AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2180404.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Ast. Graz vom 06.10.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat:
„Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 08.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) mit Bescheid vom 31.10.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.01.2019 zu GZ G311 2180404-1/9Z als unbegründet ab, wobei eine schriftliche Ausfertigung mit 06.03.2019 erfolgte. Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom 23.09.2019, E 2648/2019-9, abgelehnt.
2. Eineinhalb Monate später, am 12.11.2019, stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, den er wiederum auf die Verfolgung durch Milizen stützte. Nach niederschriftlichen Einvernahmen am 19.11.2019 und 25.11.2019 wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.12.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt VI.), gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und eine Unterkunftnahme ab 13.11.2019 spruchgemäß aufgetragen (Spruchpunkt VIII.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.05.2020 zu GZ I401 2180404-2/8E Folge und wurde der angefochtene Bescheid behoben.
3. Am 03.09.2020 erfolgte vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, eine weitere am 12.04.2021 nach Einlangen einer kriminaltechnischen Untersuchung.
4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.10.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat [Irak] (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde vom 05.11.2021. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, das BFA habe sich mit den relevanten Beweisergebnissen nicht ordentlich auseinandergesetzt. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass die Dokumente nicht von der schiitischen Miliz stammen würden bzw. mit dieser zu tun hätten. Weiters seien Berichte des Beschwerdeführers zur Lage im Irak nicht berücksichtigt worden und sei der irakische Staat nach wie vor nicht in der Lage, sunnitische Araber vor willkürlicher Verfolgung von der schiitischen Miliz zu schützen. Ihrer Überprüfungspflicht und der Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit sei die belangte Behörde nicht in ordnungsgemäßer Weise nachgekommen.
6. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.11.2021, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung I413 mit 01.09.2022 neu zugewiesen.
8. Am 02.12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen und die Situation im Irak erörtert wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Seine Identität steht fest. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und ist der Volksgruppe der Araber zugehörig.
Beim Beschwerdeführer wurden beidseitig ein Plattfuß, ein Beckenschiefstand nach rechts, Bandscheiben-Protusionen im Segment Th11/Th12, eine Blockierung im Segment Th6-Th8 sowie Irritationen der Wirbel C5/6 rechts diagnostiziert. Bei Bedarf nimmt er Schmerzmittel ein. Lebensbedrohliche Erkrankungen liegen bei ihm nicht vor. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wuchs im Irak in Bagdad auf, hat dort seine Schulbildung erfahren und ein technisches Studium (EDV) abgeschlossen. In den Jahren 2003/2004 fungierte er als Dolmetscher für die US-Armee. Im Jahr 2006 reiste er aufgrund der Religionskrise nach Syrien aus, wo er bis 2011 lebte und arbeitete. In Anbetracht des Syrienkrieges kehrte er im Jahr 2011 wieder nach Bagdad zurück. Dort war er schließlich für ein in der Schwerindustrie tätiges koreanisches Unternehmen als Security-Manager tätig. Seine Arbeitsstätte war zunächst in Bagdad und dann im Südirak nahe Basra, wo er bis kurz vor seiner neuerlichen Ausreise im September 2015 auch berufstätig war, bevor er legal via Flugzeug im September 2015 den Irak verließ. Im Irak bzw. in Bagdad sind nach wie vor die beiden Kinder des Beschwerdeführers aufhältig sowie weitere Verwandte, ebenso seine von ihm mittlerweile getrennte Ehefrau.
Seit 07.12.2015 ist der Beschwerdeführer durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers und führt er kein schützenswertes Familienleben.
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt und bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seit 23.11.2020 ist er als Remunerant in einem Pflegewohnheim in Graz tätig, wofür er für 83 Stunden monatlich EUR 415,00 erhält. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zeitraum 24.02.2020 bis 09.07.2021 besuchte der Beschwerdeführer zuletzt einen Deutschkurs, eine Sprachprüfung hat er jedoch bis dato nicht absolviert. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers liegen in Anbetracht der Dauer seines Aufenthalts in Österreich auf einem niedrigen Niveau und ist der Beschwerdeführer nur zu einfachster Konversation in der deutschen Sprache fähig. Ein entsprechender Freundes- bzw. Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben. Insgesamt weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.10.2015 wurde rechtskräftig mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.01.2019 zu GZ G311 2180404-1/9Z negativ entschieden, wobei eine schriftliche Ausfertigung mit 06.03.2019 erfolgte. Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom 23.09.2019, E 2648/2019-9, abgelehnt.
Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach und stellte sich sein Aufenthalt bis zu seiner Asylfolgeantragstellung am 12.11.2019 als unrechtmäßig dar.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Entgegen seinem Fluchtvorbringen ist der Beschwerdeführer im Irak nicht der Gefahr einer Verfolgung durch Angehörige der schiitischen Miliz Asa’ib Ahl Al-Haqq oder staatliche Behörden ausgesetzt. Auch ist er nicht aufgrund seines sunnitischen Glaubens der Gefahr einer systematischen und landesweiten Verfolgung im Irak ausgesetzt, ebenfalls nicht aufgrund seiner ehemaligen Dolmetschertätigkeit im Jahr 2003/2004.
Im Fall seiner Rückkehr in den Irak wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Ihm droht weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn im Irak bzw. Bagdad die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak
Zur aktuellen Lage im Irak (Stand 22.08.2022) werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
1.3.1. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritikervorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi]
Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021).
Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16).
Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf , Zugriff 17.6.2022
DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq , Zugriff 25.8.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021
Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15 , Zugriff 25.8.2021
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat,https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official,https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U , Zugriff 16.3.2021
Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212 , Zugriff 21.6.2021
Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021 , Zugriff 21.6.2021
Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021 , Zugriff 21.6.2021
UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf , Zugriff 1.4.2021
USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 – Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2065356.html , Zugriff 22.2.2022
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html , Zugriff 25.8.2021
1.3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).
Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November 2021. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022). Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen, damit diese den sog. „Koordinationsrahmen“ - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen.
Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed al-Halbousi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022).
Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September 2021. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022).
Auch laut den vom IS in seinem wöchentlichen Newsletter al Naba veröffentlichten Zahlen ist die Zahl der Anschläge im Irak gesunken. Im Jahr 2020 beanspruchte der IS im Irak durchschnittlich 110 Anschläge und 207 Tote pro Monat. Im Jahr 2021 waren es (Mit Stand Dezember 2021) durchschnittlich 87 Anschläge und 149 Tote pro Monat (Wilson Center 10.12.2021).
Laut ACLED wurden im Jahr 2021 im gesamten Irak 1.187 Vorfälle mit mindestens einem Opfer (tot oder verletzt) verzeichnet. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 712 derartige Vorfälle (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind) (ACLED 2022).
Quellen:
ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (2022): 2021-01-01-2022-06-30-Middle_-East-Iraq, Zugriff 6.7.2022
IBC - Iraq Bodycount (8.2022): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 3.8.2022
Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/article/explainer-islamic-state-2021 , Zugriff 18.2.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html , Zugriff 9.2.2022
Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html , Zugriff 7.9.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html , Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html , Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-IranGroups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html , Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html ,Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html , Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html , Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html ,Zugriff 25.8.2021
1.3.3. Sicherheitslage Bagdad
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada’in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, al-Tarmiyah, Ba’qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Im Ort al-Tarmiyah im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad hat der Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei al-Tarmiyah ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgenden Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:
Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in al-Tarmiyah im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Al-Tarmiyah, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen al-Tarmiyah Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Mai wurde bei vier Protesten scharfe Munition verwendet, um die Demonstrationen aufzulösen. Bei zwei dieser Vorfälle starben ein, bzw. zwei Demonstranten. Dutzende weitere wurden verletzt. Neun Demonstrationen in dem Monat verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa’ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022).
Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Bagdad im Jahr 2021 596 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 227.
Im Distrikt Rusafah wurden im Jahr 2021 52 Vorfälle verzeichnet, 22 davon waren Demonstrationen, von denen 18 friedlich verliefen und vier durch Interventionen verhindert oder beendet wurden. Hervorzuheben ist der Selbmordanschlag vom 21.1.2021 mit Dutzenden Toten und ca. hundert Verletzten. Zivilisten wurden darüber hinaus bei 15 weiteren Vorfällen zu Opfern von Gewalt durch Angriffe, IEDs und Anschläge mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 15 Vorfälle verzeichnet, darunter ein Angriff gegen Zivilisten (ACLED 2022).
Im Distrikt Adhamiyah wurden im Jahr 2021 39 Vorfälle verzeichnet, darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. In sieben weiteren Fällen waren Zivilisten von Gewalt betroffen, insbesondere durch IED-Angriffe. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 18 Vorfälle verzeichnet. Darunter sechs Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten sowie zwei Fälle bei denen Zivilpersonen ebenfalls von Gewalt betroffen waren (ACLED 2022).
Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Jahr 2021 35 Vorfälle verzeichnet. Den größten Anteil hatten bewaffnete Auseinandersetzungen, von denen 15 verzeichnet wurden, gefolgt von gezielter Gewalt gegen Zivilisten mit acht, sowie weiteren sechs bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren, z.B. durch IEDs oder Angriffen mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 29 Vorfälle verzeichnet. Bei zehn handelte es sich um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung. Bei zwei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Es wurde wiederum eine größere Anzahl von bewaffnete Auseinandersetzungen (11) registriert (ACLED 2022).
Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Jahr 2021 2021 43 Vorfälle verzeichnet. Hervorzuheben sind hierbei 14 Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, sowie neun weitere Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Des weiteren wurden neun friedliche Demonstrationen verzeichnet, ein Protest mit Intervention, sowie jeweils eine gewalttätige Demonstration und eine mit exzessiver Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Darüber hinaus sind vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen zu erwähnen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni elf Vorfälle verzeichnet, vier davon Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 2022).
Im Distrikt Karadah wurden im Jahr 2021 33 Vorfälle verzeichnet, darunter sieben Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und neun weitere Vorkommnisse, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Darunter mehrere IED-Angriffe auf Geschäfte, die Alkohol verkaufen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 21 Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren bei vier dieser Fälle betroffen, darunter ein Mord und drei Angriffe mit Granaten, bzw. IEDs (ACLED 2022).
Im Distrikt Karkh wurden im Jahr 2021 61 Vorfälle verzeichnet. Beim überwiegenden Teil der Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Fünf Demonstrationen wurden jedoch als gewalttätig kategorisiert. Es handelte sich dabei um Proteste gegen das Wahlergebnis von Oktober 2021 von PMF-Anhängern vor der Green Zone. Darüber hinaus wurde die Green Zone auch mehrfach mit Raketen beschossen. Zivilisten waren nur bei vier Vorfällen gezielt oder indirekt von Gewalt betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 21 Vorfälle, darunter je vier friedliche und gewalttätige Demonstrationen. Bei drei Vorfällen waren Zivilisten ebenfalls von Gewalt betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt Kadhimiya wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Vier davon waren Angriffe auf Zivilisten, bei vier weiteren waren Zivilisten von Sprengsätzen betroffen. Im Jahr 2022 waren es bisher neun Vorfälle, darunter ein Fall von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und zwei weitere Vorfälle, bei denen Zivilpersonen ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022).
Im Distrikt Mansour wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, bei drei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Des weiteren wurden sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet und sechs Vorfälle von bewaffneten Auseinandersetzungen und IED- und Raketenangriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni sechs Vorfälle verzeichnet, wovon bei zwei Zivilisten angegriffen wurden (ACLED 2022).
Im Distrikt ar-Rashid wurden im Jahr 2021 29 Vorfälle verzeichnet. In neun Fällen waren Zivilisten betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni elf Vorfälle, wobei es sich bei fünf um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten handelte (ACLED 2022).
Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Jahr 2021 22 Vorfälle verzeichnet. Elf dieser Vorfälle, zumeist Drohnenangriffe und Raketenbeschuss, betrafen den Internationalen Flughafen Bagdad. Weitere Vorfälle umfassten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen ISF- und PMF-Kräften mit dem IS, sowie IED-Angriffe, die insbesondere gegen Versorgungskonvois der USA gerichtet waren. Des weiteren wurden zwei Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet. 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Erneut richtete sich die Mehrzahl der Übergriffe, insbesondere Raketenbeschuss, gegen den Internationalen Flughafen Bagdad. Mehrere Angriffe konnten durch Abschüsse von Drohnen vereitelt werden. Zivilisten waren bei zwei Vorfällen ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt al-Mada’in wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung, sowie weitere fünf Fälle bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Im Jahr 2022 wurden bis Juni fünf Vorfälle verzeichnet. Bei einem IED-Angriff waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei 13 dieser Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois der USA. In zwei weiteren Fällen wurden Zivilisten Ziele von Angriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zwei Vorfälle verzeichnet, wobei bei einem Zivilisten ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022).
Im Distrikt Taji wurden im Jahr 2021 acht Vorfälle verzeichnet, drei davon Angriffe mit IEDs. Im Jahr 2022 waren es bis Juni acht Vorfälle. Bei einem waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt al-Tarmiyah wurden im Jahr 2021 82 Vorfälle verzeichnet, von denen 47 auf den Aufstand des IS und den Kampf gegen diese Gruppe zurückzuführen sind, darunter u.a. bewaffnete Auseinandersetzungen und Luft-/Drohnenangriffe zwischen IS-Kämpfern sowie ISF und PMF-Kräften. Es wurden auch fünf Angriffe des IS auf Zivilisten verzeichnet, bei denen jeweils mindestens eine Person ums Leben kam. Acht weitere Angriffe auf Zivilisten werden unbekannten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Zehn dieser Vorfälle gehen auf den Aufstand des IS, bzw. den Kampf gegen ihn zurück. Bei drei Vorfällen wurden Zivilisten entweder direkt angegriffen oder waren von Sprengstoffanschlägen ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
2021 waren 113 Fälle nicht verortbar. Es handelt sich dabei zum größten Teil um „strategische Entwicklungen“, aber auch bewaffnete Auseinandersetzungen, Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten etc. Zehn der Fälle betreffen gezielte „Gewalt gegen Zivilisten“, zwei davon Entführungen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 41 Vorfälle, von denen acht als gezielte Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert sind, darunter drei Entführungen (ACLED 2022).
Im Gouvernement Bagdad, unterteilt in die Stadtdistrikte Rusafah, Adhamiyah, Sha’ab, Sadr City (früher Thawra), 9 Nissan (Neu Bagdad), Karrada, az-Za’ franiyah, Karkh, Kadhimiyah, Mansour und ar-Rashid, sowie die Vorstadtdistrikte Abu Ghraib, al-Istiqlal, al-Mada’in, Mahmudiyah, Taji und at-Tarmiyah wurden 2021 87 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie „violence against civilians“), sowie 88 Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls zu den Betroffenen gehörten, z.B. durch IEDs, Luft-/Drohnenangriffe, etc., verzeichnet. 2022 waren es bis Juni 40 Vorfälle, sowie 27 bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. underreporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des Weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind).
Quellen:
AAA - Asharq Al-Awsat (5.1.2022): Rocket Hits Military Base Near Baghdad Airport, https://english.aawsat.com/home/article/3396591/rocket-hits-military-base-near-baghdad-airport , Zugriff 17.2.2022
ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (2022): 2021-01-01-2022-06-30-Middle_-East-Iraq, Zugriff 6.7.2022Al Monitor (28.1.2022): Baghdad airport hit with rockets, no one hurt, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/baghdad-airport-hit-rockets-no-one-hurt , Zugriff 17.2.2022
Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html , Zugriff 25.8.2021
Al Arabiya (19.7.2021): Suicide attack in Iraq’s Sadr City kills at least 35, wounds dozens, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/07/19/Eight-killed-24-wounded-in-explosion-in-Iraq-s-Sadr-city , Zugriff 25.8.2021
Anadolu Agency (23.8.2021): Iraq launches security operation against Daesh/ISIS, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-launches-security-operation-against-daesh-isis/2343607 , Zugriff 25.8.2021
AN - Arab News (15.1.2022): Attacks on Iraq political party’s HQ, Green Zone raise security fears, https://www.arabnews.com/node/2004726/middle-east , Zugriff 17.2.2022
AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east , Zugriff 25.8.2021
Bas News (14.1.2022): KDP Official Survives Assassination Attempt in Baghdad, https://www.basnews.com/en/babat/734407 , Zugriff 17.2.2022
Bas News (13.1.2022): KDP Office in Baghdad Attacked, https://www.basnews.com/en/babat/734178 , Zugriff 17.2.2022
BBC (21.1.2021): Iraq attack: Twin suicide bombings in central Baghdad kill 32, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55746676 , Zugriff 28.5.2021
DIIS - Danish Institute for International Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq , Zugriff 25.8.2021
Garda World (5.11.2021): Iraq: At least three demonstrators killed, dozens injured amid clashes with security forces near the checkpoint one of Baghdad’s Green Zone Nov. 5 /update 1, https://crisis24.garda.com/alerts/2021/11/iraq-at-least-three-demonstrators-killed-dozens-injured-amid-clashes-with-security-forces-near-the-checkpoint-one-of-baghdads-green-zone-nov-5-update-1 , Zugriff 17.2.2022
Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15 , Zugriff 25.8.2021
Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1 , Zugriff 25.8.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html , Zugriff 21.1.2022
ICG - International Crisis Group (16.11.2021): Iraq’s Surprise Election Results, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-surprise-election-results , Zugriff 28.1.2022
ISW - Institute for the Study of War (2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts , Zugriff 25.8.2021
OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate,https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf , Zugriff 13.3.2020
Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2022): Violence Hits A New Low In Iraq In June 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/07/violence-hits-new-low-in-iraq-in-june.html , Zugriff 8.7.2022
Wing, Joel, Musings on Iraq (6.6.2022): Violence Drops In Iraq In May After Islamic State Offensive Ends, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/06/violence-drops-in-iraq-in-may-after.html , Zugriff 9.6.2022
Wing, Joel, Musings on Iraq (11.5.2022): Islamic State Returns In Iraq With Ramadan Offensive, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/05/islamic-state-returns-in-iraq-during.html , Zugriff 9.6.2022
Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html , Zugriff 9.2.2022
Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2022): 2021 Ends Quietly For The Islamic State, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/01/2021-ends-quietly-for-islamic-state.html , Zugriff 10.1.2022
Wing, Joel, Musings on Iraq (6.12.2021): Violence Continues Its Winter Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/12/violence-continues-its-winter-decline.html , Zugriff 2.2.2022
Wing, Joel, Musings on Iraq (4.11.2021): Oct Saw Another Drop In Violence In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/11/oct-saw-another-drop-in-violence-in-iraq.html , Zugriff 2.2.2022
Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends It Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html , Zugriff 17.20.2022
Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html , Zugriff 7.9.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html , Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (4.10.2021): Islamic State Ends It Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/10/islamic-state-ends-it-summer-offensive.html , Zugriff 2.2.2022
Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html , Zugriff 25.8.202
Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html , Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groupe Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html , Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html , Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html , Zugriff 25.8.2021
Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html , Zugriff 25.8.2021
Die Indikatoren lassen den Schluss zu, dass es im Gouvernement Bagdad zu wahlloser Gewalt kommt, allerdings nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an einzelne Elemente erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass einer Zivilperson bei einer Rückkehr in das Hoheitsgebiet tatsächlich ein ernsthafter Schaden im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c QD drohen würde.
