AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §52
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2206083.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dies erfolgte nach einer ersten Asylantragsstellung in Frankreich XXXX und vor Stellung eines weiteren Asylantrages in der Schweiz XXXX. Im Zuge des Verfahrens verwendete er insgesamt fünf Aliasidentitäten.
2. Vom 24.04.2013 bis zum 21.05.2013 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft im PAZ XXXX.
3. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels nach §§ 28a Abs. 1 2. und 5. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 28 Abs. 1 1. und 2. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren verurteilt. Von 12.05.2014 bis zum 31.05.2016 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft in der JA XXXX. Er wurde unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23.08.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
6. Am 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz rückübernommen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen einer Einvernahme durch die Schweizer Behörden an, weder in Frankreich noch in Österreich ein Asylgesuch gestellt zu haben; in Italien einen Sohn zu haben (italienischer Staatsbürger, litauische Mutter); in Österreich einen Unfall gehabt zu haben und dort operiert worden zu sein; eigentlich in Bozen gelebt zu haben; mehrmals in Österreich gewesen zu sein wegen der Behandlung (letztmals Oktober oder November 2016); am 16.12.2016 von Österreich in die Schweiz eingereist zu sein. Gem. Art. 18.1b bzw. Art. 18 1d Dublin-III-VO wurde der Beschwerdeführer von Österreich rückübernommen.
7. Mit Parteiengehör vom 18.05.2017 (zugestellt am 21.05.2017) informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine 2-wöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 30.05.2017 wie folgt Stellung: "Es wird beabsichtigt, gegen mich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ich solle Gründe anführen, die dagegen sprechen. Ich habe einen Bruder in Österreich, sein Name ist XXXX. Er ist Asylwerber und hatte im Dezember 2016 einen schweren Unfall, bei dem ihm beide Füße abgetrennt wurden. Er ist derzeit in einem Krankenheim in Bruck an der Mur aufhältig. Er steht jedoch aufgrund des Verlustes seiner Beine unter einem sehr großen psychischen und auch gesundheitlichen Druck. Er selbst ist natürlich nicht mobil, ich versuche, ihn so gut wie möglich zu unterstützen. Ich bin die einzige familiäre Unterstützung, die er hier in Österreich hat. Ich bin selbst auch Opfer einer Körperverletzung geworden und habe seither eine Platte unter meinem linken Auge. Diese muss operativ entfernt werden, in der Justizanstalt wurde mir jedoch die entsprechende Behandlung verweigert. Ich habe in den nächsten Monaten einen Termin in der Klinik, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Aufgrund meiner eigenen Situation und des schweren Schicksalsschlages, den mein Bruder getroffen hat und der meine ganze Unterstützung braucht ersuche ich, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot anzusehen."
8. Am 22.09.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle beamtshandelt. Da nach dem Beschwerdeführer für eine Beschuldigtenvernehmung zu einem Raub gefahndet wurde, wurde er festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt.
9. Mit Mandatsbescheid vom 22.09.2017, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Am 04.11.2017 wurde aufgrund ärztlicher Empfehlung, Haftunfähigkeit-Hungerstreik, die Schubhaft aufgehoben.
10. Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in das PAZ XXXX eingeliefert.
11. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.03.2018 wurde ein Parteiengehör zur beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zugestellt, wobei er nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zum Sachverhalt Stellung nahm.
12. Am 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund massiver Probleme mit seinen Zähnen aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen und war danach für die belangte Behörde nicht mehr erreichbar, bis er am 16.04.2018 von der PI Steinach in einem von Italien kommenden Zug am Brenner bei der illegalen Einreise betreten wurde.
13. Der Beschwerdeführer wurde am 19.04.2018 von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt.
14. Am 27.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen, da er im zentralen Melderegister nicht gemeldet war und nicht zu einem Kontrolltermin beim Amtsarzt erschienen war.
