B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W212.2247254.1.01
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rast & Musliu, 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß §§ 46, 52 Abs. 4 Z 1 und Abs. 9, 55 FPG idgF und § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG idgF auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Nordmazedoniens, war beginnend mit dem Jahr 2002 immer wieder als Saisonarbeiter in Österreich tätig.
2. Am 07.12.2018 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin XXXX .
3. Am 18.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilt.
4. Unter Berufung auf seinen rechtmäßigen Aufenthalt versuchte der Beschwerdeführer am 01.03.2021 seine Tochter aus erster Ehe, XXXX , mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach Österreich nachzuholen. Dieses Ansuchen wurde aufgrund des Nichtnachreichens einiger Dokumente abgelehnt.
5. Am 04.06.2021 langten ein Schreiben und ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im übermittelten Schreiben wurde ausgeführt, dass die LPD XXXX zur Feststellung komme, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 117 FPG auszugehen sei. Ein Zusammenleben der beiden Eheleute habe nie stattgefunden, da diese nie an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet waren. Bei den Angaben bezüglich des Kennenlernens, des Antrages und der Hochzeit habe es keine übereinstimmenden Angaben gegeben.
6. Mit Schreiben vom 24.06.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
7. Am 06.07.2021 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Anklageerhebung wegen des Verdachts auf § 117 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin.
8. Mit Stellungnahme vom 07.07.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die belangte Behörde lediglich feststelle, dass es zu keiner Zeit ein gemeinsames Familienleben gegeben habe. Der Nachweis der vorgeworfenen Scheinehe könne damit nicht gelingen. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit dem Jahr 1998 regelmäßig im Bundesgebiet als Saisonarbeiter auf. Seine Ehegattin habe er am 07.12.2018 geehelicht. Er wohne in XXXX in einer 80 m2 großen Wohnung. Der Mietvertrag laufe auf seinen Namen. Der Beschwerdeführer sei unselbständig als Hilfskraft in der Baubranche tätig und bringe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.300,00 ins Verdienen. Er sei unbescholten und habe im Bundesgebiet eine Vielzahl an Familienangehörigen, darunter seine drei Brüder – XXXX , XXXX und XXXX – und eine Vielzahl an Neffen und Nichten. Zu diesen Verwandten pflege der Beschwerdeführer intensiven Kontakt.
9. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2021 wurde gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass vom Bundesamt und der LPD XXXX unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung angenommen werde, dass der Beschwerdeführer die Ehe lediglich geschlossen habe, um sich im Verfahren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich auf diese Ehe berufen zu können, wobei die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht beabsichtigt gewesen und ein solches auch nie geführt worden sei. Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe hätte dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen. In Österreich würden seine Frau und drei Brüder leben. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe seit über einem Jahr kein gemeinsamer Wohnsitz mehr und werde somit auch kein Familienleben geführt. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben, denn basiere sein gesamter niedergelassener Aufenthalt der letzten drei Jahre auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten und der eingegangenen Aufenthaltsehe. Diese Zeit habe er überdies auch nicht zur Integration genutzt. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt sei. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen seitens der LPD XXXX , der widersprüchlichen Aussagen und der Tatsache, dass die Frau des Beschwerdeführers nicht einmal seinen Namen und sein Geburtsdatum nennen konnte und auch den Wohnsitz falsch angegeben habe, stehe für die Behörde fest, dass es sich zu keinem Zeitpunkt um eine aufrechte Ehe gehandelt habe. Sein Verhalten stelle jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
10. Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 wurde gegen diesen Bescheid vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Feststellung, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, insbesondere damit begründe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seit dem 17.07.2020 keine gemeinsame Wohnadresse aufweisen würden und daher kein gemeinsames Familienleben mehr vorliegen würde. Aus dieser Feststellung gehe klar hervor, dass das gemeinsame Familienleben vor dem Zeitpunkt 17.07.2020 von dieser Feststellung nicht betroffen sein könne. Die belangte Behörde stelle aber trotzdem fest, dass das gemeinsam Familienleben von Beginn an angezweifelt werde. Die Ehegatten seien von der belangten Behörde nicht einvernommen worden und sei die Ehe echt. Die getrennte Wohnadresse sei auf den schlimmen gesundheitlichen Zustand der Ehegattin zurückzuführen, welche aufgrund ihres schweren psychischen Krankheitsbildes regelmäßige Therapie im AKH benötige. Die Ehegatten würden sich jedoch regelmäßig besuchen. Es sei unrichtig, dass die Ehegattin den Namen des Beschwerdeführers nicht gekannt habe. Sie nehme hoch dosierte Psychopharmaka ein und sei bereits zweimal verheiratet gewesen. Sie dachte, sie sei nach ihrem ehemaligen Ehegatten gefragt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 1998 immer wieder und sei dem Jahr 2018 durchgehend im Bundesgebiet. Er ist der deutschen Sprache mächtig, sozial integriert und erwerbstätig. Der Beschwerdeführer sei keine Aufenthaltsehe eingegangen und sei daher ein Einreiseverbot nicht gerechtfertigt.
11. Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 12.10.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Am 23.12.2021 langte ein Anlassbericht der LPD XXXX vom 20.12.2021 betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gegen den Beschwerdeführer besteht der Verdacht auf unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen gemäß § 119 1. Fall FPG und gegen seine Ehegattin der Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug und das Eingehen und die Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften gemäß § 117 Abs. 1 FPG in drei Fällen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer war beginnend mit dem Jahr 2002 immer wieder als Saisonarbeiter bei der Familie XXXX in XXXX tätig, hatte aber bis 2018 keine Bewilligung zur Niederlassung, sondern lediglich zum vorübergehenden Aufenthalt im Ausmaß von maximal sechs Monaten pro Jahr.
Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer den Beruf des Maurers erlernt. Er war dort auch 15 Jahre verheiratet und hat zwei Kinder, die in Nordmazedonien leben. Vor der Corona-Pandemie ist er zwei-bis dreimal in seinen Herkunftsstaat gefahren, um seine Kinder zu besuchen.
Am 01.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag, um seine Tochter aus erster Ehe nach Österreich nachzuholen. Der Antrag wurde aufgrund fehlender Unterlagen abgelehnt.
Der Beschwerdeführer ist seit 18.12.2018 aufrecht mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sein Aufenthalt ist aber nicht durchgängig, denn war er von 21.12.2019 bis 23.01.2020 und von 23.01.2020 bis 16.12.2020 nicht im Bundesgebiet. Zuletzt reiste er am 20.10.2021 aus dem Bundesgebiet aus, wobei nicht festgestellt werden konnte, wann genau er wieder einreiste.
Derzeit ist er seit 01.03.2022 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt und verdient monatlich EUR 1.300,00 netto. Bei diesem Unternehmen war der Beschwerdeführer auch von 29.01.2019 bis 29.11.2019, von 02.03.2020 bis 18.11.2020, von 11.02.2021 bis 28.02.2021 (als geringfügig Beschäftigter) und von 01.03.2021 bis 30.11.2021 tätig.
Im Bundesgebiet halten sich drei Brüder des Beschwerdeführers und mehrere Nichten und Neffen auf. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, was das Verstehen und Sprechen angeht, kann aber nur schlecht schreiben. Dass er Mitglied von Vereinen ist oder in besonderem Maße am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt oder enge österreichische Freundschaften pflegt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig.
Am 07.12.2018 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin XXXX und wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 18.12.2018 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Antragstellung ebenfalls am 18.12.2018) erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde immer wieder verlängert, zuletzt bis zum 17.12.2021. Am 14.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde.
Bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau handelt es sich um eine Aufenthaltsehe. Die Ehe wurde geschlossen um dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen.
2. Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich dem vorliegenden nordmazedonischen Reisepass.
Dass der Beschwerdeführer seit 2002 als Saisonarbeiter in Österreich gearbeitet hat, ergibt sich aus einer Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister im Verbindung mit seinen eigenen Angaben im Verfahren und Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Dass der Beschwerdeführer, unter Berufung auf seine Ehe, seine Tochter nach Österreich holen wollte, ergibt sich aus dem Bericht der LPD XXXX vom vom 20.12.2021. Aus diesem Bericht geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer seit 18.12.2018 das Bundesgebiet dreimal verlassen hat, davon zweimal für etwa einen Monat.
Die Feststellungen zu seinem Leben im Herkunftsstaat stützen sich auf seine Beschuldigtenvernehmung bei der LPD XXXX am 18.03.2021.
Seine aufrechte Meldung im Bundesgebiet geht zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister hervor.
