Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit ihrer zur hg. Zl. 2010/17/0026 protokollierten Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei den an sie unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 20.000,-- ergangenen Auftrag, Franz S spätestens mit Ablauf des 31. März 2010 von seiner Funktion als Geschäftsleiter abzuberufen und durch die zuständigen gesellschaftsrechtlichen Organe einen den Vorschriften des BWG entsprechenden Geschäftsleiter zu bestellen.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag mit dem Vorbringen, die Abberufung ihres Geschäftsleiters Franz S berge für sie und Franz S die Gefahr eines erheblichen Imageschadens. Darüber hinaus bestehe bereits in der Androhung der Zwangsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil, dem die beschwerdeführende Partei für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt sei. Es seien für sie auch erhebliche Kosten verbunden.
Franz S werde ohnehin mit 15. Juli 2010 als Geschäftsleiter zurücktreten, weil er zu diesem Zeitpunkt "im Rahmen der Altersteilzeit in die Ruhephase" wechseln werde. Um ihn bei Bedarf in die "aktive Phase" zurückbeordern zu können, solle aber seine dienstvertragliche Stellung bis zum 30. April 2012 unverändert bleiben. Darüber hinaus verfüge Franz S, der schon seit 14 Jahren Geschäftsleiter bei der beschwerdeführenden Partei sei, über ein wesentliches Know-How, das auch bei der Vertretung der beschwerdeführende Partei nach außen von besonderer Wichtigkeit sei. Dazu komme, dass die Bestellung eines neuen Geschäftsleiters mit hohen zusätzlichen Personalkosten verbunden wäre und zwar auch dann, wenn Franz S seine Funktion mit dem Prokuristen Gerhard G tausche, weil letzterer im Personalstand die notwendige Qualifikation (Geschäftsleiterprüfung) aufweise. Die belangte Behörde habe auch im vorliegenden Verfahren kein dringendes öffentliches Interesse an der Abberufung des Franz S dokumentiert, was sich darin zeige, dass der angefochtene Bescheid erst sechs Monate nach der letzte Eingabe und fast ein Jahr nach Eröffnung des Aufsichtsverfahrens eröffnet worden sei. Sollte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sehen, die aufschiebende Wirkung für den Zeitraum des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzuerkennen, so werde "angeregt", die aufschiebende Wirkung bis zum 15. Juli 2010 zu befristen.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt den Beschwerden (an den Verwaltungsgerichtshof) eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Es ist davon auszugehen, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid einem "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Er enthält Aufträge an die beschwerdeführende Partei, die diese zu einem bestimmten Handeln verpflichten. Insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungsverpflichtung (vgl. den hg. Beschluss vom 11. November 2008, Zl. AW 2008/17/0044).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechenden öffentlichen Interessen im Sinne der hg. Rechtsprechung als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen sind. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird kein Nachteil für die beschwerdeführende Partei geltend gemacht, der im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG erforderlichen Interessenabwägung den Ausschlag zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei geben würde. Auch wenn die Gefährdung der durch das Bankwesengesetz verfolgten Interessen als nicht so schwer wiegend zu qualifizieren wäre, dass die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen wäre, kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Bankwesens und der Einhaltung der Gesetze durch die Kreditinstitute im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Bankgeschäfte in die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Geschäfte und das klaglose Funktionieren eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Kunden grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung der Kreditinstitute, mit denen die Kunden in Geschäftsverbindung stehen, jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Kreditinstitute ergeben, vermag demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom konkreten Auftrag betroffenen Kreditinstitutes nachzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0023).
Auch dass aufsichtsbehördliche Maßnahmen beim betroffenen Kreditinstitut Kosten verursachen, ist für sich allein und ohne ausreichende Konkretisierung kein Grund für die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils. Eine nähere ziffernmäßige Konkretisierung der finanziellen Auswirkungen enthält der Antrag - mit Ausnahme der Angabe, dass der Ersatz des Franz S als Geschäftsleiter durch den derzeitigen Prokuristen sich mit zusätzlichen Personalkosten in Höhe von monatlich EUR 1.000,-- auswirken würde - nicht, sodass in dieser Hinsicht in Übertragung der Grundsätze der Rechtsprechung zur Einbringung von Geldleistungen die Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Nachteil vorläge, auf Grund der Angaben im Antrag nicht möglich ist (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0022).
Wenn schließlich der Imageschaden der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt und der Verlust des Kundenvertrauens beklagt wird, werden damit nur regelmäßig mit dem Einsatz der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufsichtsmittel verbundene Folgen geltend gemacht, die ohne nähere Spezifizierung und ohne besondere Umstände des Einzelfalles nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils begründen können (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0022).
Im vorliegenden Fall wird auch noch zu beachten sein, dass Franz S von seiner Geschäftsleiterfunktion lediglich dreieinhalb Monate vor seinem ohnehin geplanten Rücktritt abberufen wird. Der Nachteil, den die beschwerdeführende Partei erleidet, besteht daher im Wesentlichen darin, dass eine ohnehin geplante Maßnahme einige Monate vorgezogen werden muss. Dass sie für den ohnehin in Bälde zu erwartenden Rücktritt des Franz S noch keine Vorkehrungen getroffen oder zumindest ins Auge gefasst hätte, behauptet die beschwerdeführende Partei im Übrigen nicht.
Im Übrigen gesteht die beschwerdeführende Partei selbst zu, dass das Wissen und die Erfahrung des Franz S von ihr auch dann genützt werden könne, wenn dieser als Geschäftsleiter und somit als Entscheidungsträger abberufen werde; schließlich könnten sowohl der verbleibende Geschäftsleiter als auch der Nachfolger des Franz S auf das Wissen und die Erfahrung des Abberufenen zurückgreifen.
Es ist daher festzuhalten, dass die geltend gemachten Umstände nicht aufzeigen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 17. März 2010
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