B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2138141.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieser vertreten durch die Volkshilfe OÖ - FMB GmbH Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am XXXX vor der Landespolizeidirektion Burgenland erfolgten Erstbefragung gab der BF an, ledig und im Iran geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, er habe im Iran illegal gelebt und sei dort diskriminiert und beschimpft worden. Nach Afghanistan könne er nicht, weil dort Krieg herrsche.
I.3. Am XXXX langte eine Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich als Kinder- und Jungendhilfeträger als gesetzlichen Vertreter und der im Spruch genannten Vertretung ein, wonach unter anderem die Ausübung der rechtlichen Vertretung an die Volkshilfe übertragen wurde.
I.4. Am XXXXwurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie seines gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF wiederum an, dass die Situation im Iran schlecht gewesen sei, er keine Rechte gehabt habe und er nicht habe zur Schule gehen oder einer Arbeit nachgehen können. Seine Familie habe Afghanistan aufgrund des Kriegs verlassen.
Als Beilage zur Niederschrift wurde eine Schulbesuchsbestätigung und eine Schulnachricht der Polytechnischen Schule XXXX, Fachbereich Holz, genommen.
I.5. Am XXXXlangte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters zu den Länderberichten ein. Darin wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen sowie auf die Situation im Falle einer Rückkehr des BF Bezug genommen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass der BF aufgrund seines schiitischen Glaubens, der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Tatsache, dass er minderjährig und im wehrfähigen Alter sei, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei.
I.6. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, dem gesetzlichen Vertreter am XXXX zugestellt, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).
Der BF habe für seinen Herkunftsstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt und dem BF der Status eines Asylberechtigten daher nicht gewährt werden können. Durch eine Rückführung nach Afghanistan sei der BF einer realen Gefahr ausgesetzt, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, weswegen das BFA dem BF subsidiären Schutz zuerkannte.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides erhob der BF durch seine gesetzliche Vertretung mit Schreiben vom XXXX, beim BFA eingelangt am XXXX, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mangelnder Beweiswürdigung.
Insbesondere habe die Behörde die Minderjährigkeit des BF außer Acht gelassen. Wiederum wurde auf die erhöhte Gefährdungslage des BF aufgrund seines schiitischen Glaubens, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie der Tatsache, dass er im wehrfähigen Alter ist, hingewiesen. Der BF sei der sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen zuzuordnen, da er in seinem Herkunftsland keine Familienmitglieder habe. Zudem seien rückkehrende Flüchtlinge aus dem Iran in Afghanistan einer erhöhten Gefahr ausgesetzt und fänden sich in einer ungleich schwereren Situation wieder, sich eine existenzielle Grundlage zu sichern. Der Umstand, dass sich der BF im Westen aufgehalten und an die österreichische Gesellschaft angepasst habe, könnte ihn darüber hinaus im Fall der Rückkehr aufgrund einer unterstellten politischen Einstellung oder einem unterstellten Werteabfall zum Ziel von Übergriffen machen. Der BF wäre als Kind auch der Gefahr sexuellen Missbrauchs und der Zwangsarbeit ausgesetzt.
Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um sich von der Glaubwürdigkeit des BF zu überzeugen, in eventu Spruchpunkt I. aufzuheben und die Angelegenheit zum BFA zurückzuverweisen.
I.9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht amXXXX vorgelegt.
I.10. Die Verwaltungsakten wurden der erkennenden Gerichtsabteilung mit 17.01.2017 zugewiesen.
I.11. Am XXXX wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der BF und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt.
Dem BF wurden Auszüge aus den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation vom 02.03.2017 mit konkreten Hinweisen auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul, auf den Wehrdienst, auf die ethnische Minderheit der Hazara sowie auf die Rückkehr, ein Beitrag über die Situation der Minderheit der Hazara von Grant Farr und ein Gutachten von Mag. Karl Mahringer vorgelegt. Dem gesetzlichen Vertreter wurde für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von drei Wochen eingeräumt, die er nicht nutzte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;
- Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX;
- Einsicht in den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeführten Länderbericht zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie in die vorgelegten Unterlagen;
- Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans. Seine Identität ist nicht geklärt.
Der BF ist minderjährig, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.
