AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W162.2167854.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2019, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Schiit, gehört der Volksgruppe der Belutschen an, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 07.11.2015 gab der damals minderjährige Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Daikundi stamme, drei Jahre lang die Grundschule besucht hätte und als Hilfsarbeiter gearbeitet hätte. Seine Eltern würden noch in Afghanistan leben. Als Fluchtgrund nannte er, dass sein Bruder vor etwa einem Jahr im Zuge eines Familienstreites ermordet worden sei. Sein Vater sei danach auch spurlos verschwunden. Seine Verwandtschaft, die auch seinen Bruder ermordet hätte, hätte auch ihn einmal erwischt und ihn geschlagen, sodass er das Bewusstsein verloren hätte. Seine Mutter hätte dann beschlossen, ihn von Afghanistan wegzuschicken, bevor sie ihn auch noch verliere.
Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Gutachten eingeholt, wonach das behauptete Lebensalter mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar sei. Er sei zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen ( XXXX Jahre). Der XXXX wurde aber als spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum festgestellt.
Im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2017 gab der nunmehr volljährige Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, dass er am XXXX geboren sei. Er hätte drei Jahre lang die Koranschule in seinem Heimatdorf besucht. Hin und wieder hätte er seinem Vater auf der Landwirtschaft ausgeholfen. Er sei Belutsche und schiitischer Moslem. Er hätte einen Onkel mütterlicherseits und einen väterlicherseits. Der Onkel väterlicherseits sei Chef bei den Taliban. Der Onkel mütterlicherseits lebe in der Nähe seines Heimatdorfes. Der Onkel väterlicherseits lebe auch in der Gegend von seinem Heimatdorf. Sein Onkel väterlicherseits hätte drei Kinder. Sodann gab er an, dass sie in seinem Heimatdorf leben würden. Sein Onkel mütterlicherseits hätte keine Kinder und lebe auch im Heimatdorf. Dieser sei verheiratet, hätte aber keine Kinder. Er hätte seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt.
Befragt zum Fluchtgrund gab er an, dass er seine Heimat verlassen hätte müssen, da sein Onkel väterlicherseits Chef der Taliban gewesen sei. Sein Vater sei verschwunden und sein Bruder getötet worden. Deshalb hätte ihn seine Mutter nach Europa geschickt. Er sei auch einmal zusammengeschlagen worden. Man erkenne noch seine Narbe. Sein Onkel väterlicherseits hätte den Bruder des Beschwerdeführers aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet. Die Grundstücke hätte sein Großvater seinen Kindern hinterlassen. Sein Onkel hätte aber nicht gewollt, dass sein Vater die Grundstücke für sich verwende. Er hätte alles für sich beansprucht. Sein Vater hätte von den Erträgen aus der Landwirtschaft gelebt. Diese seien ihre einzige Einnahmequelle gewesen. Der Beschwerdeführer sei zusammengeschlagen worden und hätte sich zwei Wochen nicht bewegen können. Er hätte Schmerzen am Oberkörper und in den Beinen gehabt. Zudem hätte er seinen Mund nicht bewegen können. Sein Bruder sei Ende Juli oder August 2014 getötet worden. Er selbst sei nicht dabei gewesen. Sein Vater hätte nach ca. einem Monat mit dem Onkel Frieden schließen wollen, jedoch sei es anscheinend zu keiner Lösung gekommen. Als er an diesem Tag zu einem Basar gegangen sei, sei er nicht mehr zurückgekommen. Der Beschwerdeführer hätte Angst um sein Leben gehabt, weshalb er das Land verlassen hätte. Er sei Ende Juli oder August 2015 ausgereist. In diesem einen Jahr nach der Ermordung seines Bruders hätte er wie ein Gefangener gelebt, da er nirgends hingehen hätte können, weil er Angst gehabt hätte, getötet zu werden. Der Vater sei ca. einen Monat nach dem Tod seines Bruders verschollen gewesen. Der Beschwerdeführer selbst sei einmal auf dem Rückweg von der Moschee nach Hause von seinem Onkel mit anderen Talibankämpfern abgepasst und zusammengeschlagen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, da er ohnmächtig geworden sei. Er sei erst wieder bei seiner Mutter zu sich gekommen. Das sei einmal passiert. Danach hätte er das Haus aus Angst um sein Leben nicht mehr verlassen. Sie hätten den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, da sein Onkel ein Talib sei. Er sei ebenfalls Belutsche, aber da er mächtig sei, sei es ihm möglich gewesen, Chef einer Talibangruppe zu werden.
Der Beschwerdeführer legte eine positive Deutschprüfungsbestätigung auf A2-Niveau und weitere Integrationsunterlagen vor.
Dem Beschwerdeführer wurde anschließend das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan übermittelt.
Hierzu gab der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 26.01.2017 eine Stellungnahme ab. Hierbei bekräftigte er im Wesentlichen erneut sein Fluchtvorbringen und gab an, dass eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar sei.
Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet wurde. Der Beschwerdeführer bekräftigte sein Fluchtvorbringen erneut, führte dieses genauer aus und gab darüber hinaus an, dass er als Mann im wehrfähigen Alter sowie als verwestlicht wahrgenommene Person ebenfalls gefährdet sei. Es seien zudem mangelhafte Länderfeststellungen getroffen worden. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei derart, dass ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei zumal er auch keine Unterstützung durch seine Familie erwarten könne. Überdies hätte der Beschwerdeführer ausgeprägte gesellschaftliche Anknüpfungspunkte und besuche die Handelsschule, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls unzulässig sei. Der Beschwerdeführer legte eine Schulbesuchsbestätigung einer Handelsschule, eine Deutschprüfungsbestätigung auf B1-Niveau, eine Anmeldung zu einem B2-Deutschkurs sowie eine Teilnahmebestätigung für ein StartWien Info-Modul vor.
Mit Schreiben vom 31.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das BVwG, in der er im Wesentlichen zunächst darauf hinwies, dass er als Belutsche und Schiit einer ethnischen und religiösen Minderheit angehöre und daher als vulnerable Person gelte. Schiiten würden gezielt vom IS angegriffen. Zudem wies er auf die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und Afghanistan allgemein hin. Überdies wurde auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen. Zudem sei auch eine Rückkehr nach Herat und Mazar-e Sharif nicht möglich, da die dortige Landwirtschaft infolge einer Dürre zusammengebrochen sei. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 25.09.2018 zu den Folgen der Dürre. Der Stellungnahme beigefügt waren die zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung, Auszüge aus dem Stahlmann-Gutachten und den UNHCR-RL sowie aus einem Urteil des französischen Verwaltungsgerichts, ein Zeugnis der Stadtgemeinde sowie mehrere Empfehlungsschreiben. Überdies wurde beantragt, neben dem Beschwerdeführer auch Zeugen einzuvernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2019 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zudem wurden zwei Zeugen einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Schiit, Angehöriger der Volksgruppe der Belutschen, aus Daikundi stammend, spricht Dari als Muttersprache, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Antragszeitpunkt war er minderjährig. Er hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie (Vater, Mutter, Bruder) im gemeinsamen Familienverband zusammengelebt. Er ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und hatte überwiegend Kontakt mit Afghanen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und besuchte drei Jahre lang die Koranschule in Afghanistan. Er hat Berufserfahrung als Landwirt, da er seinem Vater in der Landwirtschaft half.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie in Daikundi hat. Es kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihn diese bei einer Rückkehr finanziell unterstützen könnte und auch tatsächlich würde.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Festgestellt wird insbesondere, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits in Afghanistan drohe, unglaubwürdig ist.
Des Weiteren droht ihm auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt hat. Gleichsam wird festgestellt, dass nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Zudem hatte er in Afghanistan auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Belutschen und dem schiitischen Glauben verfolgt werden.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Hilfstätigkeit als Landwirt.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit November 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat mit Ausnahme von Freunden keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Deutschkurse besucht, eine Deutschprüfung auf B1-Niveau positiv absolviert und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Seit dem Schuljahr 2016/17 besucht er erfolgreich die Handelsschule. Er hat im August 2018 gemeinnützige Hilfstätigkeiten in der Verwaltung/Buchhaltung bei einer Stadtgemeinde ausgeübt. Er ist Mitglied in einem Kickbox-Verein. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Zu Afghanistan:
1. Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).
* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).
* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)
* Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).
* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).
* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).
* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).
* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).
* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).
* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).
* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).
* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
* Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).
Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten
Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)
Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).
Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
* Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).
* Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .
* Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am 21. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018).
* Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).
* Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017).
* Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).
* Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017).
* In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017).
Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung:
Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:
* Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).
* Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).
* Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).
Zivilist/innen
Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA
2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).
Konkrete Informationen zu Zahlen und Tätern können dem Subkapitel "Regierungsfeindliche Gruppierungen" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).
Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen.
Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).
Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).
Weiterführende Informationen zu den regierungsfreundlichen Gruppierungen können dem Kapitel "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:
das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).
Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).
Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).
Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).
Taliban
Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).
Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).
Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).
Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018).
Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).
Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr 2016. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).
Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018).
Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017).
Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr (2017) durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018).
Haqqani-Netzwerk
Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017).
Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017).
Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017).
Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).
Al-Qaida
Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017).
Drogenanbau
In den Jahren 2016 - 2017 haben sich die Flächen zum Mohnanbau für Opium um 63% vergrößert und kommen nun auf 328.000 Hektar; insgesamt verstärkte sich die Opiumproduktion um 87% und damit auf 9.000 metrische Tonnen - die größte Menge in der afghanischen Geschichte. Die stärkste Expansion der Mohanbauflächen war in der Provinz Helmand zu verzeichnen, die als Zentrum der Opiumproduktion erachtet wird: eine Fläche von 144.000 Hektar ist dort dem Mohnanbau gewidmet. Der Mohnanbau hat sich landesweit verstärkt, auch in nördlichen Provinzen, wie z.B. Balkh und Jawzjan (UNODC 11.2017).
Unterstützt von ihren internationalen Partnern führt die afghanische Regierung weiterhin Operationen zur Drogenbekämpfung durch. Im gesamten Jahr 2017 wurden von afghanischen Exekutivbehörden 445 solcher Einsätze durchgeführt. Beschlagnahmt wurden dabei: 391kg Heroin, 31kg Morphium, 8.141kg Opium, 2 kg Methamphitamine, 38.547 kg Haschisch, 1.256 kg fester Vorläuferchemikalien, 1.437 flüssige Vorläuferchemikalien und 1.590 Tabletten synthetischer Drogen (MDMA - 3,4-methylenedioxymethamphetamine); diese Beschlagnahmungen führten zu 531 Verhaftungen. Die beschlagnahmte Menge an Opiaten ist die höchste registrierte Menge seit dem Jahr 2012. Auch hat sich der Preis für Opium erheblich reduziert (-41%), was mit einer großen Ernte in Verbindung gebracht wird; reduziert hat sich auch der Heroinpreis (-7%) (UNGASC 27.2.2018).
Im letztem Quartal 2017 wurden 750 Hektar Mohnanbauflächen in den Provinzen Nangarhar, Kandahar, Badakhshan, Balkh, Kunar, Kapisa, Laghman, Ghor, Herat, Badghis, Nimroz, Takhar, und Kabul vernichtet. Der UN zufolge wurden in den letzten drei Jahren in den nördlichen Regionen keine Mohnanbauflächen vernichtet, außer in den Provinzen Sar-e Pul und Balkh im Jahr 2017 - wo insgesamt 25 Hektar zerstört wurden. Ebenso wurden im Jahr 2017 im Süden des Landes keine Mohnanbauflächen zerstört; die Ausnahme bildet Kandahar - dort wurden 48 Hektar zerstört (SIGAR 30.1.2018).
Quellen:
- AAN - Afghan Analysts Network (6.6.2018): Surrounding the Cities:
The meaning of the latest battle for Farah (I), https://www.afghanistan-analysts.org/surrounding-the-cities-the-meaning-of-the-latest-battle-for-farah-i/ , Zugriff 11.6.2018
- AAN - Afghan Analysts Network (5.2.2018): Five Questions to Make Sense of the New Peak in Urban Attacks and a Violent Week in Kabul, https://www.afghanistan-analysts.org/five-questions-to-make-sense-of-the-new-peak-in-urban-attacks-and-a-violent-week-in-kabul/ , Zugriff 19.3.2018
- AAN - Afghan Analysts Network (17.3.2017): Non-Pashtun Taleban of the North (2): Case studies of Uzbek Taleban in Faryab and Sar-e Pul,
https://www.afghanistan-analysts.org/non-pashtun-taleban-of-the-north-2-case-studies-of-uzbek-taleban-in-faryab-and-sar-e-pul/ , Zugriff 8.5.2018
- AAN - Afghan Analysts Network (17.10.2017): Jihadi Commuters: How the Talben cross the Durand Line, https://www.afghanistan-analysts.org/jihadi-commuters-how-the-taleban-cross-the-durand-line/ , Zugriff 8.5.2018
- AD - Analisi Difesa (20.5.2018): Afghanistan: dilaga l'offensiva di primavera Talebana,
http://www.analisidifesa.it/2018/05/afghanistan-dilaga-loffensiva-di-primavera-talebana/ , Zugriff 23.5.2018
- AJ - Al Jazeera (11.6.2018): Afghanistan: At least twelve killed in Kabul suicide blast,
https://www.aljazeera.com/news/2018/06/afghanistan-dozen-killed-kabul-suicide-blast-180611102329495.html , Zugriff 12.6.2018
- AJ - Al Jazeera (22.5.2018): Afghanistan: Policemen killed in deadly Taliban attacks in Ghazni, https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-policemen-killed-deadly-taliban-attacks-ghazni-180522085446606.html , Zugriff 23.5.2018
- AJ - Al Jazeera (13.5.2018): Afghanistan: Government building attacked in Jalalabad, 12 dead, https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-blasts-gunfire-rock-jalalabad-180513091500555.html , Zugriff 23.5.2018
- AJ- Al Jazeera (6.5.2018): Afghanistan: Khost mosque blast kills 14, wounds dozens,
https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-khost-mosque-blast-kills-13-wounds-dozens-180506130432721.html , Zugriff 7.5.2018
- AJ - Al Jazeera (30.4.2018): Twin ISIL suicide blasts kill 29 in Afghanistan's
Kabul,https://www.aljazeera.com/news/2018/04/twin-explosions-kill-20-afghanistan-kabul-180430051432828.html , Zugriff 30.4.2018
- AJ - al-Jazeera (8.3.2018): US lauds Afghan offer to open talks with Taliban,
https://www.aljazeera.com/news/2018/03/lauds-afghan-offer-open-talks-taliban-180307065610670.html , Zugriff 23.3.2018
- AJ - al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,
http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html , Zugriff 20.6.2017
- AN - Arab News (6.3.2018): Daesh struggling for survival, say Afghan officials, http://www.arabnews.com/node/1260501/world , Zugriff 19.3.2018
- AP - Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,
https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494 , Zugriff 30.1.2018
- APN - Afghanistan Press News (30.4.2018a): Double Kabul suicide bombing kills 25, including 9 reporters, https://www.apnews.com/d80de03712f3400ab31b5d28ef3ec3ab/Double-Kabul-suicide-bombing-kills-25 ,-including-journalists, Zugriff 30.4.2018
- APN - Afghanistan Press News (30.4.2018b): The Latest: BBC Afghan reporter killed in eastern province, https://www.apnews.com/6aff67f2c80648ec8b68894c8489ba3b/The-Latest:-At-least-4-killed-in-Kabul-blasts?utm_campaign=SocialFlowutm_source=Twitterutm_medium=AP , Zugriff 30.4.2018
- ARN - Ariana News (21.5.2018): Explosions at a voters' registration center in Kheway district of Nangarhar province on Monday killed one police soldier, local officials said, https://ariananews.af/twin-blasts-hit-voters-registration-center-in-nangarhar/ , Zugriff 22.5.2018
- BBC (21.3.2018): Kabul Sakhi shrine: 'Dozens dead' in New Year attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-43484206 , Zugriff 22.3.2018
- BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374 , Zugriff 29.1.2018
- BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271 , Zugriff 29.1.2018
- BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517 , Zugriff 29.1.2018
- BBC (3.8.2017): Afghan mosque attack: Father of teen roboticist among victims in Herat, http://www.bbc.com/news/world-asia-40818787 , Zugriff 22.3.2018
- BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903 , Zugriff 20.6.2017
- CNN - Cable News Network (30.5.2018): ISIS claims attack on Afghan Interior Ministry,
- DW - Deutsche Welle (6.5.2018): Tote bei neuem Anschlag in Afghanistan,
http://www.dw.com/de/tote-bei-neuem-anschlag-in-afghanistan/a-43675137 , Zugriff 7.5.2018
- DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097 , Zugriff 11.6.2018
- DZ - Die Zeit (30.4.2018): Mindestens 25 Tote nach Doppelanschlag in Kabul,
- https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-04/afghanistan-kabul-anschlaege-explosionen-tote , Zugriff 30.4.2018
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.10.2017): Talibanangriff in Kandahar fordert zahlreiche Tote, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kandahar-taliban-angriff-auf-militaerbasis-fordert-zahlreiche-tote-15253597.html , Zugriff 19.3.2018
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html , Zugriff 20.6.2017
- FN - Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue,
http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159 , Zugriff 21.6.2017
- Focus (30.4.2018): Journalisten unter Dutzenden Opfern bei Anschlag in Kabul,
https://www.focus.de/politik/ausland/konflikte-anschlaege-in-afghanistan-tote-und-zahlreiche-verletzte_id_8850885.html , Zugriff 30.4.2018
- Gandhara (11.6.2018): Attacks Across Afghanistan Kill Dozens, https://gandhara.rferl.org/a/attacks-across-afghanistan-kill-dozens/29283626.html , Zugriff 12.6.2018
- JD News (12.3.2018): Marines see Afghan forces improve in Helmand battles,
http://www.jdnews.com/news/20180205/marines-see-afghan-forces-improve-in-helmand-battles , Zugriff 20.3.2018
- HRW - Human Rights Watch (26.1.2018): Afghanistan Events of 2017, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/afghanistan , Zugriff 26.3.2018
- IM - Il Messaggero (30.4.2018): Afghanistan, duplice attentato a Kabul: 29 morti, 9 sono giornalisti. A Kandahar strage di bimbi, https://www.ilmessaggero.it/primopiano/esteri/attentato_kabul_jandahar_strage_30_aprile_2018-3701800.html , Zugriff 30.4.2018
- INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Gross Incident Data, http://ngosafety.org/country/afghanistan , Zugriff 28.3.2018
- Khaama Press (13.8.2017): Taliban capture control of Ghormach in northern Faryab province,
https://www.khaama.com/taliban-capture-control-of-ghormach-in-northern-faryab-province-03347/ , Zugriff 20.3.2018
- Gandhara (30.5.2018): Deadly Attack On Interior Ministry In Kabul Repelled, Officials Say,
https://gandhara.rferl.org/a/deadly-attack-on-interior-ministry-in-kabul-repelled-officials-say/29259853.html , Zugriff 1.6.2018
- LIGM - Lead Inspector General Mission (15.2.2018): Operation Freedom's Sentinel,
https://media.defense.gov/2018/Feb/15/2001878589/-1/-1/1/FY2018_LIG_OCO_OFS_Q1_DEC2017.PDF , Zugriff 20.3.2018
- LWJ - Long War Journal (28.4.2017): Taliban announces start of 'Operation Mansouri',
https://www.longwarjournal.org/archives/2017/04/taliban-announce-start-of-operation-mansouri.php , Zugriff 20.3.2018
- LWJ - Long War Journal (20.4.2018): In Helmand, Taliban dominates security situation,
https://www.longwarjournal.org/archives/2018/04/in-helmand-taliban-dominates-security-situation.php , Zugriff 28.6.2018
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.4.2018): Mindestens 57 Tote bei Anschlag auf Zentrum für Wählerregistrierung in Kabul, https://www.nzz.ch/international/mindestens-vier-tote-bei-anschlag-auf-zentrum-fuer-waehlerregistrierung-in-kabul-ld.1379637 , Zugriff 7.5.2018
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.3.2018): Blutiges Frühjahrsfest in Kabul,
https://www.nzz.ch/international/mindestens-acht-tote-bei-anschlag-am-afghanischen-neujahrstag-in-kabul-ld.1367988 , Zugriff 22.3.2018
- NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html , Zugriff 11.6.2018
- NYT - The New York Times (27.3.2018): Taliban's Rare Silence on Talks Charges Up a New Peace Conference, https://www.nytimes.com/2018/03/27/world/asia/afghan-taliban-peace-talks.html , Zugriff 29.3.2018
- NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2018/01/21/world/asia/afghanistan-hotel-attack.html , Zugriff 29.1.2018
- ODI - Overseas Development Institute (6.2018): Life under the Taliban shadow government,
https://www.odi.org/sites/odi.org.uk/files/resource-documents/12269.pdf , Zugriff 29.6.2018
- Pajhwok (13.5.2018): 10 dead, 40 wounded in Jalalabad suicide attack, gunfire,
https://www.pajhwok.com/en/subscription-required?redirect_from=514302 , Zugriff 23.5.2018
- Pajhwok (9.5.2018): Police among 4 dead as blasts, clashes rock Kabul,
https://www.pajhwok.com/en/2018/05/09/police-among-4-dead-blasts-clashes-rock-kabul , Zugriff 23.5.2018
- Pajhwok (30.4.2018): 25 killed, 49 wounded as twin suicide attacks hit capital,
https://www.pajhwok.com/en/2018/04/30/25-killed-49-wounded-twin-suicide-attacks-hit-capital , Zugriff 30.4.2018
- Pajhwok (13.3.2018): 29 Taliban killed in Helmand, Ghazni operations,
https://www.pajhwok.com/en/2018/03/13/29-taliban-killed-helmand-ghazni-operations , Zugriff 19.3.2018
- Pajhwok (20.2.2018): Both Taliban, ALP take ushr from Tagab residents,
https://www.pajhwok.com/en/2018/02/20/both-taliban-alp-take-ushr-tagab-residents , Zugriff 21.3.2018
- Pajhwok (2.8.2017): Attack on Shi'ite mosque in Afghan city kills at least 29,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/attack-on-shiite-mosque-in-afghan-city-kills-at-least-29-idUSKBN1AH4VY , Zugriff 22.3.2018
- Reuters (11.6.2018): Suicide bomber kills 13, including women, outside Afghan ministry,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/suicide-bomber-kills-13-including-women-outside-afghan-ministry-idUSKBN1J70Z7 , Zugriff 12.6.2018
- Reuters (5.6.2018): Afghan President backs suicide bomb fatwa after 14 killed,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/afghan-president-backs-suicide-bomb-fatwa-after-14-killed-idUSKCN1J10L2 , Zugriff 7.6.2018
- Reuters (30.3.2018): As Afghan forces squeeze in Helmand, Taliban focus shifts,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban/as-afghan-forces-squeeze-in-helmand-taliban-focus-shifts-idUSKBN1H60IQ , Zugriff 28.6.2018
- Reuters (9.3.2018): Suicide bomb kills at least seven at Shi'ite gathering in Kabul,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/suicide-bomb-kills-at-least-seven-at-shiite-gathering-in-kabul-idUSKCN1GL0WI , Zugriff 22.3.2018
- Reuters (28.2.2018): Afghanistan's Ghani offers talks with Taliban 'without preconditions',
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban/afghanistans-ghani-offers-talks-with-taliban-without-preconditions-idUSKCN1GC0J0 , Zugriff 21.3.2018
- Reuters (29.1.2018): Eleven Afghan soldiers killed in latest attack in Kabul,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/eleven-afghan-soldiers-killed-in-latest-attack-in-kabul-idUSKBN1FI07M , Zugriff 11.6.2018
- Reuters (27.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086 , Zugriff 29.1.2018
- Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC , Zugriff 29.1.2018
- Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9 , Zugriff 29.1.2018
- Reuters (28.4.2017): Afghan Taliban launch spring offensive as U.S. reviews strategy,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban/afghan-taliban-launch-spring-offensive-as-u-s-reviews-strategy-idUSKBN17U0E9 , Zugriff 20.3.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (5.6.2018): Ghani Says Kabul Attack 'Against Values Of Islam', Backs Suicide Bomb Fatwa, https://www.rferl.org/a/afghanistan-ghani-says-kabul-attack-against-values-of-islam-backs-suicide-bomb-fatwa/29271979.html , Zugriff 7.6.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (19.5.2018): UN Condemns Deadly Attack On Afghan Cricket Match, https://www.rferl.org/a/explosions-cricket-match-jalalabad-kill-at-least-eight-nangarhar-province-afghan/29236802.html , Zugriff 23.5.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (23.3.2018): Afghanistan, U.S. Seek To Protect Families Of Taliban Leaders Looking For Peace, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-us-protect-taliban-families-seeking-peace/29116875.html , Zugriff 23.3.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (21.3.2018): Dozens Killed In New Year Attack In Kabul, https://www.rferl.org/a/afghanistan-kabul-mosque-suicide-blast-norouz/29112773.html , Zugriff 22.3.2018
- SBS (28.2.2018): Afghan attacks are 'sign of desperation', https://www.sbs.com.au/news/afghan-attacks-are-sign-of-desperation , Zugriff 28.2.2018
- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-04-30qr.pdf , Zugriff 22.5.2018
- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-01-30qr.pdf , Zugriff 26.3.2018
- Slate (22.4.2018): ISIS Suicide Bomber Kills at Least 50 Outside Afghanistan Voter Registration Center, https://slate.com/news-and-politics/2018/04/isis-suicide-bomber-kills-at-least-50-outside-afghanistan-voter-registration-center.html , Zugriff 7.5.2018
- Spiegel (30.4.2018): Elf Kinder sterben bei Anschlag auf Nato-Konvoi,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-elf-kinder-sterben-bei-anschlag-auf-nato-in-kandahar-a-1205532.html , Zugriff 7.5.2018
- Telegraph (20.10.2017): Afghanistan hit by suicide bomb attacks on mosques leaving 63 dead,
https://www.telegraph.co.uk/news/2017/10/20/afghanistan-hit-suicide-bomb-attacks-mosques-leaving-63-dead/ , Zugriff 22.3.2018
- TG - The Guardian (20.5.2018): Eight killed in bomb attack on cricket match in Afghanistan,
https://www.theguardian.com/world/2018/may/20/deaths-bomb-attack-cricket-match-jalalabad-afghanistan , Zugriff 23.5.2018
- TG - The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan , Zugriff 29.1.2018
- TG - The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing,
https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance , Zugriff 29.1.2018
- TG - The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens,
https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast , Zugriff 29.1.2018
- TG - The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan , Zugriff 29.1.2018
- TG - The Guardian (20.10.2017): Dozens killed in twin bombings of mosques in Afghanistan,
https://www.theguardian.com/world/2017/oct/20/dozens-killed-in-twin-bombings-of-mosques-in-afghanistan , Zugriff 22.3.2018
- TI - The Intercept (1.5.2018): Ten Journalists were just killed in Afghanistan. Please stfu about the white house correspondents' dinner,
https://theintercept.com/2018/05/01/ten-journalists-were-just-killed-in-afghanistan-please-stfu-about-the-white-house-correspondents-dinner/ , Zugriff 7.5.2018
- TNI - The News International (19.5.2018): Imran, ICC condemn terrorist attack on Jalalabad cricket ground, https://www.thenews.com.pk/latest/318861-imran-icc-condemn-terrorist-attack-on-jalalabad-cricket-ground , Zugriff 23.5.2018
- Tolonews (7.6.2018): Afghan Govt Announces Ceasefire With Taliban, https://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-govt-announces-ceasefire-taliban , Zugriff 7.6.2018
- Tolonews (19.5.2018): Multiple Blasts At Nangarhar Stadium Leave Eight Dead,
https://www.tolonews.com/afghanistan/multiple-blasts-nangarhar-stadium-leave-eight-dead , Zugriff 23.5.2018
- Tolonews (13.5.2018): 9 Killed, Over 30 Wounded in Gunfight in Nangarhar,
https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-gunfire-reported-nangarhar ’s-jalalabad-city, Zugriff 23.5.2018
- Tolonews (9.5.2018): Gunmen Storm Kabul Police Headquarters; 2 Soldiers Killed,
https://www.tolonews.com/afghanistan/explosions-reported-kabul-casualties-feared , Zugriff 23.5.2018
- Tolonews (6.5.2018): IED Blast Targets Registration Center in Khost, 17 Killed,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/ied-blast-targets-voter-registration-center-khost-12-killed , Zugriff 7.5.2018
- Tolonews (30.4.2018a): Death Toll Rises To 29 In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/death-toll-rises-25-kabul-explosion , Zugriff 30.4.2018
- Tolonews (30.4.2018b): 11 Madrassa Students Killed In Kandahar Explosion,
https://www.tolonews.com/afghanistan/11-madrassa-students-killed-kandahar-explosion , Zugriff 7.5.2018
- Tolonews (29.4.2018): Six Wounded in Blast Close to Registration Center,
https://www.tolonews.com/afghanistan/five-civilians-wounded-nangarhar-explosion , Zugriff 22.5.2018
- Tolonews (22.4.2018): Public Health Revises Death Toll To 52 In Kabul Bombing,
https://www.tolonews.com/afghanistan/public-health-revises-death-toll-48-kabul-bombing , Zugriff 7.5.2018
- Tolonews (10.1.2018): MPs Accuse Govt Of Inflating Daesh Numbers, https://www.tolonews.com/afghanistan/mps-accuse-govt-inflating-daesh-numbers , Zugriff 22.3.2018
- TRT - Turkish Radio and Television Corporation (19.5.2018):
Multiple blasts at Afghanistan stadium kill at least 10: officials, https://www.trtworld.com/asia/multiple-blasts-at-afghanistan-stadium-kill-at-least-10-officials-17580 , Zugriff 23.5.2018
- UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (12.4.2018):
Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2018,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_first_quarter_2018_report_11_april.pdf , Zugriff 24.5.2018
- UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (2.2018): Protection of Civilians in Armed Conflict: Annual Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2017_final_150218.pdf , Zugriff 24.5.2018
- UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.11.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict: Attacks Against Places of Worship, Religious Leaders and Worshippers, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_report_on_attacks_against_places_of_worship_7nov2017_0.pdf , Zugriff 20.12.2017
- UNGASC - General Assembly Security Council (27.2.2018): UN The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of February 27th, http://undocs.org/S/2018/165 , Zugriff 20.3.2018
- UNGASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/1056 , Zugriff 20.12.2017
- UNGASC - General Assembly Security Council (10.8.2017): Speical Report on the strategic review of the United Nations Assistance in Afghanistan, Report of the Secretary-General, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_the_strategic_review_of_the_united_nations_assistance_mission_in_afghanistan.pdf , Zugriff 7.5.2018
- UNGASC - General Assembly Security Council (9.3.2017): the situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of March 3rd 2017 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf , Zugriff 28.3.2018
- UNGASC - General Assembly Security Council (15.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of March 7th 2016 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1605468.pdf , Zugriff 28.3.2018
- UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk , Zugriff 20.6.2017
- UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017):
Afghanistan Opium Survey 2017,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_web.pdf , Zugriff 16.3.2018
- USDOD - United States Deapartment of Defense (1.3.2018): Officials Note Progress in Afghanistan, Difficulty for Taliban, https://www.defense.gov/News/Article/Article/1471301/officials-note-progress-in-afghanistan-difficulty-for-taliban/ , Zugriff 23.3.2018
- USDOD - United States Deapartment of Defense (12.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225-Report-Dec-2017.pdf , Zugriff 20.3.2018
- USIP - United States Institute of Peace (24.4.2018): ISIS Attack on Afghan Voting Center Aims to Sow Ethnic Division, https://www.usip.org/publications/2018/04/isis-attack-afghan-voting-center-aims-sow-ethnic-division , Zugriff 7.5.2018
- VoA - Voice of America (10.1.2018): IS Leaflets Threaten Residents in Restive Afghan Province,
https://www.voanews.com/a/islamic-state-afghanistan-ghazni/4202900.html , Zugriff 19.3.2018
- VoA - Voice of America (1.7.2017): What Is the Haqqani Network?, https://www.voanews.com/a/what-haqqani-network/3883271.html , Zugriff 23.3.2018
- WSJ - Wall Street Journal (21.3.2018): Suicide Bomber, in Crowd of New Year Pilgrims, Kills Dozens in Kabul, https://www.wsj.com/articles/suicide-bomber-in-crowd-of-new-year-pilgrims-kills-dozens-1521630534?mod=e2fb , Zugriff 21.3.2018
- Xinhua (18.3.2018): 2 local Taliban commanders killed in N. Afghanistan clash,
http://www.xinhuanet.com/english/2018-03/14/c_137038865.htm , Zugriff 19.3.2018
1.1. Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).
