AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I423.2229741.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.02.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2022 zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste unter Verwendung eines französischen Personalausweises von Griechenland aus in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selbigen Tag erfolgte seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, er sei im Kongo Menschenrechtsaktivist gewesen und hätten sie regelmäßig Demonstrationen gegen den Präsidenten und die Regierung gemacht. „Nein zur Verfassung, nein zu den Toten, nein zu allem was gegen Menschenrechte geht“ sei ihr Motto gewesen. Er wäre zweimal festgenommen und gefoltert worden. Die letzte große Demonstration, an der er teilgenommen habe, wäre am 25.02.2018 gewesen, wo er festgenommen und so stark gefoltert worden wäre, dass er dachte, er werde sterben, woraufhin er aus dem Kongo geflohen sei.
2. Am 21.05.2019 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, er sei Menschenrechtsaktivist gewesen und habe regelmäßig an Demonstrationen gegen den Präsidenten und die Regierung teilgenommen. Sie hätten sich für eine Verfassungsänderung und die Menschenrechte eingesetzt. Am 25.02.2018 habe er an seiner letzten Demonstration teilgenommen und sei wieder festgenommen und so brutal gefoltert worden, dass er Angst gehabt habe, zu sterben, weshalb er geflohen sei.
3. Am 05.08.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er komprimiert aus, am 02.03.2018 sein Land verlassen zu haben, wobei er am 28.02.2018 verhaftet und am „30.02.2018“ wieder freigelassen worden sei, als ihm jemand zur Flucht verholfen habe. Seine Tätigkeit gegen die Regierung habe er im Oktober 2016 begonnen und habe er Papa Etienne TSHISEKEDI unterstützt und diesen auf Märschen begleitet, wobei der erste Marsch am 30.08.2017 gewesen sei. Er selbst habe von Januar 2017 bis Juli 2017 Menschen durch das Verteilen von Flyern sensibilisiert. Am 25.02.2018 sei bei der Demonstration ein Freund des Beschwerdeführers angeschossen worden und schließlich verstorben.
4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.02.2020 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die per E-Mail am 09.03.2020 eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.03.2020 samt Verwaltungsakt vorgelegt.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen.
8. Am 12.07.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala einvernommen wurde. Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2022 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass eine neue Version des Länderinformationsblattes erschienen ist, welche dem Gericht erst seit 14.07.2022 zur Verfügung stand. Ihm wurde eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, welche er bis dato ungenützt verstreichen ließ.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist der Volksgruppe der Yombe zugehörig. Seine Identität steht nicht fest.
Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Der Beschwerdeführer ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig.
Er stammt aus der Demokratischen Republik Kongo, Kinshasa. Im Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer ein Visum für Spanien, welches ihm jedoch nicht erteilt wurde. Im März 2018 reiste er aus seinem Heimatland aus und erreichte schließlich über die Türkei nach zwei Monaten Griechenland. Dort wurde der Beschwerdeführer am 02.05.2018 in Mytilini aufgrund illegalen Überschreitens der EU-Außengrenzen erkennungsdienstlich behandelt, am 24.05.2018 stellte er in Moria einen Asylantrag. Mit einem französischen Personalausweis flog der Beschwerdeführer schließlich von Griechenland nach Wien und stellte am 02.05.2019 einen Asylantrag. In Österreich ist er nunmehr seit 03.05.2019 durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst.
In der Demokratischen Republik Kongo absolvierte der Beschwerdeführer die Matura und arbeitete schließlich, nachdem er ein begonnenes Studium abbrach, bis zu seiner Ausreise selbstständig als Schweißtechniker. Aufgrund seiner Berufserfahrung hat er eine Chance, auch künftig am Arbeitsmarkt der Demokratischen Republik Kongo unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in der Demokratischen Republik Kongo verheiratet und Vater von vier Kindern. Daneben leben auch die Mutter und die drei Geschwister des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Mit der Ehefrau, den Kindern und der Mutter steht der Beschwerdeführer via Social Media nach wie vor in Kontakt. In Österreich leben keine Verwandten bzw. Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er führt im Bundesgebiet kein Familienleben.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht im Bundesgebiet nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, daneben erhält er für die Mithilfe bei der Weinlese kleinere Geldbeträge. Seit dem 02.11.2021 besucht der Beschwerdeführer einen A1-Deutschkurs beim Flüchtlingsprojekt Ute Bock, zuvor bereits vom 06.11.2019 bis 04.12.2019. Er kann sich in deutscher Sprache – mit Unterstützung der Dolmetscherin – einigermaßen ausdrücken, eine Sprachprüfung hat er jedoch bis dato nicht abgelegt. Er ist nicht Mitglied eines Vereines und besucht mit Ausnahme des Deutschkurses keine weiteren Kurse. Ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben. Insgesamt liegen maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Demokratische Republik Kongo weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund von Menschenrechtsaktivitäten bzw. der Teilnahme an Demonstrationen. Der Beschwerdeführer wird auch im Fall seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo droht dem Beschwerdeführer weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in der Demokratischen Republik Kongo die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung 29.06.2022) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
1.3.1. COVID-19
Die Einreise in die Demokratische Republik Kongo ist erlaubt. Die Einreise kann über die Flughäfen in Kinshasa sowie Lubumbashi erfolgen. Grenzen für den Landverkehr sind offen. Keine Beschränkungen im lokalen Flugverkehr (BMEIA 23.5.2022).