Die Familie des BF stammt aus XXXX und lebt seit Jahren in XXXX (Iran), wo der BF geboren worden und aufgewachsen ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder seiner Minderjährigkeit konkret bedroht worden ist bzw. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Verfolgung zu befürchten hätte.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.2 Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10 % der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2 % der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2 % gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von
32 % gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9 .2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).
Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).
Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).
Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).
Al-Qaida
Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).
IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat
Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:
MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).
Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).
Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).
Zivile Opfer
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2 % bei Getöteten und eine Erhöhung um 6 % bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17 % gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34 % gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61 % aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24 % regierungsfreundlichen Kräften (20 % den afghanischen Sicherheitskräften, 2 % bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2 % internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10 % ziviler Opfer, während
5 % der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).
Quellen:
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- BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559 , Zugriff 26.1.2017
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- BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094 , Zugriff 12.1.2016
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- WP - The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html , Zugriff 13.1.2016
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).
Quellen:
- Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI,
http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/ , Zugriff 9.2.2017
- Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul,
http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html , Zugriff 2.2.2017
- BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241 , Zugriff 30.1.2017
- CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):
Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017 , Zugriff 22.2.2017
- DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325 , Zugriff 30.1.2017
- EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf , Zugriff 30.1.2017
- IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921 , Zugriff 11.1.2016
- Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation,
http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/ , Zugriff 8.2.2017
- Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn
citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664 , Zugriff 30.1.2017
- Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims,
http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645 , Zugriff 9.2.2017
- Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded,
http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601 , Zugriff 16.2.2017
- Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile , Zugriff 23.10.2014
- Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD,
http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod , Zugriff 3.2.2017
- UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017):
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf , Zugriff 7.7.2017
- UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015,
https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf , Zugriff 2.2.2017
- VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter,
http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html , Zugriff 30.1.2017
Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 9 .2016).
Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. (NYT 27.6.2011; vgl. auch: Stars and Stripes 3.9.2015).
Wehrdienstverweigerung und Desertion
Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon gab es in den vergangen Jahren nur wenige Fälle. Logistische, familiäre und persönliche Probleme können zu unerlaubter Abwesenheit führen. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Auch gibt es andere Gründe: wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen - wozu er dann auch berechtigt ist (Afghanistan Today 3.4.2011).
Als die Hauptgründe der Abwesenheit von der ANDSF gelten:
- inadäquate Betreuung des Personals und niedrige Lebensqualität
- alternative Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der ANDSF
- schwache Führung und Personalmanagement (USDOD 6.2016).
Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 8.11.2016; vgl. auch: USDOD 6.2016). Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 9 .2016). Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit wieder zur ANA zurück. In den letzten Jahren wurde fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde (CRS 8.11.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 17.1.2016
- NYT - The New York Times (27.6.2011): Afghans build security, and hope to avoid Infiltrators,
http://www.nytimes.com/2011/06/28/world/asia/28infiltrate.html?pagewanted=all&_r=2 &, Zugriff 17.1.2017
- USDOD - US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf , Zugriff 17.1.2016
- Stars and Stripes (3.9.2015): Tide of desertions - among highest in recent history - strains Afghan forces, https://www.stripes.com/news/middle-east/tide-of-desertions-among-highest-in-recent-history-strains-afghan-forces-1.366071 , Zugriff 17.1.2017
- Washington Examiner (4.8.2015): Afghans lose 4,000 soldiers per month, most going AWOL,
http://www.washingtonexaminer.com/afghans-lose-4000-soldiers-per-month-most-going-awol/article/2569559 , Zugriff 20.10.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9 .2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9 .2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9 .2016).
Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).
Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.
Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan,
https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/afghanistan/report-afghanistan/ , Zugriff 17.2.2017
- Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 22.12.2016
- NYT - The New York Times (3.9.2016): New Afghan Attorney General Seeks Justice in System Rife With Graft, https://www.nytimes.com/2016/09/04/world/asia/new-afghan-attorney-general-seeks-justice-in-system-rife-with-graft.html , Zugriff 17.1.2016
- USDOD - US Department of Defense (6.2015): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf , Zugriff 17.1.2016
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16 .11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- Afghan Embassy - Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Ottawa (18.3.2015): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of Foreign Affaires of Canada http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistan-embassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canada-ottawa/2015/Farewell Sham Lal Bathija.htm, Zugriff 5.11.2015
- CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook
- Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 22.10.2015
- FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html , Zugriff 21.10.2015
- Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 11.9.2014
- RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html , Zugriff 5.11.2015
- The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted',
http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print , Zuriff 5.11.2015
- USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF Annual Report 2015 (2).pdf, Zugriff 22.10.2015
- USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html , Zugriff 23.10.2015
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
- Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 20.10.2015
- CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf , Zugriff 27.10.2015
- FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html , Zugriff 21.10.2015
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF Annual Report 2015 (2).pdf, Zugriff 22.10.2015
- USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html , 10.9.2014
- USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html , Zugriff 23.10.2015
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
- Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf
Ethnische Minderheiten:
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10 % der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9 .2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9 .2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9 .2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9 .2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
Quellen:
- Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index,
https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf , Zugriff 23.1.2017
- CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 23.1.2017
- GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff 23.1.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/334684/476436_de.html , Zugriff 24.1.2017)
- NYT - The New York Times (21.11.2015): Afghan Kidnappers Prey on Hazaras,
https://www.nytimes.com/2015/11/22/world/asia/kidnappings-escalate-in-afghanistan.html?_r=0 , Zugriff 24.1.2017
- RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (25.2.2016): Mass Abduction Of Hazaras In Afghanistan Raises Fears Of Islamic State, http://www.rferl.org/a/afghanistan-hazaras-mass-abduction-islamic-state/26869255.html , Zugriff 24.1.2017
- Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- Clanstruktur,
http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017
- UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017):
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf , Zugriff 7.7.2017
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017
- World Hazara Council (10.11.2015): The killing and kidnapping of Hazaras since January 2015,
http://www.worldhazaracouncil.org/wp-content/uploads/2015/11/HazaraTargetKilling20151.pdf , Zugriff 24.1.2016
Rückkehr:
Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).
IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).
Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen
Iran
Seit 1. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017).
Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017).
Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort
Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:
Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).
Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9 .2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).
Staatliches Pensionssystem
Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016).
Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org ) angeboten (IOM 2016).
Erhaltungskosten in Kabul
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).
Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016).
Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:
Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016).
Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).
Memorandum of Understanding (MoU)
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9 .2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- Azizi Bank (2014): Western Union Money Transfer Services, http://www.azizibank.com/index.php/live/content/Western-Union , Zugriff am 8.11.2016BFA
- DAWN (13.2.2017): HRW report accuses UNHCR of inaction over ¿forced repatriation- of Afghans, http://www.dawn.com/news/1314348/hrw-report-accuses-unhcr-of-inaction-over-forced-repatriation-of-afghans , Zugriff 15.2.2017
- DAWN (28.1.2017): 700,000 Afghan refugees returned home from Pakistan in 2016: IMF, http://www.dawn.com/news/1311245 , Zugriff 15.2.2017
