VwGH 2004/10/0069

VwGH2004/10/006914.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des RU in B, vertreten durch Kortschak + Höfler, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 2003, Zl. FA11A-32-801/03-1, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §28;
ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §28;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B. (BH) vom 13. Jänner 2003 - verpflichtet, ab 1. Oktober 2001 bis laufend einen monatlichen Rückersatz in Höhe von EUR 207,74 zu leisten.

Als Rechtsgrundlage wurden neben § 66 Abs. 4 AVG die §§ 28 und 35 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (in der Folge: SHG), genannt.

Gleichzeitig wies die belangte Behörde darauf hin, dass der beiliegende Kontoauszug des Sozialhilfeverbandes und der Auszug der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellten.

Nach der Begründung sei die Mutter des Beschwerdeführers seit 1. Oktober 2001 in einem näher genannten Landes-Altenpflegeheim in B. untergebracht. Mit Bescheid der BH vom 5. Oktober 2001 sei ihr Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der Restkosten der Unterbringung und Pflege in der genannten Einrichtung gewährt worden. Daraus resultiere ein finanzieller Aufwand des Sozialhilfeverbandes B. vom 1. Oktober 2001 bis laufend in Höhe von monatlich EUR 957,12.

Auf Grund eines gemäß § 28 SHG gegen den unterhaltspflichtigen Beschwerdeführer eingeleiteten Aufwandersatzverfahrens sei dieser mit Bescheid der BH vom 16. Oktober 2001 verpflichtet worden, einen Aufwandersatz in Höhe von monatlich EUR 152,-- zu leisten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid der BH - allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - ersatzlos zu beheben.

Die weiteren Erhebungen hätten ergeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 26. November 2002 an einem zerebralen Abbausyndrom mit depressiv gefärbter Stimmungslage leide und nicht mehr in der Lage sei, sich alleine zu versorgen. Sie bedürfe regelmäßiger Betreuung, wie dies praktisch nur in einem Pflegeheim gewährleistet sei.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 seien dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese und weitere, im Beschwerdeverfahren nicht mehr relevante Erhebungsergebnisse nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Von der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen oder persönlich zu erscheinen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer mit Berufungsvorentscheidung der BH vom 13. Jänner 2003 neuerlich ein Aufwandersatz in der Höhe von monatlich EUR 152,-- vorgeschrieben worden.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 22. Jänner 2003 gemäß § 44 Abs. 2 AVG einen Vorlageantrag gestellt.

In der weiteren Folge ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis laufend nicht selbsterhaltungsfähig sei. Ihre Pension habe sich im relevanten Zeitraum inklusive Sonderzahlungen auf monatlich durchschnittlich EUR 509,73 (2001), EUR 265,92 (2002) bzw. EUR 282,08 (2003) belaufen. Die vom Sozialhilfeträger aufgewendeten Kosten hätten bis inklusive Oktober 2003 einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 22.306,45, das seien durchschnittlich pro Monat EUR 929,44, betragen. Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers (Pension in Höhe von monatlich EUR 1.522,83) sei in der Berufung nicht bestritten worden, sodass dessen Höhe auch im Verfahren vor der belangten Behörde zu Grunde gelegt werde. Die öffentlichen Abgaben für das (von der Ehegattin bewohnte) Haus des Beschwerdeführers in M. hätten 2002 monatlich durchschnittlich EUR 22,24 und 2003 EUR 24,11 betragen; für das vom Beschwerdeführer bewohnte Haus in B. in den Jahren 2002 und 2003 monatlich durchschnittlich je EUR 26,--. Die Kosten für Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserversicherung hätten für das erstgenannte Haus monatlich EUR 21,86 und für das Haus in B. monatlich EUR 10,55 betragen.