15. Er vereitelte eine Abschiebung nach Marokko am 06.05.2018 durch sein Untertauchen.
16. Am 20.07.2018 wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX aufgegriffen. Er wurde aufgrund mehrerer offener Verwaltungsstrafen festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt. Am selben Tag wurde er von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes vernommen, und erklärte, Österreich seit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft am 21.03.2018 nicht verlassen zu haben. Er habe lediglich seinen in Graz bzw. Bruck an der Mur lebenden Bruder besucht und diesem helfen wollen, weil er nach einem Unfall auf den Bahngleisen beide Füße verloren habe. Er habe nach seiner Entlassung auch die Klinik XXXXaufgesucht, um sich die Platte in seinem Gesicht operativ entfernen zu lassen, was jedoch mangels Versicherung nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in den letzten viereinhalb Monaten durchgehend (mit Ausnahme des kurzen Besuchs in Graz) im Heim in XXXX Unterkunft genommen. Er sei dort auch einmal von der Polizei kontrolliert worden und deswegen der Meinung gewesen, sich nicht im zentralen Melderegister melden zu müssen.
17. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2018, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 06.08.2018, Zl. W112 2202365-1/14z als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
18. Am 09.08.2018 wurde ihm im Stande der Schubhaft ein Parteiengehör zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zugestellt. Er bezog dazu nicht binnen der ihm gewährten 2-wöchigen Frist Stellung.
19. Mit Schreiben vom 29.08.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen "Abschiebeauftrag - Luftweg" für den 27.09.2018 und wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung informiert.
20. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt II.) Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
21. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 31.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
22. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 21.09.2018 Beschwerde in vollem Umfang wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II., III. und IV. beheben; in eventu das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise einräumen. Darüberhinaus wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO gestellt.
23. Am 27.09.2018 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko (Marrakesch) auf dem Luftweg.
24. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Seine Identität steht fest. Er führt den Namen XXXX, ist Staatsbürger von Marokko und am XXXX geboren.
Der genaue Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet steht nicht fest. Er stellte am 23.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Zugleich wurde er nach Marokko ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 27.09.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner (bereits erfolgten) Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorge- bzw. Unterhaltspflichten. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer verwendete zur Verschleierung seiner Identität verschiedene Aliasidentitäten in verschiedenen Staaten. Er verfügte
- abgesehen von seinen Aufenthalten in polizeilichen Anhaltezentren
- nie über einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, kam seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nach und entzog sich mehrfach dem Verfahren.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Er verfügte in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung, befand sich bis zu seiner Wegweisung nur zwei Tage in Grundversorgung ging keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach, weshalb er als mittellos anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig, sodass er die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen aufweist:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 13.11.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels nach §§ 28a Abs. 1 2. und 5. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 28 Abs. 1
1. und 2. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.08.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
1.2. Zur Situation in Marokko:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 31.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund eines Heimreisezertifikates des marokkanischen Botschaft Nr. XXXX fest.
Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie seinem Aufenthalt in Österreich, zu seinem Asylverfahren und zur erfolgten Abschiebung lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem am 01.10.2018 eingeholten ZMR-Auszug entnehmen.
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung und auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorbrachte. Die Beschwerde moniert unrichtige Feststellungen der belangten Behörde in Bezug auf die Gesundheit des Beschwerdeführers und beruft sich dabei auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien vom 06.08.2018, Zl. W112 2202365-1/14z, vorgenommene Befragung des Amtsarztes XXXX. Dieser gab zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes zu Protokoll: "Beim BF besteht eine Benzodiazepin Abhängigkeit und immer wieder auftretende Impulsausbrüche laut Psychiatrischen Befund." Allerdings wird hierbei außer Acht gelassen, dass der Amtsarzt im Zuge seiner Befragung ebenso erklärte, dass der Beschwerdeführer haftfähig sei und auf dem Luftweg abgeschoben werden könne. Auch aus einem am 26.09.2018 erstellten polizeiamtsärztlichen Gutachten sind keinerlei Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer machte von der ihm am 09.08.2018 eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben, keinen Gebrauch und brachte auch in der gegenständlichen Beschwerde keine konkreten Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch aus der Beschwerde gehen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben oder erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich hervor.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 01.10.2018 sowie den sich im Akt befindlichen Strafurteilen ab.