Offiziell benötigen Reisende zur Einreise unabhängig vom Impfstatus weiterhin einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (AA 22.6.2022; vgl. FD 17.6.2022). In der Praxis wird das Vorliegen eines solchen Tests aber nur noch selten kontrolliert. Personen ab 12 Jahren ohne Impfschutz müssen bei Ankunft am Flughafen einen weiteren PCR-Test durchführen, für den sie sich im Vorfeld beim kongolesischen Gesundheitsministerium registrieren sollen. Die Kosten für diesen Test betragen je nach Zahlungsart ca. 45 USD. Der vorhandene Impfschutz kann per Impfausweis nachgewiesen werden. Alle üblichen Vakzine und Kombinationen werden akzeptiert. Nachweise über Boosterimpfungen werden nicht in Betracht gezogen (AA 22.6.2022).
Vollständig Geimpfte können unter Vorlage eines Impfnachweises nationale Flüge uneingeschränkt nutzen. Nicht vollständig Geimpfte müssen vor Antritt der Reise einen negativen Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen nicht älter als sieben Tage sein darf. An Posten der Sicherheitskräfte und Grenzen erfolgen vereinzelt Gesundheitskontrollen. Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gelten Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes an öffentlichen Orten (AA 22.6.2022).
Auf dem ganzen Staatsgebiet der DR Kongo gilt:
- Korrektes Tragen von Masken (die Nase und Mund bedecken) an allen öffentlichen Orten
- Beachtung von Präventions- und Kontrollvorrichtungen an jedem Eingang zu öffentlichen Orten
- Einhaltung der körperlichen Distanzierung an allen Orten (FD 17.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202 , Zugriff 22.6.2022
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/ , Zugriff 23.6.2022
FD - France Diplomatie (17.6.2022): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/republique-democratique-du-congo/ , Zugriff 23.6.2022
1.3.2. Politische Lage
Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).
Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).
In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).
Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).
Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).
Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).
Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252 , Zugriff 23.6.2022
ANPI - Agence Nationale pour la Promotion des Investissements (o.D.): Régime politique du pays, https://www.investindrc.cd/fr/Regime-politique-du-pays , Zugriff 23.6.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022
1.3.3. Sicherheitslage
In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).
Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).
Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).
In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).
Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische
Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).
Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).
Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).
Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).
Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012 (150) geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202 , Zugriff 22.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 29.6.2022
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/ , Zugriff 23.6.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022
1.3.4. Rechtsschutz / Justizwesen
Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile.
Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022).
Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020).
Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022
1.3.5. Sicherheitsbehörden
Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022).
Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021).
Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022).
Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin.
Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022).
Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022
GS - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm , Zugriff 20.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022
1.3.6. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022).
Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022
1.3.7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Nach Ernennung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NGO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im, dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen, Osten des Landes. Das Verhältnis zwischen Menschenrechtsorganisationen und insbesondere der nationalen Polizei PNC bleibt weiterhin angespannt (AA 15.1.2021).
Tausende von NGOs sind in der DR Kongo aktiv, aber viele sehen sich Hindernissen bei ihrer Arbeit ausgesetzt. Vor allem nationale Menschenrechtsverteidiger sind Belästigungen, willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Mitarbeiter des Justizministeriums treffen sich mit nationalen NGOs und antworten gelegentlich auf Anfragen seitens dieser NGOs. Die Regierung kooperiert zwar mit internationalen NGOs und der UNO, aber diese Kooperation ist nicht konsistent (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022
1.3.8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022).
Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).
Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).
Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022).
NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Demokratische Republik Kongo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070244.html , Zugriff 20.6.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022
1.3.9. Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
CLS - Cornell Law School (2022): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=20 , Zugriff 21.6.2022
1.3.10. Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).
Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022).
Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022).
Quellen:
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022 , Zugriff 20.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html , Zugriff 20.6.2022
1.3.11. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022).
Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022).
Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021).
Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022).
Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://bti-project.org/en/reports/country-report/COD , Zugriff 21.6.2022
IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/ , Zugriff 21.6.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf , Zugriff 21.6.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaft-recht-steuern.html , Zugriff 21.6.2022
1.3.12. Medizinische Versorgung
Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021).
Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021).
Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021).
Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022).
In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-Fieber-Ausbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202 , Zugriff 22.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
TBG - The Borgen Project (20.1.2021): Examining the Healthcare System in the Congo, https://borgenproject.org/healthcare-in-the-congo/ , Zugriff 22.6.2022
1.3.13. Rückkehr
Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021).
Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021).
Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021).
OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.).
Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
BMI - Bundemsinisterium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html , Zugriff 22.6.2022
1.3.14. Dokumente
Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 15.1.2021).
Seit Jänner 2016 werden im Kongo neue, biometrische Reisepässe ausgestellt. Diese kosten zwischen 200 und 300 Dollar, abhängig davon, wie schnell der Pass ausgestellt werden soll und wie gut die Verbindungen des jeweiligen Antragstellers ins Außenministeriums sind. Reisepässe sind kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie entweder mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder schon die bei ihrer Ausstellung vorzuweisenden Dokumente gefälscht oder inhaltlich unrichtig (z. B. aufgrund einer ohne weitere Nachprüfung ausgestellten „attestation de naissance“) sein können (AA 15.1.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf , Zugriff 20.6.2022
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, daneben in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Demokratischen Republik Kongo (Gesamtaktualisierung 29.06.2022). Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt.
