VwGH Ra 2020/14/0174

VwGHRa 2020/14/017430.4.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 2019, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019, G307 2216802-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140174.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen

Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 30. April 2020

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