AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2012775.1.00
Spruch:
W231 2012775-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, geb. XXXX), StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG hinsichtlich Spruchpunkte I, II, III als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise über die Slowakei in Österreich am 07.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt: Er habe die Russische Staatsbürgerschaft erlangt, sei zum Militär eingezogen und ein halbes Jahr nach seiner Militärausbildung im Jahr 1999 nach Tschetschenien in den Krieg geschickt worden. Nach drei Wochen sei er desertiert, weil er die Kriegsumstände nicht ertragen habe können, habe sich zunächst in Kasachstan versteckt und sei 2004 nach Deutschland geflüchtet, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er sei in Russland auf der Fahndungsliste gestanden und als Deserteur gesucht worden. Nach ca. acht Jahren Aufenthalt in Deutschland sei er am XXXX.2012 nach Russland abgeschoben und nach seiner Ankunft gleich am Flughafen in Moskau von FSB-Mitarbeitern verhaftet und in ein Gebäude in den Keller gebracht worden, wo er misshandelt und verhört worden sei. Nach einem Monat sei er in ein bewachtes Gebäude gebracht worden, wo er von zwei Personen in Zivil gefragt worden sei, ob er arbeiten wolle. Dann sei er zusammen mit anderen in den Nordkaukasus gebracht worden, wo er in einem Lager ca. vier Monate lang gefangen gehalten worden sei. Während der Gefangenschaft habe er mit anderen zusammen unterirdische Schutzbunker gebaut, er sei geschlagen und erniedrigt worden. Es sei geplant gewesen, ihn zu töten, ihm seine Organe zu entnehmen und diese zu verkaufen. Ihm sei die Flucht gelungen.
Nach EURODAC-Treffern zu Deutschland ergingen Informationsersuchen des Bundesasylamtes an das zuständige "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge", das gemäß Art. 21 Dublin II-VO am 12.03.2013 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2004 und 10.03.2008 in Deutschland Asylanträge gestellt, sich dort unter den im Spruch genannten Aliaspersonalien aufgehalten habe, seine Asylverfahren jeweils am XXXX.2005 und XXXX negativ abgeschlossen worden seien, er für näher genannte kurze Dauer im Sommer 2012 einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland gehabt habe und eine Feststellung wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers in Deutschland am XXXX.2012 erfolgt sei.
Am 15.03.2013 wurde ein schriftliches Wiederaufnahmegesuch an Deutschland gestellt. Mit Telefax der zuständigen Behörde vom 28.03.2013 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Behandlung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers nicht zuständig sei, laut Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde der Beschwerdeführer am XXXX.2012 von Deutschland mit Sicherheitsbegleitung nach Moskau abgeschoben worden und damit die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei.
Auf an die slowakischen Behörden am 09.04.2013 gestelltes Informationsersuchen langte bei der belangten Behörde am 10.04.2013 ein schriftliches Antwortschreiben ein, wonach der Beschwerdeführer in der Slowakei nie einen Asylantrag gestellt hat.
Nach neuerlicher Anfrage an die deutschen Behörden teilte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.04.2013 mit, dass dem Beschwerdeführer von 02.07.2012 bis 22.07.2012 eine Duldung erteilt worden und er am XXXX.2012 tatsächlich nach Moskau abgeschoben worden sei. Dem zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge würden keine weiteren Personaldokumente vorliegen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) gab der Beschwerdeführer am 15.07.2014 zu seinen Fluchtgründen an, dass er nach seiner Abschiebung von Deutschland nach Russland in den Händen von Mitarbeitern des FSB gewesen und dann geflohen sei. Er sei 1999, ein halbes Jahr nach seiner Militärausbildung nach Tschetschenien geschickt worden, wo er jedoch nur drei Wochen geblieben sei, weil er die Kriegsumstände nicht ertragen habe können. Er habe sich deswegen in Kasachstan versteckt und sei 2004 nach Deutschland gereist, wo er zum ersten Mal einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei in Russland auf der Fahndungsliste gestanden und als Deserteur gesucht worden. Nach ca. acht Jahren Aufenthalt in Deutschland sei er nach Russland abgeschoben und nach seiner Ankunft dort gleich von FSB-Mitarbeitern verhaftet und in ein Gebäude in den Keller gebracht worden. Dort sei er zusammen geschlagen worden. Sie hätten zu ihm gesagt, sein Verstecken in Deutschland habe ihm nichts genutzt, sie hätten ihn nun doch erwischt. Ihm seien Nadeln unter die Fingernägel geschoben worden, der Beschwerdeführer sei mit Strom gefoltert worden, ihm sei eine mit Wasser befüllte Plastikflasche auf den Kopf und gegen die Nieren geschlagen worden. Dann sei der Beschwerdeführer in ein bewachtes Gebäude gebracht worden, wo er von zwei Personen in Zivil gefragt worden sei, ob er arbeiten möchte. Dann sei er zusammen mit anderen in den Nordkaukasus gebracht worden, wo er ca. vier Monate lang gefangen gehalten worden sei. Es gebe dort Widerstandskämpfer und mit ihnen zusammen arbeitende FSB-Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer habe dort viele Gefangene gesehen. FSB-Mitarbeiter hätten ihn den Widerstandskämpfern ausgeliefert. Während seiner Gefangenschaft habe er mit anderen zusammen unterirdische Schutzbunker gebaut und sei er geschlagen und erniedrigt worden. Es sei gedroht worden, ihnen zur Organspende Nieren und Leber zu entnehmen. Es sei ihnen gesagt worden, sie seien alle Ungläubige, nur der Islam könne die Welt retten, und, wenn sie nicht getötet werden wollten, müssten sie den Islam annehmen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Er habe schließlich aus dem Nordkaukasus fliehen können. Wann dies gewesen sei, könne er nicht genau angeben, er sei unter einem "Stressschockzustand" gestanden. Befragt, warum FSB nach seiner Abschiebung Interesse am Beschwerdeführer gehabt habe, gab er an, FSB interessiert sich für alle. Der Beschwerdeführer sei vom Krieg geflohen. Er habe keinen Menschen töten können und nicht getötet werden wollen. Der Beschwerdeführer habe sich vor den Behörden versteckt. Er sei nicht der einzige gewesen, der vom Krieg geflohen sei. Menschen, die sich in Russland versteckten, seien von den Behörden aufgespürt und getötet worden. Nach seiner Flucht habe er Russland sofort verlassen wollen und in keinem anderen ehemaligen UDSSR-Staat wie Ukraine, Georgien oder Armenien bleiben können. Russische Behörden würden Menschen in Europa finden und umso eher noch in den ehemaligen GUS-Staaten. Befragt nach weiterer Rückehrbefürchtung gab er an, er wisse nicht, was nach seiner Rückkehr passiere, man wisse nicht, was ein Mensch denke und wozu er fähig sei. Nach Russland könnte er erst wieder nach Beendigung des totalitären Regimes, der Gesetzlosigkeit und der Menschenverfolgung zurückkehren. Keiner wisse jedoch, wann dies eintreten werde. Seine Heimat sei eigentlich sein Geburtsland Armenien, an welches er sich kaum noch erinnern könne, habe er es doch verlassen, als er noch klein gewesen sei. In Russland sei ihm oft gesagt worden, Menschen wie der Beschwerdeführer mit slawischer Abstammung sollten lieber nachhause fahren. Die russische Bevölkerung sei gegen Menschen wie ihn negativ eingestellt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Religion sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nur während seiner Gefangenschaft verfolgt worden. In Kasachstan, das ein moslemisches Land sei, habe er auch Probleme mit Behörden und der Bevölkerung gehabt. Es sei ihm gesagt worden, Zuwanderer sollen nachhause fahren. Der Beschwerdeführer ersuchte um Beibehaltung der in Österreich anfänglich genannten Personalien, weil er sich auch in Österreich, wo er in Sicherheit sei, unter anderen Personalien sicherer fühle. Nach Erklärung, er müsse sich bei einer Namensänderung an die Behörden wenden, gab er an, unter dieser Personalie bleiben zu wollen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Deutschkurs, Niveaustufe A2, besucht und legte eine ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom)-Karte vor. Befragt, warum er auch beim Deutschkurs einen falschen Namen angegeben habe, gab er an, auch seine weiße Karte laute auf diesen. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei er nicht. Er habe in Österreich viele Menschen kennen gelernt, mit denen er sich zum Unterhalten treffe, alte, 40-50 jährige, aber auch junge 30-jährige Menschen. Er wohne in einem kleinen Dorf und spreche täglich mit den Dorfeinwohnern. Empfehlungsschreiben könne er nachreichen. Er habe bisher in Österreich nicht gearbeitet, sei jedoch mehrmals beim AMS gewesen und habe sich nach Arbeit erkundigt und auch ehrenamtlich arbeiten wollen. Der Beschwerdeführer lebe von der Grundversorgung. Befragt, was er über Österreich wisse, gab er an, Touristen aus aller Welt würden wegen einem berühmten Geigenspieler nach Österreich kommen - Mozart habe er geheißen, ergänzte er. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen vorgehalten.