Dass der Beschwerdeführer derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht und im Zuge seines Aufenthalts in Österreich zumeist, wenn auch nicht durchgehend, beschäftigt war, ergibt sich aus einer Abfrage im AJ-WEB. Sein monatliches Einkommen ergibt sich aus der von ihm eingebrachten Stellungnahme vom 07.07.2021.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich schon daraus, dass seine Beschuldigteneinvernahme auf Deutsch durchgeführt werden konnte und kein Dolmetscher notwendig war. Dass er Deutsch nicht gut schreiben kann, brachte er selbst vor. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor, in besonderem Maße am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen oder über besonders enge Kontakte zu Österreichern zu verfügen. In der Stellungnahme vom 07.07.2021 wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinen zahlreichen Verwandten in Österreich intensiven Kontakt pflegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus der Einsicht in das Strafregister hervor.
Es wurden auch zu keinem Zeitpunkt medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf das Vorliegen von schwerwiegenden gesundheitlichen Erkrankungen hinweisen würden. Dass er arbeitsfähig ist, ergibt sich schon aus der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich.
Die Feststellungen zur Heirat des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , des ihm diesbezüglich erteilten Aufenthaltstitels als Familienangehöriger und dessen Verlängerungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und einer Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung, dass diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, stützt sich auf folgende Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass am 18.12.2021 (Datum der Antragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“) zwischen den Eheleuten kein gemeinsamer Haushalt und auch kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestanden hat. Die Eheleute gaben übereinstimmend an, auch vor der Heirat nicht miteinander gewohnt zu haben (vgl. AS 69, 79). Insgesamt waren die Eheleute nur etwa 13 Monate an derselben Wohnadresse gemeldet, nämlich von 28.01.2019 bis 06.11.2019 und von 02.03.2020 bis 17.07.2020 in XXXX . Dies ergibt sich aus der Einsicht das Zentrale Melderegister. Frau XXXX ist nunmehr seit 17.07.2020 in XXXX gemeldet.
Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wonach sie aus Liebe geheiratet hätten, sind nicht glaubhaft. So konnte der Beschwerdeführer zwar den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort seiner Ehefrau richtig angeben, erklärte aber gleichzeitig, nicht zu wissen, wie ihr Vater heiße und auch ihre Freunde nicht zu kennen, weil ihn diese auch nicht interessieren würden (vgl. AS 66, 68). Die Ehefrau war nicht einmal in der Lage den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Beschwerdeführers richtig anzugeben. Auch sie wusste die Namen der Eltern ihres Ehegatten nicht (vgl. AS 87). Sie bezeichnete ihn mit dem Namen ihres zweiten Ehegatten, XXXX (vgl. AS 85). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, sie habe gedacht, sie werde nach ihrem früheren Gatten gefragt, ist dies nicht glaubhaft. Zunächst wurde sie explizit nach ihrem Gatten gefragt und widerspricht es auch jeglicher Lebenserfahrung, dass sich die erste Frage in einer Einvernahme über das Bestehen einer Aufenthaltsehe zu ihrem jetzigen Gatten um den Namen eines früheren Ehemannes drehen sollte. Zudem wurde der Ehefrau bereits in der Einvernahme vorgehalten, dass der Vorname ihres Ehemannes XXXX sei, worauf sie versuchte zu argumentieren, es handle sich bei XXXX um seinen zweiten Vornamen (vgl. AS 85), was weder durch den Akteninhalt, noch den darin befindlichen Reisepass des Beschwerdeführers bestätigt wird. Aus dem Reisepass ergibt sich auch, dass der von der Ehefrau angegebene Geburtsort, XXXX (vgl. AS 87), unrichtig ist und der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX (vgl. AS 37) geboren ist. Frau XXXX gab in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers auch an, er habe im Herkunftsstaat den Beruf des Tischlers gelernt und spreche Mazedonisch, etwas Serbisch, bisschen Kroatisch und Deutsch (vgl. AS 87). Der Beschwerdeführer selbst erklärte, in Nordmazedonien Maurer gelernt zu haben und Albanisch und Deutsch zu sprechen (vgl. AS 69). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war somit nicht einmal in der Lage grundlegende Fragen zu den Personalien ihres Ehemannes richtig zu beantworten. Bezüglich der Fragen nach besonderen Merkmalen des Ehepartners, konnte die Ehefrau die Narbe am Hals des Beschwerdeführers nicht nennen und der Beschwerdeführer das Tattoo auf der Brust seiner Ehefrau nicht eindeutig beschreiben (vgl. AS 69, 87). Auch hinsichtlich des Lieblingsessens und der Freizeitbeschäftigungen gab es keine übereinstimmenden Angaben der Eheleute (vgl. AS 71, 89).
