BVwG W230 2160894-1

BVwGW230 2160894-121.7.2017

AWG 2002 §62
B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1 Z3
BWG §4 Abs1
BWG §70 Abs4
BWG §98 Abs1
BWG §98 Abs1a
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22d Abs1
VStG 1950 §7
VVG §5 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
ZaDiG §1 Abs2
ZaDiG §5 Abs1
ZaDiG §66 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2160894.1.00

 

Spruch:

W230 2160894-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LLM., als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX GmbH, FN XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch RA Axel KAMPF, Münchener Straße 30 IV, 83022 Rosenheim (Deutschland), gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.03.2017, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2016 trug die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: belangte Behörde) der beschwerdeführenden Gesellschaft Folgendes auf (der Firmenname der beschwerdeführenden Gesellschaft wird im Folgenden mit [l] abgekürzt und anonymisiert, ihr früherer Firmenname mit [Z]):

 

"Ausgehend vom Ermittlungsverfahren zu GZ XXXX geht die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) von folgenden Feststellungen aus:

 

Die XXXX [l] (vormals: XXXX [Z]) mit Sitz in Kufstein ist zu FN XXXX im Firmenbuch beim Landesgericht Innsbruck eingetragen. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin ist XXXX (geb. XXXX), welche die Gesellschaft seit 20.07.2004 vertritt. Als Geschäftszweig ist ‚Schuldnerhilfe‘ eingetragen.

 

Die XXXX [l] lässt sich regelmäßig von zumindest zwei in Deutschland ansässigen Kreditvermittlern Kunden zuführen. Dies stellt sich so dar, dass sich Kreditwerber an die beiden Kreditvermittler wenden und von diesen gegen Entgelt an die XXXX [I] weitergeleitet bzw. vermittelt werden. In der Erwartung, von der XXXX [I] den erhofften Kredit zu erhalten, unterfertigten zumindest drei Personen eine von der Gesellschaft vorgelegte Vereinbarung. Diese als ‚Dienstleistungsvertrag‘ titulierte sowie entgeltliche Vereinbarung sieht u.a. die Entgegennahme eines monatlich vom Kreditwerber zu zahlenden Betrags durch die XXXX [I] vor. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den entgegengenommenen Betrag entsprechend einem Zahlungsplan an Gläubiger des Kreditwerbers weiterzuleiten. Die XXXX [I] verfügt über keine Konzession der FMA.

 

Hinsichtlich dieser Tätigkeit besteht der Verdacht des gewerblichen Abschlusses von Geldkreditverträgen bzw. der gewerblichen Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) sowie der gewerblichen Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft in der Form des Überweisungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. c ZaDiG). Derartige Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste sind konzessionspflichtig und erfordern daher eine Konzession der FMA gemäß § 4 Abs. 1 BWG bzw. § 5 Abs. 1 ZaDIG.

 

Es ergeht daher an die XXXX GmbH [l] seitens der zur Verfolgung der unerlaubten Erbringung von Bankgeschäften bzw. Zahlungsdiensten zuständigen FMA mittels dieser

 

VERFAHRENSANORDNUNG

 

die Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch die Unterlassung der Erbringung van konzessionspflichtigen Bankgeschäften bzw. Zahlungsdiensten in Österreich, insbesondere durch Unterlassung

 

des gewerblichen Abschlusses van Geldkreditvertragen bzw. der gewerblichen Gewährung von Gelddarlehen sowie

 

der gewerblichen Ausführung von Überweisungen.

 

Dies ist der FMA durch Vorlage geeigneter Unterlagen bis zum 30.11.2016 (einlangend) nachzuweisen.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 22d Abs. 1 erster Satz Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. Nr. 97/2001 idgF.

 

Gegen diese Verfahrensanordnung ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig (§ 7 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 2013/33 idgF)."

 

Diese Verfahrensanordnung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Hinterlegung beim Postamt am 14.10.2016 zugestellt und blieb ohne Reaktion.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft Folgendes aus:

 

"I. Die XXXX GmbH [l], FN XXXX, hat das unerlaubte Anbieten bzw. die unerlaubte Erbringung des Kreditgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG zu unterlassen.

 

II.

 

1. Die XXXX [l], FN XXXX, hat ferner das unerlaubte Anbieten bzw. die unerlaubte Erbringung des Zahlungsgeschäfts in der Form des Überweisungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. c ZaDiG zu unterlassen.

 

2. Dies ist der FMA binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:

 

a) Vorlage einer Kundenliste, welche Name, Adresse und Geburtsdatum jener Kunden enthält, welche den ‚Dienstleistungsvertrag‘ (Beilage ./1, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet) mit der XXXX [l], FN XXXX, abgeschlossen haben;

 

b) Vorlage von Unterlagen zum Nachweis darüber, dass die unter a) genannten Vertragsverhältnisse aufgekündigt wurden;

 

c) Vorlage eines aktualisierten Gesellschaftsvertrags bzw. einer aktualisierten Erklärung über die Errichtung einer GmbH betreffend die XXXX [l], FN XXXX, mit der Maßgabe, dass der darin formulierte Unternehmensgegenstand nicht mehr ‚Verwaltung und Weiterleitung von Geldern an die Gläubiger‘ oder eine sinngemäße Tätigkeit enthält. Weiters ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass der aktualisierte Gesellschaftsvertrag bzw. die aktualisierte Erklärung beim Firmenbuchgericht eingebracht wurde.

 

III. Bei Nichtbefolgung der Spruchpunkte I., II.1. und II.2. wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die XXXX[I], FN XXXX, eine Zwangsstrafe in Höhe von jeweils EUR 5.000,-verhängen."

 

3. Mit Schriftsatz vom 19.04.2017 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft dagegen Beschwerde und verband die Beschwerde mit dem "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 2 FMABG iVm §§ 12 VwGVG". Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde Folgendes vorgebracht:

 

"Die Beschwerde [Anm.: gemeint wohl der Bescheid] ist in Ziff. I rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt weder als Fa. [Z] noch jetzt als Fa. [l] selbst oder durch Nachgeordnete für Kreditgeschäfte geworben und erst recht nicht solche erbracht hat. Für diese Behauptung konnte die FMA deshalb auch keine Nachweise erbringen. Weder die konkreten Anschr[ei]ben noch der Vertrag der Beschwerdeführerin beinhalten Kreditgeschäfte[,] sondern lediglich technische und buchhalterische Schuldnerhilfe (siehe auch besonders § 1 Ziff. 4 des Vertrages). Im Übrigen ist nicht nur der Text im Vertrag eindeutig[,] sondern es fehlen in jeglicher Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit potentiellen oder echten Kunden auch jegliche Merkmale und Begriffe eines Kredits wie z.B. Zinshöhe, Darlehenssumme, Sicherheiten, Rückzahlungsmodalitäten usw.