Quellen:
- AAN - Afghan Analysts Network (5.2.2018): Five Questions to Make Sense of the New Peak in Urban Attacks and a Violent Week in Kabul, https://www.afghanistan-analysts.org/five-questions-to-make-sense-of-the-new-peak-in-urban-attacks-and-a-violent-week-in-kabul/ , Zugriff 26.3.2018
- ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (23.2.2018):
Islamic State in Afghanistan,
https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ , Zugriff 8.3.2018
- AJ - Al Jazeera (30.4.2018): Twin ISIL suicide blasts kill 29 in Afghanistan's Kabul,
https://www.aljazeera.com/news/2018/04/twin-explosions-kill-20-afghanistan-kabul-180430051432828.html , Zugriff 23.5.2018
- AT - Afghan Times (18.3.2018): US arbitrary house searches divesting freedom of residents, http://afghanistantimes.af/us-arbitrary-house-searches-divesting-freedom-residents/ , Zugriff 26.3.2018
- CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):
Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/ تخمین نفوس/Final Population 1396.pdf, Zugriff 4.5.2018
- Dawan (31.1.2018): 27 Taliban, Haqqani Network suspects handed over to Afghanistan last year: FO, https://www.dawn.com/news/1386289/27-taliban-haqqani-network-suspects-handed-over-to-afghanistan-last-year-fo , Zugriff 27.3.2018
- DW - Deutsche Welle (27.3.2018): Why Central Asian states want peace with the Taliban,
http://www.dw.com/en/why-central-asian-states-want-peace-with-the-taliban/a-43150911 , Zugriff 27.3.2018
- EASO - European Asylum Support Office (12.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1zoom=auto ,-468,842, Zugriff 9.3.2018
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.4.2018): Zahl der Toten steigt auf 48,
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/mindestens-31-tote-bei-anschlag-in-kabul-15554490.html , Zugriff 23.5.2018
- Khaaam Press (26.3.2018): Karzai condemn Kabul blast targeting Pashtun Protection Movement supporters, https://www.khaama.com/karzai-condemn-kabul-blast-targeting-pashtun-protection-movement-supporters-04722/ , Zugriff 26.3.2018
- LAT - Los Angeles Times (26.3.2018): As war's toll grows in Kabul, the dead fight for space with the living, http://www.latimes.com/world/asia/la-fg-afghanistan-cemetery-20180326-story.html , Zugriff 27.3.2018
- MF - Mena FN (18.3.2018): Afghanistan- US arbitrary house searches divesting freedom of residents, http://menafn.com/1096611104/Afghanistan-US-arbitrary-house-searches-divesting-freedom-of-residents , Zugriff 27.3.2018
- NYT - The New York Times (9.3.2018): Hazaras Protest After an ISIS Attack Kills 10 in Kabul,
https://www.nytimes.com/2018/03/09/world/asia/suicide-attack-kabul-hazaras.html , Zugriff 27.3.2018
- Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile , Zugriff 26.3.2018
- Reuters (14.3.2018): U.S. looks to protect Afghan capital against Taliban bombings,
https://in.reuters.com/article/afghanistan-usa/u-s-looks-to-protect-afghan-capital-against-taliban-bombings-idINKCN1GQ22O , Zugriff 27.3.2018
- Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7 , Zugriff 20.9.2017
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (17.3.2018): Suicide Car-Bomb Attack Kills At Least Three In Kabul, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-kabul-suicide-attack/29105645.html , Zugriff 27.3.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (30.1.2018): Pakistan Says 27 Militants Handed Over To Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/pakistan-taliban-haqqani-handover-afghanistan/29009651.html , Zugriff 27.3.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (7.2.2018): New Security Plan In Kabul After Deadly Attacks, https://www.rferl.org/a/afghanistan-kabul-security-plan-deadly-attacks/29025895.html , Zugriff 26.3.2018
- RS - Resolute Support Afghanistan (28.2.2018): Kabul security:
capital city getting an upgrade, http://www.rs.nato.int/news-center/feature-stories/2018-feature-stories/kabul-security-capital-city-getting-an-upgrade.aspx , Zugriff 26.3.2018
- SCR - Security Council Report (3.2018): March 2018 Monthly Forecast,
http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2018-03/afghanistan_24.php , Zugriff 26.3.2018
- TG - The Guardian (15.3.2018): Pressure builds in 'powderkeg' Kabul as refugees return home,
https://www.theguardian.com/cities/2018/mar/15/kabul-afghanistan-refugees-return-pakistan-internally-displaced-people , Zugriff 27.3.2018
- Tolonews (1.3.2018): Senior Military Officers Review Kabul Checkpoints,
https://www.tolonews.com/afghanistan/senior-military-officers-review-kabul-checkpoints , Zugriff 26.3.2018
- Tolonews (25.2.2018): Afghanistan Looks to Increase Air Cargo Exports to Kazakhstan,
https://www.tolonews.com/business/afghanistan-looks-increase-air-cargo-exports-kazakhstan , Zugriff 27.3.2018
- Tolonews (7.2.2018): Security Check Points Stepped Up In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/security-check-points-stepped-kabul , Zugriff 26.3.2018
- Tolonews (31.1.2018): Govt Under Fire After Daesh House Found In Kabul,
https://www.tolonews.com/afghanistan/govt-under-fire-after-daesh-house-found-kabul , Zugriff 26.3.2018
- Tolonews (10.9.2017): IDB Lends Kabul $74 Million For Ring Road, https://www.tolonews.com/index.php/business/idb-lends-kabul-74-million-ring-road , Zugriff 27.3.2018
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):
Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf , Zugriff 1.3.2018
- UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security http://undocs.org/S/2018/165 , Zugriff 15.3.2017
- UN OCHA - United Nations office for the Coordination of Humanitarian Response (4.2014): Kabul Province District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Kabul.pdf , Zugriff 26.3.2018
- UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017):
Afghanistan Opium Survey 2017,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_web.pdf , Zugriff 13.3.2018
- VoA - Voice of America (19.3.2018): Nicholson: US Planning Religious, Diplomatic, Military and Social Pressure on Taliban, https://www.voanews.com/a/john-nicholson-us-religious-diplomatic-military-social-pressure-taliban-afghanistan/4305595.html , Zugriff 23.3.2018
- VoA - Voice of America (1.6.2017): What Is the Haqqani Network?, https://www.voanews.com/a/what-haqqani-network/3883271.html , Zugriff 27.3.2018
1.2. Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).
Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).
Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:
Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3).
Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).
Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).
Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).
In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Balkh
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).
Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh
Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).
Quellen:
- SACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (23.2.2018):
Islamic State in Afghanistan,
https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 26.3.2018
- BBC (17.6.2017): Afghan soldier attacks US troops at Camp Sheheen, http://www.bbc.com/news/world-asia-40314612 , Zugriff 28.3.2018
- BBC (22.4.2017): Afghan casualties in Taliban Mazar-e Sharif attack pass 100, http://www.bbc.com/news/world-asia-39672357 , Zugriff 28.3.2018
- BFA Staatendokumentation (4.2018): FFM Bericht Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html , Zugriff 7.5.2018
- CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):
Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/ تخمین نفوس/Final Population 1396.pdf, Zugriff 4.5.2018
- EASO - European Asylum Support Office (12.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1zoom=auto ,-468,842, Zugriff 9.3.2018
- iHLS - Israel's Home Land Security (28.3.2018): 3D Printer to Produce Military Spare Parts On Site, https://i-hls.com/archives/82228 , Zugriff 28.3.2018
- Khaama Press (16.1.2018): Clashes in Balkh province leaves over 20 militants dead, wounded,
https://www.khaama.com/clashes-in-balkh-province-leaves-over-20-militants-dead-wounded-04273/ , Zugriff 29.3.2018
- Khaama Press (20.8.2017): Taliban rejects Ata Mohammad Noor's claims during Balkh operations, https://www.khaama.com/taliban-rejects-ata-mohammad-noors-claims-during-balkh-operations-03394/ , Zugriff 28.3.2018
- Pajhwok (21.8.2017): Balkh's Chamtal district cleaned up from rebels,
https://www.pajhwok.com/en/2017/08/21/balkh ’s-chamtal-district-cleaned-rebels, Zugriff 28.3.2018
- Pajhwok (10.7.2017): 60 rebels killed, 100 wounded in Balkh, Jawzjan operations,
https://www.pajhwok.com/en/2017/07/10/60-rebels-killed-100-wounded-balkh-jawzjan-operations , Zugriff 28.3.2018
- Pajhwok (7.6.2017): Poverty alleviation project launched in Balkh, https://www.pajhwok.com/en/2017/06/07/poverty-alleviation-project-launched-balkh , Zugriff 28.3.2018
- Pajhwok (o.D.y): Background Profile of Balkh, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-balkh , Zugriff 28.3.2018
- PT - Pakistan Today (6.3.2018): Taliban key commander among 4 killed in Afghan northern Balkh province, https://www.pakistantoday.com.pk/2018/03/06/taliban-key-commander-among-4-killed-in-afghan-northern-balkh-province/ , Zugriff 28.3.2018
- Reuters (22.3.2018): Powerful Afghan governor defying President Ghani agrees to go,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-governor/powerful-afghan-governor-defying-president-ghani-agrees-to-go-idUSKBN1GY1PU , Zugriff 28.3.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Free Liberty (23.3.2018):
Powerful Afghan Governor Resigns, Ending Standoff With Ghani, https://en.radiofarda.com/a/afghanistan-powerful-governor-resigns-noor-ghani/29116004.html , Zugriff 28.3.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Free Liberty (9.2015):
Afghanistan's New Northern Flash Points, http://www.rferl.org/fullinfographics/infographics/27013992.html?nocache=0 , Zugriff 28.3.2018
- Tolonews (24.3.2018): New Balkh Governor Vows To Fight Corruption, Ensure Security,
https://www.tolonews.com/afghanistan/new-balkh-governor-vows-fight-corruption-ensure-security , Zugriff 28.3.2018
- Tolonews (18.3.2018): Dozens Of Insurgents Killed In ANSF Operations,
https://www.tolonews.com/afghanistan/52-insurgents-killed-or-wounded-ansf-operations , Zugriff 28.3.2018
- Tolonews (7.3.2018): Taliban Local Commander Killed In Balkh Clash,
https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-local-commander-killed-balkh-clash , Zugriff 28.3.2018
- Tolonews (22.4.2017): 209 Shaheen Corps: The Base The Taliban Attacked,
https://www.tolonews.com/afghanistan/209-shaheen-corps-base-taliban-attacked , Zugriff 28.3.2018
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):
Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf , Zugriff 1.3.2018
- UN OCHA (4.2014): Balkh Province District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Balkh.pdf , Zugriff 9.3.2018
1.3. Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).
Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).
Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).
Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).
Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).
Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Herat
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;
vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;
vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).
Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).
ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project - Islamic State in Afghanistan,
https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 19.3.2018
- AF - Asia Foundation (14.3.2018): A Pipeline for Landlocked Afghanistan: Can It Help Deliver Peace?, https://asiafoundation.org/2018/03/14/pipeline-landlocked-afghanistan-can-help-deliver-peace/ , Zugriff 19.3.2018
- AJ - Al Jazeera (25.6.2017): Taliban attack targets police in Afghanistan's Herat,
https://www.aljazeera.com/news/2017/06/taliban-attack-targets-police-afghanistan-herat-170625102845231.html , Zugriff 19.3.2018
- AJ - Al Jazeera (8.3.2012): Profile: Herat province, https://www.aljazeera.com/indepth/features/2012/02/201221512133033128.html , Zugriff 16.3.2018
- AN - Arab News (18.2.2018): Thousands of lives saved as Herat cleared of landmines, http://www.arabnews.com/node/1248691/world , Zugriff 19.3.2018
- CP - Citypopulation (21.9.2017): Afghanistan, Die größten Städte, http://www.citypopulation.de/Afghanistan_d.html , Zugriff 16.3.2018
- CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):
Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/ تخمین نفوس/Final Population 1396.pdf, Zugriff 4.5.2018
- DS - Difesa Sicurezza (25.10.2017): Afghanistan, raid aereo su maxi riunione di 300 talebani a Herat, https://www.difesaesicurezza.com/difesa-e-sicurezza/afghanistan-raid-aereo-su-maxi-riunione-di-300-talebani-a-herat/ , Zugriff 19.3.2018
- DW - Deutsche Welle (1.8.2017): Anschlag auf Moschee in Herat, http://www.dw.com/de/anschlag-auf-moschee-in-herat/a-39926343 , Zugriff 19.3.2018
- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1zoom=auto ,-468,842, Zugriff 19.3.2018
- EN - Euronews (9.11.2017): Afghanistan: Safran bald Alternative zum Mohn-Anbau,
http://de.euronews.com/2017/11/09/afghanistan-safran-bald-alternative-zum-mohn-anbau , Zugriff 16.3.2018
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.8.2017): Mindestens 50 Tote bei Anschlag in Afghanistan, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/herat-mindestens-50-tote-bei-anschlag-in-afghanistan-15132606.html , Zugriff 19.3.2018
- Gandhara (22.2.2018): Afghan Militants "Trained In Iran" Surrender Before TAPI Attack,
https://gandhara.rferl.org/a/Afghanistan-herat-tapi-Iran/29056883.html , Zugriff 19.3.2018
- IP - Il Post (13.8.2017): L'Iran si sta facendo largo in Afghanistan,
https://www.ilpost.it/2017/08/13/iran-talebani-afghanistan/ , Zugriff 19.3.2018
- Khaama Press (25.10.2017): Airstrike target a gathering of 300 Taliban militants in Herat,
https://www.khaama.com/airstrike-target-a-gathering-of-300-taliban-militants-in-herat-03710/ , Zugriff 19.3.2018
- MdD - Ministero della Difesa (o.D.): Contributo nazionale, https://www.difesa.it/OperazioniMilitari/op_intern_corso/AfghanistanRS/Pagine/Contributonazionale.aspx , Zugriff 19.3.2018
- NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Herat Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/herat , Zugriff 19.3.2018
- NYT - New York Times (29.8.2017): Airstrikes in Afghanistan Kill More Than a Dozen Civilians,
https://www.nytimes.com/2017/08/29/world/asia/afghanistan-airstrikes-civilians.html , Zugriff 19.3.2018
- NYT - New York Times (5.8.2017): In Afghanistan, U.S. Exists, and Iran Comes In,
https://www.nytimes.com/2017/08/05/world/asia/iran-afghanistan-taliban.html , Zugriff 19.3.2018
- Pajhwok (13.1.2018): First-ever saffron quality control lab opens in Herat,
https://www.pajhwok.com/en/2018/01/13/first-ever-saffron-quality-control-lab-opens-herat , Zugriff 16.3.2018
- Pajhwok (21.1.2017): Wounded souls of deported Afghan children, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/21/wounded-souls-deported-afghan-children , Zugriff 19.3.2018
- Pajhwok (o.D.): Background profile of Herat Province, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-herat-province-1 , Zugriff 16.3.2018
- PPG - Pittsburgh Post-Gazette (26.2.2018): Leaders of Afghanistan and Pakistan have inaugurated the long-awaited TAPI gas pipeline, http://www.post-gazette.com/powersource/policy-powersource/2018/02/25/Leaders-of-Afghanistan-and-Pakistan-have-inaugurated-the-long-awaited-TAPI-gas-pipeline/stories/201802250212 , Zugriff 19.3.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (23.2.2018): Leaders Mark Start Of Work On Afghan Section Of TAPI Pipeline, https://www.rferl.org/a/tapi-pipeline-afghanistan-pakistan-turkmenistan-india-taliban-herat/29058473.html , Zugriff 19.3.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (6.12.2017): Uzbekistan, Seeking Sea Access, Signs Railway Deal With Afghanistan, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-seeaking-sea-access-signs-railway-deal-afghanistan-hairatan-mazar-e-sharif/28899419.html , Zugriff 19.3.2018
- Tolonews (14.3.2018): Seven Die In Kandahar-Herat Highway Accident,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/seven-die-kandahar-herat-highway-accident , Zugriff 19.3.2018
- Tolonews (4.3.2018): Taliban Group Ready To Join Peace Process, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-group-ready-join-peace-process , Zugriff 19.3.2018
- Tolonews (10.11.2017): Saffron Production Makes Dramatic Increase in Herat,
https://www.tolonews.com/business/saffron-production-makes-dramatic-increase-herat , Zugriff 16.3.2018
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):
Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf , Zugriff 19.3.2018
- UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_27_february.pdf , Zugriff 19.3.2018
- UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Hirat Province, District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Hirat.pdf , Zugriff 16.3.2018
- UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017):
Afghanistan Opium Survey 2017,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_web.pdf , Zugriff 16.3.2018
1.4. Daikundi
Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. o.D.). Daikundi liegt 460 km vom Westen Kabuls entfernt und grenzt an die Provinzen Uruzgan im Südwesten, Bamyan im Osten, Ghor im Norden, Ghazni im Süden und Helmand im Nordosten (Pajhwok o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: der Provinzhauptstadt Nieli/Nili, Ashtarly, Khijran/Kajran, Khedir/Khadir, Kitti/Kiti, Miramor, Sang Takh/Sang-e Takht, Shahristan/Shahrestan (Pajhwok o. D.; vgl. UNOCHA 4.2014). Der Distrikt Gizab, früher Teil von Daikundi, unterliegt der Administration von Uruzgan (UNODC 11.2017). Mit 86% der Bevölkerung bestehend aus Hazara gilt die Provinz Daikundi als die zweitgrößte Region, in der Mitglieder dieser ethnischen Gruppe leben (UNDP 5.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 475.848 geschätzt (CSO 4.2017).
Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit kleinen Dörfern, die über unasphaltierte Straßen verbunden werden (Pajhwok 6.9.2017). In den letzten 17 Jahren wurden Quellen zufolge in der Provinz nur zehn Kilometer an Straßen gebaut. Dennoch sind laut Regierung Projekte für die Implementierung des Straßenbaus im Gange (Tolonews 5.11.2017).