Zudem wurde am 12.07.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala einvernommen wurde.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit fußen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Erstbefragung am 02.05.2019, AS 1 und AS 3; niederschriftliche Einvernahme am 21.05.2019, AS 71; niederschriftliche Einvernahme am 05.08.2019, AS 125). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Aus den in Vorlage gebrachten Urkunden ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Juni 2020 an der linken Schulter eine nicht frische bzw. ältere Zerrung diagnostiziert wurde (Ambulanzakt, datiert mit 09.06.2020), daneben im September 2020 eine gutartige Vergrößerung der Brustdrüsen (Befund vom 21.09.2020) sowie zuletzt eine wiederkehrende Entzündung der Nasen-/Rachenschleimhaut und Schmerzen in mehreren Gelenken (Attest praktischer Arzt vom 06.07.2022), wobei – ungeachtet der verstrichenen Zeit der ersten und zweiten Diagnose – diese Diagnosen allesamt keine lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen. Auch die zuletzt vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargetanen Medikamente (Seractil Forte 400mg (Schmerz-/Entzündungshemmer), Colctab (gegen akuten Gichtanfall oder präventiv dagegen), Cetirizin 10mg (gegen allergische Reaktionen) sowie Pantaloc 40mg (Magensäurehemmer) vermögen das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht aufzuzeigen. In Anbetracht dessen ergeben sich in weiterer Folge keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit basiert auf dem Gesundheitszustand sowie dem erwerbsfähigen Alter des Beschwerdeführers. In der mündlichen Verhandlung führte er zudem auch selbst aus, er wolle in Österreich arbeiten (Protokoll vom 12.07.2022, S 19), worauf schließlich die Feststellung zu seiner Arbeitswilligkeit gründet.
Seinen Wohnort in der Demokratischen Republik Kongo gab der Beschwerdeführer übereinstimmend wieder (Protokoll vom 02.05.2019, AS 1; Protokoll vom 21.05.2019, AS 69, AS 75 und AS 77). Dass der Beschwerdeführer im Juli 2016 ein Visum für Spanien beantragt hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden CVIS-Auszug vom 21.05.2019 (AS 63 f) und bestätigte der Beschwerdeführer diesen Umstand auch sowohl vor der belangten Behörde (Protokoll vom 21.05.2019, AS 73) als auch vor der erkennenden Richterin (Protokoll vom 12.07.2022, S 5). Übereinstimmend schilderte der Beschwerdeführer, im März 2018 ausgereist zu sein (Protokoll vom 02.05.2019, AS 7; Protokoll vom 21.05.2019, 73; Protokoll vom 05.08.2019, AS 129, AS 131; Protokoll vom 12.07.2022, S 7). Hingegen ergeben sich hinsichtlich der weiteren Angaben zur Ausreise des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten: So führte der Beschwerdeführer befragt nach seiner konkreten Reiseroute vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, er sei bis zu seiner Ausreise in seiner Heimat, anschließend für die Dauer von maximal zwei Monaten in der Türkei gewesen (Protokoll vom 02.05.2019, AS 9), wohingegen er bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vermeinte, er wäre über die Demokratische Republik Kongo in die Republik Kongo, weiter nach Gabun und dann in die Türkei gereist (Protokoll vom 21.05.2019, AS 73; Protokoll vom 05.08.2019, AS 132). Seine erkennungsdienstlichen Behandlungen in Griechenland sind im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 02.05.2019, AS 11), wobei der EURODAC-Treffer in der Kategorie 2 in Mytilini sein illegales Überschreiten der EU-Außengrenzen und der EURODAC-Treffer in der Kategorie 1 seine Asylantragstellung in Moria erkennen lässt. Der Beschwerdeführer selbst schilderte schließlich, mit einem französischen Personalausweis per Flugzeug von Griechenland nach Wien gereist zu sein (Protokoll vom 21.05.2019, AS 9). Das Datum seiner Asylantragstellung geht dabei sowohl aus dem Erstbefragungsprotokoll (Protokoll vom 02.05.2019, AS 3) als auch den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers hervor. Seine durchgehende Meldung mit Hauptwohnsitz in Österreich seit 03.05.2019 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person.
Dass der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo die Matura absolvierte, geht bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung hervor (Protokoll vom 02.05.2019, AS 3), wobei er vor der belangten Behörde sein (abgebrochenes) Studium kundtat (Protokoll vom 21.05.2019; AS 75; Protokoll vom 05.08.2019, AS 125). Übereinstimmend legte er seine Beschäftigung als selbständiger Schweißtechniker bis zu seiner Ausreise dar (Protokoll vom 02.05.2019, AS 3; Protokoll vom 21.05.2019; AS 75; Protokoll vom 05.08.2019, AS 125 und AS 129; Protokoll vom 12.07.2022, S 7).
Durchgängig schilderte der Beschwerdeführer, in der Demokratischen Republik Kongo verheiratet und Vater vierer Kinder zu sein, sowie, dass seine Mutter und seine drei Geschwister im Heimatland leben (Protokoll vom 02.05.2019, AS 5; Protokoll vom 21.05.2019; AS 71 und AS 73; Protokoll vom 05.08.2019, AS 128 f; Protokoll vom 12.07.2022, S 7 und S 17). Dass der Beschwerdeführer via Social Media mit seiner Ehefrau, den Kindern und der Mutter nach wie vor in Kontakt steht, gab der Beschwerdeführer selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, ebenso (erneut), dass er in Österreich über keine Verwandten bzw. Familienangehörigen verfügt (Protokoll vom 12.07.2022, S 17). Im Rückschluss war aufgrund dessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht – wie dieser selbst auf Nachfrage bestätigte (Protokoll vom 12.07.2022, S 18) und wie ein Auszug aus der Grundversorgung zu seiner Person erkennen lässt – und er durch die Mithilfe bei der Weinlese lediglich kleinere Geldbeträge erhält (Protokoll vom 12.07.2022, S 18) – war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Sein Deutschkursbesuch seit 02.11.2021 erfährt durch eine in Vorlage gebrachte Urkunde vom 10.03.2022 seine Bestätigung, ebenso liegt eine Bestätigung für den Zeitraum 06.11.2019 bis 04.12.2019 im Verwaltungsakt ein (AS 169). In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer auf Deutsch befragt, worauf schließlich die Feststellung beruht, dass er sich – mit Unterstützung der Dolmetscherin – einigermaßen in der deutschen Sprache ausdrücken kann (Protokoll vom 12.07.2022, S 17). Er selbst verneinte das Ablegen einer Deutsch-Sprachprüfung bis dato (Protokoll vom 12.07.2022, S 17). Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied eines Vereines ist und mit Ausnahme des Deutschkurses keine weiteren Kurse besucht, ergibt sich ebenfalls aus dessen eigenen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 12.07.2022, S 18). Ein in Vorlage gebrachtes – undatiertes – Schreiben von B. D. sowie ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Pfarrers vom 20.06.2022 belegen, dass der Beschwerdeführer über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, was sich vor dem Hintergrund seines knapp über dreijährigen Aufenthaltes in Österreich ohnedies nicht als zweifelhaft darstellt.
