VfGH B397/04

VfGHB397/042.4.2004

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes durch die Kosten der Führung des Verfahrens

Normen

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 24.7.2001 bis 14.8.2001 und vom 17.8.2001 bis 30.9.2001 widerrufen und der unberechtigt empfangene Betrag in Höhe von 539,02 Euro rückgefordert wurde, da das im Jahr 2001 durchschnittlich im Monat erzielte Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als unselbständige Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.243,84 Euro bezieht.

Weiters verfügt sie über Bankguthaben und Wertpapiere in Höhe von insgesamt rund 14.200 Euro sowie über Lebens- und Rechtsschutzversicherungen.

Dem stehen ein Privatkredit in Höhe von ca. 13.800 Euro und eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 500 Euro gegenüber.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

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