BaSAG §118 Abs1
BaSAG §3 Abs1
BaSAG §50 Abs1 Z2
BaSAG §58 Abs1 Z10
BaSAG §86 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
BaSAG §116
BaSAG §118 Abs1
BaSAG §3 Abs1
BaSAG §50 Abs1 Z2
BaSAG §58 Abs1 Z10
BaSAG §86 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2130953.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als
Einzelrichterin über den gemeinsamen Antrag der XXXX ( XXXX ), der XXXX ( XXXX ), der XXXX ( XXXX ), der XXXX ( XXXX ), der XXXX ( XXXX) und der XXXX ( XXXX ) vom 09.05.2016, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, der gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, erhobenen Beschwerde vom selben Tag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
A)
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der XXXX die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs ("Moratorium") an.
Dieser Mandatsbescheid wurde der XXXX sowie den Gläubigern der im Spruch erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der XXXX , damit auch der Antragstellerin (im Folgenden: AS), gemäß § 116 Abs. 2 BaSAG am 01.03.2015 einerseits elektronisch zugestellt und andererseits mittels Edikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht.
Mit Datum vom 29.05.2015 erhob die AS gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung.
I.2. In Bestätigung des o.a. Mandatsbescheides vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den nun angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, und ordnete in Spruchpunkt I. an, dass die Fälligkeiten sämtlicher von der XXXX ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien - sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt worden seien - gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert würden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben seien, sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handle, die gemäß § 86 Abs. 2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig seien. Diese Änderung der Fälligkeiten und der Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, betreffe insbesondere die in Spruchpunkt II. des Vorstellungsbescheides angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten sowie die auf diese entfallenden Zinsen, sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde.
Mit den Spruchpunkten III. und IV. wies die FMA sonstige Anträge in den erhobenen Vorstellungen sowie Anträge der Parteien in den Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab.
Dieser Vorstellungsbescheid wurde der XXXX sowie den vom "Moratorium" Betroffenen, darunter die AS, gemäß § 116 Abs. 2 BaSAG am 10.04.2016 elektronisch zugestellt und mittels Vorstellungsedikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht. Zusätzlich wurde der AS mit Schreiben vom 10.04.2016 der Vorstellungsbescheid zur Information übermittelt.
I.3. Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob die AS mit Schreiben vom 09.05.2016, von der belangten Behörde übernommen am 10.05.2016, Beschwerde und monierte, dass der Vorstellungsbescheid und ein diesem Bescheid zu Grunde gelegtes Bewertungsgutachten ("Bericht über die Validierung der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der XXXX " vom 21.01.2016) rechtswidrig seien.
Begründend brachte die AS im Wesentlichen vor, dass - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde -
- die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) auf die XXXX keine Anwendung finde;
- im Falle der XXXX die Abwicklungsvoraussetzungen des BaSAG nicht vorlägen;
- keine Feststellungen zum Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides getroffen worden seien;
- die Voraussetzungen für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nicht vorgelegen hätten;
- die Abwicklungsmaßnahmen in unzulässiger Weise angewandt worden seien;
- das angeordnete Moratorium nicht geeignet, erforderlich und angemessen sei, um das verfolgte Abwicklungsziel zu erreichen;
- die Liste der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten letztlich nicht vollständig sei.
Die AS beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides.
Mit demselben Schreiben stellte die AS weiter den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch wenn das BaSAG die widerlegbare Vermutung statuiere, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen zuwiderliefen, müsse das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen und Überwiegen der öffentlichen Interessen im Einzelfall prüfen. Die Nichtzuerkennung hätte für die AS - wie auch für die übrigen Gläubiger - weitreichende Konsequenzen, würden damit nämlich nicht nur die Wirkungen des Moratoriums, sondern auch die dafür von der Abwicklungsbehörde als Vorfrage getroffene Feststellung des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX in Geltung bleiben. Darüber hinaus sei gemäß dem BaSAG die Beseitigung der Rechtswirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde massiv eingeschränkt und auch das dem Bescheid zu Grunde gelegte Bewertungsgutachten de facto nicht zu bekämpfen. Selbst eine allfällige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XXXX ließe die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt. Es sei auf die negativen Folgen für den gesamten Finanzplatz Österreich, die österreichischen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und sonstigen Unternehmen zu verweisen.
Insgesamt gesehen bestünden zwingende öffentliche Interessen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
I.4. Mit Schreiben vom 26.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 eingelangt, nahm die FMA zur eingebrachten Beschwerde sowie zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung.
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung führte die FMA aus, dass dieser nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, zumal die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, insbesondere des jeweiligen unverhältnismäßigen Nachteils von der AS nicht konkret dargetan worden seien. Zudem bedürfe es im vorliegenden Fall auch keiner Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. würde eine solche an der Rechtsstellung der AS nichts ändern, da der angefochtene Vorstellungsbescheid einem Vollzug nicht mehr zugänglich sei.
Darüber hinaus sei hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die konsequent die gesetzgeberische Wertung, die zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch einzelne Materiengesetze geführt habe, umsetze. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 22 Abs. 2 FMABG habe der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass in den betroffenen Bereichen in aller Regel das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug eines Bescheides gegenüber den Interessen der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung überwiege.