- DAWN (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, UN says, http://www.dawn.com/news/1307994/rise-in-afghans-returning-home-threatens-overstretched-resources-un-says , Zugriff 19.1.2017
- Die Zeit (13.2.2017): Schweigt die UN zu Misshandlungen von Flüchtlingen in Pakistan?,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/human-rights-watch-pakistan-abschiebung-afghanistan-fluechtlinge , Zugriff 15.2.2017
- HRW - Human Rights Watch (13.2.2017): Pakistan Coercion, UN Complicity - The Mass Forced Return of Afghan Refugees, https://www.hrw.org/report/2017/02/13/pakistan-coercion-un-complicity/mass-forced-return-afghan-refugees , Zugriff 15.2.2017
- IOM - International Organization for Migration (15.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 8-14 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_8-14_january_2017.pdf , Zugriff 20.1.2017
- IOM - International Organization for Migration (8.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 1-7 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_1-7_january_2017.pdf , Zugriff 19.1.2017
- IOM - International Organization for Migration (21.9.2016):
ZC222/21.09.2016,
- IOM - International Organization for Migration (22.8.2016):
ZC170/04.08.2016,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Sarepol_-_Arbeitsmarkt,_Wohnsituation,_04.08.2016.pdf?nodeid=18364614&vernum=-2 , Zugriff 25.1.2016
- IOM - International Organization for Migration (22.4.2016):
ZC75/22.04.2016/,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Arbeitsmarkt_22.04.2016.pdf?nodeid=18153284&vernum=-2 , Zugriff 25.1.2017
- IOM - International Organization for Migration (2016):
Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18363835/Afghanistan_-_Country_Fact_Sheet_2016,_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2 , Zugriff 25.1.2017
- Khaama Press (17.1.2017): Refugees poured $7 billion to Afghanistan by returning home in past 1 year, http://www.khaama.com/refugees-poured-7-billion-to-afghanistan-by-returning-home-in-past-1-year-02694 , Zugriff 17.1.2017
- Pakistan Observer (2.1.2017): UNHCR concerned over law, order for Afghan refugees repatriation,
http://pakobserver.net/unhcr-concerned-over-law-order-for-afghan-refugees-repatriation/ , Zugriff 20.1.2017
- Thomson Reuters Foundation (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, U.N. says, http://news.trust.org/item/20170112111806-rfzhx/ , Zugriff 19.1.2017
- RFL/RE (28.1.2017): IMF Says Returning Refugees 'Aggravating' Afghan Government's Capacity,
http://www.rferl.org/a/imf-afghanistan-refugees-displaced-person-return/28265160.html , Zugriff 15.2.2017
- UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049 , Zugriff 1912.2016
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2.2017): Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, http://www.unhcr.org/news/briefing/2017/2/589453557/tough-choices-afghan-refugees-returning-home-years-exile.html , Zugriff 15.2.2017
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) (20.6.2016):
Global Trends: Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/576408cd7.pdf , Zugriff 23.1.2017
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2016): Afghanistan - Factsheet,
http://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR Afghanistan Factsheet - JUN16.pdf, Zugriff 1.2.2017
- UN OCHA (12.1.2017): Afghanistan: Returnee Crisis Situation Report No. 5 (as of 12 January 2017),
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_returnee_crisis_situation_report_no_5_12jan2017.pdf , Zugriff 19.1.2017
- UN News Centre (15.11.2016): Afghanistan: UN launches nine-month operation to assist returnees with emergency food and cash, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=55562#.WIDL1MsweUk , Zugriff 20.1.2017
- Western Union Holdings, Inc (2016): Möglichkeiten, Geld zu erhalten, https://www.westernunion.com/at/de/receive-money.html , Zugriff am 25.1.2017
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Im Jahr 2015 lag die Zahl der asylansuchenden UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge) in Europa bei 88.300 - 91% waren männliche UMF und 51% waren zwischen 16 und 17 Jahre alt; 29% waren zwischen 14 und 15 Jahre alt, während die Unmündigen Minderjährigen Flüchtlinge (unter 14 Jahre) etwa 13% ausmachten. Mehr als die Hälfte (51%) der asylansuchenden UMF in Europa kamen aus Afghanistan. Registriert wurde die höchste Zahl asylsuchender UMF in Schweden (40%), gefolgt von Deutschland (16%), Ungarn (10%) und Österreich (9%) (EC 5.2016).
Die UMF-Zahl in Österreich betrug für das Jahr 2015 8.275, davon stammten 5.610 aus Afghanistan (68%) (EC 5.2016).
Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan
In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016).
Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen
Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen - motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014).
Waisenhäuser
Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 13.4.2016). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:
Pajhwok 29.6.2016), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtsstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 13.4.2016; vgl. Daily Mail UK 29.10.2015). Berichten zufolge, wurden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt, manchmal sind sie Menschenhandel ausgesetzt. Kinder haben in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung. Straßenkinder, deren Zahl auf 6 Millionen geschätzt wird, haben keinen bzw. nur wenig Zugang zu staatlichen Leistungen; obwohl mehrere Nichtregierungsorganisationen Zugang zu elementaren Dingen, wie Nahrung und Unterkunft ermöglichen (USDOS 13.4.2016).
Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B.: Hagar International (Daily Mail UK 29.10.2015), The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.), Parsa Afghanistan (Afghanistan Parsa o.D.) und AFCECO (AFCECO o.D.).
