VfGH G103/2016 ua

VfGHG103/2016 ua15.10.2016

Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des GlücksspielG und des Nö SpielautomatenG 2011 wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfanges bzw mangels Präjudizialität

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z4
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
GlücksspielG §2, §3, §4, §5, §52
Nö SpielautomatenG 2011 §5, §8, §30
B-VG Art10 Abs1 Z4
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
GlücksspielG §2, §3, §4, §5, §52
Nö SpielautomatenG 2011 §5, §8, §30

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anträge

1. Der Oberste Gerichtshof stellt in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G103‑104/2016, das Landesgericht Krems an der Donau in dem zu G113, 115/2016, das Landesgericht Korneuburg in dem zu G123-124/2016 und das Landesgericht Wiener Neustadt in den zu G263-264/2016 und G339‑340/2016 protokollierten Verfahren, jeweils folgenden auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten

"Antrag,

a) §2 Abs2 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54[,]

b) §2 Abs4 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54,

c) §3 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54,

d) §52 Abs1 Z1 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54,

e) die §§5 und 8 NÖ Spielautomatengesetz 2011 jeweils idF LGBl 2013/98 7071-3, und

f) in §30 Abs1 Z2 NÖ Spielautomatengesetz 2011 idF LGBl 2013/98 7071-3 die Ziffern '5' und '8'

als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu den

Antrag,

a) das Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2015/118, sowie

b) das NÖ Spielautomatengesetz 2011 idF LGBl 2013/98 7071-3

jeweils zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Das Oberlandesgericht Linz stellt in den beim Verfassungsgerichtshof zu G128/2016, G163/2016, G171/2016, G172/2016, G187/2016, G188/2016 und G198/2016 protokollierten Verfahren jeweils folgenden auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten

"Antrag,

a) §2 Abs2 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54[,]

b) §2 Abs4 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54,

c) §3 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54,

d) §52 Abs1 Z1 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54,

als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu den

Antrag

a) das Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2015/118, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben."

II. Rechtslage

Unter Punkt 1. werden die von den antragstellenden Gerichten angefochtenen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in der von den antragstellenden Gerichten angeführten Fassung dargestellt. In Punkt 2., 3. und 4. werden die Novellierungen angefochtener Bestimmungen des Glücksspielgesetzes angeführt. Anschließend (Punkt 5.) werden die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in der nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in den gerichtlichen Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung dargelegt. Letztlich werden die angefochtenen Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl 7071-3, in ihrem Zusammenhang angeführt (Punkt 6.).

1. Die angefochtenen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl 620/1989, in der (von den antragstellenden Gerichten angefochtenen) Fassung BGBl I 54/2010, lauten in ihrem Zusammenhang (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

"Ausspielungen

§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z2 und 3 des Abs1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß §4 ausgenommen sind.

Glücksspielmonopol

§3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

[…]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5. wer gegen eine Bestimmung der in §2 Abs3 oder §4 Abs2 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß §4 Abs6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach §50 Abs4 verstößt;

6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß §25 Abs6 und 7 oder §25a verletzt;

9. wer verbotene Ausspielungen (§2 Abs4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß §56 Abs2 vor;

10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach §168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß §50 Abs2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§54 und 56a bleiben davon unberührt.

(3) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des §2 Abs4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß §54 einzuziehen sind, dem Verfall.

(4) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.

(5) Die Verjährungsfrist (§31 Abs2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 beträgt ein Jahr."

2. Das Glücksspielgesetz wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, insofern geändert, als in §52 Abs1 Z1 GSpG der Ausdruck ", anbietet" gestrichen wurde. §52 Abs1 Z1 GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 111/2010, lautet:

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt;

[…]"

3. Das Glücksspielgesetz wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl I 112/2012, insofern geändert, als im Einleitungssatz des §52 Abs1 GSpG die Wortfolge "mit Geldstrafe" durch die Wortfolge "in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 40 000 Euro und in den Fällen der Z2 bis 11 mit" ersetzt wurde. §52 Abs1 Z1 GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 112/2012, lautet:

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 40 000 Euro und in den Fällen der Z2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt;

[…]"

4. Das Glücksspielgesetz wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I 13/2014, insofern geändert, als im Einleitungssatz des §52 Abs1 GSpG der Betrag "40 000" durch den Betrag "60 000" ersetzt wurde. §52 Abs1 Z1 GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 13/2014, lautet:

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt;

[…]"

5. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des §2 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 73/2010, §3 GspG idF BGBl I 54/2010, §4 GSpG idF BGBl I 73/2010, §5 GSpG idF BGBl I 111/2010, §12a GSpG idF BGBl I 112/2012, §14 GSpG idF BGBl I 105/2014, §21 GSpG idF BGBl I 105/2014, §23 GSpG idF BGBl I 105/2014, §24 GSpG idF BGBl I 73/2010, §24a GSpG idF BGBl 695/1993, §25 GSpG idF BGBl I 13/2014, §25a GSpG idF BGBl I 73/2010, §26 GSpG idF BGBl 620/1989, §27 GSpG idF BGBl I 112/2012, §28 GSpG idF BGBl I 73/2010, §29 GSpG idF BGBl I 111/2010, §30 GSpG idF BGBl I 111/2010, §31 GSpG idF BGBl I 105/2014, §31a GSpG idF BGBl I 73/2010 (in Bezug auf die beim Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 27/16y, 4 Ob 253/15g, 4 Ob 46/16t und 4 Ob 50/16f protokollierten Verfahren), bzw. idF BGBl I 118/2015 (in den beim Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 31/16m und 4 Ob 56/16p protokollierten sowie in den beim Oberlandesgericht Linz und den Landesgerichten Krems an der Donau, Korneuburg und Wiener Neustadt anhängigen Verfahren), §31b GSpG idF BGBl I 111/2010 (in den beim Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 27/16y, 4 Ob 253/15g, 4 Ob 46/16t und 4 Ob 50/16f protokollierten Verfahren), bzw. idF BGBl I 118/2015 (in den beim Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 31/16m und 4 Ob 56/16p protokollierten sowie in den beim Oberlandesgericht Linz und den Landesgerichten Krems an der Donau, Korneuburg und Wiener Neustadt anhängigen Verfahren), §52 GSpG idF BGBl I 105/2014, und §56 GSpG idF BGBl I 105/2014, lauten in ihrem Zusammenhang:

"Ausspielungen

§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z2 und 3 des Abs1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß §5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß §4 ausgenommen sind.

Glücksspielmonopol

§3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des §2 Abs1 und

2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach §2 Abs1 Z2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des 'Fadenziehens', 'Stoppelziehens', 'Glücksrades', 'Blinkers', 'Fische- oder Entenangelns', 'Plattenangelns', 'Fische- oder Entenangelns mit Magneten', 'Plattenangelns mit Magneten', 'Zahlenkesselspiels', 'Zetteltopfspiels' sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z1 nicht übersteigt und

4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach §2 Abs3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs6) und der Aufsicht (Abs7)

1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei §76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a) für Automatensalons:

1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des §40 Abs1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des §25 Abs3.

b) bei Einzelaufstellung:

1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs5 litb Z7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs3 besteht,

a) wenn in Automatensalons zumindest

1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z2 überschritten wird;

5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z1 oder Höchstgewinn nach Z2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6. keine Jackpots ausgespielt werden und

7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

b) wenn in Einzelaufstellung zumindest

1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z2 überschritten wird;

5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z1 oder Höchstgewinn nach Z2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6. keine Jackpots ausgespielt werden und

7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest

a) in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der §25 Abs4 bis 8 sowie §25a vorzusehen;

b) in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der §25 Abs6 bis 8 sowie §25a vorzusehen.

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß §2 Abs3;

2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;

3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des §23;

7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

8. dass während der Übergangszeit nach §60 Abs25 Z2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs1 nicht überschritten werden darf;

9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§31b, 51 sowie 56 Abs1 GSpG;

10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des §5.

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach §2 Abs3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des §23 durch die Landesbehörde stellen.

[…]

Elektronische Lotterien, Bingo und Keno

§12a. (1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß §14 Abs1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des §25 Abs6 bis 8 und des §25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals – VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:

1. In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen, ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.

2. Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.

3. Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.

4. Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen.

Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.

(3) Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des §5 Abs3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der §27 Abs3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des §14 angeboten werden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Video Lotterie Terminals, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Video Lotterie Terminals gesondert vorab zu hinterlegen.

[…]

Übertragung bestimmter Lotterien

Konzession

§14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;

3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);

4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;

5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;

6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie

7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des §19 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1. Die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

2. die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen.

3. eine Höchstzahl bewilligbarer Video Lotterie Terminals im Sinne des §12a Abs2.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs2 Z1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs2 Z7 zu entscheiden. Solange eine nach Abs1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs1 nicht erteilt werden. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach §14 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

(7) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat der Bundesminister für Finanzen

1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

[…]

Spielbanken

Konzession

§21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;

3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);

4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Spielbank und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;

5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;

6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie

7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des §31 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

(4) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Insgesamt dürfen höchstens fünfzehn Konzessionen im Sinne des Abs1 erteilt werden.

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs2 Z1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs2 Z7 zu entscheiden.

(7) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;

2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;

diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;

3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;

4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß §25;

5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;

6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.

(8) Wenn die Gewinnermittlung im Rahmen eines Lebendspiels gemäß Abs7 Z3 erfolgt, ist auch eine elektronische Übertragung des Spiels zur Spielteilnahme innerhalb der Spielbank zulässig. Die Durchführung von den im Konzessionsbescheid bewilligten Glücksspielen außerhalb von Spielbanken oder deren Zugänglichmachung außerhalb von Spielbanken ist verboten.

(9) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen für unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen, insbesondere Croupiers, eine Ausbildungsordnung vorzulegen.

(10) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten in Spielbanken näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten in Spielbanken sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten in Spielbanken zu regeln ist. Die für die Errichtung auf zehn Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen den Konzessionären auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten in Spielbanken, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten in Spielbanken gesondert vorab zu hinterlegen.

(11) Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach §21 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

§23. Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des §21 Abs2 widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat dieser

1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können.

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

§24. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen (§15 Abs1) des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird. Qualifizierte Beteiligungen außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise zu halten.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist.

§24a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.

Spielbankbesucher

§25. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des §40 Abs1 BWG entspricht. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen. Die Spielbankleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht zu schulen.

(3) Entsteht bei einem Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung wie folgt vorzugehen:

1. Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte).

a) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

b) Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

2. Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Spielbank

a) durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

b) Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.

c) Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers über eine allfällige Gefährdung seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spielteilnehmer das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung seines Existenzminimums vorliegt, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht.

Verletzt die Spielbankleitung die nach Z1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln.

Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.

(4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.

(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs4 mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.

(6) Der Konzessionär hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art seines Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder

2. dass der Besucher der Spielbank einer terroristischen Vereinigung gemäß §278b StGB angehört oder eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß §278d StGB dient,

so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_22_1/2002_22_1.pdf )) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. §41 Abs1 bis 4, 7 und 8 BWG sind sinngemäß auf den Konzessionär nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.

(7) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß §40 Abs2 BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_22_1/2002_22_1.pdf )) in Kenntnis zu setzen.

(8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_22_1/2002_22_1.pdf )) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§25a. Der Konzessionär hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, §41 Abs4 BWG nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_22_1/2002_22_1.pdf )) hat dem Konzessionär Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach §25 Abs6 und 7 und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

Besuchs- und Spielordnung

§26. (1) Der Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:

1. die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;

2. die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß §25);

3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.

Arbeitnehmer des Konzessionärs

§27. (2) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen (Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs3) gewähren.

(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegen zu nehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).

(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs3) unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen.

Spielbankabgabe

§28. (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.

(3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.

§29. (1) Die Spielbankabgabe ist am 15. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig.

(2) Bis zum in Abs1 genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner 2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.

(3) Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1961_194_0/1961_194_0.pdf , in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken während der Spielzeit in den Räumen, in denen die Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu §14 Abs5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

Beteiligungsverhältnisse

§30. (1) Jede unmittelbare Verfügung über die Anteile an der Konzessionärsgesellschaft ist während der Dauer der Bewilligung an die vorherige Genehmigung des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in §21 Abs2 Z4 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.

Aufsicht

§31. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen auch in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu §14 Abs5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des Abs1 bei der Spielbankunternehmung einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. §26 des Kreditwesengesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1979_63_0/1979_63_0.pdf , in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.

Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

§31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14, 21 und 22 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

§31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14 und 21 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

(BGBl I 118/2015)

Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber

§31b. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14, 21 und 22 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.

(2) Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§5, 14, 21 und 22 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach §§14, 21 und 22 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können.

(3) Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach §§5, 14, 21 und 22.

(4) Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach §14 und der Bewilligungsinhaber nach §5 Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.

Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber

§31b. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14 und 21 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.

(2) Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§5, 14 und 21 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach §§14 und 21 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können.

(3) Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach §§5, 14 und 21.

(4) Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach §14 und der Bewilligungsinhaber nach §5 Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.

(5) Auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§5, 14 und 21 finden die Bestimmungen der §§131b und 132a BAO keine Anwendung.

[…]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4. wer die Auflagen des §5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5. wer gegen eine Bestimmung der in §2 Abs3, §12a Abs4 und §21 Abs10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß §4 Abs6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach §50 Abs4 verstößt;

6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß §25 Abs6 und 7 oder §25a verletzt;

9. wer verbotene Ausspielungen (§2 Abs4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß §56 Abs2 vor;

10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Bei Übertretung des Abs1 Z1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §52 als auch der Tatbestand des §168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des §52 zu bestrafen.

(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des §2 Abs4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß §54 einzuziehen sind, dem Verfall.

(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.

[…]

Zulässige Werbung

§56. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§1 ff UWG zugänglich. Abs1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des §1311 ABGB dar.

(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass

1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession §21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und

2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.

Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen."

6. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§3, 4, 5, 6, 7, 8, 19 und 30 NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl 7071-3, lauten in ihrem Zusammenhang (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

"2. ABSCHNITT: Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§3

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Ausspielungen nach §2 Abs3 GSpG in ortsfesten, öffentlich zugänglichen Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten.

(2) Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach §2 Abs3 GSpG liegen vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

(3) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohner Niederösterreichs darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

§4

Anforderungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten

(1) Wer Glücksspielautomaten betreibt, hat den in Abs2 bis 6 angeführten Anforderungen zu entsprechen.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen:

1. Der Betrieb ist durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat vorzunehmen, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die keine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden.

2. Der Betrieb der Glücksspielautomaten ist in einer Form abzuwickeln, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht erlaubt.

3. Es ist der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von € 8.000,– je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise und einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals zu erbringen.

4. Es ist eine oder es sind mehrere Personen mit der Geschäftsleitung zu betrauen. Wer mit der Geschäftsleitung betraut wird, muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen der Landesregierung unverzüglich Folge leisten zu können und auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sein, über die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen, und es darf gegen diese Personen kein Ausschließungsgrund nach §13 GewO 1994 vorliegen.

5. Es muss eine Konzern- oder Betriebsführungsstruktur gegeben sein, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber nicht behindert.

(3) Begleitende Rahmenbedingungen:

1. Es ist ein Zutrittssystem einzurichten, das sicherstellt, dass jeder Besuch eines Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des §40 Abs1 BWG entspricht, wobei die Identität der Besucherin oder des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.

2. Es ist ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en) vorzulegen.

3. Es ist ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen von der Information bis zur Sperre für spielende Personen, abhängig vom Ausmaß ihrer Besuche in den Automatensalons einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers einzurichten.

4. Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomaten ist anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95% liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf. Werden den spielenden Personen in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich allein betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95% liegen.

5. Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen sind verboten.

6. Die spielenden Personen müssen die Möglichkeit zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten haben.

7. Der Betrieb von Glücksspielautomaten darf nur bei Teilnahme an einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Austauschverpflichtung von Daten über Sperren und Beschränkungen von spielenden Personen zwischen Glücksspielanbietern erfolgen.

8. §25 Abs3 GSpG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Spielverlauf:

1. Die vermögenswerte Leistung darf höchstens € 10,– pro Spiel betragen.

2. Die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung (Gewinn in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) darf € 10.000,– pro Spiel nicht überschreiten.

3. Jedes Spiel muss zumindest eine Sekunde dauern und von den spielenden Personen gesondert ausgelöst werden.

4. Es dürfen keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sein, wobei aber Einsätze der spielenden Personen auf mehrere Gewinnlinien erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z1 übersteigt, noch der erzielte Höchstgewinn nach Z2 überschritten wird.

5. Eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z1 oder Höchstgewinn nach Z2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen darf nicht möglich sein.

6. Es dürfen keine Jackpots ausgespielt werden.

7. Nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer der spielenden Person muss der Glücksspielautomat den Spielbetrieb für die Dauer von mindestens fünf Minuten automatisch so unterbrechen, dass keine neuen Spiele mehr gestartet werden können (Abkühlungsphase). Während dieser Zeit dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden. Die Auszahlung des bisherigen Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen. Die Spieldauer wird durch jede Auszahlung oder den gänzlichen Verlust des eingesetzten Spielguthabens unterbrochen. Der Eintritt der Abkühlphase ist am Display des Glücksspielautomaten zeitgerecht in geeigneter Art und Weise anzukündigen.

(5) Zum Zwecke der Geldwäschevorbeugung sind die Bestimmungen der §25 Abs4 bis 8 und §25a GSpG sinngemäß anzuwenden.

(6) Aufsicht sichernde Maßnahmen:

1. Es ist sicher zu stellen, dass die Abrechnung der Glücksspielautomaten über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführt wird und die Glücksspielautomaten für die verpflichtende Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß §2 Abs3 GSpG vorbereitet sind.

2. Im Automatensalon dürfen keine anderen Glücksspiele als die nach diesem Gesetz bewilligten angeboten werden.

3. Glücksspielautomaten dürfen keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.

4. Es ist eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse vorzusehen.

5. §§31b, 51 und 56 Abs1 GSpG sind sinngemäß anzuwenden.

§5

Bewilligung von Landesausspielungen mit

Glücksspielautomaten

(1) Es dürfen von der Landesregierung höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 15 Jahren erteilt werden.

(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligungen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.

(3) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber, die die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Erteilung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung der Bewerberin oder dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, die oder der auf Grund ihrer oder seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer oder seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und dass sie oder er unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligungamraschesten und besten ausüben kann.

(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht). Der Stillstand von Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.

(5) Zur Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:

1. die Dauer der Bewilligung,

2. die Anzahl der Glücksspielautomaten,

3. den Beginn der Betriebspflicht.

(6) Bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung hat der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben. Die Frist kann auf Antrag von der Landesregierung verkürzt werden.

§6

Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Die Landesregierung kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer (§5 Abs5 Z1) ändern.

§7

Automatensalons

(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Standortbewilligung der Landesregierung erforderlich. Sie endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach §5.

(2) Automatensalons dürfen nur in gekennzeichneten Gebäuden oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes in der Anzahl von mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden.

(3) Die Entfernung des Standortes eines Automatensalons von Kindergärten, Schulen, Horten und Jugendheimen muss mehr als 100 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Einhaltung des erforderlichen Abstandes nachzuweisen.

(4) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1. Für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank: 15 Kilometer Luftlinie oder in Gemeinden von mehr als 500.000 Einwohnern zwei Kilometer Luftlinie, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500.000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als zwei Kilometer Luftlinie betragen muss.

2. Zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten:

a) ein Umkreis von 300 Metern Luftlinie,

b) ein Umkreis von 150 Metern Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.

3. Zwischen den Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber: 100 Meter Gehweg.

4. Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung.

(5) Im Bewilligungsantrag ist anzugeben, ob der Automatensalon mit höchstens 15 oder mehr als 15 Glücksspielautomaten betrieben werden soll. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Abstände nach Abs4 mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.

(6) Zur Sicherstellung der für die Standortbewilligung erforderlichen Voraussetzungen ist diese erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Im Bescheid muss angegeben werden, ob der Standort für einen Automatensalon mit höchstens 15 oder mit mehr als 15 Glücksspielautomaten bewilligt wird.

(7) Für die Erhöhung der Anzahl der Glücksspielautomaten in einem Automatensalon mit einer Standortbewilligung für höchstens 15 Glücksspielautomaten ist eine Bewilligung der Landesregierung dann erforderlich, wenn diese Höchstzahl überschritten werden soll.

(8) Liegen mehrere Bewerbungen unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für Standorte von Automatensalons vor, so hat die Landesregierung – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – jener Bewerberin oder jenem Bewerber die Bewilligung zu erteilen:

1. bei Bewerbungen für denselben Standort der oder dem, die oder der das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann,

2. bei der Bewerbung für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich nach Abs3 ausschließen würde, der oder dem, die oder der das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für den bestehenden Standort nachweisen kann,

3. bei der Bewerbung für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich nach Abs3 ausschließen würde, der oder dem, deren oder dessen Ansuchen früher bei der Behörde einlangt.

§8

Glücksspielautomaten

(1) Die Aufstellung und der Betrieb sowie die Standortverlegung von Glücksspielautomaten sind von der Landesregierung zu bewilligen.

(2) Für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten

sind erforderlich:

1. Die Glücksspielautomaten müssen eindeutig zu identifizieren und mit einer Seriennummer ausgestattet sein.

2. Es muss ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen des §4 Abs3, 4 und 6 über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung vorliegen.

3. Der Glücksspielautomat muss nach seiner Bauart, seinem technischen Zustand und seinem Programm so beschaffen sein, dass bei seinem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).

(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:

1. die Seriennummern bzw. das eindeutige Identifikationsmerkmal jedes Glücksspielautomaten,

2. die Typen (Gehäusetypen und Spielprogramme) der Glücksspielautomaten und

3. den Standort.

(4) Die Bewilligung endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach §5.

[…]

4. ABSCHNITT: Spielapparate, Abgabe für Spielapparate

§19

Spielapparate

(1) Spielapparate sind

1. technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) oder

2. technische Einrichtungen wie Schau-, Scherz-, oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind, oder

3. Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.).

(2) Zulässig sind lediglich Spielapparate, die keine vermögenswerte Gewinne auszahlen oder ausfolgen. In Geld oder Vermögenswerte einlösbare Punkte gelten auch als Gewinn. Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, gelten nicht als Gewinn.

[…]

§30

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach §7 Abs2 nicht nachkommt,

2. ohne Bewilligung nach §§5, 6, 7, 8 oder 9 einen Glückspielautomaten betreibt

3. Auflagen, Befristungen und Bedingungen von Bewilligungen nach §§5, 6, 7, 8 oder 9 nicht einhält,

4. der Anzeigepflicht §10 Abs1 nicht nachkommt,

5. nicht fristgerecht auf die Ausübung nach §10 Abs2 verzichtet,

6. die Anzeige der Bestellung oder Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters nach §11 Abs1 unterlässt,

7. die Bewilligung eines Glücksspielautomaten nicht am Ort seiner Aufstellung aufbewahrt oder den überprüfenden Organen auf Verlangen nicht vorweist,

8. verbotene Spielapparate nach §20 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht,

9. entgegen den Bestimmungen nach §21 mehr als zehn Spielapparate gemäß §19 Abs1 Z1 und Z2 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, oder in seiner Betriebsstätte aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, ohne diese als Spielhalle

zu kennzeichnen,

10. die im §25 vorgesehene Anmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt,

11. den behördlichen Organen nicht die Überwachung nach §29 ermöglicht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder eine Verwaltungsübertretung nach dem GSpG darstellt, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(3) Glücksspielautomaten und Spielapparate und alle diesen Vorrichtungen angeschlossenen Geräte und Spielprogramme, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von der Bestrafung nach Abs1 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. G103-104/2016

1.1. Beim Obersten Gerichtshof sind mehrere Verfahren anhängig, welche Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der in den Ausgangsverfahren klagenden Partei (der Revisionsgegnerin im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof) zum Inhalt haben. Die klagende Partei verfügt über jeweils eine Bewilligung der niederösterreichischen und der oberösterreichischen Landesregierung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der "Landesausspielung" mit Automaten und betreibt solche Geräte an mehreren Standorten in Niederösterreich und Oberösterreich. Die in den jeweiligen Verfahren beklagten Parteien betreiben in den genannten Bundesländern jeweils Lokale, in denen sich ohne technische Zugangs- oder Identifikationskontrolle zu bespielende Glücksspielautomaten befinden bzw. befanden. Weder die beklagten Parteien noch die diese Glücksspielautomaten zum Teil wirtschaftlich betreibenden Unternehmen (jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) verfügen über eine Bewilligung für den Betrieb der Glücksspielautomaten.

Die klagende Partei begehrt, den jeweiligen beklagten Parteien zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben bzw. deren Betrieb, insbesondere durch Aufstellung und Zugänglichmachung in ihren Lokalen, zu ermöglichen, solange die beklagten Parteien weder über eine behördliche Bewilligung verfügten noch – insbesondere mangels Identifikations- und Zutrittssystems – die den Spielerschutz betreffenden glücksspielrechtlichen Vorschriften einhielten. Die beklagten Parteien betrieben nach Ansicht der klagenden Partei illegales Glücksspiel und verstießen damit unter anderem gegen §1 Abs1 Z1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).

Die beklagten Parteien wenden unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems der glücksspielrechtlichen Regelungen wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit bzw. dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung ein.

1.2. Der Oberste Gerichtshof führt in seinem beim Verfassungsgerichtshof zu G103-104/2016 protokollierten Antrag zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen Folgendes aus (ohne die Hervorhebungen im Original):

"II. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen:

1. Die Frage, ob die klagende Partei ihr Unterlassungsbegehren auf einen lauterkeitsrechtlich relevanten Rechtsbruch (§1 Abs1 Z1 UWG) stützen kann, ist davon abhängig, ob durch das den jeweiligen Beklagten vorgeworfene Verhalten, wonach sie in ihren Lokalen Glücksspiel betreiben bzw ermöglichen, Gesetze verletzt werden. Jedenfalls präjudiziell ist in diesem Zusammenhang §3 GSpG, das das sogenannte 'Glücksspielmonopol' begründet und bestimmt, dass das Recht zur Durchführung von Glücksspielen (grundsätzlich) dem Bund vorbehalten ist. Der Unterlassungsanspruch beruht damit in erster Linie auf dieser Bestimmung, weil die Klägerin gerade eine Verletzung dieses Glücksspielmonopols geltend macht und das Handeln der Beklagten ohne Bestehen des Monopols nicht rechtswidrig wäre.

2. Das Vorliegen einer Gesetzesverletzung ergibt sich weiters aus der mit §3 GSpG untrennbar in einem Zusammenhang stehende[n] Norm des §2 Abs4 GSpG, weil diese Bestimmung Ausspielungen als verboten (und damit gesetzwidrig) erklärt, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß §4 leg cit ausgenommen sind. Die Beklagten können sich weder auf eine Konzession oder Bewilligung noch auf eine Ausnahmebestimmung berufen, sodass §2 Abs4 GSpG unmittelbar auf sie anwendbar ist. Auch diese Bestimmung ist daher für den Unterlassungsanspruch präjudiziell.

3. Die Beklagten argumentieren damit, das Glücksspiel nicht selbst zu betreiben, sondern dieses lediglich einem Dritten in ihrem Lokal [zu] ermöglichen. Damit ist auch §2 Abs2 GSpG präjudiziell, weil er den für die Bestimmung des Adressaten der Verbotsnormen maßgebenden Unternehmerbegriff definiert und sich daraus bei Zusammenwirken mehrerer Personen die Unternehmereigenschaft aller Beteiligter ergibt (4 Ob 68/15a).

4. Die Rechtswidrigkeit des Angebots der Beklagten ergibt sich weiters aus der Strafbestimmung des §52 Abs1 Z1 GSpG; zumindest steht diese Bestimmung jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit den angefochtenen Regelungen in §2 Abs2 und Abs4 GSpG.

