BVwG W147 2010435-1

BVwGW147 2010435-127.10.2015

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2010435.1.00

 

Spruch:

W147 2010435-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kasachstan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juli 2014, Zl. IFA: 831099325/1698103, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Mutter (W147 2010437) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 29. Juli 2013 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sich seine Mutter mit einer notariell beglaubigten Kopie ihres Reisepasses auswies und in Bezug auf den Beschwerdeführer dessen Geburtsurkunde vorlegte.

Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie habe am 1. Juli 2013 gemeinsam mit ihrem Sohn ihren Herkunftsstaat illegal mit einem Zug verlassen, sei in die Ukraine gereist und habe dort zwei Wochen bei einem Bekannten in dessen Wohnung gegen Bezahlung gelebt. Ihr Ziel sei immer Österreich gewesen und habe sie während ihres Aufenthaltes in der Ukraine einen Schlepper gesucht. Über ihren Bekannten habe sie schlussendlich jemanden gefunden, welcher sie in einem Sattelzug versteckt nach Österreich gebracht habe. Zu ihren Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie habe zu Hause Waschpulver, Seife und andere Dinge verkauft. Eines Tages seien maskierte Männer gekommen und hätten Schutzgeld gefordert, sie habe einmal ca. € 500 und ein weiteres Mal ca. €

700,- bezahlt, beim dritten Mal habe sie sich jedoch geweigert, sei deswegen "krankenhausreif" geschlagen worden. Sie habe fast alle ihre Zähne verloren und sei einen Tag in einer Krankenanstalt erstversorgt worden. Auch eine Anzeige bei der Polizei habe sie erstattet. Sie könne jedoch nicht mehr angeben, wann dies alles war, da sie ihr Gedächtnis verloren habe und sich fast nicht zurück erinnern könne. Die Maskierten hätten ihr gedroht, den Beschwerdeführer zu vergewaltigen, falls sie nicht weiter Schutzgeld zahlen würde. Aus Angst um ihr und das Leben ihres Sohnes habe sie ihren Herkunftsstaat verlassen. Ihr Sohn, der Beschwerdeführer, habe keine eigenen Fluchtgründe.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sie sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu erstatten. Zu Beginn der Einvernahme legte die Mutter des Beschwerdeführers eine Bestätigung einer Krankenanstalt in Faxkopie vor, wonach sie am 4. Dezember 2012 chirurgisch infolge einer Prellung und Wunde am behaarten Kopfteil, Prellung des Brustkorbes und des Halses auf der rechten Seite und einer Prellung der Weichteile des linken Beines behandelt wurde. Nachgefragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, an keinen Folgen dieser Verletzungen mehr zu leiden; lediglich ihre Zähne seien stabilisiert und reguliert worden. Nunmehr stehe sie nicht in ärztlicher Behandlung, sei gesund. In ihrem Herkunftsstaat hätten ihre Eltern sowohl ein Haus als auch eine Wohnung, seien so wie die Beschwerdeführerin und deren Brüder hin und her gependelt. Zuletzt habe sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der Wohnung gelebt. Vor ihrer nunmehrigen Ausreise habe sie ihren Herkunftsstaat bereits einmal verlassen, sie sei in Tschetschenien gewesen. Sie sei zwei Wochen dort gewesen und ständig angerufen worden; der kasachische Geheimdienst habe ihr gedroht, sie einzusperren, da davon ausgegangen worden sei, dass sie in die Berge gehe. Zu Ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat habe sie nun über Computer Kontakt, ihr Vater sei Feuerwehrmann und ihre Mutter besitze ein kleines Lebensmittelgeschäft. Ihre Brüder würden nicht offiziell arbeiten, lediglich Gelegenheitsarbeiten verrichten. Sie selbst habe ein eigenes Geschäft betrieben und so ihre Ausreise finanziert. Sie habe einen Raum gemietet und dort Haushaltsartikel, Spielzeug und Telefonwertkarten verkauft. Jeder der ein eigenes Geschäft betreibe sei gezwungen, an bestimmte Leute Schutzgeld zu bezahlen. Zuerst hätte man von ihr ca. 200 Euro verlangt, im nächsten Monat ca. 400,- Euro und am Ende des Monats nochmals 400 Euro. Das habe die Mutter des Beschwerdeführers alles bezahlt, dann jedoch mitgeteilt, sie würde sich weigern, weitere Schutzgeldzahlungen zu leisten. Ihr sei gedroht worden und habe sie eines Tages als sie nach Hause zurückgekehrt sei, das Auto der Erpresser gesehen. Sie hätten lange gehupt, gleichzeitig sei ihr ein maskierter Mann entgegen gekommen und habe begonnen sie zu schlagen. Als sie geschrien hätte, sei sie gewürgt worden. Mit einem metallenen Gegenstand habe er auf ihren Kopf geschlagen und ihr diesen Gegenstand an den Rücken gedrückt; sie könne nicht sagen, ob es sich hierbei um eine Pistole gehandelt habe, jedenfalls habe er gedroht zu schießen. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen und als er ihren Mund etwas ausgelassen hätte, habe sie ihm ihren Laptop angeboten und um ihr Leben gefleht, sie habe auch einen Sohn. Der Maskierte habe ihre Geldtasche genommen und sei weggelaufen, alle ihre Sachen seien am Boden zerstreut gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nach Hause zu ihrer Mutter gelaufen, sie habe am Kopf stark geblutet und habe ihre Mutter die Rettung gerufen, die sodann die Polizei alarmiert hätte. Die Rettung habe sie zu einem Chirurgen gebracht, die diesbezügliche Bestätigung habe sie heute vorgelegt, und sei sie am Kopf genäht worden. Am nächsten Tag sei sie zum Zahnarzt gegangen, um die unteren Zähne, welche locker gewesen seien, untersuchen zu lassen. Sie habe sich alleine nicht mehr aus dem Haus getraut, habe ihr Handy immer bei sich getragen, um die Polizei zu alarmieren und habe das Haus nur mehr in Begleitung ihrer Eltern verlassen. Um von der Arbeit nach Hause zu gelangen, habe sie einen Wächter angestellt, der sie auf dem Weg immer begleitet habe. Eines Tages hätten sie zwei Männer bemerkt und hätte sie ihrem Wächter vorgeschlagen, umzukehren und die Polizei zu verständigen. Sie habe den Wächter gebeten, sich zu verstecken und hätten sie von ihrem Versteck aus beobachtet, wie die beiden Männer näher kamen, nach ihr suchten und sodann wieder gingen. Ein weiteres Mal hätten diese Männer ihren Wächter verfolgt, sodass dieser gekündigt hätte. Sie habe dann ein paar Mal die Polizei gerufen und habe sie diese sogar nach Hause begleitet, wenn sie sich verfolgt gefühlt hätte. Auch in der Wohnung habe sie in ständiger Angst gelebt und einmal, als ihr Sohn im Hof gespielt hätte und sie ihn eine halbe Stunden nicht finden konnte, bereits an eine Entführung gedacht und die Polizei gerufen. Seit sie in Österreich sei, hätten sich ihre Träume über Überfälle deutlich gebessert. Über Vorhalt, wonach sich dieser geschilderte Vorfall laut vorgelegter Bestätigung am 4. Dezember 2012 ereignet hätte und befragt, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätte, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers, sie sei angerufen worden und sei ihr mitgeteilt worden, dass diese Personen auf Geld warten würden. Immer wieder sei sie bedroht worden. Zwar kenne sie diese Personen, doch könne sie nichts beweisen, da sie maskiert gewesen seien. Es sei zwar ein Verfahren eingeleitet worden, jedoch weiters nichts geschehen. Ein exaktes Datum der ersten Geldforderung könne sie nicht angeben, es sei irgendwann im Sommer gewesen. Befragt, weshalb ihr eine Niederlassung in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates nicht möglich gewesen sei, um diesen Problemen zu entgehen, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, diese Leute seien überall in Kasachstan. Sie habe überall Angst gehabt, man habe ihr daher empfohlen, nach Österreich auszureisen. Auch der Beschwerdeführer habe nach dem Vorfall Angst bekommen. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe, sie ersuche nur, gemeinsam mit ihm hier bleiben zu dürfen. Von dessen Vater sei sie seit sieben Jahren geschieden und stehe sie mit diesem seit Jahren nicht mehr in Kontakt, auch habe er ihr nie geholfen oder sich für das Kind interessiert. Befragt ob sie im Falle ihrer Rückkehr mit der Unterstützung ihrer Eltern rechnen könne, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers, sie wisse dies nicht, sie habe diese nie um Unterstützung gefragt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juli 2014, Zl. IFA: 831099325/1698103, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29. Juli 2013 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen festgesetzt.