Quellen:
- AFCECO (o.D.): Our Orphanage, http://www.afceco.org/af2/index.php/programs/our-orphanage , Zugriff 24.1.2017
- Afghanistan Parsa (o.D.): Shamsa Village Orphanage, http://afghanistan-parsa.org/shamsa-village-orphanage/ , Zugriff 24.1.2017
- Daily Mail UK (29.10.2015): For Afghanistan's abandoned children, help is scarce,
http://www.dailymail.co.uk/wires/ap/article-3060269/For-Afghanistans-abandoned-children-help-scarce.html , Zugriff 24.1.2017
- EC - European Commission (5.2016): pressrelease 87/2016, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/7244677/3-02052016-AP-EN.pdf/ , Zugriff 23.1.2016
- Pajhwok (29.6.2016): Corruption alleged in scholarships offered to Allauddin Orphanage,
http://archive.pajhwok.com/en/2016/06/29/corruption-alleged-scholarships-offered-allauddin-orphanage , Zugriff 24.1.2017
- Shelter Now (ohne Datumsangabe): Waisenhaus in Nordafghanistan, http://www.shelter.de/projekte-in-afghanistan-kurdistan/waisenhaus/ , Zugriff 29.10.2015
- The Afghan Orphan Project (ohne Datumsangabe): The Afghan Orphan Project, http://taoproject.org/aboutus.htm , Zugriff 29.10.2015
- UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (12.2014):
Why do children undertake the unaccompanied journey? http://www.unhcr.org/548ea0f09.pdf , Zugriff 15.2.2017
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 24.1.2017
- Waisenhaus Afghanistan (2010): Projekte, http://www.waisenhaus-afghanistan.de/de/projekte--bilder.html , Zugriff 29.10.2015
II.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF die maßgeblichen Länderberichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verhandlung amXXXX zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Stellung zu nehmen. Der gesetzliche Vertreter des BF hat hiervon nicht Gebrauch gemacht. Im gesamten Verfahren wurden daher keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen haben lassen. Die Situation zur Religionsfreiheit und zur Lage der Schiiten beruht - anders als die übrigen Länderfeststellungen - nicht auf dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 02.03.2017, sondern auf dem vom 21.01.2016, das bereits den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Die darin angeführten Umstände haben sich jedoch - unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums und der zahlreich ergangenen, öffentlich abrufbaren Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes - für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation des BF ebensowenig entscheidungswesentlich geändert wie die mit dem BF in der Verhandlung erörterten Berichte. Die Berichte wurden zudem weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Die mit der Beschwerde zusätzlich vorgelegten Berichte zur Lage von Hazara, die von Vorfällen in den Jahren 2015 und 2016 berichten, sind bereits in das nach wie vor aktuelle Länderinformationsblatt vom 02.03.2017 eingeflossen. Diese Feststellungen werden vom BF nicht bekämpft. Zudem hat sich der gesetzliche Vertreter des BF nicht mit neueren Erkenntnissen an das Bundesverwaltungsgericht gewandt, insbesondere keine geänderte Sachlage geltend gemacht und ist eine solche dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt. Die herangezogenen - und nicht bekämpften - Länderinformationen haben somit nach wie vor Gültigkeit und konnten festgestellt werden.
II.2.3. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, zu seinem Geburtsort und der Herkunftsprovinz seiner Eltern stützen sich auf die eigenen plausiblen Angaben des BF im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bereits das BFA legte seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde und es haben sich an diesen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben.
II.2.4. Der BF schilderte seine Fluchtgründe im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend und diese erscheinen weder unglaubwürdig noch konstruiert, sind jedoch für das Verfahren unbeachtlich, weil sie sich nicht auf das Heimatland beziehen (siehe dazu unten II.3.2.6.).
