BVwG W270 2203620-1

BVwGW270 2203620-12.1.2020

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2203620.1.00

 

Spruch:

W270 2203620-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch das Diakoniewerk Oberösterreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 02.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

 

2. Bei seiner am selbigen Tag stattgefundenen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Einer seiner Brüder sei beim Militär und ein weiterer bei der Polizei. Deswegen sei seine Familie ständig bedroht worden.

 

3. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2018 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt im Wesentlichen an, dass die Taliban die Familie des Beschwerdeführers mehrmals aufgesucht hätten, weil einer seiner Brüder beim Militär und ein anderer seiner Brüder bei der Polizei gearbeitet habe. Die Taliban hätten verlangt, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn zu den Taliban schicke, weil diese ihn zum Selbstmordattentat hätten anleiten wollen.

 

4. Mit Stellungnahme vom 25.04.2018 äußerte sich der Beschwerdeführer nochmals zu seinem Fluchtvorbringen und legte weitere Beweismittel zu seinem Gefährdungspotential aufgrund einer zwangsweisen Rekrutierung sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan vor.

 

5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) mit Bescheid vom 03.07.2018 ab. Dem Beschwerdeführer wurde mit gegenständlichem Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.07.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung derzeit eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe, bzw. er bei Rückkehr in eine andere als seine Heimatprovinz in eine ausweglose Lage geraten würde.

 

6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schilderte der Beschwerdeführer nochmals sein Fluchtvorbringen und verweist diesbezüglich auf weitere Beweismittel zur Gefahr der zwangsweisen Rekrutierung.

 

7. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

8. Am 24.10.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zu seiner Integration sowie den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.07.2021, vorlegte. In der mündlichen Verhandlung wurden von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes noch weitere länderkundliche und sonstige Informationen in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

 

9. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung.

 

II. Feststellungen:

 

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:

 

1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen " XXXX " und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am XXXX in der Provinz Kunar, im Distrikt Chawkai (oder "Chawkay"), geboren und ist dort bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr bei seiner Familie aufgewachsen.

 

1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er kann in dieser Sprache auch lesen und schreiben. Daneben spricht er noch ein wenig Farsi und ein wenig Deutsch.

 

1.2. Volksgruppe und Religion:

 

Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

 

1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:

 

1.3.1. Im Herkunftsdistrikt verfügte die Familie des Beschwerdeführers über ein Haus und Grundstück. Zwei Brüder des Beschwerdeführers, " XXXX " und " XXXX " arbeiteten für die afghanischen Sicherheitskräfte. Ersterer war beim Militär und arbeitete beim Begleitschutz für Konvois, Zweiterer arbeitete für die Polizei.

 

1.3.3. Der Beschwerdeführer steht regelmäßig - ungefähr einmal pro Monat - mit seiner Familie in Kontakt.

 

1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:

 

1.4.1. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zumindest sieben Jahre eine staatliche Schule besucht.

 

1.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung, er hat in der Türkei in einem Unternehmen gearbeitet, das T-Shirts und Stühle produzierte.

 

1.5. Gesundheitszustand:

 

Der Beschwerdeführer leidet weder an schweren physischen noch psychischen Erkrankungen oder Gebrechen. Er befindet sich weder in ärztlicher noch medikamentöser Behandlung.

 

1.6. Ausreise aus Afghanistan und Antragstellung in Österreich:

 

Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2016 aus Afghanistan und stellte schließlich am 02.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

 

1.7. Zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers:

 

1.7.1. Mit Bescheid vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und ihm außerdem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

 

1.7.2. Mit Bescheid vom 24.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.07.2021 erteilt.

 

2. Zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

 

2.1. Der Beschwerdeführer wurde nicht von den Taliban aufgefordert, für diese als Selbstmordattentäter oder in sonst irgendeiner unterstützenden Art und Weise tätig zu werden. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban nicht persönlich bedroht und es wurden auch sonst keine Handlungen oder Maßnahmen gegen diesen von jener Gruppierung gesetzt.

 

2.2. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.

 

3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

 

3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einem Heim in XXXX .

 

3.2. Der Beschwerdeführer absolviert eine Lehre zum KfZ-Mechaniker bei der Fa. XXXX in XXXX . Daneben geht er in die Berufsschule. Vor Beginn seiner Ausbildung war er u.a. in einem Hotel beschäftigt.

 

3.3. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX und am Wochenende manchmal auch in XXXX mit Freunden, darunter seine österreichischen Freunde " XXXX ", " XXXX " und " XXXX ", spazieren. Er spielt außerdem Fußball in XXXX und hat drei Mal die Woche Training. Er übt auch den Laufsport aus.

 

3.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte. Er ist allerdings mit " XXXX " seit ungefähr einem Jahr liiert. Diese hat er beim Eislaufen kennengelernt. Sie ist 17 Jahre alt und geht noch in die Schule.

 

3.5. Der Beschwerdeführer lernt neben der Berufsschule mit XXXX wöchentlich Deutsch.

 

3.6. Von seinem sozialen Umfeld wird der Beschwerdeführer u.a. als gastfreundlich, arbeitswillig und wissbegierig bezeichnet.

 

3.7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

 

3.8. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien der Beschwerdeführer bekleidet mit einer Lederjacke, einem gestreiften Kapuzenpulli, einer Jean. Er hatte seine Haare rötlich eingefärbt.

 

4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

 

4.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

 

4.1.1. Sicherheitslage:

 

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil, nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten. Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni.

 

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten. Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand.

 

Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge).

 

Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs.

 

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 [in Folge: "LIB"], Abschnitt 3. "Sicherheitslage")

 

4.1.2. Regierungsfeindliche Gruppierungen:

 

Allgemeines

 

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität.

 

Taliban

 

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen. Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben.

 

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde.

 

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt. Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000. Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen.

 

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll 12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden.

 

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren.

 

(Auszüge bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt. 3. "Sicherheitslage")

 

4.1.3. Grundversorgungs- und Wirtschaftslage:

 

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport.

 

Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern.

 

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert.

 

Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht.

 

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 21. "Grundversorgung")

 

4.1.4. Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan:

 

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht.

 

Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.:

Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden.

 

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht.

 

Gemäß dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren.

 

Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politischer Einflussnahme und weit verbreiteter Korruption beeinflusst. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt. Rechtsstaatliche (Verfahrens‑)Prinzipien werden nicht konsequent und innerhalb des Landes uneinheitlich angewandt.

 

Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert.

 

Richterinnen und Richter

 

Das Justizsystem leidet unter mangelhafter Finanzierung und insbesondere in unsicheren Gebieten einem Mangel an Richtern. Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land.

 

Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen. Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz, gibt es in Afghanistan zwischen 250 und 300 Richterinnen. Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan.

 

Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt. Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen. Berichten zufolge zeigt sich die Richterschaft respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive. Anklage und Verhandlungen basieren vorwiegend auf unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen und willkürlichen Entscheidungen, die oft nicht veröffentlicht werden.

 

Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes. Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen. Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen. Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken. Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates.

 

(Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 4. "Rechtsschutz/Justizwesen")

 

4.1.5. Sicherheitsbehörden in Afghanistan:

 

Im Zeitraum 2011 - 2014 wurde die Verantwortung für die Sicherheitsoperationen in Afghanistan schrittweise auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übertragen. Die ANSF setzt sich aus staatlichen Sicherheitskräften zusammen, darunter die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Luftwaffe (AAF), die afghanische Nationalpolizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und das National Directorate for Security (NDS), welches als Geheimdienst fungiert.

 

Die Wirksamkeit der afghanischen Streitkräfte hängt nach wie vor von der internationalen Unterstützung ab, um die Kontrolle über das Territorium zu sichern und zu behalten und die operative Kapazität zu unterstützen.

 

Die Polizeipräsenz ist auch in den Städten stärker und die Polizeibeamten sind verpflichtet, Richtlinien wie den ANP-Verhaltenskodex und die Richtlinien zum Einsatz von Gewalt einzuhalten. Die Reaktion der Polizei wird jedoch als unzuverlässig und inkonsistent bezeichnet, die Polizei hat eine schwache Ermittlungskapazität, es fehlt an forensischer Ausbildung und technischem Wissen. Der Polizei wird auch weit verbreitete Korruption, Gönnerschaft und Machtmissbrauch vorgeworfen:

Einzelpersonen in den Institutionen können ihre Machtposition missbrauchen und Erpressung zur Ergänzung ihres niedrigen Einkommens einsetzen. Es kam weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Polizei, und Folter ist bei der Polizei endemisch. Untätigkeit, Inkompetenz, Straffreiheit und Korruption führen zu Leistungsschwächen.

 

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019 [in Folge:

"EASO-Länderleitfaden Afghanistan"], des European Asylum Support Office [in Folge: "EASO"], abrufbar https://www.easo.europa.eu/country-guidance , abgerufen 16.12.2019, S. 122 mit Verweis auf weitere Quellen)

 

4.1.6. Folter und unmenschliche Behandlung:

 

Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Wenngleich Afghanistan die UN-Konvention gegen Folter ratifiziert hat, Gesetze zur Kriminalisierung von Folter erlassen hat und eine Regierungskommission zur Folter einsetzte, hat die Folter seit Regierungsantritt im Jahr 2014 nicht wesentlich abgenommen - auch werden keine hochrangigen Beamten, denen Folter vorgeworfen wird, strafrechtlich verfolgt.

 

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind gemäß einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger.

 

Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt:

wurde bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge) in ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS in Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen in den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war. Die Arten von Misshandlung umfassen schwere Schläge, Elektroschocks, das Aufhängen an den Armen für längere Zeit, Ersticken, Quetschen der Hoden, Verbrennungen, Schlafentzug, sexuelle Übergriffe und Androhung der Exekution.

 

Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP und ALP sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen.

 

Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig.

 

(Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 6. "Folter und unmenschliche Behandlung")

 

4.1.7. Binnenflüchtlinge:

 

Im Jahresverlauf 2018 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für das gesamte Jahr 2018 von ca. 350.000-372.000 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Trotz des im Zeitvergleich hohen Ausmaßes der Gewalt war im Jahr 2018 das Ausmaß der konfliktbedingten Vertreibungen geringer als im Jahr 2017, als ca. 450.000-474.000 Menschen durch den Konflikt innerhalb Afghanistans vertrieben wurden. Aufgrund der Dürre, vorwiegend in den Provinzen Herat und Badghis, kommen ca. 287.000 IDPs hinzu. Nach Angaben von UNOCHA sind im ersten Halbjahr 2019 rund 210.000 neue Konflikt induzierte Binnenflüchtlinge hinzugekommen. Mehr als die Hälfte von ihnen stammen aus den Provinzen Takhar, Faryab und Kunar.

 

Die Gesamtzahl von Binnenflüchtlingen lag IDMC zufolge Stand Jahresende 2018 bei ca. 2,598,000 Menschen.

 

Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz.

 

Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen.

 

Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft.

 

IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Mehr als 80% der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungsmittelhilfe. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen.

 

Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, der erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen fördert sowie humanitäre und entwicklungspolitische Aktivitäten erstellt und diese koordiniert.

 

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 20. "IDPs und Flüchtlinge")

 

4.2. Zur Lage in der Provinz Kunar:

 

4.2.1. Zur Sicherheitslage in Kunar im Jahr 2016:

 

Khaama Press berichtete, dass AGEs, darunter auch Taliban-Kämpfer, in mehreren Distrikten in Kunar tätig sind und häufig Aufstandsaktivitäten durchführen. Im September 2015 wurde eine Intensivierung der ISAF/ANSF-Militäroperationen zur Entfernung der pakistanischen Kämpfer, darunter Taliban, TTP, Al-Qaida, Hezb-e Islami, Lashkar-e Taeeba, Lashkar-e Mujahedeen, Albadar Mujahedeen und Salafis, beschlossen. Dennoch blieb die Sicherheitslage in dieser Provinz instabil und die regierungsfeindlichen Elemente drangen von der pakistanischen Seite der Grenze in Kunar ein. Die ANSF sehen sich mit Hit-and-Run-Angriffen der regierungsfeindlichen Elemente konfrontiert, die dann bei bewaffnetem Widerstand nach Pakistan zurückfliehen. Nach dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen führten die militärischen Operationen im benachbarten Nangarhar sowie der Druck der Taliban dazu, dass das IS eine kleine, sekundäre Präsenz in der Provinz Kunar aufbaute. Die UNAMA bestätigte diese Präsenz.

