BVwG W206 1414430-2

BVwGW206 1414430-220.5.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1414430.2.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch DESERTEURS- und FLÜCHLINGSBERATUNG, XXXX, 1010 Wien, Schottengasse 3a/1/59, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 08 06.087-BAG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 14.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in einer näher bezeichneten Stadt Somalias geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Jareer anzugehören. Er habe seine Heimat im Jahr 2007 verlassen und habe sich danach rund 14 Monate in Äthiopien aufgehalten, ehe über Dubai mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und es aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu Übergriffen durch andere Stämme, allen voran den Abgaal, gekommen sei. Aufgrund fehlender staatlicher Strukturen bestünde keine Schutzmöglichkeit, er und seine Familie hätten öfter an einen näher bezeichneten Ort flüchten müssen, wo die Familie Felder besessen habe. Zuletzt hätten Angehörige der Abgaal diese Felder in Besitz genommen und den Vater des Beschwerdeführers ermordet.

2. Am 24.07.2008 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wiederholte er seine bisherigen Ausführungen zu einer Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit und betonte, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt worden zu sein und kein normales Leben geführt zu haben. Eine bewaffnete Gruppe hätte der Familie deren Landwirtschaft weggenommen und seinen Vater umgebracht. Man habe nach dem Beschwerdeführer gesucht, da man davon ausgegangen wäre, dass er ebenfalls versuchen würde, seinen Besitz zurückzuerlangen.

3. Das Bundesasylamt veranlasste bei einem schwedischen Sprachanalyseinstitut die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom 26.09.2008 wurde seitens des genannten Instituts ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Somalischen sprechen würde, die sich offensichtlich dem südlichen Somalia zuordnen ließe, auch verfüge er über sehr gute Kenntnisse der von ihm als Herkunftsort bezeichneten Stadt.

4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die am 05.11.2008 stattfand, wiederholte der Genannte im Kern seine bisherigen Ausführungen und Fluchtgründe und betonte, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit im ganzen Land verfolgt zu werden und daher auch nicht im Norden Somalias Zuflucht nehmen zu können. Seine telefonischen Kontaktnahmen mit seiner Familie würden bestätigen, dass er namentlich von vier Männern gesucht würde.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 08 06.087-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

6. Der fristgerecht gegen Spruchpunkt I der Entscheidung eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, Zl. A5 414.430-1/2010/10E, stattgegeben, der Bescheid im bekämpften Umfang behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass die belangte lediglich allgemeine Feststellungen zu Minderheiten getroffen habe, nicht aber zur konkreten Situation der vom Beschwerdeführer -glaubhaft - angeführten Gruppe der Shiddle bzw. deren Untergruppe der Jareer. Es sei somit nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die belangte Behörde zum Ergebnis mangelnder (asylrelevanter) Verfolgung gelange. Es wäre zu untersuchen gewesen, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Übergriffe auf seine Familie ethnisch motiviert gewesen seien, ebenso blieben Fragen allfälliger Schutzmöglichkeiten unbehandelt. Das Bestehen der angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative im Norden Somalias stütze sich auf keine erkennbaren, nachvollziehbaren Grundlagen, so fehlten Feststellungen zur Frage, welche konkreten Möglichkeiten zum Aufbau einer Existenz des Beschwerdeführers- vor dem Hintergrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit - bestünden.

7. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes führte das Bundesasylamt am 21.03.2012 eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei wurde er neuerlich zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinen familiären Lebensumständen in Somalia befragt. Er gab an, seine Frau habe zwischenzeitlich -im August 2011 - gemeinsam mit den zwei minderjährigen Kindern die Heimat verlassen. Sie hätte Einreiseanträge für Österreich gestellt. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten eine DNA- Analyse zum Zweck des Nachweises der Familieneigenschaft vorzulegen. Bezüglich seiner Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer neuerlich, von der Landwirtschaft, die sich im Besitze seiner Familie befunden habe, vertrieben worden zu sein, weil er (und seine Verwandten) einem kleinen Volksstamm angehört hätten. Sein Vater sei ermordet worden. Mit Stellungnahme vom 09.05.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den ihm im Rahmen der vorangegangenen Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderberichte und zitierte dabei eigene Berichte. Mit Schriftsatz vom 15.05.2012 ersuchte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorlage der Ergebnisse der DNA -Analyse um Fristerstreckung, zumal die Auswertung der Proben einen über die gesetzte Frist hinausgehenden Zeitraum in Anspruch nehmen würden.

