AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W191.2194923.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl 820811307-151051951, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die Erst-Beschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte nach erstmaliger irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.11.2007 unter der angegebenen Identität XXXX , geboren XXXX , im Verfahren später korrigiert auf XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Die BF1 behauptete in diesem - ersten - Asylverfahren, dass ihr Mann Taxifahrer sei und von den Maoisten als Spitzel betrachtet worden sei. Er sei daher seit rund eineinhalb Jahren unbekannten Aufenthaltes. Die Maoisten würden immer wieder zu ihnen nach Hause kommen und nach dem Ehegatten fragen. Sie seien daher aus Nepal geflohen und hätten nach England gebracht werden sollen, nun aber in Österreich um Asyl angesucht.
1.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) diesen - ersten - Antrag vom 20.11.2007 mit Bescheid vom 20.11.2008, Zahl 07 10.787-BAW, gemäß §§ 3 und 8 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab und wies die BF1 gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus.
1.1.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2010, Zahl C10 403260-1/2008/5E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
1.1.4. Am 17.03.2011 reiste die BF1 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
1.1.5 Nach neuerlicher irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet, diesmal gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ehemann, XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , dem Zweit-Beschwerdeführer (BF2), stellte die BF1 am 02.07.2012 gemeinsam mit dem BF2 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verfahren wurden die BF am 02.07.2012 erstbefragt und am 06.07.2012 sowie am 10.09.2012 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.
Als Fluchtgrund gaben die BF dabei an, dass die BF1 zu Hause mit ihrer Familie glücklich gewesen sei und auch wieder geheiratet habe. Eines Nachts seien vier bewaffnete Männer gekommen und hätten Geld von ihr haben wollen. Sie habe das nicht bei der Polizei angezeigt und habe auch sonst keine Beweise.
Es habe sich um eine Räuberbande gehandelt, die glaube, weil sie aus dem Ausland zurückgekehrt sei, müsste sie Geld haben. Sie hätten der BF1 ein Ultimatum gesetzt, einen bestimmten Betrag zu bezahlen. Sie habe sodann ihre Tochter in ein Internat in Kathmandu gebracht und ca. zwei Monate lang bei ihrer Schwester und anschließend bei einem Freund ihres Mannes gewohnt, der auch ihre Ausreise organisiert habe.
1.1.6. Das BAA gab am 10.09.2012 die Durchführung von Recherchetätigkeiten im Herkunftsstaat der BF in Auftrag.
Aus dem Rechercheergebnis vom 08.01.2013 ging hervor, dass die von den BF geschilderten Abläufe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprachen. Die von der BF1 angegebene Schule ihrer Tochter habe gar kein Internat und koste auch viel weniger, als sie angegeben habe. Außerdem habe die Schwester der BF1 überhaupt keine Auskunft in Bezug auf die BF1 oder deren Tochter gegeben, was wiederum ein klares Indiz für eine Vorinformation von ihrer Seite darstelle.
1.1.7. Aufgrund des Vorbringens ihres damaligen gewillkürten Vertreters, dass es der BF1 oft nicht gut gehe und sie Panik bekomme, bestellte das BAA am 10.09.2012 gemäß § 52 Abs. 4 AVG eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als nichtamtliche Sachverständige im Asylverfahren der BF1.
Laut psychiatrisch/neurologischem Gutachten von XXXX vom 09.10.2012 litt die BF1 an einer Anpassungsstörung multifaktorieller Genese. Sie stand in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung. Der gesundheitliche Zustand hindere die BF1 jedenfalls nicht daran, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Es besteht im Falle der Rückkehr nach Nepal auch keine reale Gefahr, dass die BF1 aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich ihre Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung der BF1 in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.1.8. Am 09.01.2013 wurde der BF1 zusammengefasst das Rechercheergebnis vom 08.01.2013 sowie das Ergebnis des Gutachtens vom 09.10.2012 zur Kenntnis gebracht und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Am 24.01.2013 langte beim BAA eine mit 23.01.2013 datierte Stellungnahme der BF1 ein.
1.1.9. Mit Bescheiden vom 23.04.2013 wies das BAA auch diesen - zweiten - Antrag der BF1 sowie den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz vom 02.07.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab und wies die BF gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus.
1.1.10. Die gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.05.2013 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 19.07.2013, Zahlen C10 403260-2/2013/2E und C10 435075-1/2013/2E, gemäß "§§ 3 Abs. 1, 8 Abs, 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005" als unbegründet ab.
Begründend führte der Asylgerichtshof unter anderem aus (Auszug aus der Erkenntnisbegründung bezüglich der BF1):
"[...] Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Die BF behauptete zuletzt, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Nepal) geboren zu sein. Die BF ist Staatsangehörige der Demokratischen Bundesrepublik Nepal. Sie ist zugehörig zur Volksgruppe der Brahmanen und bekennt sich zur hinduistischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache der BF ist Nepali.
Die BF ist verheiratet und hat eine Tochter. Die BF wuchs in ihrem Heimatort in Nepal auf und hat dort zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Von 20.11.2007 bis 17.03.2011 lebte die BF in Österreich. Am 18.03.2011 ist die BF nach Nepal zurückgekehrt und hat bis zu ihrer letztmaligen Ausreise aus Nepal am 26.06.2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann in Kathmandu gelebt und dort als Außendienstmitarbeiterin einer Bank gearbeitet. Die Eltern, die Geschwister und die Tochter der BF leben nach wie vor in Nepal.
Die BF hat außer ihren mit ihr gemeinsam in Österreich eingereisten Ehegatten XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Beim Asylgerichtshof ist auch das zur Zl. C10 435075-1/2013 protokollierte Beschwerdeverfahren des Ehegatten der BF anhängig, das mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.
3. Die BF leidet an einer Anpassungsstörung multifaktorieller Genese. Die BF steht in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung.
Der gesundheitliche Zustand hindert die BF jedenfalls nicht daran, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Es besteht im Falle der Rückkehr nach Nepal auch keine reale Gefahr, [...].
4. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Nepal zuletzt am 26.06.2012 und reiste von dort nach Indien. Die BF reiste schließlich am 01.07.2012 über die Türkei und weitere unbekannte Staaten kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
5. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Die BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. [...]"
Bezüglich des BF2 führte der Asylgerichthof in dem diesen betreffenden Erkenntnis aus:
"[...] 1. Der BF behauptete zuletzt, XXXX zu heißen und am XXXX in Kathmandu (Nepal) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Brahmanen und bekennt sich zur hinduistischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist Nepali.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verheiratet und hat eine Tochter. Der BF wuchs in seiner Heimatstadt Kathmandu auf und verbrachte dort im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben. Der BF hat in Nepal von 1981 bis 1987 die Grundschule besucht. Zuletzt hat der BF in seinem Herkunftsstaat als Taxifahrer gearbeitet. Der Vater, der Bruder und die Tochter des BF leben nach wie vor in Nepal.
Der BF hat außer seiner mit ihm gemeinsam in Österreich eingereisten Ehegattin XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
4. Beim Asylgerichtshof ist auch das zur Zl. C10 403260-2/2013 protokollierte Beschwerdeverfahren der Ehegattin des BF anhängig, das mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.
3. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Nepal zuletzt am 26.06.2012 und reiste von dort nach Indien. Der BF reiste schließlich am 01.07.2012 über die Türkei und weitere unbekannte Staaten kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. [...]"
Ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts wurde gegen diese Entscheidungen nicht angerufen. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes erwuchsen am 05.08.2013 in Rechtskraft.
1.1.11. In der Folge führte das BFA ein Verfahren zur Sicherung der Ausreise.
Bei der Einvernahme der BF am 09.04.2014 vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi, gaben die BF an, der BF2 hätte einen Gewerbeschein und sie würden in 1220 Wien ein Lebensmittelgeschäft betreiben. Sie wurden gebeten, die für die Beantragung von Heimreisezertifikaten bei ihrer Vertretungsbehörde erforderlichen Formulare auszufüllen. Ihnen wurde mitgeteilt, dass derzeit keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen sie beabsichtigt seien.
1.2. Aktuelles Verfahren:
1.2.1. Am 10.08.2015 stellten die BF jeweils einen neuerlichen, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung am 11.08.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI Marchegg-AGM) gab die BF1 - im Wesentlichen übereinstimmend mit der Aussage des BF2 - an (Auszug aus der Niederschrift):
"Wir leben in Österreich seit 2012. Ich und mein Mann haben in Österreich eine Arbeit und eine Wohnung. Wir sprechen mittlerweile ein wenig Deutsch und können uns mit anderen in Österreich lebenden Personen verständigen. Wir haben seit August 2013 einen negativen Asylbescheid. Vor kurzen waren wir beim BFA in Wien am Hernalsergürtel. Dort wurde uns mitgeteilt, dass wir uns in Österreich illegal aufhalten. Ich und mein Mann möchten nicht mehr illegal in Österreich sein und stellen deshalb erneut einen Asylantrag."
1.2.2. Die BF1 legte ein Sprachdiplom B1 vom 29.11.2016 vor.
1.2.3. In ihrer Einvernahme am 06.12.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali, gab die BF1 im Wesentlichen an, ihre Eltern und Geschwister würden noch in Nepal leben. Aufgrund ihrer Heirat hätten sie keinen Kontakt mehr miteinander. Sie habe in einer Bank und im Casino gearbeitet.
Zum Fluchtgrund befragt gab die BF1 an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):
" [...] VP [Verfahrenspartei]: In Nepal ist meine Schwester erziehungsberechtigt für meine Tochter. Meine Schwester tut alles, was Eltern tun. Sie wurde von kriminellen Banden erpresst. Dabei handelt es sich um eine bekannte Bande (Ganesh Lama). Die Bande wollte Geld von uns, ich habe das Problem schon damals geschildert. Wir konnten nicht zahlen, weil wir nicht so viel Geld haben, deswegen machen sie meiner Schwester Probleme. Wegen dieser Probleme will sie auch nichts mit uns zu tun haben. Ich habe auch eine andere Schule für meine Tochter organisiert, und seitdem habe ich auch keinen Kontakt mehr mit meiner Schwester. Wir können nicht zurückkehren werden die Lama uns etwas antun, außerdem leben wir schon lange in Österreich, wir wollen legal in Österreich bleiben. Wir befolgen alle Gesetze und lieben dieses Land und wollen hier leben. Es ist nicht mehr möglich für normale Menschen, ein Leben in Nepal zu leben, weil diese Banden unterstützt werden. Wenn jemand gegen diese Banden etwas unternehmen will, wird er versetzt oder das Leben schwer gemacht. Als wir noch in Nepal waren, mussten wir Geld an diese Bande zahlen, außerdem haben wir unser Haus verloren. Diese Bande würde uns in Nepal nicht in Ruhe lassen.
LA [Leiter der Amtshandlung]: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?
VP: Ich habe eine große Bitte, ich möchte bitte einen positiven Bescheid, damit ich meine Tochter nachholen kann, bitte helfen Sie mir, dass meine Tochter nach Österreich kommt. Das waren alle meine Fluchtgründe.
LA: Woher wissen Sie, dass Sie von dieser Bande nicht in Ruhe gelassen werden würden?
VP: Ich weiß es von meiner Schwester, deswegen hat sie Angst und will nichts mit uns zu tun haben. Sogar meine Schwester wurde bedroht, und sie wollten von ihr wissen, wo wir sind. Ich habe sogar das Internat für meine Tochter gewechselt.
LA: Wie haben Sie das Internat Ihrer Tochter gewechselt, wenn Sie keinen Kontakt mit Ihrer Schwester haben?
VP: Meine Tochter ist zu meinem Schwager gegangen und der hat meiner Tochter geholfen, ein Internat zu finden.
LA: Warum kann Ihre Familie in Nepal leben, Sie jedoch nicht?
VP: Wir haben eine ganz andere Geschichte, weil mein Mann hat ein Auto gehabt, dieses Auto hat als Taxi in einem Casino gedient. Diese Bande war Gast in diesem Casino, und sie dachten, dass wir viel Geld haben. Mein Mann sagt nicht, was vorgefallen ist, aber diese Bande verfolgt uns seit damals.
LA: Wie groß ist diese Bande?
VP: Die sind sicher groß, sie werden sogar von der Politik unterstützt.
LA: Woher wissen Sie, dass sie von der Politik unterstützt werden?
VP: Das ist offensichtlich, das weiß jeder.
LA: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung am 11.08.2015 ausschließlich [gesagt, dass Sie] seit 2012 in Österreich leben, Ihr Mann hätte Arbeit und [Sie] wollen legal hier bleiben? Etwaige Fluchtgründe haben Sie nicht genannt?
VP: Damals wurden wir nicht gefragt.
LA: Haben Sie die Niederschrift unterschrieben?
VP: Ja.
LA: Seit wann besteht diese Bedrohung?
VP: Seit Anfang an, seit ich in Nepal bin. Nachgefragt gebe ich an, dass dieses Problem seit Anfang 2011 besteht. [...]"
Der BF2 machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben und gab an, er gehöre der Volksgruppe der Newar an. Er habe viel Geld nach Nepal schicken müssen, um seinen Bruder nach dem Erdbeben zu unterstützen. Er habe aufgehört, in Österreich als Selbständiger zu arbeiten, weil ihm sein Anwalt gesagt habe, dass er das nicht mehr dürfe.
Den BF wurden "die vom Bundesamt zur Beurteilung ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu ihrem Heimatland" zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ausgefolgt
1.2.4. Mit "Ergänzender Stellungnahme" ihres damals gemeinsamen anwältlichen gewillkürten Vertreters vom 19.12.2017 teilten die BF mit, dass sie ihr Fluchtvorbringen aufrechterhielten.
Sie seien zudem in Österreich entsprechend integriert, der deutschen Sprache bereits mächtig und könnten jeweils entsprechend "auch bereits einer Tätigkeit nachgehen". Aus anwältlicher Vorsicht werde der Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens gestellt. In Nepal sei Korruption vorherrschend. Nepal sei ein ausgeprägter Agrarstaat, welcher durch das Erdbeben von 2015 entsprechend in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Die Betroffenen könnten daher kein Fortkommen finden.