 

Laut Khaama Press vom April 2016 gehörte Kunar zu den volatilen Provinzen im Osten Afghanistans. Ein Bombenanschlag in der Provinzhauptstadt Asadabad tötete im September 2015 mindestens 28 Zivilisten. Im Februar 2016 tötete ein Selbstmordattentäter in einem Park in der Stadt Asadabad mindestens 11 Personen und verwundete 40. Die meisten der Opfer waren Zivilisten, darunter auch Kinder. Im März 2016 explodierte in Asadabad eine magnetische Sprengkapsel, wobei ein ANA-Soldat getötet und sieben weitere Personen, darunter auch Zivilisten, verletzt wurden. Im August 2016 wurden bei einer Explosion in einem Marktgebäude in Asadabad 10 Zivilisten verletzt. Zwei Wochen später wurden bei einem Raketenangriff auf eine Versammlung im Zentrum von Asadabad am Unabhängigkeitstag zwei Zivilisten getötet und 49 weitere verwundet. Im Rest der Provinz fanden im September 2015 Kämpfe und Luftangriffe statt. Mindestens vier Zivilisten wurden bei einem Bombenangriff im Dezember 2015 getötet. Im Januar und Februar 2016 wurde erneut von Kämpfen, Luftangriffen und Säuberungsaktionen der ANSF berichtet. Im März, April und Mai 2016 wurde von Kämpfen in der Provinz Kunar berichtet. Eine wichtige Straße zwischen den östlichen Provinzen Nuristan und Kunar wurde durch einen Felssturz blockiert, und Taliban-Kämpfer behinderten die Bemühungen um die Wiedereröffnung der Straße. Die Sicherheitskräfte starteten im Mai 2016 die Operation "Sher Ghashai" (Löwenpfeil), um die Straße wieder zu öffnen, was auch gelang, wie von Anwohnern bestätigt wurde. Im April 2016 erlitten die Taliban nach Angriffen auf Sicherheitsposten in den Distrikten Marwara und Sarkano der Provinz Kunar Verluste. Im Juni 2016 wurden im Bezirk Sarkano Zusammenstöße zwischen TTP und afghanischen Taliban-Gruppen gemeldet, bei denen mehrere aufständische Kämpfer getötet wurden. Im gleichen Monat wurde berichtet, dass die afghanischen Grenzprovinzen, darunter auch Kunar, in den vorangegangenen Monaten unter grenzüberschreitenden Beschussmaßnahmen gelitten hatten, bei denen es zu zivilen Opfern und materiellen Schäden kam.

 

Im Distrikt Chawkay kam es zu 49 sicherheitsrelevanten Vorfällen, in den am meisten betroffenen Distrikten, etwa Sirkanay oder Nari zu über 250.

 

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation, November 2016 [in Folge: "EASO-Bericht Sicherheitslage November 2016], abrufbar unter:

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_security_report.pdf , abgerufen am 20.12.2019, Abschnitt 2.5.3.)

 

4.2.2. Zur aktuellen Lage in der Provinz Kunar:

 

Allgemeines

 

Kunar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Nuristan, im Osten an Pakistan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa), im Süden an Nangarhar und im Westen an Laghman. Neben der Provinzhauptstadt Asadabad ist die Provinz in die folgenden Distrikte unterteilt: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor und Sheltan. Letzterer wird als "temporärer Distrikt" definiert, was bedeutet, dass er als Teil der Provinz gilt, aber sein Status als solcher vom afghanischen Parlament noch nicht genehmigt wurde.

 

Die afghanische zentrale Statistikorganisation schätzte die Bevölkerung von Kunar für den Zeitraum 2019-20 auf 490.690. Sie besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai und Nuristani.

 

Eine Autobahn führt von Jalalabad durch die Distrikte Nurgal, Chawkay, Narang, Asadabad, Shigal nach Asmar. Vom Distrikt Asmar führt eine Straße durch die Distrikte Ghaziabad und Nari in die Provinz Nuristan. Die Provinz hat eine 175 Kilometer lange Grenze mit Pakistan (NPS o.D.kn). Diese Grenze, auch als Durandlinie bezeichnet, erhält nun eine Grenzbefestigung, die sich derzeit in Bau befindet und weit fortgeschritten ist. Diese Grenzbefestigung durch Pakistan soll entlang der gesamten Länge der Grenze in zwei bis drei Jahren abgeschlossen sein. Auf die Art sollen grenzüberschreitende Bewegungen von Aufständischen und Schmugglern unterbunden werden. Jedoch werden auch die Bewegungen von Zivilisten eingeschränkt, die familiäre Beziehungen auf beiden Seiten der Staatsgrenze haben. Im Jahr 2016 berichtete eine Quelle von drei offiziellen Grenzübergängen zwischen Kunar und Pakistan: Arandu, Gursal und Nawa-Pass. Um von Kunar nach Pakistan zu gelangen müsse man über Nangarhar fahren - was einen Umweg von mehreren Stunden bedeutet. Es gibt jedoch mehrere inoffizielle Durchlässe durch den Grenzzaun, die von Schmugglern und Aufständischen genutzt werden, welche die pakistanischen Grenzwächter bestechen.

 

Laut UNODC Opium Survey 2018 wurde in Kunar auf einer Fläche von

1.723 Hektar Schlafmohn angebaut, was einem Anstieg der Anbaufläche von 6% entspricht.

 

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

 

Die in der Provinz aktiven terroristischen Organisationen sind unter anderem: ISKP und Lashkar-e Taiba. Berichten zufolge soll sich die Präsenz des ISKP auf die östlichen Regionen - Kunar und Nangarhar - konzentrieren; die Stärke der Organisation wird mit 2.500 - 4.000 Kämpfern beziffert. Angeblich sollen Kämpfer des ISKP in Kunar eine eigene lokal-gefärbte Version des Islamischen Staates gegründet haben; in manchen Fällen offenbar aus opportunistischen Gründen - in der Regel Dispute mit anderen aufständischen Gruppen - mit denen sie zuvor verbunden waren. Das Überlaufen wurde wohl auch dadurch begünstigt, dass viele Kunaris (im Gegensatz zu den meisten anderen Afghanen) Salafisten sind, was sie - aufgrund ideologischer Ähnlichkeiten - anfälliger für den Wechsel zum Islamischen Staat macht.

 

Die Anzahl der al-Qaida-Aufständischen in Afghanistan wird von offizieller Seite auf 240 geschätzt - wobei sich die signifikanteste Anzahl auf 3 Provinzen - Badakhshan, Kunar und Zabul - verteilen soll. Kunar ist nach wie vor eine Region, in der ausländische Aufständische zu finden sind; die Lashkar-e-Tayyiba rekrutiert hier nach wie vor und finanziert Aktivitäten. Afghanischen Beamten zufolge beträgt die geschätzte Anzahl ihrer Mitglieder in den beiden Provinzen Kunar und Nangarhar um die 500. Die Lashkar-e-Tayyiba soll versucht haben, Beziehungen zu den Taliban und dem ISKP zu unterhalten und einen Waffenstillstand zu erreichen. In letzter Zeit hat sie jedoch versucht, sich vom ISKP zu distanzieren und somit eine neutralere Rolle eingenommen. Kunar ist eine der Grenzregionen, wo ausländische Terrororganisationen aktiv sind und sichere Rückzugsgebiete unterhalten. Auch betreiben Mitglieder der Teherik-e Taliban Pakistan (TTP) in der Provinz Kunar eine Militärbasis - das sogenannte Ghazi Camp; sie verlagerten ihre Basis nach Räumungsoperationen durch das pakistanische Militär nach Kunar. Deren Mitglieder werden auf 3.500 geschätzt. Aufständische, die in Gebieten tätig sind, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, wie Chapadara und Dara-e-Pech, finanzierten sich durch Gewinne aus Entwaldung und Bergbau.

 

In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kunar in der Verantwortung des 201. ANA Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, die von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird.

 

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

 

Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 397 zivile Opfer (128 Tote und 269 Verletzte) in der Provinz Kunar. Dies entspricht einer Steigerung von 77% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und IEDs.

 

In der Provinz Kunar werden regelmäßig Sicherheitsoperationen durchgeführt, dabei wurden unter anderem Aufständische gefangen genommen oder getötet, jedoch kam es unter anderem auch zu Todesopfern unter Zivilisten, z.B. im Mai 2019, sowie Dezember und Oktober 2018.

 

Zusammenstöße zwischen ISKP-Kämpfern und den Regierungskräften, aber auch zwischen ISKP-Anhänger und Taliban finden statt. Dabei werden Kämpfer auf beiden Seiten getötet und verletzt, zudem kommt es in manchen Fällen auch zu zivilen Opfern.

 

(Auszug aus dem LIB, Abschnitt 3.18 "Kunar")

 

Kontrolle der Taliban über Distrikte in Kunar

 

Der Distrikt Chawkay steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung.

 

(Auszug aus EASO, Afghanistan Security Situation, Juni 2019 [in Folge: "EASO-Sicherheitslage Afghanistan Juni 2019"], abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_security_situation_2019.pdf , Abschnitt 2.19).

 

4.3. Potentielle Risiken für den Beschwerdeführer in Afghanistan:

 

4.3.1. Situation der Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban:

 

Allgemeines

 

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden.

 

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen.

 

(Auszug aus den UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.3.a.)

 

Die Taliban haben keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten und nutzen die Zwangsrekrutierung nur in Ausnahmefällen. So wird beispielsweise berichtet, dass die Taliban versuchen, Personen mit militärischem Hintergrund, wie beispielsweise Mitglieder des ANSF, zu rekrutieren. Die Taliban nutzen auch die Zwangsrekrutierung in Situationen akuten Drucks. Druck und Zwang zur Aufnahme in die Taliban sind nicht immer gewalttätig und werden oft über die Familie, den Klan oder das religiöse Netzwerk ausgeübt, je nach den örtlichen Gegebenheiten. Es kann gesagt werden, dass die Folgen einer Nichtbefolgung im Allgemeinen ernst sind, einschließlich Berichten über Bedrohungen der Familie der angesprochenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Morde.

 

Obwohl die Taliban intern keine Kinder rekrutieren, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Rekrutierung von Kindern, insbesondere von Jungen nach der Pubertät, erfolgt. Kinder können von aufständischen Gruppen auf vielfältige Weise einer Gehirnwäsche unterzogen werden und können in Madrassas indoktriniert werden, einschließlich der Verbringung nach Pakistan zur Ausbildung.

 

(Zusammenfassung aus EASO, Country of Origin Information Report:

Afghanistan, Recruitment by armed groups, September 2016 [in Folge:

"EASO-Bericht Rekrutierung", abrufbar unter:

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Recruitment_German.pdf , abgerufen am 20.12.2019], Abschnitte 1.5., 5.2., 5.2.1.2., 5.2.1.3. und 5.2.1.4.)

 

Dokumentierte Zahlen an rekrutierten Minderjährigen

 

Im Jahr 2018 dokumentierte die UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 38 Kindern (37 Jungen und ein Mädchen), die meisten davon in der Ostregion. Sie schrieb die Rekrutierung und den Einsatz von 17 Kindern den Tehrik-i-Taliban Pakistan zu, fünf den Taliban, zwei Daesh/ISKP, einem unbestimmten regierungsfeindlichen Element, fünf den afghanischen nationalen Sicherheitskräften (vier der afghanischen lokalen Polizei und ein der afghanischen Nationalpolizei) und acht regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Vorfälle zu wenig gemeldet werden.

 

(Auszug aus dem UNAMA Bericht über das Jahr 2018, Februar 2019, abrufbar unter:

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_annual_protection_of_civilians_report_2018_-_23_feb_2019_-_english.pdf , abgerufen am 30.12.2019, S. 13)

 

Zur Rekrutierung als Selbstmordattentäter

 

Darüber hinaus haben die Taliban eine Spezialeinheit für Selbstmordattentäter eingerichtet. Selbstmordattentate sind ressourcenintensiv und die Taliban investieren viel in solche Angriffe. Es wird daher stark betont, dass man denjenigen, die für Selbstmordeinsätze rekrutiert werden, vertrauen muss. Das Training wird dazu beitragen, die Selbstmordattentäter mit genügend mentaler Stärke auszustatten, um die geplanten Angriffe durchzuführen. Religiöse und ideologische Überzeugungen sind für diejenigen, die für solche Einsätze ausgewählt werden, besonders wichtig. Selbstmordattentäter sind wichtig bei komplexen, koordinierten Anschlägen in z.B. Kabul Stadt; der Selbstmordattentäter ebnet den Weg für Scharfschützen im Zusammenhang mit solchen Anschlägen.

