AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2129913.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günther KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 28.04.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2016, Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 12.02.2016 beim Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In der vom AMS zuletzt am 17.02.2016 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Disponent bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Vollzeitausmaß an den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Korneuburg und Wien sei. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien seine Betreuungsplichten geregelt. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Zum Profil des Beschwerdeführers wird in der Betreuungsvereinbarung näher dargelegt, dass er über Berufserfahrung als Disponent verfüge und die Lehrabschlussprüfung als Elektroinstallateur abgelegt habe. Zuletzt sei er 13 Jahre lang als Disponent in der Medien/Druckbranche tätig gewesen. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
3. Am 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer über ein Stellenangebot als Werkstattdisponent bei der Firma XXXX telefonisch vom AMS informiert. Es handelte sich um ein befristetes Dienstverhältnis bis Ende Oktober 2016 mit Option auf Verlängerung in Voll- oder Teilzeit bei leistungsgerechter Entlohnung. Das Anforderungsprofil für die angebotene Stelle umfasste "Know how" in Kfz-Werkstätten, hohe Kommunikationsfähigkeit, ein Lehrabschluss als Kfz-Techniker bzw. in artverwandten Berufen, entsprechende Deutschkenntnisse, die Bereitschaft zu fallweisen Überstunden und der Führerschein B. Die Aufgaben umfassten die Mitarbeiterführung und –coaching, Vorschläge für Ablaufoptimierungen und bei Bedarf aktive Mitarbeit im Kundenkontakt.
Laut Aktenvermerk des AMS vom 08.04.2016 habe der Beschwerdeführer während des Telefonats angegeben, er sei am Stellenangebot nicht interessiert, er habe in der nächsten Woche zwei Vorstellungsgespräche. Auch sei er bei der "XXXX" vorgemerkt. Der AMS-Mitarbeiter habe darauf hingewiesen, dass ein befristetes Dienstverhältnis einer Vormerkung beim AMS vorzuziehen sei, insbesondere in Anbetracht der Verlängerungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses.
4. Bei der am 13.04.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift, geleitet von XXXX, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der als Werkstattdisponent zugewiesenen Beschäftigung, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er könne sich jetzt doch erinnern, sich bei der Fa. XXXX beworben zu haben, obwohl er nie bei dieser Firma gewesen sei. Dann sei er am 08.04.2016 von einem Mitarbeiter des AMS angerufen worden, der ihn gefragt habe, ob er als Disponent bzw. im Verkauf und Teilzeit arbeiten würde. Mit Verkauf habe er aber bis jetzt nichts zu tun gehabt und deswegen verneint. Was er dem Kollegen am Telefon dann gesagt habe, könne er nicht mehr sagen. Als er das INS in ausgedruckt bekommen habe, gab er an, er könne sich wieder erinnern, er habe ganz sicher gesagt, da das Dienstverhältnis nur befristet sei, nehme er es nicht an.
5. Mit Bescheid des AMS vom 28.04.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG in der Zeit von 08.04.2016-19.05.2016 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiter für die Werkstattdisposition bei der Fa. XXXX ab 08.04.2016 durch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2016, eingelangt beim AMS am 02.05.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Vermittlung telefonisch durchgeführt worden sei und ihm die nötigen Fähigkeiten für diese Arbeitsstelle nicht mitgeteilt worden bzw. nicht vorgelegen seien. Für die Stelle seien Personen gesucht worden, die über ein "Know how" in einer Kfz-Werkstätte verfügen bzw. einen Lehrabschluss als KFZ Techniker oder artverwandten Berufen (LKW Mechaniker, Mechatroniker) vorweisen könnten. All diese Kriterien erfülle er nicht. Der Beschwerdeführer verweise auf § 3, Bei der Arbeitsvermittlung seien die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse des Arbeitssuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen. Es sei ein Werkstättendisponent gesucht worden. Er sei zwar ein Disponent, jedoch nicht in dieser Branche. Ihm seien schon einige Male Disponenten-Dienststellen vom AMS zugewiesen worden, doch jedesmal habe seine Beraterin nach Hinweis von ihm gemeint, dann brauche er sich nicht zu bewerben.