 

[...] Der angefochtene Bescheid leidet auch an dem wesentlichen Mangel an Klarheit. So wird als Beilage 1 als Bestandteil des Bescheids nicht ein Vertrag der [l] als Adressat des Bescheides[,] sondern ein solcher der [Z] vorgelegt.

 

[...] Ziff. II des Bescheides ist widersprüchlich und entbehrt der notwendigen Klarheit/Eindeutigkeit, weil die FMA als Belege für unerlaubte Erbringung von Zahlungsgeschäften der [I] nicht solche dieser Firma[,] sondern ausschließlich 7 Kunden der Vorgängerfirma [Z] anführt. Die Beschwerdeführerin hat, soweit noch Verträge der Fa. [Z] bearbeitet wurden, diese zwischenzeitlich gekündigt (siehe Anlagekonvolut B).

 

Im neuen Gesellschaftsvertrag der [l] hat sie den Gesellschaftszweck, wie gewünscht, geändert und hierfür bereits eine[n] Notartermin vereinbart. Danach wird die Änderung beim zuständigen Firmenbuchgericht eingebracht (siehe Anlage C).

 

Die angedrohte Zwangsstrafe zu Punkt l des Bescheides ist mangels zutreffenden Sachverhalts rechtswidrig und im Übrigen wäre sie unverhältnismäßig.

 

Zu Punkt II 1 und II 2 ist sie rechtswidrig, weil der Bescheid insoweit (siehe oben) nicht eindeutig ist. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin den Anordnungen, soweit nachvollziehbar, ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht, nachgekommen."

 

4. Mit Schreiben vom 04.05.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde vor und führte im Vorlageschreiben dazu aus:

 

"Betreff: Übermittlung einer Beschwerde

 

[...]

 

Anbei übermitteln wir Ihnen die Beschwerde (mit Antrag auf aufschiebende Wirkung) der o.g. Beschwerdeführerin gegen den Untersagungsbescheid der FMA vom 16.03.2017 zur GZ XXXX und den gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie die Stellungnahme der FMA zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung."

 

5. Mit Beschluss vom 04.05.2017, W230 2155520-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge und sandte den Verwaltungsakt samt Beschwerde der belangten Behörde (im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung) zurück.

 

6. Mit Schreiben vom 08.06.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die XXXX GmbH [I] (vormals: XXXX GmbH [Z]) mit Sitz in Kufstein ist zu FN XXXX i im Firmenbuch beim Landesgericht Innsbruck eingetragen. Alleingesellschafterin und Geschaftsführerin ist XXXX (geb. XXXX), welche die Gesellschaft seit 20.07.2004 vertritt. Als Geschäftszweig ist ‚Schuldnerhilfe‘ eingetragen.

 

1.2. Mit Eintragung vom 02.04.2016 wurde der Firmenwortlaut von ‚XXXX‘ [Z] auf ‚XXXX‘ [I] geändert.

 

1.3. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand ist die außerhalb der gesetzlich einem Anwalt vorbehaltenen Tätigkeit erforderliche Schuldnerhilfe, daher jede Unterstützung von Schuldnern im Umgang mit ihren Gläubigern, wie beispielsweise eine Unterstützung bei deren Ansuchen um Stundung, einem außergerichtlichen Ausgleich oder auch Hilfestellung bei der Vorbereitung für einen Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag und Verwaltung und Weiterleitung von Geldern an die Gläubiger‘.

 

1.4. Die XXXX[I] ließ sich (jedenfalls bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) regelmäßig von zumindest zwei in Deutschland ansässigen Kreditvermittlern Kunden zuführen. Dies stellt(e) sich so dar, dass sich Kreditwerber an die beiden Kreditvermittler wende(te)n und von diesen gegen Entgelt an die XXXX [l] weitergeleitet bzw. vermittelt werden (wurden), in der Erwartung, von der XXXX [I] den erhofften Kredit zu erhalten, unterfertigten zumindest drei Personen eine von der Gesellschaft vorgelegte Vereinbarung. Diese als ‚Dienstleistungsvertrag‘ titulierte sowie entgeltliche Vereinbarung sieht u.a. die Entgegennahme eines monatlich vom Kreditwerber zu zahlenden Betrags durch die XXXX [l] vor. Die Gesellschaft verpflichtet(e) sich, den entgegengenommenen Betrag entsprechend einem Zahlungsplan an Gläubiger des Kreditwerbers weiterzuleiten. Die XXXX [l] verfügt über keine Konzession der FMA.

 

1.5. Konkret verlief die Anbahnung in den im Verfahren festgestellten Fällen folgendermaßen:

 

1.5.1. Auftreten der Kreditvermittler

 

1.5.1.1. XXXX (im Folgenden abgekürzt: [K]):

 

Unter der Adresse XXXX ist die Webseite des Unternehmens [K] abrufbar. Unter dem Motto "Träume. Einfach erfüllen" wird darauf mit der Verschaffung bzw. Vermittlung von Krediten geworben. Im oberen Bereich der Startseite befindet sich eine horizontale Navigationsleiste, von der aus man auf die Unterseiten "Kredit ohne Schufa", "Sofortkredit", "Eilkredit", "Umschuldung" und "100% kostenlose Anfrage" gelangt.

 

Auf den ersten drei genannten Unterseiten werden die jeweilige Form des Kredits beschrieben und die spezifischen Vorteile hervorgehoben, im Anschluss daran befindet sich jeweils ein Button bzw. eine Grafik mit der Aufschrift "100% kostenlose und unverbindliche Anfrage", mittels dem bzw. der man auf die Unterseite "100% kostenlose Anfrage" gelangt.

 

Weiter unten ist jeweils unter der Überschrift "Ihre ganz persönlichen Vorteile" eine Auflistung der Vorzüge der jeweiligen Kreditform zu finden. Genannt werden "kostenfreie Kreditanfrage", "ohne Schufa Eintrag", "trotz negativer Schufa", "sofortige Kreditentscheidung online", "schnelle Abwicklung & Auszahlung", "attraktive Konditionen", "nicht zweckgebunden" oder sinngemäß.

