VwGH 2008/10/0165

VwGH2008/10/016526.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des GL in Graz, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juni 2008, Zl. FA11A- 32-1050/2005-4, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2 idF 2008/046;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2 idF 2008/046;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 5. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten der seiner Mutter durch Unterbringung in einem Pflegewohnheim gewährten Sozialhilfe "ab 1. Jänner 2004 bis laufend" einen monatlichen Kostenersatz in Höhe von EUR 108,53 zu leisten.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juni 2008 teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2005 zu einer einmaligen Kostenersatzleistung von EUR 3.077,39 verpflichtet werde, er ab dem Jahr 2006 für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse jedoch keinen Aufwandersatz zu leisten habe.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der dem Sozialhilfeträger aus der Pflegeheimunterbringung der Mutter des Beschwerdeführers im Durchschnitt monatlich erwachsene Aufwand habe - nach Abzug der Eigenleistungen - im Jahre 2004 EUR 680,93, im Jahre 2005 EUR 720,39, im Jahre 2006 EUR 927,12 und im Jahre 2007 EUR 1.132,95 betragen. Der im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zum Kostenersatz heranzuziehende Beschwerdeführer habe als selbständig Erwerbstätiger ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (wirtschaftliches Reineinkommen/Privatentnahmen) von EUR 1.724,49 im Jahr 2004, von EUR 1.639,59 im Jahre 2005, von EUR 664,38 im Jahre 2006 und von EUR 1.271,68 in den Jahren 2007/2008 erzielt.

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens des selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführers sei zu beachten, dass nicht der steuerliche Reingewinn maßgeblich sei, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus dem realen Einkommen unter Abzug realer Ausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergebe. Da die tatsächliche Verfügbarkeit entscheidend sei, würden an die Stelle der Betriebsergebnisse die Privatentnahmen treten, wenn diese den Reingewinn überstiegen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweise. Ein Unterhaltspflichtiger, der aus einem Verlust bringenden Unternehmen Privatentnahmen zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards tätige, müsse nämlich auf dieser Grundlage auch die Unterhaltberechtigten an seinen Lebensverhältnissen teilhaben lassen.

Betreffend die Belastungen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass seine Ehegattin über ein eigenes Einkommen in näher dargestellter Höhe verfüge. Die Wohnkosten (Miete inkl. Betriebskosten und Kredit) machten monatlich EUR 1.071,60 (2004), EUR 1.220,17 (2005), EUR 1.123,55 (2006) und EUR 905,60 (2007/2008) aus. Diese seien im Ausmaß von monatlich EUR 381,08 im Jahre 2004 und im Ausmaß von EUR 354,38 im Jahre 2005 als Abzugsposten zu berücksichtigen, ebenso die für die Zahnbehandlung einer Tochter im Jahre 2004 geltend gemachte Ausgabe im Ausmaß von monatlich EUR 90,83. Überdies seien Reparaturarbeiten in Höhe von monatlich EUR 12,27 als existenznotwendige Aufwendungen im Jahre 2004 zu berücksichtigen, und es stellten schließlich die monatlichen Zahlungen des Beschwerdeführers für das Studentenheim einer Tochter grundsätzlich einen Abzugsposten dar, ebenso der dem Beschwerdeführer für seine beiden Töchter gebührende Freibetrag in Höhe von je EUR 148,-- für das Jahr 2004 bzw. EUR 150,-- für das Jahr 2005.

Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2004 in Höhe von EUR 1.724,49 ergäbe sich somit eine Bemessungsgrundlage im Ausmaß von EUR 928,61. 13 % hievon (EUR 120,72) seien als zumutbarer Aufwandersatz anzusehen, dies ergäbe einen Aufwandersatz in Höhe von EUR 1.448,63 für das Jahr 2004. Im Jahre 2005 habe das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers EUR 1.639,59, die Bemessungsgrundlage somit EUR 969,51 betragen. 14 % hievon (EUR 135,73) seien als zumutbarer Aufwandersatz anzusehen, dies ergäbe einen Aufwandersatz in Höhe von EUR 1.628,76 für das Jahr 2005. Durch den vorgeschriebenen Aufwandersatz sei der eigene angemessene Unterhalt des Beschwerdeführers iSd § 143 Abs. 3 ABGB nicht gefährdet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Z. 2 Stmk. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 46/2008, sind die Eltern, Kinder oder Ehegatten eines Hilfeempfängers verpflichtet, den Aufwand des Sozialhilfeträgers soweit zu ersetzen, als sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 Stmk SHG ist nach hg. Judikatur einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0057, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Demnach schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der dem Sozialhilfeträger aus der Heimunterbringung der Mutter des Beschwerdeführers - nach Abzug der Eigenmittel (Pension, Pflegegeld) - erwachsene Aufwand habe im Jahre 2004 im Durchschnitt monatlich EUR 680,93, im Jahre 2005 im Durchschnitt monatlich EUR 720,39 und im Jahre 2006 im Durchschnitt monatlich EUR 927,12 betragen. Zu diesen Kosten habe der zweite Sohn der Mutter des Beschwerdeführers einen monatlichen Beitrag von EUR 263,19 geleistet, in Ansehung des offenen Betrages sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zur Ersatzleistung heranzuziehen. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.724,49 im Jahre 2004 und abzüglich diverser Aufwendungen (Freibeträge für zwei Töchter, Wohnungsaufwand und außergewöhnliche Belastungen) ergebe sich als Bemessungsgrundlage der Betrag von EUR 928,61. 13 % hievon seien als zumutbarer Aufwandersatz vorzuschreiben, sodass sich für das Jahr 2004 ein Aufwandersatz in Höhe von EUR 1.448,63 ergebe. Betreffend das Jahr 2005 sei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.639,59 auszugehen. Abzüglich näher bezeichneter Aufwendungen (Freibeträge für zwei Töchter, Wohnungsaufwand und außergewöhnliche Belastung) ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 969,51. 14 % hievon seien als zumutbarer Aufwandersatz vorzuschreiben, sodass sich für das Jahr 2005 ein Aufwandersatz in Höhe von EUR 1.628,76 ergebe. Ab 2006 sei für die Dauer unveränderter Verhältnisse vom Beschwerdeführer kein Kostenersatz zu leisten.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnung seines Einkommens und bringt vor, es müssten nach oberstgerichtlicher Judikatur für die Unterhaltsbemessung die Gewinne und Verluste in einem Durchrechnungszeitraum von drei Jahren zusammengerechnet werden, ebenso die während dieses Zeitraumes getätigten Privatentnahmen. Die auf diese Weise gewonnenen Summen seien einander gegenüberzustellen. Gewinne und Verluste des Beschwerdeführers in den Jahren 2004, 2005 und 2006 führten zu einem Gesamtbetrag von EUR 26.127,31, die Privatentnahmen während dieses Zeitraumes beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von EUR 22.393,55. Auf Grund einer Gegenüberstellung dieser Beträge müsse der höhere Betrag (EUR 26.127,31) herangezogen und daraus das durchschnittliche Monatseinkommen während des dreijährigen Zeitraumes ermittelt werden. Dieses mache EUR 725,76 aus. Abzüglich der (von der Behörde zugestandenen) Aufwendungen komme man auf eine Bemessungsgrundlage, die so gering sei, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe vorgeschrieben werden könnte. Im Übrigen habe die belangte Behörde als Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers für seine beiden Töchter nur 18 % seines Nettoeinkommens in Rechnung gestellt. Für Kinder dieses Alters sei eine Unterhaltsleistung bis zu 22 % anzusetzen, was aber angesichts des auswärtigen Studiums seiner älteren Tochter ebenfalls nicht ausreiche, um deren Bedarf zu decken. Auch gingen Unterhaltsansprüche der Kinder den Ansprüchen der Eltern vor. Weiters müssten die Zahlungen des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich EUR 15,70 für das seiner Mutter zustehende Wohnrecht als erbrachte Unterhaltsleistung gewertet und von dem von ihm zu leistenden Aufwandersatz und nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Bei seiner unter Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur zur Bemessung der Unterhaltspflicht selbständig Erwerbstätiger gestützten Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass es zwar bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft darauf ankommt, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige weiterhin Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen wird. Soll daher der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen. Wird der Unterhalt jedoch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist - soweit feststellbar - das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgeblich (vgl. z.B. die Beschlüsse des OGH vom 11. Mai 2004, 5 Ob 29/04g, und vom 12. September 2006, 1 Ob 156/06g).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme seiner Unterhaltspflicht für seine Mutter eine Beitragsleistung für die Jahre 2004 und 2005, somit für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vorgeschrieben. Es entsprach daher dem Gesetz, wenn die belangte Behörde dieser Vorschreibung das in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen zu Grunde legte und nicht den vom Beschwerdeführer für einen Zeitraum von drei Jahren errechneten Durchschnittswert.