Einem Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers war die strafgerichtliche Unbescholtenheit zu entnehmen.
Aus einer Zusammenschau der nicht erfolgten beruflichen Integration, der nur einigermaßen gegebenen Deutschkenntnisse ohne Prüfungsablegung sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch ansonsten in sozialer und kultureller Weise eine Integration seinerseits weder behauptet noch belegt hat, waren maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration seinerseits nicht ersichtlich.
2.4. Zu den Fluchtgründen und zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
2.4.1. Fluchtgründe
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, er sei im Kongo Menschenrechtsaktivist gewesen und hätten sie regelmäßig Demonstrationen gegen den Präsidenten und die Regierung gemacht. „Nein zur Verfassung, nein zu den Toten, nein zu allem was gegen Menschenrechte geht“ sei ihr Motto gewesen. Er wäre zweimal festgenommen und gefoltert worden. Die letzte große Demonstration, an der er teilgenommen habe, wäre am 25.02.2018 gewesen, und wäre er festgenommen und so stark gefoltert worden, dass er dachte, er werde sterben, woraufhin er aus dem Kongo geflohen sei (Protokoll vom 02.05.2019, AS 11).
Im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, er sei Menschenrechtsaktivist gewesen und habe regelmäßig an Demonstrationen gegen den Präsidenten und die Regierung teilgenommen. Sie hätten sich für eine Verfassungsänderung und die Menschenrechte eingesetzt. Am 25.02.2018 habe er an seiner letzten Demonstration teilgenommen und sei wieder festgenommen und so brutal gefoltert worden, dass er Angst gehabt habe, zu sterben, weshalb er geflohen sei (Protokoll vom 21.05.2019, AS 79).
In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vermeinte der Beschwerdeführer komprimiert zu seinem Fluchtgrund, er habe eine Ausbildung zum Verteidiger der Menschenrechte bei der Organisation CIFDHD gemacht und sei es seine Aufgabe gewesen, das Schlechte aufzuzeigen und der Organisation Berichte von den Märschen zu verfassen. Begonnen hätten seine Tätigkeiten gegen die Regierung im Oktober 2016. Er hätte die Ideen von Papa Etienne TSHISEKEDI, dem Oppositionsführer, geteilt, den sie auf Märschen begleitet hätten, wobei der erste Marsch, an dem er teilgenommen habe, der 30.08.2017 gewesen sei. Seine Handlungen hätte der Beschwerdeführer unterstützt. Er hätte von Jänner 2017 bis Juli 2017 Flyer verteilt, um die Leute zu mobilisieren. Am 21.01.2018 hätten sie einen Marsch organisiert, bei welchem ein Mädchen erschossen worden sei, weshalb sie sich dazu entschlossen hätten, nochmals zu mobilisieren. Am 25.02.2018 habe eine weitere Demonstration stattgefunden. Gegen Mittag sei ein Angriff der Polizei erfolgt, ein Freund des Beschwerdeführers sei angeschossen worden und hätten sie versucht, ihn in das Krankenhaus zu bringen. Dabei hätten sie ihn über einen Zaun/eine Mauer aus der Kirche gehoben und wären mit einem Taxi zum Krankenhaus gefahren, jedoch sei der Freund dann verstorben. Schließlich sei er am 28.02.2018 festgenommen worden, wobei ihm am 30.02.2018 ein Beamter zur Flucht verholfen habe (Protokoll vom 05.08.2019, AS 131 ff).
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer, seine Aufgabe in Zusammenhang mit Menschenrechten sei gewesen, dass er misshandelte Kinder geschützt habe und Kindern ohne Zukunft und Perspektive beigebracht hätte, wie sie selbstständig sein und werden können. An Demonstrationen habe er im August 2016, 2017, am 21.01.2018 und 25.02.2018 teilgenommen. Am 28.02.2018 hätten ihn die Leute von der Sicherheit entführt und in ein Auto geworfen. Er sei im Gefängnis gewesen und gefoltert worden, ein Major habe ihn dann gehört, ihn in seinem Auto versteckt und weggebracht (Protokoll vom 12.07.2022, S 7 ff).
