BVwG W206 1419449-3

BVwGW206 1419449-328.5.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1419449.3.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, Zl. 10 07.654-BAE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.08.2010 im Stande der Schubhaft in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Hawadle anzugehören.

2. Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG 2005 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seiner Reiseroute an, Somalia von Mogadischu ausgehend rund drei Tage zuvor schlepperunterstützt mittels Flugzeuges verlassen, sich nach Kampala und in weiterer Folge nach Wien begeben zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Genannte auf die Rebellengruppe Al Shabaab, die ihn zwangsrekrutieren habe wollen. Das von ihm betriebene Geschäft, in dem Telefonwertkarten und Lebensmittel verkauft worden wären, sei von Al Shabaab zerstört worden, seither habe der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet und sich täglich verstecken müssen. Ein normales Leben zu führen, sei ihm in Somalia nicht möglich.

3. Am 22.11.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen. Er konkretisierte diese dahingehend, am Abend des 18.05.2009 zu Hause von fünf Al Shabaab Mitgliedern aufgesucht worden zu sein. Sein Vater wäre zum Mitkommen aufgefordert worden, hätte dies aber abgelehnt, woraufhin sich eine Schießerei entwickelt hätte, in deren Rahmen der Bruder des Beschwerdeführers an der Wirbelsäule verletzt worden und seither behindert wäre. Der Vater sei verschleppt worden. Am 1.9.2009 hätten andere Mitglieder der Terrororganisation Geld vom Beschwerdeführer verlangt und seine Geschäftskasse geplündert. Am 15.12.2009 schließlich habe er einen Brief von Al Shabaab erhalten. Dieser sei in arabischer Sprache gehalten und somit für ihn unverständlich gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die Zusammenarbeit verweigere und für die Regierung spionieren würde. Man habe ihn verschleppt und in einem näher bezeichneten Gefängnis in Mogadischu bis 04.08.2010 festgehalten. In dieser Zeit sei er drei bis vier Mal ins Freie gebracht und mit Wasser überschüttet worden. Nachdem er an Malaria erkrankt sei, habe man ihn ein Krankenhaus verlegt. Dort hätte der Beschwerdeführer ein Mädchen kennengelernt, das ihm geholfen hätte. Er hätte dessen Burka angezogen und auf diese Weise unerkannt das Spital verlassen. Danach habe sich der Genannte zu seiner Mutter begeben, die in weiterer Folge die Ausreise für ihn organisiert habe. Über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, insgesamt zwei Mal von Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Er betonte, dass diese Gruppe stets nach jungen, kampfbereiten Leuten suchen würde, die für ihn kämpfen sollten und verneinte gegen ihn aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gesetzte Verfolgungshandlungen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011, Zl. 10 07.654-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Genannten wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

5. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen Spruchpunkt I. eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.08.2011, Zl. A5 419.449-1/2011/3E, statt, behob den Bescheid im bekämpften Umfang und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich die vom Bundesasylamt angenommenen Widersprüche als nicht stichhaltig erwiesen hätten und eine konkrete Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers unterblieben sei. Generell sei verabsäumt worden, die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte über Al Shabaab und von dieser Organisation durchgeführte Zwangsrekrutierungen in Relation zu den detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu setzen. Es könne im Ergebnis nicht von vornherein von einem "nur in den Raum gestellten Sachverhalt" ausgegangen werden, wobei die belangte Behörde die Prüfung von Fragen des Bestehens effektiver Schutzmöglichkeiten bzw. einer innerstaatlichen Fluchtalternative außer Betracht gelassen hätte.

6. Nach Durchführung einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die am 24.8.2011 stattfand, erließ die belangte Behörde am 05.01.2012, Zl. 10 07.654/1-BAE, neuerlich einen die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abweisenden Bescheid. Sie stützte diese Entscheidung auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.

7. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof neuerlich statt und behob mit Erkenntnis vom 26.09.2012, Zl. A5 419.449-2/2012/5E, erneut den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG. Der Gerichtshof monierte die mangelnde Stichhaltigkeit der Begründung und die unterlassene Auseinandersetzung mit Fragen nach bestehenden Schutzmöglichkeiten für junge Männer und einer zumutbaren Fluchtalternative.