Quelle:
- EASO Country Guidance: Iraq (June 2022), https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance-iraq-june-2022 , S 187, Zugriff am 17.01.2023
1.3.4. Rechtsschutz / Justizwesen im Föderal Irak
Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt:
1. Die ordentliche Justiz, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vgl. Fanack 8.7.2020).
2. die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vgl. AA 25.10.2021, S. 8).
3. eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS 23.2.2022, S.13).
Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 25.10.2021, S.8, USDOS 12.4.2022, GIZ 1.2021a, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13; vgl. FH 28.2.2022). Sie ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 28.2.2022).
Premierminister al-Kadhimi hat die Justiz erfolgreich entpolitisiert, indem er sich nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat und auch anderen politischen Parteien nicht erlaubt, dies zu tun (BS 23.2.2022, S.13).
Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 12.4.2022) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 12.4.2022).
Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 12.4.2022).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 28.2.2022). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vgl. HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 12.4.2022). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten, nur etwa 20 Minuten und Hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 28.2.2022). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021).
In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, die verdächtigt werden, dem IS anzugehören (HRW 13.1.2021).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 12.4.2022).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vgl. UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).
In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 28.2.2022, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021).
Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte „degga ashairiya“ (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021
Al Monitor (12.4.2018): Will Iraq’s new ’ tribalcourt’ undermineruleoflaw?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/04/iraq-tribalism-sheikhs-justice-law.html , Zugriff 2.2.2021
AW- The ArabWeekly (29.6.2019): TribalfeudspushingmanyIraqisto leaveBasra, https://thearabweekly.com/tribal-feuds-pushing-many-iraqis-leave-basra , Zugriff 28.1.2021
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf , Zugriff 17.6.2022
CEDAW- UN Committeeon the Elimination ofDiscriminationAgainstWomen (30.9.2019): The Compliance ofIraqwithConvention on the Elimination ofAll Forms ofDiscriminationagainst Women; Alternative Report aboutthe Death Penalty, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37410_E.DOCX, Zugriff 28.1.2021
Fanack(8.7.2020): Governance& PoliticsofIraq, https://fanack.com/iraq/governance - and-politics-of-iraq/, Zugriff 28.1.2021
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html , Zugriff 7.6.2022
GIZ- Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html , Zugriff 21.1.2022
HRW- Human RightsWatch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html , Zugriff 28.1.2021
Stanford - Stanford Law School (2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-c ontent/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 28.1.2021
TCF- The CenturyFoundation(7.11.2019): TribalJustice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1 , Zugriff 2.2.2021
UK HomeOffice [UK] (3.2021): Country Policyand Information Note Iraq: ‘ Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf , Zugriff 1.4.2021
UK HomeOffice [UK] (2.2020): Country Policyand Information Note Iraq: Bloodfeuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025236/Iraq_-_Blood_Feuds_-_CPIN_v2.0_-_Feb_2020_-_EXT__004_.pdf , Zugriff 2.2.2021
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html , Zugriff 7.6.2022
USDOS - US Department ofState [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human RightsPractices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021
1.3.5. Sicherheitskräfte und Milizen
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen warein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“ beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf , Zugriff 17.6.2022
Fanack (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq,https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/ , Zugriff 28.1.2021
NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl , Zugriff 20.5.2021
Rudaw (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212 , Zugriff 3.6.2021
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html , Zugriff 7.6.2022
1.3.5.1 Asa’ib Ahl al-Haqq
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, 125 Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz’ali als „Specially Designated Global Terrorist“ ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).
1.3.5.2. (Wahrgenommene) Kollaborateure westlicher Streitkräfte, Organisationen oder Unternehmen
Risikoanalyse: Nicht alle Personen, auf die dieses Profil zutrifft, sind in dem Maße gefährdet, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden Umstände berücksichtigen, wie z. B.:
o Art und Dauer der Tätigkeit (z. B. Dolmetscher)
o Sichtbarkeit der Tätigkeit
o frühere Bedrohungen
o usw.
Potenzieller Zusammenhang: (unterstellte) politische Meinung und/oder Religion (z. B. im Fall von Dolmetschern)
Quelle:
- EASO Country Guidance: Iraq (June 2022), https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance-iraq-june-2022 , S 28, Zugriff am 17.01.2023
1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).
Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt
gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 12.4.2022). Auch Menschenhandel ist ein Problem, wenngleich die Regierungen des Irak und der Kurdistan Region Irak ihre Bemühungen zur Verhinderung des Menschenhandels verstärkt haben. IDPs sind davon besonders gefährdet (FH 28.2.2022). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.4.2022). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse, was jedoch nie eindeutig definiert wurde, und gegen eine gerechte Entschädigung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, S.24). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und Einheiten der Asayish (interne Sicherheitsdienste der kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft (USDOS 12.4.2022).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021
AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html , Zugriff 10.4.2021
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf , Zugriff 17.6.2022
FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html , Zugriff 14.8.2021
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html , Zugriff 7.6.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html , Zugriff 7.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html , Zugriff 7.6.2022
1.3.7. Sunnitische Araber
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 25.10.2021).
Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 25.10.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 12.4.2022). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 2.6.2022). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 12.4.2022). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 2.6.2022).
Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 25.10.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 12.4.2022). Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021).
Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemaliger Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe PMF sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben und versuchen würden, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seinem Gouvernement gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021). Auch 2021 gab es Warnungen über demografische Veränderungen durch die Vertreibung von Sunniten und Christen durch PMF-Kräfte aus den Gouvernements Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (USDOS 2.6.2022). In Mossul, Ninewa werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der „PMF Babylon“ und „Shabak Hashd“ wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah al-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf , Zugriff 17.6.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html ,Zugriff 28.1.2021
- USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 2.2.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html , Zugriff 15.5.2021
- USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html , Zugriff 7.6.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html , Zugriff 7.6.2022
1.3.7.1. Lage der sunnitischen Araber in Bagdad (EASO Country Guidance, Juni 2022)
Lage der sunnitischen Araber in Bagdad
Die Milizen in Bagdad werden von Sunniten häufig beschuldigt, Gewalt gegen sie zu verüben. Sunniten fürchten vor allem, dass sie von schiitischen Milizen in Bagdad erpresst, entführt oder um ihr Eigentum gebracht werden. Quellen berichteten, dass die Verantwortung für Angriffe auf bestimmte Anschlägen in Bagdad schwierig ist und dass Sprengstoffe sowohl für politische als auch für kriminelle Anschlägen und zur Einschüchterung von Zielen eingesetzt werden. Die Bestimmung der Akteure kann schwierig sein, obwohl es sich höchstwahrscheinlich in erster Linie um Milizen und Banden handelt; aufgrund der starken Verbindungen zwischen beiden ist eine Unterscheidung zwischen ihnen nicht immer möglich.
Risikoanalyse
Die Handlungen, denen sunnitische Araber ausgesetzt sein könnten, die mit ISIL in Verbindung gebracht werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden (z.B. willkürliche Verhaftung, Todesstrafe, Folter). In anderen Fällen könnten Einzelpersonen (ausschließlich) diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sein, und bei der individuellen Beurteilung, ob eine Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommt, sollte die Schwere und/oder die Wiederholbarkeit der Handlungen oder die Tatsache, dass sie als eine Kumulierung verschiedener Maßnahmen auftreten, berücksichtigt werden.
Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass eine Person sunnitischer Araber ist, normalerweise nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt. Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z. B. Herkunftsgebiet, Stamm, Alter, Geschlecht usw.
Im Falle einer mutmaßlichen Zugehörigkeit zu ISIL wäre im Allgemeinen eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet (siehe 2.1 Personen, die (mutmaßlich) mit ISIL in Verbindung stehen). Die Beurteilung, ob der Antragsteller als ISIL-Mitglied angesehen wird, hängt von den individuellen Umständen ab, wie z. B. (vermutete) familiäre Verbindungen zu ISIL-Mitgliedern, Herkunftsort und/oder Wohnsitz in einem ehemals von ISIL kontrollierten Gebiet während der ISIL-Kontrolle und dem Zeitpunkt der Flucht, (vermeintliche) Stammeszugehörigkeit mit ISIL, Name, etc.
Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund
Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils je nach den individuellen Umständen aus Gründen der (unterstellten) politischen Meinung (z. B. ISIL-Zugehörigkeit, Baath-Partei) und in Einzelfällen aus Gründen der Rasse (ethnischen Zugehörigkeit, z. B. in Fällen blockierter Rückkehr durch die KRG) und/oder der Religion erfolgen kann.
Quelle:
- EASO Country Guidance: Iraq (June 2022), https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance-iraq-june-2022 , S 91, Zugriff am 17.01.2023
1.3.7.2. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Stand Mai 2019
In Bezug auf die Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten gemäß der oben stehenden Beschreibungen sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen (siehe oben „Die persönlichen Umstände des Antragstellers") sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen.
Quelle:
- UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Stand Mai 2019, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2019/09/UNHCR_Schutzerw%C3%A4gungen_Irak_Mai_2019-1.pdf , S 141, Zugriff am 17.01.2023
1.3.8. Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad
Bagdad
Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).
Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a).
Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6 % und 10 %. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7 % beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17 % angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).
Etwa 6,39 % der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46 % (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Swissinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommast in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021).
Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie (BFA, IRFAD 2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (23.8.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Provinz Dhi Qar: Aktuelle sozioökonomische Lage (Nahrungsmittel, Trinkwasser, Wohnungsmarkt; Schulen; Gesundheitsversorgung) [a-11636-1], https://www.ecoi.net/en/document/2058957.html , Zugriff 29.9.2021
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (9.8.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Wassit: Aktuelle sozioökonomische Lage (Nahrungsmittel, Trinkwasser, Wohnungsmarkt (Wohnung für fünf- oder siebenköpfige Familie), Schulen (Probleme beim Zugang), Gesundheitsversorgung (Probleme beim Zugang)) [a-11633-1], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2058035.html, Zugriff 25.8.2021
Al-Ahad News (19.9.2021): يفيئابرهكلارايتللةيجيردتةدوع . ماتلاعاطقنالادعب فجنلا] Nach dem kompletten Ausfall die schrittweise Rückkehr der Elektrizität in Najaf], https: //alahadnews.net/235970/%D8%A7%D9%84%D8%B9%D8%B1%D8%A7%D9%82/%D9%85% D8%AD%D9%84%D9%8A%D8%A7%D8%AA/, Zugriff 30.8.2021
Al-Ahad News (4.6.2021): برشللةحلاصلاهايملازجعنأشبرطخلاسوقانقدتفجنلا] Najaf schlägt Alarm wegen Trinkwasserknappheit], https://alahadnews.net/182025/%D8%A7%D9%84 %D8%B9%D8%B1%D8%A7%D9%82/%D9%85%D8%AD%D9%84%D9%8A%D8%A7%D8%AA/, Zugriff 30.8.2021
Al Monitor (18.8.2021): Electrical towers again become targets in Iraq, https://www.al-monitor.com /originals/2021/08/electrical-towers-again-become-targets-iraq, Zugriff 29.9.2021
Al-Sumaria (25.7.2020): ةظفاحملايفهايملاحشبابسأحضوت “ فجنلاءام„] “ Najaf Water“ erklärt die Gründe für die Wasserknappheit in der Provinz], https://www.alsumaria.tv/news/%D9%85%D8%AD%D9%84%D9%8A%D8%A7%D8%AA/352690/%D9%85%D8%A7%D8%A1-%D8 %A7%D9%84%D9%86%D8%AC%D9%81-%D8%AA%D9%88%D8%B6%D8%AD-%D8%A3% D8%B3%D8%A8%D8%A7%D8%A8-%D8%B4%D8%AD-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%8 A%D8%A7%D9%87-%D9%81%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%AD%D8%A7%D9 %81%D8%B8%D8%A9 , Zugriff 30.8.2021
Altai Consulting (14.6.2021): Economic relief, recovery, and resilience - Assessment for Southern Iraq, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/ wcms_802486.pdf , Zugriff 25.8.2021
Anadolu Agency (19.7.2020): Iraqis protest power outage in Karbala, https://www.aa.com.tr/en/m iddle-east/iraqis-protest-power-outage-in-karbala/1915386, Zugriff 29.9.2021
AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https: //www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021
BFA Staatendokumentation (Autor), IRFAD - Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/I RAQ+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 29.11.2021
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018a): يئاصحالازجوملا دادغب 2018 [Bagdad Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1205-2019-11 , Zugriff 29.9.2021
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018b): يئاصحالازجوملا لباب 2018 [Babil Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content&view=artic le&layout=edit&id=1217, Zugriff 29.9.2021
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018c): يئاصحالازجوملا ةرصبلا 2018 [Basra Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content&view=a rticle&layout=edit&id=1206, Zugriff 25.8.2021
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018d): يئاصحالازجوملا راقيذ 2018 [Dhi Qar Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content&view =article&layout=edit&id=1216, Zugriff 25.8.2021
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018e): يئاصحالازجوملا ءالبرك 2018 [Kerbela Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1204-2018-7 , Zugriff 25.8.2021
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018f): يئاصحالازجوملا ناسيم 2018 [Maysan Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1211-2018-11 , Zugriff 25.8.2021
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018g): يئاصحالازجوملا ىنثملا 2018 [Al Muthanna Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content&vi ew=article&layout=edit&id=1213, Zugriff 25.8.2021
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018h): يئاصحالازجوملا فجن 2018 [Najaf Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content&view=art icle&layout=edit&id=1219, Zugriff 25.8.2021
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018i): يئاصحالازجوملا ةيسداقلا 2018 [Qadisiyah Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/1207-2018-9 , Zugriff 25.8.2021
- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018j): يئاصحالازجوملا طساو 2018 [Wasit Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content&view=a rticle&layout=edit&id=1214, Zugriff 25.8.2021
EASO – European Asylum Support Office (9.2020): Iraq; Key socio-economic indicators; For Baghdad, Basra and Erbil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037976/2020_09_EASO_COI_Report_Iraq_Key_socio_economic_indicators_Baghdad_Basra_Erbil.pdf , Zugriff 25.8.2021
DW - Deutsche Welle (8.7.2021): How to solve Iraq’s hellishly hot power crisis, https://www.dw.c om/en/why-are-iraqs-electricity-issues-so-hard-to-solve/a-58189500, Zugriff 15.8.2021 253
IOM - International Organization for Migration (9.2021a): Labour Market Assessment, Al-Musayyab Babylon Governorate, https://iraq.iom.int/files/Mahmoudiya%20-%20Baghdad%20Governorate.pdf , Zugriff 1.10.2021 [Anm.: ein Fehler im Titel: es behandelt den Mahmoudiya Distrikt in Bagdad]
IOM - International Organization for Migration (9.2021b): Labour Market Assessment, Al-Musayyab Babylon Governorate, https://iraq.iom.int/files/Mahmoudiya%20-%20Baghdad%20Governorate . pdf , Zugriff 1.10.2021
IOM - International Organization for Migration (9.2021c): Labour Market Assessment, Qurna District, Basra Governorate, https://iraq.iom.int/files/Qurna%20District ,%20Basra%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
IOM - International Organization for Migration (9.2021d): Labour Market Assessment, Suq AlShoyokh District, Thi-Qar Governorate, https://iraq.iom.int/files/Suq%20Al-Shoyokh%20District ,%20Thi-Qar%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
IOM - International Organization for Migration (9.2021e): Labour Market Assessment, Kerbala District, Kerbala Governorate, https://iraq.iom.int/files/Kerbala%20District%20-%20Kerbala%20 Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021
IOM - International Organization for Migration (9.2021f): Labour Market Assessment, Amara District, Missan Governorate, https://iraq.iom.int/files/Amara%20District ,%20Missan%20Governorate_0. pdf, Zugriff 1.10.2021
IOM - International Organization for Migration (9.2021g): Labour Market Assessment, Kufa District, Najaf Governorate, https://iraq.iom.int/files/Kufa%20District%20-%20Najaf%20Governorate.pdf , Zugriff 1.10.2021
LSE - London School of Econonomics and Political Science (2.4.2020): Failure of Governance in Basra puts all of Iraq at Risk, https://blogs.lse.ac.uk/mec/2020/04/02/failure-of-governance-in-bas ra-puts-all-of-iraq-at-risk/, Zugriff 25.8.2021
NCCI - NGO Coordination Commitee for Iraq (12.2015): Baghdad Governorate Profile, https: //www.ncciraq.org/images/infobygov/NCCI_Baghdad_Governorate_Profile.pdf, Zugriff 25.8.2021
NINA - National Iraqi News Agency (19.9.2021): يئابرهكلارايتلاةداعا : فجنلاءابرهك ةظفاحملامومعيفئجافمعاطقنادعبةيجيردتةروصبينطولا , https://ninanews.com /Website/News/Details?Key=927910&__cf_chl_jschl_tk__=pmd_xnuCmLoupgfLQxXD37xqkX6 WG3liuWUx.7JOnxSr9fM-1632489715-0-gqNtZGzNAfujcnBszQi9 , Zugriff 30.8.2021
OPHI - Oxford Poverty and Human Development Initiative (10.9.2020): Iraq: Global Multidimensional Poverty Index (MPI), https://data.humdata.org/dataset/iraq-mpi , Zugriff 25.8.2021
Rudaw (14.8.2021): ً ذنمءامالبفجنلايفةقطنم ا ًموي 45 [Ein Gebiet in Najaf ohne Wasser für 45 Tage], https://www.rudaw.net/arabic/business/14082021 , Zugriff 30.8.2021
Swissinfo (17.7.2021): ةكبشلاطيبيرختلمعرثإدادغبنمءزجيفهايملاعاطقنا ءابرهكلا] Wasserknappheit in einem Teil von Bagdad wegen Sabotage des Stromnetzes], https: //www.swissinfo.ch/ara/afp/%D8%A7%D9%86%D9%82%D8%B7%D8%A7%D8%B9-%D8%A7% D9%84%D9%85%D9%8A%D8%A7%D9%87-%D9%81%D9%8A-%D8%AC%D8%B2%D8%A 1-%D9%85%D9%86-%D8%A8%D8%BA%D8%AF%D8%A7%D8%AF-%D8%A5%D8%AB%D8 %B1-%D8%B9%D9%85%D9%84-%D8%AA%D8%AE%D8%B1%D9%8A%D8%A8%D9%8A-% D8%B7%D8%A7%D9%84-%D8%B4%D8%A8%D9%83%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%83% D9%87%D8%B1%D8%A8%D8%A7%D8%A1/46868162, Zugriff 29.9.2021
WB, WFP, FAO, IFAD - World Bank (WB), World Food Programme (WFP), Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO), International Fund for Agricultural Development (IFAD) (9.2020): Food Security in Iraq - Impact of COVID-19, with a Special Feature on Digital Innovation, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Iraq%20Food%20Security%20Report%20Au gust%202020%20-%20Arabic.pdf, Zugriff 1.10.2021
WB, WFB, FAO, IFAD - World Bank (WB), World Food Programme (WFP), Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO), International Fund for Agricultural Development (IFAD) (2.7.2020): Food Security in Iraq - Impact of COVID-19, April - Juni 2020, https://docs.wfp.org/api /documents/WFP-0000117361/download/?ga=2.67020393.616067374.1626875776-315491719 .1617105906, Zugriff 25.8.2021
WFP - World Food Programme (9.2021): Hunger Map Live, Iraq, https://hungermap.wfp.org/ , Zugriff 27.9.2021
WFP - World Food Programme (1.2021): Iraq - Annual Country Report 2020, Country Strategic Plan 2020 – 2024, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000125441/download/ , Zugriff 29.9.2021 254
WFP - World Food Programme (2019): Iraq Socio-Economic Atlas 2019, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2020086/WFP-0000110173.pdf, Zugriff 25.8.2021
1.3.9. Medizinische Versorgung
Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).
Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).
Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (BFA, IRFAD 2021).
Von allen Befragten haben 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen 268 haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (BFA, IRFAD 2021).
Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z.B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdiener sind es nur 20 % (BFA, IRFAD 2021).
In allen untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (BFA, IRFAD 2021).
36 % aller Befragten haben alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (BFA, IRFAD 2021).
44 % der Befragten geben an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (BFA, IRFAD 2021).
Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S.25).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 25.10.2021).
EASO vertritt die Ansicht, dass angesichts der medizinischen Versorgung im Irak, welche insbesondere im urbanen Raum sichergestellt ist, nicht jede Person mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Fall ihrer Rückkehr in den Irak automatisch dem Risiko ausgesetzt, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Statusrichtlinie und somit einer Verletzung in ihren durch3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens anhand der individuellen Umstände, wie z. B. Alter oder Art. der geistigen oder körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (EASO 06/2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/ file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021
BFA Staatendokumentation (Autor), IRFAD - Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/I RAQ+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 29.11.2021
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file /local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
- IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), h ttps://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&ve rnum=-2, Zugriff 15.8.2021
UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Humanitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq , Zugriff 25.8.2021
WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/p rogrammes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021
EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf , S 89f, Zugriff 20.04.2020
EASO COI Report – Iraq (09.2020): Key socio-economic indicators, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_09_EASO_COI_Report_Iraq_Key_socio_economic_indicators_Baghdad_Basra_Erbil.pdf , Zugriff 03.11.2020
1.3.10. Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021).
Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~ 267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 25.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021
FIS - Finnish Immigration Service; ERRIN – European Return and Reintegration Network (2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_shortened.pdf , Zugriff 18.2.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021
IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq,https://iraq.iom.int/files/IOM%20Iraq%20Home%20Again%2C%20Categorising%20Obstacles%20to%20Returnee%20Reintegration%20in%20Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2021
UNSC - UN Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf , Zugriff 15.5.2021
1.3.11. Dokumente
[…]
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind in Umlauf. Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 25.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021
CCiC - Center for Civilians in Conflict (1.4.2021): Ignoring Iraq’s Most Vulnerable: The Plight of Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_Final-Web.pdf , Zugriff 8.6.2021
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html , Zugriff 7.6.2022
FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf , Zugriff 13.3.2020
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html , Zugriff 7.6.2022
Irakische Nationalversammlung [Irak] (9.9.2015): Iraq: Passports Law (2015), inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/5c755e247.html , Zugriff 10.2.2021
Irakische Nationalversammlung [Irak] (7.3.2006): Iraqi Nationality Law, Law 26 of 2006 ,inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/4b1e364c2.html , Zugriff 10.2.2021
Irakische Nationalversammlung [Irak] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, inoffizielle englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic ,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGISLATION,IRQ.html, Zugriff 10.2.2021
NRC - Norwegian Refugee Council [Norwegen] (4.2019): Barriers from birth: Undocumented children in Iraq sentenced to a life on the margins, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/barriers-from-birth---report.pdf , 1.4.2021
RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2021a): Birth Certificate, https://www.mofa.gov.iq/birth-certificate , Zugriff 3.3.2021
RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2021b): Passport Issuance,https://www.mofa.gov.iq/passport-issuance , Zugriff 8.6.2021
USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html , Zugriff 7.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html , Zugriff 7.6.2022
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak (Stand 22.08.2022), in die EASO Informationsberichte über die Sicherheitslage im Irak sowie in den Country Guidance Iraq, weiters auch in die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen. Daneben wurden ergänzend zum vorliegenden Akt Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) eingeholt.
Zudem konnte auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 02.12.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden, in welcher auch die Situation im Irak erörtert wurde.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit samt Geburtsdatum und der damit einhergehenden Volljährigkeit waren aufgrund des zuletzt in Vorlage gebrachten irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu treffen, hinsichtlich welchem sich nach kriminalpolizeilicher Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung ergeben haben (AS 409). Seine Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit schilderte er sowohl in seinem ersten Asylverfahren als auch im Folgeverfahren übereinstimmend (Protokoll vom 09.10.2015, S 1; Protokoll vom 04.07.2017, S 4; Protokoll vom 24.01.2019, S 3 f; Protokoll vom 12.11.2019, AS 13).
Aus der in Vorlage gebrachten Urkunde einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.03.2022 ergeben sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, welche jedoch allesamt keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen. Der Beschwerdeführer selbst führte zudem zuletzt aus, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden und ausschließlich eine Physiotherapie durchgeführt zu haben (Protokoll vom 02.12.2022, S 4). Die von ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung dargetanen Medikamente Sirdalud 4mg (ein Muskelrelaxans; vgl. https://www.shop-apotheke.com/arzneimittel/3023504/sirdalud-4-mg.htm , Zugriff am 17.01.2023), Pantoprazol 40mg (zur Magensäurereduzierung; vgl. https://www.shop-apotheke.com/arzneimittel/7189710/pantoprazol-ratiopharm-40-mg.htm , Zugriff am 17.01.2023), Metagelan 500mg (ein Schmerzmittel; vgl. https://medikamio.com/de-at/medikamente/metagelan-500-mg-tabletten/pil , Zugriff am 17.01.2023) und Cefuroxim 500mg (ein Antibiotikum https://www.shop-apotheke.com/arzneimittel/178548/cefuroxim-500-mg-1-a-pharma.htm , Zugriff am 17.01.2023) vermögen das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ebenfalls nicht aufzuzeigen. Zumal dem verbleibenden Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen war, haben sich in der Folge – unter Miteinbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020, ergeben. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter desselben in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand.
Die Feststellungen zum Aufwachsen in Bagdad, zum Schulbesuch, zum Studienabschluss, zur Tätigkeit als Dolmetscher für die US-Armee, zur Ausreise nach Syrien, zur Rückkehr nach Bagdad, zur Beschäftigung als Security-Manager in einem in der Schwerindustrie tätigen koreanischen Unternehmen und zur legalen Ausreise im September 2015 wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019, GZ G311 2180404-1/9Z, rechtskräftig getroffen und haben sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Hinweise gegenteiliger Annahmen ergeben. Vor dem erkennenden Richter bestätigte der Beschwerdeführer zudem erneut seine Ausreise im September 2015 (Protokoll vom 02.12.2022, S 6).
Der Umstand, dass im Irak bzw. in Bagdad nach wie vor die beiden Kinder sowie weitere Verwandte, ebenso seine vom ihm mittlerweile getrennte Ehefrau aufhältig sind, basiert auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 02.12.2022, S 5 und S 11).