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (zB VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (zB VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe zB VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführers und aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass sich aufgrund der Vielzahl an Widersprüchlichkeiten sein Fluchtvorbringen, aufgrund einer Aktivität als Menschenrechtsaktivist bzw. aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft darstellt, er in der Demokratischen Republik Kongo nicht aufgrund dessen verfolgt wurde und auch keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung in der Demokratischen Republik Kongo ausgesetzt war bzw. sein wird, was sich auf folgende Erwägungen stützt:
Bereits vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Namensangaben im Asylverfahren im Vergleich zur Visa-Beantragung in Spanien nicht plausibel erklären vermochte. Vor der erkennenden Richterin führte er diesbezüglich aus, er hätte damals nicht seinen richtigen Namen angegeben, weil man im Kongo schon nach ihm gesucht habe und ihn sonst am Flughafen aufgehalten hätte (Protokoll vom 12.07.2022, S 5). Zum Zeitpunkt seiner Visa-Beantragung am 26.07.2016 (AS 63) war der Beschwerdeführer jedoch noch überhaupt nicht in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist befasst, schilderte er doch, ab 31.07.2016 mit seiner Ausbildung bei der NGO begonnen zu haben, welche am 20.08.2016 geendet habe und er (erst) dann auch für die Organisation gearbeitet hätte (Protokoll vom 05.08.20219, AS 137). Schließlich widersprach sich der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Frage der erkennenden Richterin nach dem Zeitpunkt, ab wann er in seiner Heimat verfolgt worden sei selbst, zumal er darauf antwortete, seit August 2016 – und somit zu einem Zeitraum, welcher nach dem Datum seiner Visa-Beantragung liegt – in seiner Heimat verfolgt worden zu sein (Protokoll vom 12.07.2022, S 6). Dies legt den Schluss nahe, dass unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Visa-Beantragung seinen Reisepass vorgelegt hat – jedenfalls – in Österreich durch die Angabe eines anderen, zweiten Nachnamens seine Identität zu verschleiern versucht.
Zudem fällt auf, dass er bei seiner Visa-Beantragung als Beruf „white-collar worker“ angegeben hat, was im Gegensatz zum „blue-collar worker“ einen Angestellten darstellt (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/white+collar+worker ; https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/blue-collar+worker Zugriff am 25.07.2022). Diese Berufsangabe steht wiederum seinen stringenten Angaben entgegen, bis zu seiner Ausreise als Schweißtechniker selbständig gewesen zu sein (Protokoll vom 21.05.2019; AS 75; Protokoll vom 05.08.2019, AS 125), was hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seine Berücksichtigung zu erfahren hat. Schließlich stellen sich auch seine Angaben in Zusammenhang mit etwaigen (Mit)Arbeitern als nicht übereinstimmend dar. So vermeinte der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde, er habe alleine mit einem Freund selbständig in seinem Geschäft gearbeitet, wobei er schließlich noch betonte, zu zweit gewesen zu sein (Protokoll vom 05.08.2019, AS 129 und AS 130), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung diese zweite Person gänzlich unerwähnt ließ und erstmalig erwähnte, er hätte Lehrlinge in seinem Geschäft gehabt (Protokoll vom 12.07.2022, S 9). In Zusammenhang mit der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bleibt darüber hinaus noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer noch in der ersten niederschriftlichen Einvernahme ausgeführt hat, dass sich seine Wahlkarte, welche einem Personalausweis entspreche, sowie sein Reisepass im Heimatland befinden würden (Protokoll vom 21.05.2019, AS 69), wohingegen er bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme behauptete, er habe seine identitätsbekundenden Dokumente im Meer verloren, welche er schließlich als Wählerkarte und Reisepass konkretisierte (Protokoll vom 05.08.2019, AS 124). Vor der erkennenden Richterin führte er wiederum im Gegensatz dazu aus, er habe Reisepass, Wahlkarte bzw. Personalausweis zuhause gelassen (Protokoll vom 12.07.2022, S 7).
In Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeit bei der Menschenrechtsorganisation gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls nicht stringent blieb. So führte er vor der belangten Behörde noch aus, seine Tätigkeit für die Organisation sei gewesen, das Schlechte aufzuzeigen, die Ideen von Papa Etienne TSHISEKEDI zu unterstützen bzw. auch Berichte zu verfassen, sofern die Polizei jemanden bei Märschen festgenommen habe und Flyer zu verteilt, mit welchen über die Verletzung der Menschenrechte und über Ungerechtigkeiten informiert worden sei (Protokoll vom 05.08.2019, AS 136, AS 138 und AS 139). Vor der erkennenden Richterin schilderte er jedoch ihm Gegensatz dazu, seine Aufgaben bei Organisation wären gewesen, Kinder zu schützen, die misshandelt worden wären und der jungen Generation zu lehren, wie sie selbständig werden und sein können, wobei er in Schulen und auch in Gemeinden gegangen sei (Protokoll vom 12.07.2022, S 8). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise für die Organisation gearbeitet haben will (Protokoll vom 05.08.2019, AS 138), somit fast eineinhalb Jahre, vermögen seine Ausführungen, bei der Organisation CIFDH als Menschenrechtsaktivist tätig gewesen zu sein, nicht überzeugen. Generell vermochte der Beschwerdeführer seine Intention nicht stringent dazulegen, äußerte er in seiner Erstbefragung denn noch, dass das Motto (unter anderem) „Nein zur Verfassung“ gewesen wäre (Protokoll vom 02.05.2019, AS 11), wohingegen er sich entsprechend seinen Angaben vor dem BFA für eine Verfassungsänderung eingesetzt habe (Protokoll vom 21.05.2019, AS 79) und schließlich vermeinte, sie hätten die Verfassung verteidigt bzw. wollen, dass diese eingehalten werde, ohne Änderung derselben (Protokoll vom 05.08.2019, AS 132 und AS 146).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente fällt auf, dass das Ausstellungsdatum seines Teilnahmezertifikates der 05.08.2016 ist. Dem stehen jedoch die eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers entgegen, wonach er (erst) am 20.08.2016 seine am 31.07.2016 begonnene, 21-tägige Ausbildung beendet hätte (Protokoll vom 05.08.2019, AS 137). Generell bleibt noch hinsichtlich den am 17.07.2020 sowie 15. und 16. August 2020 ausgestellten Dokumenten sowie auch hinsichtlich dem in Vorlage gebrachten Ausweis (AS 159) festzuhalten, dass entsprechend den Länderberichten (vgl. Punkt II. 1.3.13.) offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden können. Hinsichtlich der Dokumente aus dem Jahr 2020 fällt zudem auf, dass bei einer Internetsuche zur in den Dokumenten angeführten E-Mail-Adresse die diesbezügliche Website nicht existiert (https://ccnsc-rdc.org/ , Zugriff am 25.07.2022). Aufgrund dieser Umstände und in Anbetracht der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Menschenrechtsorganisation vermögen die in Vorlage gebrachten Urkunden gegenständlich nicht zum Beweise einer Tätigkeit des Beschwerdeführers für die CIFDH dienen.
