AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §9 Abs2
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §9 Abs2
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1258591.3.00
Spruch:
W182 1258591-3/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2013, Zl. 12 14.607-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2015 und am 22.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2012 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF stattgegeben und die Spruchpunkte ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und nach seinen Angaben sunnitisch-moslemischen Glaubens, war im Herkunftsstaat in der Stadt Kabul wohnhaft, reiste am 10.09.2001 illegal von der Slowakei kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2001 einen (ersten) Asylantrag.
Der BF stellte zwischenzeitlich u.a. am 09.09.2003 einen Asylantrag in den Niederlanden, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er im Herkunftsland von seinem Bruder verfolgt worden wäre, da er ein in Afghanistan verbotenes Buch ("XXXX") einer islamischen Religionsgemeinschaft (XXXX) besessen habe und sich dieser Religion verbunden fühle. Er sei nie verhaftet oder eingesperrt worden. Laut seiner Angaben habe er im Herkunftsland ein Bekleidungsgeschäft auf einem Markt betrieben.
Nach wiederholter Einstellung des Verfahrens und Rückübernahme des BF im Rahmen des Dublin-Übereinkommens wurde er am 15.12.2004 beim Bundesasylamt niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass der Onkel seiner (nun) geschiedenen Frau - ein Kommandant der Mudjaheddin- davon ausgegangen sei, dass der BF, welcher die Taliban zuletzt unterstützt habe, damit er seine XXXX und sein XXXX nicht verliere, seinen Sohn 2001 in Kabul ermordet habe. Der BF sei von diesem Onkel seiner damaligen Ehefrau bei den Taliban angezeigt worden, welche ihn festgenommen und ins Militärgericht der Taliban gebracht hätten. Mit Hilfe eines ehemaligen Schulkameraden, der Taliban gewesen sei, und Bestechung sei ihm nach etwa einem Monat die Flucht aus dem Militärgericht gelungen, da er ansonsten aufgehängt worden wäre. Der BF sei unschuldig am Tod des Sohnes des Onkels seiner Ex-Frau gewesen. Dieser sei 2001 nach Kabul gekommen, um seine Häuser und Grundstücke zu verkaufen. Er sei dann von den Taliban festgenommen worden, wobei am 13.02.2001 seine Leiche gefunden worden sei. Im Grunde genommen habe der Richter gewusst, dass ihn die Taliban getötet hätten. Aber die Schuld sei dem BF "angehängt" worden. Er sei auch von seiner Frau geschieden worden. Bei einer Rückkehr würde er versuchen, die Familienehre wieder herzustellen. Dies würde für ihn tödlich ausgehen. Auch die Familie seiner Mutter würde Probleme bekommen, weil er versuchen würde, seine Frau zurückzuerlangen. Jeder würde ihm vorwerfen, dass er geflüchtet sei, wenn er den Mord doch nicht begangen habe. Er habe auch Angst um sein Leben, weil die Mujaheddin wieder an der Macht wären. Es gebe in Kabul kein ordentliches Gericht und keine Regeln.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2005, Zl. 01 21.476-BAT, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG (AsylG), BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus.
Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 25.10.2007 sowie am 18.03.2008, wo der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesenltlichen gleich vorbrachte, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009, Zl. C1 258591-0/2008/19E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Aghanistan unzulässig ist und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2010 erteilt (Spruchpunkte II. - III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Gesamtzusammenhang betrachtet das Vorbringen des BF Widersprüche und Unschlüssigkeiten aufweise, welche er nicht zu klären vermocht habe. Stattdessen habe sich im Zuge des Verfahrens der Eindruck verstärkt, dass der BF ein konstruiertes Vorbringen erstattet habe und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten. Somit sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der BF in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. sei. Unter Beachtung der Länderfeststellungen zur (allgemeinen) Sicherheitslage in Afghanistan könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr des BF nach Afghanistan hinreichend gewährleistet sei. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem BF in seinem Heimatland keine Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK drohe.
Die Entscheidung wurde dem BF am 05.02.2009 zugestellt und wurde rechtskräftig.
In der Folge wurden dem BF weitere befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 02.02.2012 erteilt.
1.3. Am 05.09.2011 stellte der BF eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland.
Am 17.10.2011 wurde der BF infolge einer Personenkontrolle, bei der bei ihm Suchtgift sichergestellt wurde, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Im Rahmen einer Einvernahme bei einer Polizieinspektion am selben Tag brachte der BF u. a. vor: "Bevor ich nach Östereich gekommen bin, war ich ein Taliban in Afghanistan. Ich habe dort etliche Menschen getötet. Entweder habe ich sie erhängt oder ihnen die Hände mit einer Axt abgeschlagen. Das ganze hat mir richtig Spaß gemacht. Nebenbei habe ich Sprengststoff für die anderen Taliban hergestellt, die sich dann im Zentrum von Kabul vor den anderen Leuten in die Luft gesprengt haben. Sie wissen gar nicht wie viele Menschen dadurch auf einen Schlag getötet wurden. [...] Leider sind die Amerikaner dann nach Afghanistan, in meine Heimatstadt Kabul gekommen und ich musste flüchten. Wenn mich jemand in Österreich dafür bezahlen würde, würde ich wieder Sprengstoffgürtel herstellen." Dazu wurde von dem einvernehmenden Organ angemerkt, dass der BF sich zum Zeitpunkt dieser Äußerungen in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden habe. Und weiter: "In wie weit die getätigten Aussagen als ernst eingestuft werden können, konnte durch die einschreitenden Beamten nicht verifiziert werden." In weiterer Folge wurde diesbezüglich Kontakt mit dem XXXX sowie dem Bundesasylamt aufgenommen.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.11.2011 zu seinen Angaben bei der Poilzieinspektion befragt, erklärte der BF: "Ja das stimmt. Ich habe mich selbst zu einem Taleb gemacht. Ich habe das alles schon erzählt." Zu seiner Erklärung zur freiwilligen Rückkehr befragt gab er an: "Ja, ich habe diese Erklärung unterzeichnet. Ich habe nach wie vor die Absicht, nach Afghanistan zurückzukehren. Ich kann dort normal leben. Ich hatte große Schwierigkeiten mit dem Eigentümer der Wohnung, dass ich beschlossen habe, zurückzukehren. Meiner Meinung nach ist es besser in Afghanistan zu sterben, als hier in Österreich. Ich habe in Afghanistan keine Familie mehr, ich habe nur Gott. Ich kam selbstständig hierher und werde auch selbstständig zurückkehren, ohne die Hilfe XXXX. Aber ich habe XXXX mittlerweile gesagt, dass ich nicht zurückkehren werde. Ich möchte weiterhin in Östereich bleiben."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 01 21.476-BAT, wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag vom 21.12.2011 auf Verlängerung der befristeteten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis II. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen Angaben vom 17.10.2011 beim LPK XXXX zufolge in Afghanistan als Talib Menschenrechtsverletzungen begangen habe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan von einer Gefährdung des BF auszugehen sei.
Der Bescheid wurde am 21.03.2012 zugestellt und - mangels Erhebung eines Rechtsmittels - rechtskräftig.
1.4. Am 12.10.2012 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbrachte, dass er keine neuen Gründe habe und die Gründe aus dem ersten Verfahren weiter aufrecht seien. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Alle seine "Verwandten in Europa" wüssten, dass er kein Moslem sei. Er stelle einen neuerlichen Antrag, weil er nicht immer im Lager bleiben wolle, sondern sich frei bewegen und vielleicht einmal arbeiten und hierbleiben wolle.
Hiezu wurde er am 08.11.2012 beim Bundesasylamt niederschriftlich befragt, wobei er vorbrachte, dass er sein Land deshalb verlassen habe, weil er ein Ungläubiger sei und alle Religionen hasse. Dazu brachte er weiter vor: "Ich hasse alle Religionen.XXXX" In Afghanistan sei sein Haus geplündert worden. Was solle er dort machen, deswegen sei er von dort geflüchtet. Auf Vorhalt, warum er nicht schon im ersten Verfahren angegeben habe, Ungläubiger zu sein, erklärte er: "Nein, ich habe gesagt, dass ich Moslem bin. Weil ich geglaubt habe, dass ich als Moslem einen positiven Asylbescheid bekomme." Auf die Frage, inwieweit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in sein Familien- und Privatleben eingreifen würde, erklärte er: "Nein ich habe hier niemanden, ich bin ein ganz freier Mensch. XXXX" Dazu befragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, gab er an: " [...] Ich warte auf den Tag, dass mich jemand nach Afghanistan schickt, am ersten Tag, wo ich ihn Afghanistan bin, werde ich zum Präsidenten Karzai gehen und dem sagen, dass ich XXXX. Und danach werde ich dann alle Ausländer umbringen, die aus 36 verschiedenen Ländern dort sind. Ich habe nur eine Bitte, dass der letzte Dolmetscher, der unhöfliche, soll nicht meine Fluchtgründe XXXX verbreiten und mittlerweile weiß ganz Afghanistan, warum ich in Östereich bin und was für ein Mensch ich bin und wie ich in Österreich lebe." In Afghanistan würde sich nur noch seine 80-jährige Mutter aufhalten, die knapp vorm Sterben sei.
In einer neuerlichen Einvernahme am 19.06.2013 beim Bundesasylamt brachte der BF zu seinen Fluchtgründen bzw. den Gründen für die neuerliche Antrgastellung im Wesentlichen vor, dass er seine Frau zurückgewinnen wolle und seine Geschäfte weiter führen wolle. Aber in Kabul herrsche Chaos. Es gebe dort kein ordentliches Gericht, es gebe kein Gesetz. In Kabul sei jeder bewaffnet, es werde gar nicht gefragt, sondern einfach geschossen. Der BF könnte nirgendwo anders leben als in Kabul. In weiterer Folge brachte er wiederum die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe vor. Dazu gab er unter anderem an, dass er wegen der Beschuldigung des Onkels seiner Frau 2001 für einen Monat in Haft genommen worden sei. Er sei aber dann wieder freigelassen worden, da man ihm nichts nachweisen hätte können (vgl. As 387). Tatsächlich sei der Sohn des Onkels seiner Frau 2001 von den Taliban getötet worden. Der BF gab dazu weiter an, dass er nicht gut zur Familie seiner Frau stehe. Seine Familie müsste ihn unterstützen, wenn er in der Ratsversammlung wieder seine Ehre herstellen wolle. Es könnte sein, dass dadurch seiner Familie Probleme entstehen würden. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr konkret befürchten würde, gab der BF an: "Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht." Der BF gab eingangs ausdrücklich an, dem sunnitischen Islam anzugehören (Vgl. As 385). Später erklärte er auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses habe: "Nein, denn ich habe keines." Von seiner Gattin sei er in Abwesenheit geschieden worden, sie lebe als Lehrerin in Kabul. Der BF sei in Kabul geboren und aufgewachsen. Er habe dort 12 Jahre die Schule besucht, und habe dann von dem Handel mit Lebensmitteln und dem Betrieb einer XXXX und XXXX gelebt. Seine Mutter lebe abwechselnd in Kabul in einem Haus, das der Familie gehöre, und bei ihrer Tochter in Pakistan. Eine verheiratete Schwester des BF würde noch in Kabul leben. Auch zahlreiche Cousins und Cousinen mütterlicherseits würden in Kabul leben.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF vom 12.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dazu wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF in der Einvernahme am 19.06.2013 erklärt habe, dass er deswegen einen Asylantrag gestellt hätte, da ihm der Tod eines "Cousins" angehängt worden wäre und er nunmehr Blutrache befürchten würde. Zudem herrsche in Kabul Chaos, es gäbe dort kein ordentliches Gericht, kein ordentliches Gesetz. Er könnte sich jedoch nur vorstellen, in Kabul zu leben. Wegen des Todes des Cousins wäre der BF ein Monat lang inhaftiert gewesen und wieder freigelassen worden, da ihm nichts nachgewiesen werden habe können. Er würde mit der Familie seiner Frau nicht gut stehen und diese Familie müsste ihm bei der Wiederherstellung seiner Ehre untertsützen. Seiner Familie könnten dadurch Probleme entstehen. Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen sei nicht glaubhaft, da es den Angaben des BF insbesondere an Schlüssigkeit, Substantiertheit und Plausibilität mangle. In die Beweiswürdigung wurden auch die Einvernahmeprotokolle der niederländischen Behörden im Zusammenhang mit der Antragstellung des BF in den Niederlanden im September 2003 miteinbezogen und herausgestrichen, dass er dort andere, völlig im Widerspruch zu seinen in Östereich erstatteten Fluchtvorbringen stehende Fluchtgründe angegeben habe. Weiters könne den Länderberichten nicht entnommen werden, dass die afghanische Polizei bzw. Gerichte tatsächlich untätig geblieben wären und ihn nicht schützen könnten, und ihm darüberhinaus die Möglichkeit offenstehe, sich in anderen Landesteilen Afghanistans niederzulassen. Der BF stamme aus Kabul, sei erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig, seine Familie lebe noch dort und es könne ihm wieder gelingen, sich eine Existenz aufzubauen. Trotz der insgesamt als schwierig zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghansitan erscheine auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles seine Rückkehr in die Stadt Kabul möglich; es seien keine Anahltspunkte dafür hervorgekommen, dass es ihm nicht möglich wäre, sich in XXXX oder in der Stadt Kabul niederzulassen und erwerbstätig zu sein. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notalge geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtiung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. In Österreich liege ein Familienleben des geschiedenen BF, dessen Verwandte in Afghanistan lebten, nicht vor. Er halte sich seit 2001 mit mehrjährigen Unterbrechungen in Österreich auf und sei selbsterhaltungsfähig; momentan arbeite er nicht und befinde sich im Gefängnis, spreche Deutsch, besuche jedoch aktuell keine Ausbildung und keine Kurse und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Sein wiederholtes Fehlverhalten (Suchtmittel- und Gewaltdelikte) bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sei derart schwerwiegend, dass stark ausgeprägte private und familiäre Interessen zurücktreten müssten. Demgegenüber komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln aus Sicht des Schutezs der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs.2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Der BF habe nach illegaler Einreise seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nur auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung auf Grund seines Asylantrags gestützt und hätte vernünftiger Weise davon ausgehen müssen, dass er bei einem negativen Abschluss des Verfahrens Österreich verlassen müsse. Er verfüge über Bindungen zum Herkunftsstaat, indem er eine der beiden Amtssprachen beherrsche und dort auch familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Eine Ausweisung sei gerechtfertigt und es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.6. In der vorliegenden fristgerechten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zusammengefasst vorgebracht habe, dass sein Leben bei einer Rückkehr auf Grund von Blutrache und wegen der prekären Sicherheitslage in Kabul in Gefahr geraten würde. Als Begründung für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens sei lediglich angeführt worden, dass er 2003 in "Norwegen" einen gänzlich anderen Sachverhalt geschildert habe, jedoch unberücksichtigt geblieben sei, dass er seit 2004 in Österreich immer den gleichlautenden Sachverhalt vorgebracht habe. Dieser Umstand sei nicht geeignet, sein gegenständliches Vorbringen als unrichtig zu würdigen. Die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen sei nicht vorgenommen worden. Aus den veralteten Länderfeststellungen ergebe sich nicht, dass die afghanischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien, weil danach die Verwaltung und Justiz nur sehr eingeschränkt funktionierten und sehr korrumpiert seien. Ferner sei der lapidare Hinweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht geeignet, eine solche begründen zu können. Soweit die Behörde eine fehlende Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK konstatiere, bleibe offen, worauf sich diese Annahme stütze, weil er sein Vorhaben freiwillig zurückzukehren nach einem Telefonat mit seiner Mutter habe abbrechen müssen. Länderfeststellungen zur innerstaatlilchen Fluchtalternative seien nur unzureichend unter Heranziehung von alten Quellen getroffen worden. Die Behörde habe den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und sei dadurch zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt.