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen sei durchaus verständlich, eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung habe die Mutter des Beschwerdeführers hingegen nicht glaubhaft vorgebracht. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Dieser Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 16. Juli 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. In der Beschwerde vorgebracht wurde nunmehr, die Mutter des Beschwerdeführers habe mit ihrer Familie große Probleme gehabt, da sie sich einer strengeren Form des Islam zugewandt habe und ihren Glauben durch ihre Kleidung und regelmäßige Gebete Ausdruck verliehen habe. Sie sei von ihrer Mutter auch geschlagen worden, einmal habe diese auch eine Decke mit Öl übergossen und diese angezündet, in welche die Mutter des Beschwerdeführers gehüllt gewesen sei. Sie sei bisher nicht in der Lage gewesen, über die Vorfälle innerhalb ihrer Familie zu sprechen. Auch von ihrem Ex-Mann sei sie bedroht und misshandelt worden. Zum vermeintlichen Schutz wurde vorgebracht, es sei zwar richtig, dass die Mutter des Beschwerdeführers oftmals nach Hause begleitet worden sei und derart Schutz durch die Exekutive erhalten habe, jedoch seien die Möglichkeiten von Beamten in Kasachstan eingeschränkt. Allein die Tatsache, dass es für diese die Möglichkeit, Fingerabdrücke abzunehmen nicht gebe oder eine Anrufrückverfolgung nicht durchführbar sei, spreche für die beschränkten Mittel und stelle einen Personenschutz im Gesamten in Frage. Die Mutter des Beschwerdeführers sei eindringlich darauf hingewiesen worden, die Polizei nicht jeden Tag anzurufen. All dies lässt fraglich erscheinen, inwieweit die Behörden gewillt seien, Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stelle keine Option dar, da die Mutter des Beschwerdeführers erklärte, dass ihre Verfolger über ein Netzwerk verfügen und sie überall finden würden. Auch sei seitens der Behörde nicht hinterfragt worden, inwieweit eine solche für die Mutter des Beschwerdeführers als alleinerziehende Mutter ohne familiärer Unterstützung zumutbar wäre. Der Beschwerde angeschlossen wurden ein Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, eine psychotherapeutische Stellungnahme sowie eine ärztliche Stellungnahme betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, ein Zeugnis den Beschwerdeführer betreffend, wonach eine Beurteilung mangels Sprachkenntnisse nicht möglich sei, sowie ein Empfehlungsschreiben und ein Deutschzeugnis.

Am 20. April 2015 wurde ein Arztbrief betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge Länderinformationen zur Situation alleinerziehender Frauen, zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern sowie zum Obsorgeverfahren in Kasachstan eingeholt.

Am 9. September 2015 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Mutter des Beschwerdeführers im Beisein ihrer Vertretung neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie ihrem Gesundheitszustand befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.

Am 2. Oktober 2015 langte eine Stellungnahme der Vertretung des Beschwerdeführers zu den in der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderinformationen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Kasachstan wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger Kasachstans, reiste gemeinsam mit seiner Mutter (W147 2010437) illegal in das Bundesgebiet ein und wurde für ihn am 29. Juli 2013 verfahrensgegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Behandlungsmöglichkeit seiner psychischen Beeinträchtigungen ist im Herkunftsstaat gegeben.

Abgesehen von seiner ebenfalls um Asyl ansuchenden Mutter verfügt der Beschwerdeführer über kein verwandtschaftliches Netzwerk in Österreich. Der Beschwerdeführer besucht derzeit die dritte Klasse der Volksschule, wobei eine Beurteilung seiner Leistungen im vergangenen Schuljahr mangels Sprachkenntnisse nicht möglich war. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor Verwandte Es kann somit nicht festgestellt werden, dass im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kasachstan eine Existenzgefährdung bestünde.

1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Kasachstan werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 12.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 10.2014a). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80%der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5% und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 12.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 17.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kasachstan/geschichte-staat/ , Zugriff 17.2.2015

TAZ.de (16.1.2012): Parlamentswahlen in Kasachstan, Regierungspartei in Gesellschaft, http://www.taz.de/!85741/ , Zugriff 17.2.2015

Sicherheitslage

Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).

Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).

Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 17.2.2015

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/247984/371588_de.html , Zugriff 17.2.2015

IFA - Institut für Auslandsbeziehungen (14.11.2012): Realpolitik und demokratische Werte: Balanceakte deutscher Politik in Kasachstan, http://www.ifa.de/kultur-und-aussenpolitik/themen/deutschlandkommushynikation/aussenpolitik-live/kasachstan.html , Zugriff 17.2.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 10.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 12.6.2014). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 10.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 17.2.2015

FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Kazakhstan,

http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628444_nit13-kazakhstan-2ndproof.pdf , Zugriff 17.2.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html , Zugriff 17.2.2015

Sicherheitsbehörden

Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html , Zugriff 17.2.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Einige Polizisten wurden mit dem Vorwurf der Folter konfrontiert, aber Straffreiheit bleibt die Norm. Medienberichten zufolge äußerten sich im Jahr 2014 mehrmals Verwandte von Häftlingen öffentlich besorgt über massenhafte Prügelstrafen und Misshandlungen in der Haft (HRW 29.1.2015).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/247984/371588_de.html , Zugriff 17.2.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/267791/395145_de.html , Zugriff 17.2.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html , Zugriff 17.2.2015

Korruption

Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 10.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014). Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International liegt Kasachsan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 17.2.2015

TI - Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results , Zugriff 23.2.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html , Zugriff 17.2.2015

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 10.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 17.2.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html , Zugriff 17.2.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a). Trotz der wachsenden Kritik von Menschenrechtsorganisationen, nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie, sondern auch an der sich allgemein verschärfenden Menschenrechtssituation, wurde Kasachstan am 12.11.12 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (GIZ 12.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 17.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kasachstan/geschichte-staat/ , Zugriff 17.2.2015

HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (16.12.2009): Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Manfred Nowak; Mission to Kazakhstan [A/HRC/13/39/Add.3], http://www.ecoi.net/file_upload/470_1264784114_a-hrc-13-39-add-3-en.pdf , Zugriff 17.2.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch Belästigung und Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit ist erheblich rechtlich und faktisch eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 10.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt, im Frühjahr 2014 auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Aber auch Fernsehsender (K-Plus), Radiosender, Videoportale (stan.tv) und natürlich Websites sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 12.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 17.2.2015

BBC News (31.1.2012): Country Profile: Kazakhstan, http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm , Zugriff 17.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kasachstan/geschichte-staat/ , Zugriff 17.2.2015

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 10.2014a). Die letzten Parlamentswahlen fanden, vorgezogen, am 15. Januar 2012 statt. Nachdem das alte Ein-Parteien-Parlament international kritisiert worden war, wurde dafür Sorge getragen, dass im neuen Parlament mehrere Parteien sitzen. Von den sieben Parteien auf dem Wahlzettel konnte allerdings nur Asat/OSDP als Oppositionspartei gelten, drei echten Oppositionsparteien wurde die Teilnahme an den Wahlen nicht gestattet. Von den drei jetzt im Parlament vertretenen Parteien ist echter Widerspruch nicht zu erwarten (GIZ 12.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 17.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kasachstan/geschichte-staat/ , Zugriff 17.2.2015

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewähren den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html , Zugriff 17.2.2015

Todesstrafe

Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (AA 10.2014a / Deutsche Botschaft Astana (o.D.)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 17.2.2015

Deutsche Botschaft Astana (o.D.): Abschaffung der Todesstrafe und Implementierung alternativer Strafen, http://www.kasachstan.diplo.de/Vertretung/kasachstan/de/03-aussen-und-EU-politik/aussenpolitik/menschenrechte/projekte/20-todesstrafe.html , Zugriff 23.2.2015

Religionsfreiheit

Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 12.2014a). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitestgehend gewährleistet (AA 10.2014a). Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle (AA 10.2014a). Doch wird der Islam von der Führung für das State- und Nationbuilding verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 12.2014a).

Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015).

Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es in Kasachstan im Jahre 2011 zu mehreren kleineren terroristischen Anschlägen, die sich hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden richteten. Der Hintergrund dieser Anschläge ist ungeklärt. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 17.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ #c26628, Zugriff 17.2.2015

ÖB Astana (16.2.2015): Anfragebeantwortung, GZ: Astana-ÖB/RECHT/0014/2015, via E-Mail

Ethnische Minderheiten

Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 12.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 17.2.2014

ÖB Astana (16.2.2015): Anfragebeantwortung, GZ: Astana-ÖB/RECHT/0014/2015, via E-MailUSDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html , Zugriff 17.2.2014

Frauen/Kinder

Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 12.2014b).

Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014).

Es gibt spezielle Polizeieinheiten gegen Gewalt an Frauen, die die verfassungsmäßigen Rechte der Frauen schützen sollen. 2009 trat ein eigenes Gesetz zur Prävention häuslicher Gewalt und Gleichberechtigung der Geschlechter in Kraft. Es definierte das Vergehen und ermöglicht die Verhängung von Schutzbefehlen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 zufolge sollen jedes Jahr bis zu 500 Kasachinnen an häuslicher Gewalt sterben. Jede fünfte Familie soll von häuslicher Gewalt betroffen sein. Gemäß offizieller Statistik wurden 2012 13.797 Verbrechen gegen Frauen registriert, die meisten davon Fälle häuslicher Gewalt. Gesamt gibt es in Kasachstan 28 Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt und Opfer von Menschenhandel. 7 davon werden von NGOs geführt (IOM 5.2014).

Auswahl von NGOs, welche direkte soziale Hilfe bieten:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(IOM 5.2014)

Bildung wird im Sinne von Zukunftssicherung vom Staat ein hoher Stellenwert beigemessen, Erfolge sind zu sehen, aber noch nicht durchschlagend. Die nach wie vor schlechte Bezahlung der Lehrer und die Korruption stellen ein altes Problem dar. Ein weiteres Problem sind zunehmend ungleiche Bildungschancen (GIZ 12.2014b).