Überdies stimmten auch die Angaben der Eheleute zu ihrem Kennenlernen, dem Heiratsantrag und der Hochzeitsfeier nicht überein. Während der Beschwerdeführer vorbrachte, Frau XXXX 2017 in einer Konditorei in XXXX kennengelernt zu haben (vgl. AS 69), gab diese an den Beschwerdeführer vor etwa acht Jahren, demnach im Jahr 2013, in XXXX , des Öfteren mit dem Auto von der Arbeit abgeholt und zum Einkaufen mitgenommen zu haben (vgl. AS 87). Zum Heiratsantrag führte die Ehefrau aus, „wir waren beim Heurigen, die Kellnerin hat beim Zahlen gefragt zusammen oder getrennt. Er (Anm. der Beschwerdeführer) hat quasi als Feststellung zur Kellnerin gesagt ‚zusammen‘. Das war quasi der Antrag.“ (vgl. AS 89). Dagegen gab der Beschwerdeführer an, dass der Heiratsantrag von Frau XXXX ausging und er zugestimmt habe (vgl. AS 69). Die Hochzeitsfeier habe laut dem Beschwerdeführer in XXXX stattgefunden und habe man danach in der dortigen Konditorei die Hochzeitstafel abgehalten; es habe Kaffee und Mehlspeise gegeben und sei das Aufgebot von den Eheleuten gemeinsam bestellt worden (vgl. AS 70). Erneut widersprüchlich, erklärte die Ehefrau, die Eheschließung habe in XXXX stattgefunden, sie habe das Aufgebot bestellt und die Hochzeitstafel sei bei jenem Heurigen gewesen, wo sie den Antrag bekommen habe (vgl. AS 89). Lediglich hinsichtlich der Hochzeitsgäste stimmten die Angaben der Eheleute darin überein, dass aufseiten der Ehefrau ihre Tochter und ein Mann der Hochzeit beigewohnt haben, wobei die Ehefrau diesen als ihren besten Freund und der Beschwerdeführer ihn als „verwandten Mann“ (vgl. AS 70) bezeichnete (vgl. AS 89). Obwohl der Beschwerdeführer angab, dass zwei seiner Neffen und sein Bruder an der Hochzeit teilnahmen (vgl. AS 70), gab seine Ehefrau an, sie kenne keine seiner Angehörigen und wisse nicht, ob er Geschwister habe (vgl. AS 87). Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer keine Fotos von der Hochzeit hat, diese seien auf seinem alten Handy gewesen, welches er nicht mehr habe (vgl. AS 70).
Keiner der Eheleute trägt den Ehering und gab der Beschwerdeführer sogar an, dass der Ehering seiner Frau bei ihm in der Wohnung liege, obwohl sie seit 17.07.2020 in der Nähe von XXXX wohnt. Dass die Eheleute gemeinsame Anschaffungen getätigt haben, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor und wurde von ihnen auch nicht vorgebracht. Frau XXXX verneinte zudem, dass es ein gemeinsames Konto gebe (vgl. AS 89).
Als Grund für die räumliche Trennung der Eheleute, brachte Frau XXXX vor, wegen der Nähe zum AKH und zu einer Freundin zu ihrem besten Freund nach XXXX gezogen zu sein, da sie wegen Abszessen mehrmals dort operiert worden sei (vgl. AS 89). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage die Krankheit seiner Ehefrau zu benennen und gab zudem entgegen den Aussagen seiner Ehefrau an, sie sei wegen ihrer Freunde nach XXXX (nicht XXXX ) gezogen und würde dort lieber wohnen (vgl. AS 66).