1.7. Mit 18.08.2015 wurde die Vollmachtsauflösung des Vertreters des BF bekannt gegeben, da der BF nicht erreichbar sei und sich auf brieflichen Kontakt nicht gemeldet habe, sodass auch die Ladung zur Verhandlung am 20.08.2015 nicht übergeben werden habe können. Der BF ist zur Verhandlung am 20.08.2015 nicht erschienen.
Mit Schreiben vom 12.10.2015 wurde neuerlich die Bevollmächtigung eines Vertreters bekanntgegeben.
Die (neuerlich) für den 10.11.2015 anberaumte mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht musste abgebrochen und auf unbestimmte Zeit vertagt werden, da der BF trotz mehrfacher Ermahnung nicht davon abgelassen hat, anwesende Personen zu beschimpfen. Vom Vertreter des BF, dem akutelle Länderberichte zur Situation im Herkunftsland zu Kenntnis gebracht wurden, wurde die Überprüfung der Einvernahmefähigkeit des BF beantragt.
In der Stellungnahme vom 24.11.2015 wurde zur Situation des BF und zu den Länderfeststellungen ausgeführt, weitere Berichte zitiert und ein landeskundliches Sachverständigengutachten von Dr. S.Rasuly zu Afghanistan im Allgemeinen und zur Provinz Nangarhar vom 08.09.2015 vorgelegt.
1.8. Dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 30.12.2015 eines Facharzes für Psychiatrie und Neurologie und allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zufolge haben sich beim BF bei den Untersuchungen im Rahmen der Untersuchungssituation psychopathologische Auffälligkeiten gefunden, die nicht mit Sicherheit einer spezifischen psychischen Störung zuordenbar seien. Es haben sich als ein hypomanisches Zustandsbild zu bezeichnende Auffälligkeiten in den Denkabläufen, in den affektiven Äußerungen und im Verhalten gefunden. Es habe sich eine zur Untersuchungssituation nicht verhältnismäßige inadäquat gehobene Stimmung, teilweise läppische und parathyme Affektäußerungen, leichte Ablenkbarkeit und ein Sprach- und Gedankengang, der zeitweise beschleunigt, zeitweise leichtgradig sprunghaft, wo sich inhaltlich zeitweise Größenideen aber auch paranoide Ideen gefunden haben, gezeigt, die allerdings dann wieder korrigierbar gewesen seien. Weiters sei auf Nachfragen ein seit Jahren bestehender regelmäßiger Cannabismissbrauch angeführt worden. Es könnten die bei der Untersuchung fassbaren psychischen Auffälligkeiten möglicherweise auch durch die direkte Wirkung von Cannabis zumindest mitbedingt sein. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die dargestellten Auffälligkeiten und vorallem das auffälige Verhalten gezielt gesetzt worden sei im Sinne einer Simulationstendenz. Weiters finde sich möglicherweise als Grundlage sowohl für den Cannabismissbrauch wie die fassbaren Auffälligkeiten nicht nur aufgrund des Querschnittsbefundes, sondern auch aufgrund des Verlaufefes zumindest der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp. Betreffend der Verhandlungsfähigkeit sei festzuhalten, dass der Untersuchte über das Wesen des Verfahrens Bescheid gewusst habe, derartige Verfahren bereits mehrfach durchlaufen habe, er in seinen psychopathologischen Auffälligkeiten immer wiederum korrigierbar gewesen sei und dann entsprechende Angaben tätigen habe können, sodass grundsätzlich von einer Verhandlungsfähigkeit auszugehen sei. Dies könne allerdings auch abhängig vom Ausmaß des Cannabiskonsums vor einer Verhandlung als möglicherweise leichtgradig eingeschränkt zu sehen sein, sei aber noch nicht als aufgehoben anzusehen. Betreffend der Verhandlungsfähigkeit am 10.11.2015 sei festzuhalten, dass dies retrospektiv schwierig festzustellen sei. Auf Grund des Protokolles könnte eine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit, sei es durch das anscheinend auch damals bestanden habende hypomanische Bild, aber auch einer möglichen Wirkung von davor eingenommenen Cannabis, gegegben gewesen sein. Betreffend Behandlungen sei festzuhalten, dass eine nervenärztliche Behandlung mit insbesondere auch einer Behandlung des Cannabismissbrauches empfehlenswert wäre. Es bestehe aber beim Untersuchten keinerlei Krankheitseinsicht, auch kein Krankheitsgefühl, sodass eine regelmäßige Behandlung schwer erzielbar sein würde. Als Folgen einer Nichtbehandlung würden die behindernden Veränderungen der geistig seelischen Funktionen im Denkablauf und im Verhalten bei fortgesetztem Cannabismissbrauch immer wiederum auftreten. Betreffend einer Selbstgefährdung sei festzuhalten, dass der Untersuchte berichtet habe, dass er vor vielen Jahren einmal einen Selbstmordversuch unternommen habe, aber seit 2001 keinerlei Selbstmordgedanken oder weitere Absichten gehabt habe. Auch derzeit sei keine aktuelle Suizidalität fassbar. Die Wahrscheinlichkeit der Eigengefährdung sei derzeit eher als gering einzuschätzen. Betreffend einer Fremdgefährdung seien in der Anamneseerhebung vom Untersuchten Gewaltdelikte und Aggressionshandlungen negiert worden. Es sei diesbezüglich derzeit keine Prognose möglich. Aufgrund des zum Untersuchungszeitpunkt fassbaren psychopathologischen Bildes und auch wegen des Vedachtes auf eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderlinetyp seien mögliche fremdgefährliche Handlungen aber nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen. Eine Wahrscheinlichkeitsprognose könne aber derzeit nicht erstellt werden.
1.12. Zu der fortgesetzten Verhandlung am 22.03.2016 erschien der BF in Begleitung seines bevollmächtigten Vertreters; ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm entschuldigter Weise nicht teil. Diese Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
"[...]
RI an BF: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut versteht, dies wird bejaht.
RI befragt BF, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Der BF wird befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen.
Diese Fragen werden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen.
Der BF gibt dazu an: Ich habe keine gesundheitliche Probleme, ich warte nur auf meinem Tod. (auf Deutsch): Jeder Mensch wartet auf seinen Tod.
Der BF ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
[...]
Mit dem BF wird das psychiatrisch neurologische Gutachten vom 30.12.2015 erörtert. Aus diesem geht neben psychischen Auffälligkeiten - auch im Zusammenhang mit einem seit Jahren bestehenden regelmäßigen Cannabis-Missbrauch- im Wesentlichen hervor, dass der BF grundsätzlich verhandlungsfähig ist.
Der BF wird in diesem Zusammenhang weiter an sein unkooperatives, ungeziemendes und aggressives Verhalten in der Verhandlung vom 10.11.2015 erinnert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Fall einer Wiederholung dieses Verhaltens einmalig ermahnt werde. Bei neuerlicher Wiederholung werde der BF nach Androhung gemäß § 34 Abs. 2 AVG aus dem Saal verwiesen werden. Die Verhandlung wird diesfalls in seiner Abwesenheit im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters fortgesetzt werden.
[...]
R an RV: Ist Ihnen das Gutachten bekannt?
RV: Nein, ich kenne es nicht.
Dem RV wird Gelegenheit gegeben, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.
R: Haben Sie neue Beweismittel, die Sie vorlegen wollen?
BF: Ich habe keine weiteren Beweismittel. Ich habe keine Dokumente, die ich vorlegen kann. Ich hätte Ihnen einige Dokumente vorlegen können, allerdings wurde im Stadtteil XXXX alles von den Mujaheddin geplündert. XXXX ist ein Stadtteil von Kabul.
[...]
RI: Stimmen die Angaben, die Sie zu Ihrer Person, Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Asylgründen in Ihrem letzten Asylverfahren gemacht haben?
BF: Die Fragen, die mir gestellt worden sind, habe ich auch dementsprechend beantwortet. Ich bin im Jahr 2001 in Österreich eingereist. Meine Einvernahme in Traiskirchen war allerdings im Jahr 2004 oder 2005.
RI: Mich interessiert insbesondere Ihre letzte Einvernahme?
BF: Im Jahr 2012, Ende 2011 (wird korrigiert), war die letzte Befragung.
RI: Waren Ihre Angaben wahrheitsgemäß?
BF: Ja, ich habe die Wahrheit angegeben. Jene Asylgründe, die ich im Jahr 2004 angegeben habe, gelten immer noch. Ich habe keine neuen Gründe.
RI: Sie sind seit 2001 in Österreich. Was haben Sie während dieser Zeit gemacht?
BF: Ich habe keine Dokumente hier. In Afghanistan sind die Lebensumstände anders. Man lebt dort ohne Dokumente. In Österreich kommt man ohne Dokumente nicht weiter. Von 2001 bis 2004 habe ich mich in verschiedenen europäischen Ländern wie Deutschland, Italien, Frankreich, Belgien, Dänemark, Holland, Schweden, Finnland und Norwegen aufgehalten.
RI: Waren Sie in Österreich schon legal erwerbstätig? Haben Sie in Österreich schon legal gearbeitet?
BF: Ja, ich habe verschiedene Arbeiten verrichtet. Ich habe als Reinigungskraft gearbeitet, im Lager habe ich gearbeitet, in zwei oder drei Pizzerien habe ich gearbeitet.
RI: Können Sie Papiere vorlegen, die Ihre Arbeitstätigkeit belegen, etwa ein Auszug von der Sozialversicherung?
BF: Ich habe XXXX etwa 8 Monate in der Pizzeria gearbeitet. Dieser Mann hat mich nur geringfügig angestellt. Durch die schweren Arbeiten, die ich verrichtet habe, habe ich mir Verletzungen an den Daumen zugezogen. Ich habe ein Taubheitsgefühl in meinen Daumen beidseitig. Ich habe auch am XXXX gearbeitet. Ich habe auch XXXX gearbeitet. Ich habe als Abwäscher dort gearbeitet. Ich bin in Afghanistan XXXX geworden, nicht weil das mein Berufswunsch war. Ich hätte so wie Sie eine gute Ausbildung machen können, allerdings sind die Mujaheddin dazwischen gekommen.
RI: Wovon leben Sie zurzeit?
