VwGH 2010/17/0039

VwGH2010/17/003917.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der Rb S eGen in S (vormals: Rb K reg.Gen.m.b.H. in K), vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 8. Jänner 2010, Zl. FMA-KI29 1106/0001-DEZ/2010, betreffend Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs1;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
32006L0048 Banken-RL Art55;
32013L0036 Kreditinstitute-RL Art72;
BWG 1993 §70 Abs4;
VVG §5;
VwGG §33 Abs1;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs1;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
32006L0048 Banken-RL Art55;
32013L0036 Kreditinstitute-RL Art72;
BWG 1993 §70 Abs4;
VVG §5;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), unter Androhung

einer Ordnungsstrafe den Auftrag, "den rechtmäßigen Zustand ... in

der Form herzustellen, dass Herr T als Geschäftsleiter der (beschwerdeführende Partei) abzuberufen und innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides ein den Vorschriften des Bankwesengesetzes entsprechender Geschäftsleiter durch die zuständigen Organe zu bestellen" sei.

1.2. Begründend stellte die belangte Behörde zunächst in einem Punkt I. das durchgeführte Ermittlungsverfahren dar.

Mit Schreiben vom 18. August 2009 sei "bei der (beschwerdeführende Partei) ein Ermittlungsverfahren gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 BWG und § 5 Abs. 1 Z 7 BWG eingeleitet" und ihr mitgeteilt worden, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Aktenlage davon auszugehen sei, dass der für den Wertpapierbereich federführend verantwortliche Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Eigenschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 7 BWG verfüge und sohin bei der Beschwerdeführerin eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 BWG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG nicht mehr gegeben sein dürfte.

Die belangte Behörde verwies auf einen Bericht des Bankprüfers der beschwerdeführenden Partei gemäß § 63 Abs. 3 Z 3 vom 15. Oktober 2008 (richtig offenbar: 14. Oktober 2008) zur "wesentlichen Verschärfung der Risikolage" und stellte die Abwertungserfordernisse im Hinblick auf die im Finanzanlagevermögen (Bankbuch) gehaltenen Wertpapiere von Lehman Brother Holdings Inc., Morgan Stanley und Goldman Sachs dar. Der Solidaritätsverein der Tiroler R-Geldorganisation (in der Folge: Solidaritätsverein) habe der Beschwerdeführerin bereits in einem Rahmenbeschluss eine Eigenmittelhilfe in der Höhe von 1 Mio Euro zugesagt, falls (ohne die Hilfe) die Eigenmittelbestimmungen verletzt würden. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2009 sei der Erwerb einer Beteiligung seitens des Solidaritätsvereins zur Erfüllung der Eigenmittelbestimmungen per 31. 12. 2008 in Form einer Geschäftsanteilszeichnung in Höhe von EUR 850.000, wodurch dieses Mitglied nunmehr 99,65 % des Geschäftsanteilekapitals an der Beschwerdeführerin halte, angezeigt worden.

Die Hilfeleistung sei an folgende Bedingungen geknüpft worden:

1. Die Geschäftsanteile würden nur bis 31. Dezember 2010 zur Verfügung gestellt;

2. die Gewährung der Anteile erfolge mit der Auflage, dass umgehend Zukunftsgespräche aufzunehmen seien, welche zum Abschluss der Fusionsgespräche innerhalb von zwei Jahren führen müssten;

3. es dürften keine weiteren Käufe für das Wertpapiernostro getätigt werden.