Bis September 2017 war Daikundi die einzige Provinz im Land, die eine Frau als Gouverneurin vorweisen konnte; Ende September 2017 wurde Masooma Muradi dann von einem Mann ersetzt (Kurier 27.9.2017; vgl. TET 27.9.2017).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
Einer Quelle zufolge ist Daikundi eine sichere Provinz (Tolonews 10.3.2018). Im September wurde von einer Zunahme afghanischer Binnenvertriebener (IDP) berichtet, die in Daikundi Zuflucht gesucht hatten (Pajhwok 6.9.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 3 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 43 zivile Opfer (16 getötete Zivilisten und 27 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von Bodenoffensiven und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 59% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Eine weitere Quelle berichtete allerdings von keinen Opfern im Jahr 2017 in der Provinz Daikundi (Pajhwok 14.1.2018).
Militärische Operationen in Daikundi
Im März 2017 wurden in Daikundi 31 Aufständische durch die ANSF getötet (GIM o.D.). In den letzten 17 Jahren sind in Daikundi keine ausländischen Streitkräfte ums Leben gekommen (Pajhwok 1.1.2018). Ende Dezember 2017 wurde Daikundi einer Quelle zufolge als ruhige Provinz beschrieben (LAT 10.12.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Daikundi
Daikundi zählt zu den Provinzen, in denen die Anzahl der Taliban gering ist (Pajhwok 1.2.2018). Der Zusammenhalt zwischen den Bewohnern ethnisch homogenerer Gesellschaften wie in Panjsher, Bamyan und Daikundi wird als Grund für die geringe Anzahl an Anschlägen betrachtet: Da die Bewohner dieser Provinzen mehrheitlich einer Ethnie zugehören, würden diese keine aufständischen Aktivitäten erlauben (Pajhwok 14.1.2018). Des Weiteren wurde für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 keine IS-bezogenen Sicherheitsvorfälle in der Provinz Daikundi gemeldet (ACLED 23.2.2018).
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (23.2.2018):
Islamic State in Afghanistan,
https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ , Zugriff 8.3.2018
- CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):
Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/ تخمین نفوس/Final Population 1396.pdf, Zugriff 4.5.2018
- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1zoom=auto ,-468,842, Zugriff 8.3.2018
- GIM (o.D.): A global display of terrorism and other suspicious events, https://www.globalincidentmap.com/home.php , Zugriff 6.3.2018
- Kurier (27.9.2017): Afghanistan: Einzige Gouverneurin durch Mann ersetzt,
https://kurier.at/leben/afghanistans-einzige-gouverneurin-verliert-posten-an-einen-mann/288.673.371 , Zugriff 6.3.2018
- LAT - Los Angeles Times (10.12.2017): There are the Afghanistan's best troops. The U.S. is backing a plan to create many more of them, http://www.latimes.com/world/asia/la-fg-afghanistan-special-operations-20171209-htmlstory.html , Zugriff 8.3.2018
- Pajhwok (10.3.2018): Kabul Exhibition Displays Life In Daikundi, https://www.tolonews.com/arts-culture/kabul-exhibition-displays-life-daikundi , Zugriff 12.3.2018
- Pajwhok (8.2.2018): Daikundi farmers' interest grows in saffron cultivation,
https://www.pajhwok.com/en/2018/02/08/daikundi-farmers ’-interest-grows-saffron-cultivation, Zugriff 12.3.2018
- Pajhwok (1.2.2018): New appointments reflect power struggle within Taliban,
https://www.pajhwok.com/en/2018/02/01/new-appointments-reflect-power-struggle-within-taliban , Zugriff 6.3.2018
- Pajhwok (14.1.2018): 2017 casualties: nearly 25,000 people killed, wounded in Afghanistan,
https://www.pajhwok.com/en/2018/01/14/2017-causalities-nearly-25000-people-killed-wounded-afghanistan , Zugriff 6.3.2018
- Pajhwok (1.1.2018): 17 foreign troops killed in Afghanistan in 2017,
https://www.pajhwok.com/en/2018/01/01/17-foreign-troops-killed-afghanistan-2017 , Zugriff 6.3.2018
- Pajhwok (6.9.2017): What is the UN doing to resolve conflict in Afghanistan,
https://www.pajhwok.com/en/2017/09/06/what-un-doing-resolve-conflict-afghanistan , Zugriff 6.3.2018
- Pajhwok (o.D.): Daikundi province background profile, http://elections.pajhwok.com/en/content/daikundi-province-background-profile , Zugriff 6.3.2018
- TET - The Express Tribune (27.9.2017): Afghanistan's only female governor replaced by man,
https://tribune.com.pk/story/1517780/afghanistans-female-governor-replaced-man/ , Zugriff 12.3.2018
- Tolonews (5.11.2017): Bazar: Daikundi Road Delays Discussed, https://www.tolonews.com/bazar/bazar-daikundi-road-delays-discussed , Zugriff 8.3.2018
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):
Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf , Zugriff 1.3.2018
- UNDP - United Nations Development Programme (5.2.2017): The Secret Behind Nili Market's Success in Daikundi, http://www.af.undp.org/content/afghanistan/en/home/ourwork/democraticgovernance/successstories/SecretBehindNiliMarkt.html , Zugriff 6.3.2018
- UN OCHA (4.2014): Daykundi Province District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Daykundi.pdf , Zugriff 12.3.2018
- UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017):
Afghanistan Opium Survey 2017,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_web.pdf , Zugriff 13.3.2018
2. Erreichbarkeit
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk zählen zu den Projekten, die systematisch geplant und umgesetzt werden. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Verkehrsunfälle sind in Afghanistan keine Seltenheit; jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, hohe Geschwindigkeiten und Nachlässigkeit der Fahrer während der Fahrt (KT 17.2.2017; vgl. IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen sowie Zusammenstöße zwischen letzteren und den Sicherheitskräften entlang einiger Straßenabschnitte gefährden die Sicherheit auf den Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kandahar-Uruzgan (Pajhwok 28.4.2018), Ghazni-Paktika (Reuters 5.5.2018), Kabul-Logar (Tolonews 21.7.2017) und Kunduz-Takhar (Tolonews 12.5.2017).
Ring Road
Straßen wie die "Ring Road", auch bekannt als "Highway One", die das Landesinnere ringförmig umgibt, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (HP 9.10.2015; vgl. FES 2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. TG 22.10.2014, BFA Staatendokumentation 4.2018). Die Ring Road ist Teil eines Autobahnprojekts von 3.360 km Länge, das 16 Provinzen mit den größten Städten Afghanistans, Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad, verbinden soll (Tolonews 9.12.2017). Die asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank - ADB, Anm.) genehmigte 150 Millionen USD, um die Kabul Ring Road fertig zu stellen. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anm.) mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anm.) verbinden. Dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße, welche die großen Städte Afghanistans miteinander verbindet. Mittlerweile leben mehr als 80% der Afghanen weniger als 50 km von der Ring Road entfernt. Die Fernstraße wird in diesem Projekt außerdem mit einem Entwässerungssystem ausgestattet, als auch mit weiteren modernen Sicherheitsfunktionen. Durch das Ring Road Projekt sollen regionale Verbindungen erleichtert und die Qualität der Transportdienste verbessert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
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(TD 5.12.2017)
USAID hat ebenso in die Errichtung und Erhaltung von mehr als 2.000 Kilometern Straße in Afghanistan investiert, um Reise- und Warenbewegung zu fördern - dies gilt insbesondere für die Ring Road (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Autobahnabschnitt Kandahar - Kabul - Herat
Die afghanische "Ring Road" verbindet große afghanische Städte wie Herat, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (TD 12.4.2018). Sie erstreckt sich südlich von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015). Der Kandahar-Kabul Teil der Ring Road erstreckt sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni in Richtung Kabul, während die Ring Road westlich von Kandahar nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz verläuft (ISW o.D.). Ein Teil der Ring Road verbindet die Provinz Kandahar mit Lashkargah, der Hauptstadt der Provinz Helmand (Xinhua 1.11.2015; vgl. UPI 1.11.2015).
Der Autobahnabschitt zwischen Kabul und Herat beträgt 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch "Route 606" genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vgl. TET 9.8.2017, TD 24.5.2017).
Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Autobahnabschnitts Kandahar-Kabul-Herat (Tolonews 14.3.2018). Ursachen dafür sind die mangelnde Instandhaltung und ständige Angriffe durch Aufständische (IWPR 26.3.2018).
Autobahnabschnitt Baghlan-Balkh
Die Baghlan-Balkh-Autobahn ist Teil der Ring Road und verbindet den Norden mit dem Westen des Landes. Sie gilt als eine unabdingbare Transitroute zwischen der Hauptstadt der Provinz Baghlan, Pul-e Khumri, und den nordwestlichen Provinzen Samangan, Balkh, Jawjzan, Sar-e Pul und Faryab. In der Vergangenheit versuchten die Taliban mehrmals ihre Präsenz auf der Route zu verstärken (AAN 15.8.2016).
Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08)
Die Gardez-Khost-Autobahn, auch "G-K-Autobahn" genannt, ist 101,2 km lang (USAID 7.11.2016; vgl.: Pajhwok 15.12.2015) und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam-Khan-Autobahn in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vgl. auch: USAID 7.11.2016).
Grand Trunk Road
Die Grand Trunk Road, auch bekannt als "G.T. Road", ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes (GS o. D.; vgl. Doaks o.D., EIPB 2006). Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanisch-pakistanischen Grenze und endet in Kabul (Samaa 9.8.2017; vgl. Scroll 4.5.2018, EIPB 2006). Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet Kabul mit Peshawar (EB 30.3.2017; vgl. BL o.D., NG o.D.).
Autobahnabschnitt Jalalabad-Peshawar / Pak-Afghan-Highway
Die Torkham-Peshawar Autobahn verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan, über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: die 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-Kabul-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt (ET 27.10.2016). Die Straße, die auch als "Pak-Afghan Highway" bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt (ET 7.3.2016; vgl. Pajhwok 28.8.2015, PCQ o.D.).
Autobahnabschnitte Kabul-Bamyan und Bamyan-Mazar-e Sharif
Am 29.8.2016 wurde die Straße Kabul-Bamyan eingeweiht. Das von der italienischen Agentur für Entwicklung finanzierte Straßenprojekt sollte die Verbindung zwischen Kabul und Bamyan erleichtern und den wirtschaftlichen Aufschwung in der Region fördern. Durch die neu errichtete Straße beträgt die Reisezeit von Kabul nach Bamyan zweieinhalb Stunden (Farnesina 29.8.2016).
Ausgeführt durch ein chinesisches Unternehmen, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten, bereits beendeten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine 178 km lange Straße, die durch mehr als 37 Dörfer verlaufen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (Xinhua 9.1.2017).
Kabul Ring Road
Mitte September 2017 gewährte die islamische Entwicklungsbank (IDB) der afghanischen Regierung ein langfristiges Darlehen im Wert von 74 Millionen USD zum Bau der Kabul-Ring-Road, die sich über eine Strecke von 95 km erstrecken wird; die Straße soll innerhalb von fünf Jahren gebaut werden (TKT 25.9.2017).
Salang Tunnel/Salang Korridor
Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet (TD 21.10.2015). Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt Kabul und dem Norden des Landes (WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Der Salang-Tunnel ist 2.7 km (1.7 Meilen) lang und wurde für den täglichen Verkehr von 1.000 bis 2.000 Fahrzeugen gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht (WP 22.1.2018). Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden (TWB o.D.; vgl. RW 6.7.2017).
Transportwesen
Das Transportwesen in Afghanistan gilt als "verhältnismäßig gut". Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (UB 3.2016; vgl. IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit (IWPR 26.3.2018; vgl. Reuters 13.6.2016, UB 3.2016). Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vgl. IWPR 26.3.2018).
Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan (vertrauliche Quelle 14.5.2018). Der folgenden Tabelle können die Preise für besagte Reiseziele entnommen werden:
Distanz | Preis |
Kabul - Mazar | 1.500 AFN - 1.700 AFN |
Mazar - Herat | ca. 2.800 AFN (keine direkte Verbindung) |
Kabul - Jalalabad | ca. 800 AFN |
Kabul - Bamiyan | ca. 1.500 AFN |
(vertrauliche Quelle 14.5.2018)
Beispiele für Busverbindungen
Kabul-Stadt
Der Mangel an Bussen insbesondere während der Stoßzeit in Kabul-Stadt ist eine Herausforderung für die afghanische Regierung. Im Laufe der Jahre wurde versucht, dieses Problem zu lösen, indem Indien dem staatlichen Busunternehmen "Afghan Milli Bus Enterprise" Busse zur Verfügung stellte (AZ 26.7.2015). Bis Ende 2018 sollen 350 Busse durch indische Hilfsgelder instandgesetzt werden (Khaama Press 27.11.2017). Auch wird gemäß Aussagen des Bürgermeisters von Kabul ein Projekt zur Einrichtung eines Metro-Bus-Dienstes, auch Bus Rapid Transit genannt, in Kabul-Stadt geplant, der 2018 vollendet werden soll. Die erste Strecke soll 8 km abdecken und Deh Afghana mit Sara-e-Shamali verbinden, während die zweite Route vom Baraki Platz bis Deh Afghana über Kote Sangi und Deh Mazang verlaufen soll. Insgesamt sollen 111 km innerhalb der Stadt durch den Metro-Bus-Dienst abgedeckt werden (Khaama Press 12.9.2017; vgl. Tolonews 15.6.2017).
Mazar-e Sharif
Es gibt einige Busverbindungen zwischen Mazar-e Sharif und Kabul. Bis zu 50 unterschiedliche Unternehmen bieten 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, Fahrten von und nach Kabul an. Ausführende Busunternehmen sind beispielsweise Bazarak Panjshir Bus, Hesarak Panjshir Bus, Jawid Bus, Khorshid Bus und Jabal Seraj Bus. Die Preise pro Passagier liegen zwischen 400 und 1.000 Afghani und hängen stark vom Komfort im Bus ab. So kann man zum Beispiel in einem Bus der Marke Mercedes Benz mit Toiletten, Kühlschränken und Internet reisen. Busreisen gelten als relativ günstig (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Ahmad Shah Baba Abdali Bus Service
Gemäß einem Sprecher des Verkehrsministeriums gehörte das Busunternehmen Ahmad Shah Baba Abdali im Jahr 2017 zu den führenden Transportunternehmen des Landes. In den letzten Jahren war das Busunternehmen in zahlreiche Verkehrsunfälle auf der Kandahar-Kabul-Herat-Route involviert. Verschiedenen Quellen zufolge wurden zu hohe Geschwindigkeit, Drogenkonsum der Fahrer, Angst vor Angriffen und die schlechten Straßenbedingungen als Gründe für die hohe Anzahl an Verkehrsunfällen angeführt (IWPR 26.3.2018). Laut einem offiziellen Vertreter der Firma ist Ahmad Shah Baba Abdali das größte Busunternehmen Afghanistans. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen (Pajhwok 18.3.2015).
Beispiele für Buspreise
Distanz | Preis |
Kabul - Mazar | 400 AFN - 600 AFN |
Mazar - Herat | 1.500 AFN - 2.000 AFN (keine direkte Verbindung; zuerst Mazar - Kabul und dann Kabul - Herat z.B.) |
Kabul - Jalalabad | 300 AFN - 600 AFN |
Kabul - Bamiyan | ca. 1.000 AFN - 1.500 AFN |
(vertrauliche Quelle 14.5.2018)
Flugverbindungen
Der folgenden Karte können Informationen über aktive Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden.
Anmerkung der Staatendokumentation: Zu beachten ist, dass es innerhalb von kurzer Zeit zu Änderungen der Flugverbindungen kommen kann und in der Karte ausschließlich jene Flughäfen eingetragen sind, die laut Quellen am 8.5.2018 Linienverbindungen für Passagiere oder eine geplante Flugbewegung im Zeitraum bis sieben Tage nach der Abfrage aufwiesen.
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(BFA Staatendokumentation 8.5.2018, Flughafenkarte; vgl. Migrationsverket 4.5.2018).
Internationale Flughäfen in Afghanistan
In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017).
Internationaler Flughafen Kabul
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (Tolonews 18.12.2017; vgl. HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o. D.). Projekte zum Ausbau des Flughafens sollen gemäß der Afghanistan's Civil Aviation Authority (ACAA) im Jahr 2018 gestartet werden (Tolonews 18.12.2017).
Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Der im Juni 2017 eröffnete Flugkorridor zwischen Afghanistan und Indien beinhaltet derzeit nur Flüge von Kabul und Kandahar nach Indien; zukünftig sind Frachtflüge von Mazar-e Sharif nach Indien angedacht (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Kam Air - eine private afghanische Fluglinie, führt seit kurzem auch internationale Flüge nach Delhi durch. Diese Flüge werden als nutzbringend für die afghanische Bevölkerung im Norden angesehen - sowohl wirtschaftlich als auch insbesondere für jene, die spezielle medizinische Behandlungen benötigen. Indien (Delhi) ist die fünfte internationale Destination, die vom Flughafen Mazar-e Sharif aus angeflogen wird. Die anderen sind Türkei, Iran, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien. Die Stadt Herat wird in Zukunft von Kam Air zweimal wöchentlich von Neu-Delhi aus angeflogen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Internationaler Flughafen Kandahar
Der internationale Flughafen Kandahar befindet sich 16 km von Kandahar-Stadt entfernt und ist einer der größten Flughäfen des Landes (MB o.D.). Er hat 37 Stellplätze für insgesamt 250 Flugzeuge (Pajhwok 3.6.2015). Der Flughafen ist Ziel nationaler sowie internationaler Flüge z.B. aus Indien, Iran, Dubai und anderen Abflugsorten (Pajhwok 3.6.2015; vgl. Pajhwok 16.9.2017). Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbasis für einen Teil des afghanischen Heeres ist dort ebenso zu finden, wie Gebäude für Firmen (Pajhwok 3.6.2015; LCA 5.1.2018).
Internationaler Flughafen Herat
Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vgl. TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.).
Zugverbindungen
In Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach Mazar-e Sharif, Anm.) und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz Herat, Anm.) und Aqina (in der Provinz Faryab, Anm.) in Afghanistan (RoA 23.2.2018; vgl. RoA o.D.a, RFE/RL 29.11.2016; vgl. vertrauliche Quelle 16.5.2018). Alle drei Zugverbindungen sind für den Transport von Fracht gedacht, wobei sie prinzipiell auch Passagiere transportieren könnten (vertrauliche Quelle 16.5.2018). Die afghanischen Machthaber lehnten lange Zeit den Bau von Eisenbahnen in Afghanistan ab, aus Angst, ausländische Mächte könnten ihre Unabhängigkeit gefährden (RoA o.D.a).
Im Laufe des Jahres 2017 fanden verschiedene Treffen zwischen Repräsentanten Afghanistans und seiner Nachbarstaaten u.a. zur Förderung und Vertiefung bestehender Projekte zur Implementierung von Zugverbindungen wie dem Five-Nation Railway Corridor und dem Afghanistan Rail Network statt (TD 26.1.2018). Das Five-Nation Railway Corridor Projekt soll China mit dem Iran verbinden und Kirgisistan, Tadschikistan und Afghanistan über eine Länge von insgesamt 2.100 km durchqueren. Mehr als 1.000 km des Eisenbahnkorridors werden durch die afghanischen Provinzen Herat, Badghis, Faryab, Jawzjan, Balkh und Kunduz verlaufen und sollen zum Teil von der Asian Development Bank (ADB) finanziert werden (MoFA o. D.a; vgl. Tolonews 14.2.2018). Der Afghanistan Rail Network Plan (ANRP) hat das Ziel, den Transport in den Bereichen Landwirtschaft, Fertigung, Bergbau und anderen Branchen zu fördern. Die Afghanistan Railway Authority (ARA) ist verantwortlich für den ANRP. Bereits gebaut wurde die 75 km lange Eisenbahnstrecke zwischen Hairatan und Mazar-e Sharif in Balkh (MoFA o.D.b; vgl. RoA o.D.b). Die Bauarbeiten zur Errichtung einer Eisenbahnverbindung zwischen der iranischen Stadt Khaf und dem afghanischen Herat sind im Gange (RoA 23.1.2018; vgl. ID 11.4.2018). Im November 2017 wurde zwischen Afghanistan und weiteren fünf Staaten das sogenannte Lapislazuli-Korridor-Abkommen unterzeichnet, das u.a. den Bau von Eisenbahnverbindungen im Land vorsieht (SIGAR 4.2018).
