Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer (Antragsteller) bekämpft mit seiner zur hg. Zl. 2011/17/0105 protokollierten Beschwerde die Prämienkürzung für Rinder betreffend das Jahr 2009.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben, weil das Beschwerdevorbringen erfolgversprechend sei und nicht der Gefährdung oder Vereitelung der Geltendmachung des allenfalls zu Recht bestehenden Rückforderungsanspruches diene. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass auf Grund der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides bei zukünftigen Beanstandungen das wiederholte Vorliegen von Beanstandungen als erschwerend erkannt werde und dieser Umstand zu wesentlichen Förderungskürzungen bzw. zur Streichung von Förderungen führe.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtshof keine Prognose über die Erfolgsaussichten der Beschwerde anzustellen hat. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 11. April 2011, Zl. AW 2011/17/0005, mwN). Es sind vielmehr, soweit keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegenstehen, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile mit den öffentlichen Interessen an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides abzuwägen. Auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens ist jedoch kein dem Beschwerdeführer aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides drohender unverhältnismäßiger Nachteil ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine glaubhafte Dartuung konkreter Angaben über die finanziellen Verhältnisse im erwähnten Sinne nicht vorgenommen hat, vermag auch der Hinweis auf zukünftige Nachteile im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen, die noch einer weiteren bescheidmäßigen Konkretisierung bedürfen, einem derartigen Nachteil nicht aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass entsprechende Maßnahmen seitens der Behörde bereits gesetzt worden wären (vgl. etwa im Zusammenhang mit der Antragsberechtigung im Sinne von INVEKOS den hg. Beschluss vom 16. März 2011, Zl. 2011/17/0003).
Wien, am 2. Mai 2011
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