Auch in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen haben sich schließlich Unstimmigkeiten ergeben. So betonte der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde mehrmals, am 30.08.2017 erstmals an einer großen Demonstration teilgenommen zu haben (Protokoll vom 05.08.2019, AS 138, AS 139, AS 140, AS 141 und AS 146), hingegen vor der erkennenden Richterin, (bereits) ab August 2016 bei Demos als Menschenrechtsaktivist aufgetreten zu sein (Protokoll vom 12.07.2022, S 10). Bei Wahrunterstellung seiner ursprünglichen Angaben stellt es sich dabei als denkunmöglich dar, dass „sie“ Etienne TSHISEKEDI, welcher am 01.02.2017 in Belgien verstorben ist (vgl. https://www.britannica.com/biography/Etienne-Tshisekedi , Zugriff am 25.07.2022), bei Märschen begleitet hätten (Protokoll vom 05.08.2019, AS 135 und AS 138), zumal der Beschwerdeführer selbst noch vermeinte, Etienne TSHISEKEDI vor dem 31.12.2016 noch nicht unterstützt zu haben und erst ab Anfang Jänner 2017 diesbezüglich tätig geworden zu sein (Protokoll vom 05.08.2019, AS 139, AS 141 und AS 148), wobei er sich diesbezüglich selbst an anderer Stelle wiedersprach (Protokoll vom 05.08.2019, AS 137, wonach er ihn bereits im Oktober 2016 unterstützt habe). Auf die Frage, wer ihm die Anweisung gegeben habe, auf der Demonstration am 25.02.2018 Informationen über diesen Protestmarsch zu verbreiten, nannte der Beschwerdeführer ebenfalls den zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Etienne TSHISEKEDI (Protokoll vom 05.08.2019, AS 149). Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass Etienne TSHISEKEDI bereits 2017 gestorben sei, vermeinte der Beschwerdeführer schließlich lediglich ausweichend, dass das Volk der Chef sei (Protokoll vom 05.08.2022, AS 149).
Schließlich gestalten sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration am 25.02.2018 bzw. die darauf basierenden Geschehnisse als widersprüchlich. Entsprechend einem Bericht von Amnesty International (vgl. https://www.amnesty.org/en/latest/campaigns/2020/06/drc-justice-now-rossy-tshimanga-mukendi/ , Zugriff am 25.07.2022) wurde Rossy TSHIMANGA nicht in der Kirche erschossen (Protokoll vom 05.08.2019, AS 150; Protokoll vom 12.07.2022, S 14), sondern beim Versuch, die Personen in das Pfarrgelände zu bringen, wobei er erst danach in die Kirche gebracht wurde. Schließlich lässt sich dem Artikel auch entnehmen, dass die Polizei nur den Haupteingang der Kirche blockiert hat, nicht hingegen, wie der Beschwerdeführer vermeinte, die (gesamte) Kirche eingekreist zu haben (Protokoll vom 05.08.2019, AS 150 und AS 152). Schließlich veränderte der Beschwerdeführer in seinen weiteren Schilderungen auch, wie Rossy TSHIMANGA aus der Kirche gebracht worden wäre: So äußerte er zuvor, sie hätten ihn über einen Zaun getragen (Protokoll vom 05.08.2019, AS 151), später hingegen, es sei eine Mauer gewesen (Protokoll vom 05.08.2019, AS 152). Dessen ungeachtet vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, wie es möglich gewesen sei soll, den Beschwerdeführer außerhalb des Geländes zu bringen, wo doch die Polizei die Kirche umkreist haben will (Protokoll vom 05.08.2019, A 152). Daneben finden auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sie mit einem Taxi (nicht, wie der Rechtsvertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung vermeinte, ein Auto) den Verletzten zum Krankenhaus gebracht hätten (Protokoll vom 05.08.2019, AS 152), im Artikel keine Deckung, zumal entsprechend diesem sich ein (privater) Autofahrer bereit erklärt hatte, sie ins Krankenhaus zu bringen. Vor der erkennenden Richterin schilderte er schließlich den Vorfall erneut widersprüchlich, nämlich dahingehend, dass sie Rossy TSHIMANGA mit den Händen zum Krankenhaus getragen hätten, wobei er konkretisierte, dass es sechs bis acht Personen gewesen wären, die ihn getragen hätten (Protokoll vom 12.07.2022, S 14). Erst auf Vorhalt des Amnesty-Artikels der erkennenden Richterin änderte er schließlich seine Angaben (Protokoll vom 12.07.2022, S 15).