Quellen:
- AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2016): Taleban in the
North: Gaining ground along the Ring Road in Baghlan, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-in-the-north-gaining-ground-along-the-ring-road-in-baghlan/ , Zugriff 8.5.2018
- AD - Analisi Difesa (15.8.2017): Il ritorno della Russia in Afghansitan,
http://www.analisidifesa.it/2017/08/il-ritorno-della-russia-in-afghanistan/ , Zugriff 26.3.2018
- AG - Airline Geeks (3.11.2017): Advancing Afghanistan: The Recent Surge in Competition in the Afghan Airline Industry, https://airlinegeeks.com/2017/11/03/advancing-afghanistan-the-recent-surge-in-afghan-competition/ , Zugriff 18.5.2018
- AZ - Afghan Zariza (26.7.2015): India to provide 1.000 new Millie buses to Afghanistan and develop three workshops in Kabul, http://www.afghanzariza.com/2015/07/26/india-to-provide-1000-new-millie-buses-to-afghanistan-and-develop-three-workshops-in-kabul , Zugriff 17.5.2018
- BFA Staatendokumentation (8.5.2018): Flughafenkarte, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
- BFA Staatendokumentation (4.2018): FFM- Bericht Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html , Zugriff 7.5.2018
- BL - British Library (o.D.): Shadi Bagiar, entrance to Khyber Pass,
https://www.bl.uk/onlinegallery/onlineex/apac/photocoll/s/019pho000000487u00010000.html , Zugriff 9.5.2018
- Doaks - Dumbarton Oaks (o.D.): The Mughal Gardens along the Grand Trunk Road in Pakistan and Afghanistan, https://www.doaks.org/resources/middle-east-garden-traditions/introduction/mughal , Zugriff 9.5.2018
- DW - Deutsche Welle (10.04.2013):, http://www.dw.com/fa-af/ میدان-هوایی-هرات-برای-پروازهای-بین-المللی-آماده-شد/a-16734322, Zugriff 29.3.2018
- EB - Encyclopedia Britannica (30.3.2017): Khyber Pass, https://www.britannica.com/place/Khyber-Pass , Zugriff 9.5.2018
- EIPB - Encyclopedia of India, Pakistan and Bangladesh (2006):
Grand Trunk Road,
https://books.google.at/books?id=eENU_a8c79MC&pg=PA837&dq=The Grand Trunk Road: From Delhi to the Khyber Pass&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwigz77ypvjaAhWFFJoKHbQCDSYQ6AEIPjAC#v=onepage &q=The%20Grand%20Trunk%20Road%3A%20From%20Delhi%20to%20the%20Khyber%20Pass&f=false, Zugriff 9.5.2018
- ET - The Express Tribune (27.10.2016): Peshawar-Kabul motorway:
Islamabad clears process of hiring consultants, https://tribune.com.pk/story/1211428/peshawar-kabul-motorway-islamabad-clears-process-hiring-consultants/ , Zugriff 8.5.2018
- ET - The Express Tribune (7.3.2016): Landikotal pizzeria offers slice of the West,
http://tribune.com.pk/story/1060543/say-cheese-landikotal-pizzeria-offers-slice-of-the-west/ , Zugriff 9.5.2018
- Farnesina (29.8.2016): Ambasciata d'Italia a Kabul, Inaugurazione della strada Kabul-Bamyan,
https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/news/dall_ambasciata/inauguration-cerimony-of-the-kabul.html , Zugriff 17.5.2018
- FES - Foreverstan (2015): The Ring Road, http://foreverstan.com/ , Zugriff 28.3.2018
- GS - Global Security (o.D.): Grand Trunk Road, http://www.globalsecurity.org/military/world/india/grand-trunk-road.htm , Zugriff 17.5.2018
- HIA (o.D.): About Herat International Airport, https://www.heratinternational.com/about.html , Zugriff 29.3.2018
- HKA - Hamid Karzai Airport (o.D.): About us, http://hamidkarzaiairport.com/about.aspx , Zugriff 18.5.2018
- HP - Huffington Post (9.10.2015): Afghanistan: The Ring Road May Now Be Paved, But Where Does It Lead?, http://www.huffingtonpost.com/the-groundtruth-project/afghanistan-the-ring-road_b_8119370.html , Zugriff 4.3.2016
- ID - Iran Daily (11.4.2018): Uzbek official: Khaf-Herat railroad a step toward increased Iran trade, http://www.iran-daily.com/News/213092.html , Zugriff 16.5.2018
- IE - iExplore (o.D.): Afghanistan - Transportation, https://www.iexplore.com/articles/travel-guides/middle-east/afghanistan/transportation , Zugriff 8.6.2018
- ISW - Institute Study of War (o.D.): Regional Command South, http://www.understandingwar.org/region/regional-command-south-0 , Zugriff 16.5.2018
- IWPR - Institute for War Peace Reporting (26.3.2018): The Perils of Taking an Afghan Bus,
https://iwpr.net/global-voices/perils-taking-afghan-bus , Zugriff 8.5.2018
- JZ - John Zada (3.3.2014): Adnan Khan on The Rickshaw Circus, http://www.johnzada.com/planisphere/social-circus-rickshaw-circus/ , Zugriff 18.5.2018
- KT - Kabul Times (17.2.2017): Reckless driving; Six dead, 23 wounded in traffic accident in Kabul-Kandahar highway, http://afghanistantimes.af/reckless-driving-six-dead-23-wounded-in-traffic-accident-in-kabul-kandahar-highway/ , Zugriff 23.2.2017
- Khaama Press (27.11.2017): India pledges $2.87m to repair 350 public buses in Afghanistan,
https://www.khaama.com/india-pledges-2-87m-to-repair-350-public-buses-in-afghanistan-03924/ , Zugriff 16.5.2018
- Khaama Press (12.9.2017): Kabul municipality unveils new developments in metro bus project, https://www.khaama.com/kabul-municipality-unveils-new-developments-in-metro-bus-project-03420/ , Zugriff 17.5.2018
- LCA - Logistics Capacity Assessment (5.1.2018): 2.2.3 Afghanistan Kandahar International Airport, http://dlca.logcluster.org/display/public/DLCA/2.2.3 Afghanistan Kandahar International Airport;jsessionid=40BB6824572D7248BB0765EEFD6A6AD6, Zugriff 18.5.2018
- MB - Military Bases (o.D.): Kandahar International Airport in Kandahar, Afghanistan,
https://militarybases.com/overseas/afghanistan/kandahar/ , Zugriff 18.5.2018
- Migrationsverket - Swedish Migration Board, LIFOS (4.5.2018):
E-Mail-Austausch zu Flugverbindungen in Afghanistan, Antwortschreiben liegt bei der Staatendokumentation auf
- Migrationsverket - Swedish Migration Board (23.1.2018):
LIFOS-Report on domestic flights, https://www.ecoi.net/en/document/1423263.html , Zugriff 18.5.2018
- MoFA - Ministry of Foreign Affairs (o.D.a): Five Nations Railway Corridor, http://recca.af/?page_id=2086 , Zugriff 16.5.2018
- MoFA - Ministry of Foreign Affairs (o.D.b): Afghanistan Rail Network, http://recca.af/?page_id=2095 , Zugriff 16.5.2018
- NG - National Geographic (o.D.): The Khyber Pass, https://www.nationalgeographic.org/media/khyber-pass/ , Zugriff 9.5.2018
- Pajhwok (28.4.2018): Protests demand security on Kandahar-Uruzgan highway,
https://www.pajhwok.com/en/2018/04/28/protesters-demand-security-kandahar-uruzgan-highway , Zugriff 22.5.2018
- Pajhwok (16.9.2017): Afghanistan-India Air corridor flights resume after month delay,
https://www.pajhwok.com/en/2017/09/16/afghanistan-india-air-corridor-flights-resume-after-month-delay , Zugriff 29.3.2018
- Pajhwok (15.12.2015): Reconstructed Gardez-Khost highway inaugurated,
http://www.pajhwok.com/en/2015/12/15/reconstructed-gardez-khost-highway-inaugurated , Zugriff 16.5.2018
- Pajhwok (28.8.2015): Pakistan's president inaugurates Pak-Afghan Highway,
https://www.pajhwok.com/en/2015/08/28/pakistan ’s-president-inaugurates-pak-afghan-highway, Zugriff 9.5.2018
- Pajhwok (3.6.2015): Kandahar airport gaining international trust, http://www.pajhwok.com/en/2015/06/03/kandahar-airport-gaining-international-trust , Zugriff 18.5.2018
- Pajhwok (18.3.2015): Traffic on Kabul-Herat highway down by a half,
http://www.pajhwok.com/en/2015/03/18/traffic-kabul-herat-highway-down-half , Zugriff 15.3.2016
- Pajhwok (9.6.2013): Balkh airport terminal inaugurated, http://www.pajhwok.com/en/2013/06/09/balkh-airport-terminal-inaugurated , Zugriff 16.3.2016
- Pajhwok (13.2.2012): ,
http://www.pajhwok.com/dr/2012/02/13/ ترمینل-جدید-میدان-هوایی-بین-المللی-هرات-افتتاح-شد, Zugriff 29.3.2018
- PCQ - Pakistan Construction Quarry (o.D.): Construction of Pak-Afghan Highway in full swing, http://www.pcq.com.pk/construction-on-pak-afghan-highway-in-full-swing/ , Zugriff 9.5.2018
- Reuters (5.5.2018): Afghan forces, Taliban battle for control of highway in Ghazni province,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/afghan-forces-taliban-battle-for-control-of-highway-in-ghazni-province-idUSKBN1I60IQ , Zugriff 22.5.2018
- Reuters (13.6.2016): Facing fewer checkpoints, Taliban make Afghan road trips more risky,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-highways/facing-fewer-checkpoints-taliban-make-afghan-road-trips-more-risky-idUSKCN0YY12V , Zugriff 8.6.2018
- Reuters (13.10.2015): Taliban pull back from Kunduz as fighting flares on southern highway,
http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKCN0S71EA20151013 , Zugriff 7.5.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.11.2016): New Turkmen Railway: First Stop, Aqina, Afghanistan. Next Stop...?, https://www.rferl.org/a/afghanistan-turkmenistan-tajikistan-railway/28146465.html , Zugriff 16.5.2018
- RoA - Railways of Afghanistan (23.2.2018): Serhetabat - Torghundi railway (re)inauguration,
http://www.andrewgrantham.co.uk/afghanistan/tag/turkmenistan/ , Zugriff 16.5.2018
- RoA - Railways of Afghanistan (23.1.2018): Khaf - Herat railway work stalled?,
http://www.andrewgrantham.co.uk/afghanistan/khaf-herat-railway-work-stalled/ , Zugriff 16.5.2018
- RoA - Railways of Afghanistan (o.D.a): Railways of Afghanistan, http://www.andrewgrantham.co.uk/afghanistan/ , Zugriff 16.5.2018
- RoA - Railways of Afghanistan (o.D.b): Hairatan to Mazar-i-Sharif railway,
http://www.andrewgrantham.co.uk/afghanistan/railways/hairatan-to-mazar-i-sharif/ , Zugriff 16.5.2018
- RW - Reliefweb (6.7.2017): Resilience in Afghanistan through Mapping and Risk Information,
https://reliefweb.int/report/afghanistan/resilience-afghanistan-through-mapping-and-risk-information , Zugriff 9.5.2018
- Samaa (9.8.2017): 10 facts you should know about GT Road, https://www.samaa.tv/pakistan/2017/08/ten-facts-you-should-know-about-gt-road/ , Zugriff 9.5.2018
- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (4.2018): Private Sector Development and Economic Growth: Lessons from the U.S. Experience in Afghanistan, https://www.sigar.mil/pdf/lessonslearned/SIGAR-18-38-LL.pdf , Zugriff 16.5.2018
- Scroll (4.5.2018): As Pakistan promotes its ancient Buddhist heritage, silence surrounding its Hindu culture is telling, https://scroll.in/article/877844/as-pakistan-promotes-its-ancient-buddhist-heritage-silence-surrounding-its-hindu-culture-is-telling , Zugriff 9.5.2018
- TD - The Diplomat (12.4.2018): Connecting Asia: Uzbekistan Looks to Capitalize on Central Asia's Transport Potential, https://thediplomat.com/2018/04/connecting-asia-uzbekistan-looks-to-capitalize-on-central-asias-transport-potential/ , Zugriff 7.5.2018
- TD - The Diplomat (26.1.2018): A Peaceful Afghanistan Key to Regional Connectivity in South and Central Asia, https://thediplomat.com/2018/01/a-peaceful-afghanistan-key-to-regional-connectivity-in-south-and-central-asia/ , Zugriff 7.5.2018
- TD - The Diplomat (5.12.2017): Kabul's Plan to Realize Afghanistan's Geographic Dividend, https://thediplomat.com/2017/12/kabuls-plan-to-realize-afghanistans-geographic-dividend/ , Zugriff 28.3.2018
- TD - The Diplomat (24.5.2017): Does India's Chabahar Deal Make Sense?,
https://thediplomat.com/2017/05/does-indias-chabahar-deal-make-sense/ , Zugriff 26.3.2018
- TD - The Diplomat (21.10.2015): Fixing the Salang Pass Tunnel, https://thediplomat.com/2015/10/fixing-the-salang-pass-tunnel/ , Zugriff 9.5.2018
- Telesur (13.7.2017): All-Girl Afghan Robotics Team Finally Allowed to Complete in US,
https://www.telesurtv.net/english/news/All-Girl-Afghan-Robotics-Team-Finally-Allowed-to-Compete-in-US-20170713-0041.html , Zugriff 18.5.2018
- TET - The Economic Times (9.8.2017): India and Iran are critical to connectivity in Afghanistan, https://blogs.economictimes.indiatimes.com/et-commentary/india-and-iran-are-critical-to-connectivity-in-afghanistan/ , Zugriff 26.3.2018
- TG - The Guardian (22.10.2014): Life along Afghanistan's highway one - in pictures,
http://www.theguardian.com/world/gallery/2014/oct/22/life-afghanistans-highhway-one-in-pictures , Zugriff 16.3.2016
- TKT - The Kabul Times (25.9.2017): Ring-roads effective in Afghanistan,
http://thekabultimes.gov.af/index.php/opinions/economic/15055-ring-roads-effective-in-afghanistan.html , Zugriff 8.5.2018
- TN - The National (15.7.2017): Afghan girls robotics team arrives in Washington after Trump's intervention, https://www.thenational.ae/world/the-americas/afghan-girls-robotics-team-arrives-in-washington-after-trump-s-intervention-1.608962 , Zugriff 29.3.2018
- Tolonews (14.3.2018): Seven Die In Kandahar-Herat Highway Accident,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/seven-die-kandahar-herat-highway-accident , Zugriff 7.5.2018
- Tolonews (14.2.2018): Five Nations Railway Corridor to Power Regional Economies,
https://www.tolonews.com/afghanistan/five-nations-railway-corridor-power-regional-economies , Zugriff 16.5.2018
- Tolonews (18.12.2017): Airport To Get Big Terminal and Five-Star Hotel,
https://www.tolonews.com/business/airport-get-big-terminal-and-five-star-hotel , Zugriff 18.5.2018
- Tolonews (9.12.2017): ADB Approves $150m To Complete Ring Road, https://www.tolonews.com/business/adb-approves-150m-complete-ring-road , Zugriff 28.3.2018
- Tolonews (21.7.2017): Logar Soldiers Criticize Lack Of Ammunition, https://www.tolonews.com/afghanistan/provincial/logar-soldiers-criticize-lack-ammunition , Zugriff 22.5.2018
- Tolonews (15.6.2017): Kabul Municipality Unveils First Metro Bus System,
https://www.tolonews.com/business/kabul-municipality-unveils-first-metro-bus-system , Zugriff 17.5.2018
- Tolonews (12.5.2017): Kunduz-Takhar Highway Cleared Of Taliban, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/provincial/kunduz-takhar-highway-cleared-taliban , Zugriff 22.5.2018
- TWB - The World Bank (o.D.): Projects: Trans-Hindukush Road Connectivity Project,
http://www.projects.worldbank.org/P145347/?lang=en&tab=overview , Zugriff 9.5.2018
- UB - Uncharted Backpacker (3.2016): Afghanistan Travel Guide, http://www.unchartedbackpacker.com/afghanistan-travel-guide/ , Zugriff 16.5.2018
- USAID - United States Agency International Development (7.11.2016): Gardez-Khost National Highway (NH08), https://www.usaid.gov/news-information/fact-sheets/gardez-khost-national-highway-nh08 , Zugriff 16.5.2018
- USAID - United States Agency International Development (2014):
Afghanistan,
https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/Infrastructure Sector Fact Sheet Aug 2014.pdf, Zugriff 16.3.2016
- UPI - United Press International (1.11.2015): Afghanistan: Police foil Taliban attempt to block strategic road, http://www.upi.com/Top_News/World-News/2015/11/01/Afghanistan-Police-foil-Taliban-attempt-to-block-strategic-road/2901446415317/ , Zugriff 16.5.2018
- Vertrauliche Quelle (16.5.2018): auf u.a. afghanische Eisenbahnen spezialisierter britischer Journalist; Antwortschreiben liegt bei der Staatendokumentation auf
- Vertrauliche Quelle (14.5.2018): ehemaliger lokaler Mitarbeiter einer internationalen Organisation in Kabul, Mazar und Herat; Antwortschreiben liegt bei der Staatendokumentation auf
- WP - The Washington Post (22.1.2018): Corruption at 13.000 feet:
Afghanistan struggles to maintain a treacherous mountain trade route,
- Xinhua (1.11.2015): 30 Taliban fighters killed in S. Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2015-11/01/c_134772211.htm , Zugriff 15.3.2016
- Xinhua (9.1.2017): Chinese firm signs contract to build road in Afghanistan,
http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/09/c_135964706.htm , Zugriff 30.1.2017
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vgl. AB 7.6.2017, AP o.D.).
Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.:
Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vgl. AP o.D.).
Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vgl. vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.).
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten umgesetzt. Die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen ist innerhalb des Landes uneinheitlich. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürger/innen die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Bürger/innen sind bzgl. ihrer Verfassungsrechte oft im Unklaren und es ist selten, dass Staatsanwälte die Beschuldigten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informieren. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt (USDOS 20.4.2018). In Afghanistan existieren keine Strafverteidiger nach dem westlichen Modell; traditionell dienten diese nur als Mittelsmänner zwischen der anklagenden Behörde, dem Angeklagten und dem Gericht. Seit 2008 ändert sich diese Tendenz und es existieren Strafverteidiger, die innerhalb des Justizministeriums und auch außerhalb tätig sind (NYT 26.12.2015). Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt (USDOS 3.3.2017) und ihre Stellungnahmen werden während der Verfahren kaum beachtet (NYT 26.12.2015). Berichten zufolge zeigt sich die Richterschaft jedoch langsam respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern (USDOS 20.4.2018).
Gemäß einem Bericht der New York Times über die Entwicklung des afghanischen Justizwesens wurden im Land zahlreiche Fortbildungskurse für Rechtsgelehrte durch verschiedene westliche Institutionen durchgeführt. Die Fortbildenden wurden in einigen Fällen mit bedeutenden Aspekten der afghanischen Kultur (z. B. Respekt vor älteren Menschen), welche manchmal mit der westlichen Orientierung der Fortbildenden kollidierten, konfrontiert. Auch haben Strafverteidiger und Richter verschiedene Ausbildungshintergründe: Während Strafverteidiger rechts- und politikwissenschaftliche Fakultäten besuchen, studiert der Großteil der Richter Theologie und islamisches Recht (NYT 26.12.2015).
Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vgl. USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.).
Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9 .2016; vgl. USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5 .2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5 .2018).
Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anm.) durch (USDOS 20.4.2018).
Gemäß dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vgl. USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018).
Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert (USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatliche (Verfahrens‑)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9 .2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vgl. AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen. Nachdem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert (AB 12.11.2017; vgl. AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.).
Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vgl. FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 20.4.2017). Wegen der Langsamkeit, der Korruption, der Ineffizienz und der politischen Prägung des afghanischen Justizwesens hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in die Judikative (BTI 2018). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC), um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (AB 17.11.2017; vgl. Reuters 12.11.2016). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (BTI 2018). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf , Zugriff 5.6.2018
- AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf , Zugriff 10.4.2018
- AB - Afghan Bios (17.11.2017): Anti-corruption Judicial Center
(ACJC),
http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3573&task=view&total=3355&start=339&Itemid=2 , Zugriff 11.4.2018
- AB - Afghan Bios (12.11.2017): Rasooli, Anisa Mrs, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbiosid=3353task=viewtotal=1start=0Itemid=2 , Zugriff 11.4.2018
- AB - Afghan Bios (7.6.2017): National Ulema Council Afghanistan
AUC,
http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1218&task=view&total=47&start=19&Itemid=2 , Zugriff 11.4.2018
- AF - The Asia Foundation (11.2017): Afghanistan in 2017 A survey of the Afghan People,
https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2017/11/2017_AfghanSurvey_report.pdf , Zugriff 11.4.2018
- AP - Archivio Penale (o.D.): Dalla Comunità internazionale, F. Romoli, Il nuovo codice penale afghano tra speranze della comunità internazionale e resistenze interne, http://www.archiviopenale.it/File/Download?codice=ee07681d-820f-4ab2-a953-d41228bf7fd8 , Zugriff 10.4.2018
- AT - Afghan Times (29.3.2017): 260 women serving as judges, http://afghanistantimes.af/260-women-serving-as-judges/ , Zugriff 11.4.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/AFG/ , Zugriff 13.4.2018
- Casolino, Ugo Timoteo (2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, PhD thesis, Università degli studi di Tor Vergata - Roma,
http://eprints.bice.rm.cnr.it/3858/1/TESI-TIM_Definitiva.x.SOLAR._2011.pdf , Zugriff 13.4.2018
- CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 16.4.2018
- HRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc , Zugriff 11.4.2018
- FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan,
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan , Zugriff 25.5.2018
- NYT - New York Times (26.12.2015): Flawed Justice After a Mob Killed an Afghan Woman,
https://www.nytimes.com/2015/12/27/world/asia/flawed-justice-after-a-mob-killed-an-afghan-woman.html , Zugriff 10.4.2018
- Reuters (12.11.2016): Afghan's new anti-graft court hears first cases in Kabul,
http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-corruption-idUSKBN13709F , Zugriff 13.4.2018
- TSC - The Supreme Court (o.D.): Afghan Women Judges Association, http://supremecourt.gov.af/en/page/association-of-women-judges/44473 , Zugriff 11.4.2018
- USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Islamic Law, Customary Law, and Afghan Informal Justice, https://www.usip.org/sites/default/files/SR363-Islamic-Law-CustomaryLaw-and-Afghan-Informal-Justice.pdf , Zugriff 29.6.2018
- USIP - United States Institute of Peace (o.D.): Rule of Law in Afghanistan,
http://www.usip.org/programs/projects/rule-of-law-in-afghanistan , Zugriff 29.6.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277275 , Zugriff 23.4.2018
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,
https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/sca/265530.htm , Zugriff 10.4.2018
- Vetrauliche Quelle - in Kabul ansässiger Rechtsanwalt (10.4.2018):
Antwortschreiben, per E-Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf
- USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): International Religious Freedom Report 2017 Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2017dlid=281016 , Zugriff 5.6.2018
- WP - Washington Post (31.5.2015): Afghanistan's justice system is moving faster - maybe too fast, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-justice-system-is-moving-faster--maybe-too-fast/2015/05/28/38e99638-fe70-11e4-8c77-bf274685e1df_story.html?utm_term=.907b60e1b1d9 , Zugriff 13.4.2018
4. Sicherheitsbehörden
In Afghanistan gibt es drei Ministerien, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind: das Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das National Directorate for Security (NDS) (USDOS 20.4.2018). Das MoD beaufsichtigt die Einheiten der afghanischen Nationalarmee (ANA), während das MoI für die Streitkräfte der afghanischen Nationalpolizei (ANP) zuständig ist (USDOD 6.2017).
Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 2018). Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA-Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anm.). Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (USDOD 6.2017; vgl. USDOD 2.2018, SIGAR 30.4.2018a, Tolonews 6.11.2017). Auch das NDS ist Teil der ANDSF (USDOS 3.3.2017).
Die ASSF setzen sich aus Kontingenten des MoD (u. a. dem ANASOC, der Ktah Khas [Anm.: auf geheimdienstliche Anti-Terror-Maßnahmen spezialisierte Einheit] und dem SMW) und des MoI (u.a. dem General Command of Police Special Unit (GCPSU) und der ALP) zusammen (USDOD 6.2017; vgl. USDOD 2.2018).
Schätzungen der US-Streitkräfte zufolge betrug die Anzahl des ANDSF-Personals am 31. Jänner 2018 insgesamt 313.728 Mann; davon gehörten 184.572 Mann der ANA an und 129.156 Mann der ANP. Diese Zahlen zeigen, dass sich die Zahl der ANDSF im Vergleich zu Jänner 2017 um ungefähr 17.980 Mann verringert hat (SIGAR 30.4.2018b). Die Ausfallquote innerhalb der afghanischen Sicherheitskräfte variiert innerhalb der verschiedenen Truppengattungen und Gebieten. Mit Stand Juni 2017 betrug die Ausfallquote der ANDSF insgesamt 2.31%, was im regulären Dreijahresdurchschnitt von 2.20% liegt (USDOD 6.2017).
Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. In einer öffentlichen Erklärung der Taliban Führung zum Beginn der Frühjahrsoffensive 2018 (25. April 2018) hieß es: "Die Operation Al-Khandak wird sich neuer, komplexer Taktiken bedienen, um amerikanische Invasoren und ihre Unterstützer zu zermalmen, zu töten und gefangen zu nehmen". Bereits der Schwerpunkt der Frühjahroffensive 2017 "Operation Mansouri" lag auf "ausländischen Streitkräften, ihrer militärischen und nachrichtendienstlichen Infrastruktur sowie auf der Eliminierung ihres heimischen Söldnerapparats." (AA 5 .2018). Afghanische Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte tätig waren, wurden als Ungläubige beschimpft und waren Drohungen der Taliban und des Islamischen Staates (IS) ausgesetzt (TG 26.5.2018; vgl. E1 2.12.2017).
Weiterführende Informationen über Angriffe auf Einrichtungen der Streitkräfte können dem Kapitel "Sicherheitslage" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Aktuelle Tendenzen und Aktivitäten der ANDSF
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9 .2016; vgl. USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).
Die USA erhöhten ihren militärischen Einsatz in Afghanistan: Im ersten Quartal des Jahres 2018 wurden US-amerikanische Militärflugzeuge nach Afghanistan gesandt; auch ist die erste U.S. Army Security Force Assistance Brigade, welche die NATO-Kapazität zur Ausbildung und Beratung der afghanischen Sicherheitskräfte verstärken soll, in Afghanistan angekommen (SIGAR 30.4.2018a). Während eines Treffens der NATO-Leitung am 25.5.2017 wurde verlautbart, dass sich die ANDSF-Streitkräfte zwar verbessert hätten, diese jedoch weiterhin Unterstützung benötigen würden (NATO o. D.).
Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei (SIGAR 30.4.2018a). Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich (USDOD 6.2017). Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf (SIGAR 30.4.2018a). Nachdem die Operation Shafaq II beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis 2020 (USDOD 6.2017).
Reformen der ANDSF
Die afghanische Regierung versucht die nationalen Sicherheitskräfte zu reformieren. Durch die Afghanistan Compact Initiative sollen u.a. sowohl die ANDSF als auch ihre einzelnen Komponenten ANA und ANP reformiert und verbessert werden. Ein vom Joint Security Compact Committee (JSCC) durchgeführtes Monitoring der afghanischen Regierung ergab, dass die für Dezember 2017 gesetzten Ziele des Verteidigungs- und des Innenministeriums zum Großteil erreicht wurden (SIGAR 30.4.2018a). Das Aufstocken des ANASOC, der Ausbau der AAF, die Entwicklung von Führungskräften, die Korruptionsbekämpfung und die Vereinheitlichung der Führung innerhalb der afghanischen Streitkräfte sind einige Elemente der 2017 angekündigten Sicherheitsstrategie der afghanischen Regierung. Auch soll diese im Rahmen der neuen US-amerikanischen Strategie für Südasien Beratung und Unterstützung bei Lufteinsätzen bekommen (TD 1.4.2018).
Mit Unterstützung der RS-Mission implementieren und optimieren das MoI und das MoD verschiedene Systeme, um ihr Personal präzise zu verwalten, zu bezahlen und zu beobachten. Ein Beispiel dafür ist das Afghan Human Resource Information Management System (AHRIMS), welches alle Daten inklusive Namen, Rang, Bildungsniveau, Ausweisnummer und aktuelle Position des ANDSF-Personals enthält. Auch ist das Afghan Personnel Pay System (APPS), das die AHRIMS-Daten u.a. mit Vergütungs- und in Lohndaten integrieren wird, in Entwicklung (SIGAR 30.4.2018a; vgl. NATO 21.7.2017).
Geheimdienstliche Tätigkeiten
Das Sammeln sowie der Austausch von geheimdienstlichen Daten verbesserte sich sowohl im Verteidigungs- als auch im Innenministerium. Die drei geheimdienstlichen Verbindungszentren, das Network Targeting and Exploitation Center (NTEC) im Innenministerium, das National Military Intelligence Center (NMIC) in der ANA (unter dem Verteidigungsministerium, Anm.) und das Nasrat, auch National Threat Intelligence Center, unter dem NDS, tauschen sich regelmäßig aus (USDOD 6.2017). Obwohl der Austausch von geheimdienstlichen Informationen als Stärke der ANDSF gilt, blieb Mitte 2017 die geheimdienstliche Analyse schwach (USDOD 6.2017). Gemäß einem Bericht von SIGAR finden Ausbildungen zur Verbesserung der geheimdienstlichen Fähigkeiten des MoI und des MoD im Rahmen der Resolute Support Mission statt (SIGAR 30.4.2018a).
Das National Directorate for Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist für die Untersuchung von Strafsachen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (USDOS 20.4.2018). Die Bush- und die Obama-Administration konzentrierten sich auf den Ausbau des ANA- und ANP-Personals und vernachlässigten dadurch den afghanischen Geheimdienst. Die Rekrutierungsmethode für NDS-Personal war mit Stand Juli 2017 sehr restriktiv und der Beitritt für Bewerber ohne Kontakte fast unmöglich (TD 24.7.2017).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber auf der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist es weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug das ANP-Personal etwa 129.156 Mann. Im Vergleich zu Jänner 2017 hat sich die Anzahl der ANP-Streitkräfte um 24.841 Mann verringert (SIGAR 30.4.2018b).
