VwGH 2007/03/0114

VwGH2007/03/011424.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des W M in T, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2006, Zl 20505-71/6/172-2006, betreffend Widerruf einer Konzession nach dem Schifffahrtsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

SchiffahrtsG 1997 §85 Abs2 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
SchiffahrtsG 1997 §85 Abs2 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 85 Abs 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr auf der Mur mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen widerrufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2010 gab die belangte Behörde bekannt, dass die in Rede stehende, mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 erteilte Bewilligung auf die Dauer von fünf Jahren befristet gewesen sei und nunmehr abgelaufen sei.

Im Hinblick darauf wurde der beschwerdeführenden Partei mit hg Verfügung vom 25. Jänner 2010 Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äußern, und um Bekanntgabe ersucht, ob dessen ungeachtet ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde weiterhin besteht.

Innerhalb der eingeräumten Frist teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass ihr für das Unternehmen wiederholt befristete Bewilligungen erteilt worden seien. Sie werde auch nach Ablauf der zuletzt erteilten Bewilligung (16. Dezember 2009) weitere Bewilligungen beantragen und habe daher ein rechtliches Interesse an der Entscheidung. Zudem betreffe das Verfahren den Zeitraum vom 20. Dezember 2006 (Widerruf) bis 16. Dezember 2009 (Fristablauf), weshalb einer Entscheidung Rechtswirkungen für diesen Zeitraum zukomme, weil durch den Fristablauf die erteilte Bewilligung nicht rückwirkend beseitigt worden sei.

Gemäß § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

§ 33 Abs 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl den hg Beschluss vom 1. Juli 2009, Zl 2007/03/0064).

Im Beschwerdefall würde sich die Rechtstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren, das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann.

Auch mit dem Hinweis, die beschwerdeführende Partei beabsichtige die Fortsetzung ihrer Tätigkeit und die Einbringung weiterer Bewilligungsanträge, wird eine Rechtverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt. Einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde käme keine bindende Wirkung für die über Neuanträge zu treffenden Entscheidungen zu (vgl den hg Beschluss vom 25. März 2009, Zl 2009/03/0010).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt (vgl den zitierten Beschluss vom 1. Juli 2009).

Wien, am 24. März 2010

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