VwGH AW 2011/17/0024

VwGHAW 2011/17/002424.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. April 2011, Zl. Jv 1508/11g-33a, betreffend Gerichtskosten, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies diese den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers (Antragstellers) gegen den erstinstanzlichen Zahlungsauftrag vom 14. März 2011 über den Betrag von EUR 3.542,60 zurück.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen die zur hg. Zl. 2011/17/0121 protokollierte Beschwerde. Mit dieser verband er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der angefochtene Bescheid - so die diesbezügliche Begründung - sei dem Vollzug zugänglich, es stünden auch der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegen, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem minderjährigen M. A. für die gegenständlichen Sachverständigengebühren zur ungeteilten Hand hafte. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtschutzes beseitigt und die Rechtschutzfunktion der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vereitelt. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Umständen, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr oder Bedrohung ausgehe, die ein öffentliches Interesse begründen würde. Auch sei nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes eine Regelung, nach welcher der Rechtschutzsuchende generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Erledigung des Rechtschutzgesuches belastet wäre, dem rechtstaatlichen Prinzip zuwiderlaufend.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtshof keine Prognose über die Erfolgsaussichten der Beschwerde anzustellen hat. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. Mai 2011, Zl. AW 2011/17/0018, mit weiteren Nachweisen). Es sind vielmehr, soweit keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegenstehen, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile mit den öffentlichen Interessen an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides abzuwägen. Auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens ist jedoch kein dem Beschwerdeführer aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides drohender unverhältnismäßiger Nachteil ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer eine glaubhafte Dartuung konkreter Angaben über die finanziellen Verhältnisse im erwähnten Sinne nicht vorgenommen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 24. Juni 2011

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