Wenn Frau XXXX angibt der gemeinsame Haushalt befinde sich in XXXX , wobei sie die genaue Adresse nicht wisse (vgl. AS 89), ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung (18.03.2021) laut Einsicht in das Zentrale Melderegister nicht in XXXX sondern in XXXX lebte und zwar an derselben Adresse, an der die Eheleute vier Monate lang gemeinsam aufhältig waren. Überhaupt ist aus dem Zentralen Melderegister nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jemals in XXXX gewohnt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Ehefrau die aktuelle Wohnadresse ihres Ehemannes bzw. eine Adresse die sie selbst als „gemeinsamen Haushalt“ bezeichnet nicht nennen kann, obwohl sie selbst angibt, dort zuletzt vier Tage vor der Einvernahme gewesen zu sein (vgl. AS 90, 91). Hierzu ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, dass es keinen gemeinsamen Haushalt mehr geben würde (vgl. AS 71) und kein Treffen vor vier Tagen stattgefunden habe. Das letzte Mal habe sie ihn vor Weihnachten 2020 in XXXX besucht und habe er sie zuletzt am 06.03.2021 in ihrer Wohnung in XXXX besucht, aber nicht übernachtet (vgl. AS 67, 73). Die Angaben des Beschwerdeführers stimmen oberflächlich zwar mit jenen seiner Ehefrau überein, wonach er sie zuletzt vor 14 Tagen besucht habe (vgl. AS 91), ist dennoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer explizit von einer Wohnung in XXXX gesprochen hat, Frau XXXX aber in einem Haus in XXXX gemeldet ist. Übereinstimmend wurde auch angegeben, dass der Beschwerdeführer dort nicht übernachtet habe (vgl. AS 72, 91). Es gibt keine Hinweise darauf, dass zwischen den Eheleuten eine aufrechte Geschlechtsgemeinschaft besteht und wurde dies überdies auch gar nicht behauptet.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass Frau XXXX in ihrer Einvernahme vorbrachte, aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der Einnahme von Anti-Depressiva Probleme mit dem Merken von Zahlen zu haben. Dies ist jedoch keinesfalls in der Lage zu rechtfertigen, dass sie nicht einmal den Vornamen ihres Ehegatten nennen kann und ihre eigenen Angaben mit jenen ihres Ehegattin in nahezu keinem einzigen Punkt übereinstimmten.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach die getrennten Wohnadressen der Eheleute auf den schlimmen gesundheitlichen Zustand der Ehegattin zurückzuführen sei, ist zu bemerken, dass das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau jeglicher Lebensrealität widerspricht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit dem Wegzug seiner Gattin – vermutlich im Juli 2020 – nicht versucht hat, eine Arbeitsstelle in XXXX oder in der Nähe von XXXX zu bekommen oder mit ihr in eine Wohnung in XXXX zu ziehen, obwohl es seiner Ehefrau gesundheitlich schlecht geht. Des Weiteren ist nicht verständlich, warum keine längeren Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau stattfinden, da diese im Haus ihres besten Freundes lebt und es kein Problem sein sollte, dass sich ihr Ehemann dort zumindest für einige Tage aufhält.
Aufgrund der aufgezeigten massiven Widersprüche über wesentliche - und nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der damit verbundenen emotionalen Verhaftung einhergehenden - nachhaltig in Erinnerung bleibenden Lebensmomenten liegt sohin mit der für eine entsprechende Feststellung notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltsehe vor, die dem alleinigen Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer diente. Trotz des insgesamt für etwa 13 Monate bestehenden gemeinsamen Haushaltes, wobei dieser nicht durchgängig war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt haben bzw. führen.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass aus einem am 23.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Anlassberichtes der LPD XXXX hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX beschuldigt und verdächtig sind eine Aufenthaltsehe geschlossen zu haben. Der Beschwerdeführer wird darin des Weiteren beschuldigt unter Berufung auf seinen rechtmäßigen Aufenthalt Arbeitslosengeld in der Höhe von insgesamt EUR 4.796,96 bezogen zu haben. Zu Frau XXXX wird in diesem Anlassbericht zudem ausgeführt, dass auch hinsichtlich ihrer zwei früheren Eheschließungen der Verdacht der Aufenthaltsehe im Raum stehe. Zudem wird XXXX , den Frau XXXX in der Beschuldigteneinvernahme ihren besten Freund nannte und bei dem sie seit 17.07.2020 gemeldet ist, als ihr Lebensgefährte bezeichnet. Im Anlassbericht werden auf den Seiten 8 bis 12 zahlreiche Beweise für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Ehegattin des Beschwerdeführers und Herrn XXXX aufgelistet, die vom Jahr 2009 bis ins Jahr 2021 reichen. Darunter sind unter anderem Facebook-Einträge über einen gemeinsamen Umzug, dass sie gemeinsame nach einem Haustier suchen und insbesondere, dass Herr XXXX die Tochter von Frau XXXX als seine Tochter und deren Sohn als sein Enkelkind angibt.
