BVwG W230 2155520-1

BVwGW230 2155520-14.5.2017

B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1 Z3
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZaDiG §1 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1 Z3
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZaDiG §1 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2155520.1.00

 

Spruch:

W230 2155520-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Axel KAMPF, Münchener Straße 30, 83022 Rosenheim (Deutschland), der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.03.2017, Zl. XXXX, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

 

A)

 

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang (gleichzeitig – unstrittiger – Sachverhalt):

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2017, Zl. FMA-UB0001.200/0033-BUG/2016 sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA, im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft Folgendes aus:

 

"I. Die XXXX, FN XXXX, hat das unerlaubte Anbieten bzw. die unerlaubte Erbringung des Kreditgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG zu unterlassen.

 

II.

 

1. Die XXXX, FN XXXX, hat ferner das unerlaubte Anbieten bzw. die unerlaubte Erbringung des Zahlungsgeschäfts in der Form des Überweisungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. c ZaDiG zu unterlassen.

 

2. Dies ist der FMA binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:

 

a) Vorlage einer Kundenliste, welche Name, Adresse und Geburtsdatum jener Kunden enthält, welche den ‚Dienstleistungsvertrag‘ (Beilage ./1, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet) mit der XXXX, FN XXXX, abgeschlossen haben;

 

b) Vorlage von Unterlagen zum Nachweis darüber, dass die unter a) genannten Vertragsverhältnisse aufgekündigt wurden;

 

c) Vorlage eines aktualisierten Gesellschaftsvertrags bzw. einer aktualisierten Erklärung über die Errichtung einer GmbH betreffend die XXXX FN XXXX, mit der Maßgabe, dass der darin formulierte Unternehmensgegenstand nicht mehr ‚Verwaltung und Weiterleitung von Geldern an die Gläubiger‘ oder eine sinngemäße Tätigkeit enthält. Weiters ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass der aktualisierte Gesellschaftsvertrag bzw. die aktualisierte Erklärung beim Firmenbuchgericht eingebracht wurde.

 

III. Bei Nichtbefolgung der Spruchpunkte I., II.1. und II.2. wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die XXXX, FN XXXX, eine Zwangsstrafe in Höhe von jeweils EUR 5.000,- verhängen."

 

Mit Schriftsatz vom 19.04.2017 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft dagegen Beschwerde und verband die Beschwerde mit dem "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 2 FMABG iVm §§ 12 VwGVG", respektive dem als Punkt 2. des Beschwerdebegehrens formulierten Antrag mit folgendem Wortlaut: "Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde darf vorläufig nicht daraus vollstreckt werden. Sie hat aufschiebende Wirkung".

 

Der Schriftsatz enthält Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides (Pkt. II.: "Die Beschwerde [gemeint wohl: der Bescheid] ist in Ziff. I rechtswidrig, weil ") und macht dazu in ihrem Punkt II. mangelhafte Ermittlungen, in Punkt III. mangelnde Klarheit des Bescheides, in Punkt IV. Widersprüchlichkeit und in Punkt V. unzutreffende Sachverhaltsannahmen und – ohne nähere Konkretisierung – die Unverhältnismäßigkeit der Zwangsstrafe geltend.

 

Dieser Schriftsatz wurde bei der belangten Behörde am gleichen Tag (19.04.2017) per Fax eingebracht.

 

Diese legte ihn dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2017 zur Entscheidung vor und nahm gleichzeitig zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Zu A)

 

1. Zuständigkeit

 

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist gemäß § 22 FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP , S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass – ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde – die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter getroffen werden kann.

 

2. Zur inhaltlichen Behandlung des Antrags

 

Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA (und Vorlageanträge) keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, "insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre".

 

Die in § 22 Abs. 2 FMABG definierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ("insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre") entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 85 Abs. 2 VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 30 Abs. 2 VwGG).

 

Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 30 Abs. 2 VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu § 85 Abs. 2 VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in § 22 Abs. 2 FMABG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden (vgl. zB VfGH 02.04.2013, B 201/13).

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 85 Abs. 2 VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen VfGH 29.9.1998, B 1287/98, VfGH 6.5.2014, E 252/2014).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seinem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen (vgl. zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001, VfGH 16.08.2013, B 869/2013; VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).

 

Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der beschwerdeführenden Gesellschaft darzutun. Dem Vorbringen fehlen jegliche Angaben dazu, welche Nachteile im Tatsächlichen für die beschwerdeführende Gesellschaft aus der Umsetzung des Bescheides resultieren und inwiefern diese Nachteile – die in ihrer Tragweite und Auswirkung für die beschwerdeführende Gesellschaft konkret zu beschreiben bzw. quantifizieren wären – bei ihr, zB angesichts ihrer eigenen (präzise darzustellenden) wirtschaftlichen Lage, unverhältnismäßig wären.

 

Das Bundesverwaltungsgericht wird durch das Vorbringen nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt.

 

Damit fehlt bereits eine Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag ist daher keine Folge zu geben. Es ist bei diesem Ergebnis nicht erforderlich, etwa auf die Frage einzugehen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; 24.05.2013, AW/2013/17/0007; 03.07.2001 AW/2001/17/0045; 20.02.2014, Ro/2014/002/0052; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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