5. Die Beklagten zu 4 Ob 31/16m und zu 4 Ob 253/15g fallen wegen des 10 EUR pro Spiel nicht übersteigenden Einsatzes zudem unter die Bestimmungen für Landesausspielungen nach den §§3 ff NÖ Spielautomatengesetz 2011 idF LGBl 7071-3. Die Rechtswidrigkeit ihres Handelns ergibt sich daher auch aus dem Fehlen von Bewilligungen nach den §§5 und 8 sowie aus dem auf die Verletzung dieser Regelungen bezogenen Teil der Strafbestimmung in §30 Abs1 Z2 dieses Gesetzes. Auch diese Bestimmungen sind daher präjudiziell für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

III. Gegenstand der Anfechtung und Anfechtungsumfang:

1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf. Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrags diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (zB jüngst VfGH G434/2015 mwN). Ein Antrag iSd Art140 B‑VG ist demnach unzulässig, wenn der verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, er also mit den aufzuhebenden Normenteilen untrennbar verbunden ist (vgl etwa VfGH G444/2015 mwN).

2. Die Anfechtung hat daher jedenfalls die oben als präjudiziell bezeichneten Bestimmungen zu erfassen. Eine untrennbare Verbindung mit anderen Bestimmungen des Glücksspielrechts ist nach Ansicht des Senats nicht zwingend anzunehmen, weil sowohl die Spielerschutzvorschriften als auch die Regelungen über Glücksspielabgaben auch ohne Vorliegen eines Monopols und einer damit verbundenen Bewilligungspflicht anwendbar sein könnten. Ein untrennbarer Zusammenhang ist schon deshalb anzunehmen, weil im Fall der Aufhebung der angefochtenen Normen andere Bestimmungen des betroffenen Gesetzes unanwendbar würden (G324/2015 mwN) oder – wie hier die Regelungen über die bei Wegfall des Monopols nicht mehr erforderlichen Bewilligungen oder über Ausnahmen vom Monopol – ihren eigentlichen Zweck verlören.

3. Es könnte allerdings auch die Auffassung vertreten werden, dass die Regelungen des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 ein auf dem Monopol aufbauendes System bilden, dem bei dessen Wegfall jede Grundlage fehlte, sodass eine vollständige Neuregelung erforderlich wäre. Aus diesem Grund ist hilfsweise ein Antrag auf gänzliche Aufhebung dieser Gesetze zu stellen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Verfassungsgerichtshof solche (Eventual‑)Anträge im Regelfall als unzulässig ansieht (vgl zuletzt etwa G324/2015). Im konkreten Fall ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Ausnahmefall eines insgesamt untrennbaren Regelungszusammenhangs vorliegen könnte.

IV. Zur Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art7 B‑VG:

1. Allgemeines

1.1. Trotz zum Teil vorliegender transnationaler Elemente sind die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die jeweils Beklagten nicht (unmittelbar) auf die Dienstleistungsfreiheit und damit auf die Nichtanwendbarkeit der dem Unterlassungsgebot zugrundeliegenden Normen berufen können. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist dies nur für solche Unternehmen möglich, die im Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringen (C-42/07 , Liga Portuguesa, Rz 51 mwN zur älteren Rechtsprechung; C-176/11 , HIT hoteli, Rz 16 f [beide zum Glücksspielrecht], zuletzt etwa C-678/11 , EK/Spanien, Rz 39). Das trifft bei den hier Beklagten bzw bei den mit ihnen zusammenarbeitenden Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu.

1.2. Ungeachtet dessen stellt sich jedoch bei Bejahung der von den Beklagten behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols die Frage einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Glücksspielmonopol tatsächlich (objektiv) gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt (unten 2.). Die Bejahung dieser Frage führt zur Anfechtung der in den vorliegenden Verfahren präjudiziellen Normen wegen Verstoßes gegen Art7 B‑VG (unten 3. und 4.).

2. Zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols

2.1.1. Das österreichische Glücksspielmonopol ist dem Grunde nach eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Es ist daher mit dem Unionsrecht nur dann vereinbar, wenn ein in den Verträgen normierter Rechtfertigungsgrund oder ein in der Judikatur des EuGH entwickelter Rechtfertigungsgrund (zwingender Grund des Allgemeininteresses) vorliegt (vgl Oreschnik, EuGH ‑ Rs Pfleger ‑ Glücksspielmonopol verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit, RdW 2014/695). Für die Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten kommen als zwingende Gründe des Allgemeininteresses insbesondere der Verbraucherschutz, die Betrugsbekämpfung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen in Betracht (vgl EuGH vom 6.11.2003 C-243/01 , Gambelli, Rz 65 ff; EuGH 8.9.2010 C-46/08 , Carmen Media, Rz 55).

2.1.2. Die Behauptung solcher Ziele allein reicht jedoch nicht aus, jegliche gesetzliche Regelung zu rechtfertigen. Sofern eine anerkannte Zielsetzung für eine Beschränkung der einschlägigen Grundfreiheit vorliegt, prüft der EuGH, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurde. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird in einem ersten Schritt untersucht, ob die nationale Maßnahme überhaupt geeignet ist, die legitime Zielsetzung zu erreichen.

2.1.3. Der EuGH macht die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers, sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig (idS insb C-347/09 , Dickinger/Ömer, Rz 65; aus der Rsp des OGH ua 2 Ob 243/12t, 4 Ob 200/14m, 4 Ob 68/I5a, RIS-Justiz RS0129945). Damit ergibt sich, dass – auch im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen – die Prüfung der Unionsrechtskonformität sich nicht allein am Norminhalt zu orientieren hat, hier insbesondere an §56 Abs1 GSpG, wonach die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben, sondern dass es auch auf die tatsächlichen Wirkungen dieser Bestimmung ankommt.

2.2. Im Rahmen der Beurteilung der Eignung eines Glücksspielmonopols kommt der Kohärenz der nationalen Regelung (EuGH C-243/01 , Gambelli, Rz 65 ff; EuGH vom 30.4.2014 C-390/12 , Pfleger, Rz 56) große Bedeutung zu. Für den Fall, dass die Eignung bejaht wird, beurteilt der EuGH in einem zweiten Schritt die Erforderlichkeit (Notwendigkeit) und gegebenenfalls in einem dritten Schritt die Angemessenheit der Beschränkung (Oreschnik, RdW 2014/695 mwN). Eine nationale Regelung ist nach Ansicht des EuGH dann unionsrechtswidrig, wenn diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (EuGH C-390/12 , Pfleger, Rz 56).

2.3. Mit der Forderung nach Kohärenz sind auch Anforderungen an die vom Inhaber eines Monopols bzw einem Konzessionär durchgeführte[...] Werbung verbunden, die der EuGH in mehreren Entscheidungen klargestellt hat.

2.3.1. Im Urteil vom 3.6.2010 zu C-258/08 , Ladbrokes, im Zusammenhang mit niederländischen Regelungen ging es vor allem um die Frage der Zulässigkeit der Einführung neuer Glücksspiele und der Werbung durch den national zugelassenen Anbieter von Glücksspielen. Ist dies Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtliche Bahnen (Rz 27), könne dies gerechtfertigt sein. Sollte eine starke Expansion dagegen mit dem Ziel verfolgt werden, übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme am Glücksspiel zu bieten, vor allem um Finanzmittel zu beschaffen, sei eine solche Politik nicht auf kohärente und systematische Begrenzung des Glücksspielwesens ausgerichtet (Rz 28). Im Rahmen dieser Prüfung habe das vorlegende Gericht auch zu untersuchen, ob rechtswidrige Spieltätigkeiten ein Problem darstellen könnten und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet sei, diesem Problem abzuhelfen (Rz 29). Das Ziel, Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, sei grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen vereinbar. Eine solche Politik könne nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang hätten und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielten, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (Rz 30). Sollte die Nachfrage im Bereich des heimlichen Angebots erheblich zugenommen haben, sei dies zu berücksichtigen.

2.3.2. Im Urteil vom 8.9.2010 in den verbundenen Rechtssachen C-316/07 , C-358/07 bis C-360/07 , C-409/07 und C-410/07 , Stoß ua, hielt der EuGH fest, dass die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben müsse, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen dürfe eine solche Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (Rz 103).

2.3.3. In der Entscheidung vom 30.6.2011 zur Rs C-212/08 , Zeturf, ging es um Pferdesportveranstaltungen und Wetten in diesem Zusammenhang in Frankreich und deren Anbieten im Internet. Der EuGH wies auf seine Judikatur zur zulässigen Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit hin. Die bloße Tatsache, dass die Zulassung und Kontrolle einer gewissen Anzahl privater Beteiligter sich für die nationalen Behörden als kostspieliger erweisen kann, als die Aufsicht über einen einzigen Betreiber, sei unerheblich. Verwaltungstechnische Nachteile könnten die Beeinträchtigung einer durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundfreiheit nicht rechtfertigen (Rz 48). Die intensive Bewerbung der Produkte auch im Internet und eine Erhöhung der Vertriebsstellen für Wetten und der den Spielern angebotenen Produkte mit der Geschäftsstrategie, neue Publikumskreise für das angebotene Spiel zu gewinnen, rechtfertige Beschränkungen der Grundfreiheiten nicht, weil Verbraucher damit ermuntert würden, an Glücksspielen teilzunehmen (Rz 66). Um mit den Zielen der Bekämpfung der Kriminalität und der Verminderung der Gelegenheit zum Spielen in Einklang zu stehen, müsse eine nationale Monopolregelung auf der Feststellung beruhen, dass eine kriminelle und betrügerische Tätigkeit und die Spielsucht im betroffenen Mitgliedstaat tatsächlich ein Problem darstellen, dem durch die Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeit abgeholfen werden kann und dürfe nur eine Werbung erlauben, die maßvoll und strikt auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielernetzwerken zu lenken (Rz 72). Im Falle einer nationalen Regelung, die gleichermaßen für online angebotene[...] Wetten als auch für Wetten über traditionelle Vertriebskanäle gilt, weil der nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Vertriebskanälen nicht für erforderlich gehalten hat, sei die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit unter dem Blickwinkel jener Beeinträchtigungen zu beurteilen, die für den gesamten in Rede stehenden Sektor zutreffen würden (Rz 82).

2.3.4. Am 15.9.2011 hatte sich der EuGH in der Rs C-347/09 , Dickinger/Ömer, mit einer Österreich betreffenden Glücksspielangelegenheit zu befassen. Es ging um die nach dem österreichischen Glücksspielmonopol gemäß §3 GSpG im Internet angebotenen Casinospiele (§12a GSpG) und ein in diesem Zusammenhang angestrengtes Strafverfahren gemäß §168 StGB. Dabei sei daher unter Berücksichtigung der Entwicklung des Glücksspielmarkts in Österreich zu prüfen, ob staatliche Kontrollen über die Tätigkeit des Monopolisten gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage sein wird, die geltend gemachten Ziele mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieser Ziele quantitativ gemessen und qualitativ ausgestaltet ist, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (Rz 57). Unter Wiederholung der Rechtsgrundsätze zur Verfolgung expansionistischer Geschäftspolitik wurde ausgesprochen, dass das vorlegende Gericht insbesondere zu untersuchen habe, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem gewesen ist und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeit diesem Problem hätte abhelfen können (Rz 66). Jedenfalls müsse vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen dürfe die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (Rz 68). Es sei zu unterscheiden zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen und die Kunden an ihn binden solle, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Markts für Spieltätigkeiten abziele (Rz 69).

2.3.5. Im Urteil vom 24.1.[2013] zu C-186/11 und C-209/11 , Stanleybet ua, wies der EuGH darauf hin, dass die Wirksamkeit staatlicher Kontrolle bei einem Monopol, mit dem unter anderem auch Werbeprivilegien verbunden sind, überprüft werden muss (Rz 33 f), woraus ebenfalls der Schluss zu ziehen ist, dass der nationale Gesetzgeber auch die Werbemaßnahmen des Monopolisten zu regulieren und zu überwachen hat (Oreschnik, RdW 2014/695).

2.4.1. In Teilen des Schrifttums wird – auch im Zusammenhang mit der von den Österreichischen Lotterien und der Casinos Austria AG betriebenen Werbung – bestritten, dass bei der Werbung der erforderliche verantwortungsvolle Maßstab eingehalten wird (Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006 [1008]; Kletečka, Glücksspielmonopol und Rückforderungsansprüche, ecolex 2013, 17 [19]; Stadler/Aquilina, Unionsrechtskonforme Regulierung: ein Glücksspiel?, ecolex 2013, 389 [391]; vgl auch Wilhelm, Zur Werbung für Wetten, Lotterien und andere Glücksspiele, ecolex 2012, 1).

2.4.2. Nach der Meinung von Kletečka (ecolex 2013, 17 [19]) erkenne jeder, der die flächendeckenden Werbeeinschaltungen aufmerksam beobachtet, dass die vom EuGH vorgegebenen Werbebeschränkungen in der Praxis tatsächlich nicht eingehalten werden. Das Glücksspielmonopol erscheine vor allem wegen der von den österreichischen Behörden geduldeten Werbepraxis [...] der Glücksspielkonzessionäre [als] unionsrechtswidrig.

2.4.3. Stadler/Aquilina kritisieren die Exklusivität für einen überwiegend privaten Anbieter, der – wenn überhaupt – bloß oberflächlich kontrolliert wird und, vor allem betreffend Angebotsausdehnung und aggressive Werbung, nicht in aufsichtsrechtliche Schranken gewiesen wird, was unionsrechtswidrig sei (Stadler/Aquilina, ecolex 2013, 389 [392]). Ähnlich bereits Talos/Stadler (ecolex 2010, 1006 [1008]) im Zusammenhang mit Werbungen wonach der in Österreich zu beobachtende Befund umfassend den vom EuGH inkriminierten Verhaltensweisen entspreche.