Quellen zufolge dauert die Grundausbildung für Streifenpolizisten bzw. Wächter acht Wochen. Für höhere Dienste dauern die Ausbildungslehrgänge bis zu drei Jahren (DB 23.3.2010). Lehrgänge für den höheren Polizeidienst finden in der Polizeiakademie in Kabul statt, achtwöchige Lehrgänge für Streifenpolizisten finden in Polizeiausbildungszentren statt, die im gesamten Land verteilt sind (GRIPS 1.2010). Die standardisierte Polizeiausbildung wird nach militärischen Gesichtspunkten durchgeführt, jedoch gibt es Uneinheitlichkeit bei den Ausbildungsstandards. Es gibt Streifenpolizisten, die Dienst verrichten, ohne eine Ausbildung erhalten zu haben (USIP 5.2014). Die Rekrutierungs- und Schulungsprozesse der Polizei konzentrierten sich eher auf die Quantität als auf den Qualitätsausbau und erfolgten hauptsächlich auf Ebene der Streifenpolizisten statt der Führungskräfte. Dies führte zu einem Mangel an Professionalität. Die afghanische Regierung erkannte die Notwendigkeit, die beruflichen Fähigkeiten, die Führungskompetenzen und den Grad an Alphabetisierung innerhalb der Polizei zu verbessern (MoI o.D.).
Die Mitglieder der ALP, auch bekannt als "Beschützer", sind meistens Bürger, die von den Dorftältesten oder den lokalen Anführern zum Schutz ihrer Gemeinschaften vor Angriffen Aufständischer designiert werden (SIGAR 30.4.2018a). Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur lokalen Gemeinschaft wurde angenommen, dass die ALP besser als andere Streitkräfte in der Lage sei, die Sachverhalte innerhalb der Gemeinde zu verstehen und somit gegen den Aufstand vorzugehen (AAN 5.7.2017; vgl. AAN 22.5.2018). Die Einbindung in die örtliche Gemeinschaft ist ein integraler Bestandteil bei der Einrichtung der ALP-Einheiten, jedoch wurde die lokale Gemeinschaft in einigen afghanischen Provinzen diesbezüglich nicht konsultiert, so lokale Quellen (AAN 22.5.2018; vgl. AAN 5.7.2017). Finanziert wird die ALP ausschließlich durch das US-amerikanische Verteidigungsministerium und die afghanische Regierung verwaltet die Geldmittel (SIGAR 30.4.2018a; vgl. AAN 31.1.2017).
Die Personalstärke der ALP betrug am 8. Februar 2017 etwa 29.006 Mann, wovon 24.915 ausgebildet waren, 4.091 noch keine Ausbildung genossen hatten und 58 sich gerade in Ausbildung befanden (SIGAR 30.4.2018a). Die Ausbildung besteht in einem vierwöchigen Kurs zur Benutzung von Waffen, Verteidigung an Polizeistützpunkten, Thematik Menschenrechte, Vermeidung von zivilen Opfern usw. (AAN 5.7.2017).
Die monatlichen Ausfälle der ANP im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 ca. 2%. Über die letzten zwölf Monate blieben sie relativ stabil unter 3% (SIGAR 30.4.2018a).
Afghanische Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) überwacht und kommandiert alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte (USDOD 6.2017). Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 20.4.2018).
Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug der Personalstand der ANA 184.572 Mann. Im Vergleich zum Jänner 2017 ist die Anzahl der ANA-Streitkräfte um 6.861 Mann gestiegen (SIGAR 30.4.2018b). Die monatlichen Ausfälle der ANA im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 im Durchschnitt 2%. Im letzten Jahr blieben sie relativ stabil unter 2% (SIGAR 30.4.2018a).
Quellen zufolge beginnt die Grundausbildung der ANA-Soldaten am Kabul Military Training Center (KMTC) und beträgt zwischen sieben und acht Wochen (RSIS 1.6.2007; vgl. JCISFA 3.2011). Anschließend gibt es verschiedene weiterführende Ausbildungen für Unteroffiziere und Offiziere (JCISFA 3.2011).
Resolute Support Mission (RS)
Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei. Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 Mann (durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner). NATO-Generalsekräter Jens Stoltenberg verlautbarte am 9. November 2017, dass sie zukünftig auf 16.000 Mann angehoben werden soll (NATO o.D.). Die RS-Mission befasst sich mit zahlreichen Aspekten bzw. Problematiken der afghanischen Sicherheitsbehörden. Involviert ist die Mission z. B. in die Förderung von Transparenz, in den Kampf gegen Korruption, den Ausbau der Streitkräfte, die Verbesserung des Geheimdienstes usw. (SIGAR 30.4.2018a).
Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO o.D.). Die US-amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan (United States Forces-Afghanistan, USFOR-A) und die Resolute Support Mission werden von General John Nicholson koordiniert (SIGAR 30.4.2018a; vgl. AJ 16.5.2018). Korruption, Vetternwirtschaft, schwache Führung usw. sind einige der Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit der ANDSF unterminieren. Einer Quelle zufolge ist der Einsatz von ausländischen Sicherheitskräften ein wirksames Mittel für die Verbesserung von einigen Bereichen wie die Institutionalisierung einer meritokratischen Anwerbung, Beförderungen im afghanischen Sicherheitsbereich und die Entpolitisierung der ANDSF (TD 24.7.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687286/6029579/19173665/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_(Stand_Mai_2018),_31.05.2018.pdf?nodeid=19173884vernum=-2 , Zugriff 11.6.2018
- AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf , Zugriff 22.5.2018
- AAN - Afghanistan Analysts Network (22.5.2018): Uprising, ALP and Taleban in Andar: The arc of government failure, https://www.afghanistan-analysts.org/uprising-alp-and-taleban-in-andar-the-arc-of-government-failure/ , Zugriff 23.5.2018
- AAN - Afghanistan Analysts Network (5.7.2017): War Peace, Update on the Afghan Local Police: Making sure they are armed, trained paid and exist,
https://www.afghanistan-analysts.org/update-on-the-afghan-local-police-making-sure-they-are-armed-trained-paid-and-exist/ , Zugriff 23.5.2018
- AAN - Afghanistan Analysts Network (31.1.2017): Backgrounder:
Literature Review of Local, Community or Sub-State Forces in Afghanistan,
https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/backgrounder-literature-review-of-local-community-or-sub-state-forces-in-afghanistan/ , Zugriff 23.5.2018
- AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (9.12.2017): Situation of Women Employed in Defense and Security Sectors, http://www.refworld.org/publisher ,AIHRC,,,5a4f76654,0.html, Zugriff 5.4.2017
- AJ - Al Jazeera (16.5.2018): Afghanistan: The General, https://www.aljazeera.com/programmes/peopleandpower/2018/05/afghanistan-general-180516110708353.html , Zugriff 22.5.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (2018): The World Factbook 2018, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/fields/2055.html#af , Zugriff 24.4.2018
- BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , 30.4.2018
- BFA Staatendokumentation (3.7.2014): Afghanistan 2014 and beyond, https://www.ecoi.net/en/document/1216171.html , Zugriff 8.6.2018
- DB - Deutscher Bundestag (23.3.2010): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Agnes Malczak, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen; Drucksache 17/724: Bundeswehreinsatz und Ausbildung im Afghanistan-Konzept der Bundesregierung, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/011/1701195.pdf , Zugriff 23.5.2018
- E1 - Europe 1 (2.12.2017): Afghanistan: les interprètes de l'armée francaise menacés sur les réseaux sociaux, http://www.europe1.fr/international/afghanistan-les-interpretes-de-larmee-francaise-menaces-sur-les-reseaux-sociaux-3509552 , Zugriff 11.6.2018
- GRIPS Policy Research Center (1.2010): German Experiences in Police Building in Afghanistan, http://www.grips.ac.jp/r-center/wp-content/uploads/10-02.pdf , Zugriff 23.5.2018
- HDN - Hürriyet Daily News (15.2.2018): Turkish academy trains foreign police forces as part of cooperation agreements, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-academy-trains-foreign-police-forces-as-part-of-cooperation-agreements-127396 , Zugriff 6.4.2018
- JCISFA - Joint Center for International Security Force Assistance (3.2011): Afghan National Army (ANA), https://info.publicintelligence.net/JCISFA-ANA-MentorGuide.pdf , Zugriff 23.5.2018
- LAT - Los Angeles Times (3.3.2017): In Afghanistan, an elite female police officer battles cultural taboos as well as the Taliban,
http://www.latimes.com/world/la-fg-afghanistan-female-police-2017-story.html , Zugriff 3.3.2017
- MoI - Ministry of Interior Affairs (o.D.): Afghan National Police Strategy, http://moi.gov.af/en/page/5076 , Zugriff 25.5.2018
- NATO - North Atlantic Treaty Organization (21.7.2017): ANDSF gets new personnel, pay system,
https://rs.nato.int/news-center/feature-stories/2017/andsf-gets-new-personnel-pay-system.aspx , Zugriff 23.5.2018
- NATO - North Atlantic Treaty Organization (o.D.): Resolute Support Afghanistan, About Us, Mission, https://rs.nato.int/about-us/mission.aspx , Zugriff 23.5.2018
- NDTV (6.12.2017): In A First, Indian Army To Train Afghan Women Military Personnel,
https://www.ndtv.com/india-news/in-a-first-indian-army-to-train-afghan-women-military-personnel-1784238 , Zugriff 6.4.2018
- RSIS - S.Rajaratnam School of International Studies (1.6.2007):
No. 128, Sentinels of Afghan Democracy: The Afghan National Army, https://www.rsis.edu.sg/wp-content/uploads/rsis-pubs/WP128.pdf , Zugriff 23.5.2018
- SIGAR - Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (30.4.2018a): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-04-30qr.pdf , Zugriff 22.5.2018
- SIGAR - Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (30.4.2018b): Supplement to Sigar's April 2018 Quarterly Report to the United States Congress,
https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-04-30qr-supplement.pdf , Zugriff 22.5.2018
- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-01-30qr.pdf , Zugriff 8.6.2018
- TD - The Diplomat (1.4.2018): Inside the Minds of Afghanistan's Commandos,
https://thediplomat.com/2018/03/inside-the-minds-of-afghanistans-commandos/ , Zugriff 23.5.2018
- TD - The Diplomat (30.4.2018): A Battle of Several Fronts: Afghan Women in the Security Forces,
https://thediplomat.com/2018/05/a-battle-of-several-fronts-afghan-women-in-the-security-forces/ , Zugriff 23.5.2018
- TD - The Diplomat (24.7.2017): Fixing Afghanistan's Struggling Security Forces,
https://thediplomat.com/2017/07/fixing-afghanistans-struggling-security-forces/ , Zugriff 22.5.2018
- TG - The Guardian (26.5.2018): Afghan interpreters working for UK army 'failed' by government,
https://www.theguardian.com/politics/2018/may/26/afghan-interpreters-uk-army-failed-british-government-commons-report , Zugriff 11.6.2018
- Tolonews (6.11.2017): Public Protection Forces and Border Police To Fall Under Army,
https://www.tolonews.com/afghanistan/public-protection-forces-and-border-police-join-army , Zugriff 24.5.2018
- USDOD - U.S. Department of Defense (2.2018): Justification for FY 2019 Overseas Contingency Operations (OCO) Afghanistan Security Forces Fund (ASFF),
http://comptroller.defense.gov/Portals/45/Documents/defbudget/fy2019/FY2019_ASFF_Justification_Book.pdf , Zugriff 24.4.2018
- USDOD - United States Department of Defense (12.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2017/Dec/15/2001856979/-1/-1/1/1225-REPORT-DEC-2017-FINAL-UNCLASS-BASE.PDF , Zugriff 6.4.2018
- USDOD - U.S. Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan,
https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/June_2017_1225_Report_to_Congress.pdf , Zugriff 24.4.2018
- USDOD - U.S. Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf , , Zugriff 24.5.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017,
https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/sca/277275.htm , Zugriff 22.5.2018
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,
https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/sca/265530.htm , Zugriff 10.4.2018
- USIP - United States Institute of Peace (5.2016): Afghanistan national defense and security forces, http://www.usip.org/sites/default/files/PW115-Afghanistan-National-Defense-and-Security-Forces-Mission-Challenges-and-Sustainability.pdf , Zugriff 24.5.2018
- USIP - United States Institute of Peace (5.2014): The Afghan National Police in 2015 and Beyond - Special Report 346, https://www.usip.org/sites/default/files/SR346_The_Afghan_National_Police_in_2015_and_Beyond.pdf , Zugriff 23.5.2018
5. Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung/Disertion
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre (CIA 2018; vgl. AA 5 .2018). Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 5 .2018).
Gemäß dem afghanischen militärischen Strafverfahrenskodex von 2008 wird die permanente Desertion mit einer Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren bedroht. Bei Desertionen während einer Sondermission beträgt die maximale Haftstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden wird als unerlaubt definiert [Anm.: Absent without official leave, AWOL]. In der Praxis werden Deserteure jedoch in der Regel nicht rechtlich verfolgt. Im Jahr 2016 wurde ein Soldat wegen Desertion in erster Instanz zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt; Berichten zufolge wurde dies zu einem Medienfall, was u.a. auf die Seltenheit solcher Verurteilungen hinweist und auf die Absicht schließen lässt, ein Exempel zu statuieren (SEM 31.3.2017).
2015 musste die afghanische Armee ca. ein Drittel ihrer 170.000 Soldaten wegen Desertion, Verlust bzw. dem niedrigen Anteil an Weiterverpflichtungen ersetzen (Reuters 18.1.2016). Im Jahr 2017 wurde vom Special Inspector General for Afghanistan (SIGAR) festgestellt, dass ca. die Hälfte der afghanischen Soldaten (83 von 152), die in den USA Fortbildungen besuchten, sich während ihres Aufenthalts unerlaubt vom Dienst entfernten; dies könne u.a. negative Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der ANSDF haben (SIGAR 30.10.2017). Dem Kommandanten der US-amerikanischen Truppen in Afghanistan zufolge ist die Zahl der Desertionen im Land gestiegen: Monatlich verlassen mindestens 4.000 Soldaten die ANDSF; diese Aussage wurde am nächsten Tag vom Verteidigungs- und Innenministerium dementiert. Desertionen sind in Afghanistan seit ca. 40 Jahren an der Tagesordnung (SEM 31.3.2017).
Als Gründe für Desertion und unerlaubtes Fernbleiben gelten Korruption, die Angst vor den Taliban, niedrige Gehälter, schlechte Lebensbedingungen (FP 20.10.2017; vgl. SEM 31.3.2017). Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 13.12.2017; vgl. USDOD 6.2016, AA 5 .2018). Diese Deserteure werden schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bezüglich vorübergehender Abwesenheiten nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 5 .2018). Allerdings ist die Zahl der unerlaubt Abwesenden in den letzten Jahren etwas gesunken, da nun fast jede Bezahlung der ANA-Soldaten elektronisch durchgeführt wird (CRS 13.12.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687286/6029579/19173665/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_(Stand_Mai_2018),_31.05.2018.pdf?nodeid=19173884vernum=-2 , Zugriff 6.5.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 11.5.2018
- CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 11.5.2018
- FP - Foreign Policy (20.10.2017): 'Ghost Soldiers': Too Many U.S.-Trained Afghans Are Going AWOL, http://foreignpolicy.com/2017/10/20/ghost-soldiers-too-many-u-s-trained-afghans-are-going-awol/ , Zugriff 12.5.2018
- Reuters (18.1.2016): Desertion deplete Afghan forces, adding to security worries,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-army-desertions/desertions-deplete-afghan-forces-adding-to-security-worries-idUSKCN0UW1K3 , Zugriff 11.5.2018
- SEM - Staatssekretariat für Migration (31.3.2017): Note Afghanistan, Désertion: provisions légales et application, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-desertion-f.pdf , Zugriff 11.5.2018
- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan (30.10.2017):
Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-10-30qr.pdf , Zugriff 11.5.2018
- USDOD - US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf , Zugriff 11.5.2018
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen (AA 5 .2018).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nichtstaatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen (USDOS 20.4.2018). Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern (AI 22.2.2018).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 5 .2018). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 5 .2018; vgl. MPI 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 5 .2018). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbedienstete sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Afghanistan Independent Human Rights Commission AIHRC bekämpft weiterhin Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte, das Komitee für Drogenbekämpfung, berauschende Drogen und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 20.4.2018).
Im Februar 2016 hat Präsident Ghani den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).
Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html , Zugriff 11.6.2018
- AI - Amnesty International (22.2.2018: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/afghanistan , Zugriff 25.5.2018
- HRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc , Zugriff 25.5.2018
- MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 25.5.2018
- NYT - The New York Times (3.9.2016): New Afghan Attorney General Seeks Justice in System Rife With Graft, https://www.nytimes.com/2016/09/04/world/asia/new-afghan-attorney-general-seeks-justice-in-system-rife-with-graft.html , Zugriff 25.5.2018
- USDOD - US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf , Zugriff 25.5.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017dlid=277275 , Zugriff 25.5.2018
7. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 5 .2018). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, sieht die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw. vor (MoJ 15.5.2017: Art. 170). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Art. 169). Sie wird durch Erhängen ausgeführt (AA 5 .2018).
Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen wurde durch den neuen Kodex signifikant reduziert (HRC 21.2.2018). So ist bei einigen Straftaten statt der Todesstrafe nunmehr lebenslange Haft vorgesehen (AI 22.2.2018).
Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch). Berichten zufolge wurden im Jahr 2017 elf Menschen zu Tode verurteilt (AA 5 .2018). Im November 2017 wurden fünf Männer im Pul-e-Charki-Gefängnis hingerichtet (AI 22.2.2018; vgl. HRC 21.2.2018). Des Weiteren fand am 28.1.2018 die Hinrichtung von drei Menschen statt. Alle wurden aufgrund von Entführungen und Mord zum Tode verurteilt. Zuvor wurden 2016 sechs Terroristen hingerichtet (AA 5 .2018). Im Zeitraum 1.1 - 30.11.2017 befanden sich weiterhin 720 Person im Todestrakt (HRC 21.2.2018).
In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können. Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiter Todesurteile vollstreckt werden (AA 5 .2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf , Zugriff 5.6.2018
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Afghanistan 2017/2018, Todesstrafe,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/afghanistan#section-1719611 , Zugriff 3.4.2018
- HRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc , Zugriff 3.4.2018
- MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz:
http://moj.gov.af/content/files/OfficialGazette/01201/OG_01260.pdf , Zugriff 4.4.2018
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/sca/265530.htm , Zugriff 4.4.2018
8. Religionsfreiheit
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5 .2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).
Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5 .2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5 .2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf , Zugriff 6.6.2018
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/AFG/ , Zugriff 6.4.2018
- MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz:
http://moj.gov.af/content/files/OfficialGazette/01201/OG_01260.pdf , Zugriff 12.2.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (2017): The World Factbook - Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 12.2.2018
- CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 12.2.2018
- FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan , Zugriff 25.5.2018
- HO U.K. - Home Office United Kingdom (2.2017): Country Policy and Information Note Afghanistan: Hindus and Sikhs, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/590778/AFG_-_Sikhs_and_Hindus_-_CPIN_-_v3_1__February_2017_.pdf , Zugriff 3.4.2018
- USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf , Zugriff 12.2.2018
- USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm , Zugriff 3.4.2018
- USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2015dlid=256299 , Zugriff 6.6.2018
8.1. Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).
Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017).
Weiterführende Informationen zu Angriffen auf schiitische Glaubensstätten, Veranstaltungen und Moscheen können dem Kapitel "Sicherheitslage" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Quellen:
- AB - Afghan Bios (7.6.2017): National Ulema Council Afghanistan
AUC,
http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1218&task=view&total=3340&start=3067&Itemid=2 , Zugriff 6.4.2018
- BFA Staatendokumentation (7.2016): AfPak Grundlagen der Stammes- Clanstruktur
http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, 12.2.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (2017): The World Factbook - Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 12.2.2018
- CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 12.2.2018 ,
- FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan , Zugriff 25.5.2018
- HRW - Human Rights Watch (2018): Afghanistan, Events of 2017, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/afghanistan , Zugriff 9.4.2018
- USCIRF - U.S. Commission on the International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf , Zugriff 5.4.5018
- USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm , Zugriff 3.4.2018
9. Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5 .2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5 .2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf , Zugriff 7.6.2018
- - AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf , Zugriff 11.5.2018
- AJ - Al Jazeera (27.6.2016): the Hazaras are primarily Shia Muslims,
https://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/06/afghanistan-hazaras-160623093601127.html , Zugriff 8.2.2018
- Brookings - The Brookings Institution (25.5.2017): Afghanistan Index,
https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20170525_afghanistan_index.pdf , Zugriff 15.2.2018
- BFA/EASO - BFA Staatendokumentation / European Asylum Support Office (1.2018): BFA-Arbeitsübersetzung des EASO Berichts "Afghanistan - Networks",
https://www.ecoi.net/en/file/local/1424706/5818_1518791562_afgh-easo-bericht-netzwerke-2018-02-15-ke.pdf , Zugriff 21.2.2018
- BFA Staatendokumentation (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- Clanstruktur,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 21.2.2018)
- CIA Factbook - Central Intelligence Agency (18.1.20178): The World Factbook Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 8.2.2018
- CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 8.2.2018
- GD - Guilette, David (2.10.2017): Everyday Energy Politics in Central Asia and the Caucasus: Citizens' Needs, Entitlements and Struggles for Access.
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422159.html , Zugriff 8.2.2018
- IaRBoC - Immigration and Refugee Board of Canada (20.4.2016):
Afghanistan: Situation of Hazara people living in Kabul City, including treatment by society, security situation, and access to employment; security situation for Hazara traveling to areas surrounding Kabul City to access employment (2014-April 2016), https://www.justice.gov/eoir/file/902721/download , Zugriff 20.2.2018
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (15.2.2018): Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict; Annual Report 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1424542/1226_1518689545_afghanistan-protection-of-civilians-annual-report-2017-final-140218.pdf , Zugriff am 21.2.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 30.4.2018
10. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 20.4.2018; vgl. MPI 27.1.2004).
In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Gesellschaftliche Sitten schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 15.2.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper , Zugriff 11.5.2018
10.1. Meldewesen
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Dennoch gibt es Mittel und Wege, um Familienmitglieder ausfindig zu machen. Das Dorf, aus dem jemand stammt, ist der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (BFA/EASO 1.2018; vgl. EASO 2.2018).
Das afghanische Bevölkerungsgesetz von 2014 beinhaltet u. a. Regelungen zur Bürgerregistrierung. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes sollen nationale Personalausweise [Anm.: auch Tazkira genannt. Eine Tazkira gilt sowohl als Personenstandsregisterauszug als auch als Personalausweis] zum Zwecke des Identitätsnachweises und der Bevölkerungsregistrierung ausgestellt werden (NLB/NA 2014). Das Personenstands- und Urkundenwesen in Afghanistan ist jedoch kaum entwickelt. Ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira) wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. Er gilt sowohl als Nachweis für die Staatsangehörigkeit, sowie als Geburtsurkunde. In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Tazkiras können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch am jeweiligen Geburtsort, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden. Sie können jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden (AA 5 .2018). Allein die Auslandsvertretungen im Iran haben Ausnahmeregeln und können eine Tazkira vor Ort ausstellen. Es gibt Pläne dafür, dieselben Befugnisse auch afghanischen Auslandsvertretungen in Pakistan zu erteilen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018). In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 5 .2018). Einer Quelle zufolge können Frauen Tazkiras und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen (vertrauliche Quelle 9.5.2018).
Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von "Alter im Jahr der Beantragung", z. B. "17 Jahre im Jahr 20xx" erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 5 .2018). Insgesamt sind in Afghanistan im Moment sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellten, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher im Gegensatz zur Tazkira nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar (AA 5 .2018). Nicht jeder afghanische Bürger besitzt eine Tazkira (AAN 27.5.2018).