Diese Ausführungen untermauern die Feststellung, dass die Ehe des Beschwerdeführers eine reine Aufenthaltsehe ist noch weiter. Auffällig ist insbesondere, dass auch die zwei früheren Eheschließungen von Frau XXXX im Verdacht stehen Aufenthaltsehen gewesen zu sein.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) – (3) […]
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
[…]
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. […]
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5) […]“
Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]“
„Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption (NAG)
§ 30 (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
[…]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (5) [...]
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung im Besitz des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 18.12.2020 bis 17.12.2021 und dementsprechend gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Am 14.12.2021 stellte er zudem einen Verlängerungsantrag. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft.
Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.
3.1.2. Im gegenständlichen Fall stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung darauf, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und ihm deshalb kein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden dürfen. Auch im Beschwerdeverfahren ergab sich, dass kein gemeinsames Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besteht, sowie, dass letztlich von Anfang an kein tatsächliches Eheleben, sondern lediglich eine Aufenthaltsehe vorlag.
Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG 2005 setzt nicht voraus, dass der Ehepartner gemäß § 117 FrPolG 2005 bestraft oder eine Anzeige gemäß § 117 FrPolG 2005 erstattet worden ist (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Es steht einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach § 117 FrPolG 2005 nicht mit einer Verurteilung endete (VwGH vom 08.11.2018, Zl. Ra 2018/22/0041; vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.2.2011, 2010/18/0446).
Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (VwGH vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/22/0097; vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058).
Nach der Judikatur des VwGH, setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (vgl. VwGH vom 23. März 2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde - wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf.
Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durfte dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Da nachträglich somit ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 NAG bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, war gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu erlassen.
3.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).
In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG 2005 an das BFA herangetreten ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN).
Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist:
3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall leben die Ehefrau des Beschwerdeführers, drei Brüder und mehrere Nichten und Neffen im österreichischen Bundesgebiet. Mit seiner Ehefrau führt der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung ausführlich ausgeführt – kein Familienleben und liegt auch seit 17.07.2020 kein gemeinsamer Haushalt mehr vor. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern sowie seinen Neffen und Nichten eine derartige Beziehungsintensität vorliegt, dass sie ein schützenswertes Familienleben begründet, konnte nicht festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Zudem lebt der Beschwerdeführer mit keinem seiner Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt. Ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK kann demnach nicht festgestellt werden.
3.2.3. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist seit 18.12.2018 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und hält sich somit etwas über drei Jahren im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt ist jedoch nicht durchgehend. Davor war er nur zum vorübergehenden Aufenthalt als Saisonarbeiter berechtigt. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich sein Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ableitet, die österreichische Staatsbürgerin ist. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestand zu keinem Zeitpunkt ein Eheleben und stützt sich sein gesamter niedergelassener Aufenthalt seit 18.12.2018 auf rechtsmissbräuchliches Verhalten und die eingegangene Aufenthaltsehe.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich erwerbstätig ist und ein Bemühen zeigt, sich wirtschaftlich zu integrieren. Auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit ist ihm zugute zu halten. Darüber hinaus nutzte der Beschwerdeführer die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich jedoch nicht zur Integration. Er spricht ausreichend Deutsch, gab aber selbst an nicht gut schreiben zu können. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch hat er sich gemeinnützig oder ehrenamtlich betätigt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße am gesellschaftlichen oder kulturellen Leben in Österreich teilnimmt. Er machte im Zuge des Verfahrens auch keine besonders engen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geltend. Wie festgestellt, führte der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehefrau niemals ein Familienleben und gab an, an ihren Freunden kein Interesse zu haben. Er gab lediglich an, intensiven Kontakt mit seinen Brüdern und seinen zahlreichen Nichten und Neffen, bei denen es sich um nordmazedonische Staatsbürger handelt, zu haben. Der Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich kann jedenfalls problemlos telefonisch oder über die sozialen Medien aufrechterhalten werden.