2.4.4 Auch Kohl kritisiert in ihrer umfassenden Monographie die offensive Werbepolitik der österreichischen Konzessionäre als aggressiv und problematisch. Auch wegen dieses Aspekts kommt sie zum Ergebnis, dass das Glücksspielmonopol insgesamt unionsrechtswidrig sei (Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol [2013] 200).

2.5. Unter Berücksichtigung des in den Verfahren zu 4 Ob 31/16m, 4 Ob 27/16y, 4 Ob 46/16t und 4 Ob 50/16f zum tatsächlichen Werbeauftritt festgestellten Sachverhalts, der vom erkennenden Senat jedenfalls wegen der im Verfahren 4 Ob 31/16m als nicht berechtigt erkannten Beweisrüge seiner Revisionsentscheidung zugrunde zu legen ist, muss von der Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen zum österreichischen Glücksspielmonopol ausgegangen werden. Dieser Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden:

Die Österreichische Lotterien GmbH, Inhaberin aller in §14 GSpG vorgesehenen Lotteriekonzessionen, investiert für Werbung jährlich 40 bis knapp 50 Millionen EUR und ist unter den Top-Acht Investoren bei den Werbeausgaben in Österreich. Die Österreichische Lotterien GmbH sprach dabei ein breites Publikum an, etwa indem sie in Zeitungen bei religiös und kulturell interessierten Menschen warb, in ihrer Werbung auf das Sponsoring großer Festivals (zB dem Donauinselfest) und wohltätiger Zwecke (Einsätze der Rettungshunde Niederösterreich) hinwies, Personen mit einer Spielquittung den Eintritt in den Tiergarten Schönbrunn spendiert und für Schüler von 10 bis 14 Jahren eine große Sportveranstaltung (mit-)finanzierte.

Die Casinos Austria AG, Inhaberin aller in §21 GSpG vorgesehenen Spielbankkonzessionen, warb oder wirbt unter anderem mit Slogans wie 'Gewinnen macht schön', 'Das Glück steht Ihnen gut', 'Ein Abend so schön wie die Frauen. Mittwoch ist Damentag', 'Frauen haben nicht nur Glück im Spiel', 'Mittwoch packt alle das Diamantenfieber', 'Der Damentag zieht alle an. Jetzt Don Gil Gutscheine und Mailand Trip gewinnen'. Es wurde auch eine U-Bahn-Garnitur in Wien im Stil der 'Golden Roulette'-Kampagne mit dem Schriftzug der Casinos Austria AG gebrandet. In Zeitungen wurden Gutscheine der Casinos Austria beigegeben, mit welchem unter dem Titel 'Tag des Glücks' ein Bonus von 10 EUR geboten wurde. Für eine Reihe von kulturellen Veranstaltungen im Casino wurde ua damit geworben, dass im Kartenpreis auch Begrüßungsjetons für das Casino enthalten seien. In mehreren Presseaussendungen wies die Casinos Austria AG darauf hin, dass ihre 'Glückstage' mit jede Menge Gewinnchancen für Besuchsrekorde von weit über 10.000 Gästen täglich sorgten. Die Besucher wurden dabei mit Unterhaltungsprogrammen und Verlosungen angelockt, wobei Kraftfahrzeuge und Lottogutscheine gewonnen werden konnten.

Demnach dient die Werbung im Ergebnis nicht ausschließlich dazu, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern verfolgt den Zweck, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit sind. Den Spielen wird ein positives Image zugeschrieben. Die Werbung versucht die Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen und stellt bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht. Es werden damit insbesondere neue Zielgruppen zum Spielen angeregt und die Werbung wird laufend inhaltlich ausgedehnt. Im Sinne der referierten Judikatur des EuGH liegt damit keine maßvolle Werbung vor, die sich darauf beschränkt, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass §56 Abs1 GSpG eine Überprüfung des unionsrechtlich gebotenen Maßstabs bei Werbeauftritten im Weg einer Klage von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden nach dem UWG ausschließt. Damit fehlt dem Glücksspielmonopol die unionsrechtlich erforderliche Rechtfertigung.

2.6. Das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz 2011 sind davon geprägt, dass nur der Bund bzw wenige Inhaber einer Konzession oder Bewilligung Glücksspiel anbieten dürfen. Mangels maßvoller Werbung der Konzessionäre hat diese Einschränkung gegenüber jenen Anbietern, die sich auf die unionsrechtlichen Freiheiten berufen können, keinen Bestand. Diese Bestimmungen wären daher nicht anwendbar, wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das nach dem Recht seines Sitzstaates Glücksspiele anbieten darf, sein Angebot im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auf Österreich erstrecken wollte.

3. Inländerdiskriminierung

3.1. Der Umstand, dass sich ein Inländer nicht unmittelbar auf die Grundfreiheiten berufen kann, schließt nicht aus, dass der allfällige Verstoß einer nationalen Regelung gegen das Primärrecht in diesem Fall als Vorfrage für die nach nationalem (Verfassungs-)Recht zu beurteilende Frage, ob ein Inländer durch die weitere Anwendung der nationalen Regelung faktisch schlechter behandelt werden darf als ein EU-Ausländer, der sich auf die Nichtanwendbarkeit berufen kann, zu prüfen ist (4 Ob 145/14y; 4 Ob 200/14m uva).

3.2 Im österreichischen Recht widerspricht es im Regelfall dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfGH G22/92, VfSlg 13.084; V76/97 und V92/97, VfSlg 14.963). Diesen Gedanken hat der Verfassungsgerichtshof auch auf die 'Inländerdiskriminierung' im Zusammenhang mit Normen des Gemeinschaftsrechts übertragen (B592/96, VfSlg 14.863; V76/97 und V92/97, VfSlg 14.963; G42/99 ua, VfSlg 15.683). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (G110/03, VfSlg 17.150).

3.3. Nachdem sich der Verfassungsgerichtshof zunächst auf Fälle bezogen hatte, in denen bereits die österreichischen Normen zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und solchen mit Unionsbezug differenzierten, erstreckte er seine Rechtsprechung in weiterer Folge auch auf Konstellationen, in denen erst der Anwendungsvorrang des Unionsrechts die Differenzierung zwischen Binnen- und Unionssachverhalten erkennen ließ (G110/03, VfSlg 17.150; ebenso im Ergebnis G41/10 ua, VfSlg 19.529): Verstoße eine Bestimmung des nationalen Rechts gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, dann werde sie in Fällen mit Unionsbezug verdrängt. Die nationalen Normen seien dann (bei Unionsbezug) so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es ist also der unionsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. In allen anderen Fällen sei die nationale Norm hingegen in ihrer Gesamtheit anzuwenden. Vergleiche man die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts entstandenen) nationalen Regelungstorso, werde eine Ungleichbehandlung ersichtlich, und es sei daher zu prüfen, ob nicht Sachverhalte ohne Unionsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert würden.

3.4. Eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols kann somit eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung bewirken. Erweisen sich nämlich die Regelungen des Glücksspielrechts aufgrund von deren tatsächlichen Auswirkungen als unionsrechtswidrig, so bestehen wegen der dann drohenden Inländerdiskriminierung Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielmonopols (4 Ob 145/14y, 4 Ob 200/14m, 4 Ob 68/15a mwN).

3.5. Eine solche Inländerdiskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn das österreichische Regelungssystem unionsrechtswidrig ist und ein niederschwelliges ausländisches Zulassungssystem wegen Berufung auf die Grundfreiheiten die Erbringung einer Dienstleistung im Inland ermöglicht. Für die Prüfung einer Inländerdiskriminierung kommt es daher darauf an, dass tatsächlich eine solche Benachteiligung von Inländern vorliegen kann. Dabei ist aber nicht darauf abzustellen, ob im konkreten Fall ein österreichischer Staatsbürger (als Verfahrensbeteiligter) schlechter gestellt wird als Angehörige anderer Mitgliedstaaten (insoweit ist die Bezeichnung Inländerdiskriminierung irreführend). Es geht vielmehr um eine unterschiedliche Regelung grenzüberschreitender und nicht-grenzüberschreitender Sachverhalte (Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 102; Pauger, Marktwirtschaft durch EU-Recht 43; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts11 Rz 1355). Die Diskriminierung besteht im Kern darin, dass im Inland ansässige Dienstleistungserbringer durch Regulierungen objektiv stärker belastet sind als in einem anderen Mitgliedstaat Ansässige, die im Herkunftsstaat keinen derart rigiden Zulassungs- oder Zugangssystem unterworfen, aufgrund der Grundfreiheiten aber zur Ausübung auch im Aufnahmestaat berechtigt sind (Holoubek in Aicher/Holoubek/Korinek, Gemeinschaftsrecht und Wirtschaftsrecht [2000] 159 [161]; Isak, ÖBI 2015/4, 24 [Entscheidungsanmerkung]). Bereits diese verhältnismäßige Schlechterstellung von Inländern muss sich am Gleichheitssatz messen lassen, ohne dass auf eine tatsächliche (oder auch nur eine hypothetische) Berechtigung des am konkreten Verfahren beteiligten Inländers in einem andere[n] Mitgliedstaat als Voraussetzung abzustellen ist.

Anders gewendet: Während es für die unionsrechtsbedingte Nichtanwendung von Bestimmungen des Glücksspielrechts darauf ankommt, dass sich der am Verfahren beteiligte Dienstleistungserbringer im konkreten Fall auf die Dienstleistungsfreiheit (oder allenfalls auf die Niederlassungsfreiheit) berufen kann, ist die Frage der Gleichheitswidrigkeit der jedenfalls weiter geltenden und in anderen Fallgestaltungen auch weite[r] anwendbaren Verbotsnormen objektiv zu prüfen.

3.6. Der (objektive) Verstoß einer nationalen Regelung gegen das Primärrecht ist damit Vorfrage für die nach nationalem (Verfassungs-)Recht zu beurteilende Frage, ob ein Inländer durch die weitere Anwendung der nationalen Regelung schlechter behandelt werden darf als ein EU-Ausländer, der sich unter Umständen auf die Nichtanwendbarkeit berufen könnte. Weshalb die Prüfung der Verfassungswidrigkeit (im Sinn der Entscheidungen der Vorinstanzen) ausgeschlossen sein soll, weil die Beklagten mit einer ausländischen Gesellschaft zusammenarbeiten, die sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht auf die Grundfreiheiten berufen kann, ist nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit objektiv zu prüfen, indem Sachverhalte mit relevantem Unionsrechtsbezug und solche ohne derartigen Bezug gegenübergestellt werden. Führt ein transnationales Element in einem konkreten Fall nicht zur unionsrechtsbedingten Unanwendbarkeit von Verbotsnormen, so fällt dieser Fall in die zweite der genannten Fallgruppen. Daher ist zu prüfen, ob die weiter anwendbaren Normen verfassungswidrig sind oder nicht. Davon abgesehen liegt zu 4 Ob 56/16p ein reiner Binnenfall vor, weshalb hier jedenfalls die Prüfung der Verfassungswidrigkeit nicht unter Hinweis auf ein transnationales Element ausgeschlossen ist.

4. Aus der vom Senat angenommenen Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols folgt daher, dass die in Fallgestaltungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, weiter anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielrechts eine gegen Art7 B‑VG verstoßende Inländerdiskriminierung begründen. Zur Vermeidung einer solchen Diskriminierung ist die Aufhebung der in den konkreten Fällen präjudiziellen Einzelnormen, hilfsweise – bei Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs – des gesamten GSpG und des niederösterreichischen Landesgesetzes geboten. Die Beurteilung der Frage, ob eine verfassungsrechtlich relevante Inländerdiskriminierung für eine gewisse Zeit zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage hinzunehmen ist (vgl G41/10 ua, VfSlg 19.529), obliegt nach Auffassung des Senats ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof."

1.3. In den beim Obersten Gerichtshof anhängigen Revisionsverfahren ist der für die maßgebliche Sach- und Rechtslage jeweilige relevante Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der 21. August 2015 (4 Ob 31/16m), 17. April 2015 (4 Ob 27/16y), 7. Juli 2015 (4 Ob 253/15g), 19. Juni 2015 (4 Ob 46/16t), 24. Juni 2015 (4 Ob 50/16f) und 27. Oktober 2015 (4 Ob 56/16p).

2. G113, 115/2016

2.1. Beim Landesgericht Krems an der Donau ist ein Verfahren anhängig, welches ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der klagenden Partei, die über eine Bewilligung der Niederösterreichischen Landesregierung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der "Landesausspielung" mit Automaten verfügt, zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen brachte die klagende Partei vor, die beklagte Partei betreibe eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten, ohne über die hiefür notwendigen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Die beklagte Partei ist diesem Vorbringen mit dem Argument entgegengetreten, das Monopolsystem des Glücksspielgesetzes sei unionsrechtswidrig und auf Grund einer sich daraus ergebenden Inländerdiskriminierung (auch) verfassungswidrig.

2.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesgericht Krems an der Donau den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G113, 115/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes und des gesamten NÖ Spielautomatengesetzes 2011 (s. Punkt I.).

2.3. Das antragstellende Gericht äußert im Wesentlichen dieselben Bedenken wie der Oberste Gerichtshof im zu G103-104/2016 protokollierten Verfahren.

3. G123-124/2016

3.1. Beim Landesgericht Korneuburg ist ein Verfahren anhängig, dem im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt wie jenen Revisionsverfahren, aus deren Anlass der Oberste Gerichtshof den oben erwähnten (zu G103-104/2016 protokollierten) Antrag gestellt hat.

3.2. Aus Anlass des bei ihm anhängigen Verfahrens stellt das Landesgericht Korneuburg den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G123-124/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes und des gesamten NÖ Spielautomatengesetzes 2011.

3.3. Das Gericht legt in seinem Antrag seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen folgendermaßen dar:

"Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 29.3.2016 (ON 29) die im Urteil vom 28.9.2015 (ON 24) dargelegten Argumente, warum hier die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der im Spruch angeführten Bestimmungen nicht konkret relevant werden, verworfen und die Prüfung dieser Frage aufgetragen.