1.2.5. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenen, im Wesentlichen gleichlautenden - Bescheiden vom 23.03.2018 wies das BFA die (Folge‑) Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 10.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF (Spruchpunkt V.).
Das BFA traf Feststellungen zur Person der BF sowie zur Lage im Herkunftsstaat (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation).
Das BFA stellte fest, dass die Anträge der BF auf internationalen Schutz in den Vorverfahren rechtskräftig abgewiesen worden seien und sie im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen glaubhaften neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht hätten.
Da somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei, seien die Folgeanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Beweiswürdigend wurde zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich dieses zum einen auf das bereits rechtskräftig im Vorverfahren als unglaubhaft beurteilte damalige Fluchtvorbringen bezöge, und zum anderen nur Gründe geltend gemacht wurden, die bereits vor der letzten rechtskräftigen Entscheidung entstanden seien und somit keinen neuen Sachverhalt darstellten.
Der Sachverhalt - sowohl bezüglich der individuellen Situation der BF, als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat - habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Vorentscheidung nicht geändert und liege sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung führte das BFA u.a. aus (Auszug aus der Bescheidbegründung bezüglich der BF1, Schreibfehler teilweise korrigiert; die Begründung im Bescheid bezüglich des BF2 ist inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend):
" [...] Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
In Österreich leben Sie mit Ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt, darüber hinaus haben Sie keine weiteren Verwandten. Ihr Mann ist im selben Ausmaß wie Sie von der Rückkehrentscheidung betroffen. Daher greift eine Rückkehrentscheidung auch nicht in Ihr Recht auf Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK ein.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.
Sie sind im Bundesgebiet illegal eingereist. Sie sind seit 2012 in Österreich aufhältig. Während dieser Zeit haben Sie Ihren Aufenthalt ausschließlich durch Ihre Asylantragstellung legitimiert. Hinsichtlich ihrer ersten beiden Asylanträge wurden bereits negative Entscheidungen in erster und zweiter Instanz getroffen. Nach dem Erhalt Ihres Erkenntnisses vom 23.04.2013 sind Sie weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, bis Sie einen neuerlichen Asylantrag am 10.08.2015 stellten. Daraus ergibt sich, dass Sie über zwei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren.
Des Weiteren war Ihr Verfahren vom 16.09.2015 - 05.04.2016 eingestellt aufgrund dessen, weil Sie Ihren Ladungen nicht nachgekommen sind und somit für die Behörde nicht greifbar waren.
Ebenso ist zu erwähnen, dass Sie nach Ihrer ersten Entscheidung bereits für ein Jahr freiwillig in Ihre Heimat zurückkehrten.
Zusammengefasst bedeutet das, dass Sie aufgrund Ihres ersten Asylverfahrens von November 2007 bis April 2004 [Anmerkung: richtig 2010], zweites Asylverfahren 02.07.2012 bis 05.08.2013 und Ihr drittes Asylverfahren 10.08.2015 bis dato rechtmäßig aufhältig waren.
Ihr rechtmäßiger Aufenthalt gründete sich ausschließlich aufgrund Ihrer Asylantragstellung.
Ebenso wurde Ihr aktuelles Asylverfahren zwischenzeitlich eingestellt, da Sie Ladungen nicht befolgt haben und für die Behörde nicht greifbar waren.
In Österreich gehen Sie derzeit keiner Arbeit nach.
Trotz der Tatsache, dass Sie Ihren Aufenthalt mit Beschwerden und Folgeanträgen hinausgezögert haben, sind Sie noch immer nicht in der Lage, ausreichend Deutsch zu sprechen. Zwar haben Sie ein B1 Zertifikat vorgelegt, jedoch war eine Einvernahme auf Deutsch nicht möglich. Ebenfalls konnten aufgrund folgender Aussagen nur geringe Deutschkenntnisse festgestellt werden:
‚LA: Verstehen Sie mich? (Frage auf Deutsch)
VP: Ein bisschen. ‚
‚LA: Was halten Sie vom Wetter? (Frage auf Deutsch)
VP: Ich habe keine Frage.'
Ein Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen hat sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.
Ebenso sei zu erwähnen, dass Sie aufgrund Ihres Folgeantrages Ihr Verfahren hinausgezögert haben. Wobei Sie Ihren Folgeantrag damit begründeten, dass Sie in Österreich nicht mehr illegal sein möchten.
[...]
Es ist unbestritten, dass ein privates Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht. Jedoch ist Ihr Aufenthalt von so kurzer Dauer, dass von Verfahrensrelevanz nicht ausgegangen werden kann, [...].
Es sind im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration Ihrer Person in Österreich rechtfertigen würden. Auch Ihr erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spricht gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen in Österreich. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Eine Einvernahme in deutscher Sprache [war] nicht möglich.
Ihre Einvernahme wurde in Ihrer Muttersprache durchgeführt. Es kann daher auch nicht von einer Entfremdung zu Ihrem Heimatland ausgegangen werden.
[...]
Ihre Einreise in das Bundesgebiet war zudem rechtswidrig.
[...]
Alle Ihre Integrationsbemühungen wurden zu einem Zeitraum getätigt, als Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet äußerst unsicher war. Sie konnten zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, Freundschaften, welche hier begründet wurden, im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Ihnen musste bei der Antragstellung auch klar sein, dass Ihr Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. [...]"
1.2.6. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 30.04.2018 brachte die BF1 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) gegen den Bescheid vom 23.03.2018 ein.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang und das Vorbringen der BF - zusammengefasst - wiederholt.
1.2.7. Mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 04.05.2018 brachte auch der BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2018 ein.
Begründend wurde im Wesentlichen moniert, dass der Unterschied zum vormaligen Fluchtvorbringen der BF darin liege, dass der Anführer der kriminellen Vereinigung, der die BF verfolgt habe, nunmehr ein Mitglied des nepalesischen Parlaments sei. Weiters habe sich die Lage in Nepal seit dem Erdbeben im Jahr 2015 derart verschlechtert, dass den BF im Hinblick auf ihre individuelle Situation bei einer Rückkehr die reale Gefahr drohe, in Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
1.2.8. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 03.05.2018 (BF1) bzw. 11.05.2018 (BF2) beim BVwG ein.
1.2.9. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 04.05.2018, Zahl W191 1403260-3/3Z (bezüglich BF1), bzw. vom 14.05.2018, Zahl W191 2194923-1/3Z (bezüglich BF2), wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung der vorliegenden Akten nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nepal eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Den angefochtenen Bescheiden werde daher keine aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
1.3. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des BVwG, insbesondere in die Niederschriften der Erstbefragungen am 11.08.2015 und der Einvernahmen vor dem BFA am 06.12.2017 sowie die Beschwerden vom 30.04.2018 (BF1) bzw. 04.05.2018 (BF2)
* Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des BFA betreffend Nepal (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Aktenseiten 572 bis 586 im Verwaltungsakt der BF1)
1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellungen):
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.4.1. Zur Person der BF:
1.4.1.1. Zur BF1:
Die BF1 führt den Namen XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehörige der Demokratischen Bundesrepublik Nepal und stammt aus XXXX (Nepal). Ihre Muttersprache ist Nepali, sie spicht auch etwas Hindi, ist Angehörige der Volksgruppe der Brahmanen und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus. Ihre Familie lebt in Nepal.
