Normen
AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210139.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1987 geborene Erstrevisionswerber und die 1978 geborene Zweitrevisionswerberin sind Lebensgefährten, die übrigen Revisionswerber sind ihre gemeinsamen Kinder. Alle sind kosovarische Staatsangehörige.
2 Die Revisionswerber bezogen während ihres Aufenthalts in Österreich (überwiegend) Grundversorgung; auch aktuell wird ihr Unterhalt durch diese Leistungen gedeckt. Der Erstrevisionswerber, der die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ablegte, und die Zweitrevisionswerberin, die keine Deutschkenntnisse hat, sind nicht berufstätig; der Erstrevisionswerber verfügt aber über eine Einstellungszusage. Der damals fünfjährige Drittrevisionswerber und die damals vierjährige Viertrevisionswerberin besuchten Anfang 2019 den Kindergarten. Im Kosovo bestehen familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Eltern des Erstrevisionswerbers und von Geschwistern des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin.
3 Der Erstrevisionswerber stellte nach seiner Einreise am 13. August 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. August 2011 ‑ verbunden mit einer Ausweisung in den Kosovo ‑ zur Gänze abgewiesen wurde. Die Zweitrevisionswerberin brachte am 15. Februar 2013 nach ihrer Einreise in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der umgehend, nämlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Februar 2013 vollinhaltlich abgewiesen wurde; auch gegen sie erging eine Ausweisung in den Kosovo. Die vom Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen jeweils vom 28. Juli 2014 in Bezug auf die Punkte Asyl und subsidiärer Schutz als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
4 Im insoweit fortgesetzten Verfahren ergingen sodann die Bescheide des BFA vom 11. November 2014 bzw. vom 18. November 2014, mit denen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurden. Unter einem wurden gegen den Erstrevisionswerber und gegen die Zweitrevisionswerberin Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnissen vom 28. Juli 2015 als unbegründet ab.
5 Auch für den am 9. November 2013 geborenen Drittrevisionswerber und die am 15. Jänner 2015 geborene Viertrevisionswerberin wurden nach ihrer Geburt Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen wurden. Schließlich wurde auch für den am 19. Jänner 2017 geborenen Fünftrevisionswerber ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom BFA in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo mit Bescheid vom 8. März 2017 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 8. August 2017 als unbegründet ab.
6 Hierauf stellten alle Revisionswerber am 4. Oktober 2017 einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG 2005. Diese Anträge wies das BFA mit Bescheiden vom 3. April 2018 ab und es erließ gegen die Revisionswerber neuerlich Rückkehrentscheidungen. Unter einem wurde noch einmal festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.
7 Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den vorliegend angefochtenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Erkenntnissen vom 3. Jänner 2019 als unbegründet ab.
8 Nachdem der Verfassungsgerichtshof einen diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 15. Mai 2019 abgewiesen hatte, lehnte er die Behandlung der sodann gegen die vorstehend genannten Erkenntnisse vom 3. Jänner 2019 eingebrachten Beschwerde, der mit Beschluss vom 10. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 2484 ‑ 2489/2019‑9, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Insbesondere sei es ‑ so begründete der Verfassungsgerichtshof seine ablehnende Entscheidung ‑ vor dem Hintergrund einer näher genannten Entscheidung des EGMR nicht zu beanstanden, wenn das BVwG dem Umstand, dass der lange Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf einem nur durch „Folgeanträge“ begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert, wesentliche Bedeutung beimesse.
9 Über die Zulässigkeit der in der Folge fristgerecht eingebrachten Revision ‑ soweit sie auch von dem am 20. Februar 2019 geborenen vierten Kind des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin gegen das es betreffende Erkenntnis des BVwG vom 22. Mai 2019 erhoben wurde, wird zu Ra 2020/14/0174 eine gesonderte Entscheidung ergehen ‑ hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:
10 Das BVwG hatte in den angefochtenen Erkenntnissen jeweils gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12 In dieser Hinsicht wenden sich die Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die ‑ für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung maßgebliche ‑ vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige, unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel ist (vgl. daran anschließend unter vielen etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0113, Rn. 6, mwN).
13 Eine derartige Vertretbarkeit liegt im vorliegenden Fall in Bezug auf die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung vor (vgl. auch den ähnlichen, zu VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, entschiedenen Fall und die dort in Rn. 10 zitierten Entscheidungen). Dabei ist klarzustellen, dass die vorliegend angefochtenen Erkenntnisse vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach‑ und Rechtslage bei ihrer Erlassung im Jänner 2019 zu überprüfen sind. Davon ausgehend hielten sich der Erstrevisionswerber etwa siebeneinhalb Jahre und die Zweitrevisionswerberin etwa sechs Jahre in Österreich auf. Die damals fünf, vier und zwei Jahre alten Kinder befanden sich in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise im Familienverband jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu VfGH 10.3.2011, B 1565/10 ua., VfSlg. 19357, Punkt III.2.5. der Entscheidungsgründe).