Am 23.07.2014 langten bei der belangten Behörde folgende Unterlagen ein:
- Bericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.07.2014, wonach der Beschwerdeführer erstmals am 04.04.2014 mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörungen, Angst und Albträumen, Nervosität, Stressintoleranz, und weitere Male am 15.04., 13.05. und 18.07.2014 vorstellig gewesen sei, er bei besonderem Stress über Tinnitus klage, Finger- und rechtsseitige Kopfschmerzen angegeben habe, eine Quetiapin-Medikation 25 mg abends zu wenig Erfolg gebracht habe, und ihm nun die Einnahme von Sertralin 100 mg abends empfohlen worden sei;
- Unterstützungsschreiben vom 16.07.2014 (2x), 20.07.2014, 21.07.2014, 22.07.2014 und zwei weitere undatierte Empfehlungsschreiben von Privatpersonen aus seinem Wohnort;
- Empfehlungsschreiben seiner Hausherrin und seines Hausherrn vom 18.07.2014 und vom 21.07.2014, wonach er sich im Haus sehr vorbildlich benehme, immer freundlich und hilfsbereit sei, nie gegen die Hausordnung verstoßen habe, seine Deutschkenntnisse enorm verbessert habe und seine Räumlichkeiten sich immer in einem ordentlichen und sauberen Zustand befinden würden;
- ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) - A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 29.07.2013.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens in Österreich sowie in Deutschland mit drei Aliasdaten aufgetreten sei und unterschiedliche Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigen verwendet habe. Sein Name sei mangels Identitätsnachweis ebenso wenig geklärt wie sein tatsächliches Geburtsdatum. Hinsichtlich Nationalität, Volksgruppen- (Armenier) und Religionszugehörigkeit (Christ) sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens mit seiner russischen Ausdrucksweise und seiner geographischen Kenntnisse glaubwürdig. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig gewertet. Sein Fluchtvorbringen sei nicht detailliert und nachvollziehbar gewesen und nicht mit Bescheinigungsmitteln untermauert worden. Hinsichtlich seiner in Österreich mit Medikamenten behandelten posttraumatischen Belastungsstörung sei eine Besserung eingetreten und sei im Falle seiner Rückkehr von keiner Art. 3 EMRK-Verletzung auszugehen. In Gesamtbetrachtung sei das ausgesprochene Einreiseverbot aufgrund des wirtschaftlich und finanziell längerfristig anzunehmenden Engpasses des Beschwerdeführers, der Anzeige durch die Finanzpolizei vom 22.11.2013 wegen unerlaubter Beschäftigung und seiner mangelnden familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Es wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht und beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, festzustellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG 2005 vorliegen würden und dem Beschwerdeführer von Amts wegen gem. § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen, sowie in eventu dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen, und eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei es nachvollziehbar, dass er seine Zeitangaben während seiner Gefangenschaft nicht habe konkretisieren können, sei er doch gefangen gewesen und gefoltert worden. Immerhin habe er den Beginn seines Martyriums angeben können - den Tag seiner Abschiebung am 09.08.2014. Ein Interesse der russischen Behörden an seiner Person habe er außerdem durch seine Angabe, in Russland auf der Fahndungsliste gestanden und ein Deserteur gewesen zu sein, dargetan. Dass die belangte Behörde sein Vorbringen als vage und unglaubwürdig erachtet habe, sei vor dem Hintergrund, dass es für ihn als Folteropfer belastend sei, sich an die Erlebnisse zu erinnern, nicht nachvollziehbar. Die geschilderten Erlebnisse in seiner Gefangenschaft im Nordkaukasus würden der Wahrheit entsprechen. Soweit die belangte Behörde die nachgewiesene posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers als in seinem Herkunftsstaat behandelbar erachtet habe, hat sie den Klärungsbedarf hinsichtlich deren Ursache und der Gefahr einer Retraumatisierung außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer verwies auf Länderberichte zur Russischen Föderation, wonach es häufig durch Polizeikräfte zu Menschenrechtsverletzungen wie "Verschwinden lassen", rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen und sowie außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen sei. Kein einziger Fall von "Verschwinden lassen" oder außergerichtlicher Hinrichtung sei aufgeklärt worden, und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt worden. Die russische Polizei stehe im Ruf, oft in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach werde von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen würden. NGO würden zudem kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen würden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zufolge seien 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben gekommen. Die Haftbedingungen seien weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich gewesen, was im Jahr 2012 zu 285 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten geführt habe. Inoffizielle Gefängnisse, von denen sich viele im Nordkaukasus befinden würden, habe es weiterhin im ganzen Land gegeben. Soweit die belangte Behörde nicht nachvollziehen habe können, wie die russischen Behörden von der Abschiebung des Beschwerdeführers erfahren hätten, wurde auf Länderfeststellungen über die Situation von Rückkehrenden hingewiesen, wonach gemäß dem Rückübernahmeabkommen die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden müsse, und bei Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung laufe, die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert werde und bei aufrechtem Haftbefehl diese Person in Untersuchungshaft genommen werden könne. Bei seiner Rückkehr würde er auch nicht auf "akzeptable wirtschaftliche Grundstrukturen" stoßen, wie die belangte Behörde angenommen habe. Er lebe seit rund zehn Jahren nicht mehr in der Russischen Föderation und habe dort keine Bezugsperson mehr. Bei einer Rückkehr würde er wieder re-traumatisiert werden. Als Deserteur würde er inhaftiert werden, wobei die Haftbedingungen häufig eine unmenschliche Behandlung darstellen würden und in über 4000 Fällen 2012 zum Tod der Inhaftierten geführt habe. Zum gegen ihn erlassen fünfjährigen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass entgegen der belangten Behörde die Mittellosigkeit von Asylsuchenden bei Beurteilung, ob und wie hoch gegen sie ein Einreiseverbot verhängt werde, nicht besonders schwerwiegend zu berücksichtigen sei, seien Asylwerber doch grundversorgungsberechtigt, und würde selbst bei mittellosen Fremden, die die Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen könnten, kein so hohes Einreiseverbot verhängt.
Am 08.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein fachärztlicher Bericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.10.2014 ein, wonach der Beschwerdeführer am 14.08.2014 und 11.09.2014 vorstellig gewesen sei und über Taubheitsgefühl in Füßen und Fingern und allgemeine Kopfschmerzen geklagt habe. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der berichtete Tinnitus-HNO-Befund sei noch ausständig. Die Medikation mit ihm verordnetem "Sertralin 100 mg" habe nur wenig geholfen, und das Medikament "Ability 5 mg" habe er nicht vertragen, weshalb ihm eine Therapie mit Risiperidon 1 mg abends und Sertralin 100 mg abends vorgeschlagen worden sei. Zur weiteren radiologischen Abklärung, einem Wirbelsäulenröntgen, sei er nicht mehr erschienen.
Am 13.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage vom 08.10.2014 ein.
Am 18.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2016 mit einer Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 10.02.2016 ein, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Moskau unter den Personalien "XXXX, geb. XXXX, Eriwan, Armenien russischer Staatsangehöriger" identifiziert worden sei.
Am 10.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte und dieser ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie nach Einsicht in die Länderfeststellungen zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien, und basierend auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers in der am 10.11.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist während seiner Asylverfahren in Deutschland und Österreich unter den genannten unterschiedlichen Aliaspersonalien aufgetreten. Er ist in Armenien geboren, vor dem Schuleintritt mit seinen Eltern nach Kasachstan übersiedelt und hat die Russische Staatsbürgerschaft erlangt. Er bekennt sich zum christlichen Glauben.
II.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2004 und am XXXX.2008 in Deutschland jeweils einen Asylantrag. Diese Asylverfahren wurden am XXXX.2005 und XXXX negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte in Deutschland für den Zeitraum "XXXX bis XXXX" einen "Duldungsstatus" inne und wurde am XXXX.2012 von Deutschland in die Russische Föderation abgeschoben.
Wie der Beschwerdeführer in Deutschland seine Asylanträge begründet hat, bzw. warum die Verfahren jeweils negativ entschieden wurden, konnte nicht festgestellt werden.