Zwar wird nicht verkannt, dass die zweite niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA übermäßig lange gedauert und aktenkundig nur zwei Pausen, einmal von fünf und einmal von 20 Minuten stattgefunden haben (Protokoll vom 05.08.2019, AS 135 und AS 138), dennoch vermag dieser Umstand die teils gravierenden Widersprüche des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Entführung, die ihn zur Ausreise bewogen hätte, nicht zu erklären. So schilderte er vor dem BFA, dass ihm selber sofort etwas über den Kopf gestülpt worden wäre (Protokoll vom 05.08.2019, AS 152), wobei er auf diesen Umstand, dass ihm selbst das Gesicht mit einer Kapuze verdeckt worden sei, mehrmals Bezug nahm (Protokoll vom 05.08.2019, AS 152, AS 153 und AS 154 (viermalig hintereinander). Zudem vermeinte er noch vor dem BFA, er habe aufgrund dessen nicht gesehen, wo er hin verbracht worden wäre (Protokoll vom 05.08.2019, AS 152). Vor der erkennenden Richterin beschrieb er schließlich das Innere des Fahrzeuges im Detail (Protokoll vom 12.07.2022, S 12) und erklärte auf Vorhalt der erkennenden Richterin im gänzlichen Gegensatz zu seinen Angaben vor dem BFA, dass er gar keine Kapuze aufgehabt habe (Protokoll vom 12.07.2019, AS 12). Seine Erklärung, wonach die Dolmetscherin damals „verkehrt“ übersetzt habe, vermag jedoch vor dem Hintergrund der insgesamt sechsmaligen Bezugnahme auf die eigene Kapuze (viermal davon direkt hintereinander) (Protokoll vom 05.08.2019, AS 152, AS 153 und AS 154) nicht zu überzeugen. Daneben wurde dem Beschwerdeführer zudem die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und hatte der Beschwerdeführer weder Einwendungen vorzubringen, noch Ergänzungen vorzunehmen (Protokoll vom 05.08.2019, AS 157). Auch in seiner Beschwerde vom 06.03.2020 vermochte er konkrete Übersetzungsfehler nicht substantiiert aufzuzeigen.
Dessen ungeachtet, dass es das Datum seiner vermeintlichen Freilassung, nämlich den 30. Februar (Protokoll vom 05.08.2019, AS 132, AS 154 und AS 156), nicht gibt, gestalten sich zudem auch weitere Details als nicht miteinander im Einklang stehend. So gab der Beschwerdeführer zuvor noch an, ein Beamter habe ihn befreit und ihn in ein Auto gesetzt und hätte ihn ein Chauffeur heimgefahren (Protokoll vom 05.08.2019, AS 155). In der mündlichen Verhandlung schilderte er im Gegensatz dazu, dass der Major ihn in seinem Auto versteckt und (selbst) weggebracht sowie gewarnt habe, dass er nicht hierbleiben solle (Protokoll vom 12.07.2022, S 11). Seine Angaben, wonach ihn das „Service de Renseignement“ am 28.02.2018 verhaftet, man ihm am 30.02.2018 zur Flucht daraus verholfen habe und er am 01.03.2018 erneut von dieser Behörde gesucht worden sei, um ihn zu töten (Protokoll vom 05.08.2019, AS 132), revidierte er auf Nachfrage des BFA (Protokoll vom 05.08.2019, AS 156), wobei er nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er zuvor Gegenteiliges behauptet hat, zumal sich die diesbezüglichen Schilderungen im Vergleich zu anderen Darlegungen des Beschwerdeführers unter Nennung der expliziten Behörde als mehr detailliert erwiesen.
Auch mutet es als nicht nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bzw. auch in der ersten niederschriftlichen Einvernahme noch vermeinte, zweimal festgenommen und gefoltert worden zu sein (Protokoll vom 02.05.2019, AS 11; Protokoll vom 21.05.2019, AS 79), auf diesen Umstand jedoch in weiterer Folge trotz Nachfragen, ob er alles angegeben habe, was ihm wichtig erscheine (Protokoll vom 05.08.2019, AS 157; Protokoll vom 12.07.2022, S 19), in keiner Weise mehr Bezug nahm.
Generell lässt sich noch in Zusammenhang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zum vermeintlich fluchtauslösenden Ereignis festhalten, dass sich seine Erzählungen oft auf generelle, allgemeine Schilderungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo beschränkten und sich die Detailangaben des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Tätigkeiten bei der Organisation sowie zu der vermeintlichen Festnahme – neben den bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten – als vage und oberflächlich darstellten. Daneben lassen seine Darlegungen in Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Festnahme samt Folterungen, somit jene Umstände, die ihn schlussendlich veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen – trotz wiederholtem Nachfragen – jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommen. Diesbezüglich bzw. auch betreffend seine Schilderungen hinsichtlich der mit Datum bezeichneten Demonstrationen fällt auf, dass sich diese – in Hinblick auf jene zum vermeintlich fluchtauslösenden Ereignis auch widersprüchlichen – Darlegungen auf Informationen beschränken, welche auch aus Internetquellen (vgl. https://www.dw.com/de/mindestens-sieben-tote-bei-protesten-im-kongo/a-41983437 ; https://orf.at/v2/stories/2420717/ ; https://www.spiegel.de/politik/ausland/kongo-human-rights-watch-meldet-tote-bei-demonstration-in-kinshasa-a-1185666.html ; https://taz.de/Demokratische-Republik-Kongo/ !5473648/; https://www.amnesty.org/en/latest/campaigns/2020/06/drc-justice-now-therese-dechade-kapangala-mwanza/ ; https://www.dw.com/de/kongo-polizei-schie%C3%9Ft-auf-gegner-kabilas/a-42733163#:~:text=Im%20Kongo%20sind%20bei%20landesweiten ,Landes%2C%20wie%20Leonid%20Kandolo%20sagte.; https://orf.at/v2/stories/2427896/ ; https://www.tt.com/artikel/14059245/polizei-im-kongo-setzte-scharfe-munition-gegen-kabila-gegner-ein ; https://www.amnesty.org/en/latest/campaigns/2020/06/drc-justice-now-rossy-tshimanga-mukendi/ , Zugriff am 25.07.2022) bzw. Erzählungen bezogen werden können.