Der OGH hat mit Beschluss vom 30.3.2016 den Antrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt, die im Spruch genannten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben. Das Landesgericht Korneuburg schließt sich daher diesem Antrag an. Zur näheren Begründung wird auf jene des oben erwähnten Beschlusses des OGH verwiesen, der diesem Beschluss als Anhang beigelegt ist. Eine weitere Aufnahme von Beweisen in diesem Verfahren erübrigt sich im Hinblick auf die Ausführungen des OGH. Im [ü]brigen ist auf Punkt 3.2.5. der Begründung des Urteils ON 24 zu verweisen."

4. G128/2016

4.1. Beim Oberlandesgericht Linz ist auf Grund einer Berufung der beklagten Partei ein Verfahren anhängig, welches ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der klagenden Partei, die über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mittels Automaten in Automatensalons in Oberösterreich auf Basis des OÖ Glücksspielautomatengesetzes verfügt, zum Gegenstand hat. Die beklagte Partei wandte unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes bzw. dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung ein.

4.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Oberlandesgericht Linz den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G128/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes (s. Punkt I.).

4.3. Das antragstellende Gericht gibt in seinem Antrag die im zu G103-104/2016 protokollierten Antrag des Obersten Gerichtshofes ausgeführten Bedenken wieder und schließt sich diesen an.

4.4. In dem beim Oberlandesgericht Linz anhängigen Berufungsverfahren (4 R 21/16k) ist der für die maßgebliche Sach- und Rechtslage relevante Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der 20. November 2015.

5. G163/2016

5.1. Beim Oberlandesgericht Linz ist auf Grund einer Berufung der beklagten Partei ein Verfahren anhängig, welches ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der klagenden Partei, die über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mittels Automaten in Automatensalons in Oberösterreich auf Basis des OÖ Glücksspielautomatengesetzes verfügt, zum Gegenstand hat. Die beklagte Partei wandte unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes bzw. dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung ein.

5.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Oberlandesgericht Linz den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G163/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes (s. Punkt I.).

5.3. Das antragstellende Gericht gibt in seinem Antrag die im zu G103-104/2016 protokollierten Antrag des Obersten Gerichtshofes angeführten Bedenken wieder und schließt sich diesen an.

5.4. In dem beim Oberlandesgericht Linz anhängigen Berufungsverfahren (6 R 92/16s) ist der für die maßgebliche Sach- und Rechtslage relevante Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der 3. November 2015.

6. G171/2016

6.1. Beim Oberlandesgericht Linz ist auf Grund einer Berufung der beklagten Partei ein Verfahren anhängig, welches ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der klagenden Partei, die über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mittels Automaten in Automatensalons in Oberösterreich auf Basis des OÖ Glücksspielautomatengesetzes verfügt, zum Gegenstand hat. Die beklagte Partei wandte unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems des Glücksspielgesetzes bzw. dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung ein.

6.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Oberlandesgericht Linz den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G171/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes (s. Punkt I.).

6.3. Das antragstellende Gericht gibt in seinem Antrag die im zu G103-104/2016 protokollierten Antrag des Obersten Gerichtshofes dargelegten Bedenken wieder und schließt sich diesen an.

6.4. In dem beim Oberlandesgericht Linz anhängigen Berufungsverfahren (4 R 70/16s) ist der für die maßgebliche Sach- und Rechtslage relevante Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der 3. November 2015.

7. G172/2016

7.1. Beim Oberlandesgericht Linz ist auf Grund einer Berufung der beklagten Partei ein Verfahren anhängig, welches ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der klagenden Partei, die über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mittels Automaten in Automatensalons in Oberösterreich auf Basis des OÖ Glücksspielautomatengesetzes verfügt, zum Gegenstand hat. Die beklagte Partei wandte unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems des Glücksspielgesetzes bzw. dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung ein.

7.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Oberlandesgericht Linz den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G172/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes (s. Punkt I.).

7.3. Das antragstellende Gericht übernimmt die Bedenken des Obersten Gerichtshofes in seinem Antrag zu G103-104/2016 und schließt sich diesen an.

7.4. In den beim Oberlandesgericht Linz anhängigen Berufungsverfahren (6 R 91/16v) ist der für die maßgebliche Sach- und Rechtslage relevante Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der 3. November 2015.

8. G187/2016

8.1. Beim Oberlandesgericht Linz ist auf Grund einer Berufung der beklagten Partei ein Verfahren anhängig, welches ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der klagenden Partei, die über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mittels Automaten in Automatensalons in Oberösterreich auf Basis des OÖ Glücksspielautomatengesetzes verfügt, zum Gegenstand hat. Die beklagte Partei wandte unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes bzw. dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung ein.

8.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Oberlandesgericht Linz den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G187/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes (s. Punkt I.).

8.3. Das antragstellende Gericht legt die Bedenken des Obersten Gerichtshofes im zu G103-104/2016 protokollierten Verfahren und schließt sich diesen an.

8.4. In dem beim Oberlandesgericht Linz anhängigen Berufungsverfahren (4 R 90/16g) ist der für die maßgebliche Sach- und Rechtslage relevante Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der 30. März 2016.

9. G188/2016

9.1. Beim Oberlandesgericht Linz ist auf Grund einer Berufung der beklagten Partei ein Verfahren anhängig, welches ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der klagenden Partei, die über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mittels Automaten in Automatensalons in Oberösterreich auf Basis des OÖ Glücksspielautomatengesetzes verfügt, zum Gegenstand hat. Die beklagte Partei wandte unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes bzw. dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung ein.

9.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Oberlandesgericht Linz den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G188/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes (s. Punkt I.).

9.3. Die vom Oberlandesgericht Linz ausgeführten Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes im zu G103-104/2016 protokollierten Verfahren.

9.4. In dem beim Oberlandesgericht Linz anhängigen Berufungsverfahren (4 R 91/16d) ist der für die maßgebliche Sach- und Rechtslage relevante Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der 30. März 2016.

10. G198/2016

10.1. Beim Oberlandesgericht Linz ist auf Grund einer Berufung der beklagten Partei ein Verfahren anhängig, welches ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der klagenden Partei, die über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung mittels Automaten in Automatensalons in Oberösterreich auf Basis des OÖ Glücksspielautomatengesetzes verfügt, zum Gegenstand hat. Die beklagte Partei wandte unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems des Glücksspielgesetzes bzw. dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung ein.

10.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Oberlandesgericht Linz den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G198/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes (s. Punkt I.).

10.3. Die Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen entsprechen den Bedenken des Obersten Gerichtshofes im zu G103-104/2016 protokollierten Antrag.

10.4. In dem beim Oberlandesgericht Linz anhängigen Berufungsverfahren (6 R 104/16f) ist der für die maßgebliche Sach- und Rechtslage relevante Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der 30. März 2016.

11. G263-264/2016

11.1. Beim Landesgericht Wiener Neustadt ist ein Verfahren anhängig, welches ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren sowie eine entsprechende einstweilige Verfügung der klagenden Partei, die über eine Bewilligung der Niederösterreichischen Landesregierung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der "Landesausspielung" mit Automaten verfügt, zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen brachte die klagende Partei vor, die beklagte Partei betreibe eine Ausspielung mit Glückspielautomaten, ohne über die hiefür notwendigen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Die beklagte Partei trat diesem Vorbringen mit dem Argument entgegen, das Monopolsystem des Glücksspielgesetzes sei wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit unionsrechtswidrig bzw. auf Grund einer sich daraus ergebenden Inländerdiskriminierung (auch) verfassungswidrig.

11.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesgericht Wiener Neustadt den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G263-264/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes und des gesamten NÖ Spielautomatengesetzes 2011 (s. Punkt I.).

11.3. Das antragstellende Gericht übernimmt im Wesentlichen die Bedenken des Obersten Gerichtshofes im zu G103-104/2016 protokollierten Verfahren, wobei das Landesgericht Wiener Neustadt – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – Tatsachenfeststellungen zu Werbemaßnahmen der Monopolisten für nicht erforderlich erachtet und die Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Regelungen bereits unmittelbar in dem in §56 GSpG normierten Ausschluss des Klagsweges nach §§1 ff. UWG verortet. Dies schlage unmittelbar auf das NÖ Spielautomatengesetz 2011 durch, weil dessen §4 Abs6 Z5 ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des §56 Abs1 GSpG anordne.

12. G339-340/2016

12.1. Beim Landesgericht Wiener Neustadt ist ein weiteres Verfahren anhängig, welches ein Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der klagenden Partei, die über eine Bewilligung der Niederösterreichischen Landesregierung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der "Landesausspielung" mit Automaten verfügt, zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen brachte die klagende Partei vor, die beklagte Partei betreibe eine Ausspielung mit Glückspielautomaten, ohne über die hiefür notwendigen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Die beklagte Partei trat diesem Vorbringen mit dem Argument entgegen, das Monopolsystem des Glücksspielgesetzes sei wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit unionsrechtswidrig bzw. auf Grund einer sich daraus ergebenden Inländerdiskriminierung (auch) verfassungswidrig.

12.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesgericht Wiener Neustadt den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G339-340/2016 protokollierten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 bzw. des gesamten Glücksspielgesetzes und des gesamten NÖ Spielautomatengesetzes 2011 (s. Punkt I.).

12.3. Das antragstellende Gericht übernimmt im Wesentlichen die Bedenken des Obersten Gerichtshofes im zu G103-104/2016 protokollierten Verfahren, wobei das Landesgericht Wiener Neustadt – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – Tatsachenfeststellungen zu Werbemaßnahmen der Monopolisten für nicht erforderlich erachtet und die Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Regelungen bereits unmittelbar in dem in §56 GSpG normierten Ausschluss des Klagsweges nach §§1 ff. UWG verortet. Dies schlage unmittelbar auf das NÖ Spielautomatengesetz 2011 durch, weil dessen §4 Abs6 Z5 ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des §56 Abs1 GSpG anordne.

13. Die Bundesregierung erstattete in den beim Verfassungsgerichtshof zu G103-104/2016, G113, 115/2016 protokollierten Verfahren eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit der Anträge bestreitet und den in den Anträgen erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"I.

Zur Rechtslage und zu den Prozessvoraussetzungen

Mit ihren auf Art140 Abs1 B‑VG gestützten Anträgen begehren der Oberste Gerichtshof sowie das Landesgericht Krems an der Donau aus Anlass mehrerer bei ihnen anhängigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren die Aufhebung des §2 Abs2, des §2 Abs4, des §3 sowie des §52 Abs1 Z1 des Glücksspielgesetzes (GSpG) in der Fassung BGBl I Nr 54/2010, in eventu die Aufhebung des gesamten Glücksspielgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 118/2015. Die Gerichte hegen zusammengefasst im Wesentlichen die Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen – mangels Vorliegens einer maßvollen Glücksspielwerbung, die sich darauf beschränkt, Verbraucher zu kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken – grundsätzlich unionsrechtswidrig seien. Da allerdings vor keinem der Gerichte ein Sachverhalt mit hinreichendem Unionsbezug vorläge, würde die potentielle Unionsrechtswidrigkeit in concreto eine unzulässige Inländerdiskriminierung, sprich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B‑VG) bewirken.

Die Bundesregierung teilt diese Bedenken im Ergebnis nicht. Bevor unten (unter Teil II.) auf die einzelnen Bedenken der Gerichte inhaltlich näher eingegangen werden soll, ist dem Antrag bereits auf Ebene der Prozessvoraussetzungen entgegenzuhalten, dass die Präjudizialität eines Teils der mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen nicht gegeben ist.

a. Zur Präjudizialität

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof die vom antragstellenden Gericht behauptete Präjudizialität der angefochtenen Norm auf ihre Denkmöglichkeit hin zu überprüfen. Wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall ist, so ist der Antrag wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen (vgl. VfSlg 11.867/1988 mwN). Um diese Prüfung durchführen zu können, bedarf es – im Antrag – auch einer hinlänglichen Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden 'Sache' im Sinne des §62 Abs3 VfGG. Das Fehlen solcher notwendiger Antragselemente ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen im Sinne des §18 VfGG, sondern als inhaltlicher Mangel des Antrages zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist (vgl. VfSlg 16.924/2003). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes zu untersuchen, ob und inwiefern welche Norm für das antragstellende Gericht präjudiziell sein könnte (vgl. Rohregger, Art140 B‑VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz. 225 (2003)).

2. Die Hauptanträge der antragstellenden Gerichte fechten §52 Abs1 Z1 GSpG in der – nicht mehr geltenden – Fassung BGBl I Nr 54/2010 an. §52 Abs1 Z1 ist nämlich durch das BBG 2011, BGBl I Nr 111/2010, geändert worden (Entfall des Ausdrucks ', anbietet'; ergänzend sei bemerkt, dass durch das AbgÄG 2012, BGBl I Nr 112/2012, sowie durch das AbgÄG 2014, BGBl I Nr 13/2014, die Höhe der Strafdrohung in §52 Abs1 GSpG geändert wurde). Da die antragstellenden Gerichte offenkundig die im Jahr 2015 bzw. 2016 geltende Rechtslage anzuwenden haben (vgl. insbesondere das im Antrag des OGH zitierte Datum der entsprechenden erstgerichtlichen Entscheidungen) und im Übrigen Bestimmungen des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 in ihrer geltenden Fassung anfechten, ist davon auszugehen, dass §52 Abs1 Z1 GSpG in der nicht mehr geltenden Fassung BGBl I Nr 54/2010 nicht präjudiziell sein kann bzw. nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen angefochtenen (geltenden) Bestimmungen stehen kann. §52 Abs1 Z1 GSpG in der Fassung BGBl I Nr 54/2010 stellt offenbar keine Voraussetzung für die Entscheidung der antragstellenden Gericht in den Anlassfällen dar[...] (vgl. zB VfGH 8.10.2014, G179/2014).

3. Daher wären die Hauptanträge insoweit zurückzuweisen.

b. Zum Sitz der Verfassungswidrigkeit und zum beantragten Aufhebungsumfang

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. zB VfGH 12.3.2015, G205/2014 u.a., Rz. 34 mit weiteren Nachweisen). Der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Es liegt auf der Hand, dass beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfGH 12.3.2015, G205/2014 ua).