Die allgemeine Schulbildung in Kasachstan umfasst 11 Jahre und ist in staatlichen Schulen gratis. Davon sind die ersten 9 Jahre schulpflichtig, danach können Schüler weiter die höhere Schule besuchen, oder sich für eine technisch-berufsvorbereitende oder post-sekundäre Ausbildung entscheiden. Für die besten Schüler ihrer Jahrgänge sind staatliche Stipendien mit Vollinternat in eigenen Bildungsinstitutionen, den "Nazarbayev Intellectual Schools", verfügbar. Jede der genannten Ausbildungsformen berechtigt bei entsprechendem Abschluss zu einem Hochschulbesuch, dem aber noch ein Eignungstest vorgeht (IOM 5.2014). Es gibt für die Angehörigen der diversen nationalen Minderheiten Unterricht in deren Sprachen. Bei PISA 2009 haben die Schüler Kasachstans in Lesen, Rechnen und Naturwissenschaften nur Rang 59 von 65 erreicht (GIZ 12.2014b).

Hochschulzugang ist kostenpflichtig, für Studenten mit den besten Testergebnissen besteht die Möglichkeit um Stipendien anzusuchen. Alle anderen können die verschiedenen Angebote für Studienkredite kasachischer Banken in Anspruch nehmen. (IOM 5.2014).

Es gibt insgesamt 139 Hochschulen (Stand 2012/13), davon 45 staatlich. Dort studieren aktuell ca. 572.000 Studenten. Eine Reformierung der Hochschulbildung ist im Gange. Wer es sich leisten kann, strebt trotz aller Bemühungen des Staates um eine Verbesserung des Ausbildungsniveaus ein Auslandsstudium an (GIZ 12.2014b).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 17.2.2015

IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Kasachstan

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html , Zugriff 17.2.2015

Homosexuelle

Homosexualität ist straffrei. Sexuelle Handlungen werden in der Öffentlichkeit speziell außerhalb von größeren Städten nicht toleriert und sind auf Grund islamischer Tradition generell unerwünscht (BmeiA 17.2.2015). Zwar können Homosexuelle beiderlei Geschlechts sich auf das Gleichheitsgebot in der Verfassung berufen, doch sowohl in Regierung und Parlament als auch unter der Bevölkerung begegnen ihnen erhebliche Vorbehalte (GIZ 12.2014b).

Quellen:

BmeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (17.2.2015):

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/kasachstan-de.html , Zugriff 17.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 17.2.2015

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen (GIZ 12.2014b).

Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/247984/371588_de.html , Zugriff 18.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 18.2.2015

JF - Jamestown Foundation (17.1.2014): Kazakhstan Adopts New Policy Toward Foreign Migrants; Eurasia Daily Monitor Volume: 11 Issue: 10, http://www.ecoi.net/local_link/267540/394824_de.html , Zugriff 18.2.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html , Zugriff 18.2.2015

Russische Migranten

Für russische Migranten bestehen zwei Möglichkeiten, sich in Kasachstan aufzuhalten:

Ohne permanenten Aufenthaltsstatus:

Seit Januar 2012 sind russische und weißrussische Staatsbürger in Kasachstan von einigen zu erfüllenden Anforderungen ausgenommen und genießen vor allem im Hinblick auf eine berufliche Anstellung in Kasachstan die Vorteile eines verkürzten Immigrationsprozesses. Basierend auf einem Abkommen, das von Russland, Weißrussland und Kasachstan ratifiziert wurde, können die Staatsbürger dieser Länder auf dem Territorium der jeweils anderen Länder arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis einholen zu müssen. Laut der Neuregelungen zum Anwerben ausländischer Arbeitskräfte ist zur Anstellung von russischen und weißrussischen Staatsbürgern der Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages ausreichend, der jedoch bestimmte vom Arbeitsamt festgelegte Anforderungen erfüllen muss. Darüber hinaus muss für einen legalen Aufenthalt im Land eine Adressen-Registrierung auf Basis des anerkannten Arbeitsvertrages erfolgen, ein Mietvertrag und ein HIV-Zertifikat vorliegen. Der Prozess kann innerhalb einer Woche bewältigt werden, sofern alle notwendigen Anträge und Dokumente vorliegen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungsprozesse bei den kasachischen Behörden noch in der Standardisierungsphase sind und es daher, je nach Region, zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten kommen kann. Da es sich um ein multilaterales Abkommen handelt, genießen kasachische Staatsangehörige ebenso vereinfachte Anforderungen bei Immigrationsprozessen in Russland bzw. Weißrussland (IOM 8.11.2012).

Dauerhafter Aufenthalt:

Die Regularien über die Registrierung und den Aufenthalt von ausländischen Staatsbürgern in Kasachstan sind gesetzlich festgeschrieben. Es wird empfohlen, diesbezüglich die Hilfe des örtlichen Unterstützungs-Zentrums für Migranten in Anspruch zu nehmen, das kostenlosen juristischen Beistand anbietet. Nachfolgend die Kontaktdaten: "Migrant's Support Center" Shymkent, Tel.: +7 7252 551 200 / +7 7252 551300 (IOM 8.11.2012).

Quellen:

IOM - Internationale Organisation für Migration (8.11.2012):

Anfragebeantwortung ZC204/08 .11.2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/11213863/16111887/Shymkent_-_Öff._Verwaltung,_soziale_Belange_und_med._Versorgung,_08.11.2012.pdf?nodeid=16111776&vernum=-2 , Zugriff 18.02.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Kasachstan gehört mit einem BIP von 224,4 Mrd. USD und einem BIP pro Kopf von 13.171,80 USD im Jahr 2013 zu den erfolgreichen, wirtschaftlich liberalen Transformationsstaaten (AA 10.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor (GIZ 12.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt (GIZ 12.2014b). Kasachstan bemüht sich seit 1991 um den Aufbau eines verschiedene Bereiche umfassenden Sozialsystems. Die Gesetzgebung zielt auf verschiedene Bevölkerungsgruppen (Jungfamilien, Veteranen, Alte, Behinderte, Waisen, etc) ab (IOM 5.2014). Trotz vieler Verbesserungen ist die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 12.2014b). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014).

Der Human Development Index Kasachstans, der das Wohlergehen einer Population anhand von Bildung, Gesundheit und Einkommen misst, liegt für Kasachstan bei 0,754 (1 = sehr hohe menschliche Entwicklung; 0 = sehr geringe menschliche Entwicklung). Das ist Platz 69 von 187 Ländern. Zum Vergleich, der HDI Russlands liegt bei 0,78, jener der Ukraine bei 0,55 (IOM 5.2014, vgl. UNDP 2013).

Sowohl der HDI als auch Beobachtungen zeugen davon, dass zumindest ein Teil des (Erdöl)reichtums die Bevölkerung erreicht. In den Städten hat sich eine Mittelschicht etabliert, doch Ereignisse wie die Immobilienkrise 2008 oder persönliche Schicksalsschläge können schnell existenzbedrohend wirken. Die verbreitete Rechtsunsicherheit tut ihr Übriges. Vor allem entwickelt sich die Schere zwischen der kleinen, sehr reichen Elite und der Normalbevölkerung immer mehr auseinander (GIZ 12.2014b).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2014b): Kasachstan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Wirtschaft_node.html , Zugriff 18.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014c): Kasachstan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 18.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 18.2.2015

IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Kasachstan

UNDP - United Nations Development Programme (o.D.): 2013 Human Development Report,

https://data.undp.org/dataset/Table-1-Human-Development-Index-and-its-components/wxub-qc5k , Zugriff 10.5.2014

Medizinische Versorgung

Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 19.2.2015).

Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2012 nur 4,2% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 12.2014b).

Während der Zeit der Sowjetunion wurde auch in der Sowjetrepublik Kasachstan die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung vom Staat übernommen und war für die Patienten kostenlos. Nach der Unabhängigkeit bürgerten sich sogenannte "out-of-pocket"-Zahlungen ein. 1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 5.2014).

HIV/AIDS:

Das umfassende kasachische Gesundheitsprogramm 2011-2015 hat verschiedene Programme und Sektoren zusammengefasst, darunter auch das nationale AIDS-Programm. Bis 2015 soll die AIDS-Rate unter 15-49jährigen zwischen 0,2-0,6% bleiben. Besonders die Begleiterkrankung von HIV mit TB wird beachtet. Ein ganzes Sub-Programm widmet sich dem Thema der HIV und TB-Prävention in Gefängnissen (IOM 5.2014).

Tuberkulose (TB):

2011 schätzte die WHO, dass von 100.000 Kasachen 168 TB haben. Es gab und gibt verschiedene Programme zur Unterstützung TB-Infizierter. Es wird davon ausgegangen, dass die TB-Sterblichkeit von 98,1 pro 100.000 Einwohner (2013) auf 94,7 pro 100.000 Einwohner (2015) zurückgehen soll (IOM 5.2014).

