatlichen Pensionsleistungen finanzieren.

Ihre Schwester XXXX sei derzeit in einem Ort namens XXXX im Herkunftsstaat wohnhaft, welche „auf der anderen Seite der Stadt XXXX “ sei, und erhalte monatlich Pflegegeld und Invalidenpension für den Ehegatten. Ihr ältester Bruder XXXX sei wohnhaft und arbeite als Hausarbeiter an einer Schule in der Stadt XXXX . Der Bruder XXXX lebe in der XXXX und sie wisse nicht aus welchem Grund er ebendort aufenthaltsberechtigt sei.

Weiters zählte sie auf, dass Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen in XXXX , in XXXX und XXXX leben. Es würden jedoch keine Familienangehörigen der BF1 im Bundesgebiet leben. Danach befragt, weshalb sie beim BFA angab, dass ihre Eltern und der Bruder samt dessen Familie in Österreich leben würden schilderte sie, dass sie hierbei damals die Schwiegereltern und den Bruder von XXXX gemeint habe (NSV (1) S. 15).

Seit sie von XXXX getrennt und geschieden sei, habe sie nicht mehr so oft und so gerne Kontakt zu Verwandten im Herkunftsstaat. Vor der Trennung habe sie häufig Kontakt zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat gehabt, ihren Verwandten gefalle die Trennung von XXXX nicht und sie würden von ihr verlangen, dass sie die Kinder an den Vater abgebe und in den Herkunftsstaat zurückkomme. Hierzu näher befragt, gab sie Folgendes an (NSV (1) S. 16):

„R: Wer verlangt das? BF1: Das wurde mir so gesagt, dass wenn ich zurück nach XXXX komme, ich die Kinder abgeben muss.

R: Wer hat das gesagt? BF1: Mein Bruder, der jetzt mit der Mutter lebt.

R: Was sagt Ihre Mutter dazu? BF1: Meine Mutter hat leider keine persönliche Meinung dazu, weil sie ist jetzt abhängig vom Bruder und seiner Gattin. Sie hat gesagt, dass sie der gleichen Meinung wie ihr Sohn ist.

R: Warum kann dann Ihre geschiedene Schwester bei Ihrem Bruder leben? BF1: Sie hat keine Kinder und ich kann ja auch zurück kommen zu ihm, aber ohne Kinder.“

Vor drei Wochen habe sie zuletzt Kontakt zu diesem Bruder gehabt und schicke ihm weiters regelmäßig Fotos von den Kindern. Zu anderen Geschwistern habe sie gegenwärtig nicht so oft Kontakt, weil sie sich nach der Trennung von XXXX unter Druck fühle und „keine Lust mit irgendjemanden zu reden“ habe (NSV (1) S. 16).

Weiters pflege sie per WhatsApp regelmäßigen Kontakt zu einer Freundin namens XXXX , welche in der Stadt XXXX lebe (NSV (1) S. 17).

Derzeit erhalte sie keine finanzielle Unterstützung von ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat (NSV (1) S. 18). Ihr Bruder XXXX habe ihr vormals regelmäßig Geld gegeben, Fahrtickets bezahlt und Lebensmittel gekauft (NSV (1) S. 19). Von XXXX erhalte sie keine finanziellen Leistungen (NSV (1) S. 21).

Die BF1 sehe sich als „für immer von XXXX getrennt“ (NSV (1) S. 18) und lebe seit fast einem Jahr nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm. Die BF1 habe keinen Kontakt zu ihm, die Kinder würden jedoch in regelmäßigem und sehr häufigen Kontakt zu ihm stehen. Sie habe Verständnis dafür, dass er seine Kinder liebe und erlaube XXXX jederzeit Kontakt zu den Kindern. Sie habe gehört, dass er zu ihr und ihren Kindern zurückwolle.

XXXX sei im Herkunftsstaat 4 ½ Jahre oder 4 Jahre und 3 Monate zu einem ihr nicht erinnerlichen Zeitraum inhaftiert gewesen. Als er in Haft gewesen wäre habe die BF1 bei ihren Eltern gelebt habe und sei von diesen finanziell versorgt worden (NSV (1) S. 19).

XXXX habe XXXX Schwestern namens XXXX , XXXX , XXXX und XXXX und einen Bruder namens „ XXXX und XXXX “, welcher in XXXX wohne (NSV (1) S. 19). Dieser Bruder versuche XXXX fortwährend zu erklären, dass er nicht Recht habe. Eine Schwester von XXXX lebe in der Stadt XXXX in Kasachstan, die drei weiteren Schwestern würden in der Stadt XXXX leben. Die Schwestern würden XXXX , XXXX , XXXX und XXXX heißen. Die Eltern von XXXX seien vor zwei bis drei Jahren verstorben.

Die Familie der BF1 im Herkunftsstaat habe keinen Kontakt zur Familie von XXXX im Herkunftsstaat. Auch die BF2 und die BF3 hätten keinen Kontakt zu den Familienangehörigen von XXXX im Herkunftsstaat (NSV (1) S. 20).

Zu ihrer Ausreiseroute gab sie an, dass von XXXX mit dem Zug bis XXXX gefahren, dann über Kiew weitergereist und irgendwo hingebracht worden sei. (NSV (1) S. 21). Sie sei bei der Grenze in XXXX gewesen, wisse jedoch nicht wie sie nach XXXX gekommen wären. XXXX habe alles bezahlt habe und ihr damals gesagt habe, dass es mehr als XXXX gekostet hätte. Ihre Reisepässe seien später verloren worden und sie habe nicht gewusst, dass sie die Dokumente noch benötigen würde (NSV (1) S. 22).

Bei ihrer Einreise habe sie keine eigenen Fluchtgründe gehabt und habe auch jetzt keine Fluchtgründe (NSV (1) S. 22). Im Herkunftsstaat sei sie nicht vorbestraft (NSV (1) S. 23).

Die BF2 und die BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe (NSV (1) S. 23).

Ihre Familie habe jedoch nach ihrer Ausreise Probleme bekommen habe, da „sie“ zu ihren Eltern gekommen seien und gefragt hätten, wo die BF1 und XXXX sich aufhalten würden. Auf die Frage, wer sie im Herkunftsstaat verfolgen, bedrohen oder töten würde, gab die BF1 Folgendes an: „Töten glaube ich nicht, aber ich würde gefragt werden wieso ich ausgereist bin und wieso ich zurück bin und das schlimmste was passieren kann, ist, dass meine Kinder von mir weggenommen werden.“ Lebensgefahr bestehe nicht, aber sofort, wenn sie zurückkomme, würden ihr ihre Kinder weggenommen werden. Ihr Bruder habe ihr offen gesagt, dass er ihre Kinder nicht „übernehmen“ und finanzieren könne. Ihre eigenen Verwandten hätten zu ihr gesagt, dass es in ihrem Elternhaus keinen Platz für ihre Kinder gebe (NSV (1) S. 23). Hierzu näher befragt gab die BF1 folgendes an (NSV (1) S. 27 f.):

„R: Wer aus der Familie Ihres Mannes würde Ihre Kinder annehmen wollen? BF1: Das Hauptproblem ist nicht die Verwandten meines Mannes, sondern meine eigene Familie. Die will die Kinder nicht im Elternhaus sehen.

R: Sie haben doch gesagt, dass Sie dem Bruder auch Fotos von den Kindern schicken? BF1: Ja, damals waren die beiden süß für meine Verwandtschaft und da war ich noch mit meinem Gatten.“

XXXX habe zu ihr gesagt, dass er ihr die Kinder wegnehmen würde, wenn sie nicht mehr mit ihm weiterleben wolle. Danach befragt, ob die Verwandten von XXXX geäußert hätten, dass sie ihre Kinder haben wollen würden gab die BF1 Folgendes an (NSV (1) S. 24): „Jeder der Familienangehörigen meines Mannes haben eigenen Kinder und sie brauchen meine Kinder nicht, aber meine Familie verlangt das von mir. Ich müsste sie übergeben, ich würde gezwungen werden.“

Auf die aktuellen Länderberichte hingewiesen, dass die Kinder im Falle einer Scheidung zumeist bei der Mutter verbleiben würden gab die BF1 an, dass dies in der Russischen Föderation üblich sei, nicht aber so in der Teilrepublik XXXX (NSV (1) S. 25).

Weiters könne sie nicht mittels eigener Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt ihrer Kinder finanzieren, weil die BF2 eine medizinische Behandlung brauche, welche es in der Teilrepublik XXXX nicht gebe und man für solche Behandlungen eine gute Finanzierung benötige (NSV (1) S. 24). Außerdem sei die Arbeitslosigkeit in der Teilrepublik XXXX sehr hoch und sie bezweifle, dass sie irgendwo eine Arbeitsstelle finde.

Im Bundesgebiet lebe sie von Leistungen aus der Grundversorgung und dürfe nicht arbeiten. Sie würde jedoch gerne arbeiten. Bis dato habe sie sich nicht erkundigt, weil sie keinen Status im Bundesgebiet habe.

Auch sei sie im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich tätig gewesen, weil ihre Kinder jung wären und sie für solche Tätigkeiten mehr Zeit benötige.

Sie habe einen Deutschkurs begonnen, habe ihn aber nicht abgeschlossen. Weil sie an einer Covid-19 Infektion erkrankt gewesen wäre, hätte sie den Kurs abbrechen müssen. Jetzt warte sie auf eine Möglichkeit einen Deutschkurs zu besuchen

Seit ihrer Einreise habe sie keine Deutschprüfung abgeschlossen, weil ihre Kinder zu klein gewesen seien und es in dem Ort, in dem sie lebe, keine Möglichkeit für einen Deutschkurs gegeben hätte (NSV (1) S. 25).

Die BF2 und die BF3 würden Deutsch reden und immer russische Comics im Fernsehen schauen. Die BF1 spreche XXXX mit den Kindern. Beide würden XXXX reden, aber das klinge komisch (NSV (1) S. 27).

Die BF1 habe derzeit keinen Partner im Bundesgebiet (NSV (1) S. 26).

28.1. Die BF1 legte im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor:

XXXX 28.2. Der BF1 wurde in der mündlichen Verhandlung eine Frist bis zum XXXX gewährt, um Identitätsdokumente im Original nachzureichen (NSV S. 17).

29. Im Zuge einer Urkundenvorlage und Stellungnahme vom XXXX gaben die BF an, dass sich aus dem aktualisierten Länderinformationsblatt vom XXXX zwar ergebe, dass die Lage in XXXX stabiler geworden sei, aber keine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage eingetreten sei. Die BF1 habe in XXXX keine Unterkunft und auch keine Versorgungsmöglichkeiten für sich und ihre minderjährigen Kinder, da die Familie der BF1 nicht gewillt sei, die BF1 zusammen mit ihren minderjährigen Kindern aufzunehmen und finanziell zu unterstützen. Eine Trennung der BF1 von ihren minderjährigen Kindern komme für diese nicht in Betracht. Die BF1 wäre somit ausschließlich auf staatliche Hilfen angewiesen. Der Zugang zu diesen gestalte sich aber aufgrund ihrer langen Abwesenheit besonders schwierig und sei von Ungewissheit geprägt. Die BF würden bei einer Rückkehr in eine völlig aussichtslose Lage geraten. Eine Verletzung des Art. 2 EMRK und 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 könne daher nicht ausgeschlossen werden (OZ 20).

