VwGH Ro 2014/21/0033

VwGHRo 2014/21/003325.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des B M, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Dezember 2013, Zl. UVS-FRG/4/3209/2013-19, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FrPolG 2005 §61 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §61 Abs3 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §61 idF 2011/I/038;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Dezember 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) den Antrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (idF des FrÄG 2011) ab (Spruchpunkt I). Unter einem behob der UVS den Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid über die Befristung des Aufenthaltsverbotes mit 10 Jahren ersatzlos (Spruchpunkt II) und wies den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Kostenersatz als unzulässig zurück (Spruchpunkt III).

Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision Gebrauch gemacht.

Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber (in dem ihm dazu ermöglichten ergänzenden Schriftsatz vom 6. März 2014) vor, "zu einem wie dem hier gegenständlichen Sachverhalt fehle jegliche Rechtsprechung"; dabei bezieht sich der Revisionswerber darauf, dass sich "sämtliche" Familienmitglieder (geschiedene Ehefrau, minderjähriges Kind, Mutter, Geschwister) in Österreich aufhalten und österreichische Staatsbürger seien. Sohin könne die "vorhandene" Rechtsprechung zu Sachverhalten, in denen ein Familienangehöriger österreichischer Staatsbürger sei und andere Familienmitglieder noch im Heimatsstaat aufhältig seien oder in Österreich lediglich über einen Aufenthaltstitel verfügten, auf den gegebenen Fall nicht angewendet werden.

Damit spricht der Revisionswerber die vom UVS nach § 61 FPG (idF des FrÄG 2011) vorgenommene Interessenabwägung an. Diesbezüglich ist zunächst zu bemängeln, dass die erwähnte "vorhandene" Rechtsprechung vom Revisionswerber in keiner Weiser näher konkretisiert wird. Außerdem ist dem Revisionsvorbringen zu entgegnen, dass der UVS derartige Judikate seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Richtig ist zwar, dass auch im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes eine Interessenabwägung nach der genannten Bestimmung vorzunehmen ist, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird (vgl. unter Vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0035). Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 61 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 61 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. idS etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, mwN). Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Unter den genannten - im vorliegenden Fall gegebenen - Voraussetzungen hängt eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Das gilt sinngemäß auch für die vom UVS vorgenommene einzelfallbezogene Gefährdungsprognose.

Mit dem weiteren Vorbringen, zu der vom UVS mit Spruchpunkt II vorgenommenen ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Ausspruchs betreffend eine Befristung des Aufenthaltsverbotes bestehe keine "gesicherte" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist der Revisionswerber nicht im Recht (vgl. die schon vom UVS zitierten Erkenntnisse vom 12. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0096, einerseits und vom 2. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0028, andererseits sowie in diesem Zusammenhang mehrere im gleichen Sinn ergangene Erkenntnisse, nämlich vom 19. Februar 2013, Zl. 2012/18/0141, vom 12. März 2013, Zl. 2012/18/0138, vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0004, vom 22. Mai 2013, Zl. 2012/18/0212, und zuletzt vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/22/0308, einerseits sowie vom 24. Jänner 2012, Zl. 2011/18/0267, Punkte 4.2. und 4.4. der Entscheidungsgründe, und vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0142, andererseits). Im Übrigen erweist sich die Revision, soweit sie den Spruchpunkt II bekämpft, auch deshalb als unzulässig, weil der belangte UVS damit dem in der Berufung diesbezüglich vertretenen Standpunkt (Unzuständigkeit der Erstbehörde) gefolgt ist und insoweit antragsgemäß entschieden hat.

Soweit vom Revisionswerber noch erhebliche Rechtsfragen des Verfahrensrechtes angesprochen werden, bleibt er schließlich eine nähere Konkretisierung schuldig.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.

Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. April 2014

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