BF: Ich bekomme pro Monate 524,-- Euro Arbeitslosengeld, darüber hinaus von der Volkshochschule bekomme ich für meinen Deutschkurs 56,-- Euro. Ich bin selber ein XXXX. Ich kann verschiedene Rezepte kochen. Ich gebe nicht mehr als 50,-- Euro pro Monat für das Essen aus.
RI: Wann haben Sie zuletzt gearbeitet und als was?
BF: Zuletzt habe ich im Gefängnis gearbeitet. Eine Grundausbildung als Tischler, Schneider und Schuhmacher habe ich bereits in Afghanistan gemacht. Im Gefängnis in Österreich habe ich mein Wissen aufgefrischt. Hier wird alles moderner gemacht. Ich habe im Gefängnis XXXX verdient, daher ist das Arbeitslosengeld dementsprechend nicht so hoch.
RI: Sie beziehen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe?
BF (auf Deutsch): Notstand.
RI: Wie sieht es mit Ihrem Privatleben aus? Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? Haben Sie eine Familie?
BF: Nein. Ich war in Afghanistan verlobt, eigentlich wurde die islamische Trauung gemacht.
RI: Das heißt, mit der islamischen Trauung sind Sie schon verheiratet.
BF: Ja, ihr Vater, mein Schwiegervater hat darauf bestanden, dass die islamische Trauung vollzogen wird. Er war aber geldgierig und hat mir dann das Mädchen quasi weggenommen.
RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung?
BF: Nein, ich lerne, ich besuche das Bordell und lasse die Frauen dann wieder fallen.
RI: Wo leben Sie? Leben Sie in einer Mietwohnung?
BF (auf Deutsch): In einer Mietwohnung, mit einem Afghanen. Ich lebe in Untermiete.
RI: Sie können offenbar gut Deutsch.
BF: Ich verstehe keine Sprache, nicht einmal meine Muttersprache.
RI: Haben Sie Deutschkurse absolviert? Können Sie Unterlagen vorlegen?
BF: Mein einjähriger Kurs endet am 21. April und dann bekomme ich ein Zeugnis. Ich glaube, dass ich noch mehr Unterricht brauche.
RI: Wie lange ist es her, seit Sie aus dem Gefängnis entlassen worden sind?
BF: Es war vermutlich der XXXX Monat im Jahr XXXX, am XXXX. Seit XXXX Monaten bin ich draußen.
RI: Erhalten Sie auch Bewährungshilfe?
BF: Weil ich niemanden belästigt habe, ist die Bewährungshilfe zu Ende. Ich habe mich zum Grasverkäufer gemacht. Auch zu anderem bin ich fähig. Ich kann zu einem Schwulen verwandeln. Ich kann alles machen, damit man Abstand von mir nimmt.
RI: Was wollen Sie mir jetzt damit sagen?
BF: Ich entscheide selber über mein Leben. Ich lebe so, wie es mir gefällt und wie es mir in dem Moment passt. Ich lebe nicht wie die afghanische Gesellschaft oder wie meine Angehörigen. Ich wurde von den XXXX körperlich angegriffen. Auf der XXXX wurde ich körperlich angegriffen. Ich habe mir eine Verletzung auf meiner Stirn zugezogen und habe am ganzen Körper geblutet.
RI: Sind Sie zur Polizei gegangen?
BF: Ja, es hat bislang noch kein Gerichtsverfahren gegeben. Ich habe Beweismittel, Fotos und Aufnahmen. Ich werde diesen XXXX bei der Polizei anzeigen.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, was wären Ihre Ziele?
BF: Wenn ich ein Bleiberecht in Österreich bekomme, habe ich die Absicht, zu arbeiten. Sollte ich jemandem helfen können, werde ich dies tun. Ich habe nicht die Absicht, jemandem Schaden zuzufügen. Ich habe 10 Jahre lang gearbeitet. Ich bin kein fauler Mensch. Die einzige Person, die mir nahe steht und die gut mit mir ist, ist meine Mutter. Sollte es einen Gott geben, ich glaube an einen einzigen Gott, wobei ich weder ein Moslem bin, noch ein Christ, noch ein Jude. Ich akzeptiere und respektiere jeden einzelnen Menschen so, wie er ist.
RI: Welcher Glaube ist das, den Sie jetzt beschrieben haben?
BF: Das ist ein Glaube, den man durch Beobachtung entwickelt. Ich habe alle Religionen angefangen von Judentum bis hin zum Christentum studiert. So habe ich meine Meinung gebildet. Ich bin weder taub noch stumm.
RI: Sind Sie in irgendeiner Religionsgemeinschaft oder ist das Ihr persönlicher Glaube?
BF: Ich gehe nicht nach der Masse. Das ist meine persönliche Meinung. Mein Glaube. Ich habe nie das befolgt, was die Masse gemacht hat. Das ist meine eigene Ansicht.
RI: Wie würden Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse einschätzen?
BF: Ich kann nur grundlegende Sachen wie Guten Morgen, Guten Tag, Guten Abend. Die Grammatik beherrsche ich nicht, wobei ich gelegentlich gut schreibe und dann wiederum nicht. Mein Vater, der ein Ingenieur ist, hat in Deutschland studiert. Er konnte fließend Deutsch, Englisch und Französisch.
RI: Was ist mit Ihrem Vater?
BF: Das habe ich nicht erwähnt. Mein Vater wurde XXXX geschmissen im Stadtteil XXXX.
RI: Wieso?
BF: Weil die Nachbarn ihn für ungläubig abgestempelt haben. Manche meinten, er sei ein Christ, andere wiederum, er sei ein Jude.
RI: Wann war das ungefähr?
BF: Das war im Jahr XXXX.
RI: Warum haben Sie im Jahr 2001 Ihr Herkunftsland verlassen? Schildern Sie mir bitte chronologisch, die Vorfälle, die dazu geführt haben, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben.
BF: Das wird viel zu lange dauern. Ich versuche, Ihnen die Kurzfassung zu schildern. Ich bin überzeugt davon, dass Sie nicht die Geduld aufbringen, sich die gesamte Geschichte, die umfassend ist, anzuhören.
RI: Deswegen sitzen wir da.
BF: Zuerst wurde mir unterstellt, dass ich einen Angehörigen getötet haben soll. Danach wurden meine Geschäfte geplündert. Die Taliban haben mir meine Geschäfte weggenommen. Meine Mitarbeiter hatten dann kein Geld zum Leben. Sie sind verhungert. Die Mietkosten pro Monate für das Geschäft haben 16.000,-- Afghani betragen. Diese Summe wurde auf 40.000,-- Afghani pro Monat erhöht und alles wurde unter dem Deckmantel des Islam gemacht. Es wurde alles vertuscht und verheimlicht. Die Botschaft gehört angezündet.
RI: Welches Geschäft wurde Ihnen weggenommen?
BF: Ein XXXX und XXXX. Zwei weitere Geschäfte für die XXXX und ein XXXX, wobei es sich bei der XXXX eher um XXXX handelt. Es wurden daraus XXXX hergestellt. Sollen Sie sich die XXXX überziehen und ihre Toiletten mit den Exkrementen überziehen.
RI: Nicht schimpfen.
BF: Ich beschimpfe nur jene Menschen, die es verdienen, beschimpft zu werden. Das sind jene Menschen, die mir alles weggenommen haben, mich dazu getrieben haben, meine Heimat zu verlassen, all das, was ich mir ab meinem 10. Lebensjahr aufgebaut habe, geplündert haben. All das hat mich dazu getrieben, hierherzukommen. Diese Menschen und alles, was mit ihnen zu tun hat, gehören angezündet. Weder mein Vater noch ich haben jemandem Unrecht angetan. Mein Vater wurde von den Nachbarn in den Tod gestoßen, XXXX hineingeworfen. Mein Vater, Herr XXXX hat mit den XXXX zusammengearbeitet. Die XXXX kannten ihn. Zur Hölle mit denen.
R: Ich leite die Verhandlung. Ich dulde keine Beschimpfungen in meiner Verhandlung. Wenn Sie das nicht akzeptieren können, haben wir ein Problem. Reißen Sie sich zusammen. Was war mit Ihrem Vater?
BF: Vor dem XXXX wurde ein Terrorakt verübt. Er wurde von dort mitgenommen. Sie haben ihn etwa ein halbes Jahr am Leben gelassen. Am dritten Tag des Opferfestes bin ich rausgegangen und habe den Nachbarsjungen gesehen, der am Dachboden stand. Ich bin nach oben geklettert und ich konnte von oben beobachten, wie sie XXXX. Diese Nachbarsfamilie, die ich angesprochen habe, hat zu dem Mujaheddin gehalten. Sie haben ihre Ersparnisse den Mujaheddin gegeben. In Afghanistan ist es gleichgültig. Der Leichnam wird einfach begraben. Die Kriminalpolizei nimmt weder Fingerabdrücke ab noch kümmert sie sich um den Sachverhalt.
RI: Das war XXXX. Sie haben meines Wissens nach 2001 Afghanistan verlassen.
BF (auf Deutsch): Das ist die Geschichte von meinem Papa. Ich habe in Afghanistan andere Probleme mit der Familie meiner Frau.
RI: Was war jetzt mit der Familie Ihrer Frau? Wie hat das begonnen? Können Sie mir das von Anfang an schildern?
BF: Ich wusste über meine Schwiegerfamilie nicht viel. Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass die Cousins, die Söhne von der Tante väterlicherseits, namens Kommandant XXXX sowie XXXX, für den XXXX gearbeitet haben. Der jüngste Bruder von diesen Männern wurde von der XXXX aufgenommen. Diese Männer haben Schutz bei der XXXX gesucht, ich meine damit den XXXX. Der jüngste Bruder wurde dann von den Taliban getötet. Der Ehemann von dieser Tante väterlicherseits hat mir unterstellt, ich hätte Verträge mit den Taliban abgeschlossen und sie mit XXXX versorgt. Ich wurde von der Polizeidienststelle des ersten Bezirkes mitgenommen und verhört. Es gab sogar ein Gerichtsverfahren. Ich konnte mich dem Verfahren entziehen, weil ein guter Bekannter mir aus dieser Sache herausgeholfen hat. Ein Schulfreund hat mich befreit. Im Gegenzug hat er Geld und unser Haus im Stadtteil XXXX für sich genommen. Er musste natürlich dazu andere Personen bestechen und hat somit Geld gebraucht.
RI: Sie haben gesagt, befreit. Was meinen Sie mit befreit?
BF: Keine Befreiung. Ich wurde eigentlich heimlich nach Pakistan gebracht. Es wurde eigentlich meine Flucht organisiert. Danach war ich nie wieder in Afghanistan. XXXX XXXX XXXX
RI: Kommen wir zurück zu Ihrer Geschichte, Ihren Erlebnissen. Sie haben ein Gerichtsverfahren erwähnt. Können Sie sagen, was Ihnen vorgeworfen wurde und wer das Gerichtsverfahren geführt hat?
BF: Sie haben mir vorgeworfen, ich sei ein Mörder. Ich habe keiner Maus etwas zuleide getan. Die Menschen werden krank durch all das, was sie erlebt haben. Diese langbärtigen Männer sind menschenverachtende Personen.
RI: Ihnen wurde vorgeworfen, dass Sie ein Mörder sind. Wen sollen Sie umgebracht haben und wer hat über Sie Gericht gesessen? Bitte beantworten Sie meine Fragen und weichen Sie nicht aus.
BF: Der Vater bzw. der Mann von dieser Tante väterlicherseits von meiner Exfrau hat den Taliban gesagt, ich sei der Mörder von seinem Sohn. Ich bin in Kabul in XXXX (Blockbauten) mit meinem XXXX herumgefahren. Ich habe meinen Kunden XXXX geliefert. Weder die Mujaheddin noch die Taliban haben die Ware bezahlt. Sie haben mir dann unterstellt, dass ich diese Straftat begangen habe. Einen Monat war ich in Haft. Danach wurde ich aus der Heimat geschmuggelt. Alles Geld, was ich besessen habe, ich spreche nicht von wenigen Dollar, ich habe alles hinter mir gelassen.
RI: Noch einmal: Verstehe ich das richtig, dass Sie festgenommen worden sind, weil Ihre Schuldner nicht zahlen wollten? Habe ich das jetzt richtig verstanden?
BF: Die Festnahme erfolgte, weil man mir unterstellt hat, ich hätte den Cousin von meiner Ex-Ehefrau ermordet.
RI: Der Cousin Ihrer Ex-Ehefrau war Mujahed, oder?
BF: Ja, sie haben ganz Kabul geplündert. Ich bin bereit, das auch im afghanischen Fernsehen laut und öffentlich zu sagen, dass der XXXX bereit ist, die Wahrheit auszusprechen. Jeder Mann, der in Afghanistan Shampoo, Zahnpasta und Zahnbürste verkauft hat, damit ihr euch reinigt. Während des Krieges, als die Raketen geflogen sind, habe ich diese Arbeit gemacht. Ich habe nicht geplündert und stehe in keiner Schuld. Ich schäme mich nicht vor meinem Gott.