Die BF legten zudem zwei Mobiltelefon-Fotos von Ausweisen in russischer Sprache vor, die als „Geburtsurkunde der BF1“ und „Abschlusszeugnis der 9. Klasse der BF1“ tituliert wurde.

30. Im Zuge eines Parteiengehörs vom XXXX wurden den BF aktualisierte Länderfeststellungen zur Russischen Föderation übermittelt und ihnen eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum XXXX eingeräumt (OZ 22).

30.1. Die BF gaben innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.

31. Im Zuge einer Urkundenvorlage vom XXXX legten die BF zwei Kopien russischer Dokumente vor (OZ 24).

32. Einem Abtretungsbericht der XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , ist zu entnehmen, dass XXXX am XXXX einer Personenkontrolle unterzogen worden und im Socken in Alufolie gewickeltes Marihuana (0,75 Gramm brutto) gefunden worden sei. Da XXXX geständig gewesen sei, seien keine weiteren Ermittlungen notwendig gewesen (Akt XXXX , OZ 46).

33. Im Zuge einer Urkundenvorlage vom XXXX legten die BF eine auf den XXXX datierte Kopie eines medizinischen Befundes des XXXX vor, dem folgender Inhalt zu entnehmen ist (OZ 26).“:

XXXX 34. Im Zuge eines Parteiengehörs vom XXXX wurden den BF die Übersetzung der Geburtsurkunde sowie eines Abschlusszeugnisses der BF1 vorgelegt. Ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum XXXX eingeräumt (OZ 28).

34.1. Die BF gaben keine Stellungnahme diesbezüglich ab.

35. Einem Abtretungsbericht der XXXX an die XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , ist zu entnehmen, dass der Kindsvater der BF2 und BF3 XXXX verdächtig und geständig sei, die Suchtgifte Marihuana und Heroin erworben und bis zu seinem Eigenkonsum besessen zu haben (Akt XXXX , OZ 54).

36. Einem Abschluss-Bericht der XXXX an die XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , ist zu entnehmen, dass XXXX verdächtig war, eine andere Person in der Flüchtlingsunterkunft im Zuge einer Auseinandersetzung bedroht und am Körper verletzt zu haben (Akt XXXX , OZ 55).

37. Am XXXX verständigte die XXXX das BFA von der Anklageerhebung gegen XXXX wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach § 105 (1) StGB (Akt XXXX , OZ 56).

38. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde XXXX aufgrund des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass XXXX am XXXX eine andere Person durch gefährliche Drohung mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper zu Handlungen oder Unterlassungen genötigt hat (Akt XXXX , OZ 58).

39. Am XXXX verständigte die XXXX das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG (Akt XXXX , OZ 57).

40. Einem Abtretungsbericht der XXXX an die XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde ausgeführt, dass XXXX eines unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG verdächtigt werde. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass XXXX bei einer Personenkontrolle eine Cannabis-Zigarette aus dem Mund genommen, in kleinste Teile zerlegt, auf den Boden geworfen und mit dem Fuß weiter zerkleinert, wodurch sie nicht mehr sichergestellt werden hätte können. Darüber hinaus sei in seiner Hosentasche ein ¼ Stück einer Compensan 300mg Tablette gefunden worden (Akt XXXX , OZ 59).

41. In einem weiteren Abschlussbericht der XXXX an die XXXX vom XXXX zu GZ XXXX , wurde ausgeführt, dass der BF der Unterdrückung eines Beweismittels verdächtigt werde Akt XXXX , OZ 60).

42. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1und ihre rechtsfreundliche Vertretung, die XXXX , teilnahmen. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht anwesend sein könne (Akt BF1 OZ 34). Das BFA ist folglich nicht erschienen.

Die BF1 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie „Probleme mit ihren Nerven“ habe und bei Aufregung einen Allergiezustand, sowie schwer Luft bekomme (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX , in der Folge: NSV (2) S. 5). Dies sei ein „innerer Allergiezustand“ wenn sie aufgeregt sei und dann schiele sie auch auf einem Auge (NSV (2) S. 6). Sie befinde sich derzeit nicht in medizinsicher oder therapeutischer Behandlung (NSV (2) S. 9). Nach einer Untersuchung habe sich jedoch herausgestellt, dass ihre Cholesterinwerte hoch wären. Diesbezügliche Befunde wurden nicht vorgelegt.

Die BF2 nehme jede Woche Massagen wahr (NSV (2) S. 6). Die Beine würden jetzt wieder langsam die Form annehmen, die sie bei der Geburt gehabt hätten. Man habe ihr gesagt, dass die Verformung, die jetzt langsam stattfinde, wachstumsbedingt sei. Im XXXX gäbe es eine Besprechung mit ihrem Arzt und eine Operation in der Zukunft sei möglich. Auf die Frage, weshalb die Operation bis jetzt nicht durchgeführt worden sei gab die BF1 an, dass nach der damaligen OP im Kleinkindalter zuerst alles in Ordnung gewesen sei und man ihr gesagt habe, dass nur Kontrollen stattfinden würden und Massagen verordnet werden. Die BF2 würde keine Medikamente einnehmen.

Ihre jüngere Tochter XXXX sei gesund. Bei der BF3 sei eine Zahnextraktion unter Narkose durchgeführt worden.

Zu XXXX habe die BF1 derzeit keinen Kontakt und sie habe ihn auf dem Telefon blockiert (NSV (2) S. 9). Wenn XXXX anrufe spreche die BF2 mit ihm (NSV (2) S. 10). XXXX habe ihrer Tochter gesagt habe, dass er ins Gefängnis gebracht worden sei. Er habe gewollt, dass die Tochter Mitleid mit ihm habe und sie aufgebracht mit dem Anruf. Der BF1 selbst sei es egal, dass er inhaftiert worden wäre und habe ihrer Familie im Herkunftsstaat nicht davon erzählt, dass XXXX sich in Haft befindet (NSV (2) S. 17).

Zum Kontakt ihrer Kinder zu XXXX näher befragt schilderte sie BF1 Folgendes (NSV (2) S. 17 f.):

„R: Verstehe ich das richtig, dass Sie es unterstützen, dass die BF2 und BF3 regelmäßigen Kontakt zu XXXX haben. BF1: Sie wollen es selbst. Nachgefragt gebe ich an, wenn man mich fragt, ich will es nicht.

R: Sie haben in der letzten Verhandlung gesagt, dass Sie schon wollen, dass die Kinder Kontakt zum Vater haben und das haben Sie auch in der Stellungnahme vom XXXX geschrieben? BF1: Ich persönlich möchte es gar nicht, dass er der Vater meiner Kinder ist, aber die Eltern sucht man sich nicht aus.

R: Unterstützen Sie es, dass die Kinder den Vater sehen? BF1: Nein, aber verbieten tu ich es auch nicht.“

„BFV: Bevor XXXX inhaftiert wurde, hatten Ihre Kinder regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater?

BF1: Ja, natürlich.

R: Wie oft? BF1: Er rief alle 2-3 Tage an. 1 Minute oder 2 Minuten: „Wie geht’s euch, ich liebe euch“

BFV: Hat er auch etwas mit den Kindern unternommen? BF1: Er ist einmal gekommen, da hat er irgendein Spielzeug mitgehabt, aber dann ist er gleich weggefahren (…) Wenn jemand etwas für die Kinder macht, dann bin ich das.“

Die BF2 und BF3 hätten zuletzt vor circa drei Wochen persönlichen Kontakt zu ihrem Vater gehabt (NSV (2) S. 12). XXXX wolle zur BF1 zurückkommen, sie wolle dies jedoch nicht. (NSV (2) S. 11).

Auf die Frage ob sie seit der letzten Verhandlung am BVwG einen Deutschkurs besucht oder ein Zertifikat abgeschlossen habe, schilderte die BF1, dass sie seit Kurzem ein Mal pro Woche den Kurs XXXX besuche (NSV (2) S. 12). Die BF1 habe niemanden, der für sie bei Arztbesuchen übersetze und bei Besuchen der Klassenlehrerin der BF2 würde diese ihr alles in Bildern zeigen. Sie müsse bei einem Arztbesuch auch vorher nachsehen, wie etwas heiße das ihr oder den Kindern weh tue (NSV (2) S. 16).

Seit der letzten Verhandlung beim BVwG habe sie weder ehrenamtliche Tätigkeiten im Bundesgebiet ausgeführt, noch würde sie gegenwärtig einen Arbeitsplatz suchen. Ein Kind sei im Kindergarten und ein Kind in der Schule und sie schaffe dies sonst nicht. Erst wenn beide Kinder in der Schule wären, könne sie arbeiten. Sie lebe daher weiterhin von Leistungen aus der Grundversorgung (NSV (1) S. 16).

Weiters wäre sie eher an einem Ausbildungsplatz interessiert, könne aber nicht in die XXXX fahren, um zu lernen.

Auf die Frage, ob sie im Bundesgebiet integriert sei, gab die BF1 an: „Ja, ich habe zumindest den Wunsch. Ich glaube nicht, dass ich mich nicht jetzt schon integriert habe, aber ich will mich integrieren und mich bemühen. Ich mag dieses Land.“ (NSV (2) S. 17).

Gegenwärtig habe die BF1 keinen Partner.

Die BF1 rufe ihre Mutter im Herkunftsstaat alle XXXX an und auch die Kinder würden mit der an Großmutter sprechen. Danach befragt wie oft die Kinder mit den Geschwistern der BF1 telefonieren würden gab die BF1 Folgendes an: „Wenn ich selbst mit ihnen spreche, dann sage ich meinen Kindern manchmal, sag irgendwas zu den Geschwistern, dann sagen sie was, aber ansonsten nicht.“ (NSV (2) S. 18). Etwa einmal in der Woche habe sie mit ihren Geschwistern fernmündlichen Kontakt und sie würden sie häufig Sprachnachrichten und SMS schicken. Weiters pflege sie den Kontakt zur Ehefrau von XXXX (NSV (2) S. 18).