Während der 1990er-Jahre nahm die Zahl der Spitäler in Kasachstan, vor allem in ländlichen Gegenden, um mehr als die Hälfte ab. In den 2000er-Jahren stieg sie wieder leicht auf 10.041 (2009), was 756 Betten pro 100.000 Einwohner entspricht. 2010 kamen 870 Krankenschwestern, 403 Ärzte, 77 Apotheker, 10 Zahnärzte und 42 Hebammen auf 100.000 Einwohner (IOM 5.2014).

Hier eine Auswahl der größten staatlichen Spitäler Kasachstans:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(IOM 5.2014)

Auswahl von NGOs, welche die Bevölkerung medizinisch unterstützen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(IOM 5.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (19.2.2015): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html , Zugriff 19.2.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 19.2.2015

IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Kasachstan

Behandlung nach Rückkehr / Migration

Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 12.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).

Rückkehrer welche die kasachische Staatsbürgerschaft schon haben, kommen für den Status als Oralman nicht infrage. Für sie gibt es auch keine spezifischen staatlichen Programme zur Unterstützung bei/nach der Rückkehr. Als Kasachen haben sie Anspruch auf dieselben staatlichen Leistungen wie alle anderen auch. IOM hingegen bietet eine Unterstützung nach der Rückkehr an, die von der Hilfe bei der Ankunft bis hin zu langfristiger Reintegrations- und wirtschaftlicher Hilfe reicht. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit IOM in den "Überstellerstaaten", zumeist Belgien, Niederlande und Norwegen und richtet sich nach vorhandener Finanzierung. 2005-2013 wurden 166 Rückkehrer von IOM Kasachstan unterstützt (IOM 5.2014).

Unbegleitete Minderjährige:

Es gibt kein spezifisches Protokoll für die Rückkehr von UM. Der zuständige Konsul im jeweiligen Land, aus dem der UM nach Kasachstan zurückkehren soll, arrangiert die Heimreise des UM in Koordination mit dem kasachischen Ministerium für Bildung und Wissenschaft und dem Innenministerium. Bei Rückkehr wird der UM den Vormundschaftsbehörden anvertraut, welche eine geeignete Unterkunft, Pflege und Bildung sicherstellen. Für eine Übergangsperiode kann der UM im Stata Anpassungszentrum für Minderjährige untergebracht werden. 18 solche Zentren gibt es im Land. Ihre Aufgabe ist Nothilfe und temporäre Unterbringung von Minderjährigen in Krisensituation und die Familienzusammenführung. Die Behörden sind dafür verantwortlich die Familien der UM aufzuspüren (IOM 5.2014).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 18.2.2015

IWPR Institute for War and Peace Reporting (14.2.2014): Kazakstan's Returning Diaspora Finds Door Less Open, http://www.refworld.org/topic ,50ffbce526e,50ffbce5286,52fe15724,0,,,.html; Zugriff 8.4.2014.

IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Kasachstan

Anfragebeantwortung zu Kasachstan: Situation alleinerziehender Frauen [a-9207-1] vom 29. Juni 2015

Aigul Djusenowa, Direktorin der NGO "Zentrum für Unterstützung von Frauen in Aqtöbe" schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 12. Juni 2015, dass es in Kasachstan leider keinen Status der alleinstehenden/alleinerziehenden Mutter gebe, was sie staatlicher Vergünstigungen und Zahlungen beraube. In der Regel würden Väter auf verschiedene Art und Weise die Zahlung von Alimenten umgehen. Die NGO "Zentrum für Unterstützung von Frauen in Aqtöbe" investiere viel Arbeit, um derartige Fälle aufzudecken. Die Lage dieser Frauen sei in der Regel schwierig, da sie gezwungen seien, die einzigen Ernährer der Familie zu sein und gleichzeitig Zeit für das Kind finden müssten. Sie hätten zudem keine zusätzlichen Privilegien, was den Erhalt von Wohnungen angehe. Die Zahl derartiger Frauen sei leider im Steigen begriffen, es handle sich dabei sowohl um geschiedene Frauen als auch um Frauen, die ihre Kinder ohne Väter zur Welt gebracht hätten.

Der Jurist eines Zentrums für sozial-psychologische Rehabilitation und Adaption von Frauen und Kindern schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 24. Juni 2015, dass es bei dieser Frage zwei Seiten gebe: die faktische und die juristisch. Faktisch sei jede Frau, die alleine Kinder großziehe (eine Witwe, geschiedene Frau, eine Frau, die nie geheiratet habe, usw.), eine alleinerziehende Mutter. Aus juristischer Sicht werde eine Frau als alleinerziehende Mutter anerkannt, bei deren Kind in der Geburtsurkunde im Feld "Vater" ein Strich stehe. Das bedeute, das Kind sei nicht während einer Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach der Scheidung einer Ehe geboren oder die Vaterschaft sei auf freiwilliger oder gerichtlicher Basis nicht festgestellt worden. In diesem Fall trage das Kind den Familiennamen der Mutter, bei Vornamen und Vatersnamen könne sie entscheiden. Der biologische Vater habe weder Rechte noch Pflichten, er zahle auch keine Alimente. Wenn das Kind während einer Ehe (oder innerhalb von 300 Tagen nach der Scheidung einer Ehe) geboren sei und der Ehemann (oder ehemalige Ehemann) als Vater eingetragen sei, die Vaterschaft aber angefochten werde, und es ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gebe, dem zufolge der Ehemann (oder ehemalige Ehemann) nicht der Vater des Kindes sei, erhalte die Frau ebenfalls den Status einer alleinerziehenden Mutter. Zu dieser Kategorie würden auch Frauen gehören, die nicht geheiratet, aber ein Kind adoptiert hätten. In Bezug auf Unterstützungszahlungen für die Kinder von alleinerziehenden Müttern schreibt der Jurist, dass die geltenden Gesetze keine speziellen Zuwendungen für Eltern vorsehen würden, die ihre Kinder alleine großzögen. Alleinerziehende Elternteile würden staatliche Zahlungen und Zuwendungen auf allgemeiner Grundlage erhalten. Eine alleinerziehende Mutter habe, wenn die Grundlage dafür bestehe, Anrecht auf alle Arten von Zahlungen und Zuwendungen für Kinder, auf Geburtsbeihilfe, Mutterschaftsgeld ("Zahlung für Schwangerschaft und Geburt"), Kinderbetreuungsgeld, Zuwendungen für Kinder aus Familien mit niedrigem Einkommen und Zuwendungen für behinderte Kinder in Übereinstimmung mit den Gesetzen "Über die verpflichtende Sozialversicherung" und "Über staatliche Zuwendungen für Familien mit Kindern".

Die Quelle nennt die folgenden konkreten Zuwendungen:

Einmalige Geburtsbeihilfe: beim ersten, zweiten und dritten Kind in 30-facher Höhe des minimalen Berechnungsbetrags - 59.460 Tenge (280,651 Euro zum damaligen Zeitpunkt), beim 4. Kind und weiteren Kindern in 50-facher Höhe des minimalen Berechnungsbetrags - 99.100 Tenge (467,75 Euro zum damaligen Zeitpunkt)

Monatliches Kinderbetreuungsgeld (bis zum Erreichen des Alters von einem Jahr): wenn die Frau/der Mann nicht arbeitet (Hausfrau) sind monatliche Zahlungen vorgesehen - nach der Geburt für das erste Kind in 5,5-facher Höhe des minimalen Berechnungsbetrags - 10.901 Tenge (51,45 Euro zum damaligen Zeitpunkt), für das zweite Kind in 6,5-facher Höhe des minimalen Berechnungsbetrags - 12.883 Tenge (60,81 Euro zum damaligen Zeitpunkt), für das dritte Kind in 7,5-facher Höhe des minimalen Berechnungsbetrags - 14.865 Tenge (70,16 Euro zum damaligen Zeitpunkt), für das vierte Kind und mehr Kinder in 8,5-facher Höhe des minimalen Berechnungsbetrags - 16.847 Tenge (79,52 Euro zum damaligen Zeitpunkt)

Mutterschaftsgeld ("Zahlung für Schwangerschaft und Geburt") (wenn die Frau arbeitet) [...] Die Zahlung kann nicht höher sein als der 75-fache Wert des Minimalgehalts multipliziert mit der Ersatzrate 4,2.

Monatliches Kinderbetreuungsgeld (bis zum Erreichen des Alters von einem Jahr) (wenn die Frau arbeitet): Die Mindesthöhe darf nicht niedriger sein das staatliche Kindergeld für Kinder bis zu einem Jahr für nicht arbeitende Elternteile. Die maximale Höhe darf nicht höher sein als der 10-fache Wert des Minimalgehalts, das gesetzlich festgelegt ist.