Die belangte Behörde stellte detailliert die Ausführungen des Bankprüfers der Beschwerdeführerin, insbesondere auch in den Erläuterungen zum Prüfbericht in verschiedenen Jahren zur (nicht erfolgten) angemessenen Begrenzung der bankgeschäftlichen Risiken gemäß § 39 Abs. 1 BWG und zu nach Auffassung des Bankprüfers vorliegenden Verletzungen von Sorgfaltspflichten (darunter ua. Kritik an der Bonitätsüberwachung und -dokumentation, der Überprüfung der Werthaltigkeit von Sicherheiten und der Vorwurf fehlender Risikobewertungen im Ausleihungsbereich), dar. Für das Jahr 2005 habe der Bankprüfer die Hedge-Fonds-Veranlagung als problematisch und risikoreich beurteilt. Sofern auf Grund der Geschäftsordnung eine Genehmigung von Wertpapierkäufen durch den Vorstand erforderlich gewesen sei, sei diese oft erst im Nachhinein erfolgt. Seitens des Prüfers sei besonders kritisch angemerkt worden, dass im Verhältnis zu den in den letzten Jahren erwirtschafteten Betriebsergebnissen ein überproportional hoher "Risikoappetit" in der Veranlagungspolitik festzustellen sei.

In einem zweiten Teil des Begründungsabschnittes I. gab die belangte Behörde ihre rechtlichen Überlegungen (zur Einleitung des Verfahrens) wieder. Dabei verwies sie insbesondere auf die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im Solidaritätsverein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet sei und der den Zweck habe, bei wirtschaftlicher Notlage seiner Mitglieder, die ihre Existenz gefährde, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Zuschüsse zu gewähren und sonstige geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und sonstigen Hilfeleistungen sähen die Erteilung von Auflagen vor. Im Falle solcher Auflagen erfolge die Hilfe unter der Voraussetzung, dass bei auch nur teilweiser Nichterfüllung der Auflagen die Rückbuchung des gesamten Zuschusses veranlasst werde. Der für den Wertpapierbereich zuständige Geschäftsleiter habe durch sein Zuwiderhandeln gegen die Auflage des Solidaritätsvereins und damit verbundener Kündigung der Geschäftsanteile in grob fahrlässiger Weise eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts herbeigeführt.

Aufgrund der Aktenlage, die jedenfalls bis in das Jahr 2005 zurückreiche, und der Berichte des Bankprüfers in den Jahren 2008 und 2009 sei die Geschäftsleiterqualifikation des T nicht mehr gegeben, sodass er abzuberufen sei.

Unter Punkt II. der Begründung gab die belangte Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2009 wieder. Darin trat die Beschwerdeführerin insbesondere der Annahme des Bankprüfers hinsichtlich eines Klumpenrisikos auf Grund der oben genannten, von der Beschwerdeführerin gehaltenen Wertpapiere amerikanischer Institute entgegen. Es könne dem Geschäftsleiter nicht nachträglich eine mangelnde Beachtung des Klumpenrisikos vorgeworfen werden, da ein Erfahrungssatz, dass nicht nur einzelne Wertpapierpositionen abzuwerten seien, wenn die Papiere eines Instituts einen drastischen Kursverfall erlitten, bis zur Krise nicht bestanden habe.

Die Beschwerdeführerin habe zu den Vorwürfen in den Prüfberichten des Bankprüfers Stellung genommen und darauf verwiesen, dass die vom Solidaritätsverein gezeichneten Anteile nur bis 31. 12. 2010 zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei daher bereits zum damaligen Zeitpunkt klar gewesen, dass ihre Kündigung spätestens am 31. Dezember 2009 hätte erfolgen müssen. Daher sei, "selbst wenn man in den zwischenzeitlich getätigten Wertpapierkäufen eine Verletzung von Auflagen erblicken würde", durch die "behauptete Auflagenverletzung der Bank kein Schaden entstanden". Im Übrigen hätten die Geschäftsleiter - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - mit dem von der belangten Behörde behaupteten Verstoß gegen die Auflage die Geschäfte der Bank gefördert, da aus den Geschäften für 2009 ein Ertrag von EUR 562.000,-- prognostiziert sei.

In Punkt III. der Begründung gab die belangte Behörde die rechtliche Beurteilung wieder.