Zu Beginn der Befragung bei Herrn XXXX habe er gefragt, ob man diese Sperre nicht durch ein Vorstellungsgespräch im Nachhinein verkürzen bzw. abwenden könne. Er habe geantwortet, grundsätzlich ja, jedoch sei die Stelle schon vergeben. Dies sei jedoch eine Falschmeldung gewesen, denn nach Anruf bei der XXXX habe er einen Vorstellungstermin vereinbaren können, den er auch eingehalten habe. Der Firmeninhaber, Herr XXXX habe ihm jedoch nach dem Bewerbungsgespräch gesagt, dass er nicht die richtige Person für die Stelle sei.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Gesetz es vielmehr der arbeitslosen Person selbst (Niemand könne gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen), vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä. VwGH Rechtssätze) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen. Dies sei nicht der Fall, da sie ihm nicht vorgelegen haben.
7. Das AMS erließ am 20.06.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.06.2016 und wies darin die Beschwerde vom 02.05.2016 ab.
Begründend führte das AMS nach Feststellung des Sachverhalts aus, dass das verfahrensgegenständliche Stellenangebot dem Beschwerdeführer telefonisch vom AMS übermittelt worden sei und somit eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung vorliege. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen unverzüglich ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer bereits im Telefonat vom 08.04.2016 mit dem AMS das Stellenangebot abgelehnt habe und in der Folge in der Niederschrift vom 13.04.2016 angegeben habe, das Stellenangebot nicht annehmen zu wollen, weil er mit Verkauf bis jetzt nichts zu tun gehabt habe und es sich um ein befristetes Dienstverhältnis handle. Während des folgenden Vorstellungsgesprächs bei der Fa. XXXX habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen ("Ich bin sicher Sie finden jemanden Geeigneteren" oder "Von Werkstatt habe ich keine Ahnung" oder "Ich muss mich ja bewerben, sonst wird mir vom AMS das Geld gestrichen") arbeitsunwillig gezeigt, weshalb die Fa. LIMA KG von einer Einstellung abgesehen habe.
Auch ein befristetes Stellenangebot erfülle sämtliche Kriterien der nach § 9 Abs. 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit. Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass das Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX verlängert werden könnte. Der Beschwerdeführer beziehe Notstandshilfe und sei verpflichtet, jede vollversicherte, den Kriterien der Zumutbarkeit des § 9 AlVG entsprechende Tätigkeit anzunehmen. Die Tätigkeit als Werkstattdisponent entspreche sämtlichen Kriterien der nach § 9 AlVG geforderten Zumutbarkeit, was der Beschwerdeführer niederschriftlich auch nicht bestreite.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Qualifikation für die Stelle sei mangelhaft, sei anzumerken, dass nach der ständigen Judikatur einem Mitarbeiter in der Regel kein Nachteil daraus erwachse, dass der Dienstgeber von seinen ursprünglichen Qualifikationsvorstellungen abrückt. Es obliegt dem Dienstgeber zu beurteilen, ob er Defizite in Bezug auf das Anforderungsprofil akzeptieren werde oder nicht. Es liege somit alleine am potenziellen Dienstgeber, sich einen Eindruck vom Arbeitslosen zu verschaffen und zu entscheiden, ob die Kenntnisse ausreichend seien oder nicht (BVwG vom 27.10.2015, W228 2115140-1).
Das AMS habe den Beschwerdeführer ausreichend über die angebotene Stelle informiert, indem ihm das Stellenangebot vorgelesen wurde. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt am 11.09.2008, 2007/08/0187) sei es nicht nötig, dass alle Einzelheiten eines Stellenangebotes schon in der frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen.