RI: Ich habe Ihnen eine ganz einfache Frage gestellt, ob der Cousin Ihrer Ex-Ehefrau Mujahed war. Sie haben irgendetwas anderes geantwortet. Können Sie jetzt meine Frage beantworten?
BF: Ja, die gesamte Familie hat der Gruppierung der Mujaheddin angehört.
RI: Die Taliban sind doch mit den Mujaheddin verfeindet. Ist das richtig?
BF: Ja, das ist richtig. Diese Männer sind aus dem Norden gekommen, um zu plündern. Die Taliban haben den Bruder von denen getötet. Die Ländereien, die sie gestohlen haben, wollten die Mujaheddin zum Verkauf bringen, die Verwandten von meiner Ex-Ehefrau, damit meine ich die Cousins väterlicherseits.
RI: Warum sollen Sie jetzt wegen dem Mord von den Taliban vor Gericht gestellt werden? Die sind doch froh, wenn ein Mujaheddin tot ist.
BF: Wir (gemeint: die Schwiegerfamilie) haben uns gegenseitig nicht gut gekannt. Sie haben dann gesehen, dass ich einige Taliban als Kunden habe und auch mit ihnen zusammensitze. Weil Sie der gegnerischen Partei angehört haben, haben sie mir vorgeworfen, mein Vater sei ein Kommunist. Sie haben uns auch vorgeworfen wir seien Juden. Vermutlich waren unsere Vorfahren tatsächlich Juden. Allerdings haben meine Eltern beide das Gebet verrichtet.
RI: War Ihr Vater ein Kommunist?
BF: Nein, er war unparteiisch, meine Brüder schon. Ich nenne sie nicht als meine Brüder. Mein Vater hat anderen hilflosen Menschen geholfen. Diese Kinder sind erwachsen geworden, haben ihre eigenen Familien gegründet. Meine sogenannten Brüder erkenne ich nicht als meine eigenen Brüder.
RI: Das heißt, Ihre Brüder leben noch in Afghanistan. Ist das richtig?
BF: Einer lebt in XXXX, einer meiner Brüder heißt XXXX, bitte nennen Sie ihn nicht XXXX sondern, XXXX. Er hat im XXXX Bezirk die Leitung der Dienststelle gehabt.
[...]
RI: Welches Interesse hatten die Taliban, Sie zu verfolgen?
BF: Die Taliban haben mit dieser Angelegenheit nichts zu tun gehabt. Die Polizeidienststelle wollte einen Schuldigen finden, um diesen Mordfall aufzuklären.
RI: Ist die Polizeidienststelle damals nicht auch mit Taliban besetzt gewesen?
BF: Ja, das war zu Zeiten der Taliban. Die Taliban haben in Kabul regiert, weil die Mujaheddin geflüchtet sind.
RI: Was ich nicht verstehe: Die Taliban müssten Ihnen ja dankbar sein, wenn Sie, wenn es auch nicht stimmt, einen Mujaheddin umgebracht hätten.
BF: In Kabul wurden viele Menschen getötet. Man hat dann irgendwelche Personen festgenommen, die eigentlich unschuldig waren, damit sie quasi einen Schuldigen haben. Wenn Sie es mir erlauben, werde ich ein paar Punkte anführen. Ich kann Ihnen ein Beispiel erzählen, und zwar hat ein Schuhmeister, der auf der anderen Straßenseite ein Geschäft hatte, einen Immobilienhändler vergiftet. Ein Freund von diesem Immobilienhändler wurde dann von den Taliban festgenommen und in einem Stadium in Kabul wurde seine Kehle von den Taliban durchtrennt. Dort habe ich auch selber Sport gemacht. Ich habe auch beobachtet, wie andere Menschen geköpft worden sind.
RI: Waren diese Hinrichtungen öffentlich?
BF: Ja, es war eine Art Abschreckung damit die anderen das nicht machen.
RI: Das heißt, Sie sind zufällig von den Taliban mitgenommen worden, quasi willkürlich?
BF: Ich wurde angezeigt, der Vater des Ermordeten hat mich angezeigt.
RI: Aber der Vater des Ermordeten war ja auch ein Mujahed, oder?
BF: Ja, ein langjähriger Mujahed. Die politische Denkweise wurde von Generation zu Generation weitergegeben.
RI: Was war eigentlich Ihre politische Denkweise?
BF: Ich habe zwölf Schulstufen in Kabul besucht. Zweimal habe ich die Universitätsprüfung abgelegt. Die erste Universitätsprüfung und ein XXXX habe ich XXXX abgelegt XXXX. Die zweite Zulassungsprüfung für die Universität habe ich Jahre XXXX während des Krieges abgelegt. Ich habe erfolgreich die Zulassung für ein XXXX bekommen.
RI: Was hat das jetzt mit Ihrer politischen Denkweise zu tun, nach der ich Sie gefragt habe?
BF: Ich habe zu der politischen Gruppierung XXXX angehört. Früher wurde diese politische Bewegung als XXXX bezeichnet.
RI: Haben Sie wegen Ihr politischen Zugehörigkeit in Afghanistan Probleme gehabt?
BF: Damals, als der Präsident Najib aktiv tätig war und bis zu seiner Flucht in das Büro der Vereinten Nationen, war ich aktiv tätig.
RI: Gab es dann Probleme?
BF: Dann sind die Mujaheddin im Jahre 1371 (=1992/1993) gekommen.
RI: Haben Sie unter den Mujaheddin Probleme gehabt?
BF: Als die Mujaheddin gekommen sind, habe ich niemandem gesagt, welche politische Denkweise ich habe. Ich hatte keinen Posten, keine Position. Ich hatte nur einen Mitgliedschaft. Ich habe früher, als ich politisch aktiv war, in der XXXX gearbeitet.
RI: Probleme hatten Sie also unter den Mujaheddin nicht? Kann man das so sagen?
BF: Nein, ich war nicht aktiv. Sie hatten nichts mit mir zu tun. Es herrschte Krieg. Ich habe als ein einfacher Mensch versucht, dort zu überleben.
RI: Und die Taliban haben Sie auch nicht verfolgt, mit Ausnahme der Gerichtsverhandlung. Ist das richtig?
BF: Wegen dieser Angelegenheit haben Sie mir unterstellt, dass ich ein Mörder bin.
RI: Diese Unterstellung würde ja bedeuten, dass Sie einen Gegner von ihnen umgebracht haben, was die Taliban nicht stören dürfte.
BF: Sie wollten der Bevölkerung zeigen, dass sie den Mörder gefasst haben. Sie haben alles den Menschen präsentiert, zur Schau gestellt. Man kann die Gerichte in Europa nicht mit denen der Taliban vergleichen.
RI: Wie sind Sie dann freigekommen?
BF: Wie ich bereits vorhin erzählt habe, hat ein Schulfreund von mir, namens XXXX, laut seinen eigenen Angaben ein XXXX, mir geholfen, wieder freizukommen. Sie waren aus der Provinz XXXX.
RI: Was hat der jetzt genau gemacht?
BF: Er hat mir als ein Freund nahegelegt, das Land zu verlassen. Er hat mir seine Unterstützung angeboten. Er hat mir erzählt, was sie vorhaben.
RI: Sie waren ja im Gefängnis. Wie hat er Sie da herausbekommen?
BF: Ich wurde nicht in einem Gefängnis, ich wurde vom Militärgericht festgehalten.
RI: Was hat jetzt Ihr Freund gemacht, damit Sie aus diesem Militärgericht rausgekommen sind?
BF: Ich wurde in einem Raum festgehalten. Dieser Freund hat mir die Möglichkeit verschafft, dass ich über ein Fenster, das zerbrochen wurde, rauskomme. Er hat mir die Möglichkeit gegeben zu flüchten, ohne dass die Wächter mitbekommen, dass er etwas mit der Sache zu tun hat. Er hat die Wächter bestochen.
RI: Sie sind mit seiner Hilfe geflüchtet. Sie sind nicht freigelassen worden?
BF: Er sagte zu mir: "Sollte man dich erwischen, kann ich auch nichts unternehmen. Daher ist es besser für dich, wenn du flüchtest."
RI: Was war Ihr Freund bei den Taliban? Hatte er irgendeine Funktion?
BF: Er war ein Kommandant und hat in Kabul einen Teilbereich kontrolliert XXXX.
RI: Wenn Ihr Freund ein einflussreicher Kommandant war und auch ein XXXX, muss er doch einiges zu sagen gehabt haben.
BF: Die Taliban sind eine zersplitterte Gruppierung. Es gibt dort die gemäßigten und dann andere wiederum, die keine Gnade kennen.
RI: Das ist jetzt keine Antwort auf meine Frage. Wenn er so einen Einfluss gehabt hätte, hätte er Ihnen auch so helfen können, dass Sie offiziell freigelassen werden.
BF: Er hat mir zur Flucht verholfen und mir gesagt, er kann mich freilassen, allerdings besteht die Gefahr, dass man mich wieder inhaftiert. Ich hätte auch die Möglichkeit, mich den Taliban anzuschließen. Ich wollte mich ihnen nicht anschließen und andere Menschen töten. Wenn ich dazu bereit wäre, jemanden zu töten, hätte ich mich damals den Mujaheddin angeschlossen.
RI: Wieso hätten Sie sich den Mujaheddin angeschlossen?
BF: Ich wollte mit ihnen nichts zu tun haben. Ich habe zu Zeiten der Mujaheddin gearbeitet und meine Geschwister versorgt.
RI: Sie waren auch nie Taliban.
BF: Ich war weder ein Taliban noch ein Mujaheddin.
RI: Sie haben einmal bei der Polizei angegeben, dass Sie ein Taliban gewesen wären. Können Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich bin emotional geworden, weil man mich geärgert hat. Da habe ich angegeben, ich sei ein Talib.
RI: Wieso haben Sie das gemacht?
BF: Es war auch ein Dolmetscher anwesend. Ich wollte einfach provozieren, weil man mich provoziert hat.
RI: Und Sie haben sich nichts dabei gedacht, dass das irgendwelche nachteilige Folgen für Sie haben könnte?
BF: Vielleicht sind Sie jetzt darauf gekommen, dass ich, wenn ich emotional bin, übermäßig viel sage und sehr viel Wut aus mir spricht.
RI: Wenn Sie jetzt nach Afghanistan, nach Kabul zurückkehren müssten, was würden Sie dann befürchten?
BF: Ich habe mit meiner Heimat abgeschlossen. Bei einer Rückkehr würde ich von dort flüchten. Ich möchte nicht dort begraben werden. Ich möchte nicht dort sterben.
RI: Was würden Sie konkret befürchten, abgesehen davon, dass Sie nicht dorthin zurückkehren wollen?
BF: Ich werde dort öffentlich sagen, welche Straftaten diese Menschen begangen haben. Auch XXXX habe ich das öffentlich gesagt. Dafür wurde ich körperlich angegriffen. Ich wurde mehrere Mal von XXXX angegriffen. (auf Deutsch): In meine Wohnung und schlagen mit Aschenbecher auf mein Gesicht. (weiter in Muttersprache): Ich habe die Frage gestellt, woher die ganzen Besitztümer herkommen, wie gewisse Menschen so reich geworden sind. Ich war XXXX, habe das Gebet mit diesen Menschen gemeinsam verrichtet und dann habe ich ihnen gesagt: "Ich rechne mit euch ab." Auch der Vorbeter war dort anwesend.
RI: Das heißt, Sie haben denen gedroht.
BF: Nein, ich habe niemandem gedroht. Sie haben mir unterstellt, dass ich vom Islam abgefallen bin. Ich habe ihnen gesagt, dass ich die Religion, so wie sie ist, nicht akzeptiere.
RI: Wieso gehen Sie dann in eine Moschee, wenn Sie die Religion nicht akzeptieren?
BF: Ich wollte diesen Menschen zeigen, dass Gott mit mir ist. Ich wollte ihnen auch zeigen, dass niemand mich einfach so angreifen kann.
RI: War das nach dem Überfall auf Sie?
BF: Ja, nachdem sie mich zuhause überfallen haben. Sie wollten mir alles wegnehmen.
RI: Wenn Sie öffentlich nicht die Straftaten der anderen anprangern würden, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden, was würden Sie dann befürchten?
BF: Ich werde sagen, dass es in diesem Land keinen Gott gibt. Ich werde so mit jedem einzelnen abrechnen. Ich werde sogar dem Präsident all das ins Gesicht sagen. Wissen Sie, wie viele Hindus in Kabul enteignet worden sind?
RI: Aber Sie sind ja kein Hindu.
BF: Ich hatte Freunde, die Hindus waren. Sie haben mich nie gequält. Sie haben mich zu ihren Festen eingeladen. Wir haben zusammen gegessen und getanzt. Ich bin nicht ein typischer Kabuler Mensch, der jeden ausgrenzt. Ich erkenne auch das Gute.
RI: Haben Sie sonst noch Fluchtgründe, die Sie vorbringen wollen, Befürchtungen, wenn Sie nach Hause zurückkehren sollten?