Zu den schulischen Leistungen ihrer Tochter gab die BF1 Folgendes an (NSV (2) S. 15): „ (…) man hat mir gesagt, dass sie sehr gut lernt. Das sie sehr schön schreibt. Allerdings hat die Lehrerin dazu gesagt, dass sie während des Unterrichts mit ihrer Freundin, einer Ukrainerin, spricht. Aber sonst ist alles ok.“

42.1. Die BF1 legte im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor:

- Schriftsatz des XXXX vom XXXX , welchen zu entnehmen ist, dass sich die Füße nicht gebessert hätten, zu Mal auch die Schienen nicht gut toleriert werden würden (Beilage ./AA),

- handschriftliche Überweisung, undatiert (Beilage ./AA),

- Schriftsatz des XXXX vom XXXX , welchem zu angeführt ist, dass die BF1 im letzten Jahr einen Deutschkurs der VHS im Rahmen des Projektes XXXX in Gallneukirchen besuchte. Angeführt ist weiters, dass der Kurs leider nur einmal pro Woche, nachmittags für 2 Stunden, stattfindet. Wird in den Akt genommen (Beilage./CC),

- Anmeldebestätigung, betreffend XXXX , vom XXXX (Beilage./DD),

- Teilnahmebestätigung vom XXXX von XXXX , welcher zu entnehme ist, dass die BF1 vom XXXX bis XXXX an einer Bildungsveranstaltung A1/1a teilgenommen hat (Beilage./EE),

- Semesterinformation betreffend XXXX , Schuljahr XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass die BF2 in den Fächern Deutsch; Lesen; Mathematik und Sachunterricht nicht beurteilt wurde (Beilage./FF),

- alternative Leistungsbeurteilung der BF2 (Beilage ./GG),

- Schriftsatz des XXXX vom XXXX , betreffend BF1 bis BF3 (Beilage ./HH),

- Schriftsatz von XXXX (Beilage ./II).

42.2. Folgende Unterlagen wurden als Beilage in den Akt genommen:

- Besucherliste betreffend Haftanstalt (Beilage ./BB)

43. Einem Abschlussbericht der XXXX an die XXXX vom XXXX zu GZ XXXX ist zu entnehmen, dass der Kindsvater der BF2 und BF3, XXXX , dringend verdächtig ist, im Zeitraum zwischen XXXX bis zuletzt dem XXXX im XXXX sowie im XXXX in zumindest drei Fällen in Kellerabteile eingebrochen zu sein, um Diebstähle zu begehen und zumindest in einem Fall ein Gut, von dem er wusste, dass es durch einen Diebstahl erlangt wurde, im Austausch gegen Suchtgift erworben zu haben.

40. Am XXXX verständigte die XXXX von der Anklageerhebung gegen XXXX wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2 2. Fall StGB § 15 StGB § 164 Abs. 2 StGB § 295 StGB (Akt XXXX , OZ 67).

44. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung hinsichtlich der BF1 auf. Die BF2 und die BF3 sind strafunmündig.

44.1. Der Kindsvater der BF2 und BF3 wurde im Bundesgebiet zu folgenden Straftaten verurteilt:

42.1. XXXX vom XXXX , Rechtskraft XXXX , wegen § 15 StGB iVm § 127 StGB, Datum der (letzten) Tat: XXXX

42.2. XXXX vom XXXX , Rechtskraft XXXX , wegen § 218 (1) Z 2 StGB, Datum der (letzten) Tat: XXXX , Freiheitsstrafe XXXX

42.3. XXXX vom XXXX , Rechtskraft XXXX , § 15 StGB iVm § 83 (1) StGB, § 83 (1) StGB, § 15 StGB iVm § 105 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat: XXXX , Freiheitsstrafe XXXX

42.4. XXXX vom XXXX , Rechtskraft XXXX , § 105 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat: XXXX , Freiheitsstrafe XXXX

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der BF

Die BF sind russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der XXXX zugehörig. Die volljährige BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF2 und der minderjährigen BF3.

Die BF1 beherrscht die Sprachen Russisch und XXXX . Die BF2 und BF3 beherrschen die Sprachen Russisch und XXXX auf altersüblichem Niveau.

Die BF1 wurde im Herkunftsstaat geboren, hat ebendort an verschiedenen Orten gelebt und eine Grundschulausbildung in der XXXX genossen. Zudem hat sie vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat in einem XXXX und in einem XXXX gearbeitet. Zuletzt war sie beruflich als Hausfrau tätig.

Vor ihrer Ausreise wohnte sie, unter anderem gemeinsam mit XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , im Eigentumshaus ihrer damaligen Schwiegereltern in der Teilrepublik XXXX . Die gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX und XXXX wurden im Bundesgebiet geboren.

Im Herkunftsstaat leben die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern der BF1 in der Stadt XXXX , eine weitere Schwester der BF1 lebt in der Stadt XXXX . Ein Bruder der BF1 ist in der XXXX aufhältig. Weiters leben Onkel und Tanten der BF1 in XXXX , XXXX und XXXX . Die BF pflegen regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt zur Mutter und den Geschwistern der BF1 im Herkunftsstaat.

Darüber hinaus leben gegenwärtig drei Tanten väterlicherseits der BF2 und BF3 in XXXX , sowie eine weitere Tante väterlicherseits in XXXX . Ein Onkel väterlicherseits der BF2 und BF3 ist im Bundesgebiet aufhältig.

Die BF1 leidet an keiner schwerwiegenden oder akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Die BF1 war in der Vergangenheit im Bundesgebiet aufgrund eines XXXX in medizinischer Behandlung. Aktuell befindet sich die BF1 in keiner medizinischen oder therapeutischen Behandlung.

Die BF2 leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie befindet sich derzeit in orthopädischer Behandlung. Im Bundesgebiet erhält sie jede Woche Massagen. Im Kleinkindalter wurde eine Operation an den Beinen durchgeführt.

Die BF3 ist gesund. An der BF3 wurde eine Zahnextraktion unter Narkose durchgeführt.

1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF

Die BF sind gegenwärtig keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.

Auch ergibt sich keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation der BF2 und BF3 aufgrund des familiären Verhältnisses zu XXXX .

Eine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation der BF1 aufgrund der vormaligen Lebensgemeinschaft zu XXXX ist nicht gegeben.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes:

1.3.1. Sicherheitslage in Tschetschenien

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021); vgl. Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6)). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK – NationalesAnti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien]). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal ’Kaukasischer Knoten’ fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus]; vgl. KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im 2. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im 1. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im 4. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im 3. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus]). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia).

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien]). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor]).

1.3.2. Rechtschutz und Justizwesen – Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser)).

Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014).

1.3.3. Sicherheitsbehörden – Tschetschenien

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation).

Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen ’fremdländischen’ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021)).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).

Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will ’nach Berlin durchmarschieren’?). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews (20.3.2022): ’Psychopath Kadyrow’: Was machen die Kämpfer aus Tschetschenien in der Ukraine?). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).

1.3.4. Frauen

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, welche diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Russland hat die Istanbul Konvention nicht ratifiziert. In der Gesellschaft herrschen stereotype Rollenbilder vor, traditionelle Geschlechterrollen werden vom Staat propagiert, Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt (ÖB Moskau 6.2021).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen (GIZ 1.2021c). Frauen mit kleinen Kindern gehören einer sozialen Gruppe an, die besonders von sozialer Unterstützung wie Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und dem sogenannten ’Mutterschaftskapital’ Nutzen ziehen (vgl. Kapitel Sozialbeihilfen) (Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382).

Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 1.2021c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382).

Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW – Human Rights Watch (10.2018): ’I Could Kill You and No One Would Stop Me’ Weak State Response to Domestic Violence in Russia). Häusliche Gewalt wird von den Behörden kaum beachtet, stattdessen werden Opfer häuslicher Gewalt, die zur Selbstverteidigung den Täter töten, häufig inhaftiert. Bis zu 80% der in Russland inhaftierten Frauen dürften unter diese Kategorie fallen (FH 3.3.2021). Es gibt in Russland sowohl staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) als auch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es wurde eine interaktive Karte mit Zentren, die betroffene Frauen in den meisten Regionen Russlands unterstützen, erstellt (ÖB Moskau 6.2021). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018). Nach offiziellen Statistiken ereignen sich 40% aller schweren Gewaltdelikte innerhalb der Familien. Es gibt kein System zur Prävention, und es gibt zu wenig Einrichtungen, in denen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; vgl. US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, HRW 10.2018). Experten schätzen, dass 60% bis 70% der Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet werden (US DOS 11.3.2020). Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Durch eine Gesetzesänderung im Jänner 2017 wurde häusliche Gewalt im Erstfall zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde ein neuer Gesetzesentwurf zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt ins russische Parlament eingebracht, dessen Behandlung bis zum Ende der Coronavirus-Epidemie aber ausgesetzt wurde. Gegner des Entwurfs sehen traditionelle Familienstrukturen in Gefahr. In der Zeit des Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie hatten sich die Anrufe bei der Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt des ANNA-Zentrums um 74% erhöht (ÖB Moskau 6.2021). Die NGO ’nasiliu.net’, welche sich gegen häusliche Gewalt engagiert, wurde vom russischen Justizministerium in die Liste der Organisationen eingetragen, welche ’die Funktion eines ausländischen Agenten’ erfüllen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland). Russlands Gesetze, polizeiliche Maßnahmen und Dienstleistungen für Opfer von häuslicher Gewalt sind unzureichend (HRW 13.1.2022). Mehrere Politiker und Experten, die sich für ein robustes Gesetz gegen häusliche Gewalt einsetzen, berichteten von Drohungen gegen sie und ihre Familien, unter anderem durch diejenigen, die behaupten, ’traditionelle’ oder ’familiäre’ Werte zu fördern (HRW 13.1.2021; vgl. AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019)). Russlands Ombudsperson stellte fest, dass die häusliche Gewalt während der Covid-19-Pandemie zugenommen hat (HRW 13.1.2021; vgl. AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020)) und sich die gemeldeten Fälle während des Lockdowns im Frühjahr 2020 mehr als verdoppelt haben (HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland). Aus einer 2021 veröffentlichten Studie, die fast ein Jahrzehnt umfasst, geht hervor, dass in etwa 66% aller ermordeten Frauen in Russland Opfer von häuslicher Gewalt waren (HRW 13.1.2022).

Vergewaltigung ist illegal, und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung ist drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (US DOS 11.3.2020; vgl. EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection).

NGOs stellten fest, dass der Zugang zu Notunterkünften oft kompliziert ist, da sie einen Wohnsitznachweis in dieser bestimmten Gemeinde sowie einen Nachweis über den Status eines Niedrigeinkommens benötigen. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und stehen den Opfern deshalb nicht zur Verfügung (US DOS 11.3.2020). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar, und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden (HRW 10.2018). Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die dringende Hilfe, wie zum Beispiel ’Krisenwohnungen’ zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch-Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten-Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger (HRW 10.2018).

1.3.4.1. Scheidung und Obsorge

Gemäß Artikel 38 der Verfassung der Russischen Föderation haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Duma 6.10.2022). Laut § 61 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre) sowie mit Eheschließung des minderjährigen Kindes (RF 28.4.2023c).

