BVwG G307 2216802-1

BVwGG307 2216802-122.5.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2216802.1.00

 

Spruch:

G307 2216802-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, StA.: Kosovo, gesetzlich vertreten durch den Vater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019,

Zahl XXXX zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) vom 14.03.2019, dem Vater des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am selben Tag, wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a 3 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

 

2. Mit am 19.03.2019 datierten und am 28.03.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Vater Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

 

Darin wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide (gemeint wohl den angefochtenen Bescheid) abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführerinnen (gemeint wohl dem Beschwerdeführer) ein aufenthaltstitl aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu heben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

 

3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am vorgelegt und sind dort am 03.04.2019 eingelangt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist kosovarischer Staatsbürger und der Sohn des am XXXXXXXX geborenen XXXX sowie der am XXXX geborenen XXXX. Sein Vater stellte für ihn am 28.02.2019 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

 

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 03.04.2018 wies das BFA den am 04.10.2017 gestellten Antrag der Mutter des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ab und erließ gegen die Mutter des BF eine Rückkehrentscheidung. Es stellte fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei und räumte dieser für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

 

1.3. Die gleiche Entscheidung wurde gegen den Vater des BF gerichtet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2019, Zahlen XXXX und XXXX wurden die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen.

 

1.4. Zuvor wurde das Asylverfahren der Eltern des BF am 01.08.2015 zu deren Nachteil rechtskräftig beendet.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen wie dem Akteninhalt der Eltern des BF zu den unter I.I.2 bis I.I.4. erwähnten Geschäftszahlen des BVwG. Bereits das Bundesamt ist vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem BF und den Eltern des BF gemäß § 34 AsylG aus und ist dieser auch durch die vorgelegte Geburtsurkunde dargetan.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

 

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

 

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Zu Spruchteil A)

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

 

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

 

2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

 

Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Asylanträge der Eltern des BF als auch die Anträge auf Erteilung aus Gründen des Art 8 EMRK abgewiesen. Da der BF keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, die Asylverfahren der Eltern rechtskräftig negativ entschieden sind, ferner die Beschwerden gegen die jüngsten Bescheide der Eltern auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG als unbegründet abgewiesen wurden und das Verfahren des BF mit jenem seiner Eltern untrennbar verbunden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ergänzend sei bemerkt, dass entgegen dem Beschwerdeinhalt die Rechtsmittelverfahren der Eltern des BF- wie oben festgehalten - nicht mehr beim erkennenden Gericht anhängig sind.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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