Nach Zitierung des Inhalts des § 63 Abs. 3 BWG legte die belangte Behörde dar, der Bankprüfer der Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 einen Bericht gemäß § 63 Abs. 3 Z 3 BWG wegen wesentlicher Verschärfung der Risikolage erstattet. Die Beschwerdeführerin habe im Finanzanlagevermögen u. a. Wertpapiere der Lehman Brother Holdings Inc., Morgan Stanley und Goldman Sachs jeweils in der Höhe von EUR 450.000,-- Nominale gehalten. Die Summe der Abwertungserfordernisse sei vom Bankprüfer, je nachdem, ob die Bewertung nach dem strengen oder dem gemilderten Niederstwertprinzip erfolge, zwischen TEUR 988 bzw. TEUR 694 beziffert worden.

Mit Schreiben des R-Verbandes Tirol vom 19. Jänner 2009 habe dieser gemäß § 20 Abs. 5 BWG den Erwerb einer Beteiligung seitens des Solidaritätsvereins an der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der BWG-Eigenmittelbestimmungen per 31. 12. 2008 in Form einer Geschäftsanteilszeichnung iHv TEUR 850, wodurch dieses Mitglied nunmehr 99,65 % des Geschäftsanteilskapitals an der Beschwerdeführerin halte, angezeigt. Diese Gewährung der Eigenmittelhilfe sei an die oben genannten Auflagen gebunden worden.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 habe der Bankprüfer seinen Bericht vom 15. Oktober 2008 gemäß § 63 Abs. 3 BWG um die Feststellung ergänzt, dass die vom Solidaritätsverein zur Verfügung gestellte Eigenmittelhilfe per 31. 12. 2009 gekündigt worden sei, da die Beschwerdeführerin entgegen der Vereinbarung mit dem Solidaritätsverein Käufe für das Wertpapiernostro getätigt habe. Die Geschäftsanteile stünden der Beschwerdeführerin daher nur noch bis zum 31. Dezember 2010 anstatt bis 31. Dezember 2011 zur Verfügung (Hinweis auf die einjährige Kündigungsfrist gemäß § 79 GenG). Der Bankprüfer habe darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne Ersatz der Geschäftsanteile die Eigenmittelbestimmungen voraussichtlich verletzen werde. Ergänzend habe der Bankprüfer angeführt, dass der Jahresverlust 2008 der Beschwerdeführerin TEUR 1.254 und der Bilanzverlust TEUR 797 betrage.

Nach Wiedergabe des § 39 Abs. 1 BWG führte die belangte Behörde aus, der für den Wertpapierbereich verantwortliche Geschäftsleiter T habe gegen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verstoßen, indem er, während aufrechter Beteiligung des Solidaritätsvereins zur Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen gemäß BWG gegen dessen Auflage, keine weiteren Käufe für das Wertpapiernostro zu tätigen, verstoßen und dadurch eine bewusst eingegangene Bestandsgefährdung der Beschwerdeführerin riskiert und auch herbeigeführt habe. So könne die Beschwerdeführerin die Eigenmittelvorschriften gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Z 9 BWG ohne Hilfe des Solidaritätsvereins nicht mehr einhalten. Der Solvabilitätskoeffizient sinke bei der Beschwerdeführerin per 30. Juli 2009 von 10,44 % (unter Einbeziehung der Geschäftsanteile des Solidaritätsvereins) auf 1,64 %.

Nach Skizzierung der Rechtsstellung und Aufgaben des Solidaritätsvereins wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und sonstigen Hilfeleistungen an Mitglieder des Solidaritätsvereins für die Gewährung von Zuschüssen und sonstigen Hilfeleistungen wie zB die Zeichnung von Geschäftsanteilen Auflagen vorsähen. Erfolge die Zuschussgewährung unter Auflagen, würden diese ausdrücklich mit dem Bemerken festgehalten, dass im Falle einer auch nur teilweisen Nichterfüllung dem Solidaritätsverein das Recht zustehe, die Rückbuchung des gesamten Zuschusses zu veranlassen.