 

(Auszug aus Landinfo, Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 2017, abrufbar unter:

https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban-29062017.pdf , abgerufen am 30.12.2019, S. 10f)

 

Zur Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren durch die Taliban

 

Es gibt einige Berichte, dass Kinder unter 15 Jahren Selbstmordattentate begangen haben. Nach Angaben des UN-Generalsekretärs hat ein 14-jähriger Junge im Februar 2014 in der Provinz Paktika ein Selbstmordattentat verübt. In einem Gespräch mit Landinfo behauptete eine UN-Quelle, dass Kinder im Alter von 10-12 Jahren von den Taliban rekrutiert worden seien. Nach Angaben der Nachrichtenmedien TOLO News gelang einem 12-jährigen Jungen, der 2015 einen Selbstmordanschlag in Faryab durchführen sollte, die Flucht aus der Taliban-Basis. Der Vater des Jungen soll seinen Sohn für 700.000 Afs (ca. 10.000 USD) verkauft haben. Im Jahr 2014 sollten drei Kinder, sechs, acht und zehn Jahre alt, eine IED in einer Schubkarre bewegen. Die IED detonierte, zwei der Kinder wurden getötet und ein Kind verwundet. Die am häufigsten gemeldete Darstellung der letzten Jahre stammt aus der Zeit um die Taliban-Aktionen in der Stadt Kundus im Jahr 2015. Angeblich wurden einige Minderjährige unter 15 Jahren von den Taliban mobilisiert. Was über die Dokumentation der Rekrutierung von Soldaten unter 15 Jahren sowohl für die Taliban als auch für andere Gruppen vorliegt, ist fast ausschließlich anekdotisch. Es gibt wenig Hinweise darauf, dass die Taliban ihre Tätigkeit so organisieren, dass viele Personen unter 15 Jahren für die Teilnahme an militärischen Aktivitäten und Kampfhandlungen rekrutiert werden. Die Erfahrungen und Eindrücke von Landinfo decken sich, wie bereits erwähnt, mit dem UNHCR und mehreren der oben genannten Quellen; fast alle unabhängigen militärischen Akteure mobilisieren Personen unter 18 Jahren. Obwohl es keine repräsentativen Zahlen gibt, kann man davon ausgehen, dass die Mehrheit der mobilisierten Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren liegt. Es ist wahrscheinlich auch der Fall, dass viele von ihnen nach lokalen Maßstäben als Erwachsene gelten. Angesichts der so genannten verifizierten Fälle gibt es wahrscheinlich eine hohe Anzahl nicht erfasster Fälle.

 

(Auszug aus Landinfo, Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 2017, abrufbar unter:

https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban-29062017.pdf , abgerufen am 30.12.2019, S. 23f)

 

4.3.2. Situation von Kindern:

 

Allgemeines

 

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Laut UNAMA-Berichten sank die Gesamtzahl der konfliktbedingt getöteten oder verletzten Kinder im ersten Halbjahr 2019 gegenüber dem Vorjahr um 13% (327 Todesfälle, 880 Verletzte). Die Beteuerungen regierungsfeindlicher Gruppen, Gewalt gegen Zivilisten und insbesondere Kinder abzulehnen, werden immer wieder durch ihre Aktionen konterkariert. Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 63% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren. Die Volljährigkeit beginnt in Afghanistan mit dem 18. Geburtstag.

 

Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zuhause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen.

 

Schulbildung in Afghanistan

 

Die afghanische Schulbildung beginnt für Kinder im Alter von sechs Jahren mit sechs Jahren Grundschule, gefolgt von der Unterstufe der Sekundarschule (bzw. Mittelschule) für zwölf- bis 14-Jährige und der Oberstufe für 14- bis 17-Jährige. Nach Abschluss der Oberstufe können Schüler und Schülerinnen an die Universität wechseln. Ein Bachelorstudium dauert in der Regel vier Jahre, das Masterstudium, welches nach Absolvierung eines Bachelorstudiums begonnen werden kann, zwei Jahre. Die Anzahl der angebotenen Masterstudien ist immer noch klein. Grundschule, Unterstufe und Oberstufe werden jeweils mit einem Examen abgeschlossen, welches den Übertritt in die nächsthöhere Schulform erlaubt. Aufgrund von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel Klassenwiederholungen, zeitweisem Schulabbruch oder dem Überspringen einer Schulstufe, variiert das tatsächliche Alter der Schulkinder in den jeweiligen Schulstufen mitunter erheblich.

 

Kinder können in Afghanistan öffentliche, private oder religiöse Schulen besuchen. Der Schulbesuch ist an öffentlichen Schulen "im Prinzip" kostenlos und die Regierung versorgt die Schüler mit Schulbüchern. Jedoch sind das Budget und die Anzahl der Bücher meistens nicht ausreichend; auch wird das Unterrichtsmaterial oft zu spät zugestellt: z.B. vier Monate nach Unterrichtsbeginn. Aus diesen Gründen gibt es in Afghanistan einen Schwarzmarkt für Bücher, wo Familien kopierte Versionen der Schulbücher erwerben können. Der Staat versucht vergebens, dies zu verhindern. Die Regierung bietet weder Stipendien an, noch stellt sie Schulmaterialien für ärmere Familien zur Verfügung. In besonders verarmten Gebieten verteilen Organisationen wie UNICEF Schulmaterialien. Solche Hilfsaktionen betreffen allerdings nur die ländlichen Gebiete und auch dort ist das Ausmaß nicht ausreichend: in der Regel werden zwischen 80 und 100 Schulen versorgt. Einige private Schulen vergeben Stipendien, z. B. die Afghan-Turk Schule. Meistens handelt es sich hierbei um Leistungsstipendien für Schüler von der siebten bis zur zwölften Klasse. Jedes Jahr werden zwischen 100 und 150 Stipendien je nach Kapazität der Schule vergeben.

 

Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zum Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule (d.h. nach sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Sekundärbildung) verpflichtend. Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung. Ob ein Kind tatsächlich in der Schule eingeschrieben wird, hängt vom Bildungsstand der Familie ab. Bildung wird vom Staat bis zum Hochschulabschluss in staatlichen Bildungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bildungsministerium hat keine ausreichenden Ressourcen, um die Bedürfnisse für ganz Afghanistan abzudecken.

 

Gemäß Schätzungen der CSO besuchten im Zeitraum 2016-17 landesweit 56,1% der Kinder im Grundschulalter eine Grundschule. Es existieren allerdings erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Geschlechts und Wohnorts: Während 77,5% der Buben in urbanen Gebieten und 66% in ländlichen Gebieten eine Grundschule besuchten, waren es bei den Mädchen nur 45,5% im städtischen Raum und 40,3% auf dem Land. Nur schätzungsweise 6,6% der Angehörigen der nomadischen Gruppe der Kuchi im Grundschulalter besuchten im Zeitraum 2016-17 eine Grundschule (10% der Buben und 2,5% der Mädchen). Im Bereich der sekundären und tertiären Schulbildung (Mittelschule/höhere Schule, bzw. Universität) sind die Schulbesuchsraten in allen genannten Gruppen niedriger. Die Schulbesuchsrate unter Buben aus Rückkehrerfamilien lag bei 55%, während es bei den Mädchen nur 30% waren. Unter den Binnenvertriebenen (internally displaced persons, IDPs) besuchten 64% der Buben und 42% der Mädchen eine Schule. Damit beispielsweise Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus Pakistan auch die Möglichkeit zum Schulbesuch haben, arbeitet das Norwegian Refugee Council (NRC) mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern.

 

Als Gründe für die niedrigen Schulbesuchsraten werden insbesondere bei Mädchen kulturelle Gegebenheiten, wahrgenommene oder tatsächliche Unsicherheit und die Distanz bis zur nächsten Schule genannt. Für alle Kinder ist Armut neben Wohnort, Geschlecht und etwaigen Behinderungen, ein bestimmender Faktor für den Schulbesuch oder -abbruch, bzw. Nichteintritt. Kinder mit psychischen Problemen, Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, unterschiedlichem linguistischen Hintergrund, Bewohner von Slums, Straßenkinder, Kinder von saisonal migrierenden Familien, Flüchtlinge und Binnenvertriebene gehen einer Studie zufolge überproportional oft nicht zur Schule. Ebenso wirkt sich Kinderarbeit negativ auf den Bildungsverlauf der betroffenen Kinder aus.

 

Neben der Qualität der Ausbildung ist die niedrige Schuleintrittsrate ein Hauptproblem des afghanischen Bildungssystems, auch wird von Mängeln hinsichtlich der Infrastruktur der Schulen - beispielsweise bei der Strom- und Wasserversorgung sowie den Sanitäranlagen - bzw. fehlenden Schulgebäuden berichtet. Die Gelder für die Instandhaltung der Schulen sind sehr gering und so werden diese oft von den Eltern zur Verfügung gestellt, oder internationale Organisationen wie UNICEF führen Wartungsarbeiten bzw. Reparaturen durch. In einigen Fällen, z. B. wenn das Schulgebäude zu klein und die Zahl der Schüler zu groß ist, wird der Unterricht in Zelten durchgeführt. Hierbei stellen die Wetterbedingungen oft eine Herausforderung dar: Herat ist z.B. oft starken Winden ausgesetzt, dadurch sind Zelte dort nicht als Unterrichtstätten geeignet. Bezüglich der Schulzeit wird Afghanistan in "kalte" und "warme" Provinzen aufgeteilt: In ersteren schließen die Schulen mangels Heizmöglichkeiten im Winter und in letzteren wird der Unterricht wegen der hohen Temperaturen im Sommer unterbrochen.

 

Auch wird Korruption als ein Problem des afghanischen Bildungssektors genannt. Lehrer sind oftmals unterqualifiziert und das Lernumfeld für die Kinder inadäquat. Die Anzahl der Lehrer korreliert zudem nicht mit der Anzahl an Schülern und ist regional ungleich verteilt. Es besteht der Verdacht, dass Lehrposten aufgrund von Nepotismus und Bestechung vergeben werden. Insbesondere in den Provinzen wird der Lehrberuf aufgrund der niedrigen Bezahlung und der Sicherheitsrisiken als wenig attraktiv wahrgenommen.

 

Sicherheitsaspekte

 

Die Führungselite der Taliban hat erklärt, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien, was aber in der Praxis nicht immer eingehalten wird. In den vergangenen Jahren haben die Taliban mehrere Stellungnahmen veröffentlicht, in welchen sie sich unterstützend zu Schulbildung äußerten. Lehrer aus Gebieten unter Talibaneinfluss berichteten, dass sich die Lage bei der Bildungsvermittlung gegenüber 2011 vergleichsweise verbessert hat. So würden die Taliban beispielsweise mitunter die Anwesenheit der Lehrer kontrollieren. Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternde Sicherheitslage wurden aber bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. UNICEF zufolge haben sich die Angriffe auf Schulen in Afghanistan zwischen 2017 und 2018 von 68 auf 192 beinahe verdreifacht. Die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist unter anderem darin begründet, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden. Von den rund 5.000 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen. Auch ist vorrangig nicht mehr die Schließung von Schulen (wie es während der gewalttätigen Kampagne in den Jahren 2006-2008 der Fall war) Ziel der Aufständischen, als vielmehr die Erlangung der Kontrolle über diese. Die Kontrolle wird durch Vereinbarungen mit den jeweiligen örtlichen Regierungsstellen ausgehandelt und beinhaltet eine regelmäßige Inspektion der Schulen durch die Taliban. Die Taliban "kapern" im Bereich der Bildung wohlfahrtsstaatliche Leistungen des Staates: Sie setzten in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihren Lehrplan, ihre Schulbücher und Lehrer ein, während die Regierung weiterhin die Gehälter und andere Dienste bezahlt. Dennoch bleibt die Haltung der Taliban "inkonsistent": Qualität und Zugang zur Schulbildung sind in den von den Taliban kontrollierten Gebieten immer noch mangelhaft und Einschränkungen des Schulzugangs für Mädchen sind weit verbreitet. Die Taliban bedrohten oder schlossen im Jahr 2018 Hunderte von Schulen, oftmals bei dem Versuch, Gelder vom Bildungsministerium zu erpressen. Nach Vorfällen in der Provinz Farah legten Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste nahe, dass die Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbaren: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren, lehnen manche Militärkommandanten der Taliban dies ab.

 

Angriffe auf Lehrende und Schulen vonseiten der Taliban finden somit nicht mehr systematisch statt, existieren allerdings immer noch. Auch der ISKP führte bis zum Ende des Jahres 2018 34 Angriffe auf Bildungseinrichtungen mit 64 zivilen Opfern (25 Toten und 39 Verletzten), darunter neun Kindern, durch.

 

Kinderarbeit

 

Afghanistan hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom 14.Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt.

 

Trotz Verbesserungen mangelt es nach wie vor an einer wirksamen Regelung zur Verhinderung von Kinderarbeit. Nach afghanischem Recht ist das Mindestalter für eine Erwerbstätigkeit 18 Jahre, jedoch können Kinder zwischen 15-17 Jahren arbeiten, wenn "die Arbeit nicht schädlich ist, weniger als 35 Stunden pro Woche beträgt und eine Form der Berufsausbildung darstellt". Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht arbeiten. Armut ist ein wesentlicher Grund, warum Kinder arbeiten. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 sind insbesondere zwei Faktoren zentral: 1.) ob eine Familie intakt ist, oder bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen; 2.) ist auch die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung.