Eine Bewerbung nach Niederschriftsaufnahme unter Sanktionsdrohung sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als verspätet anzusehen. Abgesehen von der verspäteten Bewerbung, habe der Beschwerdeführer mit seinen oben zitierten Aussagen während des Vorstellungsgespräches deutliches Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht. Dabei komme es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung ausdrücklich abgelehnt hat und auch nicht darauf, aus welchen Motiven diese Äußerungen erfolgt sind, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgespräches eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (VwGH vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/0029). Laut der Rückmeldung der Fa. XXXX vom 18.04.2016 das Vorstellungsgespräch betreffend stehe außer Zweifel, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers die Fa. XXXX von einer Einstellung abgehalten habe.
Es stimme, dass niemand zur Annahme einer angebotenen Beschäftigung gezwungen werden könne, allerdings befinde der Beschwerdeführer sich im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und seine Entscheidung könne sich nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft auswirken.
8. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er sein Vorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, dass die Rückmeldungen von Firmen zum Beschwerdeführer nicht als Grundlage für disziplinäre Maßnahmen heranzuziehen seien. Seine Anmerkung, dass er sich bewerben müsse, sei eine gesetzlich normierte Tatsache, zeige nicht seine Unwilligkeit und könnten daraus keine Schlüssen gezogen werden. Seine Kommentare habe er erst gegeben, nachdem der Firmeninhaber ihm mitgeteilt habe, dass er nicht der Richtige für diesen Job sei.
Es stimme, dass das Inserat vorgelesen worden sei, jedoch seien wichtige Punkte wie z.Bsp. die Voraussetzungen (Kfz-Techniker, Know how in einer Werkstatt, usw.) nicht erwähnt worden. Hätte er diese gekannt, hätte er darauf hingewiesen, dass er diese Fähigkeiten nicht besitze und nicht geeignet sei. Die näheren Bedingungen seien ihm nicht, wie sonst üblich, schriftlich zugestellt worden. Es sei ihm keine Zeit geblieben zu prüfen, wie er zum Arbeitsplatz (kein PKW) gelange, etc.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Akteneinsicht und Zusendung.
Außerdem stelle er sich die Frage, ob ihn das AMS "mobbe". Er sei nämlich wieder gesperrt worden, weil er bei einer zugesandten Arbeitsvermittlung mit Voraussetzung eigener PKW, darauf hingewiesen habe, dass er keinen PKW besitze. Erst nach einem Einspruch sei seine Sperre wieder aufgehoben worden. Weiters sei ihm nicht gestattet, trotz wiederholter Anfrage die Fa. XXXX vormittags zu besuchen.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. In der Stellungnahme verweist das AMS auf die Beschwerdevorentscheidung und gibt an, dass im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.
Der Beschwerdeführer bezog seit 02.02.2014 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 17.02.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe.
Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 17.02.2016 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Disponent/Hilfsarbeiter in Vollzeit an den Arbeitsorten Bezirk Korneuburg, Wien. Vereinbart wurde weiters u. a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Der Beschwerdeführer legte die Lehrabschlussprüfung als Elektroinstallateur ab und verfügt über Berufserfahrung als Disponent im Bereich Medien/Druck.
Der Beschwerdeführer bewarb sich auf ein ihm vom AMS zugewiesenes Stellenangebot der Fa. XXXX als Reinigungskraft. Die Stelle war zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig vergeben. Die Fa. XXXX kontaktierte das AMS und zeigte Interesse am Beschwerdeführer als Bewerber für eine Stelle als Werkstattdisponent.
Ein Mitarbeiter des AMS kontaktierte den Beschwerdeführer am 08.04.2016 telefonisch und las ihm das folgende Stellenangebot der Fa. XXXX vor:
"Mitarbeiter/in für die Werkstattdisposition
IHRE AUFGABEN:
*Mitarbeiterführung u. –coaching
*Vorschläge für Ablaufoptimierung
*bei Bedarf aktive Mitarbeit bzw. Hands on Mentalität notwendig, jedoch nicht vordergründig
*Kundenkontakt
IHR PROFIL:
*"Know How" in Kfz Werkstatt (vorzugsweise in kleineren Betrieben)
* hohe Kommunikationsfähigkeit intern u. extern
*Lehrabschluss als Kfz-Techniker/in bzw. in artverwandten Berufen (z.B. LKW Mechaniker, Mechatroniker/in usw.)