Jewgenija Kosyrjewa, die Präsidentin der Feminist League Kasachstan, schreibt in einer EMail-Auskunft vom 4. Juli 2013, dass in den Rechtsverordnungen der Republik Kasachstan der Ausdruck "alleinerziehende Mutter" nicht vorkomme. Die geltenden Gesetze würden die Rechtsstellung alleinerziehender Mütter nicht festlegen, da man bei der Geburt eines Kindes den Status der Familie erhalte. Soziale Garantien für unvollständige Familien würden auf allgemeiner Basis geregelt. In Kapitel 17 des Arbeitsgesetzbuches seien die Besonderheiten für arbeitende Frauen und andere Personen mit familiären Verpflichtungen geregelt. Gemäß Punkt 33 der Regeln für die Beimessung und Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen für Familien mit Kindern würden jene Familien Kindergeld erhalten, deren monatliches Pro-Kopf-Einkommen unter dem Preis des Lebensmittel-Warenkorbs, der für die einzelnen Gebiete und die Städte Astana und Almaty festgesetzt sei, liege. Zudem würden Familien mit Kindern bis 18 Jahre, deren Pro-Kopf-Einkommen unter dem Preis des Lebensmittel-Warenkorbs liege, eine staatliche Unterstützungsleistung erhalten. Dies würde sich auf kasachische StaatsbürgerInnen, Personen mit ständigem Wohnsitz in Kasachstan und zurückkehrende KasachInnen aus den Nachbarstaaten erstrecken.

In einem Bericht des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund, UNICEF) aus dem Jahr 2013 wird erwähnt, dass Armut unter anderem in Haushalten mit nur einem Elternteil stark verbreitet sei. Untersuchungen hätten auch gezeigt, dass Haushalte, in denen der Hauptverdiener weiblich sei, besonders anfällig für Armut seien. Geschiedene Mütter seien mit wachsenden Problemen konfrontiert, was die Sicherstellung von Alimenten, die der Exmann zahlen müsse, angehe. Zwischen 2008 und 2011 habe es einen Anstieg um 50 Prozent gegeben bei den Gerichtsbeschlüssen zu Zahlungen von Alimenten, aber nur einen Anstieg von 15 Prozent bei der erfolgreichen Durchsetzung dieser Beschlüsse und eine wachsende Anzahl von Personen, die sich Zahlungen entziehen würden.

Das kasachische Nachrichtenportal Tengrinews, das vor allem zu Kasachstan und der Russischen Föderation berichtet, meldet im März 2013, dass Madina Aimbetowa, Journalistin und Präsidentin einer gemeinnützigen Vereinigung vorschlage, den Status der "Alleinerziehenden Mutter" in die kasachische Gesetzgebung wieder einzuführen. Aimbetowa habe betont, dass die Lage von Frauen, die alleine Kinder aufziehen würden, sehr schwierig sei. Die Frauen hätten keinerlei Vergünstigungen und um eine vergünstigte Wohnung zu bekommen, müsse man mehrere Jahre warten. Den Status der alleinerziehenden Mutter gebe es nur im Arbeitsgesetz und im Wohngesetz. Aimbetowa schlage vor, Frauen diesen Status auf gesetzlicher Basis zu verleihen und ihnen staatliche Unterstützungszahlungen auszuzahlen. Ein Fünftel aller Kinder werde ihren Angaben zufolge außerhalb von Ehen geboren und bei 40 Prozent von diesen würden sich die Männer weigern, die Vaterschaft anzuerkennen. Es bleibe die Frage, was die Frauen tun sollten.

Das kasachische Nachrichtenportal zakon.kz erläutert in einem Artikel vom März 2014 die Situation einer alleinerziehenden Mutter, die nicht verheiratet gewesen sei, kein Einkommen habe und auf dem Land lebe. Sie müsse in die Stadt fahren und ins Servicezentrum für die Bevölkerung gehen (Russisch: "Zentr obsluschiwanija naselenija") und eine Bescheinigung der Form 4 beantragen, die 555,60 Tenge (2,16 Euro zum damaligen Zeitpunkt) zuzüglich Kommission (zwischen 100 und 200 Tenge (0,39 bis 0,78 Euro zum damaligen Zeitpunkt)) koste. Wenn sie alle erforderlichen Unterlagen dafür abgegeben habe, müsse die alleinerziehende Mutter fünf Arbeitstage warten, bis die Bescheinigung ausgestellt werde (wenn ihr Kind vor 2007 geboren sei). Alleinerziehende Mütter, deren Kinder nach 2007 geboren seien, hätten mehr Glück, da die Bescheinigung direkt über das elektronische Portal e-gov ausgestellt werde. Die alleinerziehende Mutter kehre ins Dorf zurück und habe an einem Tag schon ungefähr 400 Tenge (1,56 Euro zum damaligen Zeitpunkt) an Fahrtkosten ausgegeben. Nach fünf Tagen müsse sie die gleiche Summe aufwenden, um die Bescheinigung abzuholen und sie den örtlichen "Abteilungen für Beschäftigung und soziale Programme" zu übergeben. Die Bescheinigungen müsse sie in Originalen und Kopien vorlegen, wofür sie wiederum die Hälfte der oben genannten aufwenden müsse. Sie müsse ein Konto bei der Kasachischen Post eröffnen und ein Sparbuch für 100 Tenge (0,39 Euro zum damaligen Zeitpunkt) erwerben. Sie müsse ungefähr einen Monat lang auf die Unterstützungsleistung warten, die sich auf 1852 Tenge (7,22 Euro zum damaligen Zeitpunkt) belaufe. Wenn man berücksichtige, dass die Preise für Waren und Dienstleistungen gestiegen seien, könne die Mutter von der erhaltenen Summe nicht einmal die Windeln für ihr Kind kaufen. Die Mutter müsse ungefähr 1300 Tenge aufwenden, um die Bescheinigung zu beantragen, und erhalte Unterstützungszahlen in Höhe von 1852 Tenge. Der Unterschied belaufe sich auf 552 Tenge (2,15 Euro zum damaligen Zeitpunkt). Die Bescheinigung müsse jedes Quartal erneuert werden. Eine Frau, die ein Kind ohne Mann / Vater aufziehe, sei gezwungen, sich alleine um das Wohlergehen ihrer Familie zu kümmern. Besonders bedürftig seien alleinerziehende Elternteile mit Kindern, die physische oder physiologische Probleme hätten oder behindert seien. Ein behindertes Kind erfordere ständige Betreuung und Aufsicht, weshalb es der alleinerziehenden Mutter nicht möglich sei, den Wohlstand ihrer Familie zu verbessern. Derartige Familien seien gezwungen, von den Unterstützungszahlungen für Behinderte und vom Kindergeld zu leben. Die übermäßige Beschäftigung der Frau, die häufig mehrere Arbeitsplätz habe, und auch die materielle Lage erlaubten es der Frau nicht, sich um das Kind zu kümmern, das sich selbst überlassen bleibe.

Die Wochenzeitung Diapason, die in Aqtöbe erscheint, veröffentlicht im April 2014 einen Artikel mit dem Titel: "Vor 17 Jahren wurden die staatlichen Unterstützungszahlungen für alleinerziehende Mütter abgeschafft. Was ist der Ersatz?". Eine Frau berichtet, dass ihre Tochter alleine ein Kind erziehe. Es sei eineinhalb Jahre alt und die Tochter erhalte lediglich 1800 Tenge (7,09 Euro zum damaligen Zeitpunkt). Sie fragt, wie die Tochter von diesem Geld leben solle und ob es etwa keine staatlichen Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Mütter gebe. Die Frage wird von der Leiterin der städtischen Abteilung für Beschäftigung und Sozialprogramme beantwortet. Diese führt aus, dass die staatliche zielgerichtete Hilfe und Unterstützungszahlung für Kinder bis zu 18 Jahre unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens der Familie gezahlt werde. Gemäß Paragraf 2 Punkt 1 des Gesetzes "Über die staatliche zielgerichtete Hilfe" hätten Familien ein Anrecht auf diese Hilfe, deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen die Armutsgrenze nicht übersteige. Die Armutsgrenze habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels bei 6340 Tenge gelegen (24,98 Euro zum damaligen Zeitpunkt). Seit Jänner 1997 würden keine staatlichen Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Mütter geleistet. Im Jänner 2006 sei das Gesetz "Über staatliche Zuwendungen für Familien mit Kindern" in Kraft getreten. Gemäß diesem Gesetz würde Familien, die Kinder hätten, eine monatliche Zuwendung bis zum 18. Lebensjahr der Kinder gezahlt, ebenso Betreuungsgeld bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres, eine monatliche Unterstützungsleistung für Vater/Mutter/Vormund eines behinderten Kindes und eine einmalige Zuwendung in Zusammenhang mit der Geburt. Gemäß den "Regeln der Zuteilung und Auszahlung staatlicher Zuwendungen an Familien mit Kindern" werde die Unterstützungszahlung für Kinder bis zum 18. Lebensjahr an Familien ausgezahlt, deren monatliches Pro-Kopf-Einkommen unter dem Preis des Lebensmittel-Warenkorbs liege. Unterstützungsleistungen für Kinder würden nicht gezahlt in Zeiten, in denen arbeitsfähige Eltern nicht arbeiten, ordentlich studieren oder in der Armee dienen würden und nicht als Arbeitslose bei Arbeitsamt gemeldet seien, außer in Fällen, wenn Vater oder Mutter eine behinderte Person, ein behindertes Kind, Personen über 80 Jahre oder ein Kind bis drei Jahre betreuen würden.