Bemerkt werde, dass nach der Judikatur der Zivilgerichte in Unterhaltsrechtssachen Wohnungskosten, wozu auch Darlehensrückzahlungen für Wohnraumbeschaffung, Miete und Betriebskosten zählten, grundsätzlich keine Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage darstellten. Im gegenständlichen Fall sei von der BH dessen ungeachtet ein Abzugsposten von EUR 38,57 für den Wohnsitz des Beschwerdeführers und darüber hinaus sogar Betriebskosten für den (getrennten) Wohnsitz seiner Ehefrau berücksichtigt worden, obgleich die Ehepartner in aufrechter Ehe lebten. Die belangte Behörde erachte einen Abzugsposten für 2002 und 2003 von pauschal EUR 40,-- für angemessen, zumal ein zweiter Wohnsitz eines in aufrechter Ehe lebenden Gatten dem privaten Dispositionsbereich zuzuordnen und nicht als existenznotwendige Ausgabe zu werten sei. Von einer Aliquotierung des Abzugspostens sei auf Grund des geringen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers abgesehen worden.

Es sei als erwiesen anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers insofern nicht selbsterhaltungsfähig im Sinne des § 143 ABGB sei, als sie ständiger Betreuung und Hilfe bedürfe. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Heimunterbringung indiziert sei.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es weniger anspruchsvolle Pflegeheime mit geringeren Kosten gebe, sei zu erwidern, dass diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein konkretes Vorbringen erstattet worden sei. Überdies sei diese Frage angesichts der nach Abzug eines Aufwandersatzes verbleibenden Restkosten von über EUR 800,-- unbeachtlich. Selbst ein um die Hälfte billigeres Altenheim würde nicht zu einer Verringerung der Aufwandersatzleistung des Beschwerdeführers führen.

Zum Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers sei zu sagen, dass konkurrierende Unterhaltspflichten nach der Judikatur der Zivilgerichte nicht durch Abzug von Absolutbeträgen - selbst wenn diese durch Urteile und Vergleiche tituliert seien - sondern durch Prozentabzüge zu berücksichtigen seien. Dabei würden je nach Einkommen der Ehegattin vom Unterhaltsprozentsatz Null bis drei Prozentpunkte in Abzug gebracht. Ein Abzug von Fixbeträgen sei jedenfalls möglich, solange daraus keine Benachteiligung des Unterhaltspflichtigen resultiere, also insgesamt die Aufwandersatzverpflichtung sich "im Rahmen der Unterhaltspflicht" halte. Von der Ehegattin des unterhaltspflichtigen Nachkommen sei dessen ungeachtet hinzunehmen, dass durch die Unterhaltsleistung nach § 143 ABGB die Leistungsfähigkeit für den ehelichen Unterhalt herabgesetzt werde. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selber eingeräumt habe, seien 20 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten (22 % minus 2 Prozentpunkte für die teilweise unterhaltsberechtigte Ehegattin) zu verrechnen gewesen. Im vorliegenden Fall sei im Hinblick auf den Verbleib des eigenen angemessenen Unterhaltes des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für seine Ehegattin eine Aufwandersatzvorschreibung von lediglich 16 % der Bemessungsgrundlage für angemessen und zumutbar erachtet worden.

Heiminsassen hätten 20 % ihres Nettoeinkommens zuzüglich Sonderzahlungen sowie das Pflegetaschengeld für den nicht durch den Tagsatz abgedeckten Sonderbedarf zu verbleiben. Nach Abzug der Eigenleistung der Mutter des Beschwerdeführers hätte der Sozialhilfeverband pro Monat noch über EUR 800,-- aus öffentlichen Mitteln abzudecken. Selbst wenn man die gesamten, der Heiminsassin nach Abzug der notwendigen Ausgaben für den persönlichen Bedarf verbleibenden Mittel für die Abdeckung der Heimrestkosten verwendete, würde sich angesichts der hohen Gesamtrestkosten für den Beschwerdeführer keine Verringerung seiner Aufwandersatzpflicht ergeben. Der Beschwerdeführer beziehe ein Nettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) in Höhe von monatlich EUR 1.522,83. Davon sei ein Freibetrag für die Ehegattin in Höhe von EUR 184,43 sowie ein Betriebskostenpauschale in Höhe von EUR 40,-- (Abzugsposten gesamt: EUR 224,43) abzuziehen. Bei der sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage von EUR 1.298,40 ergebe sich bei einem zumutbaren Aufwandersatz in Höhe von 16 % ein monatlicher Aufwandersatz in Höhe von EUR 207,74.