 

Auf der Unterseite "Umschuldung" wird die Umschuldung bereits bestehender Kredite beworben. Mittels Ablösung bestehender Kredite sollen Kreditnehmer bestehende Zahlungsverpflichtungen zusammenfassen und so von Sparpotentialen profitieren können. Auch auf dieser Unterseite ist der o.g. Button bzw. die beschriebene Grafik zu finden und werden die Vorzüge einer Umschuldung bspw. mit den Schlagworten "kostenloses und günstiges Angebot", "teure Kredite günstig ablösen", "bestehende Verbindlichkeiten zusammenfassen" "lästige Altlasten loswerden", "enormes Sparpotential ausschöpfen", "neue finanzielle Spielräume" sowie "schnell & einfach mehr Geld für Sie" beworben.

 

Die Unterseite "100% kostenlose Kreditanfrage" enthält eine Eingabemaske, in die Kreditwerber sowohl die benötigte Kreditsumme als auch die gewünschte monatliche Rate eingeben können.

 

Weitergehende Unterseiten enthalten detaillierte Information zu Autokrediten, Krediten für Selbständige und Reisekrediten. Dabei heißt es auf einer der Unterseiten: "Wir vermitteln erfolgreich Finanzierungs- und Kreditkonzepte die sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende gleichermaßen geeignet sind."

 

1.5.1.2. XXXX (nachfolgend anonymisiert abgekürzt: [L])

 

Die [L] ist eine Gesellschaft nach deutschem Recht und zu HRB XXXX im Handelsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens wird "die Vermittlung und der Nachweis zum Abschluß von Verträgen für Darlehen/ die Finanzberatung/ die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen und Adressmarketing und die Vermittlung und der Nachweis zum Abschluß von Versicherungsvertragen" angegeben.

 

Mit Bekanntmachung vom 12.04.2016 wurde der Firmenwortlaut von "XXXX" auf "XXXX" geändert.

 

Unter XXXX bzw. XXXX ist die Webseite der [L] abrufbar. Unter dem Motto "Wir erfüllen ihre Träume" wird (auf ähnliche Weise wie unter 1.5.1.1. beschrieben) überwiegend für die Verschaffung bzw. Vermittlung von Krediten geworben. Auch sieht die Internetseite der XXXXin optischer und gestalterischer Hinsicht jener von "XXXX" [K] sehr ähnlich. Zudem werden darauf exakt dieselben Kreditvarianten ("Kredit ohne Schufa", "Sofortkredit", "Eilkredit") auf ähnliche Weise (wie unter 1.5.1.1. beschrieben) beworben.

 

Anders als bei der Internetseite von "XXXX" [K] verfügt der Webauftritt der XXXX [L] über eine eigene Unterseite zur "Finanzsanierung". Hierzu heißt es (Stand 2015; zum Stand 04.07.2017 ist ein sinngemäß gleichbedeutender Inhalt vorzufinden):

 

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1.5.2. Ablauf von Kundenkontakten

 

1.5.2.1. XXXX (im Folgenden abgekürzt: [AM]):

 

Am 14.07.2015 wandte sich [AM] an "XXXX" [K] und stellte über die Webseite des Unternehmens eine Kreditanfrage. Mit E-Mail vom 14.07.2015 bestätigte [K] den Erhalt der Anfrage und sagte zu, innerhalb von 24 Stunden ein Angebot zu übermitteln. Tags darauf erhielt [AM] ein E-Mail von der [L]. Der Betreff des E-Mails lautete "Genehmigung - Verbindliche Zusage für [AM]" und darin teilte die [L] mit, die Anfrage vom 14.07.2015 von [K] zur weiteren Bearbeitung erhalten zu haben. Weiters heißt es darin: "Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir eine Genehmigung für Sie erreichen konnten. Alles was wir nun noch von Ihnen benötigen, ist der unterschriebene Vermittlervertrag, welchen wir Ihnen in der Anlage übersenden - diesen benötigen wir zu[r] Einholung der Original-Dokumente. Wir übersenden Ihnen die kompletten Unterlagen gleichzeitig mit dieser Email noch per Post an Ihre Anschrift. Bitte übersenden Sie uns den Vermittlervertrag unterschrieben zurück."

 

Das genannte E-Mail enthielt im Anhang eine als "finanzvertrag.pdf" bezeichnete Datei. Diese wiederum enthielt sowohl ein an [AM] adressiertes Schreiben als auch einen "Vermittlervertrag". Das Schreiben datiert mit 15.07.2015 und ist derart aufgebaut, dass es im Briefkopf den Schriftzug bzw. das Logo der [L] enthält. Im Adressfeld sind Name und Adresse des [AM] angegeben. Der weitere Inhalt des Schreibens gestaltet sich wie folgt:

 

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Der genannte Vermittlervertrag gestaltet sich wie folgt:

 

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Mit Schreiben der [L] vom 20.07.2015 übermittelte diese [AM] den "persönlichen Finanzierungsvertrag, mit der Bitte, diesen ausgefüllt und unterschrieben (...) zurückzusenden". Dem Vertrag waren Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder Reisepasses sowie die letzte Lohn-/Gehaltsabrechnung bzw. Renten-/Arbeitslosen- /Sozialhilfebescheid in Kopie beizulegen.

 

[AM] unterschrieb diesen Vertrag in der Annahme, es handle sich um den von der [L] vermittelten Kreditvertrag. Den Vermittlervertrag der [L] unterschrieb [AM] in der Annahme, dass es sich hierbei um einen Kreditvermittlungsvertrag handle.

 

Mit Schreiben vom 11.08.2015 informierte die [L] [AM] dahingehend, dass der eingegangene Dienstleistungsvertrag einschließlich Anlagen gemäß Auftragserteilung zur weiteren Bearbeitung an den zuständigen Sachbearbeiter der [Z] weitergeleitet wurde.

 

Mit Schreiben vom 12.08.2015 bestätigte die [l] [AM] den Eingang dessen Vertragsunterlagen wie folgt:

 

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(...)

 

[AM] erhielt einen Zahlschein von [L] über EUR 547,50 und zahlte diesen auch ein. Jenen der [l] über EUR 440,-. brachte er jedoch nicht zur Anweisung.

 

1.5.2.2. XXXX (im Folgenden abgekürzt: [HM])

 

[HM] wandte sich am 07.10.2015 an [K] und stellte über die Webseite des Unternehmens eine Anfrage für einen Kredit in Höhe von EUR 10.000,-. Tags darauf erhielt [HM] wie auch [AM] zuvor ein E-Mail von der [L]. Der Betreff des E-Mails lautete "Genehmigung – Verbindliche Zusage für [HM]" und [L] teilte mit, die Anfrage vom 07.10.2015 von [K] zur weiteren Bearbeitung erhalten zu haben. Der weitere Inhalt des E-Mails ist (aufgrund inhaltlicher Gleichheit) Pkt. 1.5.2.1. zu entnehmen.