Auch eine konkrete persönliche Verfolgung seiner Eltern machte der BF nicht geltend, vielmehr gab er an, seine Eltern hätten Afghanistan verlassen, weil Hazara und Schiiten damals unterdrückt, verfolgt und geköpft worden seien (S. 9 VP). Eine persönliche Verfolgung wird damit aber nicht behauptet. Sein weiteres Vorbringen in Bezug auf seine Minderjährigkeit, seine Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung, woraus sich eine persönliche Verfolgung des BF ergebe, findet keine Deckung in den Länderfeststellungen. Aus diesen ist vielmehr keine entsprechende Gruppenverfolgung ersichtlich. Soweit in den schriftlichen Eingaben im Laufe des Verfahrens eine dem BF im Herkunftsstaat drohende aktuelle Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" bzw. Waisen/Straßenkinder" behauptet wird, ist festzuhalten, dass mit diesen Ausführungen keine individuellen und konkreten gegen den BF deswegen gerichteten Verfolgungen vorgebracht wurden, sondern lediglich allgemeine Berichte wiedergegeben wurden, weswegen auch keine Verfolgung festgestellt werden konnte. Der allgemein schwierigen Lage eines Minderjährigen ohne soziale Anknüpfung und ohne Ortskenntnisse im Heimatland hat das BFA durch Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend Rechnung getragen.
II.2.5. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem im Akt des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A)
II.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Hinsichtlich der Minderjährigkeit des BF, auf welche in der Beschwerde verwiesen wurde, verkennt das erkennende Gericht nicht, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0041; 24.09.2014, Ra 2014/19/002; 14.12.2006, 2006/01/0362) eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund, dass der im Iran geborene und nie in Afghanistan aufhältige BF, der bei seiner Einvernahme vor dem BFA 15 Jahre alt war und im Verfahren vertreten war, als Fluchtgrund sowohl bei der Befragung durch das BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Probleme im Iran geschildert hat, gelangte das erkennende Gericht aufgrund des persönlichen Eindruckes nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt.
II.3.2.2. Dass der BF aus persönlichen Gründen aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan eine Verfolgung zu erwarten hätte, konnte nicht festgestellt werden, da sich eine Gruppenverfolgung nicht durch die Länderberichte - auch nicht durch die von der Beschwerde vorgelegten -ergibt. In zahlreichen Erkenntnissen des BVwG (teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen) wurde eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durchgehend verneint (z.B. BVwG 25.10.2017, W134 2127912; BVwG 24.10.2016, W191 2106225-2/10E;
09.05.2016, W119 2012593-1/20E; 18.04.2016, W171 2015744-1;
13.11.2015, W124 2014289-1/8E und viele andere mehr). Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan (vgl. insbesondere VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0377). Gleiches gilt für den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.11.2017, E 3684/2017-5; VfGH 24.11.2017, E 3621/2017-6). Dies gilt auch für den minderjährige Beschwerdeführer.
Auch wenn die schwierige Lage der Hazara und eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara nicht verkannt wird, erreicht diese - auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF - kein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan sind alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt - es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht (vgl. auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094/09, in dem er eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte). Dem konnte auch der BF mit seiner Beschwerde und seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Länderberichten nicht entgegentreten.
II.3.2.3. Hinsichtlich des Vorbringens, aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist festzuhalten, dass es sich beim BF um kein alleinstehendes Kind handelt, nur weil dessen Eltern im Iran leben. Aufgrund dieses Umstands kann der BF auch keinesfalls zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen beziehungsweise der Waisen gezählt werden. Nach Art. 10 Abs. 1 lit d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere dann als soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand, sie kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Es fehlt beim BF jedoch bereits am ersten Tatbestandsmerkmal der Definition einer sozialen Gruppe, da der BF den gemeinsamen Hintergrund mit alleinstehenden Minderjährigen beziehungsweise Waisen, nämlich das Nichtvorhandensein von Eltern, nicht teilt. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass er diesen Hintergrund teilt, weil seine Eltern nicht in Afghanistan sind, so kann dieser jedoch verändert werden, da es den Eltern, die nach der Aussage des BF in Afghanistan nicht persönlich verfolgt wurden, grundsätzlich freisteht, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort um ihren Sohn zu kümmern. Es steht ihnen aber auch mit Verweis auf die dortige Kultur und den engen sozialen Zusammenhalt frei, sich an andere Mitglieder der Gemeinschaft (Freunde, Verwandte, andere, ihnen bekannte Rückkehrer) zu wenden, um den BF zu unterstützen bzw. sonst eine - allenfalls bezahlte - Unterstützung oder Betreuung zu organisieren und zu finanzieren.