Über die Einführung von elektronischen Personalausweisen, auch e-Tazkiras genannt, wurde lange Zeit diskutiert. Am 15.2.2018 beantragten Präsident Ghani, seine Ehefrau, Vizepräsident Muhammad Sarwar Danesh und weitere 200 Familien in Afghanistan die ersten elektronischen Personalausweise (AAN 22.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf , Zugriff 6.6.2018
- AAN - Afghanistan Analysts Network (27.5.2018): The Afghanistan Election Conundrum (8): Controversies over voter registration, https://www.afghanistan-analysts.org/the-afghanistan-election-conundrum-8-controversies-over-voter-registration/ , Zugriff 6.6.2018
- AAN - Afghanistan Analysts Network (22.2.2018): The E-Tazkera Rift: Yet another political crisis looming?, https://www.afghanistan-analysts.org/the-e-tazkera-rift-yet-another-political-crisis-looming/ , Zugriff 6.6.2018
- BFA/EASO - BFA Staatendokumentation / European Asylum Support Office (1.2018): BFA-Arbeitsübersetzung des EASO Berichts "Afghanistan - Networks",
https://www.ecoi.net/en/file/local/1424706/5818_1518791562_afgh-easo-bericht-netzwerke-2018-02-15-ke.pdf , Zugriff 21.2.2018
- BFA/Migrationsverket - BFA Staatendokumentation / LIFOS Migrationsverket (10.4.2018): BFA-Arbeitsübersetzung des LIFOS-Berichts "Afghaner i Iran", https://www.ecoi.net/en/file/local/1434046/5818_1528099872_afgh-ba-analysen-afghanen-im-iran-2018-05.pdf , Zugriff 6.6.2018
- DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf , Zugriff 15.2.2018
- DW - Deutsche Welle (9.10.2004): Boykott-Aufruf überschattet Wahl in Afghanistan,
http://www.dw.com/de/boykott-aufruf- überschattet-wahl-in-afghanistan/a-1354509, Zugriff 15.2.2018
- EASO - European Asylum Support Office (2.2018): Afghanistan Networks
https://www.ecoi.net/en/file/local/1433356/1226_1527147803_afghanistan-networks.pdf , Zugriff 15.2.2018
- NLB/NA - National Legislative Bodies / National Authorities (2014): Afghanistan: Law of 2014 on Registration of Population Records, http://www.refworld.org/docid/544a4c434.html , Zugriff 6.6.2018
- SZ _ Süddeutsche Zeitung (29.5.2013): Abzug ins Ungewisse, http://www.sueddeutsche.de/politik/bundeswehr-einsatz-in-afghanistan-abzug-ins-ungewisse-1.1683862 , Zugriff 15.2.2018
- Vertrauliche Quelle (9.5.2018): lokaler Rechtsanwalt in Kabul, Antwortschreiben per E-Mail liegt bei der Staatendokumentation auf
11. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Wegen des Konflikts wurden im Jahr 2017 insgesamt 475.433 Menschen in Afghanistan neu zu Binnenvertriebenen (IDPs) (UN GASC 27.2.2018). Im Zeitraum 2012-2017 wurden insgesamt 1.728.157 Menschen im Land zu Binnenvertriebenen (IOM/DTM 26.3.2018).
Zwischen 1.1.2018 und 15.5.2018 wurden 101.000 IDPs registriert. 23% davon sind erwachsene Männer, 21% erwachsene Frauen und 55% minderjährige Kinder (UN OCHA 15.5.2018).
Zwischen 1.1.2018 und 29.4.2018 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Kunduz und Faryab (USAID 30.4.2018). Mit Stand Dezember 2017 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Herat, Nangarhar, Kabul, Kandahar, Takhar, Baghlan, Farah, Balkh, Herat, Kunduz, Kunar, Khost, Nimroz, Logar, Laghman und Paktya (IOM 8.5.2018; vgl. IOM/DTM 26.3.2018). Vertriebene Bevölkerungsgruppen befinden sich häufig in schwer zugänglichen und unsicheren Gebieten, was die afghanischen Regierungsbehörden und Hilfsorganisationen bei der Beurteilung der Lage bzw. bei Hilfeleistungen behindert. Ungefähr 30% der 2018 vertriebenen Personen waren mit Stand 21.3.2018 in schwer zugänglichen Gebieten angesiedelt (USAID 30.4.2018).
Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz (USDOS 20.4.2018). Mit Stand Dezember 2017 lebten 54% der Binnenvertriebenen in den afghanischen Provinzhauptstädten. Dies führte zu weiterem Druck auf die bereits überlasteten Dienstleistungen sowie die Infrastruktur sowie zu einem zunehmenden Kampf um die Ressourcen zwischen den Neuankömmlingen und der einheimischen Bevölkerung (UN OCHA 12.2017).
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 5 .2018).
Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und rechtzeitigen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Berichten zufolge werden viele Binnenvertriebene diskriminiert, haben keinen Zugang zu angemessenen Sanitäranlagen sowie anderen grundlegenden Dienstleistungen und leben unter dem ständigen Risiko, aus ihren illegal besetzten Quartieren delogiert zu werden (USDOS 20.4.2018).
Binnenvertriebene, Flüchtlinge und Rückkehrende sind wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen besonders gefährdet. Berichten zufolge brauchen mehr als 80% der Binnenvertriebenen Nahrungsmittelhilfe (USAID 30.4.2018). Die afghanische Regierung kooperierte mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, um die erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen zu fördern (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen der humanitären Hilfe wurden IDPs je nach Region und klimatischen Bedingungen unterschiedlich unterstützt, darunter Nahrungspakete, Non-Food-Items (NFI), grundlegende Gesundheitsdienstleistungen, Hygienekits usw. (UN OCHA 27.5.2018; vgl. UN OCHA 20.5.2018, UN OCHA 21.1.2018).
Organisationen wie Afghanaid, Action Contre La Faim (ACF), Agency for Technical Cooperation and Development (ACTED), Afghan Red Crescent Society (ARCS), Afghanistan National Disaster Management Authority (ANDMA), CARE, Danish Committee for Aid to Afghan Refugees (DACAAR), IOM, Danish Refugee Council (DRC), New Consultancy and Relief Organization (NCRO), Save the Children International (SCI), UN's Children Fund (UNICEF), UNHCR, World Food Programme (WFP) bieten u.a. Binnenvertriebenen Hilfeleistungen in Afghanistan an (UN OCHA 27.5.2018; vgl. UN OCHA 20.5.2018).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Die afghanischen Gesetze sehen keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und es existiert kein staatliches System zum Schutz von Flüchtlingen aus anderen Ländern (USDOS 20.4.2018).
In Afghanistan leben pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Nord-Waziristan in die Provinzen Khost und Paktika geflüchtet sind.
42.262 dieser Flüchtlinge sind in der Provinz Khost registriert: Das Gulan-Flüchtlingslager in Khost beherbergt 13.167 pakistanische Flüchtlinge und der Rest lebt in anderen Distrikten der Provinz Khost. In der Provinz Paktika wurden 2016 35.949 pakistanische Flüchtlinge registriert (UNHCR 4.2018; vgl. UNHCR 6.6.2018). In den Provinzen Khost und Paktika wurden ca. 76.925 pakistanische Flüchtlinge aus Nord-Waziristan registriert und verifiziert. In den urbanen Zentren leben ungefähr 505 Asylwerber, die auf die Verabschiedung eines Asylgesetzes warten. Ihre lokale Integration ist aus rechtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und anderen Gründen derzeit unmöglich; auch bleiben die Umsiedlungsmöglichkeiten eingeschränkt (UNHCR 4.2018).
Weiterführende Informationen und Zahlen zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen nach Afghanistan können dem Kapitel "Rückkehr" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamsichen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html , Zugriff 11.6.2018
- IOM - International Organization for Migration (8.5.2018):
Displacement Survey Shows 3.5 Million Internally Displaced, Returnees from Abroad in 15 Afghan Provinces, http://afghanistan.iom.int/press-releases/displacement-survey-shows-35-million-internally-displaced-returnees-abroad-15-afghan , Zugriff 29.5.2018
- IOM/DTM - International Organization for Migration/Displacement Tracking Matrix (26.3.2018): Afghanistan - Baseline Mobility Assessment Summary Results (November - December 2017), https://displacement.iom.int/reports/afghanistan-—-baseline-mobility-assessment-summary-results-november-—-december-2017 , Zugriff 10.4.2018
- UN GASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security as of February 15th, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426124/1226_1520437513_sg-report-on-afghanistan-27-february.pdf , Zugriff 29.5.2018
- UNHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (6.6.2018): E-Mail-Austausch mit UNHCR-Mitarbeiterin, E-Mail liegt im Archiv der Staatendokumentation aufUNHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (4.2018): Fact sheet on the situation of returnees, IDPs and Pakistani refugees covering April 2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1431744/1930_1525781435_63481.pdf , Zugriff 29.5.2018
- UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (27.5.2018): Afghanistan Weekly Field Report, 21-27 May 2018,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180528_afghanistan_weekly_field_report_21_-_27_may_2018.pdf , Zugriff 29.5.2018
- UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.5.2018): Afghanistan Weekly Field Report, 14-20 May 2018,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180521_afghanistan_weekly_field_report_14_-_20_may_2018.pdf , Zugriff 29.5.2018
- UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.5.2018): Afghansitan: Snapshot of Population Movements in 2018,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_population_movement_snapshot_20180515_v1.pdf , Zugriff 29.5.2018
- UN OCHA - Unted Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.1.2018): Afghanistan Weekly Field Report, Week of 15 - 21 January 2018,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180129_afghanistan_weekly_field_report_22_-28_january_2018_en.pdf , Zugriff 30.5.2018
- UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2017): 2018 Humanitarian Needs Overview; Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419981/1930_1513671541_afg-2018-humanitarian-needs-overview-5.pdf , Zugriff 10.4.2018
- USAID - U.S. Agency for International Development (30.4.2018):
Afghanistan - Complex Emergency https://www.ecoi.net/en/file/local/1433122/1788_1526997854_3004.pdf , Zugriff 29.5.2018
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices of 2017 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017dlid=277275 , Zugriff 24.5.2018
12. Grundversorgung und Wirtschaft
Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vgl. WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018).
Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich 6% prognostiziert (IWF 8.12.2017). Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1.4% aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3.4% bzw. 1.8%. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3% zurückgingen und die Importe um 8% stiegen (UN GASC 27.2.2018).
Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit
Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vgl. AF 14.11.2017).
In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. SCA 22.5.2018). Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80% davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner) (SCA 22.5.2018).
Ungefähr 47,3% der afghanischen Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt, 60% unter 24 Jahre. Daher muss die Versorgung der jungen Bevölkerungsschichten seitens einer viel geringeren Zahl von Erwachsenen gewährleistet werden; eine Herausforderung, die durch den schwachen Arbeitsmarkt verschlimmert wird. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden. Gemäß einer Umfrage von Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 wird von 70,6% der Befragten die Arbeitslosigkeit als eines der größten Probleme junger Menschen in Afghanistan zwischen 15 und 24 Jahren gesehen (AF 14.11.2017).
Projekte der afghanischen Regierung
Im Laufe des Jahres 2017 hat die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsprioritäten durch die hohen Entwicklungsräte zu fördern (UN GASC 27.2.2018). Darunter fällt u.
a. der fünfjährige (2017 - 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind u. a. der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. (WP 10.4.2018.; vgl. GEC 29.1.2017). Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien (UN GASC 27.2.2018).
Das "Citizens' Charter National Priority Program" z. B. hat die Armutsreduktion und die Erhöhung des Lebensstandards zum Ziel, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden sollen. Die erste Phase des Projektes sollte ein Drittel der 34 Provinzen erfassen und konzentrierte sich auf Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar. Ziel des Projekts ist es, 3,4 Mio. Menschen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu verschaffen, die Gesundheitsdienstleistungen, das Bildungswesen, das Straßennetz und die Stromversorgung zu verbessern, sowie die Zufriedenheit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu steigern. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Behinderte, Arme und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).
Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Quellen:
- AF - Asia Foundation (14.11.2017) - Afghanistan in 2017, A Survey of the Afghan People,
https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2017/11/2017_AfghanSurvey_report.pdf , Zugriff 30.5.2018
- BFA der Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 30.5.2018
- CSO - Central Statistics Organization (4.2017): Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/ تخمین نفوس/Final Population 1396.pdf, Zugriff 30.5.2018
- GEC - Global Education Cluster (29.1.2017): Islamic Republic of Afghanistan, Afghanistan National Peace and Development Framework
(ANPDF),
https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/anpdf26102016112634175553325325.pdf , Zugriff 30.5.2018
- IWF - International Monetary Fund (8.12.2017): Islamic Republic of Afghanistan: 2017 article IV consultation and second review under the extended credit facility arrangement, and request for modification of performance criteria - press release; staff report; and statement by the executive director for the Islamic Republic of Afghanistan,
- SCA - Swedish Committee for Afghanistan (22.5.2018): Social Conditions,
https://swedishcommittee.org/afghanistan/social_conditions , Zugriff 30.5.2018
- UNDP - United Nations Development Programme (2016): Human Development Report 2016,
http://hdr.undp.org/sites/default/files/2016_human_development_report.pdf , Zugriff 1.6.2018
- UN GASC - United Nations General Assembly (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General, http://undocs.org/S/2018/165 , Zugriff 30.5.2018
- WB - The World Bank (10.4.2018): Afghanistan - Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff:
30.5.2018
- WB - The Worldbank (10.10.2016): Afghanistan Government Inaugurates Citizens' Charter to Target Reform and Accountability, http://www.worldbank.org/en/news/feature/2016/10/10/government-inaugurates-citizens-charter-to-target-reform-and-accountability , Zugriff 30.5.2018
13. Medizinische Versorgung
Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten; gleichzeitig sind im Grundgesetz die Förderung und der Schutz privater Gesundheitseinrichtungen vorgesehen (MPI 27.1.2004; Casolino 2011). Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Behandlung stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 5 .2018).
In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen (WHO o.D.). Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht (TWBG 10.2016; vgl. USAID 25.5.2018). Gründe dafür waren u. a. eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. (TWBG 10.2016). Einer Umfrage der Asia Foundation (AF) zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (AF 11.2017).
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Strategieplan für den Gesundheitssektor (2011-2015) und eine nationale Gesundheitspolicy (2012-2020) entwickelt, um dem Großteil der afghanischen Bevölkerung die grundlegende Gesundheitsversorgung zu garantieren (WHO o.D.).
Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsversorgung wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Kindern unter fünf Jahren liegen die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin unter dem Durchschnitt der einkommensschwachen Länder. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (TWBG 10.2016). In den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen: Während die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen pro 100.000 Geburten lag, belief sie sich im Jahr 2015 auf 324 Todesfälle pro 100.000 Geburten. Allerdings wird von einer deutlich höheren Dunkelziffer berichtet. Bei Säuglingen liegt die Sterblichkeitsrate mittlerweile bei 45 Kindern pro 100.000 Geburten und bei Kindern unter fünf Jahren sank die Rate im Zeitraum 1990 - 2016 von 177 auf 55 Sterbefälle pro 1.000 Kindern. Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen weiterhin kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt (AA 5 .2018). Weltweit sind Afghanistan und Pakistan die einzigen Länder, die im Jahr 2017 Poliomyelitis-Fälle zu verzeichnen hatten; nichtsdestotrotz ist deren Anzahl bedeutend gesunken. Impfärzte können Impfkampagnen sogar in Gegenden umsetzen, die von den Taliban kontrolliert werden. In jenen neun Provinzen, in denen UNICEF aktiv ist, sind jährlich vier Polio-Impfkampagnen angesetzt. In besonders von Polio gefährdeten Provinzen wie Kunduz, Faryab und Baghlan wurden zusätzliche Kampagnen durchgeführt (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Krankenkassen und Gesundheitsversicherung
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS), die im Jahr 2003 eingerichtet wurden (MoPH 7.2005; vgl. MedCOI 4.1.2018). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken (MedCOI 24.2.2017). Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (IOM 5.2.2018).
Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen (MoPH 7.2005; vgl. AP&C 9.2016). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 5 .2018).
Beispiele für Behandlung psychischer erkrankter Personen in Afghanistan
In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und die Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. So existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden. Einige dieser NGOs sind die International Psychological Organisation (IPSO) in Kabul, die Medica Afghanistan und die PARSA (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben (AA 9 .2016; vgl. AP 18.8.2016). Beispielweise wurde in der Provinz Badakhshan durch internationale Zusammenarbeit ein Projekt durchgeführt, bei dem konventionelle und kostengünstige e-Gesundheitslösungen angewendet werden, um die vier häufigsten psychischen Erkrankungen zu behandeln: Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Erste Evaluierungen deuten darauf hin, dass in abgelegenen Regionen die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert werden konnte. Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter konnte reduziert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Trotzdem findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 5 .2018).
13.1. Krankenhäuser in Afghanistan
Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos. Dennoch ist es üblich, dass Patienten Ärzte und Krankenschwestern bestechen, um bessere bzw. schnellere medizinische Versorgung zu bekommen (IOM 5.2.2018). Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich (RFG 2017). In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Beeinträchtigungen wie Herz-, Nieren-, Leber- und Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, die eine komplexe, fortgeschrittene Behandlung erfordern, wegen mangelnder technischer bzw. fachlicher Expertise nicht behandelt werden können (IOM 5.2.2018). Chirurgische Eingriffe können nur in bestimmten Orten geboten werden, die meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen (RFG 2017). Wenn eine bestimmte medizinische Behandlung in Afghanistan nicht möglich ist, sehen sich Patienten gezwungen ins Ausland, meistens nach Indien, in den Iran, nach Pakistan und in die Türkei zu reisen. Da die medizinische Behandlung im Ausland kostenintensiv ist, haben zahlreiche Patienten, die es sich nicht leisten können, keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung (IOM 5.2.2018).
Es folgt eine Liste einiger staatlicher Krankenhäuser:
* Ali Abad Krankenhaus: Kart-e Sakhi, Jamal Mina, Kabul University
Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2510 355 (KUMS o.D.; vgl. MoPH 11.2012)
* Antani Krankenhaus für Infektionskrankheiten: Salan Watt, District 2, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2201 372 (LN o.D.; vgl. MoPH 11.2012)
* Ataturk Kinderkrankenhaus: Behild Aliabaad (in der Nähe von der Kabul University), District 3, Kabul, Tel.: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312 (LN o.D.; vgl. HPIC o.D.a, MoPH 11.2012)
* Istiqlal/Esteqlal Krankenhaus: District 6, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2500674 (LN o.D.; vgl. AB 20.1.2016, MoPH 11.2012)
* Ibne Sina Notfallkrankenhaus: Pull Artal, District 1, Kabul, Tel.:
+93 (0)202100359 (LN o.D.; vgl. HPIC o.D.b, MoPH 11.2012)
* Jamhoriat Krankenhaus: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375 (LN o.D.; HPIC o.D.c, MoPH 11.2012)
* Malalai Maternity Hospital: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul, Tel.:
+93(0)20 2201 377 (LN o.D.; vgl. HPIC o.D.d, MoPH 11.2012)
* Noor Eye Krankenhaus: Cinema Pamir, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2100 446 (LN o.D.; vgl. IAM o.D., MoPH 11.2012)
* Rabia-i-Balki Maternity Hospital: Frosh Gah, District 2, Kabul, Tel.: +93(0)20 2100439 (LN o.D.; vgl. MoPH 11.2012)
* Wazir Akbar Khan Krankenhaus: Wazir Akbar Khan, Kabul, Tel.: +93 (0)78 820 0419 (MoPH 11.2012; vgl. Tolonews 1.6.2017)
* Herat Regionalkrankenhaus: Khaja Ali Movafaq Rd, Herat (MoPH 2013; vgl. Pajhwok 3.8.2017)
* Mirwais Nika Krankenhaus in Kandahar, Tel.: +93 (0)79 146 4237 (ICRC 28.1.2018; vgl. ICRC 3.2.2017)
Es gibt zahlreiche private Kliniken, die auf verschiedene medizinische Fachbereiche spezialisiert sind. Es folgt eine Liste einiger privater Gesundheitseinrichtungen:
* Amiri Krankenhaus: Red Crescent, 5th Phase, Qragha Road, Kabul,
Tel.: +93 (0)20 256 3555 (IOM 5.2.2018)
* Shfakhanh Maljoy Frdos/Ferdows: Chahr Qala-e-Chahardihi Road,
Kabul, Tel.: +93 (0)70 017 3124 (Cybo o.D.)
* Khair Khwa Medical Complex: Qala Najar Ha, Kabul, Tel.: +93 (0)72 988 0850 (KMC o.D.)
* DK - German Medical Diagnostic Center: Ansari Square, 3d Street, Shahr-e Nau, Kabul, Tel.: +93 (0)70 606 0141 (MK o.D.)
* French Medical Institute for Mothers and Children: Hinter der Kabul University, Aliabad, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2500 200 (FMIC o. D.)
* Luqmah Hakim: Bagh-e Azadi Ave, Herat, Tel.: +93 (0)79 232 5907 (IOM 5.2.2017; vgl. LHH o.D.)
* Alemi Krankenhaus: Mazar-e Sharif (BFA Staatendokumentation 4.2018)
13.2. Beispiele für Nichtregierungsinstitutionen vor Ort
Ärzte ohne Grenzen (MSF)
Médecins sans Frontières (MSF) ist in verschiedenen medizinischen Einrichtungen in Afghanistan tätig: im Ahmad Shah Baba Krankenhaus und im Dasht-e Barchi Krankenhaus in Kabul, in der Entbindungsklinik in Khost, im Boost Krankenhaus in Lashkar Gah (Helmand) sowie im Mirwais Krankenhaus und anderen Einrichtungen in Kandahar (MSF o. D.).
Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC)
Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. Für den Zeitraum von Dezember 2017 bis März 2018 wurden Berichten zufolge insgesamt 48 Zwischenfälle in 13 Provinzen registriert. Nach mehreren Angriffen mit Todesfolge auf Mitarbeiter des ICRC, hat das Internationale Komitee des Roten Kreuzes 2017 einen erheblichen Teil seines Personals im Land abgezogen (AA 5 .2018). Trotzdem blieb im Laufe des Jahres 2017 das ICRC landesweit aktiv. Tätigkeiten des Komitees zur Förderung der Gesundheitsfürsorge waren z.B. der Transport von Kriegsverwundeten in nahe liegende Krankenhäuser für weitere medizinische Versorgung, die Bereitstellung von Medikamenten und medizinischer Ausstattung zur Unterstützung einiger staatlicher Krankenhäuser, die Bereitstellung von medizinischer Unterstützung für das Mirwais Krankenhauses in Kandahar, die Unterstützung von Gesundheitsdienstleistungen in zwei Gefängnissen (Kandahar und Herat) usw. (ICRC 28.1.2018).
International Psychosocial Organization (IPSO) in Kabul
IPSO bietet landesweit psychosoziale Betreuung durch Online-Beratung und Projektfeldarbeit mit insgesamt 280 psychosozialen Therapeuten, wovon die Hälfte Frauen sind. Die Online-Beratung steht von 8-19 Uhr kostenfrei zur Verfügung; angeboten werden ebenso persönliche Sitzungen in Beratungszentren der Krankenhäuser. Einige der Dienste dieser Organisation sind auch an Universitäten und technischen Institutionen verfügbar. Unter anderem ist IPSO in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Herat, Bamyan, Badakhshan, Balkh, Jawzjan und Laghman tätig (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Medica Afghanistan in Kabul
Medica Afghanistan bietet kostenfreie psychosoziale Einzel- und Gruppentherapien an. Die Leistungen sind nur für Frauen zugänglich und werden in Kabul in unterschiedlichen Frauenhäusern und -gefängnissen sowie Jugendzentren angeboten. Auch werden die Leistungen der Organisation in drei Hauptkrankenhäusern, im "Women's Garden, im Ministeirum für Frauenangelegenheiten (MoWA) und an weiteren Standorten in Kabul angeboten (BFA Staatendokumentation 4.2018).