 

Das genannte E-Mail enthielt im Anhang eine als "finanzvertrag.pdf" bezeichnete Datei. Diese wiederum enthielt ein an [HM] adressiertes Schreiben, ein als "Vermittlervertrag" tituliertes Vertragsformular und auch "Allgemeine Vertragsbedingungen der [L]".

 

Das genannte und mit 08.10.2015 datierte Schreiben ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenem wie unter 1.5.2.1. ersichtlich. Abweichend davon lautet der im Betreff genannte bzw. als Vertragsvolumen angegebene Betrag "10.000,00 €", die monatliche Rate "141/05 €" und die Laufzeit "84 Monate".

 

Auch der Vermittlervertrag ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenem wie unter 1.5.2.1 ersichtlich. Abweichend davon lauten die darin enthaltenen Beträge "10.000,00 €" bzw. "397,50 €".

 

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der [L] lauten auszugsweise:

 

"§ 1 Vertragsgegenstand

 

1. Vertragsgegenstand ist die Vermittlung (Nachweis) eines Finanzsanierungsvertrages zur Sanierung der Finanzen des Auftraggebers durch Unterstützung bei der Regulierung der bestehenden Verbindlichkeiten (Bank- und Privatkredite, Darlehen, unbezahlte Rechnungen in titulierter und untitulierter Form, Vollstreckungen, Schulden/ Privatschulden, Leasingverträge etc.) durch eine private Finanzsanierungsgesellschaft oder einen sonstigen Finanzsanierer. Ziel der Finanzsanierungsgesellschaft ist es, den Auftraggeber zu entschulden und im Zusammenwirken mit einem Regulierungsanwalt, welchen der Schuldner zusätzlich selbst und auf eigene Kosten beauftragen muss, Nachlasse, Stundungen, Ratenzahlungen und Forderungsnachlässe mit dessen Gläubigern zu vereinbaren. Die Finanzsanierungsgesellschaft wird durch Entgegennahme einer festzusetzenden monatlichen Rate und nachfolgender Verteilung/ entsprechend der vereinbarten Quote an alle Gläubiger des Auftraggebers dazu beitragen, dem Auftraggeber nach Abbau seiner Schulden die zukünftige uneingeschränkte Teilnahme am Wirtschaftsleben wieder zu ermöglichen.

 

2. Dieser Vertrag sieht weder eine Kredit- oder Darlehensbeschaffung bzw. -vermittlung vor noch werden dem Auftraggeber neue liquide Mittel jedweder Art zur Verfügung gestellt.

 

Mit Schreiben der [L] vom 09.10.2015 übermittelte diese [HM] den Finanzsanierungsvertrag. Zum Inhalt dieses Schreibens wird auf

1.5.2.1. verwiesen.

 

Dem genannten Schreiben lag ein sog. "Dienstleistungsvertrag" bei, welcher mit der [I] abgeschlossen wird und auszugsweise folgenden Inhalt aufweist:

 

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Der darin genannte Betrag entspricht der gewünschten Kreditsumme, welche [HM] zuvor bei seinem Kreditgesuch bekannt gegeben hatte.

 

§ 1 Z 3 des "Dienstleistungsvertrags" lautet:

 

"Die Firma ist dem Kunden bei der Bewältigung verschiedenster technischer, buchhalterischer sowie wirtschaftlicher Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit dessen Verschuldung behilflich. Folgende Leistungen werden von der Firma bereitgestellt oder können vom Kunden nach Bedarf abgerufen bzw. in Anspruch genommen werden:

 

Entgegennahme der monatlichen Sanierungsrate vom Kunden und Weiterleitung der Einzelraten an die Gläubiger gemäß Zahlungsplan des vom Kunden zu mandatierenden Regulierungsanwaltes in Zusammenhang damit verpflichtet sich der Kunde unter § 3 Z 1, zwecks Rückführung seiner Schulden monatlich eine fixe Rate an die [I] zur Verteilung an die Gläubiger zu bezahlen. Weiters verpflichtet er sich unter § 5 Z 3, die vereinbarten Raten pünktlich zu entrichten."

 

Laut § 1 Z 4 des "Dienstleistungsvertrags" beinhaltet dieser Vertrag keine Vermittlung oder Gewährung eines Umschuldungsdarlehens oder eines Kredites.

 

§ 2 legt sowohl eine einmalige Bearbeitungsgebühr bei Vertragsschluss als auch eine monatliche Verwaltungsgebühr (allerdings für höchstens 36 Monate) fest.

 

[HM] unterschrieb diese Vereinbarung in dem Glauben, es handle sich um den von der [L] vermittelten Kreditvertrag, welcher zur Auszahlung der von ihm angesuchten Kreditsumme in Höhe von EUR 10.000,- führen werde. Zuvor hatte er den Vermittlervertrag der [L] im Glauben unterschrieben, dass es sich hierbei um einen Kreditvermittlungsvertrag handle.

 

Mit Schreiben der [L] vom 02.11.2015 bestätigte diese den Erhalt des unterfertigten "Dienstleistungsvertrags" und teilte mit, diesen zur weiteren Bearbeitung an die [l] weitergeleitet zu haben.

 

Mit Schreiben vom 03.11.2015 bestätigte die [l] den Eingang der Vertragsunterlagen und die Annahme des Vertrags. Zugleich forderte sie auf, die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 320,- einzuzahlen.

 

Im Glauben, dass es sich bei dem mit der [I] geschlossenen Vertrag um einen Kreditvertrag handle, zahlte [HM] den geforderten Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Kredit 2126452".

 

Eine Reklamation bzw. Beschwerde des [HM] beantwortete die [l] mit Schreiben vom 20.11.2015 abschlägig mit Hinweis darauf, dass es sich bei dem mit ihr abgeschlossenen Vertrag um keinen Kreditvertrag handle.