 

CSO schätzte den Anteil der arbeitenden Kinder gemäß der Definition von Kinderarbeit der International Labour Organization (ILO) unter den fünf- bis 17-Jährigen im Zeitraum 2013-14 auf 26,5%. Gemäß der Definition von Kinderarbeit durch UNICEF waren nach CSO-Schätzung im selben Zeitraum 29,4% der fünf- bis 17-Jährigen in Kinderarbeit involviert, wobei UNICEF - anders als ILO - auch Tätigkeiten im Haushalt berücksichtigt. Bei beiden Definitionen von Kinderarbeit lag der Anteil der arbeitenden Buben (ILO: 32,7%; UNICEF: 34,1%) über jenem der Mädchen (ILO: 19,6%; UNICEF: 24,2%). Der Unterschied zwischen den Geschlechtern nimmt mit dem Alter der Kinder zu, was gemäß CSO den vorherrschenden Traditionen der Abschottung von Frauen und frühen Heirat von Mädchen entspricht. Kinderarbeit ist unter IDPs weiter verbreitet, als in anderen Bevölkerungsschichten.

 

Arbeitsgesetze sind meist unbekannt und Vergehen werden oftmals nicht sanktioniert. Arbeitende Kinder sind besonders gefährdet, Gewalt oder sexuellen Missbrauch zu erleiden. Dies kann durch den Arbeitgeber, aber auch durch andere Personen geschehen. Für Kinder, welche ungeschützt im öffentlichen Raum arbeiten, besteht beispielsweise ein erhöhtes Risiko von Entführungen, sexuellen Übergriffen und in manchen Fällen auch Tötungen.

 

Neben Kinderarbeit, welche ausschließlich dem Gelderwerb dient, existieren in Afghanistan auch Beschäftigungsverhältnisse von Kindern, welche sich an einem Lehrmodell orientieren. Eltern geben ihre Kinder dabei bei einem Arbeitgeber in die Lehre, um dem Kind das Erlernen eines Berufs zu ermöglichen. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 erfüllen viele Arbeitgeber ihre Pflichten gegenüber den Kindern und behandeln diese entsprechend, jedoch können Arbeitgeber bei Vergehen gegenüber den Kindern kaum zur Rechenschaft gezogen werden.

 

Waisenhäuser

 

Die Lebensbedingungen in afghanischen Waisenhäusern sind schlecht. Laut NGOs sind bis zu 80% der vier- bis 18-Jährigen in den Waisenhäusern keine Waisen, sondern Kinder, deren Familien nicht für ihre Verpflegung, Unterkunft oder Bildung sorgen können. Kinder in Waisenhäusern berichteten von psychischem, physischem und sexuellem Missbrauch, manchmal werden sie auch zu Opfern von Menschenschmuggel. Sie haben keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser, Heizung im Winter, Sanitäranlagen innerhalb des Hauses, Gesundheitsleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Bildung.

 

In Ermangelung ausreichender Unterkünfte halten die Behörden misshandelte Buben fest und verlegen sie in Jugendrehabilitationszentren, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können und anderswo keine Unterkünfte verfügbar sind.

 

Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern

 

In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet. Ein im Jahr 2017 erlassenes Gesetz zur Bekämpfung von Belästigungen stellt physische, verbale, psychologische und sexuelle Belästigung von Frauen und Kindern unter Strafe. Das novellierte Strafrecht sieht unter anderem bei Kindesmisshandlung, bzw. körperlicher Züchtigung Geldbußen und Gefängnisstrafen vor.

 

Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1.8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte die UNAMA in dieser Hinsicht 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMA bestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden - unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi. Obwohl Bacha Bazi kriminalisiert wurde, sind Verfolgungen von Fällen selten und die Praxis bleibt verbreitet.

 

Berichten zufolge schlug die Polizei Kinder und missbrauchte sie sexuell. Kinder, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiteren Belästigungen durch Exekutivbeamte - insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi. Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet.

 

Bacha Bazi

 

Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi (sog. "Tanzjungen" auch "Knabenspiel"), was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird. Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden. In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden. Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14. Februar 2018 in Kraft trat, wurde die Bacha Bazi-Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt. Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653 mit Strafe bedroht. Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt.

 

Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016; vgl. AA 9 .2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft. Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Buben, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen.

 

Strafverfolgung von Kindern

 

Nach dem afghanischen Jugendstrafrecht sollte die Verhaftung eines Kindes "der letzte Ausweg sein und so kurz wie möglich dauern". Gemäß Berichten hatten Kinder in Jugendrehabilitationszentren im ganzen Land keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Gesundheitsversorgung und Bildung. Für inhaftierte Kinder galt häufig nicht die Unschuldsvermutung, ihnen wurde das Recht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu kennen, wie auch ein Zugang zu Verteidigern und der Schutz vor Selbstbeschuldigung verweigert. Das Gesetz sieht die Schaffung einer speziellen Jugendpolizei, von Staatsanwaltschaften und Gerichten vor. Aufgrund begrenzter Ressourcen arbeiten spezielle Jugendgerichte nur in sechs Provinzen (Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Nangarhar und Kunduz). Andernorts wurden Fälle, welche Kinder betrafen, an den allgemeinen Gerichten verhandelt.

 

Die Sicherheitskräfte halten Kinder in Jugendstrafanstalten des Justizministeriums fest, mit Ausnahme einer Gruppe von Kindern, welche wegen nationaler Sicherheitsvergehen verhaftet wurden und in einer Haftanstalt in Parwan verblieben.

 

Einige der Kinder im Strafrechtssystem waren eher Opfer als Täter von Verbrechen. In Ermangelung ausreichender Unterkünfte halten die Behörden misshandelte Buben fest und verlegen sie in Jugendrehabilitationszentren, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können und anderswo keine Unterkünfte verfügbar sind.

 

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 18.2. "Kinder" und Abschnitt 14 "Haftbedingungen"; welches insbesondere auch auf den Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [in Folge:

"EASO-Bericht Sozioökonomie 2017"] abrufbar unter:

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_IPA_August2017.pdf , abgerufen am 16.12.2019 verweist)

 

4.3.3. Situation für Rückkehrer aus dem Westen / Risiken aus einer "Verwestlichung":

 

Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich kann Personen mit Profilen als "Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen" und "Frauen im öffentlichen Leben" von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden.

 

Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können.

 

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien, S. 46 f)

 

Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können.

 

Für die Gesellschaft ist eine Unterscheidung nach der Einstellung gegenüber Männern einerseits und Frauen andererseits erforderlich. Afghanische Frauen und Kinder, die sich an die Freiheiten und die Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, können Schwierigkeiten haben, sich an die sozialen Restriktionen in Afghanistan anzupassen. Frauen können auch als "verwestlicht" angesehen werden, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten oder eine höhere Ausbildung haben. Frauen, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden, können als gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen verstoßend empfunden werden und können Gewalt von ihrer Familie, konservativen Elementen in der Gesellschaft und Aufständischen ausgesetzt sein.

 

Bei den Männern sind die gesellschaftlichen Haltungen gegenüber "verwestlichten" Individuen gemischt. Es werden nur sehr wenige Fälle von Vorfällen im Zusammenhang mit der "Verwestlichung" gemeldet. Teile der Gesellschaft, meist in Städten (z.B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Teile, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind.

 

(Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 65 mit dortigen Hinweisen auf weitere Berichte dieser Organisation)

 

4.3.4. Situation von Angehörigen der Sicherheitskräfte:

 

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung.

 

(Auszug aus den UNHCR-Richtlinien, S. 54)

 

Einem Bericht des Center for Civilians in Conflict (CIVIC) zufolge sammeln die Taliban Informationen über lokale Älteste und lokale Bevölkerungsgruppen um herauszufinden, welche Familie Angehörige bei den ANSF hat. Dann setzen sie die Familie unter Druck, um den ANSF-Mitarbeiter davon zu überzeugen, seine Position aufzugeben.

 

Die von der kanadischen IRB befragten Quellen erklärten, Familienangehörige könnten unter Druck gesetzt werden, um Informationen über den Aufenthaltsort der gesuchten Person preiszugeben. Familienangehörige können bei Abwesenheit der gesuchten Person auch bestraft werden oder Familienangehörige werden bedroht, um die gesuchte Person durch Druck dazu zu bringen, sich zu stellen. Es heißt, dies sei "eine recht erfolgreiche Taktik". Es kommt auch vor, dass Aufständische Familienangehörige bedrohen, um Menschen zu zwingen, Positionen im Staatsdienst aufzugeben. Abubakar Siddique nannte diese Praxis "sehr verbreitet, vor allem in ländlichen Gebieten". Giustozzi sagt, "wo immer Taliban präsent sind", werde Druck auf Familienangehörige ausgeübt, um ANSF-Mitarbeiter zu zwingen, ihre Tätigkeit aufzugeben. Und obwohl die (Drohung mit) Gewalt nicht immer wahrgemacht wird, wurden mitunter Familienangehörige hingerichtet. In einem konkreten Fall töteten die Taliban 2015 in Baglan acht Brüder eines ALP-Kommandeurs. In einem anderem Fall in der Provinz Kunduz, auf den in einem Artikel der New York Times eingegangen wurde, war die Familie eines ANA-Soldaten gezwungen umzuziehen, weil ihr Sohn sich trotz Drohungen weigerte, aus der Armee auszuscheiden. Nachdem sie ihre Häuser verlassen hatten, wurden diese entweder zerstört oder in einen Talibanstützpunkt umgewandelt.

 

Hier einige Beispiele für gezielte Angriffe Aufständischer auf Familienangehörige: In Dschuzdschan wurde ein 70-jähriger Mann von einem Talibangericht zum Tode verurteilt und getötet, weil er angeblich mit dem Kommandeur eines "Aufstands" verwandt war. In Sar-i Pul entführten Aufständische die fünf Kinder eines ALP-Kommandeurs und brannten sein Haus nieder.

 

Es gibt auch Berichte, dass Familienangehörige von ANSF-Personal bei der Bestattung ihres verstorbenen Familienmitglieds gezielt angegriffen werden. Hier einige Beispiele für solche Zwischenfälle:

? Bei einem Zwischenfall von im Jahr 2016 drohten die Taliban allen, die an der Bestattung des Kommandeurs einer lokalen regierungstreuen Miliz teilnahmen, sie nicht wieder in das Dorf in Faryab zu lassen. Im Januar 2015 sprengte sich ein Selbstmordattentäter bei der Bestattung eines ALP-Kommandeurs in Laghman in die Luft, tötete 12 Trauergäste und verletzte 34 weitere, darunter drei Kinder. Im Dezember 2014 sprengte sich ein Selbstmordattentäter bei der Bestattung eines Sicherheitsbeamten in Kapisa in die Luft. Neun Trauergäste kamen ums Leben, Dutzende wurden verletzt.

 

Während ihrer Einnahme der Stadt Kunduz durchsuchten die Taliban die Stadt unter anderem gezielt nach Menschenrechtsaktivistinnen. Die Taliban suchten ihre Häuser auf und wenn die gesuchte Person nicht anwesend war, bedrohten sie deren Familienangehörige und misshandelten sie körperlich, so die UNAMA.

 

Die Taliban rekrutieren auch Familienangehörige gefallener Kämpfer, um getötete Kämpfer zu ersetzen. Den Talibanquellen des Wissenschaftlers Giustozzi zufolge ist dies "übliche Praxis". Borhan Osman äußerte dagegen, wie im Herkunftsländer-Bericht des EASO Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen zitiert, die Überzeugung, "die Taliban würden der Familie Achtung zollen und sie sogar nach dem Tod des Familienmitglieds finanziell unterstützen". Weitere und dies bestätigende Informationen waren nicht zu finden.

 

Faizullah Jalal, Professor für Politikwissenschaft an der Universität Kabul, wurde von der New York Times mit der Aussage zitiert, es sei nicht ungewöhnlich, dass zwei Mitglieder einer Familie im Konflikt auf gegnerischen Seiten stünden und schließlich versuchten, einander zu töten. Neamat Nojumi erklärte, dass "es im afghanischen gesellschaftlichen Kontext selten ist, dass zwei Brüder auf gegnerischen Seiten stehen und einander auf Leben und Tod bekämpfen. Dieses Szenario ist jedoch innerhalb der erweiterten Familie in Gestalt eines Unterclans - oder unter Stiefcousins - durchaus denkbar".

 

(Auszug aus dem EASO-Bericht "Afghanistan Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen", Dezember 2017, abrufbar unter:

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_conflict_de.pdf (abgerufen am 30.12.2019), Abschnitt 1.3.1f).

 

III. Beweiswürdigung:

 

1. Zu den Feststellungen zur Person:

 

1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung; s. Pkt. II.1.1., II.1.2. und II.1.4.) stets konsistente Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer in nicht als unglaubwürdig zu erkennender Weise angegeben, dass er auch Kenntnisse in den Sprachen Farsi und Deutsch besitze.

 

1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2019 [in Folge: "VHS"] S. 4).

 

1.3. Die Feststellungen zur familiären Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Aussagen im Rahmen der behördlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. Pkt. II.1.3., AS 69ff und VHS S. 6ff).