PARSA Afghanistan
Parsa ist seit 1996 als registrierte NGO in Afghanistan tätig. Die Organisation spezialisiert sich u.a. auf psychologische Leistungen und Ausbildung von afghanischem Fachpersonal, das in sozialen Schutzprogrammen tätig ist und mit vulnerablen Personen arbeitet. Zu diesen Fachkräften zählen Mitarbeiter in Zentren für Binnenvertriebene, Frauenhäusern und Waisenhäusern sowie Fachkräfte, die in lokalen Schulen am Projekt "Healthy Afghan Girl" mitarbeiten und andere Unterstützungsgruppen (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Weitere Projekte
Das Telemedizinprojekt des Mobilfunkanbieters Roshan, verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialisten im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden mittellose Patienten auf dem Land von Fachärzten diagnostiziert. Unter anderem bietet die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie afghanischen Ärzten die Möglichkeit, ihre medizinischen Kenntnisse zu erweitern und auf den neuesten Stand zu bringen (GI 17.12.2016; vgl. NCBI 23.3.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687286/6029579/19173665/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_(Stand_Mai_2018),_31.05.2018.pdf?nodeid=19173884vernum=-2 , Zugriff 4.6.2018
- AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republick Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf , Zugriff 4.6.2018
- AB - Afghan-Bios (20.1.2016): Istiqlal Hospital in Kabul, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbiosid=3460task=viewtotal=3673start=1452Itemid=2 , Zugriff 1.6.2018
- AF - Asia Foundation (11.2017): A Survey of The Afghan People Afghanistan in 2017,
https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2017/11/2017_AfghanSurvey_report.pdf , Zugriff 4.6.2018
- AP - Associated Press (18.8.2016): After years of war, Afghans wary to talk of mental health,
https://apnews.com/14df828eb00b4adfa48123751f089186 , Zugriff 4.6.2018
- APC - Advancing Partners Communities (9.2016): Community Health System Catalog Country Profile: Afghanistan, https://www.advancingpartners.org/sites/default/files/catalog/profiles/afghanistan_chs_catalog_profile_0_0.pdf , Zugriff 4.6.2018
- BFA der Staatendokumentation (4.2014): Fact Finding Mission Report Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 30.5.2018
- Casolino, Ugo Timoteo (2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, PhD thesis, Università degli studi di Tor Vergata - Roma, http://eprints.bice.rm.cnr.it/3858/ , Zugriff 13.4.2018
- Cybo (o.D.): (shfakhanh maljoy frdos), https://www.cybo.com/AF-biz/ شفاخانه-معالجوی-فردوس, Zugriff 1.6.2018
- FMIC - French Medical Institute for Mothers and Children (o.D.):
How to Reach Us, https://www.fmic.org.af/Pages/Home.aspx , Zugriff 1.6.2018
- GI - Good Impact (17.12.2016): Sozialunternehmen - Wie Afghanistans größtes Mobilfunkunternehmen das Land verändert, http://goodimpact.org/magazin/wie-afghanistans-gr ößtes-mobilfunkunternehmen-das-land-verändert, Zugriff 22.12.2016
- KMC - Khair Khwa Medical Complex (o.D.): Home, http://kmc.af/index.php , Zugriff 1.6.2018
- KUMS - Kabul University of Medical Sciences (o.D.): Contact Us Hospital, https://kums.edu.af/en/contact-us-hospital-0 , Zugriff 1.6.2018
- HPIC - Health Partners International of Canada (o.D.a): Ataturk Children's Hospital,
http://www.hpicanada.ca/hospitals/ataturk-childrens-hospital/ , Zugriff 1.6.2018
- HPIC - Health Partners International of Canada (o.D.b): Ibn Sina Emergency Hospital and Ibn Sina Cardiac Hospital, http://www.hpicanada.ca/hospitals/ibn-sina-emergency-and-cardia-hospital/ , Zugriff 1.6.2018
- HPIC - Health Partners International of Canada (o.D.c): Jamhuriat Hospital, http://www.hpicanada.ca/hospitals/jamhuriat/ , Zugriff 1.6.2018
- HPIC - Health Partners International of Canada (o.D.d): Malalai Maternity Hospital,
http://www.hpicanada.ca/hospitals/malalai-maternity/ , Zugriff 1.6.2018
- IAM - International Assistance Mission (o.D.): Eye Care, https://iam-afghanistan.org/c/eye-care/ , Zugriff 1.6.2018
- ICRC - International Committee of the Red Cross (28.1.2018):
Afghanistan: Facts and figures - January to December 2017, https://www.icrc.org/en/download/file/65159/facts_and_figures_2017_jan-dec_eng.pdf , Zugriff 1.6.2018
- ICRC - International Committee of the Red Cross (3.2.2017):
Afghanistan: New children's ward at Mirwais Hospital already overcapacity,
https://www.icrc.org/en/document/mirwais-hospital-afghanistan-health-children-news , Zugriff 4.6.2018
- IOM - International Organization for Migration (5.2.2018):
BMI-BA123001/1127-BFA-B/III/2017, Anfragebeantwortung liegt bei der Staatendokumentation auf
- LN - Londonnews (o.D.): Hospitals in Kabul Afghanistan, http://www.londonnews247.com/hospitals-in-kabul-afghanistan/ , Zugriff 1.6.2018
- LHH - Loqman Hakim Hospital (o.D.): Homepage, http://www.loqmanhakimhospital.com/language/en/ , Zugriff 4.6.2018
- MedCOI (24.2.2018): BDA-20170209-AF-6460, Anfragebeantwortung liegt bei der Staatendokumentation auf
- MedCOI (4.1.2018): BDA-20171129-AF-6680, Anfragebeantwortung liegt bei der Staatendokumentation auf
- MK - Medical Kabul (o.D.): DK - German Medical Diagnostic Center, http://medical-kabul.com/ , Zugriff 1.6.2018
- MoPH - Islamic Republic of Afghanistan Ministry of Publich Health (2013): Cost Analysis of Afghanistan's Essential Package of Hospital Services (EPHS),
http://moph.gov.af/Content/Media/Documents/CostAnalysisofEPHSReportMay2013-English1720139531949553325325.pdf , Zugriff 4.6.2018
- MoPH - Islamic Republic of Afghanistan Ministry of Public Health (11.2012): Cost Analysis of Kabul's National Hospitals, http://moph.gov.af/Content/Media/Documents/CostAnalysisofKabul ’sNationalHospitals_FINAL_December0820122342013101930531553325325.pdf, Zugriff 1.6.2018
- MoPH - Islamic Republic of Afghanistan Ministry of Public Health (7.2005): The Essential Package of Hospital Services for Afghanistan,
http://apps.who.int/medicinedocs/documents/s16169e/s16169e.pdf , Zugriff 1.6.2018
- MPI - Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 30.10.2015
- MSF - Médecins sans Frontières (o.D.): Our Activities Afghanistan, https://msf.lu/en/countries/afghanistan , Zugriff 1.6.2018
- NCBI - National Center for Biotechnology Information (23.3.2017):
Roshan's telemedicine: expanding the frontier of quality healthcare through mobile technology,
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5427187/ , Zugriff 1.6.2018
- Pajhwok (3.8.2017): Herat Regional Hospital gets emergency support,
https://www.pajhwok.com/en/2017/08/03/herat-regional-hospital-gets-emergency-support , Zugriff 4.6.2018
- RFG - Returning from Germany (2017): Länderinformationsblatt Afghanistan,
http://files.returningfromgermany.de/files/Afghanistan_CFS_2017_DE.pdf , Zugriff 4.6.2018
- Tolonews (1.6.2017): 51 Surgeries Performed In Wazir Khan Akbar Khan Hospital In One Day,
https://www.tolonews.com/afghanistan/51-surgeries-performed-wazir-akbar-khan-hospital-one-day , Zugriff 4.6.2018
- USAID - United States Agency for International Development (25.5.2018): Health, https://www.usaid.gov/afghanistan/health , Zugriff 1.6.2018
- WHO - The World Health Organization (o.D.): Afghanistan, http://www.emro.who.int/afg/programmes/primary-health-care-phc.html , Zugriff 1.6.2018
- TWBG - The World Bank Group (10.2016): AFGHANISTAN Country Snapshot,
http://documents.worldbank.org/curated/en/584381476781571691/pdf/109246-WP-AfghanistanCountrySnapshots-highres-PUBLIC.pdf , Zugriff 22.11.2016
14. Rückkehr
Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand
21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017).
Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018).
Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sichdirekt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:
IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).
NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Ausführliche Informationen zu den Programmen und Maßnahmen der erwähnten Organisationen sowie weitere Unterstützungsmaßnahmen können dem FFM-Bericht Afghanistan 4.2018 entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen
Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Afghanische Flüchtlinge in Pakistan
Die pakistanische Regierung hat die Gültigkeit der PoR-Cards (Proof of Registration Cards) für die 1.4 Millionen afghanische Flüchtlinge im Land bis 30.6.2018 verlängert - vorbehaltlich der Prüfung nach den bevorstehenden Bundeswahlen in Pakistan und der Ernennung des neuen Kabinetts. Zusätzlich hat NADRA (National Database and Registration Authority) damit begonnen, die sogenannte Afghan Citizen Card (ACC) an 878.000 nicht registrierte Afghanen zu verteilen, die sich seit 16.8.2017 in 21 Registrierungszentren in Pakistan haben registrieren lassen; bis 28.2.2018 wurden der Registrierungsprozess für die ACC abgeschlossen, die Zentren bleiben nach wie vor offen, um die Karten zu verteilen. Die Karten sind bis 30.6.2018 gültig; deren Besitzer sind verpflichtet bis dahin nach Afghanistan zurückzukehren, um Dokumente zu beantragen (einen afghanischen Pass und ein Visum für Pakistan) bevor sie nach Pakistan zurückkehren. Die restlichen rund 200.000 nicht-registrierten Afghan/innen könnten möglicherweise einer Deportation ausgesetzt sein. Bis 12.3.2018 erhielten 175.321 ihre ACC (IOM 20.3.2018).
Afghanische Flüchtlinge im Iran
Die letzten zwei bis drei Jahre zeigen doch auf eine progressivere Entwicklung für Afghanen im Iran, wo sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zubewegen. Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik, aber man hat eingesehen, dass dies im Moment nicht in größerem Maße geschehen kann. Deshalb versucht man Maßnahmen zu ergreifen, die die Situation für die Afghanen verbessern, während man darauf wartet, dass eine Rückkehr stattfinden kann. Es gibt heute einen politischen Willen, die Fähigkeit der Afghanen, sich besser selbst zu versorgen und selbstständiger zu werden, zu unterstützen, aber gleichzeitig sind die Ressourcen des Iran begrenzt und dies bedeutet eine große Herausforderung für die iranischen Behörden. Es gibt auch von den iranischen Behörden nicht zuletzt aus sicherheitsmäßigen Aspekten Interesse daran, mehr Kenntnisse über die Anzahl der sich illegal im Land aufhaltenden Staatsbürger zu erhalten. Dieses hatte zur Folge, dass die iranischen Behörden im Jahr 2017 mit einer Zählung (headcount) und der Registrierung der Afghanen, die sich illegal im Land aufhalten, begonnen haben. In dieser ersten Runde hat man einige ausgewählte Kategorien priorisiert, beispielsweise nicht-registrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind und Kinder in der Schule haben (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).
Trotz aller Kritik sind sich UNHCR und NGOs einig, dass dem Iran im Umgang mit afghanischen Flüchtlingen mehr Anerkennung zusteht, als ihm zuteilwird (AN 17.3.2018). So haben sich die Zugangsmöglichkeiten für afghanische Flüchtlinge zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu sozialen Absicherungsmaßnahmen in Iran verbessert (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vgl. AN 17.3.2017, EN 26.10.2017, DW 22.9.2017). Der Iran hat einen Präzedenzfall geschaffen, indem allen Flüchtlingen im Land Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversicherung Salamat Universal Public Health Insurance (UPHI) eröffnet wurde; diese Versicherung ist jenen Versicherungsleistungen ähnlich, zu denen iranische Staatsbürger/innen Zugang haben (UNHCR 17.10.2017; vgl. GV 3.1.2015).
Im Gegensatz zu Pakistan leben nur 3% der afghanischen Flüchtlinge in Iran in Camps (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vgl. UNHCR 17.10.2017). Auch wenn die Flüchtlingslager für Amayesh-registrierte ("Amayesh" ist die Bezeichnung für das iranische Flüchtlingsregistrierungssystem, Anm.) Personen vorgesehen sind, leben dort in der Praxis auch nicht-registrierte Afghanen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).
Die Mehrheit der Afghanen, die sich sowohl legal als auch illegal im Land aufhalten, wohnen in von Afghanen dominierten urbanen und halb-urbanen Gebieten. Schätzungen zufolge leben circa 57% der Afghanen im Iran in der Provinz Teheran, Isfahan sowie Razavi-Chorsan (mit Maschhad als Hauptort). Um die 22% leben in den Provinzen Kerman, Fars und Ghom, während die Übrigen in den anderen Provinzen verteilt sind. Die afghanische Flüchtlingspopulation im Iran besteht aus einer Anzahl unterschiedlicher ethnischer Gruppen. Schätzungen über die registrierten Afghanen zufolge gehört die Mehrheit von ihnen der Ethnie der Hazara an, gefolgt von Tadschiken, Paschtunen, Belutschen und Usbeken. Es fehlen Zahlen zur nicht-registrierten Gemeinschaft, dennoch stellen auch hier die Hazara und die Tadschiken eine Mehrheit dar (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).
Weiterführende Informationen über die Lage afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem von der Staatendokumentation des BFA übersetzten LIFOS-Bericht über Afghanen im Iran entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Quellen:
- AN - Asia News (17.3.2018): For UN, Iran's treatment of Afghan refugees is exemplary,
http://www.asianews.it/news-en/For-UN ,-Iran%E2%80%99s-treatment-of-Afghan-refugees-is-exemplary-40223.html, Zugriff 11.4.2018
- - BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 30.4.2018
- - BFA/Migrationsverket - BFA Staatendokumentation/Migrationsverket LIFOS (10.4.2018): BFA-Arbeitsübersetzung des LIFOS-Berichts "Afghaner i Iran",
https://www.ecoi.net/en/file/local/1434046/5818_1528099872_afgh-ba-analysen-afghanen-im-iran-2018-05.pdf , Zugriff 11.6.2018
- - BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/AFG/ , Zugriff 13.4.2018
- - DW - Deutsche Welle (22.9.2017): How can Iran educate a million Afghan refugees?,
http://www.dw.com/en/how-can-iran-educate-a-million-afghan-refugees/a-40640770 , Zugriff 11.4.2018
- - EN - Euro News (26.10.2017): Undocumented Afghan refugees get a chance at school in Iran,
http://www.euronews.com/2017/10/26/thousands-of-afghan-refugees-get-a-chance-at-school-in-iran , Zugriff 11.4.2018
- - GV - Global Voices (3.11.2015): Iran to Provide Universal Public Healthcare to Refugees,
https://globalvoices.org/2015/11/03/iran-to-provide-universal-public-healthcare-to-refugees/ , Zugriff 11.4.2018
- - IOM/DTM - International Organization for Migration/Displacement Tracking Matrix (26.3.2018): Afghanistan - Baseline Mobility Assessment Summary Results (November - December 2017), https://displacement.iom.int/reports/afghanistan-—-baseline-mobility-assessment-summary-results-november-—-december-2017 , Zugriff 10.4.2018
- - IOM - International Organization for Migration (20.3.2018):
Return Of Undocumented Afghans Weekly Situation Report 11 -17 Mar 2018,
https://displacement.iom.int/reports/afghanistan-—-return-undocumented-afghans-weekly-situation-report-11—17-march-2018 , Zugriff 10.4.2018
- - IOM - International Organization for Migration (2.2018): Return Of Undocumented Afghans Monthly Situation Report February 2018, https://displacement.iom.int/system/tdf/reports/iom_afghanistan-_return_of_undocumented_afghans-_situation_report_february_2018.pdf?file=1type=nodeid=3370 , Zugriff 10.4.2018
- - IOM - International Organization for Migration (7.7.2017):
Internally Displaced, Returnees from Abroad Soar to Over 2.4 Million in Nine Afghan Provinces: IOM Survey, https://www.iom.int/news/internally-displaced-returnees-abroad-soar-over-24-million-nine-afghan-provinces-iom-survey , Zugriff 7.4.2018
- - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2018). Fact Sheet; Afghanistan; March 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428434/1930_1522913235_62991.pdf , Zugriff 10.4.2018
- - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.10.2017): Iran set global precedent by opening refugees' access to healthcare: UNHCR rep,
http://unhcr.org.ir/en/news/11605/Iran-set-global-precedent-by-opening-refugees ’-access-to-healthcare-UNHCR-rep, Zugriff 11.4.2018
- - UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2017): 2018 Humanitarian Needs Overview; Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419981/1930_1513671541_afg-2018-humanitarian-needs-overview-5.pdf , Zugriff 10.4.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017dlid=277275 , Zugriff 30.4.2018
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" schreibt UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016):
Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).
Ausweichmöglichkeiten
Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragstellerinnen und Antragsteller müssen folgende Aspekte erwogen werden:
(i) der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind; und
(ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit ausgedehnten Einsatz improvisierter Sprengkörper und Landminen, Angriffen und Straßenkämpfen und von regierungsfeindlichen Kräften erzwungene Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten.
UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht gegeben ist. Außerdem ist nach Ansicht von UNHCR keine interne Schutzalternative in jenen Teilen des Landes gegeben, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller ehemals Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet hergestellt hatten.
Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von Afghaninnen und Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben sind, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person Zugang zu (i) einer Unterkunft, (ii) zu wesentlichen Grundleistungen wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung hat, und zudem (iii) Erwerbsmöglichkeiten geboten werden. Darüber hinaus ist laut UNHCR nur dann eine interne Schutzalternative in Erwägung zu ziehen, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnisch zugehörige Gemeinschaft der Person willens und in der Lage ist, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen.
Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten. Solche Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner und semiurbaner Umgebung leben, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und unter wirksamer staatlicher Kontrolle steht. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom April 2016, zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016)
In seinen aktualisierten "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018" weist UNHCR unter anderem darauf hin, dass nach Ansicht des UNHCR kaum afghanische Städte von Angriffen und Attentaten durch Antiregierungstruppen, die zivile Opfer fordern, verschont werden. Laut UNHCR seien gerade ZivilistInnen im Rahmen ihrer alltäglichen beruflichen und sozialen Aktivitäten im urbanen Raum dem Risiko solcher Gewalt ausgesetzt (s.S. 110 f.). Des Weiteren weist UNHCR auf die extrem hohe Anzahl von Binnenvertriebenen in den Provinzhauptstädten hin, die zu zunehmender Konkurrenz um Ressourcen führen würden sowie auf die Rekorddürre unter anderem in Herat und Balkh (Hauptstadt Mazar-e Sharif), infolge derer die Landwirtschaft zusammenbräche.
Nach den aktualisierten Richtlinien vom 30. August 2018 ist UNHCR vor dem näher dargestellten Hintergrund weiterhin der Ansicht, dass eine vorgeschlagene IFA/IRA nur sinnvoll möglich (zumutbar) ist, wenn die Person Zugang hat zu (i) Unterkünften, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard. Darüber hinaus hält UNHCR eine IFA/IRA weiterhin nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.
UNHCR ist auch weiterhin der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (s. S. 109 f.).
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2018, auszugsweise)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, zur Gesundheit des Beschwerdeführers und zu seiner Abstammung aus Daikundi sowie seiner Hilfstätigkeit als Landwirt stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG und den vorgelegten Unterlagen (Zertifikate, Zeugnisse, Bestätigungen).
Dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet am XXXX geboren ist, sondern spätestens am XXXX und er falsche Angaben über sein wahres Alter gemacht hat, ergibt sich aus dem in der Verfahrensakte aufliegenden Gutachten, wonach er zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar noch minderjährig war, seine Angaben jedoch mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar sind. Der Beschwerdeführer vermochte dieses Ergebnis nicht substantiiert zu bestreiten, weshalb von dessen Richtigkeit ausgegangen wird.
Ob die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Daikundi ist und er Kontakt zu ihr hat, konnte mangels nachvollziehbarer Angaben nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer behauptet, seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter zu haben. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass ihn seine Familie bei einer Rückkehr finanziell unterstützen würde bzw. könnte.
Dass er Dari als Muttersprache spricht und er im afghanischen Familienverband gelebt hat, hat er ebenfalls glaubhaft dargelegt. Dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufgewachsen ist und im afghanischen Familienverband gelebt hat.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg. NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Zunächst ist festzuhalten, dass die falschen Angaben über sein wahres Alter aus asyltaktischen Gründen ein wesentliches Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit darstellen. Zwar hat der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, dass dies sein wahres Alter sei. Diese Ausführungen waren jedoch nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen zumal sie grob vom festgestellten Alter abwichen und der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dem eingeholten Gutachten zur Altersbestimmung auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung und seiner Erstbefragung minderjährig. Diesbezüglich verkennt die erkennende Richterin nicht, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, vom 16. April 2002, 2000/20/0200, und vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362) eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der überaus vagen und nicht substantiierten sowie insbesondere gesteigerten Angaben des Beschwerdeführers gelangte die erkennende Richterin jedoch zweifellos zum Ergebnis, dass der bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme des BFA volljährige Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich völlig unglaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte er während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.
Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass sein Bruder im Zuge eines Familienstreites ermordet worden sei. Sein Vater sei danach auch spurlos verschwunden. Seine Verwandtschaft, die auch seinen Bruder ermordet hätte, hätte auch ihn einmal erwischt und geschlagen, sodass er das Bewusstsein verloren hätte. Seine Mutter hätte dann beschlossen, ihn von Afghanistan wegzuschicken, bevor sie ihn auch noch verliere.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er sodann an, dass sein Onkel väterlicherseits Chef der Taliban gewesen sei. Sein Vater sei verschwunden und sein Bruder getötet worden. Deshalb hätte ihn seine Mutter nach Europa geschickt. Er sei auch einmal zusammengeschlagen worden. Man erkenne noch seine Narbe. Sein Onkel väterlicherseits hätte den Bruder des Beschwerdeführers aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet. Die Grundstücke hätte sein Großvater seinen Kindern hinterlassen. Sein Onkel hätte aber nicht gewollt, dass sein Vater die Grundstücke für sich verwende. Er hätte alles für sich beansprucht. Der Beschwerdeführer sei zusammengeschlagen worden und hätte sich zwei Wochen nicht bewegen können. Er hätte Schmerzen am Oberkörper und in den Beinen gehabt. Zudem hätte er seinen Mund nicht bewegen können. Sein Bruder sei Ende Juli oder August 2014 getötet worden. Er selbst sei nicht dabei gewesen. Sein Vater hätte nach ca. einem Monat mit dem Onkel Frieden schließen wollen, jedoch sei es anscheinend zu keiner Lösung gekommen. Als er an diesem Tag zu einem Basar gegangen sei, sei er nicht mehr zurückgekommen. Der Beschwerdeführer hätte Angst um sein Leben gehabt, weshalb er das Land verlassen hätte. Er sei Ende Juli oder August 2015 ausgereist. In diesem einen Jahr nach der Ermordung seines Bruders hätte er wie ein Gefangener gelebt, da er nirgends hingehen hätte können, weil er Angst gehabt hätte, getötet zu werden. Der Vater sei ca. einen Monat nach dem Tod seines Bruders verschollen gewesen. Der Beschwerdeführer selbst sei einmal auf dem Rückweg von der Moschee nach Hause von seinem Onkel mit anderen Talibankämpfern abgepasst und zusammengeschlagen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, da er ohnmächtig geworden sei. Er sei erst wieder bei seiner Mutter zu sich gekommen. Das sei einmal passiert. Danach hätte er das Haus aus Angst um sein Leben nicht mehr verlassen. Sein Onkel hätte ihn bei dem Vorfall geschlagen als er ohnmächtig geworden sei. Sie hätten den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, da sein Onkel ein Talib sei. Er sei ebenfalls Belutsche, aber da er mächtig sei, sei es ihm möglich gewesen, Chef einer Talibangruppe zu sein.
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass es keinesfalls nachvollziehbar erscheint, dass die wiedergegebene Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers tatsächlich der Wahrheit entspricht. So erscheint diese vor allem deshalb nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer jegliche Details zum Hergang der vermeintlichen Ermordung seines Bruders vermissen ließ. Dies umso mehr, als sein Vater anwesend gewesen sein soll, als sein Bruder umgebracht worden wäre. Es wäre jedenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zumindest auch nur ansatzweise wüsste, wie sich die Ermordung seines Bruders zugetragen haben soll, so sie denn tatsächlich stattgefunden hätte. Ebenso wenig glaubhaft erscheint der Umstand, dass sein Vater einen Monat nach der vermeintlichen Ermordung seines eigenen Sohnes den Frieden mit dem Onkel väterlicherseits gesucht haben soll. Dies umso mehr als dem Vorfall angeblich ein Grundstücksstreit vorausgegangen sein soll, an dem der Vater des Beschwerdeführers, dessen Schilderung zufolge, keine Schuld getragen haben soll. Zudem erscheint es keineswegs nachvollziehbar, dass der vermeintliche Onkel den Beschwerdeführer abgepasst und geschlagen haben soll, ihn jedoch am Leben gelassen hätte, nur um ihn im Anschluss weiter zu bedrohen. Überdies waren seine diesbezüglichen Angaben ebenfalls völlig vage.
Insgesamt entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Fluchtvorbringen erzählte, um einen etwaigen Asylstatus zu erhalten, er seine Fluchtgeschichte ungewollt jedoch nicht nachvollziehbar erzählen konnte.
Dieser Eindruck bestätigte sich auch im Rahmen der Verhandlung des BVwG am 08.03.2019.
So wiederholte der Beschwerdeführer nahezu wortident zu seiner in der Folge übermittelten Beschwerde und geradezu einstudiert und emotionslos das Vorbringen in Bezug auf die vermeintliche Ermordung seines Bruders und die Verfolgung durch seinen Onkel. Insbesondere fällt dabei auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auffallend gesteigert und wesentlich detailliertere Angaben machte als noch zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme. Vielmehr wäre jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, so sich das geschilderte Fluchtvorbringen tatsächlich ereignet hätte, diese Angaben bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gemacht hätte und nicht erst im Nachinein.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst völlig unglaubwürdig an, dass es in seinem Heimatdorf keine Telefone gäbe, weil sie nicht funktionieren würden und er daher seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter hätte. Es gäbe dort auch kein Internet. Festzuhalten ist jedoch, dass dieses Vorbringen keineswegs glaubhaft erscheint. Dennoch konnte aufgrund der gegenteiligen Angaben nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kontakt zu seiner Familie aufrecht ist.
Befragt zum konkreten Hergang der vermeintlichen Ermordung seines Bruders durch seinen Onkel gab der Beschwerdeführer an, dass sie in Afghanistan ein Grundstück mit seinem Onkel gehabt hätten, das sein Großvater ihnen vererbt hätte. Sein Onkel hätte das Grundstück jedoch für sich alleine haben wollen. Sein Vater hätte sich jedoch geweigert, es ihm zu überlassen. An einem Nachmittag sei es auf dem Grundstück zu einem Streit zwischen seinem Vater und seinem Onkel gekommen, wobei sein Bruder getötet worden sei. Der Beschwerdeführer war keineswegs in der Lage, das soeben dargelegte Vorbringen auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. So schilderte er das Vorbringen geradezu einstudiert und nahezu wortident zu seiner Beschwerdeschrift, jedoch wesentlich detaillierter im Vergleich zu seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in der Lage den Eindruck zu vermitteln, dass es sich beim geschilderten Fluchtvorbringen tatsächlich um eine wahre Geschichte handelt. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer nahezu die gesamte freie Erzählung über bemüht war, vermeintliche Gründe darzulegen, weshalb er nichts Genaues zu dem vermeintlichen Vorfall erzählen könne. So gab er geradezu einstudiert und völlig emotionslos an, dass er an diesem Nachmittag Fußballspielen gewesen sei und als er am Abend nach Hause gekommen sei, er verschiedene Laute wahrgenommen hätte. Daher hätte er schon geahnt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Als er zum Haus gegangen sei, hätte er dann die mit Blut beschmierte Kleidung seines Vaters gesehen und sich sehr schlecht gefühlt. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer sodann mehrmals wiederholte, dass er sich sehr schlecht gefühlt hätte. Auch dadurch hinterließ der Beschwerdeführer einen völlig unglaubwürdigen Eindruck. So schien er es geradezu darauf anzulegen, hervorzuheben, dass ihn der vermeintliche Vorfall sehr getroffen hätte. Er hinterließ dabei jedoch einen völlig unglaubwürdigen Eindruck.