Nach Erörterung von Aussagen des VfGH in dessen Erkenntnis vom 23. Juni 1993, G 250/92, zu § 14 Abs. 11 KWG führte die belangte Behörde aus, das Interesse an der Erhaltung einer funktionierenden Wirtschaft insgesamt und an einem auch besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten verkraftenden Bankensektor gebiete die Erlassung einschränkender Regelungen zur Sicherung einer entsprechenden Liquidität der Banken.

Unerheblich sei der Einwand des Geschäftsleiters der Beschwerdeführerin, dass die vom Solidaritätsverein gezeichneten Geschäftsanteile von vornherein nur bis 31. Dezember 2010 zur Verfügung gestellt worden seien, was im Übrigen nicht den Tatsachen entspreche, da die Geschäftsanteile auf Grund der genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen (§ 77 in Verbindung mit § 79 GenG) bis 31. Dezember 2011 zur Verfügung gestanden wären.

Eine Pflichtenkollision, wie sie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt worden sei, sei "entsprechend dem oa. Erkenntnis des VfGH nicht gegeben" gewesen.

Es sei auch unerheblich, ob die Wertpapierkäufe und die Handelstätigkeit zu einem Gewinn geführt hätten, sondern (ergänze: ausschlaggebend sei) einzig und allein der Umstand, dass der Geschäftsleiter gegen eine Auflagenbestimmung des Solidaritätsvereins verstoßen und damit eine Bestandsgefährdung der Beschwerdeführerin herbeigeführt habe.

Zur Konzessionsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 7 BWG verwies die belangte Behörde zunächst auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung, denen zufolge Tatsachen, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit begründeten, nach der Natur des Bankgeschäftes insbesondere Ordnungswidrigkeiten in der beruflichen Tätigkeit sein könnten, im Hinblick auf die Besonderheiten des Bankgeschäfts aber auch "insbesondere das Vertrauen in die Sicherheit anvertrauter Vermögenswerte, die besondere Sorgfaltspflicht und Risikobegrenzung nach § 39 BWG, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit im volkswirtschaftlichen Interesse sowie die Beachtung der Rechtsordnung als Rechtsgut schlechthin" (zu ergänzen offenbar: zu berücksichtigen wären). Mit der Verletzung der Auflage, keine Wertpapierkäufe für das Nostrodepot zu tätigen, habe der Geschäftsleiter gegen die in § 39 Abs. 1 BWG stipulierte Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsleiters verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass bereits in der Vergangenheit gegen Sektorvorgaben verstoßen worden sei. So sei aus den Feststellungen des Bankprüfers zu entnehmen, dass beispielsweise 2007 das Betriebsergebnis negativ ausgefallen sei, wobei ausschlaggebend dafür der Wertberichtigungsbedarf bei den Wertpapieren gewesen sei, welcher nach dem Bankprüfer auf die aktuelle Zinssituation zurückzuführen gewesen sei. Auch für das Berichtsjahr 2005 habe der Prüfer festgehalten, dass die Geschäftsleiter ihre Tätigkeit nicht unter ausreichender Bedachtnahme auf die Sorgfaltspflicht im Sinne des § 39 Abs. 2 BWG ausgeübt hätten. Die praktizierte spekulative Veranlagungspolitik sei teilweise nicht mit der geltenden Satzung in Einklang zu bringen gewesen, nach deren § 2 spekulative Geschäfte ausdrücklich ausgeschlossen gewesen seien. Im Berichtsjahr seien vermehrt Wertpapiere mit erhöhtem Risikogehalt (Aktienfonds, Aktien, Hedge-Fonds) an- bzw. verkauft worden. Die belangte Behörde sei daher zum Schluss gekommen, dass beim Geschäftsleiter T nicht mehr die Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 BWG vorgelegen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

1.5. Die beschwerdeführende Partei replizierte auf die Gegenschrift und erstattete überdies eine weitere, ergänzende Stellungnahme zur Frage der Erfüllung der Anforderungen des Art. 47 GRC im vorliegenden Verfahren.