Die BF1 ist verheiratet und hat eine Tochter. Die BF1 wuchs in ihrem Heimatort in Nepal auf und besuchte dort zehn Jahre lang die Grundschule. Von 20.11.2007 bis 17.03.2011 lebte die BF1 in Österreich. Am 18.03.2011 ist die BF1 nach Nepal zurückgekehrt und hat bis zu ihrer letztmaligen Ausreise aus Nepal am 26.06.2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann in Kathmandu gelebt und dort als Außendienstmitarbeiterin einer Bank gearbeitet. Die Eltern, die Geschwister und die Tochter der BF1 leben nach wie vor in Nepal.
Die BF1 hat außer ihrem mit ihr gemeinsam in Österreich eingereisten Ehegatten keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF1 hat weder die Ausübung einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit noch sonstige bedeutende integrationsrelevante Umstände konkret behauptet oder belegt. Sie hat zwar ein Deutsch-Sprachdiplom B1 vorgelegt, konnte die Einvernahme vor dem BFA jedoch (gar) nicht in Deutsch durchführen. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.
1.4.1.2. Zum BF2:
Der BF2 führt den Namen XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Demokratischen Bundesrepublik Nepal und stammt aus Kathmandu (Nepal). Seine Muttersprache ist Nepali, er ist Angehöriger der Volksgruppe der Newar und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus.
Der BF2 verließ seinen Herkunftsstaat Nepal zuletzt am 26.06.2012 und reiste von dort nach Indien und weiter am 01.07.2012 über die Türkei und weitere unbekannte Staaten kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Er ist verheiratet und hat eine Tochter. Der BF2 wuchs in seiner Heimatstadt Kathmandu auf und verbrachte dort im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben. Er besuchte in Nepal von 1981 bis 1987 die Grundschule. Zuletzt hat der BF2 in seinem Herkunftsstaat als Taxifahrer gearbeitet. Der Vater, der Bruder und die Tochter des BF2 leben nach wie vor in Nepal.
Der BF2 hat außer seiner mit ihm gemeinsam in Österreich eingereisten Ehegattin keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine weiteren nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.
Der BF2 hat zwar angegeben, Deutschkursbestätigungen vorgelegt zu haben, die Einvernahme vor dem BFA konnte jedoch (gar) nicht in Deutsch durchgeführt werden. Er hat die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit nicht belegt. Der BF2 ist strafrechtlich unbescholten.
1.4.2. Zum Verfahren:
Seit dem rechtskräftigen Abschluss der vorhergehenden Asylverfahren mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.07.2013, Zahlen C10 403260-2/2013/2E und C10 435075-1/2013/2E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
1.4.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur allgemeinen Lage in Nepal (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 27.03.2018, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Nepal
Politische Lage
Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2 .2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2 .2018; vgl. AA 3 .2018).
Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die ersten freien Parlamentswahlen im MAI 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der Unified Communist Party of Nepal (UCPN-M) gegen das bestehende politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19.11.2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, das Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16.09.2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet und am 20.09.2015 verkündet wurde. Mit Verkündung der Verfassung hatte sich die verfassungsgebende Versammlung aufgelöst. Die Funktion übernahm in Folge das Parlament. Das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente sind am 07.12.2017 gewählt worden (AA 3 .2018).
In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, das über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, die die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt 59. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten.
Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vgl. DS 14.02.2018).
Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Diese ersten nationalen, regionalen und lokalen Wahlen, welche unter einer neuen Verfassung mit einer hohen Wahlbeteiligung stattfanden, bedeuten trotz einiger Gewaltmeldungen einen Aufwärtstrend für Nepal (FH 2018).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 28.3.2018). Nepal befindet sich in einer politischen Übergangsphase. Seit Inkrafttreten der Verfassung am 20.09.2015 haben sich die politischen Spannungen erhöht, da sie nicht von allen politischen Parteien und Gesellschaftsgruppen akzeptiert wird. Zwischen Herbst 2015 und Frühjahr 2016 führten zahlreiche Proteste und Generalstreiks auf nationaler, regionaler und Distrikt-Ebene zu mehrmonatigen Versorgungsengpässen; vor allem die Treibstoffversorgung war stark eingeschränkt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 18.12.2017). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" (Zwangsstreiks jedweder Art, auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren); manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Letzteres gilt auch für sog. Transportstreiks. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im TerAI ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 20.03.2018).
Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch. Auf Grund der politischen Instabilität und der Unzuverlässigkeit des Rechtssystems ist eine steigende Gewaltbereitschaft und Kriminalität im ganzen Land feststellbar (AA 20.03.2018).
Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018).
Regionale Problemzone Terai
Politische und ethnische Spannungen sind im TerAI und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 18.12.2017; vgl. AA 20.03.2018, BMEIA 28.03.2018).
Am 08.08.2015 einigten sich vier der wichtigsten Parteien darauf, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen. Ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen von Nepal protestierten gegen die neue Struktur, die ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigerte. In der Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai. Die Sicherheitskräfte wendeten bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt an. Bis Oktober 2015 waren mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige bei diesen Auseinandersetzungen ums Leben gekommen (AI 24.02.2016; vgl. BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte, und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 18.12.2017; vgl. AA 20.03.2018, BMEIA 28.12.2017, AI 22.02.2018).
Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.02.2018; vgl. HRW 18.01.2018).
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Justizwesen ist jedoch anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktgerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuständig (GIZ 3.2018; vgl. USDOS 03.03.2017). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BTI 2018).
Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 3.2018; vgl. USDOS 03.03.2017).
Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BTI 2018).
Bei der Umsetzung und Mittelausstattung für die beiden Übergangsmechanismen der Justiz, der Wahrheitskommission (Truth and Reconciliation Commission - TRC) und der Untersuchungskommission für Verschwindenlassen / verschwundene Personen (Commission on the Investigation of Enforced Disappeared Persons - CIEDP), kommt es zu Verzögerungen. Während der Konfliktzeit begangene Verbrechen werden nur ungenügend strafverfolgt (USDOS 03.03.2017).
Die Regierung hat das vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnete Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung nicht abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die TRC und die CIEDP über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte und Maoisten während des Konflikts von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Fähigkeit der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erbringen (AI 22.02.2018; vgl. BTI 2018).