Gemäß § 17 des Familiengesetzbuches darf ein Ehemann während der Schwangerschaft der Ehefrau und im Zeitraum bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Auflösung der Ehe nur mit Zustimmung der Ehefrau initiieren. Außer in den Fällen der Paragrafen 21-23 wird die Auflösung einer Ehe von Standesämtern durchgeführt (§ 18 des Familiengesetzbuches). Gemäß den Paragrafen 21-23 des Familiengesetzbuches sind Gerichte für die Auflösung einer Ehe zuständig, wenn gemeinsame minderjährige Kinder existieren oder sich die Eheleute über die Auflösung der Ehe nicht einig sind. Bei einer gerichtlichen Auflösung der Ehe können die Eheleute dem Gericht zur Überprüfung eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen die minderjährigen Kinder leben werden und wie die Unterhaltszahlungen geregelt sein werden. Sind sich die Eheleute darüber uneinig oder verletzt die getroffene Vereinbarung die Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten, muss das Gericht eine Regelung treffen (§ 24). Gemäß § 66 des Familiengesetzbuches hat derjenige Elternteil, welcher nicht mit dem Kind zusammenlebt, Recht auf Kontakt mit dem Kind, Teilhabe an der Kindererziehung sowie Recht auf gemeinsame Entscheidung hinsichtlich Ausbildungsfragen, welche das Kind betreffen. Kommt ein Elternteil der Gerichtsentscheidung nicht nach, zieht dies eine Verwaltungsstrafe nach sich. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Verlangen des nicht beim Kind lebenden Elternteils verfügen, diesem das Kind zuzusprechen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und dessen Meinung entspricht. Laut § 57 des Familiengesetzbuches ist ein Kind berechtigt, seine Meinung zu allen Familienfragen zu äußern, welche die Interessen des Kindes berühren. Auch hat ein Kind das Recht, im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Meinung des Kindes ist verpflichtend zu berücksichtigen, wenn das Kind mindestens 10 Jahre alt ist - außer dies widerspricht den Interessen des Kindes (RF 28.4.2023c). In der Praxis bleiben in der Russischen Föderation minderjährige Kinder nach einer Scheidung zu 99 % bei der Mutter (ÖB 21.2.2023).

1.3.4.1.1. Nordkaukasus/Tschetschenien

In Tschetschenien herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht (AA 28.9.2022). Landesweit verzeichneten Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien im Jahr 2022 den höchsten Scheidungszuwachs (KR 14.2.2023). Im Jahr 2022 wurden in Tschetschenien 9.070 Scheidungen eingereicht. Im Vergleich dazu hatte 2021 die Anzahl der eingereichten Scheidungen 3.783 betragen (KU 15.2.2023). Für Tschetschenen ist in erster Linie die Eheschließung nach der Scharia von Bedeutung. Um eine nach der Scharia geschlossene Ehe aufzulösen, muss der Ehemann die Worte 'Scheidung, Scheidung, Scheidung' aussprechen. Eine Scheidung gemäß dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) hat folgendermaßen abzulaufen: Der Ehemann muss vor Zeugen 'Ich verlasse dich' sagen. Adat und Scharia verlangen vom Ehemann nicht die förmliche Nennung eines Scheidungsgrundes. Das Muftiat Tschetscheniens schreibt vor, dass Männer bei der Scheidung einen Geldbetrag von RUB 300.000 [ca. EUR 3.470] an ihre früheren Ehefrauen entrichten müssen. In Tschetschenien ist es für Frauen äußerst schwierig, eine Scheidung vom Ehegatten zu erreichen. Es muss bewiesen werden, dass der Ehegatte körperlich krank bzw. geschäftsunfähig ist. Für gewöhnlich wird eine geschiedene Tschetschenin von ihrer Familie aufgenommen. Einer geschiedenen Tschetschenin ist es erlaubt, ein zweites Mal zu heiraten (Dsen 17.7.2022).

In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist es schwierig, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erlangen (KU 14.2.2023; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KU 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). Heutzutage kämpfen nicht wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien für das Recht, die Kinder bei sich behalten zu dürfen (Dsen 17.7.2022). In der Praxis spielen in Tschetschenien außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege. Selbst wenn Frauen vor Gericht recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB 21.2.2023).

In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 'Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen' geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare (FH 2023). Der Apparat der Ombudsperson für Menschenrechte in Tschetschenien versucht, Hilfestellung in Bezug auf Familienfragen zu geben, wenn geschiedenen Frauen der Kontakt mit ihren Kindern verwehrt wird (ÖB 21.2.2023).

1.3.5. Ad Mobilmachung / Ukraine-Krieg

Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW – Institute for the Study of War (30.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service; vgl. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.11.2022): Auskunft der Botschaft, ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (14.7.2022): ’The Orchestra Needs Musicians’: Behind The Covert Mobilization To Reinforce Russian Troops In Ukraine).

Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).

Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem ’Dienstgebrauch’ dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant (23.9.2022): Глава Минцифры поддержал отсрочку для сотрудников СМИ и ITспециалистов [Leiter des Ministeriums für digitale Entwicklung unterstützte Aufschub für Mitarbeiter im Bereich Massenmedien und für IT-Spezialisten]). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI – Rechtsinformationen [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации ’Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation ’Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation’] (№ 647)). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza (22.9.2022): Russia’s not-so-partial ’partial mobilization’ - More details emerge about the Kremlin’s draft). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant (26.9.2022): Кремль рассчитывает на более активное устранение ошибок при мобилизации [Kreml hofft auf aktivere Beseitigung von Fehlern bei der Mobilmachung]). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info (o.D.): 1310 задержаний на акциях против мобилизации 21 сентября 2022 [1310 Festnahmen bei Aktionen gegen die Mobilmachung am 21. September 2022]; vgl. Standard, Der (22.9.2022): EU-Minister wollen weitere Sanktionen gegen Russland ausarbeiten) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW – Deutsche Welle (6.10.2022): Warum Mütter russischer Kriegsdienstverweigerer schweigen). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’) (RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)]). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).

Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Ende der Teilmobilmachung]). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml [Russland] (31.10.2022): Ответы на вопросы журналистов [Antworten auf Fragen von Journalisten]). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW – Institute for the Study of War (20.1.2023): Russian Offensive Campaign Assessment; vgl. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (21.9.2022): Шойгу: В рамках мобилизации будут призваны 300 тысяч резервистов [Schojgu: Im Rahmen der Mobilmachung werden 300.000 Reservisten einberufen werden]). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (19.10.2022): Auskunft der Botschaft). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan; vgl. ISW – Institute for the Study of War (17.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW – Institute for the Study of War (30.1.2023): Russian Offensive Campaign Assessment). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA (4.11.2022): Путин подписал закон, позволяющий призывать граждан с неснятой судимостью [Putin unterzeichnete Gesetz zur Einberufung von Bürgern mit nicht erlassener Vorstrafe]; vgl. RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)]).

Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt u. a. die russische Söldner-Gruppe ’Wagner’ (Deutschlandfunk (27.7.2022): ’Wagner’-Söldner rücken offenbar im Donbass vor). Private Militärfirmen wie ’Wagner’ sind formal illegal (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Margarete Klein, Nils Holger Schreiber (7.12.2022): SWP-Aktuell (Nr. 76): Der Angriff auf die Ukraine und die Militarisierung der russischen Außen- und Innenpolitik). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat – Rat der Europäischen Union (22.7.2022): Aggression Russlands gegen die Ukraine: EU verhängt Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen).

1.3.5.1. Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI – Rechtsinformationen [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации ’Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation ’Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation’] (№ 647) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU – Kawkasskij Usel (23.9.2022): Кадыров отменил мобилизацию в Чечне [Kadyrow sprach sich gegen Mobilisierung in Tschetschenien aus]). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU – Kawkasskij Usel (1.1.2023b): Кадыров отчитался об отправке на Украину очередной группы добровольцев [Kadyrow informierte wieder einmal über Abreise einer Freiwilligengruppe in die Ukraine]; vgl. KU – Kawkasskij Usel (24.1.2023): Кадыров отчитался об отправке группы добровольцев в зону военной операции [Kadyrow informierte über Abreise einer Freiwilligengruppe in die Zone der Militäroperation]). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Margarete Klein, Nils Holger Schreiber (7.12.2022): SWP-Aktuell (Nr. 76): Der Angriff auf die Ukraine und die Militarisierung der russischen Außen- und Innenpolitik). [

Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU – Kawkasskij Usel (1.1.2023a): Чеченский контрактник осужден за оставление части [Tschetschenischer Vertragssoldat verurteilt wegen Verlassens der Truppe]). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als ’freiwillige’ Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (10.11.2022): Authorities In Chechnya Use Aggressive Shaming To Boost Number Of Volunteers For Russia’s Ukraine War; vgl. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der ’Hölle’ (KU – Kawkasskij Usel (17.7.2022): Набор в чеченские батальоны объявлен на фоне угроз Кадырова адом за отказ ехать на Украину [Anwerbung in tschetschenische Bataillone verkündet - Kadyrow droht jenen mit der Hölle, die nicht in die Ukraine wollen]) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU – Kawkasskij Usel (25.8.2022): Кадыров приказал лишить соцпомощи семьи отказавшихся от службы [Kadyrow befahl Streichung von Sozialleistungen für Familien, welche den Dienst verweigern]). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service).

1.3.5.2. Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 12.4.2022).

1.3.6. Grundversorgung – Nordkaukasus

Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP – Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru – Webseite der Regierung [Russland] (15.6.2021): Совещание с членами Правительственной комиссии по вопросам социально-экономического развития СевероКавказского федерального округа [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises]). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista (7.2022): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2021 to 2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista (3.2022): Federal subjects with the lowest gross regional product (GRP) per capita in Russia in 2020).

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR – Kavkaz.Realii (29.8.2022): Республики Северного Кавказа – худшие в рейтинге по рынку труда [Die Republiken des Nordkaukasus - die schlechtesten im Arbeitsmarkt-Rating]). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (22.6.2022): Величина прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation]). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation]).

1.3.7. Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft).

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation).

1.3.8. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 6.2021).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2020).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung; DIS 1.2015).

1.3.8.1. Medizinische Versorgung in Tschetschenien

Es sind in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten (DIS 1.2015).

Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

 infektiöse und parasitäre Krankheiten

 Tumore

 endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

 Krankheiten des Nervensystems

 Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

 Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

 Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

 Krankheiten des Kreislaufsystems

 Krankheiten des Atmungssystems

 Krankheiten des Verdauungssystems

 Krankheiten des Urogenitalsystems

 Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

 Krankheiten der Haut und der Unterhaut

 Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

 Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

 Geburtsfehler und Chromosomenfehler

 bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

 Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

1.3.9. Rückkehr

Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022]; vgl. RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): Федеральный закон „О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию“ от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation’ vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel, die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022)). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022); vgl. EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007)). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022)). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Botschaft). Wenn ein Einberufungsbefehl vorliegt, dann werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft).

1.3.10. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022).

In der Russischen Föderation sind bislang 22,949,243 Personen an COVID erkrankt und insgesamt 399,339 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry ).

Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 6,079,122 Personen an COVID erkrankt und 22,518 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers ).

In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio. feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/ ).

In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/ ).

Nach aktuellem Stand ist die pandemiebedingte Situation in Österreich ist -in einer relativen Betrachtung der Bevölkerungszahl verglichen mit der Anzahl der an Covid-19 erkrankten und daran verstorbenen Menschen- zum gegenwärtigen Zeitpunkt gravierender als in der Russischen Föderation. Die Russische Föderation ist in der Lage die entsprechende medizinische Versorgung auch für Risikopatienten wie Österreich sicherzustellen.

1.4. Zur Rückkehrsituation der BF

Den BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation, etwa nach XXXX , zumutbar. Sie verfügen in der Teilrepublik XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal die Mutter, Schwestern und Brüder der BF1, sowie Onkel und Tanten im Herkunftsstaat leben. Die BF stehen mit ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten in regelmäßigem Kontakt.

Der BF1 ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht nachgehen könnte. Die Finanzierung ihres Lebensunterhalts durch eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat ist ihr zumutbar. Auch ist es ihr zumutbar für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen.

Die BF1 wurde vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat durch ihre Familienangehörigen finanziell unterstützt. Die BF werden auch im Falle einer Rückkehr Unterstützung durch ihre Familienangehörigen erhalten.

Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat.

Es ist davon auszugehen, dass die BF -zumindest vorübergehend- in dem Elternhaus der BF1 bei der Großmutter der BF2 und BF3 eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden werden. Es ist der BF1 somit auch möglich, in der Russischen Föderation in einem von XXXX getrennten Haushalt zurückzukehren.

Im Falle einer Rückkehr werden sie folglich in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Die BF sind weiters von der Pflichtversicherung im Herkunftsstaat erfasst und werden gegebenenfalls medizinische Behandlungen in der Russischen Föderation erhalten. Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen und Behandlungen von Minderjährigen in der Teilrepublik XXXX .

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Zl. XXXX abgewiesen. Die BF2 und BF3 werden im Herkunftsstaat den Kontakt zu ihrem Vater durch Mittel der Fernkommunikation aufrechterhalten, wie dies schon während seiner Inhaftierungen der Fall ist. Auch werden sie sich im Falle einer Rückkehr im Herkunftsstaat besuchen können.

Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, bestehen nicht.

1.5. Zur Situation der BF in Österreich

1.5.1. Die BF1 reiste spätestens im XXXX mit XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Die BF1, BF2 und BF3 leben gegenwärtig im gemeinsamen Haushalt. XXXX ist gegenwärtig im Bundesgebiet aufhältig und lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit den BF. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Zl. XXXX abgewiesen. Gegen den Kindsvater der BF2 und BF3 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. XXXX wurde im Bundesgebiet insgesamt vier Mal verurteilt. Zumal er sich gegenwärtig in der Strafhaft befindet, halten die BF2 und BF3 fernmündlichen Kontakt zu ihrem Vater. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kindsvater und der BF2 und BF3 wird seitens der Kindsmutter nicht verhindert. Die BF1 erhält gegenwärtig keine Unterhaltszahlungen von XXXX .

Eine integrative Verfestigung der BF1 im Bundesgebiet liegt nicht vor. Sie beherrscht nicht die deutsche Sprache. Sie hat bis dato kein Deutschzertifikat bestanden und kann sich nur auf sehr niedrigem Niveau in der deutschen Sprache verständigen. Sie besuchte von XXXX bis XXXX einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 Stufe 1. Die BF1 hat von XXXX bis XXXX einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 Stufe 1 besucht. Weiters hat sie sich am XXXX für den Kurs XXXX angemeldet. Die BF1 ist weder Mitglied in einem Verein, noch übt sie im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bezieht sie Leistungen aus der Grundversorgung. Im Bundesgebiet ist sie strafgerichtlich unbescholten.

Die BF2 und die BF3 sind strafunmündig und im anpassungsfähigen Alter. Die BF2 hat in Österreich einen Kindergarten besucht. Im Schuljahr XXXX besuchte sie die erste Klasse einer Volksschule im Bundesgebiet. Die BF3 besucht aktuell einen Kindergarten im Bundesgebiet.

Der Onkel väterlicherseits der BF2 und der BF3 lebt in XXXX .

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person der BF

Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt (Akt BF1 AS 1, AS 65). Dass die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3 ist, ist ebenso unstrittig (Akt BF1 AS 65, AS 77).

Die Feststellungen zu dem Geburtsort und den unterschiedlichen Wohnorten der BF1 im Herkunftstaat ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung sowie der mündlichen Verhandlung (Akt BF1 AS 1, 65, AS 67, NSV (1) S. 12).

Dass die BF1 vor ihrer Ausreise unter anderem im Haus ihrer vormaligen „Schwiegereltern“ lebte, ergibt sich aus den diesbezüglich konstanten Angaben der BF1 und von XXXX in seinem Asylverfahren (Akt BF1 AS 67). Ihren Angaben folgend steht dieses Haus XXXX weiterhin zur Verfügung (Akt BF1 AS 66, NSV (1) S. 12 f.).

Aus den vorgelegten Geburtsurkunden ergibt sich, dass die BF2 und die BF3 im Bundesgebiet geboren wurden (Akt BF1 AS 69).

Dass die BF2 und die BF3 altersüblich XXXX sprechen ergibt sich aus den Angaben der BF1. Es haben sich keine Gründe ergeben an der Angabe der BF1 zu zweifeln, dass die BF2 und BF3 altersüblich Russisch sprechen und verstehen (NSV (1) S. 27, NSV (2) S. 15 „R: Spricht die BF2 mit Ihrer Freundin auf Russisch? BF1: Ja, in Russisch. Meine Tochter lernt sehr gut.“).

Dass XXXX der Vater der BF2 und der BF3 ist, ist auch einem Vaterschaftsanerkenntnis des Kindsvaters vom XXXX zu entnehmen (Akt BF1 AS 1, AS 65, Akt BF1 OZ 15, Akt BF1 AS 77, Akt XXXX , AS 1, AS 95).

Die BF1 machte widersprüchliche Angaben zu ihrer Schulbildung. So gab sie sowohl im Zuge ihrer Erstbefragung (Akt BF1 AS 1) als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie von XXXX bis XXXX die Schule in XXXX besucht habe (Akt BF1 AS 65). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom XXXX gab die BF1 jedoch an, dass sie die Schule nicht „richtig“ besucht habe, sie jedoch eine Prüfung bestanden habe. Sie legte diesbezüglich auch ein Abschlusszeugnis betreffend die allgemein bildende mittlere Abendschule der Stadt XXXX vom XXXX , Nr.: XXXX , vor (NSV (2) S. 9, OZ 27). Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben der BF1 kann kein konkreter Zeitraum des Schulbesuchs der BF1 festgestellt werden. Glaubhaft ist jedoch, dass die BF1 eine Grundschule in XXXX genossen hat. Die Feststellungen zu ihrer Berufserfahrung ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben (Akt BF1 AS 1, AS 66, NSV (1) S. 18).

Es haben sich keine Gründe ergeben, an den Angaben der BF1 zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen und dem regelmäßigen Kontakt zu diesen zu zweifeln (Akt BF1 AS 3, AS 66, AS 67, NSV (1) S. 13, S. 15, S. 16, NSV (2) S. 18).

Die Feststellung zu den Familienangehörigen väterlicherseits der BF2 und BF3 ergibt sich aus dem Erkenntnis zu XXXX .

Dass die BF1 an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, wurde nicht behauptet (Akt BF1 AS 64, NSV (1) S. 8). Es haben sich keine Gründe ergeben an der Angabe der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu zweifeln, dass sie sich derzeit nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung befindet (NSV (2) S. 9).

Zwar gab die BF1 an, dass sie im Jahr XXXX im Herkunftsstaat operiert worden sei, sie öfters an Kopfschmerzen leide und sie fallweise Kopfschmerztabletten einnehme (Akt BF1 AS 64). Diesen Angaben konnte insgesamt jedoch nicht entnommen werden, dass die BF1 an einer Krankheit leide.

Die BF1 legte im Zuge einer Urkundenvorlage vom XXXX diverse medizinische Unterlagen vor, welchen insgesamt zu entnehmen ist, dass bei ihr im Jahre 2022 ein XXXX diagnostiziert wurde (Akt BF1 OZ 16, NSV (1) S. 9). Weiters legte sie einen Befundbericht des XXXX vom XXXX vor, welchem zu entnehmen ist, dass die Knochenstrukturen unauffällig bzw. die Gelenkkonturen glatt und unauffällig sind und kein dorsaler XXXX vorliegt. Ein 4 mm großer XXXX wird angeführt, sowie ein geringer XXXX . Entzündliche-lytische Veränderungen sowie vaskuläre Verkalkungen liegen demnach zudem nicht vor (Beilage ./C).

Die in der mündlichen Verhandlung vom XXXX angegebenen „Probleme mit den Nerven“ bzw. Allergiezustand bei Aufregung kann den vorgelegten Befunden nicht entnommen werden (NSV (2) S. 5). Auch legte sie diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen vor, welche im Ansatz auf eine Erkrankung hinweisen könnten, die ihre Angaben bestätigt hätten.

Dass die BF1 an einer psychischen Erkrankung leide, hat sie nicht angegeben. Zu einer mit Schriftsatz vom XXXX angeführten, psychiatrischen Behandlung wurden keine Belege vorgelegt (Akt BF1 OZ 16).

Nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen kann nicht erkannt werden, dass die BF1 an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet.

Dass die BF2 an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 sowie aus dem vorgelegten medizinischen Befund vom XXXX (NSV (1) S. 8; Beilage ./A). Zusammenfassend ergibt sich aus dem Befund, dass die BF2 gut gehen kann, sie aber zur Behebung orthopädischer Probleme derzeit Schienen auf den Beinen sowie orthopädische Schuhe tragen muss (OZ 26). Einem im Zuge der mündlichen Verhandlung vom XXXX vorgelegten Schriftsatz des XXXX vom XXXX konnte entnommen werden, dass sich die Füße nicht verbessert hätten, zumal auch die Schienen nicht gut toleriert werden würden. Die BF2 habe Probleme im Bereich der Hüfte, die offensichtlich durch die schlechten Füße mitverursacht werden würden. Im Schriftsatz wurde die baldige Durchführung einer Operation zumindest des linken Fußes, eventuell auch gleichzeitig des rechten Fußes empfohlen. Dieser Eingriff sollte schon in den nächsten Monaten durchgeführt werden. Eine Überweisung an die XXXX Ambulanz betreffend eine Kontrolle wurde vorgelegt. Die BF1 legte in der mündlichen Verhandlung auch eine handschriftliche, undatierte Überweisung an die Kinderorthopädie vor (Beilage ./AA). Aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass kein Termin für eine konkrete Operation vorliegt und die BF2 am XXXX einen Besprechungstermin bei einem Arzt hätte. Dass wie seitens der BF1 eine Operation entweder Ende dieses Jahres oder Anfang des nächsten Jahres stattfinden könnte, ist aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich (NSV (2) S. 7). Insgesamt konnte weder aus den Angaben der BF1 noch aus dem vorgelegten medizinischen Befund eine schwerwiegende oder akut lebensbedrohliche Erkrankung der minderjährigen BF2 erkannt werden. Dass die BF2 derzeit wöchentlich Massagetermine in Anspruch ist glaubhaft (NSV (2) S. 6; XXXX , OZ 65, S. 4).