8. Infolge der zweiten Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2012 unterzogen. Dabei wurde er eingangs zu seiner Stammeszugehörigkeit und den konkreten Clanstrukturen befragt. Weiters führte er aus, von 2008 bis Ende 2009 im Geschäft seiner Eltern, einem Gemischtwarenhandel, gearbeitet zu haben. Im Herbst 2009 sei es zu der Konfrontation mit Al Shabaab gekommen, zunächst sei er zwei Mal telefonisch bedroht worden, dann hätte man ihn im Geschäft aufgesucht und letztlich in Haft genommen. Während seiner Anhaltung sei er erkrankt und deshalb in ein Spital verbracht worden, aus dem ihm mit Hilfe eines Mädchens, das ihm eine Burka überlassen hätte, die Flucht gelungen sei. Zur aktuellen Lage in Mogadischu führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass die Islamisten Terrorakte verüben würden. In Wahrheit hätten sie sich nicht aus der Hauptstadt zurückgezogen, sondern nur ihre Uniformen abgelegt. Aus diesem Grund bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder erkannt werden würde. Über Vorhalt, dass die Islamisten nicht an ihm persönlich interessiert gewesen seien, sondern zu Rekrutierungszwecken an allen jungen Männern, meinte der Beschwerdeführer, dass man sich sehr wohl konkret nach ihm erkundigt hätte. Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Volksgruppe des Beschwerdeführers.

9. Mit Anfragebeantwortung vom 08.02.2013 wurde seitens der Staatendokumentation zusammengefasst ausgeführt, dass in Mogadischu grundsätzlich alle Clans vertreten seien und der vom Beschwerdeführer genannte sich hauptsächlich in einem von AMISOM kontrollierten Bereich aufhalten würde. Al Shabaab würden generell keine Personen nur aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit angreifen, generell bestünde kein Grund, wegen der Clanzugehörigkeit aus Mogadischu zu fliehen. Ziele von Attentaten seien Angehörige der AMISOM, Regierungsangehörige und Staatsbedienstete, prominente Wirtschaftstreibende sowie Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. "Normale" Zivilsten seien demgegenüber keine Ziele und würden nur "zufällig" zu Opfern, wenn sie sich zur falschen Zeit am falschen Ort aufhalten würden.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12.02.2013 Gelegenheit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu den Rechercheergebnissen zu äußern.

10. Mit Schriftsatz vom 28.02.2013 ergänzte der Beschwerdeführer die ihm zur Kenntnis gebrachten Berichte und führte aus, dass Al Shabaab demnach nach wie vor in Mogadischu präsent wäre und kein wirksamer Schutz bestünde. Aufgrund seiner erfolgreichen Flucht vor der drohenden Zwangsrekrutierung gelte der Beschwerdeführer als "Abtrünniger" und gehöre somit einer Risikogruppe an.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. So hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig herausgestellt, wobei das Bundesasylamt die widersprüchlichen und unschlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers im Detail darstellte. Zudem hätte sich die Sicherheitslage in Mogadischu mittlerweile in Bezug auf die Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab maßgeblich - im Sinne einer Verbesserung - verändert, so dass von keiner aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden könne.

12. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte erneut die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die in den bisherigen Verfahrensgängen vom Asylgerichtshof formulierten Ermittlungsaufträge seien ignoriert worden. Ergänzend stützte der Genannte seine Beschwerde auf Auszüge von Berichten über die Sicherheitslage in Mogadischu. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia.

Er reiste 2010 illegal nach Österreich ein und lebt seit dem Jahr 2011 auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Beweiswürdigung

Das Bundesasylamt hat nach der zweiten Zurückverweisung durch den Asylgerichtshof neben einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers auch eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Lage in Mogadischu gerichtet und deren Beantwortung im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht.

Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Genannten zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entsprechen oder ob er sein Vorbringen - vor allem im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung und seiner Flucht aus dem Krankenhaus - auf Basis echter Geschehnisse gesteigert hat.

Die belangte Behörde hat - in Entsprechung der Aufträge des Asylgerichtshofes - durch entsprechende Ermittlungstätigkeit festgestellt, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in Mogadischu nicht mehr stattfinden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell Gefahr laufen würde, Opfer einer solchen Aktion zu werden. Soweit der Genannte vermehrt unter Hinweis auf Berichte von der Präsenz der Islamisten in der Hauptstadt ausgeht und über deren Angriffe spricht, ist ihm auf Basis der Ermittlungen des Bundesasylamtes zu entgegnen, dass eine solche Anwesenheit auch seitens der belangten Behörde (und des Bundesverwaltungsgerichts) nicht geleugnet wird. Tatsache ist allerdings, dass es sich um Terrorangriffe handelt, die sich gezielt auf Regierungsangehörige, Menschenrechtsaktivisten oder Journalisten beziehen und die Bevölkerung in gleichem Maße und völlig wahllos treffen können. Dieser Vorgehensweise ist jedoch kein konkretes auf die Person des Beschwerdeführers gerichtetes Verfolgungsmoment im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention immanent. Soweit es sich um die allgemeine Sicherheitslage betreffende Ereignisse handelt, muss festgehalten werden, dass es sich dabei um Sachverhalte handelt, die unter dem Aspekt des Art 3 EMRK zu prüfen sind. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im ersten Verfahrensgang seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz zuerkannt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten

solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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