Vor diesem Hintergrund stellt die Bundesregierung zur Erwägung, ob mit den Hauptanträgen nicht ein zu enger Anfechtungsumfang gewählt wurde. Nach Ansicht der antragstellende[n] Gerichte wäre das Handeln der Beklagten ohne Bestehen eines Monopols nicht rechtswidrig (vgl. Seite 16 des Antrags des OGH). Im Falle der Aufhebung der mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen wären allerdings weiterhin mehrere Bestimmungen des GSpG in Geltung, aus denen im Auslegungswege weiterhin ein Monopol abgeleitet werden kann (zB §4 GSpG: 'Glücksspiele unterliegen nicht dem Monopol des Bundes ...').

Im Hinblick auf die Eventualanträge auf Aufhebung des gesamten GSpG ist auf einen jüngeren Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 29. September 2015, G324/2015 hinzuweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten:

'Eine Aufhebung des gesamten Gesetzes käme (...) nur bei Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen des Gesetzes in Betracht, der dazu führt, dass auch Bestimmungen aufgehoben werden können, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind.'

Dass die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen bzw. die in eventu angefochtenen sämtlichen anderen Bestimmungen des GSpG in einem untrennbaren Zusammenhang stünden, wurde im Rahmen der Ausführungen der beiden Gerichte jedoch nicht dargetan (so ist etwa die Einhebung von Glücksspielabgaben gemäß §§57 ff GSpG von den geltend gemachten Bedenken nicht berührt), sondern wurde diese Beurteilung vielmehr dem Verfassungsgerichtshof überlassen (vgl S. 32 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs). Auch aus diesem Grund sind die Anträge nach Auffassung der Bundesregierung als unzulässig zurückzuweisen.

c. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die antragstellenden Gerichte die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen nicht hinreichend dargelegt haben bzw. keine ausreichenden Bedenken hinsichtlich eines untrennbaren Zusammenhangs dargetan haben, weshalb die Haupt- und Eventualanträge schon deshalb (zumindest teilweise) zurückzuweisen sind.

II.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken

Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

Zur Unionsrechtswidrigkeit als Voraussetzung für die geltend gemachte Inländerdiskriminierung

1. Der Oberste Gerichtshof und das Landesgericht Krems an der Donau gehen davon aus, dass die Regelungen des österreichischen Glücksspielmonopols unionsrechtswidrig sind und daher bei rein inländischen Sachverhalten zu einer Inländerdiskriminierung führen (vgl. dazu Seite 17 ff des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes). Die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols ergebe sich insbesondere daraus, dass die offensive Werbepolitik der Konzessionäre nicht den Vorgaben der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes entspräche; sie sei weder maßvoll noch darauf beschränkt Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken und daher unverhältnismäßig.

2. Die Bundesregierung teilt diese unionsrechtlichen Bedenken nicht.

2.1. Zur Verhältnismäßigkeit der österreichischen Regelungen des Automatenglücksspiels

Nach Auffassung der Bundesregierung bestehen keine Gründe, die Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage – insbesondere vor dem Hintergrund der hier alleine maßgeblichen Regelungen zum Automatenglücksspiel – in Zweifel zu ziehen. Sowohl der Gesetzestext (vgl. dazu insbesondere §5 GSpG, der die Voraussetzungen für die Ausnahme von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dem Monopol regelt), als auch die Bezug nehmenden Erläuterungen zeigen den wichtigen Stellenwert des Spielerschutzes, des Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Danach sollen

'beim Automatenglücksspiel ... noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen. Automatensalons sowie Automaten in Einzelaufstellung sollen unter strengen Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln in Landeskompetenz bleiben. Sie werden mit einer geteilten Abgabe belegt. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten nun auch in Automatensalons und für Video Lotterie Terminal-Outlets ...' (ErIRV 657 http://XXIV.GP , S. 1).

Der Spielerschutz, der Jugendschutz und die Kriminalitätsbekämpfung sind allesamt vom Europäischen Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung von Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten bereits anerkannt worden (vgl. etwa EuGH 8.11.2010, Rs. C-46/08 , Carmen Media Group, Rz. 55).

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in §1 Abs4 GSpG die Einrichtung einer Stabsstelle für Spielerschutz vorgesehen, die sich ausschließlich mit der Thematik Spielsucht und der damit verbundenen Kriminalität beschäftigt. Durch regelmäßig durchgeführte Evaluierungen (vgl. dazu den unter https://www.bmf.qv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/glsp-gluecksspiel-oesterreich.html abrufbaren Glücksspiel-Bericht; Beilage 1) sowie einer erst kürzlich veröffentlichten Studie zum Glücksspielverhalten (Beilage 2 siehe dazu Pkt. 2.3.) wird schließlich überprüft, ob die Zielsetzungen der gesetzlichen Maßnahmen auch tatsächlich erreicht werden.

2.2. Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022

Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken gegen die Ausgestaltung des staatlichen Glücksspielmonopols und die relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. Für die Bundesregierung erscheint dieses Erkenntnis auch insoweit von besonderer Bedeutung, als die mit de[n] Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen des GSpG allesamt dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sind und im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sinne des siebenten Hauptstücks des B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des öffentlichen Rechts eine 'Leitfunktion' (zB vgl. etwa zu den Voraussetzungen einer Revision gemäß Art133 Abs4 B‑VG) zukommt (vgl. zur Leitfunktion der jeweiligen Höchstgerichte etwa VfSlg 19.909/2014 (Leitfunktion des OGH im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit) oder VfSlg 19.730/2012 (Leitfunktion des VfGH bei der Auslegung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte). Hingegen sind in den wettbewerbsrechtlichen Anlassfällen die angefochtenen Bestimmungen des GSpG vom Obersten Gerichtshof letztlich nur als Vorfrage zu beurteilen.

So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022 – wie in der Rechtsprechung des EuGH gefordert – eine ausführlich begründete Gesamtwürdigung aller Umstände vor (vgl. Rz. 69 bis 122 des Erkenntnisses). Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass durch das Glücksspielgesetz die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. Rz. 119 und 122 des Erkenntnisses). Diese Ziele dienen auch nicht bloß als Vorwand, um eine Einnahmenmaximierung zugunsten des Staatshaushaltes zu rechtfertigen (vgl. Rz. 122 des Erkenntnisses). Das Glücksspielgesetz dient erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie Kriminalität gegenüber Spielern (vgl. Rz. 116 des Erkenntnisses).

Der Verwaltungsgerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht unionsrechtswidrig sind (vgl. Rz. 123 des Erkenntnisses) und eine Inländerdiskriminierung nicht vorliegt, weil nach dem Glücksspielgesetz Inländer und Ausländer gleich behandelt werden (vgl. Rz. 124 des Erkenntnisses).

Speziell zu den Werbemaßnahmen der Konzessionäre stellte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes klar (vgl. dazu Rz. 110 ff. des Erkenntnisses; Hervorhebung nicht im Original):

'Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die zugelassenen Anbieter, um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 64, mwN). Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. (...)

Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich an (auch illegalen) Glücksspielen teilzunehmen, die auch äußerst offensiv beworben wurden, muss die Vorgehensweise des Gesetzgebers bzw der Konzessionäre unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. (...). Die teilweise auch expansionistische Geschäftspolitik kann daher unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden.'

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es damit als zur Zielerreichung geeignet, dass insbesondere weniger suchtgeneigte Glücksspiele stärker beworben werden, um Spieler von illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten.

An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu den Beschlüssen der antragstellenden Gerichte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis sehr wohl zwischen diversen Glücksspielformen differenziert. So stellte der Verwaltungsgerichtshof gerade im Zusammenhang mit dem hier relevanten Automatenglücksspiel u.a. fest (vgl. Rz. 111 ff. des Erkenntnisses; Hervorhebung nicht im Original):

'Das Landesverwaltungsgericht hat (...) festgehalten, dass es – auch unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Beweismittel – keine gezielten Werbeaktivitäten gibt, die speziell auf das Automatenglücksspiel Bezug nehmen. (...)

Andererseits fand (...) im Bereich des Automatenglücksspiels eine weitere Reduktion der Möglichkeiten zum Spiel an Automaten in Österreich statt (...). Dies ging so weit, dass einige Bundesländer nicht von der Möglichkeit Gebrauch machten, Bewilligungen für 'Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten' zu vergeben (…).

Nicht zuletzt ist zu beachten, dass es im Zusammenhang mit Spielsucht die meiste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. So liegt der Anteil von 'Problemspielern' im Bereich der Lotterien bei lediglich 2 % und bei klassischen Kasinospielen bei 7 %, wohingegen der Anteil solcher Spieler bei Automaten außerhalb von Spielbanken bei 33 % liegt (vgl Glücksspiel-Bericht, 24). Die weitere Reduktion des Automatenglücksspiels und das Unterlassen von Werbung für Automatenglücksspiel dienen somit dem Spielerschutz.'

Der Verwaltungsgerichtshof geht somit auf die Unterschiede (und die sich daraus ergebenden Folgen) zwischen den jeweiligen Glücksspielen ein. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass hinsichtlich unterschiedlicher Glücksspielformen auch unterschiedliche Strategien sowie insbesondere auch Werbemaßnahmen verfolgt werden.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl der Oberste Gerichtshof als auch das Landesgericht Krems an der Donau, die beide über Fälle im Bereich des Automatenglücksspiels zu entscheiden haben, die Unverhältnismäßigkeit der Glückspielwerbung im Wesentlichen mit Beispielen aus dem Bereich der Lotterienkonzessionen bzw. Spielbankenkonzessionen untermauern (vgl. Seite 25 ff. des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes). Viel eher hätten diese auf das Automatenglücksspiel abstellen müssen.

2.3. Zur (gesetzlichen) Kontrolle der Werbemaßnahmen

Das GSpG sieht eine Kontrolle der Werbemaßnahmen in §56 vor. So heißt es in §56 Abs1 GSpG:

'Zulässige Werbung

§56. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§1 ff UWG zugänglich. Abs1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des §1311 ABGB dar.'

Bereits seit 1. Jänner 2009 ist im Glücksspielgesetz diese Kontrolle der Werbeauftritte der Bundeskonzessionäre vorgesehen. Demnach haben Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes wird im Aufsichtswege überwacht.

Obgleich sich §56 Abs1 GSpG bloß auf Bundeskonzessionäre bezieht, ist die Regelung in den vor den Gerichten anhängigen Verfahren insofern (für die unionsrechtliche Bewertung) von Relevanz, als §5 Abs7 Z9 GSpG auch für Landesausspielungen 'die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§31b, 51 sowie 56 Abs1 GSpG' als Aufsicht sichernde Maßnahme vorsieht und §4 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 – der die Anforderungen für den Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten regelt – dies in Abs6 Z5 leg. cit. anordnet.

Im Hinblick auf §56 GSpG sei der Vollständigkeit halber bemerkt, dass im Auftrag der Spielerschutzstelle vom Anton Proksch Institut Wien, Suchtpräventionsforschung und Suchtpräventionsdokumentation eine umfassende Studie zum Thema Glücksspielwerbung erstellt wurde (Strizek, J./ Kobma, U./ Schmutterer I./ Uhl, A (2011): Studie zur Entwicklung von Standards für 'responsible advertising' gemäß §56 GSpG, anwendbar auf Bundeskonzessionäre (§§21 und 14 GSpG). Wien, Suchtforschung und -dokumentation, Anton Proksch Institut). Die auf Basis dieser Grundlagen erstellten Auslegungsrichtlinien für die Praxis des 'Responsible Advertisings' gemäß §56 GSpG wurden den Bundeskonzessionären zur Kenntnis gebracht und waren Gegenstand des regelmäßig stattfindenden fachlichen Austauschs zu Spielerschutz.

Die Platzierung der Auslegungsrichtlinien zu §56 GSpG samt Zusammenfassung der wichtigsten wissenschaftlichen Hintergründe und Überlegungen dazu wurde im Jänner 2016 im BMF beauftragt. Eine Veröffentlichung erfolgte am 10. Mai 2016 auf der Homepage des BMF (siehe Beilage 2 oder unter https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gesetzliche-grundlagen/Werbestudie_Zusammenfassung fuer BMF-HP 9.5.2016 2.pdf?5ejvI5).

Die Auslegungsrichtlinien dienen dem öffentlichen Interesse der Absicherung der Ziele des österreichischen Glücksspielmonopols, insbesondere der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, der Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz, und tragen unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Weiters sollen diese Auslegungsrichtlinien dazu beitragen, ein Abdriften von Spielteilnahmen in illegale und unkontrollierte Glücksspielangebote möglichst zu vermeiden. Sie zielen auf sämtliche Werbeauftritte von Bundeskonzessionären in Österreich ab und haben darüber hinaus auch für Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (im Sinne des §5 GSpG) Bedeutung. Es sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und anderen Marketingmaßnahmen umfasst werden. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Die Auslegungsrichtlinien enthalten Vorgaben in den Bereichen der verpflichtenden Verbraucherinformationen, des Schutzes besonders vulnerabler Personengruppen, der Werbebotschaften und -inhalte und der Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen.

Bei der Auslegung des verantwortungsvollen Maßstabs gemäß §56 Abs1 GSpG bieten die Auslegungsrichtlinien eine Orientierungshilfe für die Praxis.

3. Zwischenergebnis

Nach Auffassung der Bundesregierung sind das österreichische Glücksspielmonopol bzw. die Regelungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: So hat zum einen der Verfassungsgerichtshof bislang keine Bedenken im Hinblick auf das Unionsrecht geäußert (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse VfSlg 19.717/2012 oder 19.077/2010 und die darin zitierte Rechtsprechung). Zum anderen wurde die Unionsrechtskonformität vom Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 16. März 2016 bestätigt (siehe mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung Rz. 85 ff dieses Erkenntnisses).

b. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Inländerdiskriminierung

Die antragstellenden Gerichte gehen von der Prämisse der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols aus und behaupten eine dadurch entstehende Inländerdiskriminierung bei rein inländischen Sachverhalten.