1.6. Mit Ladung vom 6. Oktober 2014 schrieb der Verwaltungsgerichtshof die mündliche Verhandlung für den 17. November 2014 aus.

1.7. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte daraufhin die belangte Behörde mit, dass der Geschäftsleiter T im April 2010 zurückgetreten sei und die Löschung seiner Funktion im Firmenbuch mit 24. April 2010 erfolgt sei.

Weiters sei es zur Verschmelzung der Beschwerdeführerin (und eines weiteren Instituts) als übertragenden Genossenschaften mit der R-Bank S eGen als übernehmender Genossenschaft gekommen. Der Antrag des R-Verbandes Tirol namens der an der Fusion beteiligten Unternehmen auf Bewilligung der Verschmelzung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2014 bewilligt worden.

Es sei dem Auftrag aus der Sicht der belangten Behörde zur Gänze Rechnung getragen worden. Es werde daher angeregt, die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 VwGG einzustellen.

1.8. Mit Schriftsatz vom 11. November 2014 stellte die R-Bank S als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen beschwerdeführenden Partei den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung auf "R-Bank S" und sprach sich mit detaillierter Begründung gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens aus.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Frage der Gegenstandslosigkeit erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.2. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A - verstärkter Senat -, vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0143, vom 22. Oktober 1991, Zl. 90/08/0115, oder vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0084, bzw. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1984, Zl. 83/11/0011, und vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061, sowie den Beschluss vom 27. Jänner 2012, Zl. 2008/17/0159).

2.3. Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufträgen nach § 70 Abs. 4 BWG eine differenzierende Praxis entwickelt, nach der je nachdem, ob dem angefochtenen Bescheid noch Rechtswirkungen für die beschwerdeführende Partei zukamen oder nicht, mit Einstellung vorgegangen wurde oder aber das Beschwerdeverfahren fortgesetzt und eine Sachentscheidung getroffen wurde. So kam der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 28. Februar 2011, Zl. 2009/17/0205, und vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0013, im Zusammenhang mit Aufträgen zum Beitritt zu einem sektoralen Liquiditätsverbund zum Ergebnis, dass im Hinblick auf den dauerhaften Charakter der Einrichtung (und der durch den Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung) auch der Abschluss des Vertrages über den Beitritt zu der Einrichtung noch nicht zur Gegenstandslosigkeit des Auftrages führe.

Demgegenüber vertrat der VwGH insbesondere im Beschluss vom 28. Mai 2013, Zl. 2010/17/0026, die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen Auftrag zur Abberufung des Geschäftsleiters eines Kreditinstituts gegenstandslos werde, wenn dem Auftrag durch die Abberufung des Geschäftsleiters entsprochen worden sei.

2.4. Im Beschwerdefall liegt wie im Verfahren zur Zl. 2010/17/0026 ein Auftrag zur Abberufung eines Geschäftsleiters und Bestellung eines den Anforderungen des BWG entsprechenden Geschäftsleiters zu Grunde.

Der Verwaltungsgerichtshof bleibt insofern bei der auch dem genannten Beschluss zu Grunde liegenden Auffassung, dass ein solcher Auftrag nach Abberufung des Geschäftsleiters keine Wirkungen mehr entfaltet.

2.5. Zu prüfen bleibt, ob die in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei genannten Überlegungen und die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die konkrete Fassung des Spruches des angefochtenen Bescheides, im vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis erheischen.

Die beschwerdeführende Partei vertritt zunächst die Auffassung, die im angefochtenen Bescheid auferlegten Pflichten könnten "gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG zur Vollziehung der dort angedrohten Zwangsstrafe vollstreckt werden". Eine solche Vollstreckung sei auch hinsichtlich eines Gesamtrechtsnachfolgers möglich.

