Normen
BWG 1993 §70;
StGB §165;
StGB §278d;
VwGG §30 Abs2;
BWG 1993 §70;
StGB §165;
StGB §278d;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1.1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2010 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0084) wurde der beschwerdeführenden Partei bei sonstiger Zwangsstrafe in Höhe von EUR 20.000,-- aufgetragen, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides den durch eine näher genannte Wirtschaftstreuhandgesellschaft (K-Gesellschaft) erstellten Prüfungsbericht vom 9. April 2009 betreffend die Tätigkeit einer näher genannten Treuhandanstalt in Liechtenstein uneingeschränkt in voller Textierung zu übermitteln.
In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde unter anderem auf ihr Schreiben vom 17. März 2010. In diesem sei festgehalten, dass die in Liechtenstein ansässige Treuhandanstalt eine indirekte Tochtergesellschaft der beschwerdeführenden Partei sei; die Treuhandanstalt unterliege der Finanzmarktaufsicht Liechtensteins. Im Rahmen der ordentlichen aufsichtsbehördlichen Tätigkeit seien Prüfungshandlungen durch eine näher genannte Wirtschaftstreuhandgesellschaft (P-Gesellschaft) erfolgt. Darüber hinaus kenne das liechtensteinische Bankenrecht außerordentliche aufsichtsbehördliche Tätigkeiten (beispielsweise in Folge medialer Berichterstattung, strafrechtlicher Ermittlungen, etc.); in derartigen Fällen erfolge eine forensische Prüfung, welche in der Regel durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (allenfalls unter Beiziehung eines Dritten) durchgeführt werde. Eine derartige Prüfung habe durch eine näher genannte Wirtschaftstreuhandgesellschaft (K-Gesellschaft) bei der Treuhandanstalt im Jahre 2009 stattgefunden.
Da derartige aufsichtsbehördliche Maßnahmen betreffend die Treuhandanstalt ein Reputationsrisiko für die beschwerdeführende Partei darstellen könnten, werde die beschwerdeführende Partei gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 BWG aufgefordert, der belangten Behörde den seinerzeit durch die K-Gesellschaft erstellten Prüfungsbericht betreffend die Tätigkeit der Treuhandanstalt in Liechtenstein zu übermitteln. Unter einem "Reputationsrisiko" sei - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - jenes Gefahrenpotential zu werten, welches durch eine öffentliche Berichterstattung ungünstige Auswirkungen auf das Kundenverhalten durch Behebung von Einlagen und dadurch indirekt auf die Liquidität des Kreditinstitutes zur Folge habe. Reputationsrisiken könnten auch im Rahmen strategischer Ausrichtungen auf dem Bankenmarkt in Liechtenstein nicht ausgeschlossen werden (beispielsweise in Form der Abweichungen von der inländischen Rechtslage, Rechtsrisiken, Qualitätsmängel oder Abweichen von den üblichen Standards). In diesem Zusammenhang sei anzuführen, dass die Treuhandanstalt mehrmals in der Vergangenheit Gegenstand medialer Berichterstattung gewesen sei.
Da die beschwerdeführende Partei aus im Bescheid näher dargelegten Gründen der Aufforderung im Schreiben vom 17. März 2010 nicht nachgekommen sei, sei der nunmehr angefochtene Bescheid zu erlassen gewesen.
1.2. Die beschwerdeführende (antragstellende) Partei begründet ihren mit der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, dass ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe; die Erfüllung der mit Bescheid auferlegten Verpflichtung wäre nämlich nur durch die Begehung einer Straftat unter Verletzung der liechtensteinischen Strafvorschriften möglich. Ein nachfolgendes Obsiegen mit der Beschwerde käme zu spät, weil die Straftat bereits begangen wäre. Es bestünde auch kein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Bescheiddurchsetzung.
Die von der belangten Behörde im Bescheid begehrte uneingeschränkte Einsichtnahme in den näher erwähnten Bericht sei zur Feststellung eines allfälligen Reputationsrisikos nicht erforderlich. Nach näher erwähnten Rechtsvorschriften bestehe sogar eine wechselseitige Anzeigepflicht über das Vorliegen disziplinarischer und strafrechtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender, im Einzelnen näher benannter berufsausübungsbezogener Sachverhalte. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes habe die liechtensteinische Behörde offenbar bisher nicht angenommen.