Wie unter Pkt. II.a. gezeigt wurde, liegt allerdings keine Unionsrechtswidrigkeit vor, sodass In- und Ausländer gleich (nämlich nach den Regelungen des GSpG) zu behandeln sind. Die behauptete Inländerdiskriminierung liegt somit nicht vor.

Zusammenfassend ist die Bundesregierung daher der Ansicht, dass es sich bei den angefochtenen Bestimmungen um im öffentlichen Interesse gelegene, sachlich gerechtfertigte und nicht unverhältnismäßige Regelungen handelt, die weder unionsrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen."

14. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete in dem zu G103‑104/2016 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Verfahren eine Äußerung zu den im Antrag angefochtenen Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011. Die Niederösterreichische Landesregierung bestreitet darin die Zulässigkeit des Antrages und tritt den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegen:

"[…]

Im Folgenden wird grundsätzlich nur auf den Antrag hinsichtlich der Aufhebung der niederösterreichischen Regelungen eingegangen.

II. Zu den Prozessvoraussetzungen:

1. Zur Präjudizialität:

1.1. Gleichzeitige Anwendung des §2 Abs4 GSpG und der Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dieser zwar nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag i.S. des Art140 B‑VG bzw. des Art139 B‑VG muss aber dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (z.B. VfSlg 16.295/2001).

Der Oberste Gerichtshof führt in der Begründung zu Punkt 2 II. (Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen) aus, dass jedenfalls §3 GSpG und untrennbar damit verbunden §2 Abs4 und §2 Abs2 GSpG präjudiziell sind.

'5. Die Beklagten zu 4 Ob 31/16m und zu 4 Ob 253/15g fallen wegen des 10 EUR pro Spiel nicht übersteigenden Einsatzes zudem unter die Bestimmungen für Landesausspielungen nach den §§3 ff NÖ Spielautomatengesetz 2011 idF LGBl 7071-3. Die Rechtswidrigkeit ihres Handelns ergibt sich daher auch aus dem Fehlen von Bewilligungen nach den §§5 und 8 sowie aus dem auf die Verletzung dieser Regelungen bezogenen Teil der Strafbestimmung in §30 Abs1 Z2 dieses Gesetzes. Auch diese Bestimmungen sind daher präjudiziell für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.'

Dieser Rechtsauffassung wird wie folgt entgegengetreten:

§3 GSpG lautet:

'Glücksspielmonopol

§3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).'

§2 Abs3 GSpG hat die Unternehmereigenschaft zum Gegenstand.

§2 Abs4 GSpG lautet:

'(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß §4 ausgenommen sind.'

Aus §2 Abs4 GSpG ist der Schluss zu ziehen, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn für die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG vorliegen, und auch keine Landesausspielungen gemäß §4 Abs2 GSpG vorliegen.

Das bedeutet jedoch, dass – entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes – eine kumulative Anwendung von §2 Abs4 GSpG und dem NÖ Spielautomatengesetz 2011 nicht möglich ist.

1.2. Erfordernisse für die Anwendung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011:

Gemäß §4 Abs2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Nur dann, wenn die Voraussetzungen des §5 GSpG erfüllt sind, handelt es sich um solche Landesausspielungen.

§5 GSpG enthält detaillierte Voraussetzungen für die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. So ist gem. §5 Abs5 GSpG nicht nur der Spieleinsatz entscheidend, sondern es müssen u.a. zusätzlich noch weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Gewinnspieldauer und des maximalen Gewinnes pro Spiel vorliegen – entsprechend lita und b unterschiedlich je nachdem, ob es sich um eine Aufstellung von Glücksspielautomaten in einem Automatensalon oder um eine Einzelaufstellung eines Glücksspielautomaten handelt.

Die Ermächtigung des §4 Abs2 GSpG in Verbindung mit §5 Abs5 GSpG wurde im NÖ Spielautomatengesetz 2011 nicht vollständig ausgenützt, da gemäß dem NÖ Spielautomatengesetz 2011 lediglich die Aufstellung von Glücksspielautomaten in Automatensalons zulässig ist. Die zu §5 Abs5 lita GSpG korrespondierende Regelung findet sich in §4 Abs4 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011. Es ist daher nicht nur eine vermögenswerte Leistung von höchstens 10 Euro pro Spiel (Spieleinsatz) erforderlich (Z1), sondern die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung (Gewinn in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) darf Euro 10.000,– pro Spiel nicht überschreiten (Z2). Auch muss jedes Spiel zumindest eine Sekunde dauern und von den spielenden Personen gesondert ausgelöst werden (Z3), etc.

Entscheidend ist auch die Feststellung, ob es sich überhaupt um einen Glücksspielautomaten handelt.

Die Definition eines Glücksspielautomaten erfolgt in §2 Abs3 GSpG. Der erste Satz lautet: 'Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.'

§3 Abs2 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl 7071, enthält wortgleich dieselbe Bestimmung.

Wird die Entscheidung über das Spielergebnis nämlich zentralseitig herbeigeführt, so handelt es sich nicht um einen Glücksspielautomaten und daher um keine Landesausspielung mit Glücksspielautomaten – es ist dann zu prüfen, ob es sich um ein Video Lotterie Terminal – VLT im Sinne von §12a GSpG – handelt.

Der Oberste Gerichtshof sieht hinsichtlich der Verfahren 4 Ob 31/16m und 4 Ob 253/15g auch die Regelungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 als präjudiziell.

Zum Verfahren 4 Ob 31/16m führt er in der Begründung zu Punkt 2 I.2 (Zu den einzelnen Verfahren) litA an, dass der Einsatz pro Spiel 0,30 bis 5 Euro betrug. 'Die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgte zentralseitig und wird von einem Server in der Slowakei gesteuert.'

Schon aufgrund dieser Tatsachenfeststellung ergibt sich, dass es sich um keinen Glücksspielautomaten im Sinne des §2 Abs3 Satz 1 GSpG in Verbindung mit §4 Abs2 GSpG und auch nicht um einen Glücksspielautomaten im Sinne des §3 Abs2 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 handeln kann. Es handelt sich wohl um ein Video Lotterie Terminal. Die Regelung solcher elektronischer Lotterien fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Länder, sondern ist, wie bereits oben angeführt, in §12a GSpG geregelt.

Zum Verfahren 4 Ob 253/15g führt der Oberste Gerichtshof in der Begründung zu Punkt 2 I.2 (Zu den einzelnen Verfahren) litC lediglich aus, dass die Beklagte in Krems an der Donau ein Lokal betreibt, in dem sich ein Spielautomat befindet, wobei der Einsatz pro Spiel 0,25 bis 2 Euro beträgt. Nähere Feststellungen hinsichtlich der weiteren Spielgestaltung, der Gewinnhöhe, des Spielverlaufes und der Entscheidung über das Spielergebnis – ob dies durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt oder zentralseitig – finden sich nicht.

Schon von daher fehlen zentrale Tatbestandselemente, dass festgestellt werden kann, ob das NÖ Spielautomatenqesetz 2011 in diesem Fall überhaupt zur Anwendung gelangen könnte.

Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 16.924/2003 zur Präjudizialität ausgeführt:

'Um diese Prüfung durchführen zu können, bedarf es – im Antrag – einer hinlänglichen Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden 'Sache' im Sinne des §62 Abs3 VfGG. Darüber hinaus hat ein solcher Antrag gemäß §15 Abs2 VfGG eine 'Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird' zu enthalten. Das Fehlen solcher notwendiger Antragselemente ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen im Sinne des §18 VfGG, sondern als inhaltlicher Mangel des Antrages zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist.'

Zusammenfassend ist daher auf Grund der obigen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu schließen, dass bei jenen Anlassfällen, auf Grund derer der Oberste Gerichtshof die Prüfung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 beantragte, dieses nicht präjudiziell ist (4 Ob 31/16m) bzw. dessen Präjudizialität auf Grund von fehlenden Sachverhaltsfeststellungen nicht hinreichend herleitbar ist (4 Ob 253/15g).

1.3. Zum Aufhebungsumfang:

Der Oberste Gerichtshof beantragt die Aufhebung von §§5 und 8 sowie den auf die Verletzung dieser Regelungen bezogenen Teil der Strafbestimmung in §30 Abs1 Z2 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011. In einem Eventualantrag beantragt der Oberste Gerichtshof die gänzliche Aufhebung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011.

Es ist festzustellen, dass – selbst wenn auf die vom Obersten Gerichtshof genannten Ausgangsverfahren das NÖ Spielautomatengesetz 2011 anzuwenden wäre – die Aufhebung der §§5 und 8 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 noch keine rechtmäßige Ausübung des Betriebes von Spielautomaten nach diesem Gesetz ermöglichen würde.

Denn gemäß §3 Abs1 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes Ausspielungen nach §2 Abs3 GSpG in ortsfesten, öffentlich zugänglichen Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten. Daher ist zusätzlich zu den Bewilligungen nach §§5 und 8 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 zusätzlich eine Standortbewilligung zum Betrieb eines Automatensalons gemäß §7 leg. cit. erforderlich. Dabei sind u.a. viele örtliche Kriterien für den Standort des Automatensalons zu beachten.

Nach den Antragsfeststellungen betreibt im Verfahren 4 Ob 31/16m die Beklagte zwei Automaten in einem Lokal und im Verfahren 4 Ob 253/15g befindet sich im Lokal der Beklagten ein Spielautomat. Schon von daher könnten beide Beklagte keine Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011 erlangen.

Im Ergebnis führt schon dieser Umstand dazu, dass die vom Obersten Gerichtshof gewählte Abgrenzung der angefochtenen Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 zu eng ist, um das intendierte Ergebnis – die bewilligungsfreie Aufstellung von Glücksspielautomaten – zu erreichen.

Hingegen ist der Eventualantrag auf Aufhebung des gesamten NÖ Spielautomatengesetzes 2011 schon aufgrund der Tatsache zu weitgehend dass das NÖ Spielautomatengesetz 2011 zusätzlich zur Bewilligung von Glücksspielautomaten im 3. Abschnitt den Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und im 4. Abschnitt Spielapparate und die Abgabe für Spielapparate regelt. Die Regelungen beider Abschnitte sind jedoch nicht für die dem Antrag des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden Verfahren präjudiziell. Speziell hinsichtlich der Spielapparate gemäß §19 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um Glücksspiele im Sinne des §1 Abs1 GSpG handelt.

§19 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 lautet:

'Spielapparate

(1) Spielapparate sind

1. technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) oder

2. technische Einrichtungen wie Schau-, Scherz-, oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind, oder

3. Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.).

(2) Zulässig sind lediglich Spielapparate, die keine vermögenswerte Gewinne auszahlen oder ausfolgen. In Geld oder Vermögenswerte einlösbare Punkte gelten auch als Gewinn. Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, gelten nicht als Gewinn.'

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom Obersten Gerichtshof beantragte Aufhebung der Bestimmungen der §§5 und 8 und des §30 Abs1 Z2 hinsichtlich der Z'5' und '8' des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 bzw. des gesamten Spielautomatengesetzes 2011 nicht zum vom Obersten Gerichtshof intendierten Ergebnis führt, da weiterhin eine Bewilligung nach §7 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 notwendig wäre, bzw. die Aufhebung des gesamten NÖ Spielautomatengesetzes 2011 zu weitgehend ist.

II. Zu den inhaltlichen Bedenken:

Der Oberste Gerichtshof bringt gegen die angefochtenen Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 keine konkreten inhaltlichen Bedenken vor.

Grundsätzlich wird zu den vom Obersten Gerichtshof gemachten Vorwürfen u.a. hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit auf das ausführliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, verwiesen.

Der Oberste Gerichtshof bringt in der Begründung zu Punkt 2 IV.2.6. vor, dass das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz 2011 davon geprägt sind, dass nur der Bund bzw. wenige Inhaber einer Konzession oder Bewilligung Glücksspiel anbieten dürfen. 'Mangels maßvoller Werbung der Konzessionäre hat diese Einschränkung gegenüber jenen Anbietern, die sich auf die unionsrechtliche Freiheit berufen können, keinen Bestand. Diese Bestimmungen wären daher nicht anwendbar, wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das nach dem Recht seines Sitzstaates Glücksspiele anbieten darf, sein Angebot im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auf Österreich erstrecken wollte.'

Zu diesem Punkt ist auszuführen, dass das NÖ Spielautomatengesetz 2011 – entsprechend den Vorgaben des §5 GSpG – dem Spielerschutz, dem Jugendschutz und der Kriminalitätsbekämpfung einen wichtigen Stellenwert zuerkennt. Hinsichtlich der vom Obersten Gerichtshof angeführten Werbung ist auszuführen, dass §4 Abs6 Z5 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 vorschreibt, dass die §§31b, 51 und 56 Abs1 GSpG sinngemäß anzuwenden sind. §56 GSpG enthält die Vorgaben für die zulässige Werbung und hält dabei ausdrücklich fest, dass der von den Bewilligungsinhabern zu wahrende verantwortungsvolle Maßstab ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen ist. Diese Aufgabe wird auch von der Behörde wahrgenommen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die vom Obersten Gerichtshof angeführten Werbemaßnahmen nicht von der [klagenden Partei im Ausgangsverfahren], welcher die Bewilligung nach §5 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 erteilt worden ist, durchgeführt wurden. Von daher sind die angeführten Werbemaßnahmen nicht für die Geltendmachung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 verwertbar.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass vom Obersten Gerichtshof keine konkrete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 aufgezeigt wurde."

15. Die klagende Partei der Ausgangsverfahren erstattete in den beim Verfassungsgerichtshof zu G103-104/2016, G113, 115/2016, G123-124/2016, G128/2016, G163/2016, G171/2016, G172/2016, G187/2016, G188/2016 und G198/2016 protokollierten Verfahren jeweils eine Äußerung, in der sie sich gegen die Zulässigkeit der jeweiligen Anträge der antragstellenden Gerichte ausspricht. Des Weiteren tritt sie mit näherer Begründung der Annahme der antragstellenden Gerichte, näher bezeichnete Teile des Glücksspielgesetzes und näher bezeichnete Teile des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 bzw. das gesamte Glücksspielgesetz und das gesamte NÖ Spielautomatengesetz 2011 verstießen gegen Unionsrecht und seien daher in Folge einer Inländerdiskriminierung auch verfassungswidrig, entgegen. Die klagende Partei der Ausgangsverfahren beantragt daher, die Anträge zurück-, in eventu abzuweisen.