Abschließend sei zu bemerken, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht (22 % der Bemessungsgrundlage) eine Obergrenze darstelle, diese aber im Beschwerdefall insofern nicht ausgeschöpft worden sei, als ohnedies Miet- und Betriebskosten für das vom Beschwerdeführer bewohnte Objekt sowie ein Freibetrag für die Ehegattin als Abzugsposten anerkannt worden seien. Außerdem sei nur ein Kostenersatz in der Höhe von 16 % der Bemessungsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben worden. Damit sei gewährleistet, dass der eigene angemessene Unterhalt im Sinne des § 143 Abs. 3 ABGB - unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für sonstige unterhaltsberechtigte Angehörige - nicht gefährdet sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 148/04, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im 5. Abschnitt ("Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe") des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes enthaltene § 28 lautet auszugsweise:

"Ersatzpflichtige

Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

...

2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;

...

4. Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.

..."

Der die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern

regelnde § 143 ABGB bestimmt:

"§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."

Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z 2 SHG ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste. Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SHG). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs. 2 ABGB (arg.: "soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten") maßgebend (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0057, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Unzutreffend ist die Auffassung, dass allein aus der Höhe des Einkommens des Vorfahren auf dessen Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden könne. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist vielmehr, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. neben dem bereits genannten Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, etwa das Erkenntnis vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0119).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Unterhaltsbedarf der Mutter des Beschwerdeführers entscheidend durch die Kosten der Unterbringung in dem oben genannten Pflegeheim einerseits und durch ihr Eigeneinkommen andererseits bestimmt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Kontoauszug des Sozialhilfeverbandes festgestellt, dass der Sozialhilfeträger im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis laufend durchschnittlich pro Monat einen Betrag in Höhe von EUR 929,44 für die Mutter des Beschwerdeführers aufgewendet hat. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen nicht bekämpft.

Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde allerdings - wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt - aktenwidrig davon ausgegangen, dass sich die Pension der Mutter des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum inklusive Sonderzahlungen auf monatlich durchschnittlich EUR 509,73 (2001), EUR 265,92 (2002) bzw. EUR 282,08 (2003) belaufen habe. Bei diesen Beträgen handelt es sich allerdings um die der Mutter des Beschwerdeführers nach Abzug der Kosten für das Pflegeheim (vgl. dazu etwa § 324 Abs. 3 ASVG) verbleibenden Auszahlungsbeträge.

Daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil es ihm nicht gelingt, die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels darzutun. Der Beschwerdeführer hat nämlich weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret dargelegt, dass es seiner Mutter möglich wäre, mit dem von ihm in der Beschwerde genannten Einkommen in Höhe von monatlich etwa EUR 1.350,-- die Unterbringungs- und Pflegekosten sowie den übrigen Unterhaltsbedarf (z.B. Kleidung, Medikamente udgl.) so weit abzudecken, dass sich dies auf seine Ersatzpflicht gemäß § 28 Z 2 SHG ausgewirkt hätte. Derartiges kann auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden.

Danach standen den Eigenmitteln der Mutter des Beschwerdeführers (Pension, Ausgleichszulage sowie Pflegegeld) durchschnittliche monatliche Kosten für Unterbringung und Pflege im Heim in Höhe von etwa EUR 1.900,-- gegenüber. Nach Abzug ihrer Eigenleistung für die Heimkosten verblieb der Mutter des Beschwerdeführers von ihrer Pension monatlich ein Betrag in Höhe von etwa EUR 270,-- (vgl. den einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Auszug der Pensionsversicherungsanstalt sowie die dazu vorgenommenen Berechnungen der belangten Behörde). Die sich daraus ergebenden (ungedeckten) Kosten der Unterbringung und Pflege im Heim von etwa EUR 900,-- pro Monat wurden vom Sozialhilfeverband getragen (vgl. auch dazu den einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Kontoauszug des Sozialhilfeverbandes).

Soweit dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ein monatlicher Aufwandersatz für den Zeitraum ab 1. Oktober 2001 bis laufend in Höhe von EUR 207,74 vorgeschrieben worden ist, wurde er in dieser Hinsicht daher nicht in Rechten verletzt.