II.1.3. Im Dezember 2012 reiste er erneut aus seinem Herkunftsstaat aus und gelangte über die Ukraine und die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 07.03.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
II.1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2012 nach seiner Ankunft in Moskau wegen seiner Desertation aus der russischen Armee im Jahr 1999 von Mitarbeitern des FSB zunächst einen Monat in einem Gefängnis festgehalten, misshandelt und verhört und danach vier Monate in einem Straflager in Tschetschenien festgehalten, misshandelt und mit dem Umbringen bzw. einer Organentnahme bedroht worden ist oder ihm eine solche Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht.
II.1.5. Beim Beschwerdeführer wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörungen, Angst und Albträumen, Nervosität und Stressintoleranz diagnostiziert und die Beschwerden anfangs medikamentös behandelt. Aktuell nimmt der Beschwerdeführer keine Medikamente und besucht auch keine Therapie. Abgesehen davon ist er gesund.
II.1.6. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat keine familiäre Bezugsperson. In Österreich hat er auch keine Familienangehörigen, jedoch bereits einige soziale Kontakte geknüpft und sich auch Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat im Juli 2013 einen Deutschkurs, A2 Grundstufe Deutsch 2, absolviert, ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch vom 29.07.2013 vorgelegt, besucht ansonsten in Österreich keine Kurse und ist hier auch keinem Verein und keiner Organisation beigetreten. Der Beschwerdeführer spricht einwandfrei Russisch, und hat in Kasachstan eine Berufsausbildung zum Maler- und Anstreicher absolviert. Er ist arbeitsfähig- und willig. In Österreich ist er bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht (auch aktuell) Leistungen aus der Grundversorgung.
II.1.7. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.
II.1.8. Verfahren in Folge einer Anzeige der Finanzpolizei vom 22.11.2013 gem. § 27 AuslBG (gegen Geschäftsführer eines Gastbetriebes) wegen Verdacht der illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers am 28.09.2013 wurden eingestellt.
1.2. Zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik,
de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende
rinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The
State of the World's Human Rights - Russian Federation,
http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html , Zugriff 7.4.2016
- CIA - Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html , Zugriff 7.4.2016
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a):
Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichtestaat/#
c17900, Zugriff 7.4.2016
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c):
Russland, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 7.4.2016
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein
Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop
Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:
The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challengesof-
integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governanceelections-
rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russiaputin/ 26802368.html, Zugriff 7.4.2016
- Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,
http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html , Zugriff 7.4.2016
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederat-ontschetschenische_republik/ , Zugriff 7.4.2016
- Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-
Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016
Dagestan
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow'schen Privatstaat. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die
dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).
Quellen:
- ACCORD (15.1.2016): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von
Angriffen,
http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslagein-
dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 7.4.2016
- AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen , Zugriff 7.4.2016
- Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch
über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF)
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste
Teilrepublik, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff
25.5.2016
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni
2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus,
als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der ISGefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise,
de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-
SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016
- ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria:
An Exported Jihad?
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-northcaucasus-
insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016
- Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the
Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews[tt_news]=44288&tx_t
tnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38,
Zugriff
1.6.2016
- Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,
https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate , Zugriff
1.6.2016
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste
Teilrepublik, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen
Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016
- Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus
getötet,
http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrerkebekow-
im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016
Nordkaukasus allgemein
Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent ow level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The
State of the World's Human Rights - Russian Federation,
http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html , Zugriff 1.6.2016
- Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015,
http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/ , Zugriff 25.5.2016
- Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of
2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/ , Zugriff 1.6.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste
Teilrepublik, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff
25.5.2016
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).
Quellen:
- Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015,
http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/ , Zugriff 1.6.2016
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-
1.18438064, Zugriff 1.6.2016
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste
Teilrepublik, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016
Dagestan
Die Sicherheitslage in Dagestan bleibt instabil. Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekunden jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten. Die Vertreter des sog. "traditionellen" Islam werden als korrupt angesehen und stehen im Verdacht, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region untertan zu sein. Die Erfolge des IS in Syrien und im Irak haben eine starke Anziehungskraft auf die Anhänger des Kaukasus-Emirats - einerseits wandern sie vermehrt in den Nahen Osten ab, um an der Seite des IS zu kämpfen, andererseits haben seit Jahresbeginn 2015 mehrere Kommandeure des Emirats ihre Loyalität gegenüber dem IS in Videos proklamiert. Im Juni 2015 gab der IS die Gründung des sog. Vilayat Kavkaz bekannt. Operativ ist der IS im Nordkaukasus zwar noch nicht in Erscheinung getreten, eine Intensivierung der Propaganda ist jedoch feststellbar. Es bleibt abzuwarten, ob der IS tatsächlich militärische und finanzielle Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus operativ tätig zu werden, oder ob der IS das "Vilayat Kavkaz" v.a. zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen. Die russischen Behörden zeigen sich jedenfalls alarmiert aufgrund dieser Entwicklung (ÖB Moskau 10.2015). Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden gehen mit harter Repression gegen Rebellen und deren vermeintliche Anhänger in der Bevölkerung vor
(AA 5.1.2016). Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014). 2015 gab es in Dagestan 153 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 293), davon 126 Tote und 27 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation
- Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015,
http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/ , Zugriff 1.6.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von
Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russlandverfolgung-
von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalbdagestans.
pdf, Zugriff 1.6.2016
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The
State of the World's Human Rights - Russian Federation,
http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html , Zugriff 7.4.2016
- CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to
Target Families of North Caucasus Insurgents,
http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorismlaw-
to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights
Practices for 2015 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html ,
Zugriff 31.5.2016
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer
funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013):
Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten
Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation -
Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher)
Widerstandskämpfer in Tschetschenien
- CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the
Russian Federation from 3 to 12 April 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf ; Zugriff 31.5.2016
- EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe,
Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt;
Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser),
http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , S. 9,
Zugriff 30.5.2016
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya
and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism
and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission
to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May
2014 and Paris, France 3 June 2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-findingmission-
report.pdf, Zugriff 31.5.2016
- ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste
Teilrepublik, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff
25.5.2016
Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz
Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).
Quellen:
- Konsularabteilung der ÖB Moskau (29.5.2013): per Email am 29.5.2013
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop
Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In:
Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederati
ontschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016
- Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein,
http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein , Zugriff
6.4.2016
- Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe,
http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe ,
Zugriff 8.4.2016
- U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for
2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html , Zugriff 31.5.2016
- Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption,
http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-
004017/, Zugriff 31.5.2016
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The
State of the World's Human Rights - Russian Federation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/russland#nordkaukasus , Zugriff 31.5.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and
Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia,
https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-countryof-
concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 31.5.2016
- U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for
2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html , Zugriff 31.5.2016
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure
von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti- Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption
vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECDKonvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern - Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016). Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden
Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015) Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).