BF: Ich würde es vorziehen, in einer Höhle mich zurückzuziehen und meinen Tod abzuwarten, als nach Kabul zurückzukehren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ich mir XXXX und XXXX vornehmen. XXXX hat unschuldige Mädchen sexuell missbraucht. Sie reden aber von Frauenrechten. Ich erkläre Ihnen das, Sie sitzen als Richter da und werden respektvoll von allen Anwesenden behandelt. XXXX hat öffentlich zugegeben, Frauen missbraucht zu haben und dieser Mensch soll ein Vertreter sein. Es gibt auch eine Aufzeichnung. In Amerika hat er diese Worte von sich gegeben, nachdem eine Frau ihn zur Rede gestellt hat.
RI: Haben Sie noch Angehörige in Afghanistan?
BF: Ich habe keinen Kontakt mit ihnen. Nach dem Wohlergehen meiner alten Mutter erkundige ich mich, solange sie am Leben ist. Ich wünsche ihr das allerbeste.
RI: Wissen Sie, wo Ihre Mutter ist?
BF: Sie lebt in einer Garage. Sie hat auch kein Geld.
RI: Wo, in Afghanistan, in Kabul, in Pakistan?
BF: In Kabul. Sie ist krebskrank. Sie hat nicht mehr lange zu leben. Die Ärzte haben die Diagnose Krebs bei ihr festgestellt. Sie hat sehr viel durchgemacht, ihr Ehemann hat 42 Jahre als ein Ingenieur der Heimat gedient und trotzdem hatte sie nichts davon.
RI: Das heißt, Sie sind in Kontakt mit Ihrer Mutter.
BF: Zuletzt habe ich vor 6 Monaten mit ihr gesprochen. Sie leidet darunter, weil ihr gesagt habe, dass ich nichts mit dem Islam zu tun haben möchte. Ich glaube, dass sie versteht, was ihr Sohn (gemeint ist der BF) durchmacht.
RI: Was ist mit Ihren Geschwistern?
BF: Zwei meiner Schwester haben im Büro von meinem Vater gearbeitet. Soweit ich weiß dürfen sie nicht mehr arbeiten. Sie haben 20 Jahre gearbeitet und dann durften sie nicht mehr arbeiten.
RI: Das ist ja 20 Jahre her.
BF: Zu Zeiten von Karzay wollten sie ihre Arbeit wieder aufnehmen, aber man hat sie nicht gelassen. Ein Schwager von mir ist köpft weil sie dort eine Schule errichtet haben. Er wollte in XXXX eine Schule errichten. Es ist besser, dort eine Moschee zu errichten.
RI: Wo wohnen Ihre Schwestern und Ihr Schwager?
BF: Sie leben in Kabul. Sie sind nicht geflüchtet. Mein Schwager ist sehr mit der Heimat verbunden.
RI: Was ist mit Ihren Brüdern?
BF: Ich habe keinerlei Kontakte zu meinen Brüdern, auch nicht zum Bruder, der in XXXX lebt. Drei meiner Brüder leben in Kabul, wobei der eine geisteskrank geworden ist und durch Kabul zieht. Früher war er ein Polizist, ein Staatspolizist und heute zieht er als ein Verrückter durch die Straßen. Mein ältester Bruder heißt XXXX und war der XXXX. Er war ein XXXX. Der jüngste hat die zwölfte Schulstufe abgeschlossen. Er heißt XXXX und verkauft XXXX in Kabul. Diese XXXX bezeichnet man als XXXX. Der Sohn von einem Ingenieur verkauft XXXX. Das ist schon lustig.
RI: Ist der ehemalige XXXX jener, der in XXXX lebt.
BF: Nein, er lebt in Kabul.
RI: Was macht er in Kabul? Ist er noch XXXX?
BF: Er verkauft XXXX auf einer Schubkarre. Er versorgt sich und seine Familie. Seine Ehefrau ist XXXX und XXXX.
RI an BFV: Ich habe keine Fragen mehr. Haben Sie Fragen an den BF?
BFV: Ich habe keine Fragen mehr, möchte jedoch eine Stellungnahme abgeben: Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens möchte ich sagen, dass ich die Schlussfolgerungen auf fachlicher Ebene nicht kommentieren kann. Eine Therapienotwendigkeit wurde darin erkannt. In Afghanistan gibt es psychiatrische Behandlung fast nicht, und wenn dann nur mit hohen Kosten verbunden. Zweitens bin ich verwundert, dass der BF bezüglich seiner Deutschkenntnisse so bescheiden ist. Ich habe mit ihm schon ganz normale Unterhaltungen auf Deutsch geführt und auch die Besprechungen über seinen Fall ohne Dolmetscher gemacht. Drittens möchte ich sagen, dass der Verfahrenslauf im Fall des BF kompliziert ist. Der subsidiäre Schutz wurde ihm aberkannt, weil das Bundesamt ihm diese wilde Geschichte geglaubt hat, die er der Polizei erzählt hat, dass er Köpfe abgehackt hat und dass ihm das so einen Spaß gemacht hat. Für mich ist es nicht nachvollziehbar, warum die Behörde das damals ernst genommen hat. Die Voraussetzungen, die damals zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, bestehen meines Erachtens immer noch, gerade im Hinblick auf die psychologische Symptomatik, die damals vielleicht noch nicht so offen zutage getreten war.
Erörtert werden die der zukünftigen Entscheidung zugrundezulegenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des BF, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass sich aufgrund genereller Merkmale aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland keine Hinweise für eine asylrelevante Gefährdung des BF, der nicht politisch aktiv war, der Volksgruppe der Tadschiken angehört, ableiten lassen.
Die Situation in der Hauptstadt Kabul ist weiterhin von Anschlägen der Taliban geprägt. Aus den Länderfeststellungen geht dazu hervor, dass sich diese Anschläge überwiegend nicht gegen die Allgemeinheit, sondern gegen konkret ausgewählte Ziele bzw. Zielpersonen richten, so etwa gegen nationale oder internationale Militär- oder Sicherheitskräfte, Mitglieder der Regierung, Politiker, Personengruppen im Umfeld von staatlichen Einrichtungen oder internationaler Organisationen, Frauen in gehobenen Positionen sowie ausländische Staatsangehörige. In diesem Zusammenhang erweisen sich auch Orte, die von diesen Personen häufig frequentiert werden, als neuralgische Punkte. Zivilpersonen, die nicht diesen genannten Gruppen angehören, sind hingegen in der Regel nicht unmittelbare Ziele dieser Angriffe, wenngleich es auch hier zu Opfern kommt. Trotz dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Stadt Kabul - im Unterschied zu anderen Teilen des Landes- zudem relativ gut gesichert und gehört zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniert. Eine bereits alle Einwohner von Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende Gefährdung lässt sich aus der Art und dem Ausmaß der sicherheitsrelevanten Vorfälle (auch für die nähere Zukunft) zum gegenständlichen Zeitpunkt noch nicht ableiten (vgl. dazu auch BVwG E 23.10.2015, Zl. W155 1420491-1/22E, E 29.10.2015, Zl. W220 1431659-1/20E; E 24.11.2015, Zl. W136 1437772-1/18E; E 01.12.2015, Zl. W137 1433630-2/22E; E 12.02.2016, Zl. W209 1432659-1/23E; EGMR, 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nt. 8161/07; A.G.T., Nr. 13442/08; A.W.Q und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07; VwGH B 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Allein die Sicherheitslage bewirkt daher nicht, dass eine Abschiebung des BF, der auch keiner der oben genannten Risikogruppen angehört, in seine Heimatstadt Kabul gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.
Insbesondere wurden folgende Quellen herangezogen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 21.01.2016, Ecoi.net-Themendossiers: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Letzte Aktualisierung 15.03.2016
(http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm , Abruf 06.07.2015);
Der BF gibt hiezu an: Das geht mich nichts an und interessiert mich auch nicht. Ich möchte das auch nicht hören. Ich verfolge alles über das Fernsehen. Menschen machen das eben durch. Gelegentlich bin ich hungrig und durstig so wie andere Menschen dort. Ich habe alles mit den eigenen Augen gesehen. Ich weiß es, was es bedeutet, wenn man leiden muss. Die ganzen Raketen und die Splitter, die dort fliegen, davon habe ich genug mitbekommen. Die Menschen haben sich in Kabul versteckt. Ich habe damals Essen verkauft, damit die Menschen nicht hungrig durch das Leben gehen müssen.
Dem BF bzw. dem BFV werden die oben genannten Berichte ausgehändigt und wird ihnen für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
RI: Haben Sie ein weiteres Vorbringen oder weitere Beweismittelanträge?
BFV: Nein.
BF: Ich bin hierhergekommen, um zu überleben. Dokumente haben keinerlei Bedeutung für mich. Ich möchte auf meinen eigenen Beinen stehen und von niemandem etwas erbetteln. Seit 15 Jahren gibt es bei mir mit den Einvernahmen hin und her. Auch in den anderen EU-Ländern hatte ich zahlreiche Einvernahmen.
RI: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
BF: Ja.
[...]"
1.13. Mit Schreiben vom 04.04.2016 legte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Versicherungsdatenauszug vor und ersuchte zumindest um die Zuerkennung von susbidiärem Schutz, da die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zulasse. So habe das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl aktueller Entscheidungen erkannt, dass davon auszugehen sei, dass Afghanen, welche kein adäquates soziales Auffangnetz in ihrer Heimat besitzen und entwurzelt seien, im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Dies sei beim BF der Fall, weil er keine Familienagehörigen in Afghanistan mehr habe, welche ihn unterstützen könnten und weil die allgemeine Lage in Afghanistan den Länderberichten zufolge unverändert (weder) sicher noch stabil sei und es auch aktuell zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Im Fall des BF bestehe die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung auf Grund der ausgesprochen schlechten Sicherheitlsage in Afghanistan und weil ihm kein familiäres Auffangnetz zur Verfügung stehe, zumal er sich schon seit 15 Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe und im Himblick auf seine psychische Situation. Zwar sei der BF in der Vergangenheit straffällig geworden, jedoch sei ihm der subsidiäre Schutz wegen offensichtlich nicht der Realität entsprechenden Äußerungen aberkannt worden, weshalb die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz weiterhin vorlägen.
1.14. Der BF wurde in Österreich wiederholt (rechtskräftig) strafgerichtlich verurteilt:
* mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.11.2011 gemäß § 27 (1) Z1, § 27 (2 SMG) wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift (wiederholter Erwerb von Cannabis für den eigenen Gebrauch) zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4,00 (EUR 200,00);
* mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 21.05.2012 wegen § 15 StG, § 83 (1), § 84 (2) Z 4 StGB und § 15 StGB,§ 269 (1)
1. Fall StGB und § 27 (1) Z 1 8.Fall und (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Strafe mit Urteil vom 14.01.2013 widerrufen wurde; der BF wurde im November 2011 beim gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift (Cannabiskraut 3 Gramm brutto) betreten und versuchte, Beamte während der Vollziehung ihrer Pflichten zu verletzen;
* mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 06.08.2012 wegen § 27 (1) Z 1 8.Fall (3) SMG § 15 StGB § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Strafe mit Urteil vom 14.01.2013 widerrufen wurde; der BF wurde im Mai 2012 beim gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift (Marihuana 6,1 Gramm brutto) betreten und hat im Verhandlungssaal eines Landesgerichts Personen mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht;
* mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 14.01.2013 wegen § 27 (1) Z 1 8.Fall (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, aus welcher er am 04.08.2014 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe entlassen wurde; die Bewährungshilfe wurde am 30.12.2015 aufgehoben; der BF wurde im Dezember 2012 beim gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift (Marihuana 4,3 Gramm brutto) betreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, war im Herkunftsstaat in der Stadt Kabul wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2001 einen ersten Asylantrag.
Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er das Herkunftsland verlassen habe, weil er er von der Familie seiner Ex-Frau, die Mujaheddin waren, zu Unrecht wegen eines Mordes an einem Sohn des Onkels seiner Ex-Frau angezeigt und deshalb von den Taliban zum Zweck der Durchführung eines Strafverfahrens inhaftiert worden sei, wobei ihm vor Verfahrensbeendigung die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei.
Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009 wegen der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Fluchtvorbringens abgewiesen, ihm jedoch subisidärer Schutz wegen der damals bestehenden allgemeinen Sicherheitslage zuerkannt.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt, jedoch ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zulässig sei.
Am 12.10.2012 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF stützte sich zur Begründung seines Antrages auf seine bereits im ersten Verfahren geltend gemachten individuellen Fluchtgründe. Weiters machte er geltend, dass er ein "Ungläubiger" sei und deshalb Probleme im Herkunftsland erwarte.
Zur gesundheitlichen Situation des BF ist festzustellen, dass dieser physisch-organisch im Wesentlichen gesund ist. Hinsichtlich seiner psychischen Verfassung ist festzustellen, dass er psychopathologische Auffälligkeiten zeigte, die nicht mit Sicherheit einer spezifischen psychischen Störung zuordenbar sind. So besteht laut fachärztlichen Gutachten vom 30.12.2015 zumindest ein Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp, doch kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Auffälligkeiten gezielt im Sinne einer Simulationstendenz gesetzt worden sind. Festgestellt wurde ein seit Jahren bestehender regelmäßiger Cannabismissbrauch. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Suizidalität bzw. eine Selbstgefährung konnte in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Im Gutachten wurde zudem festgestellt, dass der BF grundsätzlich verhandlungsfähig ist.