Selbst bei Bejahung des ersten Tatbestandmerkmals, wenn man also davon ausginge, der Hintergrund könne nicht verändert werden, fehlt es jedoch am zweiten Tatbestandsmerkmal der sozialen Gruppe. Nach den Feststellungen werden Waisen nämlich von der sie umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet. Vielmehr werden wie festgestellt sogar Kinder von ihren Eltern freiwillig in Waisenhäuser gebracht. Dieser Gruppe kommt somit keine deutlich abgrenzbare Identität zu.
Im vorliegenden Fall ergaben sich darüber hinaus auch keine Hinweise im Verfahren und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan, dass der mittlerweile 17 jährige BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Trotz seiner Minderjährigkeit ist der BF im Alter von ungefähr 14 Jahren aus dem Iran ausgereist und hat die Flucht nach Europa vom Iran aus weitgehend alleine bewältigt. Darüber hinaus hat sich der BF auch in Österreich gut eingelebt und besucht die Schule. In der mündlichen Verhandlung hat der BF keinen unreifen Eindruck hinterlassen. Es ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass sich die Rückkehrsituation des nunmehr 17 Jahre alten BF in Hinblick auf die prekäre Sicherheits- und Lebensgrundlage in Afghanistan von jener etwa eines 17 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde.
II.3.2.4. Zum Vorbringen des BF, aufgrund einer "westlichen" Gesinnung beziehungsweise aufgrund seines langen Aufenthalts im Iran nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, wird angemerkt, dass aus den verwendeten Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen nicht ersichtlich ist, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).
Soweit die Beschwerde zur Unterstützung ihrer Ansicht die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 zitiert, ist dem entgegen zu halten, dass auch die Richtlinien ausführen, dass nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss, ob für die Personen ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht. Keinesfalls ist damit eine automatische Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gefordert. Die möglicherweise stattfindenden Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil bzw. den Großteil ihres Lebens außerhalb von Afghanistan bzw. Europa verbracht haben und eine "westliche Wertehaltung" angenommen haben, für gegeben zu erachten (vgl. hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. I.8.). Konkrete Angaben hat der BF darüber hinaus auch nicht getätigt, die auf eine derartige Gesinnung hindeuten könnten und eine Verfolgung lediglich in den Raum gestellt. Auch wurde bereits in einigen Erkenntnissen des BVwG nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten eine Verfolgung aufgrund einer Verwestlichung verneint (vgl. BVwG 29.05.2017, W119 2143212-1; W119 2142462-1). Auch werden Personen, die ihr ganzes Leben im Iran verbrachten bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt (VfGH 12.12.2017, E 2068/2017), sodass auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF und dessen Volksgruppe keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden kann.
II.3.2.5. Wie oben ausgeführt, muss die Verfolgungsgefahr eine aktuelle sein. Dadurch dass der BF mittlerweile beinahe volljährig ist, treffen daher die Ausführungen in der Beschwerde zu einer möglichen sexuellen Belästigung durch die Praxis der Bacha Bazi nicht mehr auf den BF zu, sodass auch daraus keine Gewährung des Asylstatus folgen kann (vgl. BVwG 19.07.2017 W119 2143212-1; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/20/0001).
Letztlich gilt es festzuhalten, dass auch die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, 1500/11-6). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.").
II.3.2.6. Zu den vom BF behaupteten Problemen im Iran ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der festgestellten afghanischen Staatsangehörigkeit des BF kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Da sohin keine Umstände vorliegen - auch nicht unter einer Gesamtbetrachtung und Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF -, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht ist bzw. bei einer Rückkehr wäre, ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer nicht asylrelevanten Gefährdung des BF durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA hinreichend Rechnung getragen wurde.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Soweit ersichtlich fehlt zwar Rechtsprechung zur grundsätzlichen Frage, ob Minderjährige, deren Eltern im Iran leben, zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen beziehungsweise der Waisen zählen. Wie oben näher dargelegt, erreichen etwaige Diskriminierungen gegen diese Personengruppe jedoch kein asylrelevantes Ausmaß, sodass trotz Fehlens einer Rechtsprechung die Revision nicht zuzulassen war, da der VwGH nicht dazu berufen ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären (vgl. etwa VwGH 22.02.2018, Ra 2018/22/0021)
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