*der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
*Bereitschaft zu fallweisen Überstunden
*Führerschein B
WIR BIETEN:
*befristetes Dienstverhältnis bis Ende Oktober 2016 mit der Option auf Verlängerung
*Voll-oder Teilzeitbeschäftigung von 20 – 38,5 Stunden nach Absprache
*anspruchsvolles, vielfältiges Aufgabengebiet
*leistungsgerechte Entlohnung
*herausfordernde Tätigkeit in einem engagierten Team
*Nichtraucherarbeitsplatz
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Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Mitarbeiter des AMS an, er sei an der angebotenen befristeten Stelle nicht interessiert. Er habe nächste Woche zwei Vorstellungsgespräche und sei bei der "XXXX" vorgemerkt.
Der Beschwerdeführer hat sich im Anschluss nicht unmittelbar beworben.
Erst nach Aufnahme der Niederschrift am 13.04.2016 vereinbarte der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch mit der XXXX. Dort gab er dem potentiellen Dienstgeber gegenüber an: "Ich bin sicher, Sie finden jemand Geeigneteren. Von Werkstatt habe ich keine Ahnung. Ich muss mich ja bewerben, sonst wird mir vom AMS das Geld gestrichen."
Aus diesem Grund sah die XXXX davon ab, den Beschwerdeführer einzustellen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Dass der Beschwerdeführer seit Februar 2014 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf vom 12.07.2016.
Die Feststellungen zum Wohnort und zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers, zur angestrebten Stelle und zum Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtbewerbung ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 17.02.2016 sowie aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom selben Tag.
Die Feststellungen zur Bewerbung des Beschwerdeführers bei der LIMA KG als Reinigungskraft ergeben sich aus dem diesbezüglichen Stellenangebot im Akt (AS 17), dem entsprechenden Vermerk vom 08.04.2016 sowie der diesbezüglichen Bestätigung des Beschwerdeführers in der Niederschrift 13.04.2016. Dass die Firma XXXX mit dem AMS in Kontakt getreten ist und ersucht hat, den Beschwerdeführer auf das Stellenangebot betreffenden einen Disponenten anzusprechen ergibt sich ebenfalls aus dem Aktenvermerk des AMS vom 08.04.2016 und wird auch nicht bestritten.
Dass dem Beschwerdeführer am 08.04.2016 telefonisch wegen einer Stelle kontaktiert wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk betreffend dieses Telefonat vom 08.04.2016 und ist unstrittig. Auch der Inhalt des Stellenangebotes ist unstrittig. Der Beschwerdeführer bestreitet Zeit gehabt zu haben, das Stellenangebot zu prüfen, jedoch nicht, dass es ihm zur Kenntnis gebracht wurde.
Die festgestellten Aussagen des Beschwerdeführers während dieses Telefonates ergeben sich einerseits ebenfalls aus dem Aktenvermerk vom 08.04.2016 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 13.04.2016, in welcher er – konfrontiert mit dem Inhalt des Aktenvermerks – angab: "Als ich das INS ausgedruckt bekommen habe – konnte ich mich wieder erinnern – ganz sicher jetzt = ich habe abgesagt, da das DV nur befristet ist – deswegen nehme ich dieses Dienstverhältnis nicht an."
Dass der Beschwerdeführer sich nicht unmittelbar danach beworben hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Vorbringen sowie der Niederschrift vom 13.04.2016.
Was die Äußerungen des Beschwerdeführers während des Vorstellungsgespräches anbelangt, ergeben sich diese aus der Rückmeldung einer Mitarbeiterin der LIMA KG an das AMS vom 18.04.2016 und werden diese im Vorlageantrag nicht bestritten, sondern nur eingewendet, dies sei kein Grund für eine Sanktion und seien sie erst nach der Absage durch den Dienstgeber gefallen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass den Dienstgeber allein diese Aussagen zur Absage bewogen haben. Dies ergibt sich aus der E-Mail der XXXX vom 19.04.2016 an das AMS, in der eine Mitarbeiterin angab, die festgestellten Aussagen hätten die LIMA KG "letztlich nicht zu einer Jobzusage bewegen können". Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer nicht zustande kam.
Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers vom 12.07.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)- (8) [...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. - 4. [...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.4. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung
3.4.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr. (vgl. VwGH am 07.05.2008, 2007/08/0084)
Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Es verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2007/08/0187).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erwächst einem Mitarbeiter – jedenfalls bei manuellen Hilfstätigkeiten – in der Regel kein Nachteil daraus, dass der Dienstgeber bei seiner Einstellung von seinen ursprünglichen Qualifikationsvorstellungen abrückt. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich im Zuge des Bewerbungsverfahrens herausstellt, dass ein Arbeitgeber Defizite hinsichtlich des Anforderungsprofils nicht akzeptieren wird und daher von vornherein mit einer Überforderung eines nicht entsprechend qualifizierten Dienstnehmers zu rechnen wäre. Eine solche Nichtakzeptanz der Abweichung von einem Anforderungsprofil ist jedoch nicht zu vermuten. (VwGH vom 24.07.2013, 2011/08/0209)
3.4.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde richten sich gegen die Zuweisungstauglichkeit der angebotenen Stelle. Sie entspreche nicht seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und sei nicht in der gleichen Branche, befristet und Teilzeit, außerdem habe er mit Verkauf bis her nichts zu tun gehabt. Hierzu ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass er sich im Bezug von Notstandshilfe befindet und somit kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr im Sinne der angeführten Rechtsprechung besteht (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084). Der gegenüber dem AMS geäußerte Wunsch des Beschwerdeführers, wonach er in derselben Branche wie zuvor als Disponent arbeiten wolle, ist ihm zwar zuzubilligen, vermag jedoch eine Unzumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung nicht zu begründen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er erfülle das Anforderungsprofil des Dienstgebers nicht, ist einerseits anzumerken, dass der Dienstgeber durch die Interessenbekundung gegenüber dem AMS bereits von seinem Anforderungsprofil abgewichen ist. Im vorliegenden Fall liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitsbedingungen durch ein solches Abrücken für den Beschwerdeführer unzumutbar geworden wären, zumal sich der Dienstgeber ausdrücklich offen für eine Bewerbung zeigte. Andererseits wäre es an dem Beschwerdeführer gelegen, dies im Rahmen seiner Bewerbung mit dem potentiellen Dienstgeber abzuklären (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084).
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung hat unverzüglich zu erfolgen. Die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht (vgl. VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193).
3.5.2. Der Beschwerdeführer hat wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wegen der Stelle als Disponent nicht unverzüglich, sondern erst nach der niederschriftlichen Einvernahme einen Vorstellungstermin mit dem potentiellen Dienstgeber vereinbart, was im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu spät ist und somit bereits eine Vereitelungshandlung darstellt. Darüber hinaus hat er auch im Rahmen des späteren Bewerbungsgespräches die festgestellten Äußerungen getätigt, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber davon abzuhalten, den Beschwerdeführer einzustellen. Er hat dadurch zu erkennen gegeben, an der Stelle nicht wirklich interessiert zu sein. Es bestehen keine Zweifel, dass die Nichtbewerbung bzw. das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bei der verspäteten Bewerbung ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens verringert wurden. Für die Kausalität ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Mit seinem Gesamtverhalten, die ablehnende Haltung während der Zuweisung, die ursprüngliche Nichtbewerbung sowie die verspätete Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber, als auch die Äußerungen während des Bewerbungsgespräches, hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen (vgl. zum Erfordernisse des bedingten Vorsatzes, VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH), dass das Arbeitsverhältnis durch nicht zustande kommen könnte.
3.6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 28.04.2016 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 08.04.2016 – 19.05.2016 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.
3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
3.7.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
3.7.2. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.
3.8. Ergebnis
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.
3.10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde insbesondere zur Zumutbarkeit der Beschäftigung betrifft, so findet sich in darin kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens näher zu erörtern. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.4. bis 3.9. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG und § 10 Abs. 3 AlVG.
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