In einem Entscheidungstext des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11. August 2014 (Geschäftszahl: W147 1416972-2) finden sich folgende Informationen aus einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009:

"Kasachstan steht einer Rückkehr dieser Menschen (oralmany) überaus offen gegenüber (um den Anteil der Kasachen in Kasachstan zu erhöhen). [...] Die oralmany erhalten vom Staat Unterkünfte, finanzielle Unterstützung und relativ rasch die kasachische Staatsbürgerschaft. Die finanzielle Zuwendung wird häufig nach der Erlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft eingestellt, was diese Menschen dann vor größere Probleme stellen kann. In der Regel integrieren sich die oralmany jedoch relativ rasch. Gegenüber den illegal eingereisten oralmany zeigen sich die kasachischen Behörden sehr nachsichtig. Kasachstan ist außerdem bemüht, ehemaligen kasachischen Staatsbürgern, die ab 1991 ausgewandert sind und nun wieder zurückkehren wollen, die Reintegration in Kasachstan zu erleichtern und ihnen die rasche Wiedererlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Auf die beiden o.a. Gruppen kommt das so genannte ‚Nationale Programm für Rückkehrer (oralmany) und ehemalige Staatsbürger' zur Anwendung. Wie oftmals in Kasachstan können auch hier Probleme bei der praktischen Umsetzung auftreten. Sehr viel hängt von der Kooperationsbereitschaft und der Kompetenz der Lokalbehörden ab. Mögliche administrative Hürden würden sich, so IOM, allerdings nicht gegen bestimmte ethnische Gruppen richten.

Keine staatliche Unterstützung gibt es laut IOM für kasachische Staatsbürger, die eine Zeit lang im Ausland ihr Glück versucht haben und wieder in ihre Heimat zurückkehren wollen. Diese Rückkehrer werden im Rahmen des Assisted Voluntary Return -Programms von IOM unterstützt (Flugtickets, kleinere Darlehen für KMU-Gründungen etc.). Laut Auskunft von IOM gibt es keine eigenen Einrichtungen für zurückkehrende alleinstehende Frauen mit Kindern. Wenn Frauen in eine der beiden o.a. Kategorien (oralmany oder zurückkehrende ehemalige Staatsbürgerinnen) fallen, erhalten sie jedoch eine staatliche Unterstützung. Es existiert ein Netz von NGOs, das sich mit Rückkehrern beschäftigt." (BVwG, 11. August 2014)

Der private kasachische Fernsehkanal Kommertscheskij Telewisionnyj Kanal (KTK) berichtet im März 2015, dass im Vorjahr ungefähr 4.000 Männer aus Almaty das Land nicht hätten verlassen können, weil sie Schulden in Zusammenhang mit der Zahlung von Alimenten gehabt hätten. Die verantwortungslosen Väter würden sich beharrlich weigern zu zahlen und sich den Zahlungen entziehen. Selbst die Gesetze hätten bereits verschärft werden müssen. Jetzt könnten Männer, die mit den Zahlungen drei Monate in Verzug seien, ins Gefängnis kommen. Gemäß der Statistik würde das aber kaum jemanden abschrecken, denn die Summe der Schulden von Eltern gegenüber ihren Kindern übersteige mehrere Milliarden (vermutlich Tenge, Anm. ACCORD). Der Sender führt das Beispiel einer Frau an, die bereits seit mehreren Monaten versuche, von ihrem Exmann Geld für den Unterhalt der Kinder zu bekommen. Bereits im November des Vorjahres habe ein Gericht den Mann verpflichtet, Alimente zu zahlen, der erfolgreiche Unternehmer weigere sich allerdings. Alleine in Almaty gebe es etwa 18.000 Frauen, die in einer ähnlichen Lage seien, und jedes Jahr würden es mehr. Auch die Gesetzesverschärfung habe die Situation nicht geändert. Im Vorjahr habe das Parlament beschlossen, die strafrechtliche Verantwortung für das Nicht-Zahlen von Alimenten wieder einzuführen. Ein Vertreter der Justizabteilung eines Bezirks von Almaty habe angegeben, dass im Vorjahr Jugendgerichte 41 Strafverfahren eröffnet hätten, in diesem Jahr sieben. Im Gesetz seien bis zu zwei Jahre Haft oder Einschränkung der Freiheit vorgesehen. Laut den neuen Gesetzen könnte man bereits ins Gefängnis kommen, wenn man drei Monate mit den Zahlungen im Verzug sei. Dafür müsste die Frau aber gegen den Exmann klagen und viele alleinerziehende Frauen wüssten nicht, wie sie dies tun sollten, so MenschenrechtsaktivistInnen. Im Vorjahr seien 50 kasachische Staatsbürger zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen worden, 100 seien in Arrest und nur einer ins Gefängnis gekommen. Mehr als 50.000 Väter würden sich weigern, ihre leiblichen Kinder zu unterstützen. Daher hätten im Vorjahr etwa 4.000 Männer aus Almaty, die Schulden in Zusammenhang mit der Zahlung von Alimenten gehabt hätten, nicht aus dem Land ausreisen können:

Der private kasachische Fernsehkanal Kanal 7 berichtet im April 2015, dass statistischen Angaben zufolge jedes Jahr 40.000 Ehen in Kasachstan in die Brüche gingen. Im Land gebe es mehr als 200.000 Fälle bezüglich der Zwangseintreibung von Alimenten. Und es würden bei weitem nicht alle zahlen. Experten würden angeben, dass man die reale Anzahl der alleinerziehenden Mütter, die auf Alimente warten würden, nur raten könne. Diejenigen, die die Alimente nicht zahlen würden hätten es nicht eilig, Vertreter der Gerichte zu treffen. Das typische Bild sehe folgendermaßen aus: Ein Vertreter der Gerichts besuche bestimmte Adressen, an denen die Schuldner leben sollten. In den Wohnungen lebten aber bereits andere Personen. Das Ausmaß des Problems würden Zahlen verdeutlichen, die das Justizministerium zur Verfügung gestellt habe. Zum 1. April 2015 habe es 216.000 Fälle bezüglich der Zwangseintreibung von Alimenten in Kasachstan gegeben. Davon seien mehr als 42.000 problematisch, was bedeute, dass gar keine Zahlung stattfinde oder nur kleine Teile gezahlt würden. Das Problem gehöre zu denen, über die nicht gerne gesprochen werde, so der Fernsehkanal weiter. Der Ernst der Situation und das Ausmaß dürften allerdings nicht unterschätzt werden. Marianna Gurina, die Präsidentin einer wohltätigen Stiftung, habe angegeben, dass sie entsetzt gewesen sei, als sie begonnen habe sich alleinstehenden Frauen zu widmen. Die Frauen seien verzweifelt, weil sie keine Möglichkeit hätten, an die Alimente zu kommen.

Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, erwähnt in einem Artikel vom Mai 2015, dass es für geschiedene Frauen in Kasachstan schwierig sei, Alimente von ihren Exmännern einzutreiben. Rechtsexperten würden angeben, dass das Problem nicht die Gesetze selbst seien, sondern das träge System zur Durchsetzung, das Zehntausende Beschwerden nicht bearbeitet habe. Eine Frau aus Almaty, die sich alleine um ihren sechsjährigen Sohn kümmert und vom Vater nicht unterstützt wird, gibt an, dass sie den ganzen Tag arbeiten müsse und den Sohn in einer Betreuungseinrichtung nach der Schule lassen müsse, weil niemand den Sohn zu sich nehmen könne. Selbst so könne sie ihren Sohn kaum unterstützen. Sie habe einen Entscheid des Gerichts, aber die Gerichtsvollzieher hätten ihren Exmann nicht zu fassen bekommen, teilweise weil er im letzten Jahr drei Mal den Arbeitsplatz gewechselt habe. Seine Entschuldigung sei, dass er wieder geheiratet habe, nun zwei andere Kinder habe und sich nur um diese kümmern könne. Ein Problem bei der Durchsetzung von Gerichtsentscheiden sei, dass es bei den Gerichtsvollziehern zu wenig Personal gebe und die Mitarbeiter überfordert seien. Außerdem könne es schwer sei, die Schuldner ausfindig zu machen, wenn diese den Wohnort oder die Arbeit wechseln würden. Marianna Gurina, die Leiterin einer Stiftung, habe angegeben, dass Exmänner die Mütter oft bitten würden, die Vaterschaft nachzuweisen. Die Frauen müssten einen DNA-Test des Kindes machen, was sie sich nicht leisten könnten, da dieser mehrere Tausend US-Dollar koste. Der Justizminister habe angegeben, dass härtere Strafen eingeführt worden seien. Seit Anfang des Jahres 2014 könnte ein Elternteil, das keine Alimente zahle, zu bis zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt werden. Seit 2015 sei gemeinnützige Arbeit als alternative Bestrafung fallengelassen worden und Strafverfolgungen würden als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse eingestuft, nicht mehr nur als Familienangelegenheiten.