Sicherheitsbehörden
Die Aufgabe der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, für die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, für die Unterstützung bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF können Fahndungs- und Haftbefehle ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Überprüfung erlassen. Beide Einheiten verfügen, genauso wie die Armee (Nepal Army - NA), über eine Menschenrechtskommission, aber nur die Kommissionen von NP und NA verfügen über unabhängige Ermittlungsbefugnisse. Alle Sicherheitskräfte erhalten eine Menschenrechtsschulung. Von der NP wurde festgestellt, dass die Missbrauchsvorwürfe bezüglich der Zeit des Bürgerkriegs durch die Truth and Reconciliation Commission (TRC) behandelt werden sollten. Die Menschenrechtskommission der Nepal Police berichtete zwischen Juli 2015 und Juli 2016 über drei Beschwerden, die sich alle auf Foltervorwürfe bezogen und zur Bestrafung von zehn Polizeibeamten führten. Sieben Offiziere erhielten offizielle Rügen, und drei wurden nicht befördert. Zusätzlich rügte die nepalesische Polizei in drei Folterfälle aus dem abgelaufenen Jahr fünf Beamte und mahnte einen anderen Beamten ab. Die NGO Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) und das Advocacy Forum (AF) berichten jedoch unabhängig voneinander, dass sie seit August 2016 mehrere Beschwerden wegen Polizeigewalt bei den Bezirksgerichten einreichten, die alle noch anhängig sind. AF informiert weiters, dass es keine Beschwerden mehr an die Menschenrechtskommission der NP richtet, da diese auf keine der über 100 Beschwerden, welche AF seit 2010 eingereicht hat, reagiert hat. Die Polizeikorruption, vor allem bei unterbezahlten niederen Polizeibeamten, und die mangelhafte Bestrafung polizeilichen Missbrauchs bleiben weiterhin Probleme (USDOS 03.03.2017).
Bemühungen, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, werden weiterhin dadurch stark untergraben, dass die Polizei die zur Einleitung von Ermittlungen erforderlichen Berichte (First Information Reports) nicht anfertigt, keine Untersuchungen einleitet und gerichtliche Anweisungen nicht befolgt. Dies gilt selbst in Fällen von mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Folter und anderen Misshandlungen (AI 24.02.2016).
Angebliche unangemessene Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte bei den Protesten zwischen August 2015 und Februar 2016 - besonders in der Region Terai - werden kritisiert und als erhebliches Menschenrechtsproblem betrachtet (USDOS 03.03.2017).
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl sich sowohl die Interimsverfassung von 2007 als auch die Verfassung von 2015 mit dem Thema Folter befassen, wird diese nicht explizit kriminalisiert und das Gesetz enthält keine klaren Leitlinien zur Bestrafung der Täter. Das Folter-Entschädigungs-Gesetz sieht eine Entschädigung für Folteropfer vor; das Opfer muss eine Beschwerde einbringen und den Fall vor Gericht verfolgen. Die NGO Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) erklärt, dass Folteropfer wegen der Einschüchterungen durch Sicherheitskräfte und aus Angst vor Repressalien oft zögern, eine offizielle Beschwerde einzureichen. Weiters wurden laut THRDA zahlreiche Folterfälle vom Gericht aufgrund fehlender glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Befunde, zurückgewiesen. In Fällen, in denen die Gerichte dem Opfer einen Schadenersatz zusprachen oder eine Disziplinarmaßnahme gegen die Polizei verordneten, wurden die Urteile nur selten umgesetzt. THRDA verzeichnet eine leichte Steigerung von Misshandlungen. In den ländlichen Teilen der Terai-Region ist gemäß NGO-Angaben keine Verbesserung bezüglich Polizeigewalt feststellbar. Berichten zufolge wird der Polizei im Distrikt Kailali willkürliche Verhaftung, Folter und andere Misshandlungen bzw. erzwungene Geständnisse im Zusammenhang mit der Tötung von Demonstranten und einem Kind in Tikapur im August 2015 vorgeworfen (USDOS 03.03.2017).
Während der Untersuchungshaft kommt es nach wie vor zu Fällen von Folter - etwa um Geständnisse zu erzwingen. Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden. Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 22.02.2018).
Die Regierung verhindert gründliche Untersuchungen bzw. das Ergreifen schwerwiegender Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten, die wegen Brutalität und Folter angeklagt wurden. Der UN-Ausschuss gegen Folter stellte fest, dass die Folterung von Verdächtigen in Untersuchungshaft weit verbreitet ist. Amnesty International berichtet von Fällen von Folterung von Frauen und Kindern (FH 27.01.2017).
Gemäß dem Folterbericht von AF waren 17,2% der 1.212 befragten Insaßen im Jahr 2015 und 16,2% im Jahr 2014 einer körperlichen Misshandlung ausgesetzt. Der gleiche Bericht weist auf einen leicht erhöhten Anstieg der Folterfälle unter Häftlingen indigener Gruppen hin. Laut der Menschenrechtskommission der Nepal Police (NP) wurde der Großteil der angeblichen Vorfälle nicht offiziell angezeigt oder formell untersucht. Bis August 2016 besuchte die Menschenrechtskommission der NP sieben Haftanstalten in vier Distrikten, und befragte die Häftlinge über die Behandlung in der Haft (USDOS 03.03.2017).
Korruption
Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedürftig (BTI 2018). Korruption bleibt auf allen Ebenen der Verwaltung ein Problem (USDOS 03.03.2017).
Wie in den meisten südasiatischen Ländern deuten verschiedene Indikatoren auf eine schwache Leistungsfähigkeit des Staates hin. Während die Verwaltungsstruktur des Staates über die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung hinausgeht, ist die schwache Verwaltung nicht in der Lage, allen Bürgern einen gerechten Zugang zu Verwaltungsdienstleistungen zu gewähren. Gerade im ländlichen Raum ist die Infrastruktur zu schwach, um eine solide administrative Basis für die politische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen (BTI 2018).
Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, gibt es weiterhin Berichte darüber, dass korrupte Praktiken ungestraft ausgeübt werden. Es gibt zahlreiche Meldungen über korrupte Handlungen auf allen Regierungsebenen, in politischen Parteien und parteinahen Organisationen. Auch die Gerichtsbarkeit ist von Bestechungen betroffen. Korruption und Straflosigkeit stellen auch innerhalb der Polizei weiterhin ein Problem dar, vor allem in den unteren Rängen (USDOS 03.03.2017).
Nepal liegt im 2017 Corruption Perceptions Index von Transparency
International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly
corrupt, 100=very clean) auf Platz 122 (von 176) (je höher, desto
schlechter) (TI 2018). 2016 lag das Land mit Bewertung 29 auf Platz 131 (von 180) (TI 2016).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 18 Jahren möglich, eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 22.02.2018).
Allgemeine Menschenrechtslage
Nach dem verheerenden Erdbeben am 25.04.2015 wurde innerhalb weniger Monate eine neue Verfassung verabschiedet, welche im September 2015 in Kraft trat. Sie wies zahlreiche Defizite in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte auf und sah eine föderalistische Staatsstruktur vor, die von den ethnischen Gruppen in der Terai-Region abgelehnt wurde. Der Verfassungsänderung folgten gewalttätige Zusammenstöße zwischen Protestierenden und Polizei - besonders in den Gebieten der Terai, und führte von August 2015 bis Februar 2016 zu zahlreichen Toten (AI 22.02.2017; vgl. AI 24.02.2017, AI 22.02.2018, BTI 2018). Im August 2016 genehmigte jedoch die Regierung die Gründung einer unabhängigen Juristischen Kommission, um Menschenrechtsverletzungen während der Unruhen bezüglich der Verfassungsänderung zu untersuchen. Aber seit September wurde die Arbeit noch nicht aufgenommen (USDOS 03.03.2017).