Quellen:
- AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen , Zugriff 31.5.2016
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and
the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and
false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to
Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014
and Paris, France 3 June 2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-
01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html , Zugriff 31.5.2016
- Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch
über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF)
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a):
Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichtestaat/#
c17900, Zugriff 31.5.2016
- IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains
Mired in Corruption,
http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remainsmired-
corruption, Zugriff 31.5.2016
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for
2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html , Zugriff 31.5.2016
- Zeit Online (18.1.2016): Ohne Schmiergeld geht gar nichts,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-01/russland-korruption-alexej-nawalny-kremlwladimir-
putin, Zugriff 31.5.2016
Wehrdienst
Alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahre werden zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Es gibt auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren, oder Väter, die mindestens zwei Kinder haben bzw. Personen, die einen nahen Verwandten pflegen müssen. Anstelle des Wehrdienstes kann ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person ist oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditioneller Lebensweise der Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate in den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. In der Regel soll der Zivildienst außerhalb der Region absolviert werden, in der der Staatsangehörige lebt. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) haben 2014 397 Staatsangehörige einen Antrag auf den alternativen Zivildienst gestellt (2013: 314), wovon 388 Anträge genehmigt wurden (2013: 302). Im Vergleich dazu wurden 2014 insgesamt rund 154.000 Personen einberufen. Für Aufsehen erregte im Mai 2015 ein russischer Wehrpflichtiger, dem die Behörden sein Recht auf Zivildienst verweigert hatten. Der Betroffene hatte angegeben, aufgrund des russischen Vorgehens in der Ostukraine nicht in der russischen Armee dienen zu wollen, doch die zuständige Militärkommission hatte keine ausreichend pazifistischen Überzeugungen festgestellt, die die Ableistung eines Zivildiensts rechtfertigen würden. Der Fall "Kholkin vs. Russland" soll laut Informationen der NGO "Komitee der Soldatenmütter Sankt Petersburg"
nun vor den EGMR gebracht werden (ÖB Moskau 10.2015). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes wurden im Berichtszeitraum weiter umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt. Im Berichtszeitraum gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation. Die NGOs "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" berichten jedoch von Soldaten, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die NGOs wenden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch ist. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina") kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Mit einem Dekret des Präsidenten vom Mai 2015 wird die Zahl der in Friedenszeiten getöteten Angehörigen des Verteidigungsministeriums zum Staatsgeheimnis. Bei Verstößen drohen bis zu sieben Jahre Haft (AA 5.1.2016). Bis Dezember 2015 wurde niemand deswegen vor Gericht gestellt (US DOS 13.4.2016). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 5.1.2016). Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 7.2014). Auch in der russischen Armee gibt es regelmäßig Vorwürfe wegen der Misshandlung oder Folter von Rekruten. Das Verteidigungsministerium kooperiert mit dem Menschenrechts- Ombudsmann und mit relevanten NGOs, um dies zu verbessern. In den vergangenen Jahren konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. So sank laut einem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2014 die Anzahl der gemeldeten Übergriffe von Armeeangehörigen gegenüber Untergebenen um 15%. NGOs wie das "Komitee der Soldatenmütter" betonen, dass trotz gewisser Fortschritte mehr Anstrengungen, insbesondere bei der Verurteilung von Schuldigen sowie bei der Prävention, notwendig seien (ÖB Moskau 10.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- BZ - Niederländisches Außenministerium (7.2014): Algemeen ambtsbericht Russische
Federatie,http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/
ambtsberichten/2014/07/10/russische-federatie-2014-07-10/russischefederatie-
2014-07-10.pdf, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin
and Asylum Research and Documentation (12.11.2014):
Anfragebeantwortung zur
Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung
zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und
"Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die
einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von
Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und
diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html , Zugriff 31.5.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for
2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html , Zugriff 31.5.2016
Wehrdienstverweigerung
Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel oder in der Höhe von 6 Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu 6 Monate Haft (ÖB Moskau 10.2015). In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 7.2014).
Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Novosti 13.3.2013).
Quellen:
- BZ - Niederländisches Außenministerium (7.2014): Algemeen ambtsbericht Russische
Federatie,http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/
ambtsberichten/2014/07/10/russische-federatie-2014-07-10/russischefederatie-
2014-07-10.pdf, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin
and Asylum Research and Documentation (12.11.2014):
Anfragebeantwortung zur
Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung
zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und
"Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die
einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von
Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und
diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html , Zugriff 31.5.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- RIA Novosti (13.3.2013): Over 240,000 Russian Men Dodged Draft Last Year,
http://en.ria.ru/military_news/20130313/179984970/Over-240000-Russian-Men-Dodged-
Draft-Last-Year.html, zitiert nach: ACCORD (12.11.2014): a-8933-1,
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html , Zugriff 31.5.2016
- Strafgesetzbuch der Russischen Föderation (13.6.1996, inklusive Novellen bis
21.7.2014): [????????? ?????? ?????????? ????????? ?? 13.06.1996 N 63-?? (???.
?? 21.07.2014) (? ???. ? ???., ?????. ? ???? ? 04.08.2014)], http://www.ugkodeks
ru/ug/ug-kodeks.ru/ugolovnij_kodeks_-_glava_32.html, zitiert nach:
ACCORD
(12.11.2014): a-8933-1,
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html , Zugriff
31.5.2016
Wehrdienst im Nordkaukasus
Keine Region der Russischen Föderation hat eine größere Anzahl an jungen Männern, die den Wehrdienst ableisten könnten, als der Nordkaukasus. Grund dafür sind das schnelle demographische Wachstum und die Tatsache, dass in den letzten zwanzig Jahren so gutwie keine Grundwehrdiener aus dem Nordkaukasus eingezogen wurden. Grund hierfür war, dass man während der Tschetschenienkriege keine Kämpfer ausbilden wollte, die das Erlernte gegen die eigenen Truppen einsetzen. Der Ausschluss von nordkaukasischen Wehrpflichtigen war kontraproduktiv: Erstens, die Ausschluss Richtlinie legte nahe, dass Moskau den Nordkaukasus als nicht gleichwertig, wie alle anderen russischen Regionen ansah, was die Integration erschwerte. Zweitens, erzürnte diese Richtlinie viele ethnische Russen, da ihre Söhne dienen müssen und die Nordkaukasier nicht. Gleichzeitig verärgerte die Richtlinie aber auch die Nordkaukasier, da sie durch den Ausschluss von der Wehrpflicht, von Jobs bei Sicherheitsdiensten ausgeschlossen waren, da diese einen militärischen Hintergrund als Voraussetzung haben. Drittens, für die Russische Föderation wurde es immer schwieriger, die Quoten für den Wehrdienst zu erfüllen, da die wehrdienstfähigen Kohorten bei den ethnischen Russen immer weniger werden. Laut tschetschenischen Beamten stehen 86.000 Tschetschenen zum Militärdienst bereit. Auch die Republiksoberhäupter von Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien sind überzeugt davon, dass der Militärdienst für die jungen Männer gut wäre. Einerseits könnte damit die Arbeitslosigkeit reduziert werden, andererseits würde der Militärdienst bei der Integration in die Russische Föderation helfen. Nicht zuletzt können die Oberhäupter mit der Befürwortung des Wehrdienstes ihre Loyalität zum Kreml beweisen. 2014 wurde wieder begonnen, Nordkaukasier (Tschetschenen und Dagestani) in den Wehrdienst einzuberufen. Jedoch gibt es mittlerweile Widerstand in der Bevölkerung gegen die Einberufung und viele junge Nordkaukasier verstecken sich, oder schließen sich dem Widerstand an, um nicht einberufen zu werden. Gerüchten zufolge könnte die Einberufung zum Wehrdienst in Tschetschenien wieder beendet werden. Momentan sollen 500 Tschetschenen den Wehrdienst ableisten. In Dagestan wurden im Frühling 2016 1.800 junge Männer eingezogen. Ein Drittel mehr als letztes Jahr. Trotzdem sind mehr als 2.000 junge Männer nicht auffindbar, die eingezogen werden sollen (Jamestown 19.4.2016). Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014).
Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 1.11.2014).
Quellen:
- Caucasian Knot (1.11.2014): ????????: ???????? ?? ????? ??????? ?????? ?? ???
?????? [Saraliew: Grundwehrdiener aus Tschetschenien werden ihren Dienst im Süden
Russlands ableisten], http://www.kavkaz-uzel.ru/articles/251659/ , zitiert nach: ACCORD
(12.11.2014): a-8933-1,
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html , Zugriff
31.5.2016
- Jamestown Foundation (19.4.2016): Resistance to Re-Imposition of Russian Draft in
North Caucasus Growing; Eurasia Daily Monitor Volume: 13 Issue: 76,
http://www.ecoi.net/local_link/322797/462286_de.html , Zugriff 31.5.2016
- Kavpolit.ru (20.10.2014): ????????? ?????? [Einberufung in Tschetschenien],
http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/ , zitiert nach:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html , Zugriff 31.5.2016
Desertion
Im Artikel 338 des russischen Strafgesetzbuches ist Desertion mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen; Desertion mit Waffe oder in der Gruppe ist mit bis zu drei bis zehn Jahren zu bestrafen. Wenn ein Soldat zum ersten Mal desertiert, und dies durch besondere Umstände herbeigeführt wurde, kann der Deserteur von seiner strafrechtlichen Verfolgung befreit werden (Criminal Code 24.5.1996).
Quellen:
- The Criminal Code of the Russian Federation (24.5.1996): Part II, Section XI, Chapter 33, Article 338, http://www.russian-criminal-code.com/PartII/SectionXI/Chapter33.html , Zugriff 4.9.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres
Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung (1969)
- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes
Zusatzprotokoll (1991)
- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und
Zusatzprotokoll (2004)
- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (1987)
- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 5.1.2016)
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016). Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen. Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016). Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.
html, Zugriff 7.4.2016
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The
State of the World's Human Rights - Russian Federation,
http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html , Zugriff 7.4.2016
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a):
Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichtestaat/#
c17900, Zugriff 7.4.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
11.1. Tschetschenien
NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov- Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das
Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015). Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).