Im Mai 2015 meldet Tengrinews, dass Balija Kenschebolatowa, die Direktorin des "Hauses der Mutter" darüber gesprochen habe, welche Frauen sich am häufigsten an die Krisenzentren wenden würden. Darunter seien auch alleinerziehende Frauen, die die Volljährigkeit erreicht hätten. Diese Kategorie von Frauen mache etwa 70 Prozent der im Haus lebenden Personen aus. Es würden sich auch junge Frauen an das Zentrum wenden, die ihr Kind während der Ehe geboren hätten, die aber aus verschiedenen Gründen ohne Geld auf der Straße gelandet seien.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 29. Juni 2015)

- BVwG - Bundesverwaltungsgericht (Österreich): Entscheidungstext

W147 1416972-2, 11. August 2014

https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer

=BVWGT_20140811_W147_1416972_2_00&ShowPrintPreview=True

Djusenowa, Aigul: E-Mail-Auskunft, 12. Juni 2015

Anfragebeantwortung zu Kasachstan: Psychotherapeutische Versorgung von Kindern [a-9207-2 (9208)] 29. Juni 2015

Aigul Djusenowa, Direktorin der NGO "Zentrum für Unterstützung von Frauen in Aqtöbe" schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 12. Juni 2015, dass eine derartige Behandlung im Rahmen der kostenlosen Versorgung der garantierten staatlichen Unterstützung verfügbar sei. Häufig hänge die Qualität derartiger Behandlungen jedoch vom jeweiligen Experten ab. Gute Psychotherapeuten gebe es immer weniger bzw. sie würden häufig in privaten Kliniken arbeiten und viel Geld verdienen, was dazu führe, dass für viele, die diese Hilfe benötigen würden, letztere nicht zugänglich sei. Der Jurist eines Zentrums für sozial-psychologische Rehabilitation und Adaption von Frauen und Kindern schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 24. Juni 2015, dass das republikanische wissenschaftlich-praktische Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Narkologie des Gesundheitsministeriums der Republik Kasachstan eine sehr große wissenschaftliche Organisation auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit im gesamten zentralasiatischen Raum sei. Das Zentrum sei in die World Psychiatric Association integriert, habe enge Kontakt zu den führenden wissenschaftlichen Zentren und Instituten auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit und führe gemeinsame Fortbildungen, Trainings und Seminare durch. Das Zentrum biete hochqualifizierte spezialisierte medizinische Hilfe an auf den Gebieten der Psychiatrie, Psychotherapie, Narkologie, Psychologie und Diagnostik.

Im Jahresbericht zur Menschenrechtslage des US-amerikanischen Außenministeriums (US Department of State, USDOS) vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014) wird erwähnt, dass Diskriminierung von unter anderem Personen mit geistigen Behinderungen in Kasachstan verboten sei, dass es aber bei Beschäftigung, Bildung und Zugang zu staatlichen Dienste ein beträchtliches Ausmaß an Diskriminierung gegeben habe. Personen mit geistigen Behinderungen könnten ohne ihre Einwilligung oder gerichtliche Überprüfung in staatlichen Einrichtungen untergebracht werden und die Regierung habe Personen mit Einwilligung der Eltern in jungen Jahren dort untergebracht. Die Einrichtungen seien schlecht geleitet und unzureichend finanziert worden. Es gebe keine Bestimmungen hinsichtlich der Rechte von PatientInnen in psychiatrischen Kliniken.

MenschenrechtsbeobachterInnen seien der Überzeugung gewesen, dass dies zu weit verbreiteten Verletzungen der Rechte von PatientInnen geführt habe. NGOs hätten berichtet, dass PatientInnen oft wegen kleinerer Verstöße medikamentös behandelt und isoliert worden seien, unter schlechten Bedingungen gelebt und keinerlei Privatsphäre gehabt hätten. Waisenhäuser für Kinder mit physischen und psychischen Behinderungen seien überbelegt und unhygienisch gewesen und hätten über zu wenig Personal verfügt, um sich angemessen um die Bedürfnisse der Kinder kümmern zu können.

In der vom UNO-Menscherechtsrat (UN Human Rights Council, HRC) veröffentlichten Zusammenstellung von UNO-Informationen an die Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Förderung und Schutz der Menschenrechte vom August 2014 wird erwähnt, dass der UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte besorgt die berichtete Vernachlässigung von PatientInnen mit psychischen Problemen angemerkt habe sowie das geringe Niveau an Schutz für diese Personen vor Missbrauch, darunter auch Zwangseinweisungen.

In der ebenfalls vom UNO-Menscherechtsrat (UN Human Rights Council, HRC) veröffentlichten Zusammenfassung von Informationen der Zivilgesellschaft an die Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Förderung und Schutz der Menschenrechte vom Juli 2014 findet sich die Information, dass in der gemeinsamen Stellungnahme Nr. 8 von unter anderem der "Union of Crisis Centres in Kazakhstan", der Public Association 'Women Support Center' und dem 'Children Fund of Kazakhstan' angemerkt worden sei, dass Personen mit psychischen Behinderungen in großen Einrichtungen gehalten würden. Es gebe keine Mechanismen, um sie aus diesen Einrichtungen zu holen. Die Erbringung von Sozialleistungen für Personen mit Behinderungen sei schlecht entwickelt. In der gemeinsamen Stellungnahme Nr. 7 von International Catholic Child Bureau/BICE, Paris (Frankreich) und KENES, Almaty (Kasachstan) sei berichtet worden, dass die Anwendung der Gesetzgebung bezüglich der Einrichtung von Tagesbetreuungszentren und die Förderung der Betreuung in der Familie von Kindern mit Behinderungen durch das Fehlen an professioneller Kompetenz und von nötiger Ausstattung auf regionaler Ebene behindert würden. Die Gesetzgebung rege die Erbringung von sozialen Diensten für Kinder mit Behinderungen und ihre Familien durch NGOs an. NGOs hätten jedoch häufig keine zeitgerechte Finanzierung erhalten, was zu einer Unterbrechung der von ihnen erbrachten Dienste geführt habe.

In einem Bericht des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund, UNICEF) vom Dezember 2013 wird erwähnt, dass eine von UNICEF initiierte Studie ergeben habe, dass suizidales Verhalten ein ernsthaftes Problem für Jugendliche sei. Die Studie habe einen Mangel an spezialisierten Diensten auf dem Gebiet der Gesundheit und der psychischen Gesundheit als ein wesentliches Hindernis für umfassende und langfristige Präventivmaßnahmen identifiziert.

In einem 2012 veröffentlichten Bericht des European Observatory on Health Systems and Policies, einer Partnerschaft zwischen unter anderem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank, wird erwähnt, dass es im Jänner 2010 laut Angaben des Gesundheitsministeriums 295.760 registrierte psychiatrische PatientInnen gegeben habe, von denen 27 Prozent offiziell als behindert anerkannt gewesen seien. Kasachstan garantiere formell den Zugang zu einer breiten Palette an psychischen Gesundheitsdiensten. Auch die Wiedereingliederung psychisch kranker Personen in den Arbeitsmarkt sei vorgesehen. Diese gesetzlichen Bestimmungen seien jedoch nicht umfassend umgesetzt worden. Kinder mit physischen oder psychischen Behinderungen würden oft in spezialisierte Institutionen eingewiesen und viele der gesetzlichen Bestimmungen hätten nur feststellenden Charakter und würden keine finanzielle Unterstützung durch den Staat nach sich ziehen. In der psychischen Gesundheitsversorgung gebe es eine Reihe von Herausforderungen, darunter der Mangel an qualifiziertem Personal, die Ausgrenzung von Personen mit psychischen Problemen, beschränkte Beschäftigungsmöglichkeiten und nicht leistbare Medikamente und medizinische Dienste. Psychiatrische Krankheiten seien in die Liste der "gefährlichen Krankheiten" aufgenommen worden und PatientInnen mit psychischen Krankheiten hätten Anspruch auf kostenfreie Arzneimittel bei ambulanter Behandlung.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 29. Juni 2015)

· CORI - Country of Origin Research and Information: CORI Thematic Report Mental Health; Kazakhstan March 2014, März 2014 http://www.refworld.org/pdfid/539165d74.pdf

· Djusenowa, Aigul: E-Mail-Auskunft, 12. Juni 2015

· European Observatory on Health Systems and Policies: Kazakhstan; Health system review, 2012 (veröffentlicht von WHO, verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1421312759_e96451.pdf

· HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Kazakhstan [A/HRC/WG.6/20/KAZ/3], 24. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414589830_g1409734.pdf

· HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Compilation prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Kazakhstan [A/HRC/WG.6/20/KAZ/2], 18. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414589552_g1414095.pdf

· Jurist: E-Mail-Auskunft, 24. Juni 2015

· SFK - Soros Foundation-Kazakhstan: People with mental health disorders in Kazakhstan lack proper rehabilitation, 9. September 2014 http://en.soros.kz/press_center/experts/mental_health_disorders

· UNICEF: UNCIEF Annual Report 2013 - Kazakhstan, 15. Dezember 2013 http://www.unicef.org/about/annualreport/files/Kazakhstan_COAR_2013.pdf

· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kazakhstan, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/306333/443608_de.html

Anfragebeantwortung zu Kasachstan: Obsorgeverfahren; Schutz vor dem muslimischen Ritus, wonach männliche Kinder in einem Alter von 7 Jahren von der Familie des Vaters "übernommen" werden [a-9207-3 (9209)] 29. Juni 2015

Aigul Djusenowa, Direktorin der NGO "Zentrum für Unterstützung von Frauen in Aqtöbe" schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 12. Juni 2015, dass muslimische Traditionen bei Gericht nicht beachtet würden. Auf die Frage, bei wem das Kind lebe, hätten die wirtschaftliche Lage der Elternteile, die Wohnbedingungen und Aussagen von Zeugen Einfluss.