In Zusammenhang mit etwaigen Verletzungen bzw. Narben am Körper gilt abschließend noch festzuhalten, dass eine Sachverständigenbeiziehung zum Beweise, dass diese durch Folter entstanden wären, nicht zum Belege der Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens dienen mögen. Die Existenz von Narben bzw. Verletzungen an sich lässt nämlich keinerlei Rückschluss auf die Umstände ihrer Entstehung zu, zumal diese auch von anderen Ereignissen stammen könnten, die nichts mit dem hier geschilderten Vorbringen zu tun haben. Darüber hinaus bleibt noch darauf hinzuweisen, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft darstellen, da der Beschwerdeführer vor dem BFA ursprünglich noch ausführt hat, er könne seinen rechten Arm (Schulter) nicht heben (Protokoll vom 21.05.2019, AS 75 und AS 77), wohingegen er dann einen Ambulanzakt, datiert mit 09.06.2020, zur linken Schulter vorgelegt und auch in der mündlichen Verhandlung auf die linke Schulter Bezug genommen hat (Protokoll vom 12.07.2022, S 4 und S 16).
Im Ergebnis haben sich damit keinerlei Hinweise auf etwaige Verfolgungshandlungen in Zusammenhang mit einer Aktivität als Menschenrechtsaktivist bzw. der Teilnahme an Demonstrationen ergeben. Eine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des vermeintlich fluchtauslösenden Ereignisses gestaltet sich als gänzlich unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer wird dadurch auch im Fall seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
2.4.2. Zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo bzw. einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.
Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass in der Demokratischen Republik Kongo sich die Sicherheitslage als instabil darstellt und es in der Vergangenheit insbesondere auch in Kinshasa wiederholt zu teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung, zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen gekommen ist. Die allgemein herrschende Situation in der Demokratischen Republik Kongo stellt jedoch generell und per se keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in der Demokratischen Republik Kongo relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.
Abgesehen von seinem unglaubhaften Fluchtvorbringen vermochte der Beschwerdeführer selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.
Beim nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, Arbeitserfahrung als Schweißtechniker und hat er auch den Großteil seines Lebens in der Demokratischen Republik Kongo verbracht, wo er aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat. Bereits aufgrund dessen kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kongolesischen Kultur. Nach wie vor lebt die Familie des Beschwerdeführers (Ehefrau, Kinder, Mutter, Geschwister) im Heimatland, mit welcher der Beschwerdeführer in Kontakt steht und bei welcher der Beschwerdeführer – wie auch vor seiner Ausreise – Unterkunft nehmen könnte. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo – gegebenenfalls auch durch die Unterstützung seiner Familie – wird ansiedeln können. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft ohne gröbere Probleme wieder eingliedern wird können und in der Lage sein wird, wenn auch nur durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen.
Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
2.5. Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, wobei er zuletzt zu den aktualisierten Länderberichten und Verständigung vom 15.07.2022 keine Stellungnahme und damit kein substantiiertes Vorbringen erstattete. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK droht.
Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.4.1. bereits ausführlich dargestellt, konnten keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden, zumal sich sein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Aktivität als Menschenrechtsaktivist bzw. einer vermeintlichen Teilnahme an Demonstrationen als nicht glaubhaft herausstellte.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Es wird nicht verkannt, dass sich in der Demokratischen Republik Kongo die Sicherheitslage als instabil darstellt und es in der Vergangenheit insbesondere auch in Kinshasa wiederholt zu teilweise gewalttätigen Proteste gegen die Regierung, zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten sowie zu zahlreichen Festnahmen gekommen ist. Die allgemein herrschende Situation in der Demokratischen Republik Kongo stellt jedoch generell und per se keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Ganz allgemein besteht in der Demokratischen Republik Kongo derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für die Demokratische Republik, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Mann, der den Großteil seines Lebens in der Demokratischen Republik Kongo verbracht hat und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Zudem weist der Beschwerdeführer auch Arbeitserfahrung als Schweißtechniker auf. Nach wie vor lebt auch die Familie des Beschwerdeführers (Ehefrau, Kinder, Mutter, Geschwister) im Heimatland, mit welcher er im Kontakt steht und bei welcher der Beschwerdeführer – wie auch vor seiner Ausreise – Unterkunft nehmen könnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 mit der Maßgabe abzuweisen war, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer nicht erteilt wird.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1 Rechtslage
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Zumal sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben führt, ist ein Eingriff in dasselbe bereits aus diesem Grunde zu verneinen und eine diesbezügliche Prüfung obsolet. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt bzw. ob ein Eingriff in dasselbe gerechtfertigt erscheint.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Gegenständlich dauerte das Asylverfahren, gerechnet von der Asylantragstellung am XXXX .05.2019 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom XXXX .02.2020, weniger als ein Jahr. Der seit XXXX .05.2019 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte schließlich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer knapp über drei Jahre in Österreich aufhältig. In diesem Zusammenhang gilt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren jedenfalls um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306), zumal selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Aus diesem Grunde ist gegenständlich bei seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von knapp über drei Jahren – wobei es positiv zu berücksichtigen gilt, dass sich der Beschwerdeführer einigermaßen in der deutschen Sprache ausdrücken kann, er jedoch bis dato keine Sprachprüfung absolviert hat und auch nicht selbsterhaltungsfähig ist – keine „außergewöhnliche Konstellation“ zu erblicken, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK rechtfertigen vermag. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte.
Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und wird bei einer Rückkehr durch seine Schulbildung und Berufserfahrung in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur gering ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1 Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 2 FPG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