Durch eine ungleiche Verteilung der Katastrophenhilfe nach dem Erdbeben wurden benachteiligte Gruppen diskriminiert; in allen betroffenen Gebieten kam es zu Verzögerungen beim Wiederaufbau (AI 22.02.2017; vgl. AI 24.02.2017). Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70% der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25% der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.02.2018; vgl. BTI 2018).
Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Schikanierung von Medien und die Einschränkung der Presse durch Selbstzensur. Die Regierung begrenzte die Versammlungsfreiheit vor allem in den Gebieten, wo die gewalttätigen Proteste gegen die Verfassungsänderung stattfanden. Die Freiheitsrechte von Flüchtlingen, insbesondere tibetischer Herkunft, wurden teilweise eingeschränkt. Die Staatsbürgerschaftsgesetze und -regelungen sind diskriminierend und tragen zur Entstehung von Staatenlosigkeit bei. Früh- und Zwangsehen sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt gegen Frauen, einschließlich Mitgiftmorde, sind nach wie vor ernste Probleme. Es wird weiterhin über Gewalt gegen Kinder, auch in Waisenhäusern, berichtet; die Vorfälle werden jedoch selten gerichtlich verfolgt. Menschenhandel von Kindern und Erwachsenen zu Zwecken sexueller Ausbeutung kommt häufig vor. Personen mit Behinderung und einige ethnische Minderheiten leiden unter Diskriminierung (USDOS 03.03.2017). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige "unberührbarer Kasten" (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 3.2018). Die Schikanierung aufgrund von Geschlecht oder Zugehörigkeit zu sexuellen Minderheiten ist nach wie vor verbreitet. Die Arbeitnehmerrechte werden teilweise eingeschränkt. Bei der Bekämpfung von Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft gibt es nur geringe Fortschritte. Trotz Verbots sich diese weiterhin gebräuchlich. Bei der Bekämpfung von Kinderarbeit gibt es moderate Fortschritte (USDOS 03.03.2017).
Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung, das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 3.2018). Diesbezüglich wurden bereits die ersten Initiativen ergriffen. Die Untersuchungskommission zum erzwungenen Verschwinden von Personen (Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons - CIEDP) hat eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die darauf zielt, Verschwindenlassen unter Strafe zu stellen. Daneben möchte die CIEDP auch solche Fälle untersuchen, in denen die Opfer des Verschwindenlassens auch gefoltert wurden oder anderen Verbrechen ausgesetzt waren. Die o.g. Forderungen wurden jedoch bis jetzt von der Regierung ignoriert. Die Regierung hatte die Kommission gebildet, ohne ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden, das das Verschwindenlassen von Personen kriminalisiert, womit sie Vorgaben des Obersten Gerichts ignorierte, den Transitional Justice Act entsprechend zu überarbeiten. Sie sah sich deshalb dem Vorwurf von Zivilgesellschaft, Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft ausgesetzt, eine zahnlose Übergangsjustiz etablieren zu wollen, bei der die schweren Verbrechen aus der Konfliktzeit nicht mehr strafrechtlich aufgearbeitet würden. Laut CIEDP dienen die Maßnahmen der Regierung nur dazu, die Erlassung der erforderlichen Gesetze und die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen verzögern zu können (SAB 1 .2016; vgl. THT 26.03.2017).
Bis Juni 2017 erhielt der CIEDP 3.093 Beschwerden über Verschwindenlassen. Eine weitere Aufsichtsbehörde, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission - TRC) nahm trotz fehlender Ressourcen bereits ihre Arbeit auf; sie ist in sieben Provinzen anwesend und bis Juni 2017 erhielt sie 58.000 Beschwerden bezüglich Menschenrechtsverletzungen vor allem aus der Zeit des Bürgerkriegs. Der Vorsitzende der TRC berichtet, dass Gerechtigkeit für die Opfer von außergerichtlicher Tötung, Verschwindenlassen, Vergewaltigung und Folter aufgrund der mangelhaften Gesetzeslage nicht gewährleistet werden kann (THT 08.07.2017).
Haftbedingungen
Laut Menschenrechtsorganisationen entsprechen die Haftbedingungen nicht internationalen Standards. Nach offiziellen Angaben gab es im August 2016 19.078 Häftlinge verteilt auf 74 Gefängnisse (offizielle Kapazität: 10.978). Dementsprechend wird berichtet, dass Überbelegung ein ernstes Problem ist. Allerdings ist eine gewisse Verbesserung festzustellen, da neue Haftzentren eröffnet wurden. Weiters bemängelt das Büro des Generalstaatsanwalts (OAG) in manchen Haftanstalten das Fehlen von natürlichem Tageslicht, sanitären Einrichtungen, Kücheneinrichtung und Betten. Laut Advocacy Forum (AF) hatten einige Insaßen keinen Zugang zu sauberem Wasser und erhielten unzureichendes Essen. Außerdem wurde ein Mangel an Belüftung, Heizung und Bettwäsche festgestellt. Häftlinge in Untersuchungshaft werden generell getrennt von verurteilten Personen untergebracht. Aufgrund des Mangels an Jugendstrafvollzugsanstalten werden jedoch teilweise auch Minderjährige in Einrichtungen für Erwachsene inhaftiert. Kinder dürfen manchmal mit ihren inhaftierten Eltern im Gefängnis bleiben. Nicht alle Haftanstalten verfügen über separate Bereiche für Frauen. Die NGO Child Workers in Nepal berichtet, dass Minderjährige, die in Gefängnissen für Erwachsene untergebracht werden, oft Mobbing durch ältere Insaßen ausgesetzt sind, von der Polizei schlecht behandelt und oft gezwungen werden, die Toiletten zu reinigen. Die medizinische Versorgung ist unzureichend (USDOS 03.03.2017; vgl. FH 27.01.2017).
Laut dem Bericht der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es Beschwerdemöglichkeiten für Häftlinge nach einem vorgeschriebenen Verfahren. Diese Gelegenheit wird jedoch laut AF von den Insaßen aus Angst vor Bedrohung und Einschüchterung nur selten genutzt. Auf Beschwerden, die von NGOs und internationalen Organisationen eingereicht werden, reagieren die Behörden schneller. Es gibt keinen Ombudsmann, um die Beschwerden von Gefangenen zu untersuchen. Es existiert kein institutioneller Mechanismus für die Überwachung der Gefängnisse. Einige unabhängige Menschenrechtsbeobachter, z.B. der UN-Hochkommissar für Menschenrechte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC), dürfen Monitoringbesuche in Haftanstalten durchführen. Einigen NGOs wurden der Zugang oder Gespräche mit den Insaßen jedoch verwehrt (USDOS 03.03.2017).
In der Untersuchungshaft kommt es weit verbreitet auch zu Folter (FH 27.01.2017), in der Haft zu körperlichen Misshandlungen (USDOS 03.03.2017).