Der Jurist eines Zentrums für sozial-psychologische Rehabilitation und Adaption von Frauen und Kindern schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 24. Juni 2015, dass Paragraf 22 Punkt 2 des Ehe- und Familiengesetzbuches der Republik Kasachstan vorsehe, dass das Gericht, sollte die Frage nicht durch eine Vereinbarung der Eltern geregelt sein, bei einer Entscheidung hinsichtlich der Auflösung einer ehelichen Verbindung verpflichtet sei zu entscheiden, mit wem die minderjährigen Kinder nach der Auflösung der Ehe leben sollten. Auf diese Weise würde die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder bleiben würden, in den meisten Fällen gemeinsam mit der Auflösung der Ehe entschieden. Sei die Ehe nicht registriert gewesen oder die Umstände, die Einfluss auf die Entscheidung bezüglich des Verbleibs der Kinder hätten, hätten sich geändert, könne die Frage auf Klage eines Elternteils hin gerichtlich geklärt werden.

Im Gesetz sei keine Bevorzugung der Mutter vor dem Vater bei Entscheidungen hinsichtlich des Verbleibs der Kinder festgelegt. In Übereinstimmung mit Paragraf 68 Punkt 1 des Ehe und Familiengesetzbuches der Republik Kasachstan hätten die Elternteile gleiche Rechte und Pflichten hinsichtlich ihrer Kinder. Die Gerichtspraxis gehe dahin, dass Richter Kinder häufiger bei der Mutter belassen würden, was auf objektive Gründe zurückzuführen sei, da eben diese Wahl in den meisten Fällen den Interessen des Kindes entspreche, und das Gericht solle bei der Entscheidung derartiger Fragen eben von den Interessen des Kindes und nicht der Eltern geleitet werden.

Die Richter würden üblicherweise zu dem Schluss kommen, dass der Verbleib des Kindes mit der Mutter mehr den Interessen des Kindes entspreche als der Verbleib mit dem Vater. Ein größeres Einkommen, das Väter häufig vorweisen könnten, sei kein entscheidender Faktor. Gewichtige Gründe, um der Klage des Vaters hinsichtlich des Verbleibs des Kindes stattzugeben, seien:

* eine antisoziale Lebensweise der Mutter,

* Alkoholismus, Drogenabhängigkeit,

* Vorbestrafung, Vorführen bei der Polizei,

* eine schwere Krankheit, die das Zusammenleben mit den Kindern unmöglich mache,

* Gewalt gegenüber den Kindern

* die Nichterfüllung der elterlichen Pflichten (Kind bei anderen Personen lassen, Kind besucht die Schule nicht, ...)

* Fehlen der Gegebenheiten für das Leben und die Erziehung des Kindes (fehlende Hygiene, kein Platz zum Lernen, Leben in einer Wohnung gemeinsam mit einer großen Anzahl an Personen)

Eine wichtige Rolle könne ein Gutachten der Behörde für Vormundschaft und Sorgerecht über die Lebensbedingungen des Kindes spielen, wie auch die Meinung des Kindes selbst, wenn es ein Alter von zehn Jahren erreicht habe.

Im 2015 veröffentlichten Bericht des kasachischen Ombudsmannes für das Jahr 2014 wird erwähnt, dass zu den relevantesten Fragen, mit denen sich BürgerInnen an ihn gewandt hätten, unter anderem Zwangseintreibung von Alimenten und Verfahren zur Feststellung des Verbleibs und des Kontakts zu Kindern gewesen seien.

In dem im Februar 2013 von Robert E. Emery, einem Professor für Psychologie und dem Leiter des Zentrums für Kinder, Frauen und Recht an der Universität Virginia, herausgegebenen Buch Cultural Sociology of Divorce: An Encyclopedia findet sich ein Artikel zu Kasachstan. In diesem wird erläutert, dass viele religiöse Ehen und in vielen Fällen auch deren Auflösungen von den Behörden nicht registriert würden. Das Gesetz von 1998 über Heirat und Familie sehe gleiche Rechte für Väter und Mütter vor und rufe zu gemeinsamen Entscheidungen auf, insbesondere in Bezug auf die Erziehung der Kinder. Es sei jedoch nichts zum Verbleib der Kinder oder zur Verantwortung der Eltern bei einer Scheidung vorgegeben, weshalb das Sorgerecht und Unterstützungsvereinbarungen dem Ermessen der Gerichte überlassen würden, die die gesetzlichen und kulturellen Traditionen berücksichtigen würden.

Scheidungen in Kasachstan würden keine Verfahren bei Gericht erfordern. Bis vor kurzem seien Scheidungen fast immer vom Ehemann eingeleitet worden, der sich aus irgendeinem Grund von seiner Frau hätte scheiden lassen können, indem er einfach erklärt hätte, dass seine Frau geschieden sei. Eine derart geschiedene Frau habe kein Anrecht auf das Sorgerecht gehabt, was als nicht mehr länger als gängige Praxis erachtet werde. Die muslimisch geprägten Scheidungstraditionen seien mit der Zeit zurückgegangen, als Russland die Kontrolle über Kasachstan übernommen habe, und in der Zeit der Sowjetunion seien diese Traditionen heruntergespielt worden. Heute seien diese Traditionen nicht die Gesetze, aber sie seien Kasachstans kulturelles Erbe, und moderne Werte und Vorstellungen könnten dieses Erbe widerspiegeln. Eine der größten Hinderungsgründe für Frauen, eine Scheidung einzuleiten, sei kein rechtlicher, sondern ein sozialer, denn Scheidungen seien mit einem großen Stigma behaftet.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 29. Juni 2015)

https://books.google.at/books?id=ix9zAwAAQBAJ&pg=PA635&lpg=PA635&dq=Kazakhst an+%22child+custody%22&source=bl&ots=wQ8MBrfG5u&sig=GQhhfODMU6jSFvPCpI_ur 9VqBz8&hl=de&sa=X&ei=GqyKVfSEIIXZU_vxgPAG&ved=0CD4Q6AEwBDgK#v=onepage& q=Kazakhstan%20%22child%20custody%22&f=false

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie des Reisepasses seiner Mutter in Verbindung mit der vorgelegten Geburtsurkunde und den diesbezüglich glaubhaften Angaben fest.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch die Mutter des Beschwerdeführers und seine Vertretung sind dem Inhalt der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Berichte nicht substantiiert entgegen getreten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben bzw. zu all-fälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 9. September 2015.

Die Negativfeststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschen-rechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf der Tatsache, dass seitens seiner gesetzlichen Vertretung keine individuellen Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz vorgebracht wurden und auch von Amts wegen nicht hervorgekommen sind. Die Mutter des Beschwerdeführers gab als dessen gesetzliche Vertreterin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass ihr Sohn keine individuellen Fluchtgründe habe. Im Hinblick auf ein allfälliges Durchschlagen der behaupteten Fluchtgründe der Mutter des Minderjährigen wird auf das diese betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag verwiesen (Zl. W147 2010437), in welchem der erkennende Richter im Wesentlichen zu dem Ergebnis kam, dass die von der Mutter als Gründe für das Verlassen der Heimat angegebenen Umstände insgesamt nicht glaubwürdig bzw. asylrelevant sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden im gegenständlichen Fall keine eigenen, individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht. Da auch die Beschwerde seiner Mutter gegen die ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen wurde, konnte dem Beschwerdeführer auch im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 kein Asyl gewährt werden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl deshalb spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kasachstan erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Der Beschwerdeführer leidet unter Berücksichtigung der in Fällen einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK bei drohender Abschiebung eines Betroffenen ergangenen Judikatur des EGMR, auf die sich im Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07-9, auch der österreichische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich beruft, an keinen relevanten (schwerwiegenden bzw. chronischen) Erkrankungen, die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems des Herkunftsstaates ergibt sich aus den diesbezüglichen Länderfeststellungen.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist zur Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihr auch möglich und zumutbar, in ihrem Herkunftsstaat wieder für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Heimat leben, sodass diesem auch eine allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Weiters ist auch hier die Anfragebeantwortung von Accord zu erwähnen, wonach die Mutter des Beschwerdeführers sowohl staatliche Unterstützung als auch Hilfe durch Nichtregierungsorganisationen in Anspruch nehmen kann.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Kasachstan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

Unter dem Gesichtspunkt des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) wird neuerlich auf das die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag hingewiesen, mit dem auch deren Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde.

3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 29. Juli 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und den Ergebnissen der Beweisaufnahme folgend auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers musste bekannt sein, dass die mit einer Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und wird das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Rückkehrentscheidung beeinträchtigten Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer respektive seine gesetzliche Vertretung nicht darauf verlassen konnten, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Der minderjährige Beschwerdeführer besucht in Österreich zurzeit die Volksschule. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer Verwandte, die ihm, ebenso wie seine Mutter, die gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat behilflich sein können. Unüberwindliche Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten sind daher in einer Rückkehr des Beschwerdeführers, der sich in einem jungen, mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet, nicht zu erblicken. Ebenfalls in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass einen Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglich ist.

Da der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund seines Alters weiterhin der Unterstützung seiner Mutter bedarf, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in deren Verfahren die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffene Rückkehrentscheidung ebenfalls bestätigt wurde, da auch die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist. Daraus resultiert wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen des Minderjährigen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.

Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen wiederum nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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