 

1.4. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan sowie zur Antragstellung in Österreich (Pkt. II.1.6.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt.

 

1.5. Die Feststellungen zu den erteilten Aufenthaltsberechtigungen folgen aus dem Verfahrensakt sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheid (Beilage ./18 zur VHS).

 

2. Zu den Feststellungen zum primären individuellen Fluchtvorbringen:

 

2.1. Zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer als fluchtauslösenden Ereignis, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei, für diese ein Selbstmordattentat auszuführen. Dieses Vorbringen hält das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Erwägungen nicht für glaubwürdig:

 

2.2. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen ist zunächst festzuhalten (zur Erforderlichkeit der Einbeziehung des realen Hintergrunds und der Gegenüberstellung mit der vorgetragenen Fluchtgeschichte vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz. 3.2., m. w.N.), dass das aus den festgestellten Informationen zur Lage im Herkunftsstaat ableitbare Bild aufzeigt, dass zum fraglichen Zeitraum - 2016 - in Kunar eine stärkere Talibanpräsenz gegeben war. Besondere Umstände zum Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers wurden nicht berichtet, auch gehört dieser nach den Länderinformationen zu den im fraglichen Zeitraum weniger von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Distrikten Kunars.

 

2.3. Der festgestellten Berichtslage zum Herkunftsstaat (EASO, UNAMA) lässt sich darüber hinaus zwar auch grundsätzlich ein mögliches Risiko einer zwangsweisen Rekrutierung (bzw. damit auch zwangsweisen Heranziehung für unterstützende Tätigkeiten) Minderjähriger durch die Taliban und dies verstärkt in der Ostregion, entnehmen. Dennoch halten die Berichte zur Lage in Afghanistan ebenso fest, dass die Taliban keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten leiden und Zwangsrekrutierungen daher einen Ausnahmefall darstellen und diese - wie dies insbesondere von Giustozzi (EASO) beschrieben wird - keinesfalls systematisch betrieben werden. Auch Personen, welche sich gegen eine Mobilisierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht. Insbesondere beziehen sich die in den Länderberichten geschilderten Fälle der Zwangsrekrutierungen auf Personen, welche über einen militärischen Hintergrund oder über Know-How und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen können. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, so möglichst viele Informationen über den Feind wie z.B. betreffend Waffen und Uniformen zu erhalten. Auch geht aus den länderkundlichen Informationen hervor, dass auch die Möglichkeit besteht, dass Familien Zahlungen an die Taliban leisten können anstatt Rekruten zu stellen.

 

2.4. Auch die den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zugrundeliegenden Länderinformationen - s. insbesondere die Fußnoten 326 und 327 - zeigen - wenngleich auf darauf hingewiesen wird, dass die Zahlen eher zu niedrig angesetzt sind - eine im Hinblick auf die in das Zielalter fallende Gesamtbevölkerung Afghanistans grundsätzlich geringe Zahl an dokumentierten, tatsächlichen zwangsweisen Rekrutierungen bzw. Rekrutierungsversuchen durch regierungsfeindliche Elemente auf (s. UNHCR-Richtlinien, S. 52f). Das EASO zieht aufgrund von aktuellen - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch noch auf den für den Beschwerdeführer relevanten Zeitraum einschlägigen - Länderinformationen den Schluss, dass u.a. auf die Zugehörigkeit zur Altersgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den militärischen Hintergrund, Herkunftsgebiet und Vorhandensein/Einfluss bewaffneter Gruppen, erhöhte Konfliktintensität, Stellung des Clans im Konflikt, schlechte sozioökonomische Situation der Familie, etc. ankommt (vgl. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 20).

 

2.5. Zu Personen unter 15 Jahren führen die Berichte allerdings aus, dass nur ganz wenige Personen unter dieser Altersgrenze - u.a. auch für Selbstmordattentate - rekrutiert werden (Landinfo, Recruitment to Taliban, S. 23).

 

2.6. Was Selbstmordanschläge an sich betrifft zeigt Giustozzi in nachvollziehbarer Weise auch auf, dass die Taliban zwischenzeitlich eine Spezialeinheit für solche Angriffe eingerichtet haben. Diese Art von Anschlägen ist ressourcenintensiv und die einzusetzenden Personen müssen besonders vertrauenswürdig sein (Landinfo, Recruitment to Taliban, S. 10).

 

2.7. Aus diesen Länderinformationen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen des UNCHR und des EASO ist bei Gegenüberstellung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auf keine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer - auch zwangsweisen - Rekrutierung durch die Taliban zu schließen: Zwar handelt es sich Kunar um eine äußerst volatile Provinz und die Taliban waren auch im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers aktiv. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer über keinerlei militärischen Hintergrund oder über Know-How und Qualifikationen verfügt, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen könnten. Außerdem kam im Verfahren nicht hervor, dass der Clan des Beschwerdeführers den Taliban nahestehen würde. Auch nicht, dass die Familie auf Geld von den Taliban angewiesen gewesen wäre. Darüber hinaus ist der Länderberichtslage zum fraglichen Zeitraum nicht zu entnehmen, dass die Taliban im Herkunftsdistrikt unter besonderer Bedrängnis gewesen wären. Auch handelte es sich beim Beschwerdeführer im behaupteten Zeitpunkt der Aufforderung, ein Selbstmordattentat auszuführen, um eine Person (deutlich) unter 15 Jahren.

 

2.8. Doch sprechen folgende weitere Umstände dagegen, dass sich das fluchtauslösende Ereignis tatsächlich ereignet hat:

 

2.9. Das erkennende Gericht ist sich bewusst, worauf auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach hinwies, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen - der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erstbefragung 14 1/2 und bei der Vernehmung vor der belangten Behörde gut 15 Jahre alt - einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte bedarf (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Darauf weist der Beschwerdeführer auf S. 5f seiner Beschwerde grundsätzlich zu Recht hin. Dies bedeutet im Gegenzug allerdings nicht, dass jegliche Behauptungen eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind.

 

2.10. Nun erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 als Grund für das Verlassen Afghanistans, dass die Familie "ständig" aufgrund der Tatsache, dass zwei Brüder von ihm bei den Sicherheitskräften seien, bedroht worden sei. Er gab ausdrücklich an, dass dies sein einziger Grund gewesen sei, Afghanistan zu verlassen.

 

2.11. Dabei ist dem erkennenden Gericht bewusst, dass die Erstbefragung nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (dazu etwa VfGH 27.06.2012, U98/12 und VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0334, m.w.N.). Doch geht auch der Formularvordruck davon aus, dass auf "ca." einer "halben" A4 Seite die "6W" (also: "Wer", "Wann", "Was", "Wo", "Wie" und "Wieso") abgedeckt werden. Allerdings normiert § 19 Abs. 1 leg. cit. auch kein (vollständiges) Beweisverwertungsverbot. Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung - insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung - in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Fallbezogen liegen auch - trotz der Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstbefragung - keine Umstände vor, um von jeglicher, auch nur eingeschränkten Verwertung bei der Beweiswürdigung Abstand zu nehmen. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer ja bestimmte Angaben zu seinen Fluchtgründen tätigte (vgl. AS 19: eine mögliche Gefährdung aufgrund der Tätigkeiten der Brüder für Sicherheitskräfte).

 

2.12. Auch das Alter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verlangen fallbezogen nicht danach, die Angaben bei der Erstbefragung - insbesondere auch nicht das Vorbringen zum behaupteten fluchtauslösenden Ereignis - außer Acht zu lassen: So hatte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bereits einen mehrjährigen Schulbesuch in Afghanistan hinter sich (s. AS 11 und 65) und gab bei der Erstbefragung vor der Befragung zum Fluchtgrund außerdem an, der Vernehmung ohne Probleme folgen zu können (AS 15). Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor

 

2.13. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, er habe die an ihn gerichtete Aufforderung der Taliban, ein Selbstmordattentat zu verüben nicht vorgetragen, weil er Angst hatte (AS 8), so hält dies das Gericht nicht für plausibel: Einerseits trifft es nach Durchsicht der - als solches unbestritten gebliebenen - Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu, dass der Beschwerdeführer bereits dort angab, aus Angst im Rahmen der Erstbefragung nichts über den Vorgang mit den Taliban berichtet zu haben. Weiters überzeugt das erkennende Gericht auch die Behauptung in Anbetracht - s. dazu auch den Vorabsatz - von Alter und Schulbildung nicht, dass er nur über eine Gefährdung aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinen Brüdern berichten konnte. Wenn ich als etwa fünfzehnjähriger Afghane weiß, was in Österreich als Straftat angesehen wird und was nicht, so müsste mir auch bewusst sein, dass eine unter Zwang an einen Minderjährigen gerichtete Aufforderung ein Selbstmordattentat zu verüben zu keinen strafrechtlichen Folgen führen wird. So entstand für den erkennenden Richter im Rahmen seiner Vernehmung auch der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein intelligenter junger Mann ist (zur evidenten Bedeutung des persönlichen Eindrucks im Rahmen einer - insbesondere gerichtlichen - Vernehmung vgl. etwa die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435). Ein solcher hätte, hätte sich der Vorfall mit den Taliban, d.h. die an ihn persönlich gerichtete Aufforderung tatsächlich zugetragen, zumindest in Ansätzen davon erzählt. Zudem entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 26.01.1996, 95/02/0289).

 

2.14. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass er Beschwerdeführer am Anfang seiner Vernehmung vor der belangten Behörde gefragt wurde, ob er im Verfahren "bis dato (Polizei)" der "Wahrheit entsprechende" Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Dies bejahte er (AS 65). Auch nach Rückübersetzung relativierte er dies nicht mehr (AS. 72f). Nun gab er jedoch im Rahmen der Erstbefragung an, dass nur die "ständige Bedrohung" durch die Taliban aufgrund der Tätigkeiten der Brüder der Grund für die Reise nach Österreich wie Asylantragstellung sei.

 

2.15. Schließlich darf natürlich nicht übersehen werden, dass nach der Niederschrift der Erstbefragung offenbar kein Rechtsberater bei der Erstbefragung anwesend war (AS 21). Doch reicht allein dieser Umstand nicht aus, die Angaben bei der Erstbefragung außer Acht zu lassen. So sieht auch die Rechtslage bei einer (bloßen) Befragung, deren Verwertung sodann wie dargelegt auch eingeschränkt ist, nicht zwingend die Anwesenheit eines Rechtsberaters vor (Gegenschluss aus § 19 Abs. 5 AsylG 2005). Lediglich im Zulassungsverfahren wäre die Befragung im Beisein eines Rechtsberaters zu wiederholen (§ 10 Abs. 3 BFA-VG).

 

2.16. Bei Gesamtschau dieser Umstände sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, zur Gänze von der Verwertung der Angaben bei der Erstbefragung Abstand zu nehmen. Darüber hinaus sprechen jedoch auch noch folgende Widersprüchlichkeiten und nicht plausiblen Umstände gegen die Glaubwürdigkeit des vorgebrachten - primären - fluchtauslösenden Ereignisses:

 

2.17. So trifft die Wertung der belangten Behörde zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme - bei Anwesenheit einer Rechtsberaterin, ausreichender Vorbereitungszeit und nach entsprechenden Aufklärungen durch die belangte Behörde - den behaupteten Vorgang mit den Taliban nicht stringent darlegen konnte. Dies im klaren Gegensatz zur vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Fluchtgeschichte (VHS S. 6ff). Auch erzählte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht erstmalig, dass er beim Spielen auf dem Feld von einer Person angesprochen wurde, welche ihn dann nach Hause begleitete (VHS S. 6). Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im ersten Erzählblock zu seinen Fluchtgründen - und diesem kommt auch in Anbetracht seines damaligen Alters aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besondere Bedeutung zu - noch an (AS 67f), dass die Taliban in der Nacht über eine Leiter gekommen wären. Er wiederholte dies auch im dritten Erzählblock (AS 69). Der Beschwerdeführer sprach in seiner Erzählung vor der belangten Behörde auch davon, dass mehrere Vertreter der Taliban in das Haus der Familie gekommen seien, vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete er immer nur von "einem Mann" (VHS S. 6), welcher in das Haus kam und mit dem Vater sprach (bzw. dann in weiterer Folge Gewalt ausübte). Vor dem erkennenden Gericht hätten weitere Personen erst an einem der weiteren Abende "vor dem Haus" gewartet. Widersprüchlich war dabei auch, dass der Beschwerdeführer angab, ein "anderer Talib" hätte im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung den Bruder im Kniebereich mit der Waffe geschlagen (AS 67, s. dazu auch unten Pkt. III.2.20.).

 

2.18. Auch erzählte er vor der belangten Behörde noch, dass die Taliban dem Vater - jeweils einleitend im Gespräch - vorwarfen, dass die Brüder für den Staat und nicht mit den Taliban arbeiten würden (AS 67 und 69). Dieser Umstand wiederum blieb vor dem erkennenden Gericht vollkommen unerwähnt.

