VwGH 2008/10/0315

VwGH2008/10/031512.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der MB in K, vertreten durch Mag. Erwin Schweighofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Tummelplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. September 2008, Zl. UVS 47.10-2/2008-4, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143;
AVG §67d Abs1;
AVG §67d Abs3;
MRK Art6;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ABGB §143;
AVG §67d Abs1;
AVG §67d Abs3;
MRK Art6;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die der Sozialhilfe aus der Unterbringung ihres Vaters in einem Pflegeheim erwachsenen Kosten für den Zeitraum vom 12. Jänner 2006 bis 28. Februar 2006 mit einem Betrag von monatlich EUR 251,93, für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 30. Juni 2007 mit einem Betrag von monatlich EUR 178,52 und ab dem 1. Juli 2007 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse mit einem Betrag von monatlich EUR 141,-- zu ersetzen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin, Hubert P., sei seit 13. Dezember 2005 in einem Pflegeheim untergebracht; die Kosten, die nicht durch Ersatz oder Beitragsleistung für die Unterbringung gedeckt seien, seien von der Sozialhilfe übernommen worden. Gegen die unterhaltspflichtigen Kinder des Hubert P. sei ein Aufwandersatzverfahren eingeleitet worden: Auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation leiste Elisabeth O. monatlich EUR 201,53, Anneliese T. monatlich EUR 160,08 und Helga A. monatlich EUR 28,29; Lieselotte B. sei zu keinem Aufwandersatz verpflichtet worden. Die Beschwerdeführerin beziehe eine monatliche Nettopension inklusive Sonderzahlungen in Höhe von EUR 1.295,75, ihr Ehegatte in Höhe von EUR 1.325,79. Sie bewohne mit ihrem Ehegatten und ihrer Mutter ein Reihenhaus in K., für das monatlich Ausgaben (Rauchfangkehrer, Gemeindeabgaben, Wasser, Versicherung und Kreditrückzahlung) in Höhe von EUR 233,74 anfielen, ab dem Jahr 2007 EUR 532,31. Die Selbstbehalte der Beschwerdeführerin bei der PVA erreichten eine Höhe von monatlich EUR 23,72, die sonstigen monatlichen Gesundheitskosten lägen bei EUR 106,67. Da das monatliche Familieneinkommen EUR 2.621,54 betrage, habe die Beschwerdeführerin zu 49,43 % zu den gemeinsamen Zahlungen beizutragen.

Nun stellten weder Betriebskosten noch Rückzahlungsraten für Kredite Abzugsposten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Unterhaltsleistungen dar. Um aber sicherzustellen, dass den zum Aufwandersatz Verpflichteten jedenfalls der eigene angemessene Unterhalt verbleibe, würden die nachgewiesenen Wohnungsbzw. Hauskosten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 455,-- für zwei Personen berücksichtigt. Für die Beschwerdeführerin könnten daher 49,43 % von EUR 455,--, also EUR 224,90 monatlich berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die Arzt- und Medikamentenkosten, sodass sich als Bemessungsgrundlage ab 1. Juli 2007 ein Betrag von EUR 1.006,40 ergäbe. 14 % hievon (EUR 141,--) seien der Beschwerdeführerin als monatlicher Kostenersatz vorzuschreiben. Für die Zeit vom 12. Jänner 2006 bis 30. Juni 2007 sei den Berechnungen der Erstbehörde folgend von einem entsprechend höheren Kostenersatz auszugehen. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie betreue ihre pflegebedürftige Mutter, habe bereits die Erstbehörde darauf hingewiesen, dass freiwillig übernommene Unterhaltspflichten nicht zu berücksichtigen seien und es habe die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass sie tatsächlich Unterhaltspflichten für ihre Mutter zu tragen habe, für die die Pension und das Pflegegeld der Mutter nicht ausreichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 des Stmk. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 46/2008, (Stmk SHG) haben Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Gemäß § 28 Z. 2 Stmk SHG sind die Eltern, Kinder oder Ehegatten verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt zu leisten.

Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 Stmk SHG ist nach hg. Judikatur einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2008/10/0165, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Demnach schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Ersatzleistung der dem Sozialhilfeträger aus der Heimunterbringung ihres Vaters erwachsenden offenen Kosten heranzuziehen, wobei ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin und abzüglich diverser Aufwendungen 16 % bzw. ab dem 1. Juli 2007 14 % der Bemessungsgrundlage als zumutbarer Aufwandersatz anzusehen seien.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die dem Sozialhilfeträger aus der Heimunterbringung ihres Vaters entstehenden Kosten noch die Annahmen der belangten Behörde betreffend ihre finanziellen Verhältnisse. Sie wendet vielmehr ein, es sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dass sie in ihrem Haushalt ihre pflegebedürftige Mutter betreue. Die Pflegeleistungen, die sie dabei als gesetzliche Unterhaltsleistungen und keineswegs freiwillig erbringe, hätten einen in Geld bezifferbaren Wert. In diesem Ausmaß erspare sie der öffentlichen Hand Kosten. Das hätte bei ihrer Heranziehung zum Aufwandersatz berücksichtigt werden müssen. Sie sei auch nie zu konkreten Unterlagen betreffend die ihrer Mutter erbrachten Unterhaltsleistungen aufgefordert worden. Weiters sei unberücksichtigt geblieben, dass ihr Ehegatte an Nierenkrebs erkrankt sei und daher in ihrem Haushalt erheblich höhere Ausgaben anfielen als in einem Durchschnittshaushalt. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Erhebungen der Behörde betreffend ihre in der Schweiz lebenden Halbschwestern offensichtlich falsch seien. Darauf sei die belangte Behörde aber überhaupt nicht eingegangen. Schließlich habe die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung auch ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung getroffen und sich dabei auf die unterbliebene Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin berufen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nicht darauf hingewiesen worden, dass das Gesetz einen Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verlange. Die unvertretene und rechtsunkundige Beschwerdeführerin sei daher nicht in der Lage gewesen, einen solchen Antrag zu stellen. Wäre eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden, so hätte die Frage erörtert werden können, ob der Sozialhilfeträger überhaupt einen Antrag auf Kostenersatz durch die Beschwerdeführerin gestellt habe, ab welchem Zeitpunkt im Jahre 2007 erhöhte Kreditrückzahlungen angefallen seien und welche Pflegeleistungen die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter erbringe. Die Abstandnahme von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung werde daher als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt.

