BVwG W241 2254542-1

BVwGW241 2254542-127.7.2022

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W241.2254542.1.00

 

Spruch:

 

W241 2254542-1/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Prof. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. 1279247606/211734860, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2022 zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 AsylG, 10 Abs. 3 iVm 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 und 9 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 26.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2020, W182 2172946-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

4. Am 30.07.2021 heiratete die BF den österreichischen Staatsbürger XXXX .

5. Am 30.08.2021 stellte die BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.

6. Am 25.11.2021 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2022 wurde die BF von der beabsichtigten Abweisung ihres Antrags und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

8. Die BF gab am 01.03.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab.

9. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.03.2022 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF seit 2016 in Österreich aufhalte, sich dieser Aufenthalt aber auf einen unbegründeten Asylantrag gestützt habe und nunmehr illegal sei. Ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. Sie habe sich ihres unsicheren Status bewusst sein müssen und hätte sie nicht davon ausgehen dürfen, dass sie auf diesem Weg ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen könne. Somit könne nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse ihres Verbleibes im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme, zu geben sei. Daher könne von einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen nicht ausgegangen werden.

10. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 30.03.2022 erhob die BF vollumfänglich Beschwerde.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die BF im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und ihres Ehemannes als Zeugen persönlich erschien.

14. Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 teilte die Vertretung der BF dem BVwG mit, dass diese die Prüfung Deutsch A2 am 22.06.2022 nicht bestanden hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF führte den Namen XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und ist sohin Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität der BF steht fest.

Die BF stellte am 26.01.2016 einen Asylantrag im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 26.09.2017 wurde der Antrag vollinhaltlich abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2020, W182 2172946-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

Die BF heiratete am 30.07.2021 in Österreich den österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Die genaue Dauer der Beziehung kann nicht festgestellt werden, sie wurde jedoch frühestens 2020 eingegangen. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht seit 08.06.2021.

Am 30.08.2021 stellte die BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dieses Verfahren wurde nach Zurückziehung des Antrags durch die BF am 01.12.2021 eingestellt.

Die BF verfügt über ein Deutschzertifikat A1.

Der BF steht kein Aufenthaltsrecht zu. Die BF hält sich seit Abschluss ihres Asylverfahrens im März 2020 unrechtmäßig in Österreich auf.

Die BF ist zu keiner Zeit ihres Aufenthalts in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Während ihres Asylverfahrens bis zum Beginn der Coronavirus-Pandemie im März 2020 war sie als Prostituierte erwerbstätig, allerdings ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung. Die BF bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist krankenversichert. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und verfügt – mit Ausnahme ihres Ehemannes und seiner Familie – über keine sozialen Kontakte in Österreich.

Ein volljähriger Sohn der BF sowie eine Schwester (mit Ehemann und drei Kindern) wohnen in China.

Die BF ist unbescholten.

Bei der BF liegen keine schweren psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen vor. Sie ist arbeitsfähig. Sie leidet an einer degenerativen Erkrankung des Hüftgelenks und der Wirbelsäule, die mit Massagen, Heilgymnastik und Schmerzmitteln behandelt wird.

Auch die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet mit Blick auf ihr Alter der BF und das Fehlen von einschlägigen Vorerkrankungen kein Rückkehrhindernis. Es besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die BF bei einer Rückkehr nach China eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der BF:

Da die BF den österreichischen Behörden ihren Reisepass vorlegen konnte, steht ihre Identität fest.

Die Feststellungen zu den beiden Asylverfahren sowie zum Mandatsbescheid vom 29.11.2017 beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsakts.

Die Heiratsurkunde der BF liegt im Akt auf. Die BF behauptete in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2022 (und auch im Beschwerdeschriftsatz und diversen schriftlichen Stellungnahmen), dass die Beziehung zu ihrem Ehemann schon seit 2017 bestehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2020 hatte die BF jedoch die Frage nach einer bestehenden Beziehung oder sozialen Kontakten ausdrücklich verneint („RI: Haben Sie einen Lebensgefährten/in oder fixen/fixe Freundin in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie in Österreich sonst Freunde/Bekannte? BF: Nein.“). Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass ein gemeinsamer Haushalt erst am 08.06.2021 (somit kurz vor der Hochzeit) begründet wurde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Beziehung frühestens seit 2020 besteht.

Die Antragstellung bei der BH XXXX und die Zurückziehung des Antrags gehen aus dem Zentralen Fremdenregister hervor.

Das Deutschzertifikat A1 liegt im Akt auf.

Der seit März 2020 unrechtmäßige Aufenthalt der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Im Verfahren wurde auch nicht vorgebracht, dass die BF nach Abschluss ihres Asylverfahrens jemals über ein Aufenthaltsrecht verfügt hätte.

Die Feststellung, dass die BF während ihres Aufenthalts in Österreich nicht legal erwerbstätig war, ergibt sich aus einem durch das erkennende Gericht eingeholten Versicherungsdatenauszug. Dort scheinen keine Erwerbszeiten der BF auf, auch nicht unter ihrer während des Asylverfahrens geführten Aliasidentität XXXX . Die Behauptung der BF, sie sei legal als Prostituierte tätig gewesen, konnte daher nicht bestätigt werden. Die Feststellung, dass die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Krankenversicherung über den Ehemann ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die übrigen Feststellungen zum Privatleben der BF basieren auf ihren eigenen Angaben.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in China basieren auf ihre eigenen Angaben in der Verhandlung vom 13.06.2022. Festzuhalten ist, dass die BF in der Verhandlung am 27.01.2020 noch angegeben hatte, keine Verwandten in China zu haben und kinderlos zu sein.