14 Das wird in der Revision offenbar außer Acht gelassen, wenn dort ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu einem mehr als zehn Jahre oder knapp unter zehn Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich geltend gemacht wird. Soweit in der Revision auch noch die familiären Bindungen zu den anderen Angehörigen ins Treffen geführt werden, bleibt wiederum unberücksichtigt, dass von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen alle Familienmitglieder betroffen sind, daher kein hierdurch bewirkter Eingriff in das Familienleben, sondern nur in das Privatleben zur Debatte stand. Die insoweit in der Revision zugunsten der Revisionswerber geltend gemachten Umstände, insbesondere eine (mehrfach bedingte) Einstellungszusage für den Erstrevisionswerber vom 25. September 2017, dessen Deutschkenntnisse, die Unbescholtenheit des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin, sowie eine gewisse soziale Integration in Form von durch Unterstützungsschreiben belegten Freund‑ und Bekanntschaften (auch der beiden älteren Kinder infolge des Kindergartenbesuchs) hat das BVwG aber ohnehin bei der Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt und sich auch mit den körperlichen Behinderungen beim Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin (Beinprothesen) genügend auseinandergesetzt.
15 Dabei ging das BVwG vor allem davon aus, der Erstrevisionswerber sei trotz seiner körperlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig, weil er im Kosovo vor seiner Ausreise den Beruf des Elektrotechnikers erlernt habe. Dem tritt die Revision nicht entgegen, vielmehr wird auch dort von einer „Arbeitsbereitschaft“ des Erstrevisionswerbers gesprochen, was dessen Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Diese Annahme wird im Übrigen auch durch die vorgelegte Einstellungszusage in Bezug auf die Ausbildung für den Beruf des Orthopädietechnikers und durch die Angaben des Erstrevisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, er wolle bei Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich arbeiten, bestätigt. In der Revision wird auch die vom BVwG angenommene (weitere) medikamentöse Behandelbarkeit der beim Erstrevisionswerber und bei der Zweitrevisionswerberin diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen im Heimatstaat nicht in Frage gestellt. Vor allem wurde aber nicht dargelegt, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin sowie in Bezug auf die sich daraus ergebenden Verhältnisse bei einer Rückkehr in den Kosovo seit der im Asylverfahren ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen eine wesentliche (verschlechternde) Änderung eingetreten sei. Die genannten gesundheitlichen Aspekte sind daher nicht geeignet, das Interesse an einem Verbleib in Österreich derart maßgebend zu verstärken, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig hätte angesehen und der beantragte Aufenthaltstitel hätte erteilt werden müssen.
16 Soweit in der Revision des Weiteren geltend gemacht wird, mit dem Erkenntnis VwGH 31.1.2013, 2012/23/0006, wäre ein vergleichbarer Sachverhalt abweichend beurteilt worden, genügt es zu entgegnen, dass dieser Entscheidung ein mehr als 15‑jähriger Inlandsaufenthalt zu Grunde gelegen war, sodass daraus schon deshalb für die Revisionswerber nichts zu gewinnen ist. Vielmehr durfte vom BVwG im vorliegenden Fall ‑ wie auch schon der Verfassungsgerichtshof zugestand ‑ eine besondere Relativierung der Aufenthaltsdauer und der in dieser Zeit erlangten Integration unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA‑VG angenommen werden. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin mussten sich nämlich bereits infolge der jeweils kurz nach Einbringung ihres Antrags auf internationalen Schutz erfolgten erstinstanzlichen Antragsabweisung von Anfang an der Unsicherheit ihres Aufenthalts bewusst sein. Das gilt umso mehr für die Zeit nach der rechtskräftigen Erlassung der (ersten) Rückkehrentscheidungen (BVwG‑Erkenntnisse vom 28. Juli 2015), wobei der Aufenthalt dann nur durch weitere unberechtigte Anträge verlängert wurde. Letztlich läuft das darauf hinaus, dass mit diesem Verhalten versucht wird, in Bezug auf den Aufenthalt der Revisionswerber in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt sowie zu den Auswirkungen auf die Kinder VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 11 und Rn. 14 bis 16, mwN; siehe dazu auch VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 16 iVm Rn. 18). Das widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ‑ wie das BVwG zutreffend annahm ‑ ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9, mwN).
17 Probleme beim Wiederaufbau einer Existenz im Kosovo, aber auch schwierigere Bedingungen für die Kinder ‑ beides wird allerdings in der Begründung der Revision überhaupt nicht geltend gemacht ‑ sind somit im genannten öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, zumal, wie erwähnt, im Hinblick auf die von Beginn an aufenthaltsrechtlich prekäre Situation eigentlich zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Daraus folgt, dass dem (objektiv) nicht sehr ausgeprägten Interesse der Revisionswerber an einem Verbleib in Österreich vom BVwG ‑ bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt im Jänner 2019 zumindest vertretbar ‑ kein höheres Gewicht beigemessen werden musste.
18 An diesem Ergebnis ändert sich aber auch nichts, wenn man neben der vom BVwG ohnehin berücksichtigten unentgeltlichen Hilfe des Erstrevisionswerbers bei Feuerwehrfesten auch noch ‑ wie in der Revision gefordert ‑ weitere ehrenamtliche Tätigkeiten einbezieht und ‑ einen Irrtum des BVwG korrigierend ‑ nicht von dessen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1, sondern (siehe schon Rn. 2) von solchen Kenntnissen auf dem Niveau A2 ausgeht. Dass das BVwG auf ein weiteres, am 20. Februar 2019 geborenes Kind (siehe dazu Rn. 9) nicht Bedacht nahm, bewirkt keinen Begründungsmangel, weil die Schwangerschaft der Zweitrevisionswerberin in der Verhandlung am 18. Dezember 2018 kein Thema war und eine diesbezügliche Bestätigung erst nach der Erlassung der vorliegend angefochtenen Erkenntnisse dem BVwG übermittelt wurde. Gleiches gilt für eine weitere Einstellungszusage.
19 Der Revision gelingt es somit insgesamt nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG in Form des Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2020
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