16. Die jeweils beklagten Parteien der Ausgangsverfahren erstatteten in den beim Verfassungsgerichtshof zu G103-104/2016, G113, 115/2016, G123‑124/2016 und G198/2016 protokollierten Verfahren Äußerungen, in denen sie sich im Wesentlichen den Bedenken des Obersten Gerichtshofes – und jenen der darauf Bezug nehmenden antragstellenden Gerichte – anschließen.

17. Die Bundesregierung verwies in den beim Verfassungsgerichtshof zu G123‑124/2016, G128/2016, G163/2016, G171/2016, G172/2016, G187/2016, G188/2016 und G198/2016 protokollierten Verfahren auf ihre im beim Verfassungsgerichtshof zu G103-104/2016 und G113, 115/2016 protokollierten Verfahren erstattete Äußerung.

18. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete in den beim Verfassungsgerichtshof zu G113, 115/2016, G123-124/2016 protokollierten Verfahren jeweils eine Äußerung, die im Wesentlichen der im beim Verfassungsgerichtshof zu G103-104/2016 protokollierten Verfahren erstatteten Äußerung entspricht.

IV. Zur Zulässigkeit

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung des §187 und §404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Allgemeines zur Zulässigkeit

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung – soweit hier relevant – Folgendes zur Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung von Gesetzen durch Gerichte gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG ausgeführt:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Ein Antrag nach Art140 Abs1 B‑VG hat gemäß §62 Abs1 Satz 1 VfGG stets das Begehren zu enthalten, das – nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes verfassungswidrige – Gesetz seinem "ganzen Inhalt nach" oder in "bestimmte[n] Stellen" aufzuheben. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen – wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat – die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften (welcher Teil einer Gesetzesvorschrift) nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen soll (vgl. dazu VfSlg 15.775/2000, 16.340/2001, 18.175/2007). Es ist dem Verfassungsgerichtshof auch verwehrt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (zB VfSlg 11.802/1988, 15.962/2000 mwN).

1.3. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, vgl. auch VfSlg 19.825/2013; VfGH 12.12.2013, G53/2013; 13.6.2014, G10/2014). Dies bedeutet aber, dass das antragstellende Gericht sämtliche Bedenken in einem Antrag selbst darzulegen hat. Zur Darlegung der Bedenken reicht es somit nicht aus, auf Äußerungen desselben Antragstellers in anderen Verfahren hinzuweisen, ohne eine präzise Zuordnung der Bedenken vorzunehmen. Hinweise auf andere schriftliche Ausführungen, wie etwa Schriftsätze, Gutachten, Aufsätze können die Darlegung dieser Bedenken im Antrag nicht ersetzen (vgl. VfSlg 17.516/2005).

1.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dient ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichts eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl. VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Bei Lösung der Frage, welche Bestimmungen jeweils zu prüfen und aufzuheben sind, hat der Verfassungsgerichtshof in Gesetzesprüfungsverfahren, die er von Amts wegen einleitet, den Prüfungsumfang derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (zB VfSlg 7376/1974, 9374/1982, 11.506/1987, 15.599/1999, 16.195/2001).

Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg 17.220/2004).

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011).

Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags (siehe VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrags).

Unzulässig ist ein Antrag auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 19.824/2013 mwN).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung die verbleibenden Bestimmungen unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letztes liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

2. Zur Zulässigkeit der Anträge zu G103-104/2016, G113, 115/2016, G123-124/2016, G263-264/2016 und G339-340/2016

Der Oberste Gerichtshof (protokolliert beim Verfassungsgerichtshof zu G103‑104/2016), das Landesgericht Krems an der Donau (zu G113, 115/2016), das Landesgericht Korneuburg (zu G123-124/2016) und das Landesgericht Wiener Neustadt (zu G263-264/2016 und G339-340/2016) stellen jeweils den (Haupt‑)Antrag, §2 Abs2, §2 Abs4, §3 und §52 Abs1 Z1 GSpG, BGBl 620/1989, jeweils idF BGBl I 54/2010, sowie §5 und §8 und die Ziffern "5" und "8" in §30 Abs1 Z2 NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl 7071-3, als verfassungswidrig aufzuheben. In ihrem Eventualantrag begehren die antragstellenden Gerichte die Aufhebung des gesamten Glücksspielgesetzes, BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2015, und des ganzen NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl 7071-3, wegen Verfassungswidrigkeit.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Anträge des Obersten Gerichtshofes, des Landesgerichtes Krems an der Donau, des Landesgerichtes Korneuburg und des Landesgerichtes Wiener Neustadt als unzulässig:

2.1. Nach Auffassung der antragstellenden Gerichte ist §3 GSpG in den bei ihnen anhängigen Verfahren betreffend Unterlassungsbegehren gemäß §1 Abs1 Z1 UWG "jedenfalls" präjudiziell. §3 GSpG begründe das sog. Glücksspielmonopol und bestimme, "dass das Recht zur Durchführung von Glücksspielen (grundsätzlich) dem Bund vorbehalten ist". Der Unterlassungsanspruch beruhe damit in erster Linie auf dieser Bestimmung, weil die Klägerin in den gerichtlichen Ausgangsverfahren gerade eine Verletzung dieses Glücksspielmonopols geltend mache und das Handeln der Beklagten ohne Bestehen des Monopols nicht rechtswidrig wäre.

Da sich die Beklagten weder auf eine Konzession noch auf eine Ausnahmebestimmung berufen könnten, sei §2 Abs4 GSpG unmittelbar auf sie anwendbar. Auch diese Bestimmung sei daher für die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch präjudiziell. Auch §2 Abs2 GSpG sei präjudiziell, weil er den für die Bestimmung des Adressaten der Verbotsnormen maßgebenden Unternehmerbegriff definiere und sich daraus bei Zusammenwirken mehrerer Personen die Unternehmereigenschaft aller Beteiligter ergebe.

Die Rechtswidrigkeit des (Glücksspielautomaten-)Angebots der Beklagten in den jeweiligen Anlassverfahren ergebe sich weiters aus der Strafbestimmung des §52 Abs1 Z1 GSpG; "zumindest" stehe diese Bestimmung jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit den angefochtenen Regelungen des §2 Abs2 und §2 Abs4 GSpG.

2.2. Soweit die antragstellenden Gerichte §3 GSpG – und damit das Glücksspielmonopol des Bundes – anfechten, übersehen die Gerichte, dass §3 GSpG in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§4 und 5 GSpG steht. Die zuletzt genannten Regelungen legen fest, welche Glücksspieltätigkeiten vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind und in die Landeskompetenz fallen sowie, wie die Kompetenzen des Bundes und des Landes voneinander abgegrenzt sind (vgl. VfGH 12.3.2015, G205/2014 ua.).

Darüber hinaus wäre – ausgehend von den Bedenken der antragstellenden Gerichte, die sich gegen die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen für die Glücksspieltätigkeit richten – auch (der gesamte oder Teile des) §21 GSpG (vgl. je nach Sachverhalt allenfalls auch zB die §§14 ff. GSpG) mit anzufechten, weil nur bei Aufhebung auch dieser Bestimmungen die behauptete (Unions- und) Verfassungswidrigkeit beseitigt würde.

Angesichts des von den antragstellenden Gerichten zu eng gewählten Anfechtungsumfangs sind die (Haupt-)Anträge unzulässig.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, ob der – nach Auffassung der antragstellenden Gerichte in einem untrennbaren Zusammenhang mit den angefochtenen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stehende – Verwaltungsstraftatbestand des §52 Abs1 Z1 GSpG in der richtigen Fassung angefochten wurde.

2.3. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 führt der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:

Im zu G103-104/2016 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Verfahren fielen die Beklagten (in den beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren zu 4 Ob 31/16m und zu 4 Ob 253/15g) wegen des € 10.– pro Spiel nicht übersteigenden Einsatzes "zudem" unter die Bestimmungen für Landesausspielungen nach den §§3 ff NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl 7071-3. Die Rechtswidrigkeit ihres Handelns ergebe sich daher auch aus dem Fehlen von Bewilligungen nach §5 und §8 NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl 7071-3, sowie aus dem auf die Verletzung dieser Regelungen bezogenen Teil der Strafbestimmung in §30 Abs1 Z2 leg.cit. Diese Bestimmungen seien daher auch präjudiziell für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

In Bezug auf das Verfahren zu 4 Ob 31/16m ua. führt der Oberste Gerichtshof in seinem Antrag aus, dass der Beklagte in St. Pölten ein Lokal betreibe, in dem es zwei Automaten gegeben habe, "wobei der Einsatz pro Spiel 0,30 bis 5 EUR betrug. Die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgte zentralseitig und wird von einem Server in der Slowakei gesteuert." Betreffend das ebenfalls beim Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren zu 4 Ob 253/15g führt der Oberste Gerichtshof aus, dass der Beklage in Krems an der Donau ein Lokal betreibe, in dem sich ein Spielautomat befinde, wobei der Einsatz pro Spiel € 0,25 bis 2,–betrage. Ob die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig oder durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomat selbst erfolgte, führt der Oberste Gerichtshof in seinem Antrag nicht an.

Das Landesgericht Krems führt im zu G113-114/2016 protokollierten Antrag aus, es sei nicht feststellbar, wie der Automat funktioniere, insbesondere, ob das Gerät den Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals herstelle.

Das Landesgericht Korneuburg führt in dem zu G123-124/2016 protokollierten Antrag unter Verweis auf sein – vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 aufgehobenes – Urteil vom 28. September 2015 aus, es könne nicht festgestellt werden, ob die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig oder ob sie durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung am Glücksspielautomaten selbst erfolge.

Das Landesgericht Wiener Neustadt tätigte in den zu G263-264/2016 und G339‑340/2016 protokollierten Anträgen keine Ausführungen zur Funktionsweise der in den Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt maßgeblichen Glücksspielgeräte.

Hinsichtlich der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 in den bei ihnen anhängigen Verfahren verweisen das Landesgericht Krems an der Donau, das Landesgericht Korneuburg und das Landesgericht Wiener Neustadt auf die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag des Obersten Gerichtshofes.

2.4. Wie die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Äußerung (im Ergebnis) zutreffend ausführt, ist es nach dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" in Art10 Abs1 Z4 B‑VG iVm §§3 ff. GSpG ausgeschlossen, dass ein und derselbe Sachverhalt sowohl unter die inhaltlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes des Bundes als auch jene des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 fällt. Der Bundesgesetzgeber hat ausdrücklich in §4 iVm §5 GSpG festgelegt, welche Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und was der Landesgesetzgeber bei Inanspruchnahme seiner Kompetenz beachten soll. Der Landesgesetzgeber hat in den hier maßgeblichen Bestimmungen im NÖ Spielautomatengesetz 2011 diese Abgrenzung der Landeskompetenz im Glücksspielbereich nachvollzogen.

Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist es daher ausgeschlossen (denkunmöglich), dass der Oberste Gerichtshof in den in seinem Antrag genannten zwei Verfahren neben den angefochtenen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (betreffend das Glücksspielmonopol des Bundes) auch die angefochtenen Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 anzuwenden hat.

Aus den genannten Gründen sind somit der Antrag des Obersten Gerichtshofes sowie die Anträge der Landesgerichte Krems an der Donau, Korneuburg und Wiener Neustadt auf Aufhebung des §5 und §8 sowie der Ziffern "5" und "8" in §30 Abs1 Z2 NÖ Spielautomatengesetz 2011 unzulässig. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen im 2. Abschnitt des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 weitere Prozesshindernisse entgegenstehen.

2.5. Aus den vorstehenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich somit, dass die (Haupt-)Anträge der antragstellenden Gerichte auf Aufhebung der angefochtenen (einzelnen) Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 unzulässig sind.

2.6. In den Eventualanträgen fechten die antragstellenden Gerichte das Glücksspielgesetz idF BGBl I 118/2015 und das NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl 7071-3, jeweils zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit an.

Die Anfechtung des gesamten Glücksspielgesetzes erweist sich als unzulässig, weil zum einen nicht sämtliche Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. etwa die Regelungen betreffend Glücksspielabgaben in §§57 ff. GSpG), was aber eine Voraussetzung für die Anfechtung eines Gesetzes zur Gänze ist (vgl. zB VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015), und zum anderen verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen sämtliche Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dargelegt werden. Die Anfechtung des gesamten NÖ Spielautomatengesetzes 2011 scheitert überdies daran, dass nach dem in den Anträgen jeweils dargelegten Sachverhalt die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 in den gerichtlichen Ausgangsverfahren ausgeschlossen ist. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anfechtung des gesamten NÖ Spielautomatengesetzes 2011 unzulässig ist.

3. Zur Zulässigkeit der Anträge zu G128/2016, G163/2016, G171/2016, G172/2016, G187/2016, G188/2016 und G198/2016

Das Oberlandesgericht Linz stellt in den beim Verfassungsgerichtshof zu G128/2016, G163/2016, G171/2016, G172/2016, G187/2016, G188/2016 und G198/2016 protokollierten Verfahren jeweils den auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag §2 Abs2, §2 Abs4, §3 und §52 Abs1 Z1 GSpG, jeweils idF BGBl I 54/2010, als verfassungswidrig aufzuheben.

In eventu stellt das Oberlandesgericht Linz jeweils den Antrag auf Aufhebung des gesamten Glücksspielgesetzes idF BGBl I 118/2015 wegen Verfassungswidrigkeit.

Da das Oberlandesgericht Linz dieselben Bestimmungen des Glücksspielgesetzes beim Verfassungsgerichtshof anficht wie der Oberste Gerichtshof, kann auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Anträge unter Punkt IV.2.2. verwiesen werden.

V. Ergebnis

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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