Der nach moslemischem Recht geschiedene und kinderlose BF ist arbeitsfähig und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Er hat in Afghanistan eine XXXX und ein XXXX betrieben. In seiner Heimatstadt Kabul befinden sich noch seine 80-jährige kranke Mutter sowie Geschwister (Brüder, Schwestern).
Der BF lebte nach seiner ersten Antragstellung am 14.09.2001 in verschiedenen europäischen Ländern und hält sich erst seit Ende 2004 wieder in Österreich auf.
Der BF wurde wiederholt wegen Suchtmittel- und Gewaltdelikten strafgerichtlich verurteilt. Er bezieht derzeit Notstandshilfe.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am 05.02.2009 sowie seit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aberkennung des ihm zuerkannten Status des subsisiär Schutzberechtigten am 05.04.2012 ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte.
1.2. Zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Fernerwerden reine Übersetzerdienste,die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischerAngestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. ImAllgemeinen hält sich dasaberin Grenzen, da derwirtschaftliche Nutzen fürdie gesamte Region zuwichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer toMinistry of Interior of GIROA10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanischeAngestelltebeiden internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich derSOF (Special Operation Forces), die sehrsensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einermilitärischen QuelleausDeutschland bestätigt (Liaison Officerto Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
? -BBC(5.1.2016): Whyare the Taliban resurgent in Afghanistan?,http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478 , Zugriff 12.1.2016
? -BBC(29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094 , Zugriff 12.1.2016
? -BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State',http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125 , Zugriff 27.10.2014
? -CRS(22.12.2016): Afghanistan: Post TalibanGovernance, Security, and U.S. Policyhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 12.1.2016
? -CRS-Congressional ResearchService (9.10.2014): Afghanistan:
Post-TalibanGovernance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 27.10.2014
? -DS-The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady
inAfghanistan,http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/ , Zugriff 13.1.2016
? -DW-Deutsche Welle(17.10.2014): Capture of seniorleadersto'furtherweaken'Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448 , Zugriff 27.10.2014
? -EASO-European Asylum Support Office (21.1.2016): EASOCountry of OriginInformation Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf , Zugriff 21.1.2016
? -Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by
Afghanintelligence,http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821 , Zugriff 27.10.2014
? -Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonalvirksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf , Zugriff 12.1.2015 .
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
? - EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf , Zugriff 21.1.2016
? - EASO - European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf , Zugriff 8.1.2016
? - EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis:
2015-2016 Forecast,
http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/ #, Zugriff 8.1.2016
? - Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail.
? - NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html , Zugriff 27.10.2014
? - Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile , Zugriff 23.10.2014
? - WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/ , Zugriff 23.10.2014
? - UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human rights/2015/PoC Report 2015/UNAMA Protection of Civilians in Armed Conflict Midyear Report 2015_FINAL_ 5 August.pdf , Zugriff 18.11.2015
? - UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015):
The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942 , Zugriff 4.1.2016
? - UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015
? - USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan,
http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf , Zugriff 8.1.2016
? - Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf
? - UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015,
https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf , Zugriff 17.11.2015
? Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit Jänner 2015
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP (AFP, 5. Jänner 2015). Laut der Angaben des Polizeichefs von Kabul, Abdul Rahman Rahimi, in einem Interviewmit Tolo-News am 22.01.2015 ist die allgemeine Kriminalitätsrate in der afghanischen Hauptstadt über die letzten zwei Monate um 55 % gesunken, wobei terroristische Anschläge um 77 % zurückgegangen sind. Dieser Rückgang würde auf die verstärkte Kooperation der Zivilbevölkerung mit den Sicherheitskräften zurückgehen (Tolo-News, 22. Jänner 2015).
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26. Februar 2015). Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat (RFE/RL, 29. März 2015). Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015). Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015). Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet (BBC News, 10. März 2015).
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
Am frühen Morgen des 27. Mai endete laut Angaben des stellvertretenden Innenministers ein mehrstündiges Feuergefecht mit Aufständischen, die ein Gästehaus im diplomatischen Viertel angegriffen hatten, mit dem Tod der vier Angreifer. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurde niemand verletzt oder getötet, da es der Polizei anscheinend gelungen war, die Aufständischen vor Erreichen des Gästehauses zu stoppen. Laut Angaben aus afghanischen und westlichen Sicherheitskreisen handelte es sich bei dem angegriffenen Gästehaus um das Rabbani-Gästehaus, einem Hotel, das der Familie des früheren Präsidenten und derzeitigen Außenministers Afghanistans Salahuddin Rabbni gehört. Das Rabbani-Gästehaus, auch als Hotel Heetal bekannt, ist bei AusländerInnen beliebt (RFE/RL, 27. Mai 2015). Am 19. Mai wurden bei einer Explosion in der Nähe eines belebten Einkaufsviertels mindestens fünf Personen getötet. Laut Angaben des Sprechers der Kabuler Polizei ereignete sich die Explosion auf dem Parkplatz des Justizministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag und gaben an, weitere RichterInnen und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen töten zu wollen. (RFE/RL, 19. Mai 2015). Am 17. Mai ereignete sich in der Nähe des Eingangs des internationalen Flughafens in Kabul ein Selbstmordanschlag, bei dem drei Personen, darunter ein britischer Staatsangehöriger und zwei afghanische Jugendliche, getötet und 18 weitere verletzt wurden. Der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, zielte auf ein Fahrzeug der Europäischen Polizeimission (BBC News, 17. Mai 2015). Am 14. Mai wurde der oberste Staatsanwalt der Provinz Paktia, Najibullah Sultanzoi, von einem unbekannten Angreifer vor seinem Haus in Kabul erschossen. Die Taliban bekannten sich zu der Tat (RFE/RL, 15. Mai 2015). Am 13. Mai ereignete sich ein Angriff auf das Hotel Park Palace, in dem viele AusländerInnen auf den Beginn eines Konzerts warteten. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden 14 Personen, darunter sowohl afghanische ZivilistInnen als auch ausländische StaatsbürgerInnen, getötet. Noch fünf Stunden nach Beginn des Angriffs wurden Schüsse aus der Richtung des im Zentrum Kabuls gelegenen Gästehauses vernommen. Einigen Berichten zufolge befanden sich unter den Toten auch zwei mutmaßliche Angreifer, die laut Polizei erschossen wurden, bevor sie einen Selbstmordanschlag verüben konnten (BBC News, 14. Mai 2015). Am 10. Mai wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Bus laut offiziellen Angaben drei Personen getötet und mindestens 16 weitere verletzt. Der Bus transportierte Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft von ihrer Arbeit nach Hause. Bei dem Vorfall handelte es sich um den zweiten derartigen Vorfall in Kabul innerhalb einer Woche. (AFP, 10. Mai 2015). Am 4. Mai ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen Bus, in dem Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft zur Arbeit transportiert wurden. Bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden laut offiziellen Angaben ein(e) ZivilistIn getötet und 15 weitere verletzt (AFP, 4. Mai 2015).
Am 30. Juni ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi auf der Kabuler Flughafenstraße, unweit der US-amerikanischen Botschaft. Laut Angaben des Innenministeriums wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, mindestens ein(e) ZivilistIn getötet und 19 weitere verletzt. (RFE/RL, 30. Juni 2015).
Am 22. Juni berichtet BBC News, dass laut Angaben des Innenministeriums ein koordinierter Taliban-Angriff auf das afghanische Parlament in Kabul mit der Tötung aller sechs Angreifer geendet hat. Die Angreifer hatten zuvor eine Autobombe gezündet, das Parlamentsgelände gestürmt und ein Gebäude neben dem Parlament eingenommen. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff mindestens 18 Personen verletzt (BBC News, 22. Juni 2015). AFP schreibt über denselben Vorfall, dass laut Angaben der Polizei bzw. des Gesundheitsministeriums zwei ZivilistInnen, ein Kind und eine Frau, getötet und 31 weitere Personen verletzt wurden. Dem stellvertretenden Sprecher des Innenministeriums zufolge wurde der Angriff von sieben Bewaffneten verübt (AFP, 22. Juni 2015).
Am 16. Juli wurden bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug in Kabul zwei ZivilistInnen verletzt (BAMF, 20. Juli 2015, S. 1). Am 13. Juli berichtet RFE/RL, dass in Kabul zwei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen unmittelbar hintereinander explodiert sind. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt. (RFE/RL, 13. Juli 2015). Am 7. Juli haben Bewaffnete ein Gebäude in einem Gebiet, das sich unweit einer Einrichtung des afghanischen Geheimdienstes befindet, gestürmt. Der Vorfall ereignete sich nur Stunden nachdem ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi angegriffen hatte. Bei dem Selbstmordanschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, waren laut Polizeiangaben drei Personen verletzt worden, darunter mindestens ein(e) ZivilistIn (RFE/RL, 7. Juli 2015).
Im August 2015 erfolgte die schwerste Serie von Anschlägen der Taliban seit dem Jahr 2011. Am 07.08.2015 kamen bei einem Selbstmordanschlag vor der Polizeiakademie in Kabul mindestens 25 Kadetten ums Leben, 20 weitere wurden verletzt. In der Nacht zum 07.08.2015 waren bei der nächtlichen Explosion einer Lastwagenbombe nach Regierungsangaben mindestens 15 Menschen getötet und 250 weitere verletzt worden. Ziel sei eine Einheit des Armee-Geheimdienstes auf einer Basis in einem Wohnviertel gewesen (DiePresse 07.08.2015). Am 10.08.2015 wurden bei einem Anschlag mit einem mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug auf einen Checkpoint am Kabuler Flughafen mindestens fünf Menschen getötet und etwa 16 verletzt. Ziel soll laut Taliban zwei Fahrzeuge der internationalen Streitkräfte gewesen sein (RFE/RL, 10. August 2015). Am 22.08.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi unweit eines Kabuler Krankenhauses zwölf Personen getötet und mindestens 60 weitere verletzt (RFE/RL, 23. August 2015).
Am 08.09.2015 "starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe". Am 10.09.2015 wurde "der Chef der Afghan Local Police (ALP) der zentralen Provinz Logar in Kabul von Unbekannten erschossen" (BAMF, 14. September 2015, S. 1). Am 05.10.2015 kam es zu Explosionen und Schusswechseln in einem im Westen der Stadt gelegenen Gebiet. Laut Taliban habe es sich um einen Selbstmordanschlag auf eine Einrichtung des Geheimdienstes ("intelligence center") gehandelt. Laut Angaben eines Sicherheitsbeamten wurden bei dem Vorfall das Haus eines Stammesältesten sowie das benachbarte, einem ehemaligen Gouverneur der Provinz Helmand gehörende Haus von zwei bewaffneten Männern angegriffen. Unklar ist, ob bei dem Angriff Menschen verletzt oder getötet wurden (Reuters, 5. Oktober 2015). Am 9.10. explodierten laut Polizeiangaben drei Bomben unweit des religiösen Versammlungsortes Chendawol in Kabul. Bei dem Anschlag, zu dem sich unmittelbar danach niemand bekannte, wurden ein(e) ZivilistIn getötet und drei weitere verletzt. Am 8.10. verhinderten Sicherheitskräfte einen Angriff auf ein Kabuler Restaurant, indem sie zwei Männer, die Sprengstoffwesten trugen, erschossen (RFE/RL, 9. Oktober 2015). Am 11.10.2015 ereignete sich ein Sprengstoffanschlag auf einen britischen Militärkonvoi. Bei dem Anschlag wurden sieben Personen, darunter eine Frau und ein Kind, verletzt. Während es zunächst so aussah, als seien die Taliban zu einem Friedensprozess bereit, haben sie inzwischen die Fortsetzung ihres Aufstands angekündigt. Seit der formalen Übernahme der Funktion des Taliban-Anführers durch Mullah Achtar Mansur ist es zu einem spürbaren Anstieg der öffentlichkeitswirksamen Sicherheitsvorfälle in Kabul gekommen (BBC News, 11. Oktober 2015).