Todesstrafe
Nepal gehört zu jenen Staaten, die die Todesstrafe völlig abgeschafft haben (AI 04.03.2018)
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Frauen, werden im öffentlichen Leben regelmäßig diskriminiert und sind vom Zugang zu Ressourcen und Machtpositionen ausgeschlossen (BTI 2018). Allerdings errangen Frauen bei den Kommunalwahlen aufgrund von Quotenregelungen 41% der Sitze. Höhere Posten bleiben jedoch überwiegend von Männern besetzt. Während die Verfassung ein Drittel der Sitze im Parlament für Frauen vorsieht, waren nur 7% der Direktwahlkandidaten für die Parlamentswahlen Frauen (HRW 2.2018).
Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem. Es gibt viele Beweise dafür, dass physische und verbale Misshandlungen weit verbreitet sind. Die Menschenrechtsorganisation Informal Sector Service Centre (INSEC) hat über eine Zunahme von gemeldeten Fällen von häuslicher Gewalt im Laufe des Jahres 2017 berichtet. Diese Zunahme kann teilweise auf das gestiegene Bewusstsein zurückzuführen sein (USDOS 03.03.2017).
Im neuen Strafgesetz liegen die Strafbestimmungen für Vergewaltigungen und deren gesetzliche Verjährungsfristen noch weit hinter internationalen Standards und dem Völkerrecht zurück. Geschlechtsspezifische Diskriminierungen untergraben weiterhin die Möglichkeiten von Frauen und Mädchen, über deren Sexualität zu bestimmen, eine angemessenen Gesundheitsfürsorge für Schwangere und Mütter in Anspruch zu nehmen, Entscheidungen zum Thema Fortpflanzung zu treffen oder eine verfrühte bzw. erzwungene Ehe anzufechten (AI 22.02.2018).
Chaupadi, eine Praxis, welche menstruierende Frauen und Mädchen aus ihren Häusern zwingt, wurde im August 2017 nach einer Serie von Todesfällen von Frauen und Mädchen in sog. Menstruationsschuppen, welche an die Öffentlichkeit gelangten, unter einem neuen Gesetz kriminalisiert. Allerdings war diese Praxis bereits im Jahr 2005 durch den Obersten Gerichtshof verboten worden (HRW 2.2018).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. Die Einschränkungen der Flüchtlingsbewegungen werden aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden. Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren (USDOS 03.03.2017). Rekrutierungsunternehmen nutzen weiterhin ihren politischen Einfluss, um Ermittlungen, Strafverfolgung und Wiedergutmachungen für Missbrauch und Ausbeutung von Migranten zu verhindern (AI 22.02.2018).
Während Streiks sind Reisen auf dem Landweg nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen möglich (AA 20.03.2018).
Grundversorgung und Wirtschaft
Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2% und 4%. Die schweren Erdbeben vom April / Mai 2015 und die innenpolitische Krise nach Verkündung der neuen Verfassung (20.09.2015) haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt, von dem sich das Land nur langfristig erholen wird. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 733,7 US-Dollar (GTAI, prognostiziert für 2016) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung. Nepal ist noch immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft geprägter Agrarstaat. Die Landwirtschaft beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen und trägt mehr als ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Der Anteil des verarbeitenden Sektors am BIP hingegen ist aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen für Industriebetriebe in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Der Tourismus im Kathmandu-Tal, im tropischen Regenwald des Terai und im Himalaja ist eine wichtige Deviseneinnahmequelle. Der Dienstleistungssektor profitiert stark vom zunehmenden Fremdenverkehr. Etwa 90% aller Unternehmen des Landes sind Kleinbetriebe, die einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten, aber nur 4% zum BIP beitragen. Die Inflation ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen und liegt aktuell bei etwa 8,5% (IWF, 2015). Ausländische Direktinvestitionen machen nur einen sehr geringen Anteil am gesamten Staatshaushalt aus. Ein Drittel des Budgets wird von der Gebergemeinschaft im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit finanziert (AA 3 .2017; vgl. GIZ 1.2018a).
Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3.2%), die Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). In den letzten Jahrzehnten ist die Zahl jener, die das Land aufgrund der politischen Instabilität und der schweren wirtschaftlichen Krise verließen, exponenziell gestiegen. Neben dem traditionellen Zielland Indien sind mit dem Öl-Boom und dem wirtschaftlichen Aufstieg Asiens, Länder am Persischen Golf und in Südostasien zu attraktiven Destinationen geworden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten, deren Geldleistungen an die Familien im Heimatland zwischen 25 und 35% des BIP ausmachen. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte "manpower companies" werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10% der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 1.2018b; vgl. AA 3 .2017, GIZ 1.2018a, DR 25.04.2017).
Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.04.2017; vgl. GIZ 1.2018a).
Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark von dem jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend, obwohl sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbesserte (BTI 2018).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Insbesondere ist es gelungen, die Zahl der Todesfälle von Müttern und Neugeborenen deutlich zu senken. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 19.01.2018; vgl. BMZ 3.2018).
Das Gesundheitswesen in Nepal liegt in der Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums, das für die kurativen Leistungen, Krankheitsprävention, Gesundheitsförderung und die Einrichtung der medizinischen Grundversorgung zuständig ist. Zusätzliche Gesundheitsleistungen werden von internationalen und nationalen NGOs, von Privatärzten, privaten Krankenschwestern und alternativen Heilpraktikern (z.B. Ayurveda Gesundheitszentren) zur Verfügung gestellt. Zwischen 2015 und 2016 gab es 104 öffentliche Krankenhäuser, 303 private Krankenhäuser, 202 Primäre Gesundheitszentren (PHCC) und 3.803 Gesundheitsstationen. Eine grundlegende Gesundheitsversorgung wurde auch von 12.660 medizinischen Beratungsstellen (PHCORC) gewährleistet. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Erweiterten Immunisierungsprogramms (EPI) 16.134 Schutzimpfungen durchgeführt. Diese Maßnahmen wurden mit Hilfe von 49.523 freiwilligen medizinischen Helferinnen der Gemeinden (FCHV) unterstützt (DOHS 2.2017).
Das Gesundheitswesen ist aber insgesamt nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte. Unterernährung und Erkrankungen des Magen-Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 70.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 70 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung, 7,2% des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern: Zugangsbarrieren müssen verringert werden, die Qualität von Dienstleistungen muss gesteigert und sozial gerecht finanziert, und die dauerhafte Verfügbarkeit von Medikamenten muss gesichert werden (GIZ 1.2018b).
In Nepal gibt es keine Krankenversicherung. Die ärztliche Behandlung ist frei, aber alle für die Behandlung erforderlichen Medikamente und Materialien müssen selbst besorgt werden, so dass für die Ärmsten der Armen praktisch keine medizinische Versorgung möglich ist (DNH o.D.).
Rückkehr
Die Regierung erlaubt den Staatsbürgern von Nepal Emigration, und die Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Nepal zurückkehren. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge zusammen (USDOS 03.03.2017).
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Die gegenständlichen, zulässigen Beschwerden wurde mit Schreiben der Vertreter der BF vom 30.04.2018 (BF1) bzw. 04.05.2018 (BF2) fristgerecht beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 03.05.2018 (BF1) bzw. 11.05.2018 (BF2) beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat [...].