Quellen:
- AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The
State of the World's Human Rights - Russian Federation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation , Zugriff 24.5.2016
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The
State of the World's Human Rights - Russian Federation,
http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html , Zugriff 24.5.2016
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html , Zugriff 24.5.2016
- HRW - Human Rights Watch (28.1.2016): Human Rights Violations in Russia's North
Caucasus, http://www.ecoi.net/local_link/318631/457682_de.html , Zugriff 24.5.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- Tagesspiegel (19.12.2014): Wladimir Putin legt Russland an die Kette,
http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimirputin-
legt-russland-an-die-kette/11140502.html, Zugriff 24.5.2016
Dagestan
Berichten zufolge werden den russischen Sicherheitskräften schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten (ÖB Moskau 10.2015). Vollzugs- und Sicherheitsbehörden führten einige erfolgreiche Operationen gegen Untergrundkämpfer aus. Gleichzeitig verließen Hunderte Nordkaukasier Russland, um sich bewaffneten Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat anzuschließen. Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016).
Quellen:
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html , Zugriff 31.5.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China).Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015). Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and
Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia,
https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-countryof-
concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 30.5.2016
15. Todesstrafe
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das
russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am
19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto
abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).
Quellen:
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015a):
Russland, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900 ,
Zugriff 25.5.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 5.1.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und
des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 3.2016c, vgl. SWP 4.2013). Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein (AA 5.1.2016). Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch können Beamte laut Gesetz Aktivitäten von religiösen Gruppierungen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung oder Teilnahme an extremistischen Aktivitäten, verbieten. Es gibt Einschränkungen für religiöse Minderheitsgruppen und es wurden auch Mitglieder solcher Gruppierungen verhaftet. Die Polizei führte Razzien in privaten Wohnungen und Andachtsstätten durch und konfiszierte religiöse Publikationen und Eigentum. Das Anti-Extremismus-Gesetz wurde angewendet, um
die Registrierung von religiösen Minderheitsgruppen abzuerkennen, um die Registrierung bestimmter Gruppen zu verhindern und den Kauf von Land, den Bau von Andachtsstätten oder den Erhalt von Restitutionen einzuschränken (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
- Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Russischen Föderation
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c):
Russland, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 1.6.2016
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen
Föderation, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016
- USDOS - U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom
Report - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/313361/451625_de.html , Zugriff 1.6.2016
Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2015, vgl. SWP 4.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re- )Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011). Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
- BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland:
Religion in der Republik
Tschetschenien: Sufismus
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop
Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow:
Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319 , Zugriff 1.6.2016
- Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried
out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews[tt_news]=42525&tx_t
tnews%5BbackPid%5D=756&no_cache=1, Zugriff 1.6.2016
- Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010,
http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf , in ACCORD
(1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:
Tschetschenien: Situation
von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-
8725-1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html , Zugriff 1.6.2016
- ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen
Föderation, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016
- USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Annual
Report of the United States Commission on International Religious Freedom,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1432897160_russia-2015.pdf , Zugriff 1.6.2016
Dagestan
In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten (USDOS 14.10.2015). Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016). Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen.Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).
Quellen:
- AI - Amnesty International (10.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen ?, Zugriff 1.6.2016
- Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch
über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF)
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html , Zugriff 1.6.2016
- ICG - International Crisis Group (30.1.2014): Too Far, Too Fast:
Sochi, Tourism and
Conflict in the Caucasus,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391196745_228-too-fartoo-
fast-sochi-tourism-and-conflict-in-the-caucasus.pdf, zitiert nach
ACCORD
(11.5.2016): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen,
http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestanzeitachse-
von-angriffen.htm, Zugriff 1.6.2016
- USDOS - U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom
Report - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/313361/451625_de.html , Zugriff 1.6.2016
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 3.2016c).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen
im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen" (AA 5.1.2016). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c):
Russland, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 7.4.2016
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In:
Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds
Bewegungsfreiheit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS
13.4.2016). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html , Zugriff 25.5.2016
- U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for
2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html , Zugriff 25.5.2016
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????_???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für
einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016). Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren.
Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation.
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and
the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and
false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to
Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014
and Paris, France 3 June 2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-
01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016
- DIS - Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation -
residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-
3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 25.5.2016
Grundversorgung/Wirtschaft
Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).
Quellen:
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016b):
Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaftentwicklung/#
c17548, 24.5.2016
- IOM - International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015). Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat
die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird
seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a):
Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichtestaat/#
c17900, Zugriff 25.5.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption,
http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-
004017/, Zugriff 25.5.2016
Tschetschenien
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus
Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel
(landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner
mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach
öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen
materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl
der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung
mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
Sozialbeihilfen
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c). Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung
erhalten können:
- Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
- Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
- Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
- Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern
- Kinder mit Behinderung
Arbeitsveteranen
- Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
- Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe
- Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden
- Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden
- Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden
- Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
- Opfer politischer Repressionen
- Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und
Russland" etc.) (IOM 6.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
- ärztlich verschriebene Medikamente
Sanatoriumsaufenthalt
- Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der
Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen. erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer
Unterstützung gewährt wird:
- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und
Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);
- Familien mit geringem Einkommen;
- Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und
Jungfamilien (BDA 31.3.2015).
Renten
- Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens
fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente
- Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in
nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr
- Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente
- Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder
unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere
Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners
- Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten Familien mit drei oder
mehr Kindern folgende Begünstigungen:
- Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas,
Strom)
- Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige
Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in
Sanatorien/Gesundheitszentren
- Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft
beantragen
- Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten
- Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie
materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen
- Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge
- Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren
- Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben
- Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003
- Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:
- 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer
Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
- fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind
an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
- Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf
von Sachen
- Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in
Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).
Behinderung
- Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente
- Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus
- Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen
Rentenalters (IOM 8.2015).
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
- Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden
- Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit usnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit
und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
- Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt
- Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt
- Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt
- Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen
- Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings
- Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).
Quellen:
- BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya,
Country Fact Sheet via MedCOI
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c):
Russland, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 25.5.2016
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
- IOM - International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
??Notfallbehandlung
??Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von
Krankheiten zu Hause und in Kliniken
??Stationäre Behandlung
??Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn , es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel
in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter. verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
- IOM - International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerungauf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden.
Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem
Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von
medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeitsoder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können
Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die
Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung
mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c). Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
-Notfallbehandlung
-Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
-Stationäre Behandlung
-Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik,
de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende
rinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.5.2016
- AA - Auswärtiges Amt (25.5.2016b): Russische Föderation - Reiseund
Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt
de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-
SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 25.5.2016
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c):
Russland, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 25.5.2016
- IOM - International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
- ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente). Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik,
de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende
rinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2016
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop
Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and
the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and
false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to
Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014
and Paris, France 3 June 2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-
01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 27.5.2016
- Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf , Zugriff 27.5.2016
Dagestan
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), drei Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in zehn städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt fünf Sanatorien für Kinder, zwei Kinderheime, drei Bluttransfusionseinrichtungen, sowie sieben selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.):
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754). Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979). Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).
Quellen:
- MedCOI (11.3.2015): BMA 6551
- MedCOI (7.11.2014): BMA 6051
- MedCOI (1.4.2016): BMA 7979
- MedCOI (1.4.2016): BMA 7980
- MedCOI (26.2.2016): BMA 7754
- MedCOI (31.3.2015): BDA, Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Report, S. 23
Medikamente
Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015). Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebralspastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).
Quellen:
- IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
- IOM - International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt
Russische Föderation
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, ass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016). Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach der Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 10.02.2016, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Moskau unter den Personalien XXXX, geb. XXXX, Eriwan, Armenien, russischer Staatsangehöriger, identifiziert worden sei, festgestellt werden. Dass sich der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben bekennt, beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
II.2.2. Der Grobverlauf der in Deutschland geführten Asylverfahrens und der Verlauf des gegenständlichen Asylverfahrens in Österreich ergibt sich aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsaktes samt diesem einliegenden E-Mail- bzw. Schriftverkehr über die mit Deutschland geführten Konsultationen. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf, insb. der in den Jahren 2004 und 2008 erfolgten Antragstellung und abschlägigen Erledigung der Verfahren in Deutschland, beruht auf den im Akt befindlichen diesbezüglichen Beweismitteln. Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, er habe nur einen negativen Asyl-Bescheid in Deutschland erhalten, ist der unbedenklichen Information der deutschen Behörden zu entnehmen, dass zwei Verfahren negativ abgeschlossen wurden.
Da der Beschwerdeführer seine Zustimmung gem. Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) 604/2013 zur Einholung von Auskünften über seine in Deutschland geführten Asylverfahren nicht erteilte, und keine konkreten Angaben dazu machen konnte, konnte nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen er in Deutschland um Asyl angesucht hat und die Verfahren negativ entschieden wurden.