 

2.19. Das erkennende Gericht hält es auch nicht für plausibel, dass der Vertreter der Taliban (der "Mann") insgesamt wegen dem Beschwerdeführer mehrfach kam, bevor es dann zur versuchten Mitnahme und außerdem der Gewaltanwendung kam. Ebenso nicht, dass nach mehrfachem Besuch, dann Weigerung und Gewaltanwendung die Taliban (es waren ja nach dem Vortrag des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht mehrere) so einfach wieder abziehen, ohne den Beschwerdeführer gleich mitzunehmen.

 

2.20. Sieht man sich die Erzählung vor der belangten Behörde an, so lässt sich dieser auch klar entnehmen, dass Aufforderung zur Unterstützung (also das Selbstmordattentat) und Gewaltanwendung sich im Rahmen eines Vorgangs und in einer Nacht abspielten. Danach wurde angekündigt, dass man wiederkommen werde, um den Beschwerdeführer abzuholen (s. die Erzählstränge auf AS 67 und 69). Insoweit sind die vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht im Rahmen der jeweiligen Vernehmungen vorgetragenen Geschichten auch - mehr als in bloß zu vernachlässigender Weise und über den Kern hinausgehend - widersprüchlich.

 

2.21. Widersprüchlich sind auch die Angaben zu dem weiteren geplanten Vorgehen mit dem Beschwerdeführer aus Sicht der Taliban:

Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde davon berichtete, dass die Taliban ein Ultimatum von "einem Monat" eingeräumt hätten, aber nächste Woche kommen würden (dies als Ergebnis einer Zusammenschau der Erzählblöcke zur Fluchtgeschichte auf den AS 67f und 69), gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgerichts - erstmals - an, dass der Mann von einem "Kurs" sprach (wo "die Burschen ausgebildet werden"), der "kommende Woche" beginnen würde (VHS S. 6). Von dem Ultimatum und dem Monat erwähnte der Beschwerdeführer nichts, auch nicht ansatzweise, mehr.

 

2.22. Auch aus der angegebenen, vom behaupteten Vorgang in Afghanistan mit den Taliban stammenden Verletzung am Fuß ist nichts zu gewinnen, was für die Glaubwürdigkeit des fluchtauslösenden Ereignisses sprechen würde. So kann sich eine derartige Verletzung überall ereignet haben. Auch stellte der Beschwerdeführer den Grund für die Verletzung im Verfahren unterschiedlich dar: Während er vor der belangten Behörde angab, dass er im Fußbereich bzw. Unterschenkelbereich "geschlagen" wurde (und einen "Riss" davontrug), so erzählte er vor dem Bundesveraltungsgericht davon, dass "der Mann" ihn mit einem Messer "gestochen" habe (s. die AS. 67 und 69 sowie VHS S. 6 und 10). Es handelt sich dabei für das erkennende Gericht um einen relevanten Widerspruch, welcher auch bei Berücksichtigung des Alters und der sonstigen festgestellten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in den Einvernahmezeitpunkten von Relevanz ist. S. zum dazu gestellten Beweisantrag auch unten unter Pkt. IV.2.6.2.

 

2.23. Bei Gesamtbetrachtung aller zuvor dargestellten Aspekte - und insbesondere auch dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters beim Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen von dessen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, Rz. 11, m.w.N.) aber eben auch des Alters des Beschwerdeführers und der daraus folgenden entsprechenden Nachfragen und Vorhalten, soweit von Relevanz, - zu den Angaben zum Bedrohungsszenario durch die Taliban und der nicht plausiblen sowie auch widersprüchlichen Angaben, hält das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht für glaubwürdig bzw. nicht der Wahrheit entsprechend. Dazu veranlasste weiters auch die dargelegte Einbettung in den konkreten Kontext von Länderinformationen, auch zur Lage im Herkunftsdistrikt. Auch die in der Stellungnahme vom 11.11.2019 auf S. 3 hervorgehobene - wenngleich nicht näher substantiierte - Behauptung, dass der gegenständliche Fall zur grundsätzlichen Wahrscheinlichkeit einer - zwangsweisen - Rekrutierung in Anbetracht der Tätigkeit der Brüder anders zu sehen ist, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Gerade wenn es um das erforderliche Vertrauen (insbesondere bei Selbstmordattentaten) geht, so spricht doch die Tatsache, dass Brüder bei den Sicherheitskräften sind eher gegen eine - noch dazu unter dem Einsatz von Zwang vorgenommene - Rekrutierung. Die Meinung, dadurch kämen die Taliban an zusätzliche Informationen bleibt reine Spekulation. Schließlich führen auch die in der erwähnten Stellungnahme genannten Berichte des UN Generalsekretärs sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu keiner anderslautenden Bewertung der Glaubwürdigkeit des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses.

 

2.24. Es waren zum vom Beschwerdeführer behaupteten fluchtauslösenden Ereignis somit nach Durchführung der dem § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Pkt. II.2.1. entsprechend negative Feststellungen zu treffen (vgl. dazu VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058).

 

2.24. In Anbetracht der vollkommen konsistenten Angaben vor der belangten Behörde zu möglichen sonstigen Handlungen oder Maßnahmen in Afghanistan (s. VHS S. 5 und 9) sind auch dazu negative Feststellungen zu treffen (Pkt. II.2.2.).

 

3. Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich:

 

3.1. Die Feststellungen zum Leben in Österreich (Pkt. II.3.1. bis 3.7.) gründen auf den, insbesondere auf Grund der Konsistenz zur Aussage im verwaltungsbehördlichen Verfahren, nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (s. VHS S. 4ff) und der vorgelegten Urkunden (s. das der VHS angeschlossenen Beilagenkonvolut), an deren Echtheit und Richtigkeit sich das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlichem Fall nicht zu zweifeln veranlasst sah.

 

3.2. Die Feststellung unter Pkt. II.3.8. folgt aus einer Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 10).

 

3.3. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie einer Einsicht in das Strafregister.

 

4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

 

4.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. II.4.1, allgemeine Sicherheits-, Grundversorgungs- und Wirtschaftslage, regierungsfeindliche Gruppierungen, Rechtsschutz und Justizwesen, sowie die Feststellungen zu Folter und unmenschliche Behandlung und Binnenflüchtlinge stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (Gesamtaktualisierung am 13.11.2019), nachvollziehbare und schlüssige, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.

 

4.2. Die Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden (Pkt. II.4.1.5.) beruhen auf dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen, auch auf andere Quellen dieser Organisation verweisenden, Länderleitfaden des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen "EASO" von Juni 2019. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung gemäß Art. 4 lit. a und b der EU-Verordnung Nr. 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit. b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.

 

4.3. Die Feststellungen zur Lage in der Provinz Kunar (Pkt. II.4.2.) gründen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen im LIB (zu dessen Beweiswert bereits oben) und nachvollziehbaren, schlüssigen und unbestritten gebliebenen Berichten des EASO zur Sicherheitslage 2016 sowie zur aktuellen Lage.

 

4.4. Die Feststellungen zum Risiko einer Zwangsrekrutierung (Pkt. II.4.3.1.) beruhen einerseits auf den UNHCR-Richtlinien sowie andererseits dem EASO-Bericht Rekrutierung, welche sich allesamt schlüssig und nachvollziehbar darstellten und auch widerspruchsfrei kombinieren ließen. Dazu kamen noch Feststellungen aus einem durch die norwegische, staatliche Länderinformationsstelle "Landinfo" erstellten Bericht, dies zur Selbstmordattentätern sowie zu (zwangsweisen) Rekrutierungen unter 15-jähriger. Der Bericht folgt anerkannten COI-Standards (s. auf S. 2 des Berichts) und blieb außerdem als solches unbestritten.

 

Die vom Beschwerdeführer zur Rekrutierung verwiesenen Berichte - des UN Generalsekretärs (basierend auf Informationen der UNAMA) sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, einer NGO - zeigen kein abweichendes Bild auf bzw. bleiben allgemeiner. Anderslautende oder ergänzende Feststellungen waren auf dieser Grundlage nicht erforderlich, ebenso nicht weitergehende Ermittlungstätigkeiten (s. dazu auch oben Pkt. II.2.23).

 

4.5. Die Feststellungen zur Situation von Kindern und möglichen Risiken beruhen auf dem LIB, welches insbesondere auf den EASO-Bericht Sozioökonomie aus April 2019 verweist, allesamt schlüssige und nachvollziehbare Quellen, welche sich außerdem im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen widerspruchsfrei kombinieren ließen. Diese Quellen blieben im Verfahren unbestritten.

 

4.6. Die Feststellungen zu einem möglichen Risiko wegen einer Verwestlichung ("westliche Orientierung") bzw. als Rückkehrer aus dem Westen (Pkt. II.4.3.3.) beruhen auf den UNHCR-Richtlinien sowie dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan. Die jeweiligen Ausführungen waren ausreichend aktuell und schlüssig und blieben als solches auch unbestritten. Die Informationen von EASO ließen sich auch mit den UNHCR-Richtlinien ohne Widerspruch kombinieren.

 

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.11.2019 in diesem Zusammenhang auf eine Publikation von F. Stahlmann, konkret die "Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen", publiziert im (deutschen) Asylmagazin 8-9/2019, hinweist ist dazu auszuführen: Die erstzitierten Absätze der Publikation (dort unter Pkt. III.2., "Um der Verfolgung der Taliban zu entgehen...") bleiben vollkommen ohne irgendwelche Angaben, woher denn die Informationen bezogen werden. Tatsachenfeststellungen sind hiezu nicht zu treffen. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Autorin um eine an einem deutschen Forschungsinstitut forschende Doktorandin handelt, die der Vergangenheit in Afghanistan selbst geforscht hat und wiederkehrend von (etwa britischen) Gerichten als Gutachterin herangezogen wird, reicht nicht aus. Dabei ist zu bedenken, dass nicht ersichtlich ist, in welcher Art und Weise die Aussagen im Sinne von COI-Standards qualitätsgesichert sind, wie dies bei anderen Berichten - wie etwa jenen des UNHCR oder des EASO - erkennbar der Fall ist (etwa auch bei gegenständlich herangezogenen Berichten von Landinfo). Auch aufgrund der Ausführungen, dass "26 Prozent" von 31 befragten Rückkehren hätten "Gewalt durch die allgemeine Bevölkerung" aufgrund "westlicher Merkmale" erlebt taugt nicht zum Treffen von Tatsachenfeststellungen zur Lage in Afghanistan für Rückkehrer. Auch die Ausführungen zu den Sicherheitskräften bleiben in der Publikation ohne jegliche Dokumentation, woher diese Informationen bezogen werden. Ansonsten wird nur in ganz allgemeiner Weise auf ein älteres "Gutachten" (erstellt im Frühjahr 2018 für ein deutsches Verwaltungsgericht) verwiesen, jedoch ohne nähere Präzisierung, welche Inhalte jenes "Gutachtens" die Aussagen in der nunmehrigen Publikation stützen sollen. Insgesamt sieht sich das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der verwiesenen Publikation auch zur Thematik einer "Verwestlichung" oder der Situation von Rückkehrern nach einem Aufenthalt im Westen nicht veranlasst, ergänzende oder anderslautende Feststellungen zu treffen oder im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 weitere Ermittlungsschritte zur Lage in Afghanistan zum zuvor dargestellten Themenbereich zu setzen.

 

4.7. Die Feststellungen zur Risikosituation aus einer Angehörigeneigenschaft zu einem Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte (Pkt. II.4.3.4.) beruhen auf den den UNHCR-Richtlinien sowie einem EASO-Bericht zu entnehmenden (dort teilweise zusammengefassten) Länderinformationen, beide in Anbetracht der jeweiligen Information als ausreichend aktuell anzusehen. Auch sind die Informationen schlüssig und nachvollziehbar. Sie blieben unbestritten bzw. verwies der Beschwerdeführer selbst darauf.

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

 

1. Rechtsgrundlagen:

 

1.1. "Flüchtling" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

1.2. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005 lauten samt Überschrift:

 

"Status des Asylberechtigten

 

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."

 

"Innerstaatliche Fluchtalternative

 

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

 

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

 

1.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 i.V.m. Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung i.S.d. Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU (in Folge: "Statusrichtlinie").

 

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie muss eine Handlung um als "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

 

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge: "EMRK") keine Abweichung zulässig ist, oder

 

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

 

1.4. Als "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 leg. cit. können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

 

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

 

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

 

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

 

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

 

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 leg. cit. fallen, und

 

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

 

1.5. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lautet:

 

"§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

 

(2) [...]

 

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."

 

1.6. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.

 

2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

 

2.1. Bei der Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung als glaubhaft gemacht zu betrachten ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze bzw. Leitlinien zu beachten:

 

2.2. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die "wohlbegründete Furcht" davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.).

 

2.3. Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

 

2.4. Die Verfolgungsgefahr muss "aktuell" sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.).

 

2.5. Die Gefahr der "Verfolgung" i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).

 

2.6. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E736/2014).

