VfGH G179/2014

VfGHG179/20148.10.2014

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung im FremdenpolizeiG 2005 betreffend die Duldung von Fremden mangels Präjudizialität der Norm in der angefochtenen Fassung

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
FremdenpolizeiG 2005 §46a Abs1a
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
FremdenpolizeiG 2005 §46a Abs1a

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §46a Abs1a des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl I 100/2005 in der Fassung BGBl I 38/2011, in eventu die Wortfolge "von Amts wegen" in §46a Abs1a FPG (in der zitierten Fassung), als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

3. Der Antrag des BVwG enthält die Darstellung des dem Antrag zugrunde liegenden Verfahrens. Danach wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung mit Bescheid vom 27. Mai 2014, IFA270971809 + VZ14663425 zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Daraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht den gemäß §126 Abs12 FPG mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen §46a Abs1a FPG, BGBl I 100/2005 in der Fassung BGBl I 87/2012 anzuwenden hat. §46a Abs1a FPG, BGBl I 100/2005 in der Fassung BGBl I 38/2011 (der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist) stellt hingegen offenkundig keine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall dar.

4. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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