II.2.3. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Überdies gab die zuständige Grundversorgung Salzburg über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bekannt, dass der Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
II.2.4. Zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse und seiner sozialen Integration in Österreich hat der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch vom 29.07.2013), und Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vorgelegt; auch die Leitung des Flüchtlingshauses XXXX hat sich positiv über den Beschwerdeführer geäußert.
II.2.5. Die Feststellungen zur gesundheitlichen - insbesondere psychischen - Beeinträchtigung des Beschwerdeführers folgen insbesondere aus den vorgelegten, im Akt befindlichen medizinischen Bescheinigungsmitteln sowie den diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 dazu gemachten glaubwürdigen Angaben. Dort hat er auch angegeben, dass der aktuell keine Medikamente nimmt oder Therapie besucht. Dass der Beschwerdeführer an keinen weiteren Krankheiten leidet, hat er ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angegeben.
II.2.6. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung zum Beschwerdeführer aufscheint ergibt sich aus entsprechend negativen Auszügen aus dem Strafregister (zu allen Aliasnamen).
II.2.7. Dass Verfahren in Folge einer Anzeige der Finanzpolizei vom 22.11.2013 gem. § 27 AuslBG (gegen Geschäftsführer eines Gastbetriebes) wegen Verdacht der illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers am 28.09.2013 eingestellt wurden, folgt aus einer vom Bundesverwaltungsgericht dazu eingeholten Informationen.
II.2.8. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:
Im Laufe des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, nach seiner Abschiebung von Deutschland nach Russland gleich am Flughafen in Moskau festgenommen und von FSB-Mitarbeitern ca. ein Monat lang inhaftiert und misshandelt worden zu sein, bevor er für ca. weitere vier Monate in den Nordkaukasus nach Tschetschenien verbracht und dort ebenso gefangen gehalten, misshandelt, mit dem Tod und einer Entnahme seiner Organe bedroht worden sei.
Beweismittel zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen, das erkennende Gericht war daher vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seine Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts angewiesen.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als streckenweise widersprüchlich, nicht lebensnahe und unplausibel, weshalb das erkennende Gericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Richterin einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, insgesamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht:
Die erlittenen Verfolgungshandlungen - Inhaftierung durch Mitarbeiter des FSB gleich nach der Ankunft in Moskau am Flughafen, Verbringung in ein Gefangenenlager in den Nordkaukasus, Misshandlung bzw. Bedrohung mit dem Umbringen und der Entnahme seiner Organe - führte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren darauf zurück, dass er im Jahr 1999 aus der Russischen Armee desertiert sei, weil er die Kampfhandlungen bzw. Kriegszustände im Zuge des (zweiten) Tschetschenienkrieges in Tschetschenien, wo er stationiert gewesen sei, nicht ertragen habe. Er sei dann zunächst nach Kasachstan geflüchtet, wo er auch Probleme mit der Polizei wegen der Desertion gehabt habe, und sei 2004 nach Deutschland gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt.
Dem gesamten Vorbringen ist also zu entnehmen, dass seine asylrelevanten Probleme in der Desertion aus der russischen Armee wurzeln sollen, die bereits 1999 stattgefunden hat.
Dann ist es aber für das erkennende Gericht zunächst nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seinen ersten Angaben in der mündlichen Verhandlung in Deutschland in seinen Verfahren die Desertion als Wurzel seiner Verfolgung nicht angegeben hat. Die Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihn (in insgesamt zwei Asylverfahren) nicht danach gefragt, bzw. er hätte vergessen, sie anzugeben, ist schlicht unglaubwürdig (aus der Niederschrift VH., 10 ff: "R: Was haben Sie in Deutschland angegeben? Wie haben Sie Ihren Antrag auf politisches Asyl begründet? BF: Ich habe dort gesagt, dass ich in Kasachstan war, dass ich dort in Gefahr war, dass ich zusammengeschlagen wurde und zwar von der Polizei und dass man mich nicht in Ruhe gelassen hat, dass ich Angst hatte, dass man mich umbringen wird. Man hat mich damals nicht nach Tschetschenien gefragt und ich habe das deswegen auch nicht angegeben. R: Das heißt, Sie haben in Deutschland im Verfahren nicht angegeben, dass Sie in Tschetschenien desertiert sind, was Sie jetzt angeben. BF:
Ja, das habe ich nicht gesagt. R: Warum nicht? BF: Ich weiß es nicht, man hat mich danach nicht gefragt? Ich war noch jung, war 18 Jahre alt und litt unter Albträumen. Das, was ich dort gesehen habe, hat mich sehr stark beeinflusst und ich kann bis jetzt nicht normal schlafen. Das hat alles so stark meine Psyche beeinflusst und wenn ich mich daran erinnere, dann zittere ich am ganzen Körper." (....) BF: Wissen Sie, ich stand unter Stress. Ich hatte so viele Gedanken im Kopf und habe das vergessen. Mir war das nicht bewusst. (...)" ).
Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer diese Aussage dann insofern abgeschwächt hat, als er nicht mehr wüsste, ob er die Desertion als Grund für die Verfolgung genannt habe (aus der Niederschrift VH., 10 ff: "R: Sie bleiben dabei, dass das Thema Desertion in Deutschland überhaupt nicht erörtert wurde? BF: Ja, ich bleibe dabei. Ich kann mich auch ehrlich gesagt nicht mehr daran erinnern, was ich dort gesagt habe. Ich weiß nicht, ob ich dort gesagt habe ob ich desertiert bin oder nicht. Ich habe das vergessen. (...) Ich kann mich wirklich nicht mehr daran erinnern.").
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer auch um seine schriftliche Zustimmung zur Informationseinholung bezüglich seiner Asylverfahren in Deutschland ersucht, u.a. wegen des aus dem Vorbringen erkennbaren Zusammenhangs. Das wurde vom Beschwerdeführer zunächst zugesagt, er unterzeichnete auch die entsprechende Erklärung, am Ende der Verhandlung widerrief er aber seine Zustimmung, worauf die unterzeichnete Erklärung vernichtet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von einer Woche eingeräumt, eine unterzeichnete Zustimmungserklärung allenfalls nach Rücksprache mit einem Anwalt nachzureichen; die Frist ist ungenützt verstrichen, es ist bis dato keine unterzeichnete Zustimmungserklärung bei Gericht eingelangt. Im konkreten Fall geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht wünscht, dass seine Angaben in Deutschland mit den Angaben im verfahrensgegenständlichen Fall abgeglichen werden, was nicht für die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens im zu entscheidenden Verfahren spricht, insbesondere da aus dem Vorbringen ein Zusammenhang erkennbar ist, als alle Probleme des Beschwerdeführers in der Desertion im Jahr 1999 wurzeln sollen.
Auffallend widersprüchlich im Verlauf der mündlichen Verhandlung waren auch die Angaben des Beschwerdeführers, wann er die Russische Staatsbürgerschaft erlangt habe, woraufhin er auch in die russische Armee eingezogen und im Tschetschenienkrieg eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, in Armenien geboren worden und im Alter von ca. 5 Jahren nach Kasachstan übersiedelt zu sein, wo er auch die Schule besucht habe. Seinen Angaben ist zu entnehmen, dass er zunächst staatenlos gewesen sei. Auf die Frage, wann er die russische Staatsbürgerschaft erhalten habe, gab der Beschwerdeführer zunächst an, sich nicht erinnern zu können, nicht einmal daran, ob es als Kind gewesen sei (VH Niederschrift Seite 12). Etwas später in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer dann allerdings an, dass er sie 1998 oder 1999 erlangt hätte (VH Niederschrift Seite 36). Seinem Vorbringen ist auch insgesamt zu entnehmen, dass er die Staatsbürgerschaft erhalten und dann relativ unmittelbar zur Armee eingezogen worden wäre (VH Niederschrift Seite 38: "BF: Ich habe die russische Staatsbürgerschaft erhalten und wurde in die Armee eingezogen. R: Gleich danach? BF: Einen Monat später, nachdem ich den Pass bekommen habe, im Frühling war das.").