Ebenso wenig waren seine Schilderungen plausibel, dass ihm keiner der dort - seinen Schilderungen zufolge - zahlreich anwesenden Personen gesagt haben will, was konkret seinem Bruder zugestoßen sein soll. So gab er bloß an, dass ihm niemand gesagt haben will, was seinem Bruder zugestoßen sein soll. Dies erscheint jedoch keineswegs nachvollziehbar und wäre jedenfalls davon auszugehen, dass ihm jemand mitgeteilt hätte, unter welchen Umständen sein Bruder gestorben sei. Seine Aussagen waren vielmehr davon geprägt, dass ihm weder seine Eltern, noch ein sonst anwesender auch nur irgendwelche Informationen weitergegeben haben sollen. Ebenso verhielt es sich mit seinen Ausführungen in Zusammenhang mit seinem Vater, nachdem dieser, einen Monat später, Frieden mit dem Onkel schließen habe wollen. Auch hier war der Beschwerdeführer keineswegs in der Lage darzulegen, wie das vermeintliche Gespräch verlaufen sei. Vielmehr gab er auch hierbei völlig vage an, dass sein Vater bloß traurig gewesen sei und nach dem Verlassen des Hauses in Richtung Basar nicht mehr zurückgekommen sei.
Ähnlich verhielt es sich auch mit seinen Ausführungen hinsichtlich des vermeintlichen Überfalls auf ihn durch seinen Onkel und andere Personen. So gab der Beschwerdeführer die gesamte Zeit über an, dass er keinen der Männer erkennen hätte können, da es dunkel gewesen sei, allerdings hätte er seinen Onkel erkannt, der ihn geschlagen hätte, sodass er bewusstlos geworden sei. Auch hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei genauere Angaben zu dem Vorfall machen konnte, sondern diesen bloß vage schilderte, nämlich indem er angab, dass er von der Moschee nach Hause gehen hätte wollen, als er abgepasst und zusammengeschlagen worden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er schon bei seiner Mutter gewesen. Auch hierzu ist festzuhalten, dass er genauere Angaben vermissen ließ und diese auch auf Nachfrage nicht machen konnte.
Auch auf die Frage der erkennenden Richterin, woher er denn überhaupt wisse, dass sein Onkel seinen Bruder umgebracht hätte, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er zwar nicht dabei gewesen sei, aber es nur sein Onkel gewesen sein könne, da sein Vater und sein Bruder wegen des Grundstückes Streit mit dem Onkel gehabt hätten. Sonst hätten sie mit niemandem Streit gehabt. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer somit selbst einräumt, dass er sohin nur vermute, dass sein Onkel der Mörder sei. Auch die Frage, wieso er zusammengeschlagen worden sei, konnte der Beschwerdeführer bloß vage beantworten indem er angab, dass sein Onkel vermutlich auch ihn beseitigen hätte wollen, damit es für diesen keine Bedrohung mehr gäbe. Auch die diesbezüglich gestellten Fragen nach seinen Verletzungen aufgrund des angeblichen Angriffs durch seinen Onkel, beantwortete der Beschwerdeführer bloß äußerst vage.
Befragt, welche Position sein Onkel bei den Taliban innegehabt hätte, gab der Beschwerdeführer überdies an, es nicht zu wissen. Er hätte aber gesehen, dass eine Gruppe der Taliban regelmäßig in sein Haus gekommen sei. Auf entsprechenden Vorhalt, dass er beim BFA ausgesagt hätte, dass sein Onkel Chef bei den Taliban gewesen wäre und er nunmehr angebe es nicht zu wissen, gab er bloß an, dass wenn jemand Leute unter sich habe, er als Leiter gelte. Er hätte auch heute gesagt, dass er eine Gruppe von Taliban geleitet hätte. Diese Ausführungen vermochten den soeben aufgezeigten Widerspruch jedoch nicht aufzuklären.
Ebenso erschien die Erklärung des Beschwerdeführers als unschlüssig, warum ihn sein Onkel, der Anführer einer Talibangruppe gewesen sein soll, denn nicht einfach getötet hätte, wo er doch gewusst habe, wo er wohnt. So gab er hierzu an, dass es zwar möglich gewesen wäre, er aber einen Ruf im Dorf zu verteidigen gehabt hätte. Er hätte eine hohe Position innegehabt, die er nicht aufs Spiel setzen hätte wollen. Auch hierbei ist keineswegs ersichtlich, inwiefern dies eine tatsächliche Rolle spielen hätte sollen, wo der vermeintliche Onkel doch seinen Bruder wegen des vermeintlichen Streites bereits getötet haben soll. Inwiefern er nun einen Ruf zu verteidigen hätte, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Onkel den Taliban angehört haben soll und es ihm als deren Chef jedenfalls möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer ohne Konsequenzen zu töten, wie er es angeblich auch bei seinem Bruder getan haben soll.
Auch hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes machte der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben. So erscheint es keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einem derartigen Ereignis tatsächlich knapp ein Jahr gewartet hätte, bis er ausreist. Vielmehr wäre beim Bestehen einer tatsächlichen derartigen Gefahr mit einer umgehenden Ausreise zu rechnen, zumal der Onkel seinen Wohnort gekannt hätte.
Der Beschwerdeführer machte das gesamte Vorbringen über den Eindruck, dass ihm die geschilderte Fluchtgeschichte nicht selbst wiederfahren ist. Vielmehr erzählte er das offenbar konstruierte Fluchtvorbringen völlig emotionslos und einstudiert und versuchte durch mehrere Steigerungen seinem Fluchtvorbringen Nachdruck zu verleihen. Es war jedoch aufgrund der zahlreichen Widersprüche, vagen Antworten und wiederholten Steigerungen wie bereits dargelegt keineswegs glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland bzw. dort auch keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hatte, ergibt sich aus seinen lediglich allgemein gehaltenen und wenig detailreichen Vorbringen zur Situation der Belutschen in Afghanistan und insbesondere aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Belutschen niemals persönlich bedroht oder verfolgt wurde.
Zu einer etwaigen drohenden Verfolgung aufgrund der Rückkehr aus Europa ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche erstmals und bloß pauschal im Rahmen seiner Beschwerde vorgebracht hat. Damit hat der Beschwerdeführer aber keine individuelle und konkrete Verfolgung als "Rückkehrer" hinreichend substantiiert geltend gemacht. Eine diesbezügliche individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung konnte er nicht glaubhaft machen. Zur Gruppenverfolgung der Rückkehrer aus Europa wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, als Mann im wehrfähigen Alter gefährdet zu sein, ist auszuführen, dass er auch dieses Vorbringen bloß lediglich pauschal in den Raum stellte, jedoch keinerlei genauere Ausführungen hierzu machte und diese vermeintliche Gefahr auch in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnte. Eine derartige allgemeine Gefahr ist den Länderberichten ebenfalls nicht zu entnehmen.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan und der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 04.05.2016 unter Berücksichtigung der Aktualisierung vom 30.08.2018.
Auch die vom Beschwerdeführer übermittelten Länderberichte bzw. Ausführungen der Rechtsvertretung im Zuge der Beschwerde und Stellungnahmen stehen nicht im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen und brachten auch keine neuen Erkenntnisse.
Insoweit der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung auf einen weiteren Bericht, nämlich auf "das aktuelle Gutachten von Stahlmann"
Bezug nimmt, ist Folgendes anzuführen:
Bei dem seitens des Beschwerdeführers erwähnten Gutachten handelt es sich um einen Aufsatz von Dr. Stahlmann vom 28.03.2018. Stahlmann, ausgewiesen Forscherin am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung Halle (Saale), vertritt in diesem ca 400 Seiten starken Gutachten zu Zl. 7 K 1757/16.WI.A, für das Verwaltungsgericht Wiesbaden, Deutschland, zusammengefasst die Ansicht "dass allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, im gesamten Staatsgebiet bestehe" (sh Seite 9 ff). Damit beantwortet Frau Dr. Stahlmann jedoch keine Tatsache, sondern - nachdem es sich bei der Wortwendung "Leben oder körperliche Gesundheit" um einen Rechtsbegriff handelt, welcher Rechts(schutz)folgen ausgelöst - eine Rechtsfrage. Die Aufgabe der Sachverständigen ist es Tatsachen zu erheben, jedoch nicht Rechtsfragen mit genereller Tragweite zu beantworten. Die Aussage stellt daher eine persönliche Einschätzung von Dr. Stahlmann dar und verbleibt auf der Tatsachenebene. Die Rechtsfolge, dass alle Personen, alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit erleiden, ist daher aus dieser Aussage nicht generell abzuleiten, und ist daraus ebenso kein Präjudiz für ähnliche Fälle zu begründen (ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden- Würtenberg am 11.04.2018, Zl. A 11 S 1729/17, Rz. 107).
Insoweit der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme durch die Rechtsvertretung auf einen Bericht von Dr. Stahlmann in einem Asylmagazin vom März 2017 Bezug nimmt ist auszuführen, dass für die erkennende Richterin kein hinreichender Grund aufgetreten ist, von den (oben angeführten) Länderfeststellungen abzuweichen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Ausführungen von Dr. Stahlmann in keiner Weise einen konkreteren Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen bzw. konkreter auf dessen persönliche Umstände eingehen als die oben angeführten Länderfeststellungen.
Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die der Entscheidung zugrunde gelegte aktuelle Beurteilung der Lage in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, die bei einer Rückkehr primär den Zielort des Beschwerdeführers darstellen, ergibt, dass die Städte jeweils über einen mehrere Kilometer außerhalb der Stadt gelegenen internationalen Flughafen verfügen, der untertags sicher erreichbar ist. Beide Städte sind daher ohne unangemessene Schwierigkeiten und ersthafte Risiken erreichbar.
Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten geht hervor, dass zwar auch in der im Norden von Afghanistan gelegenen Provinz Balkh mit ihrer Hauptstadt Mazar-e Sharif Zusammenstöße zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften stattfinden; jedoch zählt die Provinz Balkh nach wie vor zu den stabileren und relativ ruhigen Provinzen Afghanistans. Sie hat im Vergleich zu anderen Provinzen weniger Aktivitäten von Aufständischen und verhältnismäßig wenig sicherheitsrelevante Vorfälle zu verzeichnen. Zudem ist von 2016 auf 2017 die Zahl ziviler Opfer drastisch zurückgegangen. Auch die Provinz Herat im Westen des Landes mit ihrer gleichnamigen Hauptstadt gilt trotz der Durchführung von militärischen Operationen, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien, als eine der relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Aufständische sind in einigen Distrikten der Provinz, nicht jedoch in der Stadt Herat, aktiv. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist vergleichsweise gering.
Sowohl bei der Stadt Mazar-e Sharif als auch bei der Stadt Herat handelt es sich folglich um Orte, an denen die willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass es im Allgemeinen für Zivilisten nicht geradezu wahrscheinlich erscheint, dass sie tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes werden.
Es ist daher bei einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in diesen beiden Städten allein auf Grund der dargestellten Sicherheitslage nicht von einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen.
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs verkannt, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und dass Personen, die sich ohne jegliche familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, Fachausbildung oder finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch Dritte in den beiden genannten Städten ansiedeln, mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein werden.
Wie festgestellt, entwickelt sich die Stadt Mazar-e Sharif jedoch wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Zwar ist die Infrastruktur noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region, es gibt jedoch einen internationalen Flughafen, über den die Stadt gut erreichbar ist. Überdies wurde im Juni 2017 ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, das darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Obwohl es manchmal zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften kommt oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte, gehört die Provinz gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans. Es besteht eine Flugverbindung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif. Kam Air, eine afghanische Fluggesellschaft mit Sitz in Kabul, bietet für diese Verbindung zwei Flüge am Tag an; die Kosten für einen Inlandsflug von Kabul nach Mazar-e Sharif belaufen sich einer Internet-Recherche zufolge derzeit auf etwa ca. 93 EUR.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass auch Herat (Bevölkerungszahl 1.928.327) - eine der größten Provinzen Afghanistans - mit der Provinzhauptstadt Herat City (Bevölkerungszahl 477.452) eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes ist. Obwohl Aufständische in einigen Distrikten der Provinz aktiv sind, wird Herat als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet. Auch Herat verfügt über einen internationalen Flughafen. Dieser kann über den Flughafen Kabul erreicht werden. Eine Suchmaschinenabfrage ergab, dass es Direktflüge von Kabul nach Herat-City bereits ab 90 EUR gibt (Abfrage am 21.06.2019 bei https://flug.idealo.de/flugroute/Kabul-KBL/Herat-HEA/#tinyId=UXHQ2 ). Auch hinsichtlich Herat ist aus den Länderberichten ableitbar, dass es sich um eine relativ entwickelte Provinz Afghanistans handelt, in der im Harirud-Tal Baumwolle, Obst sowie Ölsaat angebaut werden und Safran produziert werden soll, was wiederum zu Arbeitsplätzen führen soll, und dass die Wirtschaftslage vergleichsweise gut ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Mazar-e Sharif und Herat nicht davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in diesen Städten nicht verfügbar wäre. Eine derartige Schlussfolgerung ist auch in den aktualisierten Richtlinien des UNHCR nicht enthalten. Soweit die aktuellen Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 darauf hinweisen, dass die Provinzen Herat und Balkh aktuell von einer Dürre heimgesucht werden, ist auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 13.09.2018, Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre, und von ACCORD vom 12.10.2018, Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, a-10743, zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass die Dürre zu einer deutlich geringeren Getreideernte in Afghanistan in diesem Jahr führen wird und eine massive Landflucht nach sich zieht, die für die Betroffenen teilweise prekäre Lebensbedingungen zur Folge hat. Allerdings wird auch von zahlreichen internationalen Hilfsprogrammen für die vor der Dürre geflohene Bevölkerung, v.a. in der Provinz Herat, berichtet und schließlich ausgeführt, dass die Getreidepreise trotz geringerer Ernten auf Grund guter Ernten in Pakistan und im Iran im Mai 2018 nicht über dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre liegen würden. Ebenso wenig ergibt sich aus den UNHCR Richtlinien, dass der Beschwerdeführer bei einer Ansiedelung in einer dieser beiden Städte individuell und konkret ziviles Opfer etwaiger Angriffe werden würde oder dass es bei seiner Rückkehr nicht mehr genügend Ressourcen gäbe.
Vor diesem Hintergrund wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass die Folgen einer Dürre und die damit verbundene "Landflucht" der betroffenen Bevölkerung negative Auswirkungen auf die Versorgungslage nach sich ziehen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in diesen Städten nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen wäre.
Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen und kann es daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesamt an, dass es dem Beschwerdeführer konkret nicht gelungen ist, eine persönliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan aufzuzeigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Zu einer etwaigen Verfolgungsgefahr aufgrund der Rückkehr aus Europa:
Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung als Rückkehrer aus Europa substantiiert glaubhaft gemacht, sondern eine solche vielmehr bloß pauschal und erstmals und ausschließlich im Rahmen der Beschwerde behauptet. Eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" kann auf Basis der Quellenlage jedoch nicht erkannt werden:
Aus einer Gesamtheit der aktuellen Berichtslage kann zwar abgeleitet werden, dass Afghanen, die längere Zeit in Europa bzw. dem Iran verbracht haben, kulturell verändert (mit anderer Kleidung, anderen Verhaltensweisen und anderem Akzent) zurückkommen und bei einer Rückkehr nach Afghanistan sozial stigmatisiert werden und dass für sie unter bestimmten Umständen ein Risiko besteht, dem Vorwurf der Kollaboration mit dem Feind oder des Abfalls vom Glauben ausgesetzt zu werden; die Schwierigkeiten, mit denen sie konfrontiert werden, und die für sie bestehende, von den besonderen Umständen eines Einzelfalls losgelöste Gefährdungslage erreichen aber nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Rückkehrer aus dem Iran/Europa anzunehmen. Eine solche wurde zudem bloß pauschal behauptet. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die afghanische Regierung zahlreiche Unterstützungs- und Hilfeleistungen für Rückkehrer anbietet, insbesondere im Hinblick auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung sowie Land und Unterkunft. Dabei differenziert die Regierung nicht, woher die Rückkehrer stammen. Diese Rahmenbedingungen gelten laut vorliegendem Berichtsmaterial sowohl für Rückkehrer aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, der Volksgruppe der Belutschen und dem schiitischen Islam anzugehören. Er hat aber nicht substantiiert, sondern abermals lediglich pauschal und nur in der Beschwerde behauptet, aufgrund dieser Eigenschaft Probleme im Herkunftsstaat zu befürchten. Eine Gruppenverfolgung der Belutschen und Schiiten lässt sich jedoch nicht aus den Länderberichten ableiten und hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, niemals aufgrund seiner Volksgruppe oder schiitischen Religion bedroht oder verfolgt worden zu sein.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan sowie unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderberichte zu Mazar-e Sharif und Herat in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in diese beiden Städte verwiesen werden:
Was die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif betrifft ist zu sagen, dass diese zum Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis einer Rückkehr (nach den oben genannten Maßstäben) darstellt. Wie festgestellt, entwickelt sich die Stadt Mazar-e Sharif wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Zwar ist die Infrastruktur noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region, es gibt jedoch einen internationalen Flughafen, über den die Stadt gut erreichbar ist. Überdies wurde im Juni 2017 ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, das darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Obwohl es manchmal zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften kommt oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte, gehört die Provinz gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans.
Der Beschwerdeführer könnte Mazar-e Sharif von Kabul aus sicher erreichen: Was die Reise in Gebiete außerhalb der Hauptstadt Kabul betrifft, ist auszuführen, dass angesichts der auf den meisten Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit grundsätzlich zwar nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige von Kabul aus auf dem Landweg durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen (sicheren) Zielort zu erreichen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Möglichkeit offensteht, auf dem Luftweg von Kabul nach Mazar-e Sharif zu gelangen, auch wenn diese Art der Reise mit höheren Kosten als die Anreise auf dem Landweg verbunden ist. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, stehen in der Hauptstadt Kabul mehrere Transportmöglichkeiten in andere Gebiete Afghanistans zur Verfügung. Die Entfernung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif beträgt auf dem Landweg ca. 425 km (Wegzeit ca. 6 bis 7 Stunden). Es besteht auch eine Flugverbindung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif. Kam Air, eine afghanische Fluggesellschaft mit Sitz in Kabul, bietet für diese Verbindung zwei Flüge am Tag an; die Kosten für einen Inlandsflug von Kabul nach Mazar-e Sharif belaufen sich einer Internet-Recherche zufolge derzeit auf etwa ca. 93 EUR.
Auch die lokale Sicherheitslage Herat (Bevölkerungszahl 1.928.327) - eine der größten Provinzen Afghanistans - mit der Provinzhauptstadt Herat City (Bevölkerungszahl 477.452) wird laut Länderberichten als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, auch wenn Aufständische in abgelegenen Distrikten - nicht jedoch in der Stadt selbst - aktiv sind. Auch Herat verfügt über einen internationalen Flughafen. Dieser kann über den Flughafen Kabul erreicht werden. Eine Suchmaschinenabfrage ergab, dass es Direktflüge von Kabul nach Herat-City bereits ab 90 EUR gibt (Abfrage am 21.06.2019 bei https://flug.idealo.de/flugroute/Kabul-KBL/Herat-HEA/#tinyId=UXHQ2 ).
Es kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse durchaus zugemutet werden, die Kosten für diesen Flug aus Eigenem aufzubringen.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt geht das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Zugrundelegung der aktualisierten UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 - angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Mazar-e Sharif und Herat nicht davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht verfügbar wäre. Eine derartige Schlussfolgerung ist - wie bisher - auch in den aktualisierten Richtlinien des UNHCR nicht enthalten und sind die darin enthaltenen Informationen angesichts der zahlreichen weiteren herangezogenen Länderberichte unterschiedlicher Quellen nicht geeignet, eine reale Bedrohungssituation iSd Art 3 EMRK zu begründen.
Laut den oben auszugsweise wiedergegebenen Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer gesund, verfügt über Berufserfahrung als Landwirt und ist im erwerbsfähigen Alter. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Lebensjahre in Afghanistan verbrachte und mit seiner afghanischen Familie zusammenlebte, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung durch seine Familie erhalten würde, hätte er aufgrund seiner gesammelten Berufserfahrung und seiner Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit, sich beispielsweise mit Hilfstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Im Übrigen hat er ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten bzw. könnte er sich diese aufgrund der Vertrautheit mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates ohne große Schwierigkeiten aneignen.
Außerdem kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mazar-e Sharif oder Herat das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Allein die fehlenden tragfähigen Beziehungen und Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten vermögen die Gefahr einer individuellen Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers nicht darzutun (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die wohl schwierige Lebenssituation des Beschwerdeführers bei einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht stellt für sich allein ebenfalls keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar (vgl. VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Insofern sich die zitierte Rechtsprechung auf die Stadt Kabul bezieht ist davon auszugehen, dass die dargelegten Grundsätze auch auf die übrigen Städte Afghanistans übertragbar sind.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in diesen beiden Städten möglich und auch zumutbar ist.
Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. [...]"
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Z. 2: Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. [...]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) FPG: Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Z. 2: Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. [...]"
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
[...]"
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit November 2015 - sohin seit knapp über dreieinhalb Jahren - in Österreich aufhält, als "kurz" zu bewerten. Im konkreten Fall liegt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich mit knapp über dreieinhalb Jahren zwar über den im zitierten Erkenntnis angesprochenen dreieinhalb Jahren, es sind jedoch darüber hinaus keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im November 2015 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwa dreieinhalb Jahren - angesichts der großen Anzahl an Asylanträgen - auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht, spricht eine Landessprache als Muttersprache und lebte in seinem afghanischen Familienverband. Er wurde sohin mit einem starken Bezug zu seinem Herkunftsstaat sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach etwa dreieinhalb Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich schwächer integriert: Er lebt erst seit knapp über dreieinhalb Jahren in Österreich. Zwar hat der Beschwerdeführer zahlreiche Deutschkurse besucht, eine Deutschprüfung auf B1-Niveau abgelegt, spricht schon sehr gut Deutsch und hat hier bereits einige Kontakte und Freundschaften geschlossen. Derzeit besucht er erfolgreich die Handelsschule, ist Vereinsmitglied in einem Kickbox-Verein und hat im August 2018 gemeinnützige Tätigkeiten bei der Gemeinde verrichtet. Die Rückkehrentscheidung berührt zumindest insofern sein Recht auf Achtung des Privatlebens, als sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld (in Österreich) trennt (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG).
Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise bis zur Antragstellung jedoch illegal und danach als Asylwerber (vorläufig zum Aufenthalt berechtigt) im Bundesgebiet auf. Sein in Österreich verbrachter Aufenthalt war insofern unsicher, als er rechtlich ausschließlich auf der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz beruhte, dem von der belangten Behörde mit Bescheid und nunmehr auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben wurde (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens liegt mit etwa dreieinhalb Jahren nicht erheblich über dem, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (vgl. VfSlg. 19.752/2013; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Der Beschwerdeführer hat die während seines vorläufigen Aufenthalts in Österreich verbrachte Zeit zwar auch durch sinnvolle Beschäftigungen genutzt und die Chance, in Österreich eine Schulbildung und Sprachkenntnisse zu erhalten, ergriffen; eine tiefgreifende und stark verfestigte Integration im sozialen Leben in Österreich kann dabei aber noch nicht festgestellt werden (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht ist und die HAS besucht, wird nicht übersehen, fällt aber bei der Frage, ob die Rückkehrentscheidung im Lichte einer Gesamtbetrachtung der Umstände unverhältnismäßig ist, im vorliegenden Fall nicht so schwer ins Gewicht, dass den in Österreich entfalteten Privatinteressen ein höheres Gewicht zukäme als dem öffentlichen Interesse an der Rückkehrentscheidung. Entscheidend ist im vorliegenden Fall vor allem, dass der Beschwerdeführer (und seine Umgebung in Österreich) sämtliche in Österreich unternommenen Schritte, Dispositionen und Bindungen allesamt in einer Phase unternommen haben, in der sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG), was bei der hier eingehaltenen Asylverfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG) entsprechend stark in die Waagschale fällt. Hinsichtlich des Schulbesuchs des Beschwerdeführers ist überdies zu beachten, dass dieses kein gewichtiges Interesse an einem Aufenthalt in Österreich begründet. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durfte der Beschwerdeführer auch durch den erfolgreichen Schulbesuch nicht damit rechnen, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Dass der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Insgesamt lässt sich sohin unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bei einer gewichtenden Gegenüberstellung der vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich mit dem erwähnten öffentlichen Interesse nicht sagen, dass der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch in diesen Spruchpunkten als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern stellt die Entscheidungsfindung ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers, dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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