 

2.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung auch nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt -asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (dazu etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m. w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerding nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

 

2.8. Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059).

 

2.9. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

 

2.10. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

 

2.1. Zur möglichen Verfolgung durch die Taliban i.Z.m. einer verweigerten Zwangsrekrutierung:

 

2.1.1. Gegenständlich behauptete der Beschwerdeführer, er wäre von den Taliban aufgefordert worden, für diese ein Selbstmordattentat durchzuführen. Es sei dabei auch zum Einsatz von Gewalt gekommen. Eine solche - zwangsweise - Rekrutierung bzw. ein zwangsweiser Rekrutierungsversuch kann grundsätzlich zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung führen, wenn der Weigerung eine politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (dazu zuletzt auch VfGH 13.12.2017, E2497/2016 mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen Asylwerber aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0143).

 

2.1.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.11.2019 besonders auf Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie verweist ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Vorverfolgung lediglich um ein Indiz für die in freier Beweiswürdigung durch die Asylbehörde bzw. das Gericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen aufgrund deren die Beurteilung vorzunehmen ist, ob dem oder der Betroffenen bei Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrechtlichen Sinn oder ein ernsthafter Schaden als Voraussetzung des subsidiären Schutzes drohen könnte (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005, Rz. 11, m.w.N.).

 

2.1.3. Ein Rekrutierungsversuch durch die Taliban, insbesondere zur Durchführung eines Selbstmordattentats für diese regierungsfeindliche Gruppierung, war gegenständlich zu den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht festzustellen (Pkt. II.2.1.). Aus diesem Grund ist auch nicht zu prognostizieren, dass es wegen einer Weigerung dieser Rekrutierung nachzukommen zu maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungshandlungen durch solche Gruppierungen gegen den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan kommt. Eine wohlbegründete Furch vor die Intensität von Verfolgung erreichenden Handlungen oder Maßnahmen i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK wurde vom Beschwerdeführer mit seinem primären Fluchtvorbringen somit nicht glaubhaft gemacht.

 

2.2. Zur möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie:

 

2.2.1. Der Beschwerdeführer behauptete auch mögliche Handlungen oder Maßnahmen der Taliban bei Rückkehr nach Afghanistan, weil zwei seiner Brüder für die afghanischen Sicherheitskräfte arbeiten würden bzw. zumindest gearbeitet hätten.

 

2.2.2. Festzustellen war, dass der Beschwerdeführer selbst keine persönliche Drohung durch die Taliban wegen der Tätigkeiten der Brüder erhielt. Nicht festzustellen war hingegen, dass bereits Handlungen oder Maßnahmen wegen der Angehörigeneigenschaft gesetzt wurden (s. oben Pkt. II.2.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass - falls die Taliban bereits mehrfach erschienen wären - bereits Handlungen oder Maßnahmen jederzeit hätten gegen u.a. den Beschwerdeführer gesetzt werden können.

 

2.2.3. Im Übrigen ist nach dem den festgestellten Länderinformationen - auf welche auch der Beschwerdeführer teilweise in seiner Stellungnahme vom 11.11.2019 (S. 4f) selbst hinweist - zu entnehmenden Bild aber in Art und Intensität nicht darauf zu schließen, dass die Familie des Beschwerdeführers allein aufgrund der Tätigkeit der Brüder bereits aus rechtlicher Sicht mit - auch maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - Verfolgungshandlungen bzw. Verfolgung i.S.d. Art. 9 Statusrichtlinie ausgesetzt wäre. Auch die Schlussfolgerungen des EASO (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 49) noch jene des UNHCR (UNHCR-Richtlinien, S. 55) - jeweils vor dem Hintergrund einer als ausreichend aktuell anzusehenden Länderberichtslage - zeigen zwingend bereits aus der bloßen Angehörigeneigenschaft eine als maßgeblich anzusehende Gefahr im Fall jeglicher Rückkehr auf.

 

2.2.4. Auch mit dem Fluchtvorbringen zur Tätigkeit seiner Brüder macht der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft.

 

2.3. Zur möglichen Verfolgung als "Minderjähriger" bzw. als "Kind":

 

2.3.1. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer auch eine mögliche Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er minderjährig sei, vor (S. 8 ff). Zu einer allfälligen damit in Afghanistan einhergehenden asylrelevanter Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Folgendes zu erwägen:

 

2.3.2. Gemäß dem Erwägungsgrund 28 der Statusrichtlinie sollten die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen ist auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/17/0180).

 

2.3.3. Bei der Beurteilung der Situation von Kindern in Afghanistan hat mit Bedacht auf ihre Vulnerabilität also eine besonders sorgfältige Abwägung zu erfolgen: Aus den Länderinformationen geht hervor, dass Kinder unter gewissen Umständen in Bereichen wie Versorgung, Gewalt, Zugang zu Schulbildung und Kinderarbeit nachteiliger Behandlung ausgesetzt sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung" darstellen (vgl. dazu auch die Richtlinien Nr. 8 des UNHCR zu Asylanträgen von Kindern vom 22.12.2009, HCR/GIP/09/08, Rz. 18).

 

2.3.4. Vor dem Hintergrund einer als aktuell anzusehenden Länderberichtslage schließt der UNHCR wiederum, dass bei Kindern, die den folgenden Kategorien unterfallen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann: (i) Kinder aus Gebieten, in denen regierungsfeindliche Kräfte oder die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Minderjährige rekrutieren, (ii) Kinder aus sozialen Schichten, in denen Kinderzwangsarbeit oder gefährliche Kinderarbeit üblich ist; (iii) Überlebende von Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinder, die entsprechend gefährdet sind, einschließlich Kindern aus sozialen Schichten, in denen solche Gewalt üblich ist; (iv) Kinder im Schulalter, insbesondere Mädchen sowie (v) Kinder, an deren Eltern Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte oder der regierungsfeindlichen Kräfte Vergeltung üben möchten, und Kinder, die von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften (ANSF) oder von den regierungsfeindlichen Kräften der Unterstützung der Gegenpartei verdächtigt werden (vgl. UNHCR-Richtlinien S. 80f).

 

2.3.5. Generell schlussfolgert das EASO, dass es im Hinblick auf die Feststellung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung bei Kindern auf spezifische, im Einzelfall zu beurteilende risikoverstärkende Umstände ankommt (vgl. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 20). Dabei kommt das Unterstützungsbüro spezifisch - ebenso aufgrund einer als aktuell anzusehenden Länderberichtslage - wiederum zum Schluss, dass i.Z.m. Kinderarbeit - und einer möglichen Beurteilung als Verfolgung - die Art der Arbeit und des Alters des Kindes zu berücksichtigen sind. Arbeiten, die geeignet sind, die Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Kindern zu beeinträchtigen, könnten als schwerwiegende Verfolgung angesehen werden. Auch die Auswirkungen von Kinderarbeit auf den Zugang zur Bildung sollten berücksichtigt werden. Auch andere Risiken, wie die Beteiligung an kriminellen Aktivitäten und der Menschenhandel, sollten bedacht werden. Ein relevanter risikobeeinflussender Umstand in dieser Hinsicht sind auch der schlechte sozioökonomische Status des Kindes und seiner Familie. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller mit Gewalthandlungen konfrontiert wird sind risikoinduzierende Umstände wie das Geschlecht (Jungen und Mädchen können unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sein), Alter und Aussehen (z. B. nicht bärtige Jungen könnten als Bacha Bazi angesprochen werden), die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie sowie eine schlechte sozioökonomische Situation des Kindes und der Familie ausschlaggebend. Die allgemeinen Defizite im Bildungssystem wiederum und die begrenzten Bildungsmöglichkeiten können als solche nicht als Verfolgung angesehen werden, da sie nicht das Ergebnis des bewussten Handelns eines Dritten sind. Im Falle einer bewussten Beschränkung des Zugangs zur Bildung, insbesondere für Mädchen, könnte dies jedoch einer Verfolgung gleichkommen. Das Fehlen eines Unterstützungsnetzes bedeutet für das EASO keine Verfolgung an sich. Es erhöht jedoch erheblich das Risiko, dass diese Kinder Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere, Wiederholbarkeit oder Häufung einer Verfolgung gleichkommen könnten (vgl. die aus den Länderinformationen allgemein abgeleitete Risikobeurteilung im EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 56ff).

 

2.3.6. Stellt man die - getroffenen kinderspezifischen Informationen (dazu VfGH 25.09.2018, E1463/2018 u.a.) zur Lage in Afghanistan - und die dargestellten - gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103, - mit Indizwirkung ausgestatteten Schlussfolgerungen des UNHCR wie des EASO den individuell zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen gegenüber, so sind - auch bei gesamthafter Betrachtung - keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, als Verfolgung i.S.d. Art. 9 Statusrichtlinie zu qualifizierenden Handlungen und Maßnahmen zu prognostizieren. Dazu im Detail:

 

2.3.7. So liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan durch einen Dritten in eine unzulässige Form der Kinderarbeit gezwungen würde, zumal diese ja überhaupt nur einen Teil der afghanischen Kinder überhaupt betrifft und überdies zwischenzeitig entsprechende Gesetze dagegen erlassen wurden. Er war weiters auch bisher nach den getroffenen Feststellungen kein Gewaltopfer und es liegen - insbesondere im Lichte der Feststellungen zu seiner Familie und seinem Geschlecht (die vorgebrachte Verletzung am Bein konnte hier nicht spezifisch zugeordnet werden) - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er eines werden würde. Auch sonst liegen nach den getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte für spezifische Gewalt gegen Kinder im Herkunftsdistrikt vor. Zum Risiko einer möglichen Rekrutierung bzw. zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban siehe bereits oben unter Pkt. IV.2.1. sowie auch ganz allgemein unter Pkt. III.2. (mit Erwägungen zur Einbettung in die einschlägige Länderberichtslage). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einem männlichen Jugendlichen im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers Bildung durch Dritte willkürlich verwehrt würde (wie von EASO im Länderleitfaden Afghanistan, S. 59, zu Recht dargelegt spielt die - allfällige - Tatsache einer mangelnden staatlichen Gewährleistung von Bildungseinrichtungen bei der Prüfung des Vorliegens einer Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie keine Rolle). Auch die zu prognostizierende sozioökonomische Situation des Beschwerdeführers führt jeweils zu keiner anderslautenden Beurteilung: Der Beschwerdeführer ist ein nunmehr 17-jähriger, vollkommen gesunder Mann, welcher derzeit eine Lehre zum KfZ-Mechaniker absolviert. Darüber hinaus verfügt er auch über Schulbildung in Afghanistan. Im Verfahren ist trotz entsprechend § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gesetzter Ermittlungsschritte auch nicht herausgekommen, dass es sich um eine irgendwie in ihrer Entwicklung gehemmte Person handelt (vgl. dazu die erwähnten UNHCR-Richtlinien über die Asylanträge von Kindern, Rz. 7).

 

2.3.8. Auch wird nach den gegenständlich getroffenen Länderfeststellungen (s. oben Pkt. II.4.3.1.) eine mögliche - zwangsweise - Rekrutierung insgesamt eher als gering eingeschätzt. Die Länderinformationen zur Lage im Herkunftsdistrikt zeigen auch - eben im Lichte der Risikoeinschätzung des EASO-Länderleitfadens betreffend das Gefährdungsprofil zu (zwangsweisen) Rekrutierungen - weder einen militärischen Hintergrund des Beschwerdeführers noch eine besondere Situation für die Taliban auf.

 

2.3.9. Auch eine entsprechende Gefährdung zur Heranziehung als Bacha Bazi (Tanzjunge) ist nach den festgestellten Länderinformationen nicht zu prognostizieren: So hat Afghanistan neue abschreckende Vorschriften dagegen erlassen und außerdem fällt der Beschwerdeführer mit seinen gut 17 Jahren nunmehr nicht mehr in die hauptsächliche Zielgruppe dafür.

 

2.3.10. Gerade eine Verletzung grundlegender, in der Kinderrechtekonvention verankerter Menschenrechte wie der Aussetzung der Kinderprostitution oder der Kinderpornografie ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen ebenso wenig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren wie eine Verletzung des Rechts die Religion oder Weltanschauung zu bekunden oder, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich zu versammeln (vgl. dazu EASO, Richterliche Analyse - Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU ) [2018], S. 48).

 

2.3.11. Eine wohlbegründete Furcht vor (auch kinderspezifischen) Verfolgungsmaßnahmen aus den Gründen der politischen Gesinnung, dem Geschlecht oder der Religion hat der Beschwerdeführer im Lichte dieser Umstände nicht aufgezeigt. Dies auch nicht bei kumulativer Betrachtung. Damit kommt es aber nicht mehr darauf an, ob bzw. inwieweit der afghanische Staat oder sonstige Organisationen - als möglichen asylausschließenden Umstand - im Hinblick auf die behandelnden, möglichen Handlungen oder Maßnahmen schutzfähig wäre.