 

1.5.2.3. XXXX (im Folgenden abgekürzt: [RO])

 

[RO] suchte ebenfalls bei "XXXX" [K] um einen Kredit in Höhe von EUR 50.000,- an und wurde ebenfalls im Anschluss daran kostenpflichtig von der [L] an die [l] weitergeleitet. Der genaue Ablauf stellt sich wie unter 1.5.2.2. dar; insbesondere ging [RO] bei der Unterfertigung des Vermittlervertrags mit der [L] davon aus, dass es sich hierbei um einen Kreditvermittlungsvertrag handle. In weiterer Folge schloss sie in dem Glauben, es handle sich hierbei um einen Kreditvertrag, die Vereinbarung mit der [I] ab. Im Glauben, einen Kredit zu erhalten, überwies sie der [l] das geforderte Entgelt in Höhe von EUR 440,- mit dem Verwendungszweck "Anzahlung Kredit 303165". Ebenso wurde ihre Reklamation bzw. Beschwerde von der [l] mit Schreiben vom 14.12.2015 abschlägig beantwortet.

 

1.5.2.4. XXXX (im Folgenden abgekürzt; [EK]):

 

[EK] ging ebenfalls auf die Weise eine Geschäftsbeziehung mit der [I] ein, wobei sie im Glauben handelte, einen Kredit von dieser zu erhalten. Jedoch stellte sie ihr Kreditgesuch in Höhe von EUR 5.000,- nicht an "XXXX" [K], sondern unmittelbar an die XXXX [L]. Ebenfalls im Glauben daran, einen Kredit von der [l] zu erhalten, überwies sie das von dieser geforderte Entgelt in Höhe von EUR 120,-

unter Angabe des Verwendungszwecks "Kleinkredit". Wie auch [AM], [HM] und [RO] war sie zuvor bei der Unterfertigung des Vermittlervertrags mit der [L] davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen Kreditvermittlungsvertrag handle.

 

1.5.2.5. Verwendungszweck der Zahlungen der Kunden - Weitere Geschädigte

 

Die [I] führte in Ihren Schreiben (zB an [AM] vom 27.08.2015) folgende Bankverbindung an: "Raiffeisenbank XXXX - BLZ: XXXX - KTO XXXX". Aus einer von der belangten Behörde im Amtshilfeweg getätigten Einsicht in dieses Konto ergeben sich u.a. folgende Eingänge:

 

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(Die zweite der hier angeführten Buchungstexte weist als Einzahler XXXX[HM] auf, der dritte XXXX [RO], der sechste XXXX [EK]. Der erste, vierte und fünfte Buchungstext belegen Einzahlungen anderer Personen, dies ebenfalls mit Vermerken zum Verwendungszweck, die auf einen "Kredit" hinweisen).

 

Wie oben ersichtlich überwiesen (abgesehen von den im Erkenntnis namentlich Genannten) drei weitere Personen Beträge in Höhe von EUR 120,- bzw. EUR 320,- an die [I] im Glauben daran, von dieser einen Kredit zu erhalten, bzw. ist dem angegebenen Verwendungszweck zu entnehmen, dass die Zahlung den Erhalt eines Kredits bezweckte.

 

Der Großteil der Gutschriften, welche auf dem Konto im Zeitraum von 01.07.2015 bis 14.06.2016 einlangten, weist einen Betrag von EUR 120,-, EUR 185,-, EUR 320,- oder EUR 440,- auf. Das entspricht jenen Beträgen, welche die oben genannten Kunden der [l] für die erwartete Kreditgewährung einzahlten bzw. einzuzahlen hatten.

 

Auch im Internet sind zahlreiche negative Erfahrungsberichte von ehemaligen Kunden zu finden, welche auf gleiche Weise wie unter Pkt. 1.5.2.1. ff. geschildert, d.h. aufgrund eines Kreditgesuchs sowie über anschließende Vermittlung eines Kreditvermittlers, eine Geschäftsbeziehung mit der [l] in der Erwartung eingingen, von dieser die begehrte Kreditsumme ausbezahlt zu erhalten.

 

Auf dem Internetportal www.justanswer.de berichtet ein Betroffener über seine Erfahrungen mit der [L] sowie der [l]. Demnach hat der Betroffene bei der [L] eine Kreditanfrage über einen Betrag von EUR 3.000,- gestellt. Diese Anfrage ist positiv beantwortet worden und hat der Betroffene zwecks weiterer Bearbeitung seiner Anfrage ein Entgelt in Höhe von EUR 227,50 an die [L] entrichtet. In weiterer Folge wurde er an die [l] vermittelt und musste ihr ein Entgelt in Höhe von EUR 120,- überweisen, um die von ihm begehrte Kreditsumme ausbezahlt zu erhalten. Kurze Zeit darauf musste er einen Widerrufsverzicht unterschreiben, um die gewünschte Summe zu erhalten. Schließlich ist es doch nicht zur Auszahlung des gewünschten Kredites gekommen. Als Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags wird auf der Internetseite, welche am 25.10.2016 abgefragt wurde, "vor 4 Jahren" angegeben.

 

Auf dem Internetportal www.gutefrage.net berichten zumindest drei weitere Betroffene über ihre Erfahrungen mit der [L] sowie der [l]. Demnach haben die Betroffenen bei der [L] um einen Kredit angesucht und sind nach Annahme ihres Gesuchs kostenpflichtig an die [I] weitergeleitet bzw. vermittelt worden. Auch diese hat ein Entgelt gefordert, welches zwei von drei schließlich in der Erwartung überwiesen, den gewünschten Kredit zu erhalten. Keiner der beiden hat die ursprünglich beantragte Kreditsumme erhalten. Auch wurde das jeweils an die [I] entrichtete Entgelt insofern frustriert, als dass keine Rückerstattung stattgefunden hat. Die drei Betroffenen geben an, der [I] ein Entgelt in Höhe von EUR 120, -, EUR 320,- bzw. EUR 440,- überwiesen zu haben bzw. aufgefordert worden zu sein, ein solches zu überweisen. Der Zeitraum der Veröffentlichung der Beiträge reicht von 04.06.2012 bis 13.09.2013.

 

Auf dem Internetportal www.verbraucherschutz.de berichten zumindest sieben weitere Betroffene über ihre Erfahrungen mit der [L] sowie der [I]. Demnach haben die sieben Betroffenen bei der [L] um einen Kredit angesucht und wurden nach Annahme ihres Gesuchs kostenpflichtig an die [l] weitergeleitet bzw. vermittelt. Auch diese forderte ein Entgelt, welches fünf der sieben schließlich in der Erwartung überwiesen, den gewünschten Kredit zu erhalten. Keiner der fünf hat die ursprünglich beantragte Kreditsumme erhalten. Auch wurde das jeweils an die [I] entrichtete Entgelt insofern frustriert, als dass keine Rückerstattung stattgefunden hat. Fünf von sieben Betroffenen gaben an, der [l] ein Entgelt in Höhe von EUR 120,-, EUR 185,- bzw. EUR 320,- überwiesen zu haben bzw. aufgefordert worden zu sein, ein solches zu überweisen. Der Zeitraum der Veröffentlichung der Beiträge reicht von 16.12.2012 bis 15.04.2016.