An der Angabe der BF1, dass die BF3 gesund ist, hat sich kein Grund ergeben zu zweifeln (Akt BF1 AS 63, NSV (1) S. 8). Dass an der BF3 eine Zahnextraktion unter Narkose durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Merkblatt für Operationen in Sedierung bei Kindern vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die BF3 am XXXX im XXXX in XXXX einen Covid-Test durchführen soll, sowie am XXXX im JZK operiert wurde (NSV (2) S. 6; XXXX , OZ 65, S. 12). Dem Beiblatt ist zu entnehmen, dass es sich bei dieser Operation um eine Zahnextraktion handle und der BF3 ein Zahn gezogen wurde (Beilage ./B)

2.2. Zum Fluchtvorbringen der BF

2.2.1. Die BF1 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern gab an, aufgrund der Fluchtgründe von XXXX aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein (Akt BF1 68). Weiters hätten auch die minderjährigen Töchter BF2 und BF3 keine eigenen Fluchtgründe (Akt BF1 AS 65).

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Zl. XXXX abgewiesen. Den Feststellungen des Erkenntnisses zu XXXX ist zu entnehmen, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft und XXXX keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt ist, sowie weder bei der Polizei, noch beim Militär oder einer Spezialeinheit im Herkunftsstaat gearbeitet hat ( XXXX , AS 3, AS 9, AS 99, AS 66). Hieraus folgt, das die BF weder aufgrund des familiären Verhältnisses zu XXXX , noch der vormaligen Lebensgemeinschaft der BF1 zu ihm einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt sind.

Zwar ist es denkbar, dass XXXX im Herkunftsstaat aufgrund eines Drogendelikts inhaftiert wurde, hieraus kann jedoch keine aktuelle Bedrohung oder Verfolgung der BF in der Russischen Föderation abgeleitet werden.

2.2.2. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung auch an, dass sie ursprünglich keine Fluchtgründe gehabt hätte, nach ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihre Familie jedoch Probleme bekommen hätte. „Sie“ seien zu ihren Eltern gekommen und hätten gefragt, wo sich die BF1 und XXXX aufhalten würde. Hierzu befragt, wer sie im Herkunftsstaat verfolgen, bedrohen oder töten wolle, gab die BF1 an: „Töten glaube ich nicht, aber ich würde gefragt werden wieso ich ausgereist bin und wieso ich zurück bin und das schlimmste was passieren kann, ist, dass meine Kinder von mir weggenommen werden.“ (NSV (1) S. 23). Die BF1 konnte keinerlei Angaben machen, wer mit „sie“ gemeint sei und nicht ausführen, wer sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verfolgen würde. Diesen Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung konnte daher nicht substantiiert entnommen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bedroht oder verfolgt werden würden.

2.2.3. Dass der BF1 – wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt- durch die Trennung von XXXX zusätzliche Probleme entstanden wären, da sie im Herkunftsstaat einer zusätzlichen Verfolgung durch die Familie des Ehemannes sowie durch ihre eigene Familie und die streng muslimische Gesellschaft ausgesetzt sei, ist nicht glaubhaft (Akt BF1 AS 359). Diesbezüglich ist anzumerken, dass den Länderinformationen nicht entnommen werden konnte, dass Personen, die sich scheiden lassen, in der Teilrepublik XXXX bzw. der Russischen Föderation der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wären.

Ebenso sind die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft, dass ihre Verwandten in der Teilrepublik XXXX von ihr verlangen würden die Kinder an den Kindsvater XXXX „abzugeben“ (NSV (1) S. 16). Ihre Angabe betreffend diesbezüglicher Befürchtungen sind widersprüchlich. Einerseits gab sie an, dass der Kindsvater XXXX ihr gegenüber geäußert hätte die minderjährigen Kinder „wegzunehmen“, wenn die BF1 nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle. Andererseits hätten ihre eigenen Verwandten ihr gesagt, dass es in ihrem Elternhaus keinen Platz für ihre Kinder geben würde (NSV (1) S. 23) bzw. ihr Bruder ihre Kinder nicht „übernehmen“ und finanzieren wolle (NSV (1) S. 24). Auch gab sie an, dass die Verwandten von XXXX ihre Kinder „wegzunehmen“ können. Weiters schilderte sie, dass ihr bewusst sei, dass weder ihre Familie, noch die Familie von XXXX ihrer Kinder wegnehmen und ohne ihr Beisein großziehen wollen würde.

Das Vorbringen der BF1 ist jedoch auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht nachvollziehbar. So kann den Länderinformationen entnommen werden, dass Kinder, die wie die BF2 und BF3 das Alter von sieben oder acht Jahren noch nicht erreicht hätten, nach einer Scheidung der Eltern, vorzugsweise von der Mutter großgezogen werden. Im gegenständlichen Fall werden die minderjährigen BF der BF1 gegen ihren Willen nicht „weggenommen“ werden.

Ferner kann den Länderinformationen entnommen werden, dass Kinder, die das Lebensalter von sieben bzw. acht Jahren erreicht haben, wählen dürfen, bei welchem der geschiedenen Elternteile sie bleiben wollen. Die minderjährige BF2 könnte somit frei entscheiden, bei welchem ihrer Elternteile sie aufwachsen wollen würde.

Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich daher keinesfalls, dass der BF1 ihre minderjährigen Töchter bei einer Rückkehr in die Russische Föderation „weggenommen“ werden würden.

Auch die Angabe der BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass sie ihre Kinder bei einer Rückkehr an die Verwandten des Kindsvaters XXXX übergeben müsste (NSV (1) S. 24) ist, vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht zu objektivieren.

Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass selbst im Fall, dass die BF1 die Erziehung der Kinder nicht wahrnehmen könne das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits übergeht und nicht auf die männlichen Verwandten der minderjährigen Kinder (siehe Punkt II.1.3.).

Ferner konnte auch aus den Angaben der BF1 nicht entnommen werden, ob die Verwandten des Kindsvaters XXXX die Erziehung der Kinder der BF1 überhaupt übernehmen wollen würden, zumal die BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, dass alle Familienangehörigen des Mannes eigene Kinder hätten und sie die Kinder der BF1 „nicht brauchen“ würden (NSV (1) S. 24).

2.2.4. Auch aus einer von der BF1 in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Asylberechtigung ihres Bruders in der XXXX kann keine asylrelevante Verfolgung der BF abgeleitet werden, zumal die BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, nicht zu wissen, warum ihrem Bruder der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei (NSV (1) S. 15).

2.3. Zur maßgeblichen Situation der BF im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur gegenwärtigen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen und zitierten und den im Beschwerdeverfahren eingeführten, aktuellen Länderberichte bzw. hinsichtlich der Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie den dort genannten Quellen. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.3. zitiert. Die im Beschwerdeschriftsatz angeführten Quellen und Zitate zeichnen kein anderes Bild über die gegenwärtige Lage im Herkunftsstaat der BF.

2.4. Zur Rückkehrsituation der BF

Den BF ist Rückkehr in die Russische Föderation, etwa in die Teilrepublik XXXX , möglich und zumutbar.

Sie verfügen ebendort über zahlreiche Familienangehörige. So lebt die Mutter der BF1 gemeinsam mit ihrem Bruder und dessen Familie, sowie ihrer Schwester in XXXX in einem Eigentumshaus (Akt BF1 AS 66, NSV (1) S. 14). Es haben sich keine Gründe ergeben, die dagegensprechen würden, dass die BF in diesem Haus – zumindest vorübergehend – Unterkunft nehmen könnten.

Dass die BF1 im Herkunftsstaat einer Verfolgung durch ihre Familie ausgesetzt sei, konnte die BF1 im Zuge ihres Fluchtvorbringens nicht glaubhaft machen. Es haben sich somit insgesamt keine Gründe ergeben, die gegen eine Unterkunftnahme der BF bei ihrer Familie sprechen würden.

Die Familienangehörigen der BF können sie in der Zeit nach ihrer Rückkehr sowohl finanziell als auch – hinsichtlich der BF1 - im Zuge der Arbeitssuche unterstützen. Zwar leben die Mutter und der Bruder der BF1 aktuell von Pensionsleistungen (NSV (1) S. 14). Der BF1 ist es jedoch zumutbar einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und nicht auf die Einkommen ihrer Familienangehörigen angewiesen zu sein. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die BF1 in der Russischen Föderation keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte, zumal sie in der mündlichen Verhandlung angab, in der Zukunft auch im Bundesgebiet durch eine berufliche Tätigkeit ihren sowie den Lebensunterhalt der minderjährigen BF2 und BF3 bestreiten zu wollen (NSV (1) S. 26). Die minderjährige BF2 und BF3 haben zudem ein Alter erreicht, in dem sie untertags eine Schule bzw. einen Kindergarten besuchen können. Während des Schulbesuchs der BF2 und der BF3 wird sie jedenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem wird sie von den zahlreichen Familienangehörigen im Herkunftsstaat Unterstützung bei der Beaufsichtigung der BF2 und BF3 erfahren.

Die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, da die BF2 eine medizinische Behandlung brauche, welche einer guten Finanzierung bedürfe, ist nicht nachvollziehbar (NSV (1) S. 24). Diesbezüglich ist auch anzuführen, dass dem vorgelegten medizinischen Befund vom XXXX nicht entnommen werden kann, dass die BF2 einer umfassenden Pflege bedürfe, welche einer Erwerbstätigkeit der BF1 entgegenstehen würde. Vielmehr kann dem Befund entnommen werden, dass die BF2 gut gehen könne und sie nur Schienen bzw. orthopädische Schuhe tragen müsse (Akt BF1 OZ 26).

Der BF2 und BF3 steht eine schulische Ausbildung in der Russischen Föderation offen.

Zudem können die BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation Sozialleistungen, wie etwa Familienbeihilfe in Anspruch nehmen (siehe Punkt II.1.3.).

