Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit der oben genannten Beschwerde bekämpft die Antragstellerin die Abweisung ihrer Vorstellung gegen die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages gemäß § 25 OÖ ROG 1994 in der Höhe von EUR 1.384,41. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet ist der Antrag mit dem Hinweis auf "die offensichtlich erkennbare Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides", die eine Aufhebung nach sich ziehen müsse. Die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde bei der Beschwerdeführerin einen nicht mehr wiedergutzumachenden Schaden verursachen, weil diese auf Grund des Liegenschaftsankaufes und ihrer derzeitigen Beschäftigungslosigkeit auf Grund von Kinderbetreuungspflichten keine Barreserven mehr habe und daher der Aufschließungsbeitrag mittels Fahrnisexekution einbringlich gemacht werden müsste. Bei einer Fahrnisexekution sei offenkundig davon auszugehen, dass Sachen gravierend unter dem tatsächlichen Wert veräußert würden, sodass auch nach Überweisung eines Versteigerungserlöses ein erheblicher Schaden auf Seiten der Beschwerdeführerin verbliebe. Angesichts des erheblichen Liegenschaftsbesitzes der Beschwerdeführer stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, da die Einbringlichkeit keinesfalls gefährdet sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtshof keine Prognose über die Erfolgsaussichten der Beschwerde anzustellen hat. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. unter anderem die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1985, Zl. AW 85/04/0037, vom 21. Jänner 1988, Zl. AW 87/06/0037, vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, oder vom 31. Jänner 2005, Zl. AW 2005/17/0012). Es sind vielmehr, soweit keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegen stehen, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile mit dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides abzuwägen.
Auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens ist jedoch kein der Antragstellerin aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheids drohender unverhältnismäßiger Nachteil ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, ob und inwieweit der Beschwerdeführerin Zahlungserleichterungen versagt worden wären (§ 212 BAO und § 230 Abs. 3 und 4 BAO) und weshalb die Fahrnisexekution die einzige verbleibende Möglichkeit zur Liquidierung der mit dem Ankauf einer Liegenschaft verbundenen Abgabenschuld sein sollte.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 11. April 2011
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