 

1.5.3. Sonstiges - Zusammenfassendes

 

Die [l] lässt sich seit dem Jahr 2012 regelmäßig Kreditwerber durch die [L] als Kreditvermittlerin zuführen. Auch die [L] lässt sich regelmäßig Kreditwerber durch [K] zuführen, welche sie wiederum an die [l] weitervermittelt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen inhaltsgleich getroffen und dort auf eine unbedenkliche Beweiswürdigung gestützt (sie wurden im vorliegenden Erkenntnis nur anonymisiert und anders formatiert, gereiht bzw. gegliedert). Diese Feststellungen des Bescheides blieben in der Beschwerde weitestgehend völlig unbestritten, so dass sie das Bundesverwaltungsgericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte seiner Entscheidung zugrunde legen kann.

 

Ausführungen zum Sachverhalt enthält die Beschwerde ausschließlich insofern, als vorgebracht wird, die "Beschwerdeführerin [habe] ... weder als Fa. [Z] noch jetzt als Fa. [l] selbst oder durch Nachgeordnete für Kreditgeschäfte geworben und erst recht nicht

solche erbracht" ... "Weder die konkreten Anschr[ei]ben noch der

Vertrag der Beschwerdeführerin beinhalte[te]n Kreditgeschäfte[,] sondern lediglich technische und buchhalterische Schuldnerhilfe (siehe auch besonders § 1 Ziff. 4 des Vertrages)". Im Übrigen sei "nicht nur der Text im Vertrag eindeutig, sondern es fehlten "in jeglicher Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit potentiellen oder echten Kunden" auch "jegliche Merkmale und Begriffe eines Kredits wie z.B. Zinshöhe, Darlehenssumme, Sicherheiten, Rückzahlungsmodalitäten usw".

 

Mit dem ersten Satz bestreitet die beschwerdeführende Gesellschaft pauschal den gegen sie erhobenen Verdacht, den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid näher begründet hat. Diese pauschale – ohne Bezugnahme auf einzelne im Bescheid getroffene Feststellungen und Beweismittel und ohne Anführung gegenteiliger (neuer) Beweismittel erhobene – Behauptung ist als solche ungeeignet, an der behördlichen Beweiswürdigung Zweifel zu erwecken. Die belangte Behörde hat den verdachtsbegründenden Sachverhalt dadurch umschrieben, dass sie konkrete Feststellungen zum Prozedere der Anbahnung durch Kreditvermittler getroffen hat, zu dem durch diese Kreditvermittler den Kunden gegenüber vermittelten Eindruck, zur "Zuführung" an die beschwerdeführende Gesellschaft, zu der von ihr mit den zugeführten Kreditwerbern geführten Korrespondenz, zur Regelmäßigkeit und wiederholten Gleichartigkeit dieser Abläufe über einen längeren Zeitraum und dazu, dass diese Umstände darauf deuten, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft diese Erwartungshaltung der Kreditwerber bekannt war. Sie hat diesen Sachverhalt abschließend damit zusammengefasst, dass die beschwerdeführende Gesellschaft sich von Kreditvermittlern regelmäßig Kreditwerber "zuführen ließ", die von diesen Kreditvermittlern die Erwartungshaltung vermittelt bekommen haben, ihnen würde ein Kredit vermittelt.

 

Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der von der beschwerdeführenden Gesellschaft verwendete Vertrag und ihre Korrespondenz mit den im Bescheid erwähnten Vertragspartnern keine Merkmale eines Kreditgeschäfts aufwiesen, ist schon abstrakt nicht geeignet, diese Feststellungen oder die ihnen zugrunde liegenden beweiswürdigenden Überlegungen anzugreifen: Der Bescheid stützt sich eben nicht darauf, dass der von der beschwerdeführenden Gesellschaft verwendete Vertrag ("Dienstleistungsvertrag") und ihre Korrespondenz (Anschreiben) formale Merkmale eines Kreditgeschäfts zeigen, sondern darauf, dass die beschwerdeführende Gesellschaft insofern am Markt auftrat, als sie sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum Kreditsuchende, bei denen von Kreditvermittlern die Erwartungshaltung geweckt wurde, sie würden mit der beschwerdeführenden Gesellschaft einen Kreditvertrag abschließen, "zuführen" ließ. Dies wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht bestritten. Die belangte Behörde stellte auch die im "Dienstleistungsvertrag" und den begleitenden Schreiben verwendeten Begriffe nicht in Abrede und traf dazu auch keine von den Beschwerdebehauptungen abweichenden Feststellungen (vorgebracht wird: "keine Merkmale und Begriffe eines Kredits wie zB Zinshöhe, Darlehenssumme, Sicherheiten, Rückzahlungsmodalitäten usw."). Sie würdigte jedoch den sonstigen Inhalt dieser Schreiben sowie den Kontext, in dem diese Schreiben ergingen (zuvor von den Vermittlern regelmäßig hervorgerufene Erwartungshaltung) und den vermittelten Gesamteindruck (optischer Aufbau des Vertrags und der Begleitschreiben Hervorhebung eines Betrags, der dem mit den Vermittlern als Summe vereinbarten Betrag entspricht und einer monatlichen "Rate", suggestive Inhalte wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einkommenshöhe etc) dahingehend, dass all dies insgesamt geeignet sei, den Anschein zu fördern, es werde nach Vermittlung ein Kreditvertrag abgeschlossen. Auch das "Zuführenlassen" und Kontrahieren – auch angesichts der vorherigen Interaktion zwischen Kreditvermittlern und Kreditwerbern – sei unter diesen Umständen der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen. Mit diesen Überlegungen und Feststellungen zum Gesamtkontext setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und lässt sie unbestritten: Ihr auf der Beweisebene erstattetes Vorbringen ist daher nicht relevant bzw. ausreichend substantiiert.

 

Das übrige Beschwerdevorbringen bewegt sich ausschließlich auf der Ebene der rechtlichen Beurteilung (mangelnde Klarheit, Widersprüchlichkeit des Spruches etc).