Die Feststellung zur durchgehenden melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers seit 07.12.2015 fußt auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person. Der Beschwerdeführer selbst verneinte, in Österreich Verwandte zu haben (Protokoll vom 02.12.2022, S 8). In Anbetracht dessen, dass er (erst) seit drei Monaten eine ungarische Staatsangehörige kennt, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und deren Nachnamen – welcher aus einer (undatierten) Unterstützungserklärung ihrerseits hervorgeht – nicht korrekt benennen vermochte (Protokoll vom 02.12.2022, S 7), war die Feststellung zu treffen, dass ein schützenswertes Familienleben in Österreich nicht vorliegt.
Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person. Aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zum Beschwerdeführer geht dessen Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung hervor. Dass der Beschwerdeführer seit 23.11.2020 als Remunerant in einem Pflegewohnheim in Graz tätig ist, ist durch ein Schreiben der geriatrischen Gesundheitszentren vom 03.10.2022 belegt. Der Beschwerdeführer selbst konkretisierte in der mündlichen Verhandlung, monatlich 83 Stunden tätig zu sein und dafür EUR 415,00 zu erhalten (Protokoll vom 02.12.2022, S 9). Dieser Geldbetrag stellt jedoch lediglich einen geringfügigen Zuverdienst dar, welcher in Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht fällt, was zur Feststellung der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers führt. Die Teilnahme an einem Deutschkurs zuletzt im Zeitraum 24.02.2020 bis 09.07.2021 ist durch eine Urkunde des Vereins „Sicher Leben in Graz“ vom 23.11.2022 belegt. Die erfolgreiche Ablegung einer Deutsch-Sprachprüfung verneinte der Beschwerdeführer (Protokoll vom 02.12.2022, S 8). Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung war schließlich – unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 und damit bereits über sieben Jahre in Österreich aufhältig ist – festzustellen, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf einem niedrigen Niveau bewegen und selbiger nur zu einfachster Konversation fähig ist, wie nachfolgender Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2022 verdeutlicht (S 17):
Der RI ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF: nickt.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF (auf Deutsch): Ja, Deutschkurs in Graz, A1 mal zusammen A2 und gehen meine Haus Youtube schauen Deutsch und diese Frau helfen von mir.
RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?
BF (auf Deutsch): Nein.
RI: Fällt es Ihnen schwer Deutsch zu sprechen, ist es schwierig Deutsch zu sprechen?
BF (auf Deutsch): Was schwierig?
Der Dolmetscher übersetzt die Frage.
BF: Ja, vor allem, wenn ich nervös bin.
Der Dolmetscher übersetzt weiter.
Dass ein entsprechender Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet gegeben ist, stellt sich bereits in Anbetracht des über siebenjährigen Aufenthalts als gegeben dar und erfährt auch durch die in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen seine Betätigung. Zumal im Ergebnis jedoch mit Ausnahme einer – entlohnten – freiwilligen Tätigkeit eine berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist, er nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und sich auch ansonsten keinerlei integrative Momente (wie etwa der Besuch von Kursen oder eine Mitgliedschaft in einem Verein) ergeben haben, war die Feststellung zu treffen, dass insgesamt keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht vorliegen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers lässt sich dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zu seiner Person entnehmen.
Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren basieren auf den Inhalten des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, darüber hinaus sind selbige auch im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers verschriftlicht.
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger negativer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes schlichtweg im Bundesgebiet verblieben ist, war festzustellen, dass sich sein Aufenthalt bis zur Asylfolgeantragstellung am 19.11.2019 als unrechtmäßig darstellt.
2.3. Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
2.3.1. Fluchtmotive
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Asylfolgeantrags vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2019 an, ihm sei im August 2019 eine Drohung der Milizorganisation „Asaeb Ahl Alhar“ zugesandt worden. Nachher sei ihm ein Festnahmebefehl des obersten Gerichtshofes von Bagdad „Alkharh“ verfasst worden, in dem er festgenommen und als Verräter verurteilt worden wäre. Seine Sicherheitslage habe sich daher verschlechtert und dürfe er auf keinen Fall in den Irak zurückkehren (Protokoll vom 12.11.2019, AS 17).
Vor der belangten Behörde am 19.11.2019 schilderte er zusammengefasst, im August 2019 hätten seine Angehörigen im Irak ein Drohschreiben erhalten. Am 05.09.2019 hätte er über die Justiz einen Haftbefehl bekommen, wobei ihm vorgeworfen worden wäre, die Gruppe Al Asaeb Ahakl Al Haq [Asa‘ib Ahl al-Haqq] verraten zu haben. Die Miliz Al Aseb Ahakl Al Haq [Asa‘ib Ahl al-Haqq] hätte die Macht über die Behörde, weswegen diese den Haftbefehl erlassen hätte (Protokoll vom 19.11.2019, AS 53).
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.09.2020 gab er an, seine Familie hätte im August 2019 den Drohbrief erhalten, welcher in der Garage hinterlegt worden sei. Im September 2019 sei die Polizei gekommen und hätte gesagt, dass die Miliz eine Anzeige gemacht habe, weil er für eine Razzia bei diesen verantwortlich sei. Anfang September 2019 habe er den Haftbefehl erhalten (Protokoll vom 03.09.2020, AS 305).
Am 12.04.2021 führte er vor dem BFA zusammengefasst aus, es sein ein Kopfgeld auf in ausgesetzt. 2003/2004 sei es zu einer Art Überfall auf ein Lager der Miliz Asaib [Asa‘ib Ahl al-Haqq] gekommen, wofür er verantwortlich gemacht worden wäre. Er sei weiterhin gesucht worden, als er in den Irak zurückgehrt sei (Protokoll vom 12.04.2021, AS 348 f).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei gegen ihn ein Urteil erlassen worden, weil er die Asaib-Ahl-Al-Haqq [Asa‘ib Ahl al-Haqq] zu Unrecht kritisiert und mit den Amerikanern gearbeitet hätte. Er hätte damals (2003/2004) die Häuser der Milizen gemeldet (Protokoll vom 02.12.2022, S 5 und S 13).
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorab bleibt festzuhalten, dass bereits mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019, G311 2180404-1/9Z, dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Bedrohung durch die Miliz Asa`ib Ahl al-Haqq die Glaubwürdigkeit rechtskräftig versagt wurde. Eine Beschwerdebehandlung lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.09.2019, E 2648/2019-9, ab.
Auch gegenständlich vermochte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Miliz Asa`ib Ahl al-Haqq bzw. die Regierung nicht glaubhaft zu machen, was sich auf folgende Erwägungen stützt:
Bereits der zeitliche Aspekt – zumal der die Beschwerdebehandlung ablehnende Beschluss des Verfassungsgerichtshofs mit 23.09.2019 erfolgte und der Beschwerdeführer etwa 1,5 Monate später seinen Asylfolgeantrag stellte – legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Folgenantrag lediglich den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Der Umstand, dass er schon im August 2019 von dem Drohbrief erfahren haben will (Protokoll vom 12.11.2019, AS 17) bzw. der Haftbefehl Anfang September zugestellt worden wäre (Protokoll vom 19.11.2019, AS 53; Protokoll vom 03.09.2020, AS 305), er seinen Asylfolgeantrag aber erst im November eingebracht hat, vermag diese Annahme noch verstärken.
Schließlich stellen sich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst in Zusammenhang mit dem vermeintlichen Drohbrief und Haftbefehl als widersprüchlich dar:
So sind bereits die Umstände hinsichtlich dem Erhalt des Drohbriefes nicht miteinander in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer zuerst noch angegeben hat, seine Familie habe keine festen Wohnsitz und würde zwischen den verschiedenen Orten in Bagdad pendeln (Protokoll vom 19.11.2019, AS 53). Dass die Miliz daher einen Drohbrief in der Garage hinterlegt haben bzw. die Polizei eine Zustellung des vermeintlichen Haftbefehls vorgenommen haben will (Protokoll vom 19.11.2019, AS 53), vermag bei Wahrunterstellung dieser Darlegungen nicht überzeugen. Vor dem erkennenden Richter vermeinte er schließlich im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Aussagen, seine Frau habe grundsätzlich bei ihren Eltern gelebt und hätten 2019 – mit Ausnahme von gelegentlichen Besuchen der Schwester – keine anderen Wohnsitze bestanden (Protokoll vom 02.12.2022, S 14), was es in Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gilt.
Generell schilderte der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den vermeintlichen Kontakt zur Miliz Asa`ib Ahl al-Haqq auch gänzlich anders, als in seinem ersten Asylverfahren. So führte er ursprünglich noch aus, er habe die erste Drohung dieser Miliz im März 2015 erhalten (Protokoll vom 04.07.2017, S 8; Protokoll vom 24.01.2019, S 5), wohingegen er verfahrensgegenständlich vermeinte, er sei nach seiner Rückkehr in den Irak (2011) „weiterhin“ gesucht worden (Protokoll vom 12.04.2021, AS 348), was somit Kontakt zur Miliz Asa`ib Ahl al-Haqq vor seinem Syrienaufenthalt impliziert und seinen ursprünglichen Aussagen entgegensteht. Entscheidungswesentlich dabei ist zudem, dass sich entsprechend den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II. 1.3.5.1.) die Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq erst 2007 von der Mahdi-Armee abgespalten hat und ihn diese Miliz somit vor seinem Syrienaufenthalt gar nicht gesucht haben kann. Daneben liegt der Entstehungszeitpunkt der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq auch eine erhebliche Zeitspanne nach seiner Tätigkeit für die US-Armee im Jahr 2003/2004. Seine Schilderungen vor dem BFA hinsichtlich dem vermeintlichen Lager der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq (Protokoll vom 12.04.2021, AS 348 f) können sich also in Ermangelung des Bestehens derselben zu diesem Zeitpunkt gar nicht derart zugetragen haben. Schließlich stellt sich sein Vorbringen, von der Miliz Asa`ib Ahl al-Haqq nach seiner Rückkehr aus Syrien weiterhin gesucht worden zu sein (Protokoll vom 12.04.2021, AS 348), bereits in Anbetracht dessen, dass er von 2011 bis September 2015 im Irak unbehelligt gelebt und auch gearbeitet hat, als nicht glaubwürdig dar.
Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Grund seines Haftbefehls nicht stringent wiedergeben vermochte bzw. dieser bei jeder seiner Aussagen divergierte. So vermeinte er noch vor dem BFA, ihm sei vorgeworfen worden, die Asa‘ib Ahl al-Haqq verraten zu haben (Protokoll vom 19.11.2019, AS 53), dann wiederum, dass der Haftbefehl entstanden sei, weil er damals für eine Razzia bei der der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq verantwortlich gewesen sei (Protokoll vom 03.09.2020, AS 305). Schließlich schilderte er vor dem BFA, er sei für einen Überfall auf ein Lager der Miliz Asaib [Asa‘ib Ahl al-Haqq] verantwortlich gemacht worden (Protokoll vom 12.04.2021, AS 348). Zuletzt vor dem erkennenden Richter schließlich gab er an, der Haftbefehl wäre erfolgt, weil er die Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq kritisiert und für die Amerikaner gearbeitet bzw. „Häuser“ der Miliz gemeldet hätte (Protokoll vom 02.12.2022, S 5 und S 13). Im beglaubigt übersetzten Dokument selbst ist – bei Wahrunterstellung – schließlich vermerkt, ihm werde der Straftatbestand des Angriffs auf die Asa‘ib Ahl al-Haqq vorgeworfen (AS 61).
Generell ist zu den von ihm in Vorlage gebrachten Dokumenten, nämlich dem Drohbrief und dem Haftbefehl, festzuhalten, dass entsprechend den Länderberichten (vgl. Punkt I. 3.11.) im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind in Umlauf und kann zudem nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die beiden in Vorlage gebrachten Dokumente entsprechend der kriminalpolizeilichen Untersuchung – womit die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nachgekommen ist, wie in der Beschwerde moniert (Beschwerde vom 05.11.2021, AS 511 und AS 519 f) – von jedermann mit Zugang zu einem handelsüblichen Tintenstrahldrucker hätten hergestellt werden können und bei beiden handelsübliches „Kopierpapier“ oder „Büropapier“ verwendet wurde (AS 354 f und AS 358f). Zusätzlich ist hinsichtlich dem vermeintlichen Haftbefehl aus kriminalpolizeilicher Sicht bemerkenswert, dass Sicherheitsmerkmale im urkundentechnischen Sinn fehlen (AS 354 und AS 358) und die Verwendung eines Farbtintenstrahldruckers für behördliche Zwecke – aufgrund der erlangten Erkenntnisse aus bisher durchgeführten Untersuchungen von ähnlichen Dokumenten aus dem Irak – sehr unüblich ist, zumal bisher hauptsächlich die Verwendung der Laserdrucktechnik für behördliche Dokumente festgestellt wurde (AS 355 und AS 359). Daneben fällt augenscheinlich auch auf, dass die verwendete Schriftgröße und auch die Schriftstärke beider Dokumente starke Ähnlichkeiten aufweist (AS 63 und AS 65), was schließlich auch seitens der Kriminalpolizei derart festgestellt wurde (AS 355 und AS 359). Eine abschließende Beurteilung war zwar kriminologisch aufgrund fehlenden Vergleichsmaterials nicht möglich, jedoch erfolgte eine Einstufung der beiden Dokumente als sehr bedenklich (AS 355 und AS 359). Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zwar zuzustimmen, wenn dieser ausführt, dass es sich beim Drohbrief um kein behördliches Dokument handelt (Stellungnahme vom 29.04.2021, AS 406; Beschwerde vom 05.12.2021, AS 510). Die weiteren Ausführungen, wonach es – in Anbetracht der stark ähnelnden Schriftgröße und Schriftstärke beider Dokumente – ohne weiteres möglich sei, dass auch der Haftbefehl von dieser Miliz verfertigt wurde (Stellungnahme vom 29.04.2021, AS 407), führt jedoch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Haftbefehl von der Polizei an seine Frau zugestellt worden wäre (Protokoll vom 19.11.2019, AS 53; Protokoll vom 03.09.2020, AS 305; Protokoll vom 12.04.2021, AS 348), ad absurdum. Dass die Miliz vom negativen Ausgang des Asylverfahrens in Österreich erfahren haben will und deshalb den Drohbrief bzw. Haftbefehl übermittelt hätte (Beschwerde vom 05.11.2021, AS 513 und AS 518), ist vor dem Hintergrund, dass der Ausgang lediglich dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter und den österreichischen Behörden bekannt war, in keiner Weise nachvollziehbar und lediglich als Versuch zu betrachten, die stark ähnelnde Schriftgröße und Schriftstärke beider Dokumente zu erklären. Gegenständlich ist damit auch der erkennende Richter in Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der kriminalpolizeilichen Ausführungen der Ansicht, dass es sich bei den beiden Dokumenten um keine authentischen Dokumente handelt. Sie vermögen daher weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers sowohl durch die Miliz Asa`ib Ahl al-Haqq, noch eine Verfolgung durch staatliche Behörden glaubhaft zu machen.
Weiters bleibt zu berücksichtigen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zudem eine wesentliche Steigerung erfahren hat, indem er in seiner letzten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausführte, es sei ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt bzw. die Polizei „immer wieder“ ins Haus der Frau bzw. deren Familie (Protokoll vom 12.04.2021, AS 348), was er vorher zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat.
Im Ergebnis stellt sich damit das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Verfolgung durch die Miliz Asa`ib Ahl al-Haqq und der Regierung als nicht glaubhaft dar.
Der Vollständigkeit halber bleibt zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch festzuhalten, dass auch seine Darlegungen hinsichtlich seines Reisepasses divergierten. So vermeinte er ursprünglich in seinem ersten Asylverfahren (Protokoll vom 04.07.2017, S 75) und schließlich auch noch vor dem BFA im Folgeverfahren, dieser sei bei einem Freund in der Türkei befindlich (Protokoll vom 19.11.2019, AS 51), wohingegen er später ausführte, der Reisepass sei in der Türkei bei seinen Verwandten, denen er Geld schulde (Protokoll vom 03.09.2020, AS 304). Später führte er im Gegensatz dazu wieder aus, ein Freund mit Aufenthaltstitel für Österreich sei aufgrund eines Todesfalles in den Irak gereist und hätte ihn von dort seinen Reisepass mitgebracht (Protokoll vom 12.04.2021, AS 348).
Auch seine zeitlichen Angaben zur Trennung von seiner Ehefrau sind nicht miteinander in Einklang zu bringen, gab er doch bereits vor dem BFA im April 2021 an, seine Frau hätte sich in letzter Zeit von ihm getrennt (Protokoll vom 12.04.2021m AS 348), wohingegen er vor dem erkennenden Richter im Dezember 2022 vermeinte, die Trennung liege (erst) sechs Monate zurück (Protokoll vom 02.12.2022, S 5).
Hinsichtlich (wahrgenommener) Kollaborateure westlicher Streitkräfte, Organisationen oder Unternehmen – wie der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Dolmetschertätigkeit vermeint – gilt festzuhalten, dass entsprechend dem EASO-Risikoprofil nicht alle Personen, die unter dieses Profil fallen, in dem Maße gefährdet sind, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, sind risikorelevante Umstände zu berücksichtigen, wie Art und Dauer der Tätigkeit (z. B. Dolmetscher), Sichtbarkeit der Tätigkeit, frühere Bedrohungen usw (vgl. Punkt 1.3.5.2.). Zumal gegenständlich die Dolmetscher-Tätigkeit des Beschwerdeführers bereits in den Jahren 2003/2004 erfolgt ist und der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Syrien schließlich von 2011 bis September 2015 unbehelligt im Irak leben und auch arbeiten vermochte, ist fallgegenständlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung nicht ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der umseitigen Erwägungen zum Entstehungszeitpunkt der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq bzw. der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen.
In Hinblick auf sein Vorbringen, wonach er aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung bzw. seines Namens einer Verfolgung ausgesetzt sei, bleibt anzumerken, dass keineswegs verkannt wird, dass Sunniten im Irak eine religiöse Minderheit darstellen und vielfach Opfer von Diskriminierungen sind, welche teilweise auch in Gewalt münden. Den Länderfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde, wie in der Beschwerde behauptet wird. Eine landesweite und systematische Verfolgung Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, welche mit einem Anteil von ca. 35% bis 40% der Gesamtbevölkerung die größte Gruppe der Minderheiten des Irak darstellen und in allen Gesellschaftsbereichen als auch in der Politik vertreten sind, existiert im Irak nicht und schlägt sich dieser Umstand auch in der ständigen, höchstgerichtlichen Judikatur nieder (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/18/0014, in welchem einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten in einer Revisionssache gar nicht nähergetreten wurde oder das Erkenntnis VwGH 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, wo eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad ausdrücklich verneint wurde).