Hiezu ist zu bemerken, dass nach der hg. Rechtsprechung eine verhängte Zwangsstrafe nicht mehr vollzogen werden darf, wenn das mit der Verhängung der Zwangsstrafe verfolgte Ziel erreicht ist (vgl. VwSlg. 3171 A/1953 zu Zwangsstrafen nach § 5 VVG, ebenso VwGH 8. Mai 1981, Zlen. 81/02/0092, 0104). Das zu § 5 VVG Vertretene muss auch für Zwangsstrafen nach § 70 Abs. 4 BWG gelten (vgl. Johler in Dellinger, BWG, § 70 BWG, Rn 86).

Nach Herstellung des im Auftrag nach § 70 Abs. 4 BWG genannten Zustandes (Abberufung des Geschäftsleiters, Bestellung eines neuen, von der FMA noch nicht als unzuverlässig erkannten Geschäftsleiters) ist die angedrohte Zwangsstrafe somit nicht mehr vollstreckbar.

Der Hinweis in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2011/07/0221, zu Nebenbestimmungen in wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden, die auch gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 5 VVG durch Zwangsstrafen vollstreckt werden könnten, vermag daran nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in dem zitierten Erkenntnis (das an sich vertretbare Leistungen betraf) zwar auch Bezug auf die Vollstreckung durch eine Zwangsstrafe nach § 5 VVG und führte aus, dass kein sachlicher Grund bestehe, diese Vollstreckungsarten hinsichtlich der Frage, ob die Vollstreckung auch dem Rechtsnachfolger gegenüber erfolgen kann, unterschiedlich zu behandeln. Das Erkenntnis betraf somit die Frage, ob und inwieweit öffentlich-rechtliche Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen. Daraus lässt sich aber nichts für die Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage ableiten, ob eine Vollziehung (unabhängig von einem Rechtsübergang) überhaupt noch in Betracht kommt.

2.6. Schließlich verweist die beschwerdeführende Partei auch auf den Umstand, dass durch die Fassung des Spruches über den erteilten Auftrag nach § 70 Abs. 4 BWG hinaus eine Feststellung in dem Sinne vorliege, dass Geschäftsleiter T die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 7 BWG nicht erfülle.

Entgegen dieser Deutung des angefochtenen Bescheides versteht der Verwaltungsgerichtshof - wie sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt - diesen Einleitungsteil des angefochtenen Bescheides dahin, dass die belangte Behörde die Sachverhaltsgrundlage, auf deren Basis der in Rede stehende Auftrag erging, darlegte. Eine eigenständige normative Bedeutung kommt diesem nur begründenden Spruchteil nicht zu. Es liegt insoweit eine vorfragenweise Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags vor, wie sie in der hg. Rechtsprechung als nicht bindend für allfällige weitere Verfahren, in denen der entsprechende Sachverhalt von Bedeutung wäre, angesehen wird (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2012, Zl. 2008/17/0159).

2.7. Einer zur Verfahrenseinstellung führenden Gegenstandslosigkeit im erwähnten Sinne steht auch der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wie er nunmehr seine positive Ausformung insbesondere in Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC, aber auch Art. 55 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ("Banken-RL") bzw. nunmehr Art. 72 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, gefunden hat, nicht entgegen. Durch die Anwendung der nationalen Verfahrensregelungen hinsichtlich der Einstellung verwaltungsgerichtlicher Verfahren im Falle der Gegenstandslosigkeit wird weder der Grundsatz der Äquivalenz noch jener der Effektivität verletzt; es kann nicht Aufgabe eines effektiven Rechtsschutzes sein, Rechtsfragen von lediglich theoretisch-abstraktem Interesse zu entscheiden. Dies gilt auch für Rechtssachen mit lediglich innerstaatlichem Bezug.

2.8. Aus diesen Überlegungen folgt, dass von der Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2.9. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG (im vorliegenden Beschwerdefall in der alten Fassung) zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, war nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuzuerkennen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. März 2010, Zl. 2007/03/0114, und vom 28. Juni 2013, Zl. 2010/02/0207).

Wien, am 17. November 2014

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