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Marokko ist gemäß § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, idgF, ein sicherer Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
- AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120 , Zugriff 31.7.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/ , Zugriff 31.7.2018
- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko
- AA - Auswärtiges Amt (8.8.2018): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_0 , Zugriff 8.8.2018
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2018): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/ , Zugriff 8.8.2018
- EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (8.8.2018): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html , Zugriff 8.8.2018
- FD - France Diplomatie (8.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Maroc
- Sécurité,
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/ , Zugriff 8.8.2018
- AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Marokko - Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224118 , Zugriff 8.8.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook
- Morocco,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html , Zugriff 8.8.2018
- CIA - Central Intelligence Agency (11.7.2018): The World Factbook
- Western Sahara,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html , Zugriff 8.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/ , Zugriff 8.8.2018
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf , Zugriff 1.8.2018
- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko
- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html , Zugriff 1.8.2018
- AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Morocco/Western Sahara,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1425081.html , Zugriff 1.8.2018
- TI - Transparency International (21.2.2018): Corruptions Perceptions Index 2017,
https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017 , Zugriff 17.8.2018
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Morocco and Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html , Zugriff 3.8.2018
- USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436851.html , Zugriff 7.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/ , Zugriff 7.8.2018
- AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082 , Zugriff 7.8.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 7.8.2018
- DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf , Zugriff 6.7.2017
- VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.5.2017):
Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.5.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde."
Es bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Visum vorlegen und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für den Raum der Europäischen Union. Seit 20.09.2016 besteht gegen den Beschwerdeführer ein von der Schweiz ausgeschriebenes Einreiseverbot. Auch in der Beschwerde wurde der Umstand des unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht bestritten.
§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
"§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."
Daher ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich: Der Bruder des Beschwerdeführers stellte bereits am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2014 abgewiesen wurde. Sein Folgeantrag vom 05.02.2016 wurde mit Bescheid vom 05.10.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen ihn besteht seit 20.09.2016 ein Einreiseverbot in den Schengenraum ausgeschrieben von der Schweiz. Sein zweiter Folgeantrag vom 17.10.2016 wurde mit Bescheid vom 22.11.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sein vierter Asylantrag vom 14.08.2017 wurde mit Bescheid vom 24.01.2018 abgewiesen. Gegen den Bruder des Beschwerdeführers wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot. Am 07.03.2018 stellte der dreifach vorbestrafte Bruder des Beschwerdeführers seinen fünften Asylantrag.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der (eigenen Angaben nach) April 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von insgesamt rund fünf Jahren, wobei der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil dieser Zeit im Gefängnis verbrachte, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und hat aktuell keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.
Die verfügte Rückkehrentscheidung stellt insofern keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.
Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Marokko, zumal er dort einen großen Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der marokkonischen Kultur vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Dazu kommen die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 13.11.2014 sowie vom 23.08.2018, wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels nach §§ 28a Abs. 1 2. und 5. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 28 Abs. 1 1. und 2. Fall und Abs. 3 SMG, sowie wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Wie der aktuelle Auszug des Strafregisters belegt, konnte den Beschwerdeführer seine erste strafgerichtliche Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Suchtmittelkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt.
Vor diesem Hintergrund gefährdete der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es überwiegen folglich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des massiv strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3. Zur Zulässigkeit der erfolgten Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Marokko ist ein sicheres Herkunftsland. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zur Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zwei Mal rechtskräftig verurteilt, wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels und wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung, wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren, sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt wurde.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Die belangte Behörde hat die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes insbesondere mit der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers begründet, die - vermittelt über sein Gesamtverhalten - diesen als schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausweist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der von der Behörde festgelegten Höhe indiziert. Weder das bereits verspürte Haftübel, noch die Rechtswohltat der bedingten Entlassung, konnte den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Delikte abhalten, wurde er vor wenigen Monaten (am 23.08.2018) ein zweites Mal strafgerichtlich verurteilt.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände (fehlendes Fuß-Fassen auf dem Arbeitsmarkt, keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet, nicht nachgewiesene Deutschkenntnisse, strafbares Verhalten, rund fünfjähriger Aufenthalt in Österreich, davon rund die Hälfte in Justizanstalten), des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Verbrechen und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Gerade bei der Suchtmittelkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität Auch kann der Verdacht hinsichtlich einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden.