Im Ergebnis haben sich damit keinerlei Hinweise auf etwaige Verfolgungshandlungen in Zusammenhang mit einer Verfolgung durch die Miliz Asa`ib Ahl al-Haqq und die Regierung bzw. aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung und seiner Dolmetschertätigkeit ergeben. Eine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des vermeintlich fluchtauslösenden Ereignisses gestaltet sich als nicht glaubwürdig.
2.3.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Irak bzw. einer Abschiebung in den Irak beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.
Generell bleibt hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak festzuhalten, dass sich diese seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert hat (vgl. Punkt II. 1.3.1.) Es wird jedoch nicht verkannt – wie in der Beschwerde vom 05.11.2021, AS 512, auch richtigerweise ausgeführt – dass im Gouvernement Bagdad nach wie vor wahllose Gewalt ausgeübt wird, allerdings (dies entgegen dem Beschwerdevorbringen) nicht auf hohem Niveau, sodass ein höheres Maß an einzelne Elemente erforderlich ist, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Hoheitsgebiet ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) QD ausgesetzt ist (vgl. Punkt II. 1.3.3.). Derartige stichhaltige Gründe sind beim Beschwerdeführer jedoch nicht hervorgekommen.
Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht somit fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak – und dort nach Bagdad – zurückkehrt, nicht einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt ist bzw. in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt. Insgesamt ergibt sich aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass selbiger im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Der nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidende, arbeitsfähige Beschwerdeführer, ein sunnitischer Araber mit Universitätsabschluss und Berufserfahrung, welcher zudem über Angehörige im Irak verfügt, wird in der Lage sein, sich in seinem Herkunftsstaat Irak wieder eine Lebensgrundlage zu schaffen und wird er existenziellen Grundbedürfnisse aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können. Überdies hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Bagdad verbracht, wo er hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der irakischen Kultur weiterhin vertraut. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist in Bagdad ebenfalls gewährleistet (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.4.8.).
Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Er gehört entsprechend den Feststellungen keiner COVID-19-Risikogruppe an. Es fehlt daher bei einer solchen Infektion an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art 3 EMRK.
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Dem Beschwerdeführer wurden im Vorfeld Kopien der im Akt enthaltenen Feststellungen und Berichte zur allgemeinen Situation im Irak übermittelt und wurden selbige mit ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 02.12.2022 erörtert. Diese stehen auch im Einklang mit den Darlegungen in der Beschwerde, in welcher auf Unruhen Bezug genommen wird (Beschwerde vom 05.11.2021, AS 512). Mit seinem Vorbringen, wonach Medien bzw. Nachrichten lügen würden, vermag er den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegenzutreten. Seine nicht substantiierten weiteren allgemeinen Darlegungen zum Irak vermögen ebenfalls keine Zweifel an den herkunftsstaatsbezogenen Berichten zu erwecken. Den unter Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen wurde dabei nicht substantiiert entgegengetreten. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak zweifelsfrei aus den unter Punkt II. 1.3. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3.1. ausführlich dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention schließen ließen, zumal sich sein Beschwerdevorbringen als nicht glaubhaft herausstellte.
Im Lichte der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Leitlinien der Prüfung der Asylrelevanz einer „Gruppenverfolgung“ (vgl. dazu VwGH 25.09.2020, Ra 2019/17/0407 Rz 18) kann auch alleine aus dem Umstand der sunnitisch-muslimischen Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers gegenständlich keine Asylrelevanz abgeleitet werden, ebenso wenig hinsichtlich seiner im Jahr 2003/2004 erfolgten Dolmetschertätigkeit.
Damit liegen Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).
Die Abschiebung bzw. Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368). Dabei ist eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat, vorzunehmen (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Hinweis auf VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, mwN). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (vgl. VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht gegeben sind.
Dem Beschwerdeführer droht im Irak – wie bereits unter Punkt II. 2.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs 1 AsylG begründen kann (VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK – was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Ganz allgemein besteht im Irak keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Gegenständlich liegt auch hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor um anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Irak zu erfahren und besteht auch kein Grund zur Annahme, er würde eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak erleiden. Zumal sich sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft herausstellte, sind gegenständlich keine Gründe ersichtlich, womit ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen ist. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht.
Exzeptionelle Umstände, welche eine drohende Verletzung von Art 3 EMRK befürchten ließen, wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt, vielmehr ist dieser volljährig, arbeitsfähig und leidet er an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, zudem hat er eine mehrjährige Schulbildung samt Studienabschluss erfahren und verfügt er über eine vieljährige Berufserfahrung. In Anbetracht dessen wird er fähig sein, seinen Lebensunterhalt im Irak zu bestreiten. Des Weiteren sind die Kinder des Beschwerdeführers sowie auch weiter entfernte Verwandte im Irak aufhältig.
In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt an dieser Stelle neuerlich anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch der Irak davon betroffen ist. Gegenständlich ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und keiner COVID-19-Risikogruppe angehört. Es fehlt daher bei einer solchen Infektion an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art 3 EMRK.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte daher zu Recht, wobei aus der rechtlichen Beurteilung im Gesamten – insbesondere in Hinblick auf die ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak – hervorgeht, dass sich diese auf seinen Herkunftsstaat Irak bezieht, welcher im Spruch jedoch keine Nennung fand.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG mit der Maßgabe abzuweisen war, als der Spruch um den Herkunftsstaat Irak zu ergänzen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG und eine solche nicht erteilt hat.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist er Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG .
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019 und somit bereits nach knapp dreidreiviertel Jahren nach Asylantragsstellung rechtskräftig abgeschlossen, sodass er ab diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Sein Aufenthalt bis zur Asylfolgeantragstellung am 12.11.2019 stellte sich in weiterer Folge als unrechtmäßig dar, was es zu berücksichtigen gilt. Die Dauer des gegenständlichen Folgeantragverfahrens ist ihm in Anbetracht dessen, dass der ursprüngliche Bescheid des BFA durch das Bundesverwaltungsgericht zu beheben war, nicht anzulasten.
Zu einem etwaigen Familienleben im Bundesgebiet gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, über keine Verwandten im Bundesgebiet zu verfügen. Die Beziehung zur ungarischen Staatsangehörigen ist in Hinblick darauf, dass sie und der Beschwerdeführer erst seit etwa drei Monaten miteinander bekannt sind und in getrennten Haushalten leben, ebenfalls nicht unter den Familienbegriff zu subsumieren, sondern allenfalls beim Privatleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ein schützenswertes Familienleben führt der Beschwerdeführer in Österreich daher nicht, weshalb auch ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in selbiges nicht zu befürchten ist. Zu prüfen bleibt daher ausschließlich, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt bzw. ob ein Eingriff in dasselbe gerechtfertigt erscheint.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. In diesem Zusammenhang gilt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). (Erst) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Der über siebenjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers an sich ist damit jedenfalls nicht als kurz, jedoch auch nicht als besonders lange anzusehen und gereicht für sich betrachtet nicht, dass dem Beschwerdeführer direkt aus Art 8 EMRK ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsse.
Entscheidungswesentlich ist vielmehr, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). In Zusammenhang mit der beruflichen Integration ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis dato zu keinem Zeitpunkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig und auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen ist. Seine Tätigkeit in einem Pflegeheim ist zugunsten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, jedoch bleibt diesbezüglich auch zu erwähnen, dass es sich nicht um eine rein freiwillige Tätigkeit per se handelt, sondern der Beschwerdeführer – wenn auch in geringem Ausmaße – dafür entlohnt wird und er diese erst nach der negativen Erstentscheidung aufgenommen hat. Weitere berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte haben sich jedoch nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat bis dato weder eine Deutschprüfung abgelegt, noch sich autodidaktisch hinreichende Deutschkenntnisse während seines über siebenjährigen Aufenthalts angeeignet, mag er auch Deutschkurse besucht haben. Insgesamt gereichen damit seine gesetzten Bemühungen jedenfalls nicht, um als maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht in Anschlag gebracht werden zu können.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420).
Bei einer zusammenfassenden Betrachtung besteht damit gegenständlich keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "maßgeblichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Auch wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie, wie bereits erwähnt, in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat weiters auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135).
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen ist. Zu seinem Heimatland, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, weist er sprachliche und kulturelle Verbindungen auf; er hat im Irak seine Sozialisierung erfahren und dort mit Ausnahme weniger Jahre bis zu seiner Ausreise gelebt, die Schule besucht, ein Studium abgeschlossen sowie umfangreiche Berufserfahrung gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der irakischen Kultur vertraut. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und wird bei einer Rückkehr aufgrund seiner akademischen Bildung und Berufserfahrung in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wie auch bis zu seiner Ausreise. Zudem sind Familienangehörige des Beschwerdeführers im Irak aufhältig, nämlich seine Kinder sowie weitere Verwandte. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die irakische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wie auch nach seinem Aufenthalt in Syrien. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asyl(folge)antrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; VfSlg. 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich ihres Spruchpunktes IV. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 2 FPG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung betrifft einen Einzelfall und basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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