Den Länderinformationen ist weiters zu entnehmen, dass in der Teilrepublik XXXX sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar sind. Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von Minderjährigen. Zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern, Kinderärzten und Familienärzten werden finanziert. Die BF2 wird in der Russischen Föderation eine adäquate Behandlung für ihre orthopädischen Probleme erfahren. Dass derartige Behandlungsmöglichkeiten in der Teilrepublik XXXX nicht verfügbar wären, kann den Länderberichten nicht entnommen werden.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF1 ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Russischen Föderation in der Verfassung verankert ist und alle Staatsbürger, sowie Rückkehrer auch, von der Pflichtversicherung erfasst sind, und dies unabhängig davon ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht. Weiters sind psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten ebenfalls in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation sowie auch in XXXX selbst behandelbar. Zudem ist den unter II.1.3. zitierten Länderberichten zu entnehmen, dass, wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar wäre, die Möglichkeit gegeben ist, dass die Patientin in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird.

Die Rückkehr würde für die minderjährige BF2 und BF3 auch keine Trennung von ihrem Vater bedeuten, zumal gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Da die BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, dass die BF2 und die BF3 aktuell im Bundesgebiet regelmäßig mit ihrem Vater in Kontakt stehen und die BF1 diesen Kontakt nicht verhindere (NSV (2) S. 17), ist davon auszugehen, dass die BF1 diesen Kontakt auch nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zulassen wird.

Den BF2 und BF3 ist es zumutbar, vom Kindsvater XXXX getrennt zurückzukehren, sowie im Herkunftsstaat in getrennten Haushalten zu leben, zumal sie auch gegenwärtig nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Auch eine Unterstützung durch XXXX bei der finanziellen Versorgung der BF2 und BF3 ist nicht auszuschließen, zumal der BF1 auch die Möglichkeit offensteht, Unterhaltsleistungen von dem Kindsvater gerichtlich einzufordern.

Dass im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht objektivierbar.

Außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.

2.5. Zur Situation der BF in Österreich

2.5.1. Die Feststellungen zur Einreise bzw. zur Asylantragsstellung der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Erstbefragung vom XXXX bzw. dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (Akt BF1 AS 1).

Dass die BF aktuell im gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. XXXX und die BF sind der Speicherung im Zentralen Melderegister folgend seit dem XXXX nicht an der gleichen Meldeadresse gemeldet. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung von XXXX wurde weiters angeführt, dass gegen den XXXX ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde (OZ 15).

Dass XXXX in regelmäßigem fernmündlichen Kontakt zu seinen beiden minderjährigen Töchtern steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 (OZ 35 S. 18). Ferner gab XXXX im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, dass er seine Töchter vor ca. eineinhalb Monaten zuletzt gesehen habe (NSV (3) S. 10), zumal er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung in Strafhaft befand und er in der Strafhaft weder von XXXX noch von seinen beiden Töchtern besucht wurde.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Zl. XXXX abgewiesen.

2.5.2. Eine integrative Verfestigung der BF1 im Bundesgebiet liegt nicht vor.

Die BF1 beherrscht nicht die deutsche Sprache. Sie hat bis dato kein Deutschzertifikat bestanden und kann sich nur auf sehr niedrigem Niveau in der deutschen Sprache verständigen (NSV (1) S. 25, NSV (2) S. 13 – 14, NSV (1) S. 25). Im Bundesgebiet hat sie zwei Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 Stufe 1 besucht (Akt BF1 OZ 16, Beilage ./EE, Beilage ./CC). Dass sie sich für den Deutschkurs XXXX angemeldet hat, ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Angabe in der Beschwerdeverhandlung (NSV (2) S. 12), sowie der vorgelegten Anmeldebestätigung (Beilage ./DD). Es haben sich keine Gründe ergeben, an ihren Angaben zu zweifeln, dass sie kein Mitglied in einem Verein ist, sie in Österreich keine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt und sie bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Akt BF1 AS 69, NSV (2) S. 16). Dass sie seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (s.a. Akt BF1 AS 69, NSV (2) S. 16). Eine integrative Verfestigung der BF1 im Bundesgebiet ist daher nicht gegeben. Auch gab die BF1 an, dass sie nicht glaube jetzt schon im Bundesgebiet integriert zu sein, sie sich jedoch integrieren wolle (NSV (2) S. 17).

Der Kindergartenbesuch der BF2 und der BF3 sowie der Besuch der ersten Klasse der Volksschule ergibt sich aus den von der BF1 im Verfahren vorgelegten Bestätigungen (Akt BF1 OZ 16, Beilage ./FF). Aus einer Semesterinformation der BF2 ergibt sich, dass die BF2 in den Fächern Deutsch, Lesen, Mathematik und Sachunterricht nicht beurteilt wurde (Beilage ./FF).

Die Feststellungen hinsichtlich des Onkels väterlicherseits der BF2 und BF3 ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (NSV (1) S. 15).

2.5.3. Dass die BF1 im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem aktuellen Strafregister.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen von XXXX ergeben sich aus den im Verwaltungsakt von XXXX aufliegenden Urteilen des XXXX vom XXXX , GZ XXXX (Akt XXXX , OZ 35), des XXXX vom XXXX , GZ XXXX (Akt XXXX , OZ 35) und des XXXX vom XXXX , GZ XXXX (Akt XXXX , OZ 34) und einem aktuellen Auszug aus dem aktuellen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zum Spruchteil A)

3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.1.2. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“

Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt folglich die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.1.1.6. Die Glaubhaftmachung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Die BF1 war hinsichtlich ihres Fluchtgrundes persönlich unglaubwürdig. Sie gab weiters auch an, dass sie und ihre minderjährigen Kinder BF2 und BF3 keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Weder die BF1 noch ihre minderjährigen Kinder BF2 und BF3 noch deren Vater wurden im Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt. Selbst unter Wahrunterstellung des Vorbringens von XXXX , dass er im Herkunftsstaat wegen Drogenbesitzes verurteilt und inhaftiert worden sei und nach seiner Inhaftierung Auflagen erfüllen hätte müssen, kann hieraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für die BF festgestellt werden.

Der BF1 ist es nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für sich oder die BF2 und BF3 schlüssig darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.

Auch sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine Hinweise hervorgekommen, dass die BF in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit einer sonstigen, ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sei.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation -und im Speziellen in XXXX - aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Berichte betreffend das Vorliegen eines individuellen Risikos für die BF wurden nicht vorgelegt. Dass die Sicherheitslage in der Ukraine einer Rückkehr in die Russischen Föderation entgegenstehen würde ergab sich weder im Verfahren noch lässt sich dies vor dem Hintergrund der Länderinformationen objektivieren.

3.1.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die BF an keinen akut lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Erkrankungen leiden, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie im Herkunftsstaat drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt seien. Substantielle Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden wurden nicht vorgebracht und lassen sich vor dem Hintergrund der unter II.1.3. zitierten Länderberichte weiters nicht objektivieren.

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher die BF zählen, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Diesbezüglich außergewöhnliche Umstände wurden nicht dargetan. Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen gehören die BF folglich keiner Risikogruppe an. Es wurde von den BF auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.

3.1.2.3. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen grundsätzlich bereits die Zulässigkeit einer Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, weshalb solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

Eine Rückkehr der BF in die Russische Föderation steht ihnen offen. Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal die Mutter, Schwestern und Brüder der BF1, sowie Onkel und Tanten im Herkunftsstaat leben. Die Mutter der BF1 verfügt in XXXX zudem über ein Eigentumshaus. Die BF1 steht zudem zu ihren Eltern und ihren Geschwistern in regelmäßigem Kontakt. Die BF verfügen somit über zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat.

Die BF1 wurde in XXXX sozialisiert, hat dort die Schule abgeschlossen und ist ebendort auch einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Weiters hat die BF auch soziale Kontakte zu einer Freundin im Herkunftsstaat aufrecht gehalten (NSV (1) S. 17). Zudem ist die BF1 im Herkunftsstaat selbsterhaltungsfähig und ist es ihr zumutbar, das für den Lebensunterhalt Notwenige für sich und ihre minderjährigen Kinder BF2 und BF3 zu erwirtschaften. Sie kann dabei insbesondere durch ihre Familienangehörigen im Herkunftsstaat, sowie auch durch XXXX finanziell unterstützt werden.

Die BF2 und BF3 sind im Familienverband aufgewachsen und mit der Kultur ihres Herkunftsstaates vertraut. Sie sprechen die im Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen auf einem altersüblichen Niveau.

Es ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr auf ein soziales und familiäres Netz zurückgreifen können.

In einer Gesamtbetrachtung ist somit davon auszugehen, dass die zahlreichen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, welche in finanziell gesicherten Verhältnissen leben und über Immobilien in ihrem Eigentum verfügen, die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend unterstützen können werden.

Es besteht zudem gegebenenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialstaatlicher Unterstützungsleistungen.

Der BF1 und XXXX ist es aufgrund beiderseits, vorhandener familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat möglich, in getrennte Haushalte zurückzukehren.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation spezielle und die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat hätte, wurde von den BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden. Auch liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Gleichstellung von Mann und Frau ist in der russischen Verfassung garantiert. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zeichnet sich diesbezüglich auch hinsichtlich der gegenwärtigen Lage in der Ukraine kein anderes Bild betreffend die Russische Föderation ab.

Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und die BF daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden.

Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Daher ist die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden.

3.1.3. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide

3.1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Die BF1 befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet. Die BF2 befindet sich seit ihrer Geburt am XXXX und die BF3 seit ihrer Geburt am XXXX im Bundesgebiet. Die BF sind nicht geduldet. Dass sie gegenwärtig Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Gewalt wären, wurde nicht vorgebracht. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.1.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidungen endet. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander bzw. der BF2, BF3 und XXXX liegt somit aufgrund der gegenüber allen Familienmitgliedern erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht vor (Erkenntnis des BVwG vom XXXX ).

Zwar lebt der Bruder des Vaters der BF2 und der BF3 im Bundesgebiet. Die BF leben jedoch mit diesen Familienangehörigen weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Den BF ist es zumutbar, den Kontakt zu den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen über Fernkommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.

Ein schützenswertes Familienleben zu anderen in Österreich aufhältigen Personen liegt nicht vor und wurde auch nicht vorgebracht. Die Rückkehrentscheidung bildet daher insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.

Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN).

Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Der Rechtsprechung der Gerichtshöfe folgend, werden integrationsbegründende Umstände gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VfGH 15.12.2011, U760/11 ua; VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua).

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Sozialisation eines Kindes in etwa mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).

Der EGMR nahm in seiner Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die einer Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ (EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Appl. No. 43.279/98).

Der EGMR sprach aber in Bezug auf vier sechs- bis dreizehnjährige Kindern türkischer Herkunft, welche in Deutschland geboren wurden bzw. ebendort in jungem Alter eingewandert sind und dort dauerhaft aufenthaltsberechtigt waren, auch aus, dass deren Rückkehr in die Türkei eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde, da – unter anderen Gründen – diese aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssprache und dem unterschiedlichen Lehrplan in der Türkei mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wären (EGMR 27.10.2005, Keles v. Germany, Appl. No. 32231/02).

Der VwGH erkannte, dass einem in seinem zweiten Lebensjahr in Österreich eingereisten Fremden nach siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Rückkehr in sein Heimatland gemeinsam mit seiner Familie zuzumuten ist, wenn im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216).

