VwGH Ra 2019/01/0155

VwGHRa 2019/01/01559.7.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des D H, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. März 2019, Zl. L521 2149052- 2/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §18 Abs1
AVG §46

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010155.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. Februar 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 9. Jänner 2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 8. März 2019 wurde über diesbezüglichen Antrag des Revisionswerbers die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2019 abgeschlossenen Verfahrens bewilligt (A) I.) und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (A) II.). Zudem sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (B) ).

4 Begründend führte das BVwG - soweit für die vorliegende Revision relevant - aus, der Revisionswerber stamme aus Kirkuk und sei als Polizist tätig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Revisionswerber unbefugt vom Polizeidienst entfernt habe, ein Haftbefehl wider ihn bestehe oder er von Behörden oder Gerichten gesucht werde.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Soweit die Revision in ihrem für die Zulässigkeit allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (vgl. etwa VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344, mwN) rügt, das BVwG habe sich mit Parteivorbringen des Revisionswerbers nicht auseinandergesetzt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht ausreichend ist, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz von geltend gemachten Verfahrensfehlern ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0409, mwN). Dieser Anforderung wird die Revision mit ihrem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.

10 Entgegen der Behauptung im Zulässigkeitsvorbringen hat sich das BVwG mit dem im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten Festnahmeauftrag auseinandergesetzt und ist aufgrund näherer beweiswürdigender Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werde könne, dass sich der Revisionswerber unbefugt vom Polizeidienst entfernt habe, ein Haftbefehl wider ihn bestehe und er von den irakischen Behörden gesucht werde. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das BVwG diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 21.12.2018, Ra 2018/01/0324, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht aufgezeigt.

11 Wenn die Revision darüber hinaus die Nichtvornahme von Erhebungen bei näher genannten irakischen Behörden bzw. die Nichtvornahme näher bezeichneter Ermittlungen rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0138, mwN). Dass dies vorliegend der Fall wäre, zeigt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits ausgesprochen hat, besteht kein allgemeines Recht auf Einzelfallprüfung durch Recherchen in der Heimat. Die Beurteilung einer solchen Notwendigkeit obliegt vielmehr der ermittelnden Behörde (vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2018/01/0355, mwN). 12 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juli 2019

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