Der belangten Behörde seien bereits ein Kontrollbericht der P-Gesellschaft und eine Vereinbarung mit der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht übermittelt worden. In diesen Dokumenten sei das Gesamtergebnis der formellen und materiellen Kontrollen als positiv beurteilt und der Treuhandanstalt eine gute Gesamtorganisation attestiert worden. Die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht habe diese von der Treuhandanstalt getroffenen Maßnahmen ausdrücklich anerkannt. Die Vereinbarung wäre nicht getroffen worden, hätten irgendwelche Anhaltspunkte für die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht dafür bestanden, dass sich die Treuhandanstalt nicht an die rechtlichen Rahmenbedingungen halte. Es gäbe daher keine Grundlage für die Annahme eines Reputationsrisikos für die beschwerdeführende Partei. Umso weniger komme in Betracht, dass Kunden der beschwerdeführenden Partei negativ berührt sein könnten. Es gebe weiters nicht die geringste Grundlage dafür, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung die von der Behörde angestrebte Überprüfung für den Fall, dass die Beschwerde erfolglos bleibe, vereiteln könnte; der betreffende Prüfungsbericht liege weiterhin in Liechtenstein und verfügten die liechtensteinischen Behörden über diesen Bericht. Es bestünde daher für die belangte Behörde die Möglichkeit, den Prüfungsbericht im Wege der Amtshilfe zu beschaffen, wodurch auch die Problematik der strafrechtlichen Verfolgung der (Organe der) beschwerdeführenden Partei vermieden würde.
Der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre - so die beschwerdeführende Partei in der Begründung ihres Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung weiter - mit unverhältnismäßigen Nachteilen für sie verbunden. Diese Unverhältnismäßigkeit ergebe sich daraus, dass der von der Behörde begehrte Prüfbericht in Liechtenstein erliege und nur unter Verletzung liechtensteinischen Strafrechts - wie näher ausgeführt wird - zu erlangen sei.
Darüber hinaus drohten ganz konkret erhebliche zivilrechtliche Nachteile, weil sich die beschwerdeführende Partei - im Falle der Herausgabe des Prüfberichtes - Schadenersatzforderungen, gestützt auf liechtensteinisches Recht, gegenübersehen würde. Diese könnten jedenfalls für die Treuhandanstalt existenzbedrohend sein und damit unmittelbare Auswirkungen auf die beschwerdeführende Partei haben.
Gravierender sei jedoch noch der mit der Übermittlung derartiger Daten verbundene Vertrauensverlust. Die Mandatserteilung der Kunden an die Treuhandanstalt erfolge im Vertrauen darauf, dass sich diese bzw. auch die beschwerdeführende Partei entsprechend dem liechtensteinischen Recht verhielten. Zwinge nun die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei dazu, gegen liechtensteinisches Recht zu verstoßen, würden viele Kunden die Geschäftsbeziehung zur Tochter der beschwerdeführenden Partei, der liechtensteinischen Treuhandanstalt, und auch zur Beschwerdeführerin selbst beenden. Auf Grund des liechtensteinischen Rechtes sei die beschwerdeführende Partei bzw. die Treuhandanstalt verpflichtet, die Weitergabe von Daten den Kunden umgehend mitzuteilen. Dadurch würden auch nicht betroffene Kunden jegliches Vertrauen verlieren und ihre Mandate abziehen bzw. die Geschäftsbeziehung beenden. Hinsichtlich der Treuhandanstalt könne dies das Ende ihrer Tätigkeit in Liechtenstein bedeuten; zumindest wäre damit aber eine substantielle Einbusse oder Schädigung verbunden. Dies führe weiters zu einem Reputationsverlust nicht nur der beschwerdeführenden Partei sondern des gesamten österreichischen Finanzmarktes wenn eine österreichische Bank von derartigen Maßnahmen betroffen sei.