Den in Österreich bestehenden Bindungen stehen zudem die starken Bindungen des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegenüber, wo er sein überwiegendes Leben bis zur Niederlassung in Österreich im Jahr 2018, verbracht hat. Er spricht Albanisch, eine in Nordmazedonien offiziell anerkannte Sprache. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und den Beruf des Maurers erlernt. Zudem halten sich dort auch seine zwei Kinder auf. Es kann im gegenständlichen Fall deshalb nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden oder dass ihm eine Wiedereingliederung in die nordamazedonische Gesellschaft unverhältnismäßig schwerfallen würde.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während seines Aufenthaltes in Österreich zwar Integrationsschritte setzen, diese sind jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigung durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erlangt hat sowie aufgrund des erst etwas über dreijährigen Aufenthalts, der überdies nicht durchgehend ist, nicht derart nachhaltig, dass diese ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den starken öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen begründen können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat Nordmazedonien ausreichend vertraut ist und in Nordmazedonien in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei der Einreise nach Nordmazedonien ist ein Impfnachweis über eine erfolgte Vollimmunisierung, ein Genesungszertifikat, nicht älter als 45 Tage ab dem Tag der Genesung, oder ein ärztliches Zeugnis über einen negativen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden vor Einreise vorzulegen. Es gilt allgemein im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von zwei Metern und besteht Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen, öffentlichen Verkehrsmitteln und überall dort, wo der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden kann. Eintritt in geschlossene Räume und in Gastronomiebetriebe, Kaffeehäuser, Einkaufszentren sowie im Freien bei Veranstaltungen jeglicher Art (Feier, Hochzeit, Schulung, Sportveranstaltung), unabhängig von der Kapazität und Anzahl der Gäste nur mit verpflichtender Vorlage und Kontrolle eines Impfnachweisen oder Genesungsnachweises.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist, abgesehen von den Fällen des Abs. 1a, für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab der Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Für diese Umstände trifft den Drittstaatsangehörigen eine Nachweispflicht (§ 55 Abs. 3 FPG).
Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
[…]
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
[…]“
3.5.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zum Einreiseverbot aus, dass unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung angenommen wird, dass die vom Beschwerdeführer geschlossene Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei. Es bestehe seit 17.07.2020 kein gemeinsamer Wohnsitz und somit auch kein Familienleben mehr. Zudem habe der Beschwerdeführer 2020 versucht seine Tochter aus erster Ehe nach Österreich zu holen und ihr ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
3.5.3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.03.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228).
3.5.5. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2018 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen ist, sich auf diese im Verfahren vor der NAG-Behörde berufen und sich hierdurch den ihm in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlichen hat.
Der Beschwerdeführer erwirkte lediglich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich. Er versuchte auch, unter Berufung auf seine Ehe, seine Tochter aus erster Ehe nach Österreich nachzuholen, was nur an der Nichtvorlage bestimmter Unterlagen scheiterte. Hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe zeigte sich der Beschwerdeführer zudem weder geständig noch schuldeinsichtig. Die in seinem Verhalten gezeigte Bereitschaft sich über die österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinwegzusetzen, bringt seinen mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Vorschein. Es ist aufgrund dieses Verhaltens auch anzunehmen, dass er neuerlich ein Verhalten setzen wird, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Somit konnte für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden und ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit darstellt.
3.5.6. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung und zu Punkt 3.1. zu verweisen. Dort wurde bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Bindungen in Österreich verfügt. Seine Ehe ist als Aufenthaltsehe zu qualifizieren und besteht zu seiner Ehefrau kein Familienleben und auch kein gemeinsamer Haushalt. Die Beziehung zu seinen Brüdern sowie seinen Nichten und Neffen erreicht ebenfalls keine berücksichtigungswürdigende Intensität und besteht insbesondere auch zu diesen Verwandten kein gemeinsamer Haushalt und kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich kann problemlos telefonisch, über soziale Medien oder durch Besuche in Nordmazedonien aufrechterhalten werden. Gleiches gilt für allfällige sonstige Verwandte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, wobei der Beschwerdeführer solche zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen.
3.5.7. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen, Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen und der Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet) als gegeben angenommen werden. Vor dem Hintergrund der negativen Zukunftsprognose erweist sich das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.
3.5.8. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte vierjährige Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – eine Abwägung zu treffen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237.) Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, selbsterhaltungsfähig war und unbescholten ist, war das Einreiseverbot auf drei Jahre herabzusetzen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war stattzugeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des § 53 FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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