 

Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt daher die unbedenklich getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides)

 

Die Beschwerde enthält eine Anfechtungserklärung mit dem Inhalt:

"Der Bescheid vom 16.03.2017 ist als rechtswidrig in vollem Umfang aufzuheben". Aus der Begründung, in der die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe gerügt wird, zeigt sich, dass sich die Beschwerde damit auch gegen die im Bescheid enthaltene Androhung einer Zwangsstrafe richten will (Pkt. III. des Spruches) und nicht so gedeutet werden kann, dass sie nur die Punkte I. und II. des Spruches bekämpft. Der Teil III. des Spruches ist aber – anders als die übrigen Spruchpunkte – als bloße Androhung zu verstehen und mangels Bescheidcharakter nicht mit Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anfechtbar. Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Erst die Anordnung der Zwangsstrafe ist – zum Unterschied von der Androhung – ein Bescheid (vgl. VwGH 17.10.1983, 83/10/0244; 18.06.1991; 91/11/0014; 27.04.1999, 99/05/0081).

 

Im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes III. war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.2. Rechtsgrundlagen der Spruchpunkte I. und II.

 

3.2.1. §§ 22d FMABG lautet wie folgt:

 

"§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen."

 

3.2.2. § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BWG lauten auszugsweise:

 

"§ 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

 

1. 2. 3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

 

Konzessionserteilung

 

§ 4. (1) Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)."

 

3.2.3. § 98 Abs. 1 und 1a BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 118/2016, lauten:

 

"§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

 

(1a) Wer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen."

 

3.2.4. §§ 1 Abs. 2 lit. c und § 66 Abs. 1 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) lauten auszugsweise:

 

"§ 1. (1) (2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

 

2. die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):

 

a) b) c) Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

 

Verfahrens- und Strafbestimmungen

 

§ 66. (1) Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen."

 

3.3. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes greift im Hinblick darauf, dass § 360 GewO bei Erlassung des § 22d FMABG als Vorbild diente (vgl. RV 1279 BlgNR 22. GP , 3) und angesichts dessen, dass es sich um "rechtsähnliche" Bestimmungen handelt, zur Auslegung des § 22d FMABG auf die zu § 360 GewO ergangene Rechtsprechung zurück (vgl. VwGH 17.02.2010, 2009/17/0270). Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO zum Verständnis ähnlicher Regelungen ist die Vergleichbarkeit der Regelungen (vgl. VwGH 20.07.2013, 2012/07/0050; 25.09.2014, 2013/07/0060; 17.12.2015, 2013/07/0174 zu § 62 Abs. 2 AWG 2002).

 

Die gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 (und damit mutatis mutandis: gemäß § 22d FMABG) verfügte Maßnahme muss notwendig und geeignet sein, den – wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen – rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0189; 08.11.2000, 2000/04/0156; 30.06.2004, 2004/04/0096; 28.07.2004, 2004/04/0041 mwH).

 

3.4. Die Hauptstoßrichtung der Beschwerdeargumentation läuft darauf hinaus, dass es unzulässig sei, dass die FMA den Bescheid gegenüber der XXXX [I] auf Umstände stützt, die zu Zeiten entstanden sind, als diese noch unter der Firma XXXX [Z] firmierte.

 

In diesem Sinn rügt die Beschwerde etwa, dass "als Bestandteil des Bescheids nicht ein Vertrag der [l] [,] sondern ein solcher der [Z]" beigelegt gewesen sei, dass "als Belege für unerlaubte Erbringung von Zahlungsgeschäften der [I] nicht solche dieser Firma", sondern ausschließlich 7 Kunden der "Vorgängerfirma" [Z] angeführt worden seien, und dass der Bescheid in Spruchpunkten II.1. und II.2. deshalb rechtswidrig sei, weil der Bescheid insoweit ("siehe oben" – damit nimmt die Beschwerde neuerlich auf den Wechsel des Firmennamens Bezug) "nicht eindeutig" sei.

 

Dieses Vorbringen ist unzutreffend. Der bloße Wechsel des Firmennamens führt nicht dazu, dass sich die rechtliche Identität einer Person ändert, sie für ihre früher eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr haften würde oder sich frühere Handlungen oder Unterlassungen nicht mehr zurechnen zu lassen hätte (vgl. in anderem Zusammenhang zB VwGH 02.02.2012, 2011/04/0219). Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt im Übrigen selbst vor, dass sie Verträge, die sie unter dem Firmennamen XXXX [Z] geschlossen habe, als [I] gekündigt habe.

 

3.5. Auch die Behauptung, dass die beschwerdeführende Gesellschaft "den Anordnungen [des angefochtenen Bescheides], soweit nachvollziehbar, ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht, nachgekommen" sei, den Bescheid daher nach seiner Erlassung erfüllt habe, kann weder zum Beschwerdeerfolg noch zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führen. Es handelt sich beim angefochtenen Bescheid um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag, dessen behauptete Erfüllung nach dem Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die auch nach dieser Novelle aufrecht erhalten wurde; - vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118 mwN) keine im Beschwerdeverfahren zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellt. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Berufung (Beschwerde) gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde (des Verwaltungsgerichts) in einem bestimmten Sinn festlegen (VwGH 30.08.1994, 94/05/0067; 17.10.2002, 98/07/0061; VwSlg. 16.871 A/2006). Diese Rechtsprechung geht zurück u.a. auf das Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 4040 A/1956), in dem dieser aussprach, dass eine Anwendung des Grundsatzes, dass die Rechtsmittelbehörde auch nach Bescheiderlassung eingetretene Änderungen zu berücksichtigen hat, auch auf solche Änderung des Sachverhaltes, die "nur auf die Herstellung des dem Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustandes zurückzuführen" sind, zur Folge haben würde, "daß die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz – das Wesen der Berufung besteht ja vorwiegend in der Herbeiführung der Entscheidung der im Instanzenzug übergeordneten Behörde über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides – auszuüben". Der Gerichtshof betonte, dass es "schon aus Gründen des Rechtsschutzes , der demjenigen, der ein Leistungsgebot befolgt, nicht gerade deswegen genommen werden" dürfe, "geboten" sei, "de[n] Umstand einer Erfüllung eines erstinstanzlichen Leistungsbefehles durch den Bescheidadressaten nach Erlassung des Bescheides für den Inhalt der über den Leistungsbefehl zu erlassenden [Rechtsmittel]entscheidung als unbeachtlich zu beurteilen" (vgl. zB VwGH 17.10.2002, 98/07/0061). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich die Rechtmäßigkeit des Bescheids zum Zeitpunkt dessen Erlassung durch die FMA zu überprüfen, weshalb eine allfällige spätere Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands durch die beschwerdeführende Gesellschaft für das vorliegende Verfahren unbeachtlich ist.