Abgesehen davon ist für das erkennende Gericht insgesamt nicht nachvollziehbar, dass ein Angehöriger der russischen Armee, der 1999 nach lediglich sechs Monaten Ausbildung und drei Wochen militärischem Einsatz in Tschetschenien desertiert, nach mehr als 13 Jahren von Mitarbeitern des russischen Inlandsgeheimdienstes deswegen direkt am Flughafen, sozusagen gleich vom Rollfeld weg (VH Niederschrift Seite 14: "BF: Dort beim Flieger ist ein Auto gestanden und man hat mich aufgefordert, in das Auto einzusteigen.") festgenommen und ein Monat lang in einem Gefängnis des FSB misshandelt worden sein soll. Desertion ist nach Art. 338 des Russischen Strafgesetzbuches mit bis zu 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, es handelt sich daher um einen Straftatbestand. Sollten im Fall des Beschwerdeführers nicht ohnedies Amnestieregelungen greifen oder Verjährung eingetreten sein, läge mit einer Desertion ein Straftatbestand vor, der gerichtlich, insbesondere durch ein Militärgericht, zu ahnden wäre. Nach den oben zitierten Länderfeststellungen sind für Strafverfahren gegen Militärangehörige Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Dass ein solches, laut Vorbringen 1999 begangenes Delikt in der vorgebrachten Art und Weise - sozusagen "außergerichtlich" - geahndet wird, ist für das erkennende Gericht nicht plausibel.
Vage waren auch die Angaben des Beschwerdeführers dazu, was die Mitarbeiter des FSB von ihm während des ganzen Monats Gefangenschaft konkret von ihm gewollt hätten. Auf mehrfaches Nachfragen der Richterin sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass man ihn hätte umbringen wollen. Warum man den Beschwerdeführer wegen eines derartigen Delikts allerdings hätte umbringen wollen, bzw. warum man nach einem Monat Gefangenschaft davon Abstand genommen hat, blieb unklar. (Vgl. auszugsweise aus der Niederschrift VH: "BF:
Ich wurde festgenommen und geschlagen, so als ob ich ein Boxersack wäre. Ich war dort allein und schutzlos. Wenn man mich dort umgebracht hätte, wäre das kein Problem. Dann wäre ich dort begraben worden. Die Leute haben gesagt, dass ich den Befehl nicht ausgeübt habe, aber ich wollte keinen Menschen umbringen. Ich wollte nicht auf sie schießen. Die Leute haben mir gesagt, dass sie lange Hände haben und die Personen, die sie suchen auch immer von ihnen gefunden werden (VH Niederschrift Seite 15); BF: "Man wollte mich umbringen, weil ich vom Krieg geflüchtet bin, ich wollte nicht kämpfen und ich wollte nicht umbringen" (VH Niederschrift Seite 16); BF: "Man wollte mich umbringen. Man hätte mich später umgebracht. Man hat mich verhöhnt. Es ist besser, wenn man umgebracht wird, als wenn man gequält wird. Es ist besser, wenn man ohne Qualen stirbt, als mit Qualen. Ist das normal, wenn man jemanden foltert? Wenn man jemanden mit Strom foltert? Wenn man unter die Nägel Nadeln einsetzt? Das sind schreckliche Schmerzen. Man kann diese Schmerzen nicht mit Worten beschreiben. Die Leute dort sind wie Tiere. R: Was wollte man einen Monat lang von Ihnen? BF: Ich wurde dort festgehalten, um mich zu quälen, um mich zu vernichten. Ich wurde dann nach Tschetschenien gebracht. Tschetschenien gehört ja auch zu Russland. Dort gibt es auch Willkür. Dort werden auch die Menschen umgebracht." (VH Niederschrift Seite 18).
In Bezug auf die Zeit nach der einmonatigen Festhaltung im Gefängnis des russischen Inlandsgeheimdienstes sind darüber hinaus Widersprüche im Vorbringen aufgetreten: Im Zuge seiner Erstbefragung (AS 49) gab der Beschwerdeführer an, dass er nach einmonatiger Gefangenschaft zwar frei gelassen worden sei, sich aber in einer Gemeinschaftsunterkunft, die unter Beobachtung der Behörde gestanden sei, aufhalten habe müssen. Er habe hinaus, sich aber nicht weit entfernen dürfen. Als er "draußen" gewesen sei, sei er angesprochen worden, ob er auf einer Baustelle arbeiten wolle. In seiner Einvernahme vor der Behörde gab er diesbezüglich an (AS 209), dass er nach der nach dem ersten Monat in ein überwachtes Gebäude gekommen sei, aus dem man nicht so einfach hinein- und hinausgehend habe können, es seien zwei Personen in Zivil gekommen und hätten ihn gefragt, ob er arbeiten wolle, woraufhin er in den Nordkaukasus gebracht worden wäre. In der mündlichen Verhandlung gab er dazu an, nach einmonatiger Gefangenschaft sei er vom Keller des Gefängnisses "hinaufgegangen", vermutlich hätte eine Gerichtsverhandlung stattfinden sollen, dann seien, als er "auf der Straße gestanden sei" bzw. später korrigierte er dazu, als er im Hof des geschlossenen Areals gewesen sei, Männer gekommen und hätten ihm Arbeit vorgeschlagen, was er angenommen hätte (VH Niederschrift Seite 18f).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblichen Gefangenenlager in den tschetschenischen Bergen ist auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Tschetschenien nicht plausibel und gewann die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer hier Tatsächlich erlebtes schilderte: Zunächst versuchte die Richterin zu eruieren, unter welcher Führung dieses Lager in Tschetschenien gestanden sei, was nicht gelang. Der Beschwerdeführer gab dazu an: "Dort gibt es verschiedene Gruppierungen. Das sind Mörder. Aber das Kommando hat der FSB. Der Präsident Tschetscheniens Ramzan Kadyrow wird als Henker Russlands bezeichnet, weil es dort Morde gibt." Dann wurde versucht zu eruieren, wer die Mitgefangenen des Beschwerdeführers waren und aus welchem Grund sie dort festgehalten wurden, was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkret sagen konnte. BF "Ja, das war wie ein Straflager. Dort wurden die Menschen umgebracht, vernichtet. Dort waren die Russen. Ich meine die, die mit mir waren, waren Russen. Wer dort noch war, weiß ich nicht. Die Leute, die früher in der tschetschenischen Republik gekämpft haben, werden in ganz Russland gesucht und umgebracht. Die Leute verschwinden spurlos." Warum diese Personen festgehalten worden seien, wüsste der Beschwerdeführer nicht, was wenig glaubhaft ist: "R: Aus welchen Gründen waren diese Leute dort? BF: Aus unterschiedlichen Gründe. Ich habe diese nicht danach gefragt, wenn man dort ist, hat man ganz andere Gedanken - da hat man nicht danach gefragt." (VH Niederschrift Seite 22). Insbesondere die Rolle der im Vorbringen mehrfach erwähnten "Widerstandskämpfer" blieb unklar: Wie aus dem im Verfahrensgang erwähnten Vorbringen erkennbar, sollten dies die Personen sein, denen der Beschwerdeführer ausgeliefert worden sei. Andererseits leuchtet aus dem Vorbringend des Beschwerdeführer hervor, dass dies Leute gewesen seien, die auch im Lager gefangen waren ("Die Leute, die früher in der tschetschenischen Republik gekämpft haben, werden in ganz Russland gesucht und umgebracht. Die Leute verschwinden spurlos"). Nachdem mit dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Tschetschenien der Begriff eines "Widerstandskämpfers" erörtert wurde, gab der Beschwerdeführer an, bei den so verstandenen Widerstandskämpfern handle es sich um die "Henker", die im Auftrag von Kadyrow die Oppositionellen und "Leute wie den Beschwerdeführer" vernichten sollten. Sie würden in Wahrheit mit dem Kadyrow-Regime zusammenarbeiten (VH Niederschrift Seite 22). In weiterer Folge blieb der Beschwerdeführer dabei, dass es sich um Leute von Kadyrow handle, vermied aber den Begriff Widerstandskämpfer und gab an, diese Personen als Kämpfer bezeichnet zu haben, weil sie Mörder seien.
Als äußerst lebensfremd stellen sich weiters die Angaben des Beschwerdeführers dar, was die in Tschetschenien vor Ort angeblich an den Gefangenen durchgeführte Organentnahme betrifft: Zunächst steigerte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen gravierend, indem er dort erstmals behauptete, dass ein Mitgefangener nach einem misslungenen Fluchtversuch vor seinen Augen geköpft worden sei. Dann seien dem Enthaupteten die Organe entnommen worden, um sie am Schwarzmarkt zu verkaufen. Angesichts der Situation vor Ort, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat - es hätte sich bei dem Lager in den Bergen von Tschetschenien um "Erdlöcher" bzw. Unterstände für ca. 25-30 Personen gehandelt, wobei dort auch eine Landwirtschaft betrieben worden sei (von wenn auch behelfsmäßigen Operationsräumen hat der Beschwerdeführer nichts gesagt) - ist eine Entnahme von Organen dort in diesem Lager, wie es der Beschwerdeführer behauptet, um die Organe am Schwarzmarkt zu verkaufen, nicht vorstellbar.