Zusammenfassend sei der unwiederbringliche Nachteil für die beschwerdeführende Partei darin zu sehen, dass ihre Organmitglieder und Organmitglieder der Treuhandanstalt in Liechtenstein strafrechtlich verfolgt würden, eine Vielzahl von Kunden verständigt werden müsse und "entsprechender Aufruhr" entstehe, was wiederum dazu führe, dass der Treuhandanstalt die wirtschaftliche Grundlage infolge Vertrauensverlustes entzogen würde und dies zu erheblichen Einbußen bei der beschwerdeführenden Partei führen würde. Die beschwerdeführende Partei selbst müsse dann einen massiven Vertrauensverlust mit weiteren unabsehbaren Folgen hinnehmen. Dies könne nicht wieder gut gemacht werden, wenn sich schließlich herausstellen sollte, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig gewesen sei.
1.3. Die belangte Behörde hält in ihrer Äußerung dem entgegen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden. Die FMA habe als Bankenaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen des BWG durch die beaufsichtigten Kreditinstitute zu überwachen. Dazu zählten unter anderem auch die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen durch diese und die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach den §§ 40 ff BWG. Die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Kreditinstitute liege auf jeden Fall im öffentlichen Interesse und zwar im Interesse des Finanzplatzes Österreich. Durch die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung solle verhindert werden, dass der Finanzplatz Österreich zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht werde. In den letzten Jahren sei der Finanzplatz Österreich und die Tätigkeit österreichischer Kreditinstitute in Liechtenstein in der internationalen Medienlandschaft häufig im Zusammenhang mit Geldwäscherei gebracht worden. Dies könne zu indirekten gravierenden volkswirtschaftlichen Schäden (Reputationsverlust des österreichischen Bankensektors und des Wirtschaftsstandortes Österreich) führen. Die beschwerdeführende Partei sei bereits in der Vergangenheit Gegenstand negativer medialer Berichterstattung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gewesen. Ein Reputationsverlust und damit einhergehend eine negative wirtschaftliche Entwicklung der beschwerdeführenden Partei sei nicht ausgeschlossen. Dies hätte aber auch Auswirkungen auf den regionalen Bankensektor in Vorarlberg und Funktionsstörungen im Bankwesen zur Folge, denen gerade durch die laufende Aufsicht durch die belangte Behörde vorgebeugt werden solle. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch die beschwerdeführende Partei in ihren Geschäftsbeziehungen zu ihrem Tochterunternehmen nicht möglich machen.
Im Hinblick auf die Ziele der Aufsicht durch die belangte Behörde (Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse, an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität) liege auch die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 BWG durch die beschwerdeführenden Partei im öffentlichen Interesse. Sollte diese dem bescheidmäßig erteilten Auftrag nicht nachkommen, wäre die Überprüfung der dauernden Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen nicht möglich. Sollte aber eine solche Überprüfung nicht möglich sein, würde der beschwerdeführenden Partei in letzter Konsequenz sogar der Konzessionsentzug drohen. Ein solcher Konzessionsentzug hätte aber Folgen für den regionalen Bankensektor in Vorarlberg und für die Stabilität des Finanzplatzes Österreich.
Soweit die beschwerdeführende Partei auf einen unwiederbringlichen Schaden verweise, sei anzumerken, dass sie im Wissen um die nun von ihr vorgebrachten Spannungsverhältnisse zweier nationaler Rechtsordnungen ihre Geschäftstätigkeit in Liechtenstein aufgenommen und entwickelt habe. Dadurch habe sie aber auch in Kauf genommen, dass ihr nach den Vorschriften des BWG eine Geschäftsleiterabberufung und in letzter Konsequenz auch der Konzessionsentzug drohe, sollte eine Überprüfung der dauerhaften Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen nicht möglich sein. Aus Sicht der belangten Behörde habe die beschwerdeführende Partei auf jeden Fall ein nach liechtensteinischem Recht berechtigtes privates Interesse, das die Herausgabe des gegenständlichen Prüfberichtes rechtfertige. Dieses private Interesse liege in der dauerhaften Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen sowie deren Überprüfbarkeit durch die belangte Behörde und damit in der Vermeidung einer Geschäftsleiterabberufung und - in letzter Konsequenz auch - des Konzessionsentzuges, sollte eine solche Überprüfung nicht möglich sein.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde deshalb entgegen getreten.