 

2.3.12. Doch auch eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Zugehörigkeit einer "sozialen Gruppe" i. Z.m. seiner Minderjährigkeit scheidet aus: Wie dargestellt ist nach den Länderinformationen mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gezielter und systematischer Verfolgung von Personen mit dem Merkmal "nicht volljährig" (bzw. "Kind") nach den festgestellten Länderinformationen allein bzw. allgemein nicht zu rechnen (vgl. dazu auch - weil zu einer aus Sicht des erkennenden Gerichts vergleichbaren Länderberichtslage - VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rz. 8). Auch sonstige Anhaltspunkte einer Zugehörigkeit zu einer - in Anbetracht der umfassend zur Situation von Kindern umfassend getroffenen Länderinformationen auch tatsächlich verfolgten - sozialen Gruppe sind nach entsprechender Ermittlungstätigkeit unter auch unter Beachtung der Richtlinien Nr. 8 des UNHCR wie auch der Risikoerwägungen im EASO-Länderleitfaden Afghanistan im Hinblick auf Kinder nicht hervorgekommen (vgl. dazu insbesondere auch VwGH 19.06.2018, Ra 2018/20/0262, Rz. 10).

 

2.3.13. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, eine bestimmte Gruppe von Kindern "menschenwürdig" zu versorgen - also möglicherweise seiner Gewährleistungspflicht gemäß Art. 19 Kinderrechtekonvention als Konventionsstaat nicht nachkommt -, so lässt sich - auch nicht Ansehung der festgestellten Situation in afghanischen Waisen-häusern - daraus allein noch nicht ableiten, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Person bereits dadurch als "Akteur" einer kinderspezifischen Verfolgung i.S.d. Art. 6 lit. a i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie anzusehen wäre (s. dazu auch die oben erwähnten Erwägungen des EASO betreffend die rechtliche Einordnung eines fehlenden Unterstützungsnetzwerks für Kinder, welche sich hierauf übertragen lassen). Auch ist im Verfahren nicht hervorgekommen noch wurde dies behauptet, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie bei Rückkehr nach Afghanistan in einem solchen Waisenhaus abgegeben werden würde (anstelle etwa einer erneuten Aufnahme in den Familienverband durch eigene Rückkehr nach Afghanistan). Selbst wenn man die (Duldung, Nichtverbesserung) der festgestellten Situation in Waisenhäusern als eine - grundsätzlich - "kinderspezifische" Verfolgungshandlung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. f Statusrichtlinie durch einen "Akteur" (insbesondere den afghanischen Staat) qualifizieren sollte, so ist in Anbetracht dieser auch bei einer kumulativen Betrachtung nicht auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Betroffenheit i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. a leg. cit. für Kinder (bzw. Minderjährige) unabhängig von weiteren Umständen zu schließen.

 

2.4. Zur mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Anbetracht einer Rückkehr aus Europa und einer damit zusammenhängenden "Verwestlichung" ("westlichen Einstellung" / "westliche Orientierung"):

 

2.4.1. Erstmalig in der Stellungnahme vom 11.11.2019 behauptet der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aufgrund seiner "politischen Gesinnung" bzw. "Verwestlichung". Für diesen Rechtsstandpunkt ist jedoch für ihn in Anbetracht der zu seiner Person getroffenen Tatsachenfeststellungen nichts zu gewinnen. Dazu nun im Folgenden:

 

2.4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensweise bzw. eines bestimmten Lebensstils, welcher bereits als wesentlicher Bestandteil der Identität anzusehen ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken (vgl. dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rz. 12). In der erwähnten Stellungnahme verweist der Beschwerdeführer auf eine Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Tatsache, dass er als 14-jähriger nach Österreich kam und hier prägende Jugendjahre verbrachte und die "hiesige Lebensweise" verinnerlicht habe. Dies zeige sich durch sein Engagement zur Integration in die westliche Wertegemeinschaft, seinem Freundeskreis, seiner konkreten Lebensweise und insbesondere seinem äußeren Erscheinungsbild.

 

2.4.3. Hinsichtlich der geltend gemachten westlichen Orientierung ist auszuführen, dass es nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa bzw. aus dem Westen in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen kann (s. oben Pkt. II.5.7.2. bzw. die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO). Während die UNHCR-Richtlinien auf ein Verfolgungsrisiko insbesondere durch regierungsfeindliche Elemente hinweisen sieht EASO - wenngleich eine, von besonderen Umständen abhängige Möglichkeit für eine Verfolgung grundsätzlich bejaht wird (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 22) - das Risiko für Männer - abhängig von "risikoverstärkenden" ("risk-enhancing") Umständen des Einzelfalls -im Gegensatz zu Frauen grundsätzlich als "minimal" an. Als relevante und zu beachtende Umstände werden von EASO i.d.Z. u.a. neben dem Geschlecht bestimmte angenommene Verhaltensweisen, die Herkunftsregion, eine konservative Umgebung, die Familie, das Alter und die Auffälligkeit genannt (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, s. S. 22 und 65).

 

2.4.4. Den zur Person und dem Leben des Beschwerdeführers ausreichend i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann entnommen werden, dass es sich um einen gewöhnlichen 16/17-jährigen Jugendlichen handelt, welcher eine Lehre macht, in seiner Freizeit Sport treibt oder sich mit Freunden oder seiner Freundin trifft. Abgesehen von einer roten Haarfärbung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stachen dem erkennenden Richter - und dies noch unabhängig von einer tatsächlich festzustellenden Verinnerlichung als Teil einer Lebensweise bzw. eines Lebensstils - keine besonderen Merkmale ins Auge.

 

2.4.5. Besondere Umstände, wie besondere Verhaltensweisen oder Auffälligkeiten des Beschwerdeführers, welche - auch in der kumulierenden Betrachtung - in Gegenüberstellung mit den getroffenen Feststellungen auf Verfolgungshandlungen schließen lassen würden, sind gegenständlich nicht hervorgekommen. Das Aufrechterhalten der derzeitigen Lebensweise wäre bei einer Rückkehr in den Herkunftsdistrikt in erster Linie deshalb nicht möglich, weil bestimmte Angebote (z.B. Sportmöglichkeiten mangels entsprechender Einrichtungen) gar nicht existieren. Daraus folgt jedoch noch keine Notwendigkeit, irgendeine Lebensweise oder einen Lebensstil in - verfolgungsgleicher - Art und Weise zu unterdrücken. Am ehesten könnte man noch die - derzeitigen - roten Haare als auffälligen ("visible") Umstand sehen. Doch ist daran zu erinnern, dass schon grundsätzlich nicht die erforderliche Aufgabe eines einzelnen Aspekts einer - falls tatsächlich verinnerlicht - Lebensweise oder eines Lebensstils eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG 2005 ausmacht (vgl. dazu etwa VwGH 05.08.2019, Ra 2018/20/0320, Rz. 15, m.w.N.).

 

2.4.6. Aus einer rein oppositionellen Einstellung gegenüber regierungsfeindlichen Elementen allein ist auch in Anbetracht der Länderberichtslage aus rechtlicher Sicht noch nicht auf eine Verfolgungssituation zu schließen.

 

2.4.7. Nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild kann es (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa bzw. aus dem Westen in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft oder regierungsfeindliche Elemente kommen. Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (vgl. insbesondere Pkt. II.4.3.3. bzw. die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO) ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Bild dahingehend ableitbar, dass bei Gesamtbetrachtung die Tatsache der Rückkehr nach einigen Jahren im Westen oder eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern allein nach Art und Häufigkeit (dazu VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität auslösen würde. Dabei ist zu bemerken, dass der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers in der Provinz Kunar unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht.

 

2.4.8. Selbst wenn man die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme herangezogenen Aussagen F. Stahlmanns - wie beweiswürdigend dargelegt hält das erkennende Gericht sie für nicht geeignet, um anderslautende oder ergänzende Feststellungen zu treffen - der Beurteilung im Lichte des § 3 AsylG 2005 unterstellen würde, so folgt daraus in Zusammenschau mit den übrigen festgestellten Länderinformationen, einschließlich eben jener zum Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers, keine wohlbegründete Furcht vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (und eben nicht nur der bloßen Möglichkeit) drohender Handlungen oder Maßnahmen i.S.d. Art. 9 Statusrichtlinie bzw. wurde eine solche auch nicht glaubhaft gemacht.

 

2.4.9. Auch mit dem Vorbringen zu einer möglichen Gefahr von Handlungen oder Maßnahmen als Rückkehrer aus dem Westen bzw. einer (unterstellten) "westlichen Einstellung" macht der Beschwerdeführer somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine die Intensität von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erreichende Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft; dies weder in Ansehung individueller sowie genereller Umstände.

 

2.5. Ergebnis:

 

2.5.1. Im Hinblick aus sein asylrelevantes Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 erreichende Gefahr glaubhaft zu machen.

 

2.5.2. Diese rechtliche Schlussfolgerung hält auch vor dem Hintergrund des gegenteiligen Rechtsstandpunkts auf S. 6f der Stellungnahme vom 11.11.2019 stand. So folgt in Ansehung obiger vor dem Hintergrund ausreichend festgestellter Länderinformationen getätigten Erwägung zu einzelnen Aspekten möglicher von Dritten gegen den Beschwerdeführer gerichteter Handlungen auch - unter Berücksichtigung eines Nexus zu einem Verfolgungsgrund nach der GFK - bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. b. Statusrichtlinie keine gegenteilige Beurteilung. Anders gewendet ist aus den Tatsachen der Angehörigeneigenschaft zu den Brüdern, dem Alter des Beschwerdeführers wie auch der Rückkehr aus Österreich, wo er nun seit 2017 lebt, - die wie dargelegt für sich genommen eben nicht die Maßgeblichkeitsschwelle für die Prognose von als Verfolgung i.S.d. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehenden Maßnahmen oder Handlungen seitens Dritter erreichen - auch noch keine asylrelevante Verfolgungssituation zu erkennen.

 

2.5.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war somit unbegründet.

 

2.6. Zu den vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren gestellten Beweisanträgen:

 

2.6.1.: Zur beantragten Einholung eines länderkundlichen

Sachverständigengutachtens zur Verfolgung der Brüder:

 

2.6.1.1. Der Beschwerdeführer beantragte auch die Einholung des Gutachtens eines länderkundlichen Sachverständigen zur Tatsache, dass seine Brüder für die afghanischen Sicherheitskräfte tätig sind bzw. waren sowie ihm aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Brüder ihm Verfolgung durch die Taliban droht (Beschwerde S. 9).

 

2.6.1.2. Soweit die Tatsachenbehauptung der Tätigkeit der Brüder betroffen ist, so wird dies ohnedies festgestellt (s. oben Pkt. II.1.3.). Eine weitergehende länderkundliche Recherche ist daher nicht erforderlich.

 

2.6.1.3. Ob dem Beschwerdeführer unter Umständen Handlungen oder Maßnahmen bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Tätigkeiten seiner Brüder drohen könnten würde hingegen eine Recherche vor Ort erfordern. Ein allgemeines Recht auf eine solche besteht nicht (etwa VwGH 09.07.2019, Ra 2019/01/0155, m.w.N.). Ausgehend von entsprechenden festgestellten Länderinformationen zu möglichen Handlungen oder Maßnahmen gegenüber Familienangehörigen und den getroffenen sonstigen Tatsachenfeststellungen war das Bundesverwaltungsgericht jedoch ohnedies in der Lage zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft mit entsprechender Wahrscheinlichkeit Handlungen oder Maßnahmen seitens der Taliban drohen.

 

2.6.1.4. Dem Beweisantrag brauchte daher nicht nachgekommen zu werden.

 

2.6.2. Zum Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens:

 

2.6.2.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Tatsache, ob die Verletzung am Fuß von einem Messerstich stammt (VHS S. 10). Damit soll die "Glaubwürdigkeit" der Aussagen des Beschwerdeführers untermauert werden.

 

2.6.2.2. Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Aussagen - auch bei Beachtung seines Alters - zur Provenienz der Verletzung am Fuß widersprach (s. oben Pkt. III.2.22.). Ebenso ist im Hinblick auf die gegenständlich letztlich zu lösenden Rechtsfragen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, welche Relevanz ein Gutachten hätte. So kann aus der Tatsache einer Verletzung (und des Grunds dafür) nicht darauf geschlossen werden, dass diese von den Taliban stammt. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nicht die Glaubwürdigkeit an sich abgesprochen, sondern kam beweiswürdigend vielmehr aufgrund einer Gesamtschau auf zahlreiche Anhaltspunkte zu seinen Feststellungen zum behaupteten fluchtauslösenden Ereignis.

 

2.6.2.3. Auch diesem Beweisantrag brauchte daher nicht nachgekommen zu werden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu die oben unter A wiedergegebenen Entscheidungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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