Dem Beschwerdeführer ist ein massiver Verstoß gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass das Strafgericht ausschließlich den Ausspruch zweier unbedingten Freiheitsstrafe als erforderlich angesehen hat.
Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte er unter Missachtung gültiger Rechtsnormen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und strafrechtliche Bestimmungen kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten. Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines insgesamt rund fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, einen Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet in Strafhaft verbracht hat und dass er anscheinend trotz der wiederholten Inhaftierung nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zudem verfügte er - abgesehen von seinen Aufenthalten in polizeilichen Anhaltezentren - nie über einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, kam seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nach und entzog sich mehrfach dem Verfahren.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt, wie umseits dargelegt, nicht vor, zumal die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers vor wenigen Monaten, und zwar am 23.08.2018 erfolgte. Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Der seit der letzten Tat des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft schließen zu können.
In der Beschwerde wird moniert: "Unverhältnismäßig erscheint, dass die belangte Behörde hauptsächlich aufgrund einer einmaligen Verurteilung des Landesgerichtes XXXX (und wie sonst aus dem Akt ersichtlich ist der BF vorher unbescholten gewesen und hat danach auch keine strafrechtliche Verurteilung ausgefasst) ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt." Diese Ausführungen sind jedoch nicht nachvollziehbar, nachdem laut aktuellem Strafregisterauszug zwei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers vorliegen und nicht nur eine, wie in der Beschwerde geltend gemacht.
Zwar ist im angefochtenen Bescheid tatsächlich - wie in der Beschwerde geltend gemacht - im Spruch ein Einreiseverbot von 10 Jahren genannt und bei den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes auf Seite 8 - wohl aufgrund eines Tippfehlers - lediglich von acht Jahren die Rede, doch spielt dies im vorliegenden Fall keine Rolle, da die für die Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbotes notwendigen Voraussetzungen objektiv vorliegen und aus rechtlicher Sicht wie oben dargelegt auch die spruchmäßig verhängte Dauer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten erscheint .
Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.
Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Ein solches liegt jedoch nicht vor und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des 10-jährigen Einreiseverbotes als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.
3.2.5. Keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.2. und 3.2.4. aufgezeigt wurde, rechtfertigen nach der Bestimmung des § 53 FPG derartige Verurteilungen die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.
Zudem kommt der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat, womit auch die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe:
Der Beschwerdeführer stellte auch den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (nur) im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr und legte ein Vermögensbekenntnis vor.
Begründend führte er dazu aus, dass § 52 BFA-VG zwar vorsehe, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen ein Rechtsberater beizugeben sei, dies jedoch nur die Beigabe eines Anwaltes abdecke, nicht aber darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergingen. Dies betreffe im Speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren.
Der Beschwerdeführer sei völlig vermögenslos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen. Er sei daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Da das BFA-VG für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vorsieht, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist, war inhaltlich noch die einstweilige Befreiung von der Eingabegebühr zu beurteilen.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22. 3. 2002, B 254/02; 2. 4. 2004, B 397/04).
Der Beschwerdeführer hat nach eigener Angabe weder Vermögen noch Schulden und keine Unterhaltspflichten. Da sich der Beschwerdeführer vom 20.07.2018 bis zu seiner am 27.09.2018 erfolgten Ausreise nach Marokko in Schubhaft befand und inzwischen eine Ausreise nach Marokko erfolgt ist, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Entrichtung der Eingabegebühr von €
30,00-- der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Dies vor allem in Anbetracht seiner Versorgung während der Anhaltung in Schubhaft bis zum Zeitpunkt der erfolgten Ausreise nach Marokko und seiner Möglichkeit, fortan in seinem Herkunftsland durch Aufnahme einer Arbeit Einkommen zu erzielen. Dazu kommt, dass die Eingabe selbst und deren inhaltliche Behandlung nicht von der Errichtung der Gebühr abhängig sind.
Aus diesem Grund war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen.
5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
- Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienverhältnissen (Parteiengehör vom 09.08.2018) gegeben, wovon der Beschwerdeführer allerdings keinen Gebrauch machte.
In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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