Für die beiden Kinder des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde einen monatlichen "Freibetrag" in Höhe von EUR 296,-- im Jahr 2004 bzw. von EUR 300,-- im Jahre 2005 berücksichtigt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, es hätten jeweils 22 % seines Nettoeinkommens berücksichtigt werden müssen, ist zu entgegnen, dass weitere Sorgepflichten der Unterhaltspflichtigen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage führen, sondern zu einer entsprechenden Minderung des dem Elternteil geschuldeten Prozentsatzes. Dabei sind für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 10 Jahren ein Prozentpunkt, für ein Kind über 10 Jahren zwei Prozentpunkte und für den unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach dessen Einkommen null bis drei Prozentpunkte abzuziehen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2008, Zl. 2005/10/0109, sowie vom 14. März 2008, Zl. 2004/10/0069, und die dort zitierte Judikatur).

Im Beschwerdefall könnte somit ein maximaler Abzug von vier Prozentpunkten (zwei Prozentpunkte für jede Tochter) erfolgen. Ausgehend von einer monatlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine Mutter in Höhe von 22 % der Bemessungsgrundlage könnte er daher rechtens zu einer Beitragsleistung in Höhe von 18 % der Bemessungsgrundlage verpflichtet werden.

Bei einem - unbestrittenen - monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2004 in Höhe von EUR 1.724,49 ergäbe sich somit abzüglich der von der belangten Behörde zugestandenen außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von insgesamt EUR 118,80 - Wohnungskosten wie Mietzins und dgl. stellen nach der Judikatur keine von der Bemessungsgrundlage abzugsfähigen Ausgaben dar (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0012, vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0131, u.a.) - rechnerisch eine monatliche Beitragsleistung in Höhe von EUR 289,02. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es hätten die Wohnungs- und Lebenshaltungskosten der auswärts studierenden Tochter berücksichtigt werden müssen, übersieht er, dass diese Kosten nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren erst ab dem Jahre 2006 angefallen sind.

Durch die Vorschreibung einer monatlichen Beitragsleistung für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 120,72 wurde der Beschwerdeführer daher selbst dann in keinem Recht verletzt, wenn, was somit ungeprüft gelassen werden kann, sein Vorbringen betreffend die Berücksichtigung der monatlichen Zahlung für die Abgeltung des Wohnrechts seiner Mutter in Höhe von EUR 15,70 zutreffend wäre.

Gleiches gilt für die Vorschreibung der Beitragsleistung für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 135,73. Selbst wenn man nämlich mit der Beschwerde für das Jahr 2005 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.426,15 (und nicht wie die belangten Behörde in Höhe von EUR 1.639,59) annimmt und davon die von der belangten Behörde zugestandene außergewöhnliche Belastung (nicht aber die Wohnungskosten) in Höhe von EUR 15,70 abzieht, ergibt sich rechnerisch eine Beitragsleistung des Beschwerdeführers (18 % der Bemessungsgrundlage) in Höhe von EUR 253,88. Durch die Vorschreibung eines monatlichen Beitrages in Höhe von EUR 135,73 für das Jahr 2005 wurde er daher ebenfalls nicht in Rechten verletzt.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermittlung seines Einkommens, der Berücksichtigung seiner Aufwendungen für seine Töchter und der daraus sich ergebenden außergewöhnlichen Belastungen behaupteten Verfahrensverletzungen weiter einzugehen. Selbst wenn der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nämlich Verfahrensmängel unterlaufen wären, hätten sie keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis und wären daher nicht relevant iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 26. April 2010

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