 

Dazu kommt im vorliegenden Beschwerdefall, dass Belege für eine Erfüllung der Leistungspflicht (dh. für die bescheidmäßig geforderte Erbringung des Nachweises gegenüber der FMA) nur durch die Vorlage einer Kundenliste und den Nachweis der Aufkündigung von Verträgen sowie die Errichtung eines notariell angefertigten Firmenbuchgesuchs erbracht wurden, nicht aber auch (wie im Bescheid ausdrücklich vorgeschrieben) den Nachweis der tatsächlichen Einbringung der aufgetragenen Änderung des Gesellschaftsvertrags beim Firmenbuch. Aus diesem Grund war auch nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufträgen nach § 70 Abs. 4 BWG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wonach der Verwaltungsgerichtshof bei "Erfüllung" eines solchen Auftrags von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgeht und die Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit beschließt; - VwGH 22.10.2007, 2006/17/0106; 28.05.2013, 2010/17/0026; 17.11.2014, 2010/17/0039) ein anderes Ergebnis erfordert, denn eine vollständige Erfüllung (einschließlich des der belangten Behörde gegenüber zu erbringenden Nachweises der Firmenbucheintragung und der Einhaltung der Unterlassungspflichten) wurde nicht dargetan.

 

3.6. Soweit sich das Vorbringen auf die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe bezieht, ist auf Pkt. 3.1. zu verweisen.

 

3.7. Zum Auftrag der Unterlassung des unerlaubten (Anbietens bzw. Erbringens des) Kreditgeschäfts (Spruchpunkt I. des Bescheides):

 

Der festgestellte Sachverhalt lässt in rechtlicher Hinsicht die Beurteilung zu, dass der "Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG" besteht. Dies insofern, als die beschwerdeführende Gesellschaft sich in einer ihr zurechenbaren Weise regelmäßig kreditsuchende Kunden zuführen ließ, bei denen zuvor durch den Kreditvermittler [K] und/oder [L] der Eindruck erweckt wurde, mit der Weiterverweisung an die beschwerdeführende Gesellschaft werde ihnen ein Kredit vermittelt. Daraus kann der Verdacht abgeleitet werden, dass die beschwerdeführende Gesellschaft, die unstrittig über keine einschlägige Konzession verfügt, Kredite "anbietet". Ein Verdacht kann bei diesem Sachverhalt insofern gesehen werden, als ein solches Zuführenlassen darauf hindeutet, dass die beschwerdeführende Gesellschaft (gleich ob nun mit jenen Personen, die im angefochtenen Bescheid genannt wurden oder in anderen Fällen) tatsächlich Kreditverträge abschließt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keine Bedenken gegen die Einschätzung der belangten Behörde, dass der von ihr verfügte Auftrag notwendig und geeignet ist, den – wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen – rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, das aufzeigen würde, weshalb der Auftrag nicht notwendig und geeignet ist, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

 

3.8. Zum Auftrag der Unterlassung des unerlaubten (Anbietens bzw. Erbringens des) Zahlungsgeschäfts in Form des Überweisungsgeschäfts:

 

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der festgestellte Sachverhalt den Verdacht der Erbringung des Zahlungsgeschäfts begründet, sondern stützt sich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf den Wechsel des Firmennamens. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen unter Pkt. 3.4. verwiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der im angefochtenen Bescheid angenommene Verdacht gegeben ist und hegt keine Bedenken ob der Notwendigkeit und Eignung der Unterlassungsverpflichtung. Auch dem Auftrag zur Vorlage von Nachweisen der Einhaltung der Verpflichtung fehlt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder die rechtliche Deckung noch (angesichts des festgestellten Sachverhalts) die Notwendigkeit und Eignung (vgl. zur Erbringung von Erfüllungsnachweisen als Teil einer "zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahme" [gem. der dem § 360 GewO vergleichbaren Bestimmung des § 62 Abs. 2 AWG] vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174).

 

3.9. Zur Bestimmtheit des Bescheides:

 

Sollte das Beschwerdevorbringen so zu verstehen sein, dass die mangelnde Bestimmtheit der Unterlassungsaufträge behauptet wird, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Im Unterschied zur Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, in der sich die geschuldete Leistung immer ziffernmäßig ausdrücken lässt, kommen im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen die vielfältigsten Arten von Ansprüchen in Betracht, die sich oft nicht bis ins kleinste Detail umschreiben lassen. Um nicht jegliche Vollstreckung solcher Ansprüche unmöglich zu machen, richten sich daher in diesen Fällen die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach der Natur des jeweiligen Anspruches. Entscheidend ist, dass in einer für die Behörde und die Partei des Vollstreckungsverfahrens unverwechselbaren Weise feststeht, was geschuldet wird. Im Zusammenhang mit einer Unterlassungspflicht sind idR vielfältige Möglichkeiten von Zuwiderhandlungen denkbar, sodass die Notwendigkeit einer gewissen allgemeinen Fassung des Unterlassungsgebotes besteht und nicht zu strenge Anforderungen an die Beschreibung des Titels zu stellen sind (vgl. VwSlg. 16.908 A/2006, mwN). Im Gegenzug kann es im Vollstreckungsverfahren geboten sein, ein Ermittlungsverfahren zur Frage der Einhaltung der Unterlassungspflicht zu führen (s. zB den dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall). Die Frage, ob das mit dem Titelbescheid ausgesprochene Gebot oder Verbot den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist anhand des Spruches des Bescheides, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, zu lösen, wobei zur Auslegung im Zweifelsfall die Bescheidbegründung heranzuziehen ist. Hierbei reicht für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides, dass Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können (VwGH, aaO). Unter Heranziehung dieser Rechtsprechung und angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides kann das Bundesverwaltungsgericht sich den Beschwerdeführungen nicht anschließen, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Unterlassungspflicht nicht hinreichend bestimmt wäre.

 

3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

 

3.10.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

3.10.2. Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer bereits bei Einbringung der Beschwerde (aber auch schon im vorhergehenden behördlichen Verfahren) ein Rechtsanwalt eingeschritten ist. Darüber hinaus enthält die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides den folgenden Hinweis: "Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen." Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung, des ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung sowie vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt nicht annähernd substantiiert bestritten wurde, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

 

3.10.3. Da das Bundesverwaltungsgericht die unbedenklichen (und nicht substantiiert bestrittenen) Feststellungen der belangten Behörde teilen konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weshalb die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich war.

 

3.10.4. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insb. die in Pkt. II.3.9. zitierte Rechtsprechung zur hinreichenden Bestimmtheit von Unterlassungsaufträgen, bzw. die in Pkt. II.3.5. zitierte Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit des Vorbringens zur Erfüllung des Bescheides) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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