Gemäß § 143 ABGB gebührt den Vorfahren von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt, d.h., dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der "angemessenen" Bedürfnisse des berechtigten Vorfahren ausreichen muss. Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Grundsätzlich wird die gleiche Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder heranzuziehen und als "angemessen" 22 % der Bemessungsgrundlage (= regelmäßig das Nettoeinkommen) des Unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen sein. Gemäß § 143 Abs. 3 ABGB darf jedoch die Unterhaltsleistung des Kindes unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (vgl. dazu etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2 (1999), S. 113).

Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners, insbesondere die der Ehegattin, werden nicht linear durch Abzüge ihrer absoluten Höhe von der Bemessungsgrundlage, sondern ausschließlich durch Abzüge von Prozentpunkten (0 bis 3 je nach eigenem Einkommen der Ehegattin) vom maßgebenden Unterhaltssatz berücksichtigt (vgl. auch dazu Schwimann, a.a.O., S. 39 ff).

Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind nur Lebens- und existenznotwendige Ausgaben, namentlich Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seines Lebens und seiner Arbeitskraft sowie seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen. Nicht abzugsfähig sind hingegen insbesondere Aufwendungen des täglichen Lebens und sonstige übliche Lebensaufwendungen (vgl. zum Ganzen wiederum Schwimann, a.a.O., S. 54 ff, m.w.H.).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wurde der Beschwerdeführer durch die Vorgehensweise der belangten Behörde, von seinem Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen in Höhe von EUR 1.522,83 einen Freibetrag für die Ehegattin in Höhe von EUR 184,43 abzuziehen, nicht in Rechten verletzt. Im Beschwerdefall wären unter Berücksichtigung der teilweise unterhaltsberechtigten Ehegattin (diese bezieht eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Höhe von monatlich EUR 184,43) zwei Prozentpunkte vom maßgebenden Unterhaltssatz in Höhe von 22 % abzuziehen gewesen. Der sich daraus ergebende Unterhaltssatz von 20 % wurde im Beschwerdeverfahren jedoch nicht ausgeschöpft, da die belangte Behörde bloß von einem zumutbaren Aufwandersatz in Höhe von 16 % ausgegangen ist.

Soweit der Beschwerdeführer auf § 143 ABGB verweist, wonach nicht nur der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhaltsanspruch des Elternteiles nicht gefährdet sein darf, sondern auch die übrigen Sorgepflichten zu berücksichtigen seien, ist ihm zu erwidern, dass von Ehegatten des unterhaltspflichtigen Nachkommen hinzunehmen ist, dass durch die Unterhaltsleistung nach § 143 ABGB die Leistungsfähigkeit für den ehelichen Unterhalt des § 94 ABGB herabgesetzt wird (vgl. Schwimann, a.a.O., S. 113).

Im Hinblick darauf, dass Mehrkosten wegen getrennter Haushaltsführung nicht abzugsfähig sind (vgl. etwa EF-Slg. 42.967, 50.726), ist der Beschwerdeführer auch dadurch, dass die belangte Behörde (lediglich) ein Betriebskostenpauschale in Höhe von monatlich EUR 40,-- von der Bemessungsgrundlage abgezogen hat, nicht in Rechten verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde ferner vorgebracht, die belangte Behörde habe insofern ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zu verantworten, als sie die vertraglich übernommene Pflegeverpflichtung von Gertrude M., der Nichte der Sozialhilfeempfängerin, nicht näher überprüft habe. Gertrude M. habe nach den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor der BH nämlich eine Liegenschaft für die Gegenleistung "Pflege im Alter" übernommen. Ferner sei unzureichend ermittelt worden, ob es der Mutter des Beschwerdeführers nicht möglich wäre, die notwendige Pflege kostengünstiger zu erhalten.

Mit diesem Vorbringen wird allerdings die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret dargelegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 28 SHG keine Rangordnung der verschiedenen Ersatztatbestände besteht (vgl. z.B. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), S. 518). Nur unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades ist die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren gemäß § 143 Abs. 2 ABGB anteilig nach ihrer Leistungspflicht aufzuteilen.

Zum Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich der §§ 28 und 35 SHG initiieren, genügt der Hinweis auf den oben zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2004, in dem dieser einer entsprechenden Anregung nicht Rechnung getragen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. März 2008

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