Vage blieb der Beschwerdeführer schließlich in der Schilderung, wie ihm die Flucht gelungen sei. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, die Flucht konkret zu schildern und blieb dennoch relativ oberflächlich. Auch dazu, wie es dann nach der Flucht weiter gegangen sei, etwa wie weit die nächste Stadt entfernt gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen (VH Niederschrift Seite 20ff).
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Beweise vorlegen können, die der Untermauerung seines Vorbringens dienen könnten. In einem solchen Fall ist das erkennende Gericht auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen angewiesen. Aufgrund der geschilderten Widersprüchlichkeiten, Ungereimtheiten und dem insgesamt auch unplausiblen Fluchtvorbringen geht die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in welcher sie einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, davon aus, dass das gesamte Vorbringen zu den behaupteten Gründen für den Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates frei erfunden ist, er keiner wie immer gearteten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch nach der Rückkehr nicht sein wird.
2.3. Die länderspezifischen Feststellungen wurden im Zuge der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit dem Beschwerdeführer wurde der wesentliche Inhalt dieser Länderberichte in der mündlichen Verhandlung erörtert, ebenso wollte ihm die erkennende Richterin ein Exemplar der Länderberichte aushändigen und eine Frist zur Stellungnahme einräumen, da der Beschwerdeführer angab, die Länderberichte nicht erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer gab allerdings ausdrücklich an, diese nicht haben zu wollen. Ebenso wurde mit dem Beschwerdeführer eine weitere Erkenntnisquelle erörtert, wonach es sich bei Desertion nach dem russischen Strafgesetzbuch um einen Straftatbestand handelt, daher davon auszugehen ist, dass dieser gerichtlich geahndet wird.
Diese aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Für Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen besteht kein Grund. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist festzuhalten, dass auch diese insofern aktuell sind, als es keine neueren Berichte zu dem jeweiligen Thema gibt bzw. sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A I)
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, die ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben muss.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war als unglaubwürdig zu werten. Es sind auch sonst keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren nicht mehr in der Russischen Föderation gelebt habe und dort über keinerlei Kontakte verfüge, er wäre auf sich alleine gestellt. Im Hinblick auf seine persönliche Situation, insbesondere seiner Traumatisierung, würde er in eine ausweglose Situation geraten.
Dazu ist zu sagen, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen ist, dass es dem Beschwerdeführer an der nötigsten Lebensgrundlage fehlen würde: Der Beschwerdeführer spricht einwandfrei Russisch, ist mit den Lebensumständen in der Russischen Föderation vertraut, er hat angegeben, über eine Ausbildung als Maler und Anstreicher zu verfügen, besondere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt sind auch nicht erkennbar; die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem Beschwerdeführer, der sich als arbeitswillig- und fähig beschreiben hat, zumutbar. Die gesundheitlichen (psychischen) Probleme des Beschwerdeführers haben sich offenkundig gebessert, der Beschwerdeführer benötigt aktuell keine Medikation oder Therapie.
Im Hinblick auf die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers, die er aktuell weder medikamentös noch durch eine Therapie behandelt, ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die es gemäß der Judikatur für eine mögliche Verletzungen von Art. 3 EMRK zu überschreiten gilt (vgl. EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05) zu sagen, dass diese gesundheitliche Beeinträchtigung keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR).
Aus den Länderfeststellungen, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, ergibt sich, dass das russische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund‑)Versorgung auch zur Behandlung psychischer Erkrankungen flächendeckend verfügbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und gegebenenfalls auf Grund von Zuzahlungen mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.
Insgesamt war die Beschwerde daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Da der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfordert gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060).
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 07.03.2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt, befindet sich daher erst seit etwas über 3,5 Jahren in Österreich. Dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer, die dazu auf einen unberechtigten Asylantrag gründet, kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu.
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs, Niveaustufe A2, besucht, weist Deutschkenntnisse jedenfalls auf Niveau A2 auf und legte eine ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom)-Karte vor. Darüber hinaus hat er einige soziale Kontakte geschlossen und Unterstützungsschreiben von Privatpersonen und der Leitung des Asylheimes vorgelegt. Ansonsten kamen im Verfahren keine besonderen Aspekte der Integration hervor, der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, engagiert sich auch nicht ehrenamtlich und ist etwa auch keinem Verein beigetreten.
Bei einer Abwägung und Beurteilung eines allfälligen Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG insbesondere auch zu berücksichtigen, ob es in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, was konkret der Fall ist. Der Erwerb von Deutschkenntnissen und der Aufbau sozialer Kontakte erfolgte zu einer Zeit, als er über das bloß vorübergehende Aufenthaltsrecht im Asylverfahren verfügte. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist also dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Wie bereits unter der Prüfung des subsidiären Schutzes gewürdigt und verneint wurde, besteht keine Gefahr, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation eine Gefährdung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige besondere Umstände sind jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden.
Zu A II)
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.-5. (...)
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.-9. (...)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.-8. (...)
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Die belangte Behörde stützt sich bei Erlassung des Einreiseverbots auf § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG und begründet ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass die wirtschaftliche Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch langfristig anzunehmen sein; wie er sein Leben in Österreich gestalte spreche für die Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Insbesondere verweist die belangte Behörde auf eine im Akt befindliche Anzeige der Finanzpolizei vom 22.11.2013 gem. § 27 AuslBG gegen die Geschäftsführer eines Gastbetriebes, weil der Beschwerdeführer am 28.09.2013 dort beim Arbeiten ohne arbeitsrechtliche Bewilligung betreten worden sei.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Wie erwähnt, hat sich die belangte Behörde bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose zunächst auf eine fremdenpolizeiliche Anzeige gestützt, wonach der Beschwerdeführer am 28.09.2013 beim Arbeiten ohne arbeitsrechtliche Bewilligung betreten worden sei. Eine amtswegige Recherche durch das Bundesverwaltungsgericht bei der Finanzpolizei hat allerdings ergeben, dass die Verfahren diesbezüglich eingestellt wurden, weil davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer lediglich Fallobst für das Flüchtlingshaus geholt (und nicht ohne arbeitsrechtliche Bewilligung gearbeitet) hatte. Die von der belangten Behörde erwähnte Anzeige hat daher im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts außer Betracht zu bleiben.
§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG normiert, dass insbesondere dann anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Vor dem Hintergrund der aktuellen fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen und deren Zusammenhalt kann es allerdings nicht als rechtmäßig gesehen werden, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung zur Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 und Z 6 FPG gegen einen Asylwerber Gebrauch macht, dem andererseits mit Hilfe der Bundesbetreuung eine Grundversorgung in Österreich ermöglicht wird. Diesbezüglich kann auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu älteren Rechtslagen verwiesen werden, deren Wertung auf die aktuellen fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen anzuwenden ist:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits - zu § 17 Abs. 2 Z 4 FrG 1992 - mit Erkenntnis vom 25. 09.1998, Zl. 95/21/1092, ausgesprochen, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, dessen Lebensbedarf aus Mitteln des Bundes nach den Vorschriften des Bundesbetreuungsgesetzes bestritten wird, nicht als eine Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung gesehen werden kann. Habe der Gesetzgeber nämlich die Förderungswürdigkeit bestimmter Asylwerber während des Asylverfahrens anerkannt, so könne ihm nicht unterstellt werden, er hätte gleichzeitig die sofortige Beendigung von deren Aufenthalt als im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten angeordnet (vgl. in weiterer Folge VwGH 23.11.1999, 94/18/0840, 24.03.2000, 96/21/0198; zu § 18 Abs. 2 Z 7 FrG 1992 siehe VwGH 11.07.1997, 96/21/0888).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in weiterer Folge auch ausgesprochen, dass ein auf die Mittellosigkeit gestütztes Aufenthaltsverbot gegen einen Asylwerber, der Anspruch auf Aufnahme in die Bundesbetreuung hat, der bei dieser Sachlage nach den gesetzlichen Wertungen gebotenen Ermessensübung widerspricht (VwGH 21.12.2004, 2004/21/0083; 09.09.2010, 2008/22/0748).
Das Einreiseverbot betreffend den Beschwerdeführer wurde darauf gegründet, dass er den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne. Wie festgestellt, bezieht der Beschwerdeführer allerdings Leistungen aus der Grundversorgung. Was die Anzeige der Finanzpolizei wegen Übertretung des AuslBG betrifft, die die belangte Behörde in die Interessenabwägung einbezogen hat, ist zu sagen, dass das Verfahren nach vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Auskunft eingestellt wurde. Die Erlassung eines Einreiseverbotes war daher nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen zu werten und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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