2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. AW 2009/17/0002, mwN).
2.2. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid einem "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Er enthält einen konkreten Auftrag an die beschwerdeführende (antragstellende) Partei, die diese zu einem bestimmten Handeln verpflichtet. Insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungsverpflichtung (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2010, Zl. AW 2010/17/0004, mwN).
Als mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides verbundenen Nachteile kommen dabei nur jene in Betracht, welche als Folge der Erfüllung der aus dem Bescheid resultierenden unmittelbaren Verpflichtung zur Vorlage des Prüfberichtes der K-Gesellschaft eintreten könnten (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2009, Zlen. AW 2009/17/0032 bis 0036).
2.3. Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde, im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung begründet. Ein derartiges massives öffentliches Interesse ergibt sich zweifellos aus der Rechtslage (vgl. nur die §§ 165 und 278d StGB). Die belangte Behörde legt jedoch nicht näher dar, warum dieses öffentliche Interesse gerade im Beschwerdefall durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gefährdet sein sollte. Weder dem Vorbringen der belangten Behörde noch dem im bekämpften Bescheid festgestellten Sachverhalt lassen sich etwa Hinweise auf das Vorliegen eines begründeten Verdachtes des Verstoßes gegen die Meldepflichten (vgl. § 41 BWG) entnehmen; im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - wie dargelegt - die Notwendigkeit der Einsichtnahme in den Prüfbericht der K-Gesellschaft vielmehr (nur) mit der Gefahr eines drohenden Reputationsverlustes begründet.
Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei auf die Möglichkeit der Amtshilfe durch liechtensteinische Behörden verwiesen. Dass die Möglichkeit zu einer derartigen Amtshilfe gerade im Bereich des Verdachtes der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht möglich wäre, hat die belangte Behörde nicht vorgebracht.
Soweit die belangte Behörde im Zusammenhang mit einem bestehenden öffentlichen Interesse auf das Interesse an der Überwachung der Konzessionsvoraussetzungen verweist, ist dieses (gleichfalls) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es konkret nur um die Informationen aus dem erwähnten Prüfbericht der K-Gesellschaft geht. Ob etwa eine (dauerhafte) Unmöglichkeit der Erlangung notwendiger Informationen zu einer Überprüfung des Vorliegens der Konzessionsvoraussetzungen führen müsste, wäre gegebenenfalls in einem diesbezüglichen Verfahren zu beurteilen.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass ein (konkretes) öffentliches Interesse nicht ersichtlich ist, das der Erteilung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünde.
2.4. Die beschwerdeführende (antragstellende) Partei hat neben der tatsächlichen und der rechtlichen Unmöglichkeit der Erteilung der gewünschten Information (der Überlassung des erwähnten Prüfberichtes der K-Gesellschaft) darauf verwiesen, dass eine Auskunfterteilung einen "Reputationsverlust" und damit einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen würde. Es kann hier dahinstehen, ob ein derartiger Reputationsverlust nicht etwa in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung in Kauf genommen werden müsste. Nicht von der Hand zu weisen ist nämlich, dass bereits die Erteilung einer Information ein weitgehend unumkehrbarer Vorgang ist, der nicht - wie etwa die Zahlung eines Geldbetrages - rückabgewickelt werden kann. Dies umsomehr, als Maßnahmen der belangten Behörde auf Grund der erteilen Information jedenfalls nicht ausgeschlossen sind und - ungeachtet des Amtsgeheimnisses - zu einem Reputationsverlust und damit verbunden - etwa in Folge des Entstehens von Ersatzansprüchen - zu einem wirtschaftlichen Schaden führen könnten. Dieser wäre im Falle des Obsiegens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls kaum wieder auszugleichen.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stattzugeben.
Wien, am 6. Juli 2010
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