Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Tochter des Beschwerdeführers (der Mitbeteiligten) über deren von der allein obsorgeberechtigten Mutter gestellten Antrag die Änderung des Familiennamens von K auf H (das ist der Familienname, den die Mutter infolge der Wiederannahme ihres - früheren - Familiennamens führt) bewilligt.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Vollzug des angefochtenen Bescheides würde insbesondere für die Mitbeteiligte durch die bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehende Rechtsunsicherheit und die Möglichkeit, dass bei Stattgebung der Beschwerde der Name wiederum geändert werden müsste,
unverhältnismäßige Nachteile nach sich ziehen. Aber auch auf die Psyche des Beschwerdeführers würde sich dieser Zustand unverhältnismäßig negativ auswirken.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 25. November 1998, Zl. AW 98/01/0414), ist ein die Namensänderung bewilligender Bescheid gegenüber dem ehelichen Vater (auch wenn er die Beschwerde im Interesse des Wohles des nicht von ihm vertretenen ehelichen Kindes erheben darf) einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
Selbst wenn man aber der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Antrag vertretenen Rechtsmeinung, die Nachteile des Kinder seien jenen des beschwerdeführenden Vaters gleichzuhalten, folgen wollte, wäre für ihn aus nachstehenden Erwägungen nichts gewonnen:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).
An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Vorliegendenfalls beschränkt sich die Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils - wie dargestellt - allein in der Behauptung, der Zustand der Rechtsunsicherheit und die Möglichkeit der neuerlichen Umänderung des Familiennamens würde sich auf die Psyche des Beschwerdeführers unverhältnismäßig negativ auswirken. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben war.
Wien, am 14. Jänner 2011
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