Die Feststellungen über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die BF legte im Verfahren mehrere Schreiben von Diagnoseinstituten, aber keine Befunde der behandelnden Ärzte und keine Verordnungen oder Rezepte vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, welche Medikamente der BF konkret verordnet wurden. Termine für Heilgymnastik und Massagen gehen aus dem vorgelegten Behandlungsplan vom 25.04.2022 hervor. Dass die BF darüber hinaus Schmerzmittel einnimmt, basiert auf ihren eigenen Angaben.

Die notorische Lage in China betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int ) und CDC (https://www.cdc.gov/ ) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung (https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE ) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Die derzeitige Lage in China im Hinblick auf die weltweite COVID-19-Pandemie ist nicht dergestalt, dass für jeden dort aufhältigen Menschen ein reales Risiko bestünde, an dieser Krankheit schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Da die BF körperlich gesund ist und mit Blick auf ihr Alter von 53 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die BF bei einer Rückkehr nach China eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

Auch ist nicht zu erkennen, dass sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der chinesischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1 Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

3.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die BF lebt im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt. Es liegt also ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Beziehung und später die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, als sich beide Partner der Unrechtsmäßigkeit des Aufenthalts der BF in Österreich bewusst sein mussten. Die Ehe wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, als das Asylverfahren der BF bereits abgeschlossen und der Aufenthalt der BF daher illegal war. Wie sich aus den Angaben der BF in ihrem Asylverfahren ergibt, wurde auch die Beziehung erst nach Abschluss des Asylverfahrens eingegangen. Ein gemeinsamer Haushalt besteht erst seit einem Jahr. Eine besondere Abhängigkeit zwischen den Eheleuten konnte nicht festgestellt werden.

Die BF versuchte somit durch ihre Eheschließung und die darauffolgende Beantragung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vollendete Tatsachen zu schaffen und die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu umgehen. Soweit die BF daher auf ihr familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Ehemann verwies, ist diese – unabhängig von der abschließenden Beurteilung der Beziehungsintensität zwischen der BF und ihrem Ehemann – auf das für den von ihr angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verweisen, dessen Bestimmungen im Falle einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Rahmen eines – wie vorliegend zweckwidrig initiierten – Verfahrens nach § 55 AsylG umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde. Die BF hat auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt, diesen Antrag aber ohne ersichtlichen Grund wieder zurückgezogen.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich jedoch den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 8.4.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.6.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Die BF hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihr dies nicht möglich sein sollte; der bloße Hinweis, dass eine (vorrübergehende) Trennung der Eheleute unzumutbar sei, stellt keine Rechtfertigung für die Umgehung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dar. Die BF und ihr Ehemann haben die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt der BF unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu erwirken, selbst zu verantworten.

Die BF ist somit darauf zu verweisen, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Der Kontakt zwischen der BF und ihrem Ehemann könnte bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG durch gegenseitige Besuche und durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).

Der Aufenthalt der BF war zunächst durch einen (unbegründeten) Asylantrag rechtmäßig, ab Abschluss ihres Asylverfahrens 2020 war er unrechtmäßig. Insgesamt hält sich die BF etwa sechseinhalb Jahre in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer ist daher noch als relativ kurz zu betrachten.

Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ scheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Zu Lasten der BF ist zu berücksichtigen, dass diese nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern ihr Lebensunterhalt zur Gänze von ihrem Ehemann finanziert wird. Besonders ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die BF im Verfahren nicht dargetan. Die BF hat in Österreich lediglich insofern Integrationsschritte gesetzt, als sie einen Deutschkurs bis zum Niveau A1 absolviert hat. Tatsächliche Deutschkenntnisse konnten durch das erkennende Gericht in der Verhandlung jedoch nicht festgestellt werden, eine Prüfung Deutsch A2 am 22.06.2022 wurde von der BF nicht bestanden. Konkrete soziale Kontakte außerhalb der Familie ihres Ehemannes wurden nicht behauptet. Die BF war in Österreich auch noch nie legal erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig. Sie war lediglich während ihres Asylverfahrens unangemeldet als Prostituierte tätig.

Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist auf Grund des Umstandes, dass dieses während des illegalen Aufenthalts der BF begründet wurde, nur im geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene BF den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und die dortige Landessprache spricht, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort auch ihr Sohn und eine Schwester leben.

Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich.

Dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen der BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.

3.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Da der Antrag der BF gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Zudem ist nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit der BF auszugehen. Es ist der BF als einer arbeitsfähigen Frau mittleren Alters im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie verfügt zudem über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und wird von ihrem Ehemann finanziell unterstützt, sodass nicht angenommen werden kann, die BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, stellt auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis – weder in medizinischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht – dar.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Volksrepublik China nicht. Die Abschiebung der BF nach China war daher zulässig.

3.5. Zur Gewährung der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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