In der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, B950-954/10-08, wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der siebenjährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihres einzigen Asylverfahrens, welches sieben Jahre dauerte, erfolgte.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.).

Der VfGH hat jüngst die Behandlung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung einer Familie mit in Österreich geborenen Kindern im Alter von fünf, vier und zwei Jahren abgelehnt (VfGH 25.02.2020, E2484-2489/2019) und der VwGH die außerordentliche Revision zurückgewiesen (VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139).

Die BF1 befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet. Die BF2 befindet sich seit ihrer Geburt am XXXX und die BF3 seit ihrer Geburt am XXXX im Bundesgebiet.

Die BF1 weist einen nur als sehr gering zu bezeichnenden Integrationsgrad auf. Sie hat im Bundesgebiet zwei Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 Stufe 1 besucht und bis dato keine Deutschprüfungen absolviert. In der mündlichen Verhandlung war offenkundig, dass die BF1 die deutsche Sprache nicht beherrscht und auch keine Konversationen auf leichtem Niveau in der deutschen Sprache führen kann. Die BF1 führte zudem keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet aus. Die BF1 war in Österreich nie erwerbstätig, weshalb eine berufliche Verwurzelung der BF1 im Bundesgebiet ausgeschlossen ist. Seit ihrer Einreise bezieht sie Leistungen aus der Grundversorgung.

Ausgeprägte persönliche und private Interessen der BF1 in Österreich liegen nicht vor. Die BF1 hat die in Österreich verbrachte Zeit keinesfalls dazu genutzt, eine Integration im Bundesgebiet aufzubauen und zu verfestigen. Der Aufenthaltsdauer der BF1 von acht Jahren ist aufgrund mangelnder Integration im Bundesgebiet keine maßgebliche Bedeutung beizumessen.

Dass der BF1 die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst sein musste, vermindert zusätzlich das Gewicht ihrer kaum vorhandenen Integrationsschritte im Bundesgebiet.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist im gegenständlichen Fall auch aufgrund des Umstandes, dass die BF1 ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nicht gegeben.

Die BF1 hat ihr gesamtes Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in XXXX verbracht, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Die BF1 hat in XXXX die Grundschule abgeschlossen. Sie arbeitete im Herkunftsstaat zudem in einem XXXX sowie in einem XXXX . Sie hat ua. auch durch eigene, berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat in finanziell gesicherten Verhältnissen leben können. Es bestehen nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal die BF1 in regelmäßigem Kontakt zu ihren Familienangehörigen steht.

Es besteht kein Zweifel, dass sich die BF1 in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird. Schließlich beherrscht sie ausschließlich die Sprachen ihres Herkunftsstaates und kennt die Gepflogenheiten. Es kann in einer Gesamtbetrachtung ihrer Situation nicht davon die Rede sein, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wäre und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihr eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassenen Rückkehrentscheidungen eine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.

Die Beschwerdeführer verfügen über eine Wohnmöglichkeit und zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag gegeben sind. Zudem können die Beschwerdeführer staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Die BF2 und die BF3 befinden sich im Kindesalter, weshalb auf deren Wohlergehen gesondert einzugehen ist und die eingangs zitierten, maßgeblichen Kriterien abzuwägen sind.

Die BF2 und die BF3 wurden im Bundesgebiet geboren und haben somit ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Sie haben jedoch nicht nur im kulturellen und sprachlichen Umfeld Österreichs gelebt, sondern sind aufgrund ihrer Herkunft und den Verhältnissen ihrer Eltern, BF1 und XXXX , auch mit der Kultur und den Sprachen von XXXX bzw. der Russischen Föderation vertraut. Dies zeigt sich gerade darin, dass die BF1 und XXXX als deren Eltern aus der Teilrepublik XXXX stammen, ebendort den Großteil ihres Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden, selbst die deutsche Sprache kaum beherrschen und im Bundesgebiet keinen vertiefenden Freundeskreis haben.

Die BF2 und die BF3 zählen Russisch und XXXX zu ihrer Muttersprache. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF2 bzw. die BF3 ihre Schulausbildung im Herkunftsstaat fortsetzen bzw. beginnen können. Aufgrund ihrer Sprachkenntnisse werden sie ohne Probleme Anschluss in einer Volksschule finden können. Auch ist den Angaben der BF1 zu entnehmen, dass die BF2 sich in der Volksschule im Bundesgebiet in der russischen Sprache unterhält.

In Anbetracht der starken sozialen Bindung von Kindern an ihre eigenen Eltern, mit denen sie die meiste bzw. bis zu einem gewissen Alter sämtliche Zeit verbringen, besteht kein Zweifel daran, dass die BF2 und die BF3 mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten des Herkunftsstaates gut vertraut sind und eine Eingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates mit Hilfe der Familie möglich sein wird. Dass eine – dem Kindesalter entsprechende – Vertrautheit mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten Österreichs besteht, steht dem nicht entgegen, wobei jedenfalls in Bezug auf die BF2 und die BF3 die Sozialisation erst kürzlich, durch den Besuch des Kindergartens sowie für die BF2 der Besuch der ersten Klasse der Volksschule, begonnen haben kann (vgl. VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).

Die BF2 besuchte im Bundesgebiet einen Kindergarten und besucht aktuell die erste Klasse einer Volksschule. Die BF3 besucht einen Kindergarten im Bundesgebiet. Zumal die BF2 und die BF3 die XXXX und die russische Sprache hinreichend beherrschen, kann davon ausgegangen werden, dass der Umstieg der BF2 und der BF3 in eine russische bzw. XXXX Schule keine unzumutbare Hürde darstellen wird und eine Eingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates mit Hilfe der Familie dem Kindeswohl entsprechend möglich sein wird. Der Kindergarten- bzw. Volksschulbesuch für sich allein kann einen Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen. Eine darüberhinausgehende Schulbildung weisen die BF2 und die BF3 aufgrund ihres jungen Alters nicht auf. Das Kriterium der Absolvierung der Schulbildung ist auf die BF2 und die BF3 daher noch nicht anwendbar.

Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Kinder sich selbst mit einer fremden Sprache vergleichsweise rasch vertraut machen können, sodass auch etwaige Unzulänglichkeiten in der XXXX Sprachbeherrschung in kurzer Zeit überwunden werden können, zumal gerade die fundierte Spracherlernung auch eine der Aufgaben einer Volksschule ist. Im Herkunftsstaat würden sie in der Volksschule ihre russischen bzw. XXXX Sprachkenntnisse verbessern.

Letztens ist insbesondere maßgebend, ob sich die Kinder im anpassungsfähigen Alter befinden. Dies ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EGMR und des VwGH im Falle der BF2 und der BF3 unzweifelhaft zu bejahen.

Somit stellt in Abwägung der angeführten Kriterien unter Einbeziehung der Aufenthaltsdauer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern keine unzulässige Beeinträchtigung des Kindeswohls der BF2 und der BF3 dar (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0216).

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich im Übrigen auch deutlich von jenen Fällen, in denen minderjährige Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in Österreich (bzw. im Aufnahmestaat) die Schule besuchten und sozial und gesellschaftlich sehr gut integriert und mitunter auch dem anpassungsfähigen Alter entwachsen sind.

Dass die Lebensverhältnisse für Kinder in der Russischen Föderation bzw. XXXX allgemein unzumutbar wären, wurde im Übrigen von den BF auch nicht behauptet und kann vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte auch nicht objektiviert werden.

Unzumutbare Härten können somit in einer Rückkehr der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der minderjährigen BF2 und BF3 – in ihren Herkunftsstaat nicht erkannt werden. Die Existenz der minderjährigen Beschwerdeführer BF2 und BF3 im Herkunftsstaat ist durch die Mutter BF1 und den Vater XXXX , sowie die im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen der BF gesichert. Auch verfügt die Familie der BF1 über ein Haus, in dem die BF Unterkunft nehmen könnten sowie über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte durch die Mutter und die Geschwister der BF1, sowie die Tanten väterlicherseits der BF2 und BF3.

Es ist daher auch der BF2 und der BF3 im Beisein der BF1 eine Rückkehr in die Russische Föderation bzw. XXXX zumutbar, weshalb auch die gegen die BF2 und die BF3 erlassenen Rückkehrentscheidungen keine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere dem weiterhin aufrecht erhaltenen Kontakt und durch die BF1 geduldeten Kontakt der BF2 und der BF3 zum Kindsvater XXXX nicht dem Kindeswohl der minderjährigen BF2 und BF3 entgegen. Hierbei ist anzumerken ist, dass es der BF1 und XXXX aufgrund beiderseits vorhandener familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat möglich ist, in getrennte Haushalte zurückzukehren. Es ist davon auszugehen, dass die BF1 nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation dafür Sorge tragen wird, dass der Kontakt zwischen dem Kindsvater und der BF2 und der BF3 aufrechterhalten wird.

Die BF1 hat weiters nahe Familienangehörige, wie etwa ihre Mutter und ihre Geschwister in der Russischen Föderation, welche sie sowie ihre zwei minderjährigen Kinder im Alltag unterstützen können.

Dass die BF1 im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ein geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Den BF kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu.

Folglich ist der belangten Behörde letztlich beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorgekommen ist, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

3.1.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Russische Föderation nicht vorliegt.

3.1.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides der BF1

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerde der BF1 gegen Spruchpunkt IV. stattgegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben.

3.1.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides der BF1 und Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide der BF2 und der BF3

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZen 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX wurde der Beschwerde der BF1 gegen Spruchpunkt V. und den Beschwerden der BF2 und BF3 gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben, den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die angefochtenen Spruchpunkte ersatzlos behoben.

3.1.6. Frist zur freiwilligen Ausreise

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, gegenüber jenen Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252).

Derartig besondere Umstände wurden von den BF zwar nicht dargetan, sind im vorliegen Fall gegeben. Die minderjährige BF2 hat kürzlich erste Klasse der Volksschule besucht. Den allgemein zugänglichen Informationen der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zu entnehmen, dass die Sommerferien im Schuljahr 2022/2023 von 08.07.2023 bis 10.09.2023 dauern (https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/schule/3/5/Seite.1100153.html.html ). Die BF hätten daher die Möglichkeit während den Sommerferien auszureisen, wodurch verhindert werden kann, dass die minderjährige BF2 und die minderjährige BF3 während des laufenden Schulbetriebs ausreisen müssten.

Zwar wurde im Erkenntnis des BVwG vom XXXX betreffend XXXX eine Frist von vierzehn Tagen zur Ausreise festgelegt. Den BF ist eine 14tägige Trennung von XXXX jedoch möglich und zumutbar, zumal sie auch im Bundesgebiet – insbesondere während seiner Strafhaft– räumlich getrennt waren und auch im Entscheidungszeitpunkt nicht in gemeinsamen Haushalt leben.

3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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