Am 28. November wurde ein Selbstmordanschlag auf Hawliya Rodwal, einen Vertreter der Unabhängigen Wahlkommission, verübt. Während Rodwal den Angriff überlebte, wurde einer seiner Sicherheitsbediensteten getötet und sein Fahrer verletzt. Darüber hinaus wurde bei dem Anschlag, der sich in einem Wohnviertel ereignete und zu dem sich niemand bekannt hat, eine Reihe von Häusern beschädigt. (RFE/RL, 28. November 2015)
Am 24. November wurde der bekannte politische Analyst Ahmad Syedi in Kabul von einer unbekannten Person mit einer Schusswaffe angegriffen und verletzt. (BAAG, Dezember 2015
Am 28. Dezember wurde bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi ausländischer Truppen in der Nähe des internationalen Flughafens mindestens eine Zivilperson getötet. Berichten zufolge wurden darüber hinaus zwischen vier und 13 weitere ZivilistInnen verletzt. Allerdings könnte sich die Opferzahl laut Polizeiangaben weiter erhöhen, da der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, in einem Wohnviertel ereignete. (RFE/RL, 28. Dezember 2015). Am 21. Dezember wurden Berichten zufolge mindestens drei Raketen auf das Kabuler Stadtgebiet abgefeuert (BAAG, Jänner 2016). Am 11. Dezember ereignete sich ein Angriff auf ein Gästehaus in der Nähe der spanischen Botschaft, der bis zum Folgetag andauerte. Neben den vier Angreifern wurden bei dem Vorfall Behördenangaben zufolge vier Polizisten und zwei spanische Wachmänner getötet. Mindestens sieben Personen wurden mit Verletzungen ins Krankenhaus gebracht. Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff. (RFE/RL, 12. Dezember 2015).
Am 20. Jänner 2016 wurden mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kleinbus mit Mitarbeitern des afghanischen Nachrichtensenders Tolo TV getötet. Mindestens 25 weitere Menschen wurden dabei verletzt. Hierbei handelt es sich um den ersten größeren Anschlag auf einen Medienorganisation in Afghanistan. Einige Monate zuvor hatten die Taliban Tolo TV zu einem legitimen "militärischen Ziel" erklärt. Keine Gruppe bekannte sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 20. Jänner 2016). Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016). Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016). Am 5. Jänner explodierte eine an einem Fahrzeug befestigte Bombe im Kabuler Bezirk Wazir Akbar Khan, einer Gegend mit vielen ausländischen Botschaften und Regierungsgebäuden. Über mögliche Opfer ist laut Polizeiangaben nichts bekannt. Am 4. Jänner ereigneten sich zwei Selbstmordanschläge in Kabul, darunter einer unweit des Flughafens der Stadt mit Dutzenden Opfern. (Reuters, 5. Jänner 2016). Am 1. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf ein französisches Restaurant in Kabul, bei dem laut Behördenangaben ein zwölfjähriger Junge getötet und mehr als ein Dutzend weitere Personen verletzt wurden, so AlertNet (AlertNet, 1. Jänner 2016). BBC News berichtet ebenfalls über den Anschlag, führt allerdings an, dass dabei zwei Personen getötet wurden. Bei allen Opfern handelte es sich um afghanische ZivilistInnen (BBC News, 1. Jänner 2016).
Am 27. Februar kam es nahe des Verteidigungsministeriums im Zentrum Kabuls zu einem Selbstmordanschlag, bei dem laut Angaben des Ministeriums zwölf Personen, darunter zwei afghanische Soldaten, getötet wurden. Die Taliban bekannten sich später zu den Abschlag. (AFP, 27. Februar 2016). Am 1. Februar ereignete sich vor dem Hauptquartier der National Civil Order Police im Westen Kabuls ein Selbstmordanschlag, bei dem 20 Personen getötet wurden. Mindestens 29 weitere Menschen wurden dabei nach Angaben des Innenministerium verletzt. (BBC News, 1. Februar 2016). Am 18. März 2016 vereitelten Sicherheitskräfte einen Anschlag auf Masood Andrabi, den amtierenden Chef des Geheimdienstes National Directorate of Security (NDS). Der Angreifer hatte versucht, in dessen Haus einzudringen, sei jedoch vom Sicherheitspersonal bemerkt und getötet worden. Der Vorfall ereignete sich in einem schwer befestigten Gebiet im Stadtzentrum, in dem sich Ministerien und ausländische Botschaften befinden. Bisher hat sich keine Gruppe zum geplanten Anschlag bekannt (RFE/RL, 18. März 2016).
Quellen:
? AFP - Agence France-Presse: Suicide blast hits EU vehicle in Kabul: officials, 5. Jänner 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-hits-eu-vehicle-kabul-officials
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Turkish diplomatic vehicle kills two in Kabul, 26. Februar 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Kabul bus kills one, wounds 15: officials, 4. Mai 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-kabul-bus-kills-one-wounds-15-officials
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Kabul bus kills 3, wounds at least 16: officials, 10. Mai 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-kabul-bus-kills-3-wounds-least-16-officials
? AFP - Agence France Press: Brazen Taliban attack on Afghan parliament kills two, 22. Juni 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/explosions-gunfire-taliban-attack-afghan-parliament
? AFP - Agence France-Presse: Afghan blasts kill 25, jeopardising peace talks, 27. Februar 2016
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? AlertNet: Suicide bombing hits restaurant in Afghan capital Kabul, 1. Jänner 2016,
http://www.trust.org/item/20160101181607-h6bec/?source=search
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? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 20.07.2015, 20. Juli 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1437654276_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-07-2015-deutsch.doc
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 14 September 2015, 14. September 2015, https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1442558448_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-14-09-2015-deutsch.pdf
? BBC News: Afghanistan: Probe into rare Kabul mosque shooting, 10. März 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-31822731
? BBC News: Kabul Park Palace Hotel attack kills 14, 14. Mai 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-32732083
? BBC News: Taliban suicide attack kills three near Kabul airport, 17. Mai 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-32771099
? BBC News: Taliban attack on Afghan parliament in Kabul ends, 22. Juni 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-33221051
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? BBC News: Taliban attack UK military convoy in Afghan capital Kabul, 11. Oktober 2015, http://www.bbc.com/news/world-asia-34498998
? BBC News: Kabul French restaurant rocked by 'car bomb attack', 1. January 2016, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-35210281
? BBC News: Afghanistan attack: Kabul suicide bomber kills 20, 1. Februar 2016, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-35459074
? DiePresse.com: "Kabul: Schwerste Anschlagserie seit Jahren", 07.08.2015,
? Reuters: Taliban claim responsibility for suicide attack in Kabul, 5. Oktober 2015,
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? Reuters: Bomb blast hits Afghan capital Kabul, 5. Jänner 2016
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? Reuters: Rocket lands near Italian embassy in Afghan capital Kabul, 17. Jänner 2016
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? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Near Kabul Airport Causes Casualties, 28. Dezember 2015, http://www.ecoi.net/local_link/316947/455806_de.html
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? Tolo News (22.01.2015),
http://www.tolonews.com/en/video/17935-tolonews-6pm-news-22-january-2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
? - AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 13.10.2015
? - BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf , Zugriff 13.10.2015
? - FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html , Zugriff 13.10.2015
? - SZ - Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan,
http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2 , Zugriff 13.10.2015
? - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
? - AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/297302/434263_de.html , Zugriff 21.10.2015
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015), . Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung.Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 6.11.2015)
Im September 2014 ordnete der aus dem Amt scheidende Präsident Karsai - offiziell erstmalig wieder seit 2012 - die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Straftätern an (AA 6.11.2015). Im Oktober 2014 wurden sechs zum Tode verurteilte Männer gehängt. Unter ihnen befanden sich fünf Sexualstraftäter, die bei einer Gruppenvergewaltigung vier Frauen vergewaltigt hatten, sowie der Anführer eines Entführungsnetzwerkes (NZZ 8.10.2014; vgl. AI 25.2.2015 und ICOMDP 21.10.2014). Dies stieß auf internationale Kritik (ICOMDP 21.10.2014; vgl. AI 8.10.2015 und AA 2.3.2015). Präsident Ghani hat sich informell bereits positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Ferner ordnete Präsident Ghani die Überprüfung von etwa 400 Todesstrafe Fällen an (AI 25.2.2015).
Nach Angaben der Zentralabteilung für Gefängnisse waren im Mai 2014 128 Personen landesweit zum Tode verurteilt. Diese Angaben müssen angezweifelt werden, da im Jahre 2010 noch doppelt so viele Personen verurteilt wurden. Die Zahlen könnten jedoch auch durch Begnadigungen oder außergerichtliche Lösungen einschließlich Bestechungszahlungen zurückgegangen sein. Nach inoffiziellen Angaben der Generalstaatsanwaltschaft befinden sich angeblich 375 zum Tode verurteilte Personen in den Haftanstalten (AA 2.3.2015).
Quellen:
? - AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15,
https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/afghanistan/report-afghanistan/ , Zugriff 22.10.2015
? - AI - Amnesty International (8.10.2014): Afghanistan: Execution of five men an affront to justice, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2014/10/afghanistan-execution-five-men-affront-justice/ , Zugriff 22.10.2015
? - ICOMDP - International Commission against Death Penalty (21.10.2014): Open Letter by the International Commission against the Death Penalty to President of Afghanistan, Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai,
http://www.icomdp.org/cms/wp-content/uploads/2014/10/ICDP-Open-Letter-Afghanistan-October-2014.pdf , Zugriff 22.10.2015
? - NZZ - Neue Züricher Zeitung (8.10.2014): Umstrittene Todesstrafen in Afghanistan,
http://www.nzz.ch/international/umstrittene-todesstrafen-in-afghanistan-1.18399777 , Zugriff 22.10.2015
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
? - AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - Afghan Embassy - Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Ottawa (18.3.2015): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of Foreign Affaires of Canada http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistan-embassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canada-ottawa/2015/Farewell Sham Lal Bathija.htm , Zugriff 5.11.2015
? - CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook - Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 22.10.2015
? - FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html , Zugriff 21.10.2015
? - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 11.9.2014
? - RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html , Zugriff 5.11.2015
? - The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted',
http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print , Zuriff 5.11.2015
? - USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF Annual Report 2015 (2).pdf , Zugriff 22.10.2015
? - USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html , Zugriff 23.10.2015
? - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
? - Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf.
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
? - AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en , Zugriff 27.10.9.2015
? - CIA - Central Intelligence Agency (24.6.2014): The World Factbook Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014
? - CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook: Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 22.10.2015
? - CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015):
Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf , Zugriff 27.10.2015
? - DW - Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-für-afghanistan/a-17593741 , Zugriff 11.9.2014
? - GIZ (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff 27.10.2015
? - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 27.10.2015
? - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
? - Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en , Zugriff 27.10.2015
? - CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015):
Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf , Zugriff 27.10.2015
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:
siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015)
Quellen:
? - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 13.10.2015
? - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
Meldewesen
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
Quellen:
? DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf , Zugriff 13.10.2015
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Quellen:
? - AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? - DW - Deutsche Welle (28.4.2015): Seeking asylum in Afghanistan, http://dw.com/p/18Nin , Zugriff 28.10.2015
? - IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (7.2015):
Afghanistan IDP Figures Analysis, http://www.internal-displacement.org/south-and-south-east-asia/afghanistan/figures-analysis , Zugriff 28.10.2015 ,
? - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2015): Afghanistan Factsheet, http://www.unhcr.org/50002021b.html , Zugriff 28.10.2015
? - UNHCR- UN High Commissioner for Refugees (7.2015):
Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, July 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/unhcr_idp_monthly_update_july_2015.pdf , Zugriff 28.10.2015
? - UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015):
Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942 , Zugriff 4.1.2016
? - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2015): Afghanistan - Conflict-Induced Internal Displacement Monthly Update, May 2015, http://www.refworld.org/docid/5594f2544.html , Zugriff 28.10.2015]
? - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
? - AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html , Zugriff 2.11.2015
? - IMF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan:
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Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA
16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 156 von 162
und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Quellen:
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? - AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 7.7.2014, (Unverändert gültig seit: 8.5.2014)
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328 #doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013
? - BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 22.9.2014
? - BMJ - British Medical Journal (17.6.2014): Afghanistan: a healthy future?, http://dx.doi.org/10.1136/bmj.g3950 , Zugriff 7.7.2014
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http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 30.10.2015
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Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).
Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR
in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? BFA Staatendokumentation (9.2015): FFM Bericht Pakistan, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/PAKI_FFM Report_2015_09.pdf , Zugriff 30.10.2015
? DW - Deutsche Welle (19.10.2015): Funds shortage may trigger Afghan refugee exodus, says UNHCR, http://www.dw.com/en/funds-shortage-may-trigger-afghan-refugee-exodus-says-unhcr/a-18790962 , Zugriff 29.10.2015
? SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (8.2015): Afghan Refugees and Returnees: Corruption and Lack of Afghan Ministerial Capacity Have Prevented Implementation of a Long-term Refugee StrategySIGAR 15-83-AR/, https://www.sigar.mil/pdf/audits/SIGAR-15-83-AR.pdf , Zugriff 29.10.2015
? UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (29.10.2015): Afghan returness, Per E-Mail.
? USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan,
? BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 160 von 162
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http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
Festzustellen ist, dass in Zusammenschau der aktuell herangezogenen Berichte mit den dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009 (rechstkräftig seit 05.02.2009), Zl. C1 258591-0/2008/19E, sowie dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 (rechtskräftig seit 05.04.2012), Zl. 01 21.476-BAT, zugrundegelegten Länderfeststellungen sich die allgemeine Lage und Sicherheitslage im Herkunftsland des BF seit Rechtskraft der gennanten Entscheidungen nicht entscheidungswesentlich (im Sinne einer Verbesserung der Lage) verändert hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person und Herkunft des BF stützen sich auf seine Angaben in den beiden erstinstanzlichen Asylverfahren und im Beschwerdeverfahren. Bereits das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit des BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen - auch im Hinblick auf seine Sprach- und Landeskenntnisse - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.