Was zunächst den Hinweis auf den Wert der ihrer Mutter gegenüber erbrachten Pflegeleistungen angeht, zeigt die Beschwerdeführerin damit keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Im Grund des § 143 ABGB ist sie nämlich sowohl ihrer Mutter als auch ihrem Vater gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wenn die dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Aufrechnung der der Mutter gegenüber erbrachten Unterhaltsleistungen mit den dem Vater zu erbringenden - wie dies der Beschwerdeführerin vorzuschweben scheint - kommt nicht in Betracht. Weitere Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen führen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern - gegebenenfalls - zu einer Minderung des dem Elternteil (hier: dem Vater) geschuldeten Prozentsatzes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2008/10/0165, und die dort zitierte Vorjudikatur), und zwar im Ausmaß von maximal drei Prozentpunkten.

Allerdings besteht Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter nur insoweit, als diese aus ihren eigenen Mitteln unfähig ist, sich selbst zu erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist weder ersichtlich, noch hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein konkretes Vorbringen erstattet. Schon aus diesem Grund liegt keine Rechtswidrigkeit darin, dass die belangte Behörde auf die behaupteten Pflegeleistungen für die Mutter der Beschwerdeführerin nicht Bedacht genommen hat.

Die Beschwerdeführerin hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde konkret behauptet, dass durch die Verpflichtung zur Zahlung des vorgeschriebenen Kostenersatzes der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre. Gleiches gilt für den Hinweis, die Erkrankung ihres Ehegatten führe zu erheblich höheren Ausgaben, als in einem Haushalt sonst durchschnittlich anfielen.

Betreffend den Vorwurf, die Erhebungen betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Halbschwestern der Beschwerdeführerin seien "offensichtlich falsch", ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, einem Vorfahren Unterhalt zu leisten, unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist: Die Kinder schulden anteilig und nicht solidarisch. Dies hat für das Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch zur Folge, dass jeder der unterhaltspflichtigen Nachkommen vorbringen kann, es seien die Kräfte des anderen noch nicht anteilig ausgeschöpft worden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2009, Zl. 2006/10/0028, und vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0111, sowie die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein solches Vorbringen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aber nicht erstattet. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt "anzumerken, dass hier offensichtlich falsch erhoben wurde". Ein konkretes Vorbringen, demzufolge die Leistungsfähigkeit der Halbschwestern der Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft worden sei, hat sie jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde erstattet.

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin jedoch das Unterbleiben einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als rechtswidrig:

Gemäß § 67d Abs. 1 AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 67d Abs. 3 AVG hat der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Eine mündliche Verhandlung soll - so die Gesetzesmaterialien (RV 723 BlgNR, 21 GP, 9) - nicht jedenfalls anberaumt werden müssen, sondern - dem Art 6 EMRK entsprechend - nur mehr auf Antrag der Parteien. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann aber auch in Fällen, in denen kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, eine solche anberaumen. Ihm ist in diesem Punkt die Möglichkeit einer differenzierten Handhabung unter Berücksichtigung des Art. 6 EMRK eingeräumt.

Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 3. Teilband (2007) 1084, mwN). Vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. z.B. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2004/10/0024, und die dort zitierte Judikatur). In einem solchen Fall obliegt es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher ungeachtet der unterbliebenen Antragstellung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es um zivile Rechte iSd Art. 6 EMRK geht.

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen betreffen nach der Judikatur des EGMR zivile Rechte iSd Art. 6 EMRK (vgl. z.B. EGMR 14. November 2006, Tsfayo, Zl. 60.860/00). Gleiches hat für die damit im Zusammenhang stehenden Ersatzansprüche gegen den Empfänger der Sozialhilfe sowie die übrigen gesetzlich zur Ersatzleistung Verpflichteten zu gelten, in deren wirtschaftliche Rechte dadurch eingriffen wird.

Die belangte Behörde hätte daher ungeachtet der unterbliebenen Antragstellung durch die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt. Demgegenüber hat sie die Erforderlichkeit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit der Begründung verneint, dass die Entscheidung auf Grund der geklärten Aktenlage getroffen werden könne. Sie hat dadurch ihr Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hatte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 12. August 2010

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