8. Am 26.02.2013 wurde der Beschwerdeführer - aus Anlass der zwischenzeitlich erfolgten Einreise seiner Frau und seiner zwei minderjährigen Kinder - erneut niederschriftlich einvernommen. Er betonte, dass sich in Bezug auf seine früheren Aussagen zu seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Weiters strich er hervor, dass sein Stamm diskriminiert und rassistisch behandelt werden würde. Er bestätigte, dass vier namentlich genannte Männer der Volksgruppe der Abgaal immer wieder nach ihm gesucht und seine Frau aufgesucht hätten.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die ihn betreffende konkrete Bedrohung infolge seiner Volksgruppenzugehörigkeit aufgrund widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft erwiesen hätte. So habe er zu Beginn des Verfahrens behauptet, durch Anrufe erfahren zu haben, dass er ständig von vier Männern, die seine Nachbarn gewesen seien, gesucht würde. Im Jahr 2012 habe er von drei Männern gesprochen, die dem Clan der Abgaal angehörten und Al Shabaab Mitglieder geworden wären. Im Februar 2013 habe der Genannte davon berichtet, dass drei Verfolger seit einer Ausreise im Jahr 2007 auf der Suche nach ihm wöchentlich zu seiner Frau gekommen wären, diese bedroht, geschlagen und ihr Geld abgenommen hätten. Seine Frau habe von diesen wöchentlichen Übergriffen jedoch selbst nach Nachfrage nichts erzählt, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden. Zudem sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie den Landbesitz wieder zurückbekommen habe und seine Mutter sowie eine weitere, in Somalia zurückgebliebene Tochter von den Erträgen dieser Landwirtschaft leben würden. Zudem sei im konkreten Fall des Beschwerdeführers vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Zum einen habe er für seine Ausreise nach Äthiopien und den dortigen mehr als ein Jahr dauernden Aufenthalt sowie für seine Weiterreise nach Österreich einen hohen Geldbetrag aufgewendet, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Zum anderen habe sich die Lage in Mogadischu stabilisiert und stamme seine Ehefrau aus dieser Stadt, Verwandte seien vor Ort, so dass von einer Niederlassung in der Hauptstadt ausgegangen werden könne. Die belangte Behörde traf umfassende Feststellungen zur aktuellen Situation in Somalia und befasste sich auch mit der Lage der Minderheiten, konkret auch mit jener der Volksgruppe, der der Beschwerdeführer (und dessen Familie) angehört. Zwar lebten Angehörige ethnischer Minderheiten demnach unter teilweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, jedoch könne von einer von staatlichen Stellen ausgehenden systematischen Verfolgung nicht ausgegangen werden.

10. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte das mangelhafte Ermittlungsverfahren. So wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Einvernahme zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuleiten. Auch die konstant während des gesamten Verfahrens vorgebrachten Minderheitenprobleme seien nicht ausreichend gewürdigt worden und wären auf vom Beschwerdeführer verwiesene Berichte (Stellungnahme vom 09.05.2012) gänzlich unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde um zahlreiche Berichte zur Situation der Bantu/Jareer. Zusammengefasst ergäbe sich daraus, dass die Jareer als ethnische Minderheit schweren Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen ausgesetzt wären und für sie auch keine Schutzmöglichkeiten bestünden. Dass seine Familie nach der Machtübernahme durch Al Shabaab Besitz zurückerhalten habe, sei als strategisches Vorgehen zu werten. Auf diese Weise sollten Angehörige von Minderheiten dazu gebracht werden, für die Islamisten aktiv zu werden. Es bedeute aber nicht, dass die Jareer unter Al Shabaab nicht weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt seien. Auch die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer und seine Familie könnten sich bei Verwandten in Mogadischu niederlassen, sei verfehlt. So habe der Beschwerdeführer mehrfach auch auf die schlechte Sicherheitslage in Mogadischu hingewiesen, nähere Ermittlungen der belangten Behörde fehlten. Die auch dort geltende Minderheitenproblematik sowie die herrschende wirtschaftliche Not stünden der Zumutbarkeit einer Niederlassung in der Hauptstadt entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia.

Er reiste 2008 illegal nach Österreich ein und lebt seit dem Jahr 2010 auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich.

Seine Frau und zwei minderjährige Kinder reisten am 30.12.2012 nach Österreich ein und stellten am 02.01.2013 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.04.2013 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurden. Den Familienangehörigen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Am 28.09.2013 wurde ein weiteres Kind des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Dessen von den Eltern eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde ebenfalls - mit Bescheid vom 30.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde - verbunden mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - auch dem nachgeborenen Kind des Beschwerdeführers zuerkannt.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Entsprechend den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes hat sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren sowohl mit der Situation der Bantu/Jareer detailliert befasst als auch im Zuge weiterer niederschriftlicher Einvernahmen den für die Frage der Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt durch gezielte Befragungen erörtert.

Dabei hat die belangte Behörde auch nicht bestritten, dass die Jareer ein Minderheitenstamm sind und zum Teil unter schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leben. Wie sich aus den aktuellen, der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten aber ergibt, kann aber nicht von einer systematischen Verfolgung der Angehörigen dieses Volksstammes ausgegangen werden.

Soweit daher die Frage zu klären war, ob der Beschwerdeführer konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, hat das Bundesasylamt zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers - insbesondere auch im Verhältnis zu jenen seiner später nach Österreich eingereisten Ehefrau - unterschiedlich gestaltet haben, so dass der Wahrheitsgehalt zu bezweifeln war. Festgestellt wurde weiters, dass die Familie der Beschwerdeführer ihren Besitz zurückerhalten haben und die Mutter des Beschwerdeführers sowie eine in Somalia zurückgebliebene Tochter die in Rede stehende (vorübergehend enteignete) Landwirtschaft betreiben und von deren Erträgen leben. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie aktuellen Bedrohungsszenarien ausgeliefert sind. Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet dem Bundesasylamt auch in dessen Beurteilung bei, wonach Verwandte in Mogadischu lebten und daher eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Familie bestünde. Immerhin stammt die Ehefrau des Beschwerdeführers sogar aus der Hauptstadt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm ein Leben dort nicht möglich wäre, weil die allgemeine Sicherheits- Menschenrechts- und Wirtschaftslage schlecht sei, geht vor dem Hintergrund einer bereits im ersten Verfahrensgang aus diesen Erwägungen erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes ins Leere. Allgemeine schlechte Rahmenbedingungen, die einen großen Teil der Bevölkerung im selben Ausmaß betreffen, sind ohne das Hinzutreten individueller Gründe nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Vielmehr können sie allenfalls unter dem Aspekt der drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeutend sein. Diese Frage bildet aber nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten

solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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