2.2. Die Feststellungen zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten bzw. erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren, im Beschwerdeverfahren, dabei insbesondere auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2016. Die Feststellungen zu den rechtkräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme ins Strafregister sowie dem erstinstanzlichen Akt beigefügten Kopien von Urteilsausfertigungen.
Vorrauszuschicken ist, dass bereits der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.02.2009 über den ersten Asylantrag zu Recht erkannte, dass das Vorbringen des BF über eine Inhaftierung bei den Taliban als eines Mordes Verdächtigter auf die Anzeige des Onkels seiner damaligen Frau wegen Widersprüchen und Unschlüssigkeiten nicht glaubwürdig ist.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren im Zusammenhang mit seinen ursprünglichen Fluchtgründen keine Vorfälle genannt, die sich seit Rechtskraft der angesprochenen Entscheidung des Asylgerichtshofes ereignet hätten, noch hat er diesbezüglich neue Beweismittel vorlegen können. Somit kann aber kein Grund erkannt werden, wonach - entgegen einer diesbezüglich vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung - nunmehr von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens auszugegehen wäre.
Aber auch sonst vermochte der BF - insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 22.03.2016 - keine Umstände darzutun, um von der diesbezüglichen Einschätzung des Asylgerichtshofes abzuweichen. Hinzu kommt, dass die vom BF beschriebenen fluchtauslösenden Ereignisse - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung - nunmehr über 15 Jahre zurückliegen, weshalb es allein aufgrund des Zeitablaufes und der geänderten Verhältnisse kaum wahrscheinlich erscheint, dass der BF diesbezüglich noch eine Bedrohung befürchten müsste. Dies deckt sich auch insofern mit den Angaben des BF, der in der mündlichen Verhandlung trotz wiederholter ausdrücklicher Befragung zu konkreten Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland hinsichtlich seiner ursprünglichen Fluchtgründe kein Gefährdungszenario mehr aufzeigte.
Was das erstmals in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.11.2012 erstattete Vorbringen des BF betrifft, wonnach er abweichend von seinen bisherigen Angaben, denen zufolge er sunnitischer Muslim gewesen wäre, nunmehr erklärte, sein Herkunftsland "verlassen" zu haben, weil er ein "Ungläubiger" wäre, ist vorweg festzustellen, dass dieses "neue" Vorbringen sohin bereits zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens bestanden hat. Dieser Umstand wurde auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, indem er auf konkretes Nachfragen zu seiner Religionszugehörigkeit angab, "nie" das befolgt zu haben, was die Masse gemacht habe. Auf Nachfragen, weshalb er diesen Fluchtgrund nicht schon früher dargetan habe, erklärte er noch beim Bundesasylamt, geglaubt zu haben, dass er "als Moslem einen positiven Asylbescheid bekomme."
Seine diesbezüglich beim Bundesasylamt klar dargelegte Motivation lässt zudem nur den Schluss zu, dass seine persönliche Haltung zur Religion der Erreichung seiner persönlichen Ziele jedenfalls deutlich untergeordnet ist. Diese pragmatische Einstellung lässt aber weder eine gefestigte innere Überzeugung, noch eine Wahrscheinlichkeit dafür erkennen, dass der BF sich im Herkunftsland wegen einer religiösen oder antireligiösen Gesinnung tatsächlich einer ernsthaften Gefährdung aussetzen würde. Hinzu kommt, dass der BF bei der darauffolgenden Einvernahme am 19.06.2013 wiederum ausdrücklich erklärte, dem "sunnitischen Islam" anzugehören. Der BF hat auch keinen förmlichen Religionsaustritt dargetan, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Apostasie ausgegangen werden kann.
Auch in der Beschwerdeverhandlung vermochten die Ausführungen des BF, die provokativ von entsprechenden Schimpftiraden begleitet waren, in diesem Zusammenhang nicht von einer gefestigten, inneren religiösen oder antireligiösen Haltung zu überzeugen. Befragt, ob er einer Religionsgemeinschaft angehöre, bzw. aufgefordert, seinen persönlichen Glauben darzutun, gab er dazu kryptisch an, dass er an einen einzigen Gott glaube ohne Christ, Jude oder Muslim zu sein. Darüber hinaus erging er sich in inhaltsleeren Phrasen, ohne jemals konkret zu werden. Auch seine "antiislamische" Gesinnung wirkte lediglich als inszenierter Teil einer provokanten Zurschaustellung einer generellen, undifferenzierten ablehnenden Haltung gegen sein Herkunftsland selbst.
Das diesbezügliche Auftreten des BF war aber auch hinsichtlich seiner Verhaltensauffälligkeiten im Zusamenschau mit den eingeholten Sachverständigengutachten eine Facharztes für Psychatrie und Neurologie vom 30.12.2015 zu betrachten. Dieser stellte zum einen einen regelmäßigen Cannabismissbrauch des BF fest, zum anderen psychische Auffälligkeiten, die nicht mit Sicherheit einer spezifischen psychischen Störung zuordenbar seien, wobei zumindest der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp bestehe, aber auch nicht auszuschließen sei, dass die dargestellten Auffälligkeiten und vorallem das auffälige Verhalten gezielt gesetzt worden sei im Sinne einer Simulationstendenz.
Zu letzterem ist jedenfalls anzumerken, dass der BF in der Beschwerdverhandlung auf Nachfragen zu seinen Angaben bei der Polizeiinspektion am 17.10.2011 diese im Wesentlichen so darstellte, dass er dort bewusst nicht die Wahrheit gesagt habe, indem er dazu eklärte, dass er "einfach provozieren" habe wollen, weil er provoziert worden wäre. Damit räumte der BF nicht nur eine Neigung zu bewusst unwahren Angaben, sondern auch zu provokativem Schauspiel ein. Dem Gutachten ist aber gleichzeitig zu entnehmen, dass der BF in seinen Auffälligkeiten immer wiederum korrigierbar gewesen ist. Der BF ist laut Gutachen bewusstseinsklar, persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert, wobei der Realitätsbezug zeitweise diskret herabgesetzt, aber noch ausreichend erhalten ist. Die Inteligenszleistungen sind entsprechend. Überblicksgewinnung entsprechend. Kritikfähigkeit zeitweise geringgradig herabgesetzt, überwiegend aber gegeben. Diese Einschätzung bestätigte sich auch in der Beschwerdeverhandlung am 22.03.2016, die im Gegensatz zur vorhergehenden Verhandlung, die aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF abgebrochen werden musste, im Beisein von XXXX im Wesentlichen ohne gröbere Probleme zu Ende geführt werden konnte. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der BF in der Lage ist, konkrete Situationen zu erfassen, einzuschätzen und sich den Umständen entsprechend anzupassen. Es steht zudem fest, dass dem BF die realen Verhältnisse im Herkunftsland sehr wohl vertraut bzw. bewusst sind, sodass es - unter Einbeziehung des bereits Ausgeführten -unwahrscheinlich erscheint, dass er sich auch im Herkunftsland zu einen riskanten Verhalten hinreißen lassen würde, zumal - wie auch im Gutachten ausgeführt wurde - sein Realitätsbezug noch ausreichend erhalten ist. Es liegen auch keine Hinweise auf suzidale Tendenzen beim BF vor.
Somit kann unter Einbeziehung aller ausgeführten Umstände letztlich nicht erkannt werden, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sich durch eigenes Verhalten der Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen aussetzen würde.
Hierbei wird auch nicht übersehen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung am 22.03.2016 gewaltsame Auseinandersetzungen mit Landsleuten in Österreich behaupete, die ihm vorgeworfen hätten, vom muslimischen Glauben abgefallen zu sein. In diesem Zusammenhang wirkte sein Vorbringen bereits insofern völlig unglaubwürdig, als er einerseits behauptete, in XXXX in einer Moschee das Gebet mit den Landsleuten "gemeinsam verrichtet" zu haben, weil sie ihm "unterstellt" hätten, dass er vom Islam abgefallen sei, anderseits aber dann wiederum erklärte, dass er ihnen danach in der Moschee gesagt hätte, dass er die Religion (gemeint: Islam) nicht akzeptiere, wie sie ist, was sich aber kaum vereinbaren lässt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich wiederholt wegen Suchtgiftdelikten, aber auch Gewaltdelikten und gefährlicher Drohung strafgerichtlich verurteilt wurde, und diesbezüglich auch Strafhaften verbüsst hat. Angesicht des damit verbundenen Umfelds erscheint ein rein krimmineller Hintergrund der vom BF behaupteten Auseinandersetzungen wesentlich plausibler und wahrscheinlicher als religiöse Motive. Das gemeinsame Beten würde aber wiederum bestätigen, dass dem BF die Durchführung von muslimisch-religiösen Gepflogenheiten grundsätzlich - auch aus Gewissensgründen - offenbar keine Probleme bereitet. Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist aber jedenfalls festzustellen, dass der BF diesbezüglich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Wahrscheinlichkeit dartun konnte, dass diese Probleme mit einigen Landsleuten in Österreich bei einer Rückkehr in die Heimatstadt, die über drei Millionen Einwohner zählt, für ihn die reale Gefahr einer Verfolgung und unmenschlichen Behandlung nach sich ziehen würde.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und mit den Parteien in der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).
Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".
Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".
Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2.2. "Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.
3.2.3. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009 (rechtskräftig seit 05.02.2009), Zl. C1 258591-0/2008/19E, betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zusätzlich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 (rechtskräftig seit 05.04.2012), Zl. 01 21.476-BAT, heranzuziehen.
Wie bereits in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz fast ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung bestanden haben. Dies gilt einerseits für die behauptete Gefährdung im Zusammenhang mit der ihm zu Unrecht vorgeworfenen Ermordung eines Sohnes des Onkels seiner Ex-Frau, die auf das Jahr 2001 zurückgeht. Der BF hat - wie bereits ausgeführt - diesbezüglich keine neuen Vorfälle dargetan, die sich seit Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichthofes vom 03.02.2009 zugetragen hätten. Was eine Gefährdung des BF als "Ungläubigen" betrifft, ist selbst bei hypothetischer Zugrundelegung seines diesbezüglichen Vorbringens unter Würdigung des Einvernahmeprotokolls des Bundesasylamtes vom 08.11.2012 sowie seiner diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 22.03.2016 davon auszugehen, dass eine derartige Gefährdung diesfalls bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätte. Den diesbezüglichen Behauptungen des BF war zweifelsfrei zu entnehmen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gläubiger Sunnit gewesen wäre. Da es sich hierbei um Vorfälle handelt, die bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF bestanden haben, war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Diese hätten allenfalls im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden können (vgl. dazu aber die Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG).
Unabhängig davon, konnte der BF - wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde -auch mit seiner Behauptung, dass Landsleute in Österreich ihm unterstellen würden, vom Glauben abgefallen zu sein, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine diesbezügliche reale Gefährdung im Herkunftsland dartun bzw kam dieser Behauptung auch kein glaubwürdiger Kern zu.
Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009 (rechtskräftig seit 05.02.2009), Zl. C1 258591-0/2008/19E, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG unzulässig ist. Dies wurde im Wesentlichen mit der Sicherheitslage im Herkunftsland im Bezug zum BF begründet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 (rechtskräftig seit 05.04.2012), Zl. 01 21.476-BAT, wurde dem BF der durch das zuvor genannte Erkenntnis gewährte subsidiäre Schutz gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wieder aberkannt (Spruchpunkt I.), jedoch gleichzeitig ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.).
Was die Aberkennung betrifft, ist auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach der Umstand, dass der rechtskräftige Vorbescheid allenfalls sachlich unrichtig oder gesetzwidrig ist, allein nicht geeignet ist, die Rechtskraft des Vorbescheides zu durchbrechen (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Vom BF wurde diesbezüglich zwischenzeitlich aber auch sonst keine nachträgliche wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorgebracht (vgl. dazu auch VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317). Angesichts des Umstandes, dass der BF unter anderen Tatbeständen wiederholt auch drei Mal einschlägig wegen Suchtgifthandels rechstkräftig verurteilt wurde (zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz vgl. etwa VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; VwGH 22.01.2013, Zl. 2012/18/0187), die letzte Haftentlassung bedingt im August 2014 erfolgt ist, wobei die Probezeit noch aufrecht ist, dürfte aber auch sonst (noch) kein anderes Ergebnis zu erwarten sein (vgl. dazu auch RV 330 XXIV. GP zu § 9 Abs. 2 AsylG).
Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, war daher davon auszugehen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Da zudem weder im Hinblick auf den BF als auch - wie bereits in den oben getroffenne Länderfeststellungen ausgeführt wurde - im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland seit 05.04.2012 eine eintscheidungsrelevante Änderung festzustellen war, stand und steht die Rechtkraft von Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 (rechtskräftig seit 05.04.2012), Zl. 01 21.476-BAT, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, aber auch der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen.
Es war daher daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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