VwGH AW 95/17/0071

VwGHAW 95/17/007111.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 20. Oktober 1995, Zl. MD-VfR - G 18 u. 19/95, betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die Zeit vom 1. September 1988 bis 30. September 1994 samt Säumnis- und Verspätungszuschlag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

VergnügungssteuerG Wr 1987;
VwGG §30 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden der antragstellenden Partei für die entgeltliche Durchführung von Peepshows und Videofilmvorführungen im Zeitraum vom 1. September 1988 bis 30. September 1994 Vergnügungssteuer in der Höhe von insgesamt S 4,400.853,--, ein Säumniszuschlag von S 43.223,-- und ein Verspätungszuschlag von

S 2.044,-- vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende und antragstellende Partei begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof damit, daß zwingende öffentliche Interessen, welche die sofortige Entrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen effektiven Abgabennachforderung von S 2,161.155,47 samt Säumniszuschlag von S 43.243,-- und Verspätungszuschlag von S 2.044,-- erforderten, nicht ersichtlich seien. Es seien keine Umstände hervorgekommen, welche eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe begründen würden. Die sofortige Einhebung würde jedoch den Fortbetrieb des Unternehmens der Antragstellerin gefährden, weil diese mit einer Abgabennachforderung in dieser Höhe nicht habe rechnen können. Sie sei ihrer Abgabenpflicht bisher stets nachgekommen und habe "für diese Branche unüblich hohe Zahlungen geleistet". Die Rechtsansicht der antragstellenden Partei, wonach die Steuer (zumindest teilweise) als Pauschsteuer zu entrichten sei, könne sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützen. Die sofortige Einhebung der Abgabe würde daher eine unbillige Härte darstellen. Als Bescheinigungsmittel würden "auf Wunsch sofort zu beschaffende Buchhaltungsunterlagen, PV durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin" angeboten.

2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2.2. Die belangte Behörde hat nicht geltend gemacht, daß zwingende öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestünden. Auch aus eigenem vermag der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen solcher Interessen nicht zu erkennen.

Es wäre daher grundsätzlich in die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung einzutreten. Allein, die antragstellende Partei hat ihre Behauptung, durch die Zahlung der Abgabenschuld erwachse ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht entsprechend dem Konkretisierungsgebot, insbesondere bei Geldleistungsverpflichtungen hinsichtlich ihrer Vermögens- und Ertragslage, glaubhaft gemacht (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A = ZfVB 1982/3/945). Das Ausmaß des den Zahlungspflichtigen treffenden Nachteiles kann nämlich nicht ausschließlich nach der absoluten Höhe der ihn treffenden Zahlung, sondern nur im Zusammenhang mit seiner Einkommens(Ertrags)- und Vermögenssituation beurteilt werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. Dezember 1986, Zl. AW 86/17/0030, vom 21. Juni 1990, Zl. AW 90/17/0009, vom 27. Mai 1992, Zl. AW 92/17/0021, und vom 16. Mai 1995, Zl. AW 95/17/0014).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem eben zitierten Beschluß vom 25. Februar 1981 ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluß seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Hereinbringung der auferlegten Geldleistungen, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Begründungen von Anträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie die auch hier gebrauchte Wendung, die sofortige Einhebung der Abgabe würde den Fortbetrieb des Unternehmens der Antragstellerin gefährden, da diese mit einer Abgabennachforderung in dieser Höhe nicht habe rechnen können, erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht.

Im Provisorialverfahren über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auf die behauptete Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides und die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung nicht Bedacht zu nehmen.

Mit dem bloßen Hinweis auf vorzulegende Bescheinigungsmittel (Buchhaltungsunterlagen, Parteienvernehmung des Geschäftsführers der antragstellenden Gesellschaft) ist die antragstellende Partei der ihr in diesem Provisorialverfahren auferlegten Behauptungslast und Konkretisierungspflicht hinsichtlich des Behaupteten nicht nachgekommen. In dem schon mehrfach zitierten Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981 wurde nämlich auch in dieser Hinsicht bereits ausgesprochen, der Antragsteller müsse schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergebe.

2.3. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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