Normen
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §24a Abs8;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §24a Abs8;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 (insgesamt daher EUR 2.973,60) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige. Die Drittbeschwerdeführerin reiste mit dem Erstbeschwerdeführer, ihrem am 24. November 2001 geboren Sohn, am 10. Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 7. Jänner 2005 den Zweitbeschwerdeführer zur Welt brachte. Alle drei Beschwerdeführer beantragten die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes je vom 4. Jänner 2005 (betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin) bzw. vom 18. Februar 2005 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurden die Asylanträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem stellte das Bundesasylamt jeweils die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge fest und wies es die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 22. Februar 2005 zugestellt.
Mit Bescheiden je vom 5. April 2004 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide gemäß §§ 5 und 5a AsylG ab.
Über die gegen diese Berufungsbescheide erhobenen, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Was zunächst den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin anlangt, so gleichen die vorliegenden Fälle hinsichtlich der Überschreitung der 20-tägigen Entscheidungsfrist des § 24a Abs. 8 AsylG im Ergebnis jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort dargestellten Erwägungen hätte die belangte Behörde den gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen Folge geben sowie die Asylanträge zulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverweisen müssen. Da sie demgegenüber die Berufungen des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin abgewiesen hat, waren die entsprechenden Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers hat das Bundesasylamt die Frist des § 24a Abs. 8 AsylG gewahrt. Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende Bescheid aufzuheben, so kann jedoch auch - wie sich aus § 10 Abs. 5 AsylG (Fessl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG2 (2004) 258, K 26. zu § 10) iVm § 42 Abs. 3 VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid keinen Bestand haben. Auch dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. Oktober 2005
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