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP ; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
Es liegt ein Familienverfahren vor, das Verfahren wird unter einem geführt. Bezüglich der BF werden mit heutigem Datum Entscheidungen mit sie jeweils betreffendem Spruch und gleichlautender, beide BF berücksichtigender Begründung getroffen.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gegenstand des Verfahrens sind Bescheide des BFA, mit denen die (Folge‑) Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 10.08.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sind.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG bezüglich Spruchpunkt I. ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.2.3. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.04.2010, Zahlen C10 403260-2/2013/2E und C10 435075-1/2013/2E, vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.
Die BF behaupten im nunmehrigen Rechtsgang, dass ihre Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Asylverfahren nach wie vor bestünden. Sie könnten nicht nach Nepal zurückkehren und wollten ihren Aufenthalt hier in Österreich legalisieren.
Abgesehen davon, dass die BF mit diesem Vorbringen keinen Sachverhalt vorgebracht haben, der sich nach der rechtskräftig negativen Erledigung ihres vormaligen (bezüglich der BF1 bereits zweiten) Asylverfahrens ereignet hätte, haben die BF mit ihrem Verhalten während ihres Aufenthaltes in Österreich - indem sie entgegen dem rechtskräftig negativen Ausgang ihres Asylverfahrens rechtswidrig im Land verblieben sind und über einen Zeitraum von mehreren Monaten (von September 2015 bis April 2016) auch für die Behörde unbekannten Aufenthaltes waren, sodass das Verfahren vorübergehend eingestellt werden musste - ihre persönliche Glaubwürdigkeit weiter beeinträchtigt.
Der Bewertung des von den BF im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens durch das BFA war vollinhaltlich zu folgen.
Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren der BF ist dasselbe, es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet.
Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit ihrer Asylantragstellung vom 02.07.2012 nicht verändert, und liegt ihrem neuerlichen Asylantrag derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz.
Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren enthält somit keine neue Bedrohungssituation, die vor dem Abschluss des Vorverfahrens nicht gegeben gewesen wäre.
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 1.4.3.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung der bekämpften Bescheide des BFA in Nepal allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Nepal stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau etwa in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) versichert hat.
2.2.4. Zu den Beschwerden:
Das Vorbringen in den Beschwerden war ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Darstellung des Verfahrensganges und in einer Kritik an den angefochtenen Bescheiden (bezüglich BF1) sowie in der Behauptung, der Sachverhalt habe sich verändert, weil der behauptete Verfolger [Anmerkung: dies wurde im Vorverfahren rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt] nunmehr Parlamentsabgeordneter sei. Zudem habe sich die Lage in Nepal seit dem Erdbeben im Jahr 2015 verschlechtert.
Irgendwelche geeigneten Belege für das Vorbringen der BF - etwa die Lebensumstände (Integration) betreffend - wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Den Beschwerden kann daher nicht gefolgt werden. Die BF halten sich schon mehrere Jahre rechtswidrig in Österreich auf und haben - mit Ausnahme von Deutsch-Kurs-Bestätigungen, denen entgegen die Einvernahme jedoch (gar) nicht in Deutsch geführt werden konnte - keine Integrationserfolge belegt.
Die - wenn auch ohne Nennung seiner Bezeichnung (Länderinformationsblatt) sowie seines Erstellungsdatums - im Bescheid ausgeführten länderkundlichen Feststellungen zu Nepal haben die BF nicht substantiiert bestritten.
Es liegt somit keine relevante Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das BFA zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
Dem Beschwerdebegehren, die bekämpften Bescheide aufzuheben, war daher kein Erfolg beschieden.
2.2.5. Prüfung hinsichtlich Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge
EMRK:
Der VwGH hat dazu ausgesprochen:
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.
Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass den BF im Fall ihrer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihr nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Die BF haben im gegenständlichen Verfahren auch keine erheblichen gesundheitlichen Probleme angegeben.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung der BF auszugehen ist.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Nepal bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand der BF ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam - zumal die Familienangehörigen der BF in Nepal leben -, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück.
2.2.6. Prüfung hinsichtlich Art. 8 EMRK:
Auch eine Prüfung der - allenfalls inzwischen eingetretenen - Änderungen im Privat- und Familienleben der BF auf Grundlage der von ihnen gemachten Angaben im vorliegenden Fall ergibt, dass diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung und Entscheidung zu führen:
Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die BF haben - mit Ausnahme ihres jeweiligen Ehegatten, bezüglich dessen gleichfalls eine rechtskräftig negative Entscheidung getroffen worden ist - keine weiteren Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich.
Unabhängig von ihrem Bestreben, in einem anderen Land, womöglich aus finanziellen Gründen, Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass die BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sind, in Nepal wieder Fuß zu fassen.
Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen, zumal die Familien der BF in Nepal leben und bezüglich beider BF mit gleichlautender Entscheidung vom heutigen Tag jeweils eine Rückkehrentscheidung getroffen wird.
Zusammengefasst konnte somit keine entscheidungsrelevante Änderung in Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden.
2.2.7. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG in der geltenden Fassung geführt.
§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG in der geltenden Fassung ist somit eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 Abs. 1 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich - die BF1 zuletzt wieder, nachdem sie schon einmal Österreich verlassen hat - seit Juli 2012 im Bundesgebiet, und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehörige von Nepal keine begünstigten Drittstaatsangehörigen, und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endete.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die BF haben - mit Ausnahme ihres jeweiligen in Österreich aufhältigen Ehegatten, bezüglich dessen gleichfalls eine rechtskräftig negative Entscheidung getroffen worden ist - keine weiteren Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich. Ihre sonstigen Familienangehörigen leben in Nepal. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers zu werten; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit Juli 2012 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt nur vorübergehend bis Juli 2013 (rechtskräftige Abweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes) aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein. Die BF haben die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich weder konkret angegeben noch belegt.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die BF im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt - und auch dies nur für einen relativ kurzen Zeitraum - nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Von Juli 2013 bis August 2015 haben sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten, seither ist ihr Aufenthalt wieder nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig, wobei sie allerdings für einen weiteren Zeitraum von mehreren Monaten (von September 2015 bis April 2016) für die Behörde unbekannten Aufenthaltes waren, sodass das Verfahren vorübergehend eingestellt werden musste.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen BF den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Familienangehörigen leben und die BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen.
Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht - gerichtlich - straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. Nach den die Abweisung wie auch Zurückweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der bezüglichen Entscheidungen liegen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war den BF nicht zu erteilen. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in § 57 AsylG angeführten Gründen hätten schließen lassen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.
Daher waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 10 Abs. 1 und 57 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.
2.2.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG lauten:
(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zumal im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren - mit Einvernahme der BF und im Wesentlichen (zumindest mit Bescheiderlassung sanierter) hinreichender Gewährung von Parteiengehör sowohl hinsichtlich der sie persönlich betreffenden Umstände als auch hinsichtlich der Länderfeststellungen - durch das BFA vorangegangen ist, sich für eine möglicherweise vorliegende erhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte ergeben und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dass Folgeanträge im Asylverfahren - unter Beachtung der Art. 3 und 8 EMRK - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat bzw. einem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Auch zur Rückkehrentscheidung ist im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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