§ 118 Abs. 1 BaSAG gehe insofern noch über die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FMABG hinaus, als für die Abwicklungsmaßnahmen durch die Abwicklungsbehörde die widerlegbare Vermutung gelte, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Im Anwendungsbereich des BaSAG bestehe somit eine Vermutung zugunsten des Vorliegens öffentlicher Interessen, die von der AS zu widerlegen sei. Die von der FMA zu vertretenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Abwicklung der XXXX sowie einem Funktionieren des Bankensektors und des gesamten Finanzmarktes seien anhand des konkreten Sachverhalts jedenfalls als zwingend zu beurteilen und ein unverzüglicher Vollzug sei geboten. Überdies treffe die AS - mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im vorliegenden Fall auch kein unverhältnismäßiger Nachteil und mangle es dem Antrag an entsprechenden konkreten Angaben.
Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lägen im vorliegenden Fall damit nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 22 Abs. 2a FMABG regelt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP , S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.
Daraus folgt, dass - ungeachtet der grundsätzlichen Zuständigkeit des Senats zur Erledigung der Beschwerde - die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in die Einzelrichterzuständigkeit fällt.
II.2. Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 184/2013, haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA ex lege keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 118 Abs. 1 BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, ist § 22 Abs. 2 FMABG mit der Maßgabe anzuwenden, als für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen die widerlegbare Vermutung gilt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Für die Entscheidung, ob ein Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026). Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die angeordnete Abwicklungsmaßnahme bis 31.05.2016 befristet gewesen und der angefochtene Vorstellungsbescheid einem Vollzug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugänglich ist, weil dieser gegenüber der AS keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Allerdings ist der gegenständliche Antrag mit 09.05.2016 und damit noch vor Ablauf der Befristung mit 31.05.2016 gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den Antrag nicht zurückzuweisen, sondern darüber abzusprechen, auch wenn die verfahrensgegenständlichen Akten erst mit 27.07.2016 durch die FMA dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt worden sind und zu diesem Zeitpunkt das Moratorium tatsächlich bereits abgelaufen war.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre - für sich genommen - kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 30.11.2011, 2011/04/0036;
24.06.2011, AW 2011/17/0024, 06.07.2010; AW 2010/17/0027;
17.11.2000, AW 2000/17/0037). Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt im konkreten Fall nicht vor.
Da das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Allgemeinen nicht zu überprüfen hat, hat es, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. VwGH 04.04.2011, AW 2011/07/0011; 06.07.2010, AW 2010/17/0027; 22.01.2009, AW 209/17/0002; 05.11.2008, AW 2008/07/0032).
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem einerseits nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn andererseits nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026, ergangen zu § 30 Abs. 2 VwGG).
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch gerade aus diesem Umstand noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Zudem trifft einen Antragsteller eine Konkretisierungspflicht, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. So sind die konkreten Nachteile, die sich aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ergeben würden, darzustellen (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). An die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Konkretisierungspflicht (eines unverhältnismäßigen Nachteils) werden hohe Anforderungen gestellt und selbst eine ziffernmäßige Kostenschätzung - ohne Vorlage entsprechender Belege - würde nicht ausreichen, um den geforderten unverhältnismäßigen Nachteil darzutun (vgl. BVwG 09.10.2015, W172 2114097-1). Nur durch die glaubhafte Dartuung solcher konkreter Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt erst in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängen entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).
Im vorliegenden Fall führt die AS aus, dass eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie weitreichende Konsequenzen hätte. Damit würden nicht nur die Wirkungen des Moratoriums weiterhin in Geltung bleiben, sondern auch die dafür von der Abwicklungsbehörde (als Vorfrage) getroffene Feststellung des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen. Mit diesen Ausführungen und dem allgemeinen Hinweis auf negative Folgen für den gesamten Finanzplatz Österreich, österreichische Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und sonstige Unternehmen, die sich am Kapitalmarkt refinanzieren, unterlässt die AS jedoch die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer wirtschaftlichen Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht wird dadurch nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die AS einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt. Die Ausführungen der AS im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können den - hinsichtlich einer Konkretisierungspflicht eines unverhältnismäßigen Nachteils - geforderten hohen Anforderungen somit nicht Genüge tun, weshalb die AS keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 2 FMABG aufzuzeigen vermag (vgl. VwGH 14.01.2011, AW 2010/06/0062, ergangen zu § 30 Abs. 2 VwGG). Damit liegt bereits eine Voraussetzung, der Beschwerde gegen den angefochtenen Vorstellungsbescheid die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht vor.
Diese Ausführungen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind überdies auch nicht hinreichend konkret, um die gesetzlich festgeschriebene Vermutung des § 118 Abs. 1 BaSAG, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde, zu widerlegen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BaSAG (RV 361 BlgNR, 25. GP , S 22) dienen derartige Maßnahmen der Bewältigung äußerst dringlicher Situationen, weshalb durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung die Kontinuität kritischer Funktionen beeinträchtigt werden könnte. Ziel des BaSAG ist es, die Finanzmarktstabilität zu wahren bzw. negative Auswirkungen zu vermeiden (RV 361 BlgNR, 25. GP , S 1). Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird jedoch nicht näher und derart detailliert, dass dies einer Überprüfung zugänglich wäre, ausgeführt, worin die behaupteten negativen Folgen für den gesamten Finanzplatz Österreich liegen und weshalb die Zuerkennung geradezu wie angegeben im öffentlichen Interesse liegen sollte. Es wird auch nicht dargelegt, dass die Kontinuität im obigen Sinne nicht beeinträchtigt wäre. Damit ist der AS die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 118 Abs. 1 BaSAG mit ihren Ausführungen im Rahmen der Antragstellung ebenso wenig gelungen wie der Nachweis eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Folglich ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall gemäß § 22 Abs. 2 FMABG iVm § 118 Abs. 1 BaSAG keine Folge zu geben.
II.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; 24.05.2013, AW/2013/17/0007; 03.07.2001 AW/2001/17/0045; 20.02.2014, RO/2014/002/0052; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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